Rechtsbegehren
der Klägerin:
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 200.000,‑ nebst Zins von 5 % seit 22. Oktober 2004 zu bezahlen.
2. Es sei sodann der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2052050 des Betreibungsamtes Cham vom 5. Oktober 2005 im Betrage von CHF 311.720,‑ (entsprechend EUR 200.000,‑) nebst Zins von 5 % seit 22. Oktober 2004 aufzuheben und im gleichen Umfang nebst Kosten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagen.“
der Beklagten (sinngemäss):
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Klägerin sei zu verpflichten, die 5.000 Module zurückzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Sachverhalt:
1. Mit E-Mail vom 30. August 2004 (KB 4) bestellte die damalige Zweigniederlassung der Beklagten mit Sitz in Neuhausen am Rheinfall (KB 22) bei der in Paris domizilierten Klägerin insgesamt 7.000 GSM Module MO110d zum Preis von EUR 41,‑ pro Modul, wobei 2.000 Stück am 3. September 2004 und die restlichen 5.000 Stück am 17. September 2004 geliefert werden sollten. Bei diesen Modulen handelt es sich – nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin – um elektronische Karten, auf denen die Komponenten und die Software installiert sind, welche für den Betrieb eines Gerätes mittels Integration dieses Moduls Daten durch kabellose Kommunikation übermitteln und empfangen. Am 15. September 2004 gelangte die Zweigniederlassung der Beklagten abermals an die Klägerin mit einer Order von 4.000 Stück Pin Female MO110d zum Stückpreis von EUR ,80 (KB 7). 2.000 Module wurden direkt der Zweigniederlassung der Beklagten geliefert; die anderen 5.000 Module wurden am 25. September 2004 auf deren Anordnung per Luftfracht an die M. Ltd. in Hong Kong versandt (KB 8). Mit Faktura vom 22. September 2004 stellte die Klägerin der Zweigniederlassung der Beklagten EUR 205.000,‑ für die nach Hong Kong gesandten 5.000 Module und EUR 3.200,‑ für 4.000 Stück Pin Female MO110d, gesamthaft somit EUR 208.200,‑ in Rechnung (KB 9). Nachdem die Klägerin die Zweigniederlassung der Beklagten mit E-Mail vom 28. September 2004 aufgefordert hatte, den Betrag von EUR 82.000,‑ für die Lieferung der ersten 2.000 Module bis 30. September 2004 zu begleichen, teilte ihr diese am gleichen Tag mit, dass sie sich nicht in der Lage sehe, diese Zahlungsfrist einzuhalten, da einige ihrer wichtigen Kunden sich ebenfalls in Zahlungsrückstand befänden (KB 10). In der E-Mail vom 14. Oktober 2004 zeigte sich die Klägerin auch im Hinblick auf den per 22. Oktober 2004 zur Zahlung fällig werdenden Rechnungsbetrag von EUR 208.200,‑ besorgt darüber, dass die EUR 82.000,‑ immer noch nicht bei ihr eingegangen seien (KB 13). Im Antwortschreiben vom 15. Oktober 2004 betonte die Zweigniederlassung der Beklagten, dass sie die Rechnung erst zahlen werde, wenn sie ihre Mobiltelefone an V. liefern könne, was wiederum davon abhänge, dass ihr die Klägerin – wie abgemacht – bei der Auswahl der richtigen Hardware behilflich sei und ihr eine Software für das „Audituning“ offeriere (KB 14). In der nachfolgenden Korrespondenz drängte die Klägerin weiter auf die Begleichung ihrer Forderungen, worauf ihr die Zweigniederlassung der Beklagten einen Zahlungsplan präsentierte, der die Tilgung der gesamten Ausstände bis am 15. Februar 2005 vorsah (KB 14 und 15). Dieser Zahlungsplan wurde in der Folge von der Beklagten nicht eingehalten. Gegen die von der Klägerin eingeleitete Betreibung über den Betrag von CHF 317.331,‑ erhob die Beklagte am 6. Oktober 2005 Rechtsvorschlag (KB 17). Im Schreiben vom 10. Oktober 2005 begründete die Beklagte ihren Rechtsvorschlag damit, dass die von der Klägerin gelieferten Module auch mit der von ihr neu geschriebenen Software nicht bzw. nicht einwandfrei funktionieren würden (KB 19).
