Rechtsbegehren
des Klägers:
1. Die Beklagte habe dem Kläger EUR 9.280,‑ zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31.12.2005 zu bezahlen.
2. Die Beklagte habe dem Kläger Schadenersatz im Betrage von EUR 672,10 nebst Zins zu 5 % seit dem 08.06.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagte habe dem Kläger an die vorprozessual angefallenen Kosten einen Pauschalbetrag von CHF 2.000,‑ nebst Zins zu 5 % seit 09.02.2007 zu bezahlen.
4. Die Beklagte habe die gesamten mit der Vertragsrückabwicklung verbundenen Kosten zu tragen.
5. Eventualiter habe die Beklagte dem Kläger den Ersatz des Minderwertes, mindestens aber EUR 6.500,‑ , zuzüglich Zins zu 5 % seit 31.12.2005 und Schadenersatz im Betrag von EUR 672,10 nebst Zins zu 5 % seit dem 08.06.2006 zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zulasten der Beklagten.
der Beklagten:
1. Die Klage vom 09.02.2007 sei im Umfang von EUR 378,‑ gutzuheissen, im Übrigen vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
Sachverhalt
1. Die Beklagte offerierte im Internet einen gebrauchten Schlepper der Marke Mercedes-Benz vom Typ 1300 TRAC mit Baujahr 1977 zum Preis von EUR 10.899,‑ (KB 3).
2. Die Parteien schlossen am 28.12.2005 einen mündlichen Kaufvertrag über den Schlepper ab. Sie vereinbarten einen Kaufpreis von EUR 7.000,‑ . Zudem verpflichtete sich der Kläger, Transport- und Verzollungskosten von EUR 1.000,‑ sowie die Mehrwertsteuer im Betrag von EUR 1.280,‑ zu tragen. Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit Telefax vom 29.12.2005 als Bestätigung des Vertragsabschlusses die Rechnung Nr. 100631 über den Betrag von EUR 9.280,‑ (KB 5). Nach der Überweisung des vereinbarten Betrags durch den vorleistungspflichtigen Kläger am 30.12.2005 wurde der Schlepper am 17.01.2006 in Deutschland ausgeliefert (KB 8).
3. Mit Schreiben vom 18.01.2006 rügte der Kläger verschiedene Mängel. Nach telefonischen Kontakten liess er der Beklagten am 23.01.2006 per Fax eine Rechnung als Kostenvoranschlag im Betrag von EUR 378