2. Mit Eingabe vom 26. September 2006 liess die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit dem eingangs erwähnten Begehren einreichen, wobei der Forderungsbetrag damals noch auf EUR 203.600,‑ und dementsprechend der Betrag, in dessen Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2052050 des Betreibungsamtes Cham aufgehoben werden sollte, auf CHF 317.331,‑ lautete. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen Folgendes ausführen:
Die Beklagte, handelnd durch deren geschäftsführenden Verwaltungsratspräsidenten G. P. sowie durch Herrn Pe. von der Abteilung „Developement“, habe am 26. November 2003 für die ehemalige und am 25. Juni 2004 für die neue Version des Moduls MO110d ein „Acceptance Document Customer“ unterzeichnet, worin bestätigt werde, dass der Kunde das Produkt (Gerät und Software) nach Durchführung einer eigenen Prüfung in der aktuellen Konfiguration annehme. Die Klägerin habe der Zweigniederlassung der Beklagten in der Folge nur solche Module geliefert, welche diese gemäss der obgenannten Erklärung einer Prüfung unterzogen und offenbar für ihre Zwecke als geeignet befunden habe. Umso überraschender für die Klägerin sei von der Beklagten in der E-Mail vom 15. Oktober 2004 die Forderung nach einer Vornahme von Änderungen an den Modulen bzw. nach der Leistung von Hilfestellung zur Vornahme einer solchen Änderung erhoben worden. Offensichtlich habe sich die Beklagte durch ihr widersprüchliches Verhalten nur ihren Zahlungspflichten entziehen wollen. Die fraglichen Module würden weltweit durch eine grosse Anzahl verschiedener Abnehmer problemlos vertrieben. Es obliege jeweils dem Käufer, den Code seiner Anwendung dem Modul anzupassen und nicht umgekehrt. Der zunächst ein anderes Modul benutzenden Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie den Code ihrer Anwendung habe anpassen müssen, um das von ihr bei der Klägerin bezogene Modul nutzbar machen zu können. Für die von der Klägerin vertragsgemäss gelieferte Ware sei die Beklagte zahlungspflichtig.
3. In der Klageantwort vom 30. November 2006 schloss die Beklagte auf kostenfällige Klageabweisung und beantragte zugleich die Anweisung der Klägerin, die 5.000 nach Hong Kong gelieferten Module zurückzunehmen. Eventualiter, für den Fall der (teilweisen) Klagegutheissung, ersuchte sie um Einräumung einer Frist, um den von ihr zufolge der fehlerhaften Lieferung der Klägerin erlittenen Schaden zahlenmässig nachweisen zu können.
Gegenstand eines weiteren Eventualantrages bildete die Klageabweisung im EUR 195.400,‑ übersteigenden Betrag. Diese Anträge begründete die Beklagte wie folgt:
Die Klägerin verschweige, dass sie der Beklagten ab 2003 bis Juni 2004 schon einmal 5.000 Module geliefert habe, an welchen sowohl offene Mängel – diese Module hätten keine stabile Audiowiedergabe erlaubt – als auch verdeckte Mängel aufgetreten seien. Die offenen Mängel habe die Klägerin bis Juni 2004 behoben, weshalb die Beklagte das „Acceptance Document Costumer“ unterschrieben habe. Dass sie mit dieser Unterschrift die Mängelfreiheit künftiger Lieferungen bestätigt haben soll, erscheine ihr absurd. Die ersten 2.000 der am 30. August 2004 bestellten Module habe die Beklagte umgehend nach Lieferungseingang getestet; diese seien erneut mangelhaft gewesen, weshalb sie bei der Klägerin sofort Mängelrüge erhoben und diese Rüge nach mehreren Telefonaten am 22. September 2004 schriftlich bestätigt habe. Am 4. Oktober 2004 habe G. P. der Klägerin in Begleitung von Herrn Py. einen Besuch abgestattet, um mittels eines gemeinsamen Testverfahrens die Mängel zu beheben. Der Kauf eines Testgerätes zur Überprüfung der Module wäre indes für die Beklagte mit Kosten von CHF 43.000,‑ verbunden gewesen, weshalb sie von einem Erwerb abgesehen habe. Danach habe die Beklagte auch noch einige der nach Hong Kong gesandten Module geprüft und deren Mangelhaftigkeit festgestellt. Nebst der Instabilität der Software würden es die Module nicht erlauben, die Lautstärke zu regeln; diese sei durch die Software fix eingestellt, obwohl die Klägerin die Volumenverstellung der Lautsprecher ausdrücklich gewährleiste. Obwohl die Module für die Beklagte nutzlos seien, habe sich die Klägerin strikte geweigert, diese zurückzunehmen. 2.000 Module habe die Beklagte in ein einfacheres Gerät ohne Lautstärkenregelung eingebaut, wodurch sie aber einen Preisabschlag von EUR 34,‑ pro Gerät habe hinnehmen müssen. Was die vor Juni 2004 gelieferten Module betreffe, habe sich die Beklagte gezwungen gesehen, diese in einer Rückrufaktion zurückzuholen und mit Konkurrenzmodulen zu versehen. Ausserdem habe die Klägerin ohnehin einen zu hohen Forderungsbetrag eingeklagt, weil sie zwei Zahlungen der Beklagten über je EUR 4.100,‑ nicht berücksichtig habe.
4. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 erkundigte sich der Referent des Kantonsgerichts Zug bei der Beklagten danach, ob sie eine Widerklage erheben wolle, in welchem Falle der Streitwert zu beziffern wäre, um den Kostenvorschuss festsetzen zu können. In der Eingabe vom 15. Dezember 2006 verzichtete die Beklagte auf die Erhebung einer Widerklage.
5. In der Replik vom 5. März 2007 liess die Klägerin an ihren Anträgen festhalten und ergänzend Folgendes vorbringen:
Die Klägerin vertreibe ihre Module ausschliesslich gegenüber einer professionellen Kundschaft. Diese wähle auf dem Markt ein Modul aus, das ihren technischen und funktionellen Spezifikationen entspreche. Dabei stelle die Klägerin ein „Evaluationskit“ bereit, welches alle notwendigen Geräte zur Evaluation der Funktionalität beinhalte. Nach Abschluss dieser Funktionsevaluation entscheide der Kunde, ob er eine Entwicklung auf der Basis des von ihm gewählten Moduls einleite, und bestätige gegebenenfalls mit der im bereits erwähnten „Acceptance Document Customer“ enthaltenen „Software Acceptance“, dass er das Modul annehme. Dieser Vorgang entspreche einer offiziellen Abnahme. Zur Integration des bestellten Moduls in sein Endprodukt müsse alsdann jeder Kunde seine eigene Software und Hardware entwickeln. Die Entwicklung resultiere in einem funktionellen Prototyp. Die Behauptung der Beklagten, die Abnahme gelte nicht für künftige Lieferungen, treffe in keiner Weise zu. Eine Instabilität der auf den Modulen installierten Software habe nicht bestanden. In der von der Beklagten angeführten E-Mail vom 22. September 2004 sei entgegen der Darstellung der Beklagten keine Mängelrüge bestätigt worden. Das Schreiben stamme von der Klägerin und offenbare einzig deren Bereitschaft, die Beklagte bei der Entwicklung der in deren Verantwortungsbereich liegenden Hard- und Software zur Integration des Moduls in das Endprodukt zu unterstützen. Das Modul selber sei nicht für die Probleme der Beklagten verantwortlich gewesen. Dementsprechend habe die Klägerin der Beklagten für die besagten EUR 43.000,‑ nicht etwa ein Gerät zur Überprüfung der Module, sondern eine Testbank angeboten, welche Mobiltelefone am Ende der Produktionslinie auf die Konformität der Norm GSM im Bereich Audio teste. Im Übrigen könnten Audioprobleme verschiedenste Ursachen haben. Vor der Beauftragung eines Inkassobüros durch die Klägerin habe die Beklagte keinerlei Mängel betreffend die gelieferten Module geltend gemacht. Es seien fortwährend wirtschaftliche Gründe für die Nichtbezahlung der Rechungen angeführt worden.
6. Die Beklagte liess die Frist zur Einreichung einer Duplik unbenutzt verstreichen. Ihr Fristerstreckungsgesuch vom 10. April 2007 erfolgte verspätet.
7. An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2007 modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren im eingangs erwähnten Sinne; die Beklagte erneuerte ihre Anträge auf Klageabweisung und Verpflichtung der Klägerin zur Rücknahme der 5.000 Module. Auf die vorgetragenen Argumente wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1. Die Parteien haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.11), weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in erster Linie nach diesem Staatsvertrag richtet. Aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ ergibt sich aber bloss die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte; die Anwendung von Art. 2 IPRG führt zum hiesigen Gerichtsstand. Da ein Sachverhalt mit Auslandbezug zur Beurteilung steht, wäre für die Bestimmung des anwendbaren Rechts grundsätzlich das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zu konsultieren, welches allerdings in Art. 1 Abs. 2 völkerrechtliche Verträge vorbehält. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“; kurz: WKR; SR. 0.221.211.1) ist dieses Regelwerk auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Sowohl die Schweiz als auch Frankreich sind solche Vertragsstaaten, weshalb die vorliegende Klage nach dem „Wiener Kaufrecht“ zu beurteilen ist.
2. Gegenstand der vorliegenden Klage bildet die Kaufpreisforderung der Klägerin aus der Bestellung von 5.000 GSM Modulen MO110d zum Stückpreis von EUR 41,‑ vom 30. August 2004 (KB 4) einerseits und der Bestellung von 4.000 Stück Pin Female MO110d zum Stückpreis von EUR ,80 vom 15. September 2004 andererseits (KB 7). Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihr diese Gegenstände vollständig geliefert worden sind. Sie macht zur Abwehr der Kaufpreisforderung jedoch geltend, dass die gelieferten Module fehlerhaft gewesen seien. Diese sollen mit Echogeräuschen behaftet und in der Lautstärke nicht verstellbar gewesen sein.
3. Gemäss Art. 35 Abs. 1 WKR hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht. Ware ist dann vertragswidrig, wenn sie entweder nicht die vereinbarten Eigenschaften oder den objektiven Mindeststandard, dem die Ware in ihren Sacheigenschaften auch ohne Vereinbarung der Parteien genügen muss, aufweist (Magnus, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg/New York 1997, N 10 ff. zu Art. 35 WKR). Die Ware muss für all diejenigen Zwecke geeignet sein, für die ein durchschnittlicher Nutzer sie üblicherweise verwendet (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. a WKR). Für einen besonderen Zweck muss sich die Ware dann eignen, wenn dieser Zweck dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht wurde, es sei denn, es ergebe sich aus den Umständen, dass der Käufer nicht auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. b WKR). Um vertragsmässig zu sein, muss die Ware sodann die Eigenschaften einer Ware besitzen, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. c WKR). Liefert der Verkäufer vertragswidrige Ware, so kann der Käufer a) die in den Art. 46-52 WKR vorgesehenen Rechte ausüben und b) Schadenersatz nach den Art. 74-77 WKR verlangen (vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 WKR). Um die in den Art. 46-52 WKR vorgesehenen Rechte (Vertragsrücktritt, Kaufpreisminderung etc.) ausüben zu können, muss der Käufer die Ware allerdings so kurzfristig wie möglich untersuchen und dabei festgestellte Mängel dem Verkäufer innert angemessener Frist zur Anzeige bringen. Der Käufer verliert nämlich das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er diese Anzeige gänzlich unterlässt oder die Art der Vertragswidrigkeit in seiner Anzeige nicht genau bezeichnet (vgl. Art. 39 Abs. 1 WKR). Die Folge davon ist, dass der Käufer seinerseits alle Vertragspflichten erfüllen, die Ware also mit ihren Mängeln abnehmen und bezahlen muss (vgl. Magnus, aaO, N 27 zu Art. 39 WKR). Welche Anforderungen die Mängelrüge erfüllen muss und ob die Beklagte die von ihr behaupteten Mängel an den von der Klägerin gelieferten Modulen in genügender Weise gerügt hat, ist im Folgenden zu prüfen.
3.1 Mit dem Erfordernis, dass die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet werden muss, soll der Verkäufer in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen und die erforderlichen Schritte zu ergreifen, notwendiges Beweismaterial für allfällige Auseinandersetzungen über die Vertragsmässigkeit zu sichern, Ersatz-, Nachlieferung oder Nachbesserung in die Wege zu leiten oder Rückgriff bei einem Zulieferanten zu nehmen. Die Anforderungen an die Spezifizierung der Vertragswidrigkeit dürfen jedoch nicht überspannt werden. Bei der Frage, welche Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Käufers zu stellen sind, ist von einem gemischt objektiv-subjektiven Massstab auszugehen, der die Stellung des Käufers und des Verkäufers im Wirtschaftsverkehr, allfällige kulturelle Unterschiede, vor allem aber auch die Art der Ware berücksichtigt. Von einem Fachmann kann unter Umständen eine genauere Bezeichnung der Vertragswidrigkeit erwartet werden als von einem Fachunkundigen. Ganz allgemein gehaltene Beanstandungen („nicht in Ordnung“, „mangelhafte Beschaffenheit bzw. Falschlieferung“, „mindere Qualität“, „schlechte Verarbeitung“) oder allgemeine Äusserungen der Unzufriedenheit („nicht unseren Vorstellungen entsprechend“) reichen auch nach dem WKR in der Regel als Mängelrüge nicht aus. Im Einzelnen wird man vom Käufer verlangen können, dass er zunächst angibt, ob und in welchem Umfang er Minderlieferung geltend macht, welche Qualitätsabweichungen er rügt und inwieweit die gelieferte Ware ein aliud gegenüber dem vertraglich Vereinbarten darstellt. Soweit eine Untersuchung der Ware stattgefunden hat, hat der Käufer die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung mitzuteilen. Vor allem bei Maschinen und technischen Geräten kann vom Käufer allerdings nur eine Darlegung der Symptome, nicht jedoch eine Angabe der diesen zu Grunde liegenden Ursachen gefordert werden. Die Rüge ist grundsätzlich formlos möglich, weshalb auch eine telefonische Rüge ausreichend ist. Bei der Bestimmung der angemessenen Frist sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu auch Handelsbräuche und Gepflogenheiten zwischen den Parteien gehören. Will der Käufer die Sache behalten und lediglich Schadenersatz oder Minderung geltend machen, kann die Frist länger bemessen werden, als wenn er die Ware zurückweisen will. Da im Geltungsbereich des „Wiener Kaufrechts“ mit all seinen Rechtstraditionen sehr unterschiedliche Auffassungen mit Bezug auf die Frage der Dauer der „angemessenen Frist“ bestehen, ist als grober Mittelwert von ca. einem Monat auszugehen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Vertragswidrigkeit der Ware zu laufen (vgl. zum Ganzen: Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG –, 3.A., München 2000, N 6 ff. zu Art. 39 WKR).
3.2 Nach eigenen Angaben hat die Beklagte die ersten 2.000 der insgesamt 7.000 Module, deren Bezahlung allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden Forderungsklage bildet, sofort nach Lieferungseingang am 31. August 2004 getestet. Noch vor dem 22. September 2004 will sie die Mangelhaftigkeit dieser Module festgestellt und der Klägerin telefonisch angezeigt haben. Am 22. September 2004 soll die Mängelrüge schriftlich bestätigt worden sein. Der von der Beklagten zu den Akten gereichten E-Mail vom 22. September 2004 (BB 1) kann jedoch keine solche Bestätigung entnommen werden. B. L., Mitarbeiter der Klägerin, führte darin lediglich aus, dass er der Beklagten hiermit die relevanten Dokumente für die Überarbeitung der Software zukommen lasse und dass er die Beklagte ausserdem mit Basisinformationen im Bereich von Audio-Tests ausstatten werde. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass es sich bei der zu überarbeitenden Software vermutlich nicht um die auf den Modulen der Klägerin installierte Software, sondern vielmehr um diejenige Software handelte, welche von der Beklagten selbst zur Integration des Moduls in ihr Endprodukt (Mobiltelefon) entwickelt werden musste. Das lässt sich beispielsweise der E-Mail der Beklagten vom 15. Oktober 2004 (KB 14), worin die Beklagte die Klägerin um die notwendigen Informationen zur Auswahl der richtigen Hardware sowie um eine Offerte für eine Audituning-Software bittet, entnehmen. Noch deutlicher aber lassen die Schreiben der Beklagten vom 22. und 25. April 2005 (KB 24), in denen die Beklagte ihren Zahlungsrückstand damit erklärte, dass es bei der Programmierung der von ihr (neu) zu erstellenden Software zu Verzögerungen gekommen sei, diesen Schluss zu. Auf jeden Fall könnte in der Bereitschaft der Klägerin, der Beklagten Dokumente zwecks Überarbeitung der Software zu überlassen, kein Eingeständnis in die Fehlerhaftigkeit der klägerischen Software erblickt werden. Auch eine fehlerfreie Software muss zuweilen überarbeitet werden, wenn sie nicht den Bedürfnissen des Anwenders entspricht. Dies herauszufinden war aber offensichtlich Aufgabe der Beklagten, welche die Module testen durfte und danach eine Erklärung unterzeichnete, gemäss welcher sie die Software in ihrer aktuellen Konfiguration akzeptierte (KB 6). Die E-Mail der Klägerin vom 14. Juni 2004 (BB 6) stammt aus einer Zeit vor der besagten Evaluationsphase. Auch wenn damals noch nicht restlos geklärt war, ob die beim Endprodukt der Beklagten aufgetretenen tontechnischen Probleme ihre Wurzeln in der Software oder den „Audio Settings“ der Klägerin oder in der Hard- und/oder Software der Beklagten hatten, war die Beklagte, welche den Kaufentscheid erst nachher fällte, nicht davon entbunden, allenfalls weiterhin bestehenden tontechnischen Problemen so rasch wie möglich auf den Grund zu gehen und der Klägerin gegebenenfalls auch bloss vermutete Mängel an ihrem Produkt anzuzeigen.
Die Beklagte behauptet zwar, eine mündliche Mängelrüge angebracht zu haben, liefert dafür aber keinerlei Beweise. Sie spricht sich nicht einmal darüber aus, was zwischen den Parteien telefonisch und beim Besuch in Paris besprochen worden ist. Aus diesem Grund kann auch schlichtweg nicht beurteilt werden, ob die Beklagte eine allfällige Mängelrüge genügend substantiiert hätte. In der E-Mail vom 15. Oktober 2004 (KB 14), zu welchem Zeitpunkt eine rechtzeitige Mängelrüge noch möglich gewesen wäre, wird der Klägerin nicht einmal sinngemäss vorgeworfen, dass die von ihr gelieferten Module den vertraglichen Spezifikationen nicht entsprächen oder nicht gebrauchstauglich seien. Die Vorwürfe an die Adresse der Klägerin gingen dahin, dass sie der Beklagten entgegen ihrem Versprechen an der letzten Sitzung die notwendigen Informationen zur Verbesserung von deren Hardware sowie die damals offerierte Audituning-Software nicht bereitgestellt habe, weshalb die 5.000 nach Hong Kong gelieferten Module vorläufig („so far“) nicht benutzt werden könnten. Aus der weiteren Korrespondenz zwischen den Parteien geht ebenfalls nicht hervor, dass die Beklagte die Module der Klägerin für die an ihrem Endprodukt aufgetretenen tontechnischen Probleme verantwortlich gemacht hätte. Der Inhalt der E-Mails vom 15. Oktober 2004 (KB 14) und vom 22. und 25. April 2005 (KB 24) lässt, wie bereits dargelegt, viel eher darauf schliessen, dass die Beklagte die Ursache der Probleme in der rückständigen Entwicklung ihrer eigenen Software geortet hat. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb die Beklagte, wenn sie von der Mangelhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten Module überzeugt gewesen wäre, die Klägerin mit ihrer Kaufpreisforderung über Monate hinweg hingehalten und dieser sogar einen Zahlungsplan präsentiert hätte (KB 15 sowie 23 bis 25). Nach allgemeiner Erfahrung übt ein mit mangelhafter Ware konfrontierter Käufer die ihm zustehenden Mängelrechte aus, d.h. er weist die Ware zurück oder verlangt eine Nachbesserung, Kaufpreisminderung und/oder Schadenersatz. Die Beklagte hat lange Zeit nichts dergleichen getan. In der E-Mail vom 15. Oktober 2004 (KB 14) schlug sie zwar der Klägerin eine Rückgabe der 5.000 nach Hong Kong gelieferten Module vor, aber nicht etwa unter Hinweis auf deren Mangelhaftigkeit, sondern mit der Begründung, dass ein derzeitiger Gebrauch wegen der ausbleibenden Unterstützung der Klägerin im Bereich der zu verbessernden Hardware und Lieferung der offerierten Audituning-Software ausser Betracht falle. Die Behauptung der Beklagten, die Module der Klägerin würden nicht einwandfrei funktionieren, taucht in dieser Form erstmals im Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2005 (KB 19), mithin mehr als ein Jahr nach deren Lieferung auf. Von einer inhaltlich den Anforderungen von Art. 39 WKR gerecht werdenden und rechtzeitigen Mängelrüge kann unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgegangen werden. Das bedeutet, dass sich die Beklagte nicht auf die angebliche Vertragswidrigkeit der 5.000 in Frage stehenden Module berufen kann und den gestützt auf die Bestellung vom 30. August 2004 geschuldeten Kaufpreis in der Höhe von insgesamt EUR 205.000,‑ (KB 4) unabhängig davon zu bezahlen hat, ob sich die verspätet vorgebrachte Vertragswidrigkeit im Rahmen einer Expertise beweisen liesse.
4. Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Erwägungen angenommen würde, dass die Beklagte die allfällige Vertragswidrigkeit der von der Klägerin gelieferten Module ordnungsgemäss und rechtzeitig gerügt hätte, wäre, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen.
4.1 Der Käufer qualitativ mangelhafter Ware kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a WKR nur dann die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte (Art. 25 WKR). Die Nichtbehebbarkeit eines Mangels bedeutet nicht stets, dass ein wesentlicher Vertragsbruch geschehen ist, denn bei der „Wesentlichkeit“ ist auch zu berücksichtigen, ob den Erwartungen des Käufers mit einem Schadenersatzanspruch oder mit Minderung vollständig entsprochen oder ob ihm eine Verwertung der mangelhaften Ware, gegebenenfalls kombiniert mit Minderung oder Schadenersatz, zugemutet werden kann, so dass deshalb die auf Wesentlichkeit des Vertragsbruchs abstellenden Rechtsbehelfe versagt werden können (Schlechtriern, aaO, N 20 zu Art. 25 WKR). Von einem objektiv schwerwiegenden Mangel, der den Käufer zur Vertragsaufhebung berechtigt, kann daher nicht gesprochen werden, wenn eine anderweitige Verarbeitung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn auch mit einem Preisabschlag, ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich und zumutbar ist (Schlechtriern, aaO, N 8 zu Art. 49 WKR).
4.2 Die Beklagte führte in der Klageantwort selber aus, dass sie einen Teil der Module der Klägerin in ein einfacheres Gerät ohne Lautstärkenregelung habe einbauen können, was jedoch zu einem Preisabschlag von EUR 34,‑ pro Gerät geführt habe. Demgemäss hat wohl die Beklagte mangels Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung keinen Anspruch darauf, den Vertrag betreffend die klagegegenständlichen Module aufzuheben, die Module zurückzugeben und die Kaufpreiszahlung vollständig zu verweigern. Ohnehin hat die Beklagte der Klägerin gegenüber nie, jedenfalls aber nicht rechtzeitig den Vertragsrücktritt erklärt. Die Vertragsaufhebung bedarf stets einer Erklärung an die Gegenpartei (Art. 26 WKR).
Auch wenn eine Vertragsverletzung wesentlich ist, führt sie niemals kraft Gesetzes zur Vertragsaufhebung. Dieses Prinzip ist im Wiener Kaufrecht mit ausnahmsloser Konsequenz durchgeführt. Hat der Verkäufer mit einem objektiv schwerwiegenden Mangel behaftete Ware geliefert, so verliert der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. b)i WKR). Die Erklärung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie kann daher auch mündlich und, bei hinreichend eindeutigem Verhalten, konkludent erfolgen. Die Formulierung („Aufhebung“, „Rücktrittt“, „Wandelung“, „Annullierung“ des Auftrags, „Stornierung“) ist gleichgültig. Der Käufer muss nur deutlich machen, dass er zur Erfüllung des Vertrags wegen der Vertragsverletzung nicht mehr bereit ist. Es besteht kein Anlass, hier übertriebene Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist, dass dem Verkäufer klargemacht wird, dass er mit einer Erfüllung durch den Käufer nicht mehr rechnen kann. Die Beweislast für die Absendung oder mündliche Abgabe der Erklärung und für ihren Inhalt trifft den Käufer. Zwar gibt es keinen Grund, die Frist für die Vertragsaufhebung allzu kurz zu bemessen. Der Käufer darf aber die Entscheidung auch nicht unangemessen hinauszögern. Die Frist des Art. 49 Abs. 2 lit. b)i WKR sollte daher so verstanden werden, dass der Käufer noch innerhalb angemessener Frist nach Absendung der Mängelrüge den Vertrag aufheben kann (vgl. zum Ganzen: Schlechtriern, aaO, N 28 ff. zu Art. 49 WKR).
Auch hier gilt, dass in der E-Mail der Beklagten vom 15. Oktober 2004 (KB 14) schon deshalb keine Erklärung der Vertragsaufhebung im Sinne von Art. 49 WKR erblickt werden kann, weil der Vorschlag auf Rückgabe der 5.000 nach Hong Kong gelieferten Module nicht etwa auf deren nun behaupteten Fehlerhaftigkeit, sondern darauf gründete, dass die Module für die Beklagte derzeit keinen Nutzen hätten, solange die Klägerin die gewünschten Informationen nicht liefere (vgl. dazu Ziff. 3.2 der Erwägungen im Zusammenhang mit der Mängelrüge). In der E-Mail vom 22. April 2005 (KB 24) erneuerte die Beklagte ihren Vorschlag auf Rückgabe mit den Worten, dass sie die Module in den nächsten vier Monaten wegen Liquiditätsschwierigkeiten nicht bezahlen könne. Nach Ablauf der vier Monate könne sie dann die 5.000 Module zurückkaufen. Von einer Vertragsauhebung zufolge mangelhafter Vertragserfüllung war, soweit ersichtlich, bis zum Schreiben vom 10. Oktober 2005 (KB 19) nie die Rede. Die darin aufgestellte Behauptung, die Klägerin sei gebeten worden, die Ware deshalb zurückzunehmen, weil sie nicht einwandfrei funktioniere, findet in der vorherigen Korrespondenz keinen Rückhalt. Dass mündlich davon Abweichendes besprochen worden wäre, hat die Beklagte wiederum nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Am 10. Oktober 2005 aber wäre eine Vertragsauhebung selbst dann nicht mehr möglich gewesen, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorgelegen hätte. Es geht nicht an, dass seit Feststellung der Mangelhaftigkeit der Ware mehr als ein Jahr verstreicht, bis der Verkäufer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Kaufvertrag nicht aufrechterhalten werden soll. Was der Beklagten im Falle rechtzeitiger Mängelrüge, aber verspäteter Erklärung der Vertragsaufhebung bliebe, wäre das Recht auf Minderung nach Art. 50 WKR sowie auf Schadenersatz. In die Schadensberechnung können alle Folgeschäden der Vertragsverletzung aufgenommen werden; nur der (bereits gezahlte) Kaufpreis ist, wenn kein Recht zur Vertragsaufhebung besteht, kein zulässiger Schadensposten. Hingegen kann das Minderungsrecht im äussersten Fall – bei völliger Wertlosigkeit der Ware – den Kaufpreisanspruch bis auf „null“ reduzieren. Der Schadenersatzanspruch kann dem Kaufpreisanspruch sodann verrechnungsweise entgegengehalten werden. Die Beklagte macht zwar geltend, dass ihr wegen der mangelhaften Lieferung der Klägerin Schaden entstanden sei, macht aber keinerlei Angaben – nicht einmal schätzungsweise – zu dessen Höhe oder Zusammensetzung. Desgleichen lässt die Beklagte jegliche Ausführungen dazu vermissen, um welchen Betrag der Kaufpreis wegen der Minderwertigkeit der Module herabzusetzen wäre. Dass diese nicht völlig wertlos sind, kann bereits daraus ersehen werden, dass die Klägerin für einen Teil der Module, wie bereits erwähnt, eine alternative Verwendung fand. Eine Kaufpreisreduktion kommt demgemäss nicht in Frage.
5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beklagte an den mit der Bestellung vom 30. August 2004 (KB 4) eingegangenen Kaufvertrag gebunden ist und den noch offenen Kaufpreis aus dieser Bestellung sowie aus der Bestellung der 4.000 Stück Pin Female MO110d vom 15. September 2004 (KB 7) vollumfänglich zu bezahlen hat, weil sie allenfalls an der Kaufsache bestehende Mängel nicht rechtzeitig gerügt hat und weil sie auch im Falle rechtzeitiger Rüge nicht zur Vertragsaufhebung berechtigt wäre bzw. eine Vertragsaufhebung auch nicht rechtzeitig erklärt hätte. Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, welchen Minderwert die gelieferte Ware aufweisen und welchen Schaden sie infolge der behaupteten Vertragsverletzung erlitten haben soll. Nach Abzug dreier Zahlungen von insgesamt EUR 8.700,‑ (EUR 500,‑ plus 2 x EUR 4.100,‑; vgl. BB 7) beläuft sich die Restkaufpreisforderung noch auf EUR 199.500,‑ (EUR 205.000,‑ plus EUR 3.200,‑ abzüglich EUR 8.700,‑). Zwar räumte die Klägerin an der Hauptverhandlung nur Zahlungen im Umfang von EUR 8.200,‑ (2 x EUR 4.100,‑) ein, doch gilt es zu bedenken, dass der ursprüngliche Klagebetrag auf EUR 203.600,‑ lautete, von der Kaufpreisforderung also EUR 4.600,‑, d.h. CHF 4.100,‑ plus EUR 500,‑ in Abzug gebracht wurden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die von der Beklagten behauptete Zahlung von EUR 500,‑ ebenfalls geleistet wurde und die Klägerin die zweite Zahlung von EUR 4.100,‑ vom 31. Mai 2005 in der Klageschrift irrtümlicherweise nicht berücksichtigt hat. Der Klage kann demzufolge im Umfang von EUR 199.500,‑ stattgegeben werden.
Der geforderte Verzugszins kann seit 22. Oktober 2004 zugesprochen werden, denn die Zinspflicht entsteht nach Art. 78 WKR, sobald die jeweilige Zahlung fällig ist. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Fälligkeit tritt grundsätzlich von selbst zu dem vertraglich vereinbarten oder vom WKR vorgesehen Zeitpunkt ein. Mangels besonderer Abrede ist der Kaufpreisanspruch fällig, sobald die Ware dem Käufer zur Verfügung steht (Magnus, aaO, N 8 f. zu Art. 78 WKR). Die Klägerin hat der Beklagten in der Rechnung vom 22. September 2004 eine Zahlungsfrist von 30 Tagen netto eingeräumt. Da der Beklagten die Module schon zuvor zur Verfügung standen, kann davon ausgegangen werden, dass die Kaufpreisforderung spätestens am 22. Oktober 2004 zur Zahlung fällig war und somit seit diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach inzwischen gefestigter Auffassung nach dem nationalen Recht, das kollisionsrechtlich als Vertragsstatut berufen ist (Magnus, aaO, N 12 zu Art. 78 WKR), was im vorliegenden Fall zur Anwendung französischen Rechts führt (vgl. Art. 118 Abs. 1 IPRG iVm Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955 (SR 0.221.211.4). In Frankreich wird der Zinssatz jährlich von neuem per Dekret festgelegt (vgl. Schlechtriem, aaO, N 37 sowie FN 48 zu Art. 78 WKR). Im Jahr 2004 betrug der Zinssatz 7,27 %, im Jahr 2005 7,05 % und im Folgejahr 7,11 %. Seit dem 1. Januar 2007 liegt der Zinssatz bei 7,95 %. Der Durchschnittszinssatz für die Zeit vom 22. Oktober 2004 übersteigt demnach den von der Klägerin verlangten Zins von 5 % klar, womit ein Zins in dieser Höhe zugesprochen werden kann. Die Beklagte ist in diesem Sinne zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 199.500,‑ nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2004 zu bezahlen. Im Weiteren ist antragsgemäss festzuhalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. 2052050 des Betreibungsamtes Cham für den Betrag von CHF 310.940,70 (entsprechend EUR 199.500,‑ zum Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung von 1,5586; vgl. KB 18) nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2004 fortsetzen kann (vgl. Art. 79 SchKG).
6. Auf den von der Beklagten an der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, die von ihr nach Hong Kong gelieferten 5.000 Module zurückzunehmen, kann nicht eingetreten werden, denn eine allfällige Widerklage ist spätestens mit der Klageantwort einzureichen (vgl. § 84 Abs. 4 ZPO). Auf Nachfrage des Referenten vom 6. Dezember 2006 hat die Beklagte in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2006 (Beilage 5) ausdrücklich auf die Erhebung einer Widerklage verzichtet. An diese Erklärung ist sie gebunden. Ganz abgesehen davon wäre ihre Widerklage so oder so nicht begründet, nachdem sie nicht dargetan hat, dass sie einen Anspruch auf Vertragsaufhebung je hatte oder die Vertragsaufhebung rechtzeitig erklärt hat (vgl. Ziff. 4.2 der Erwägungen).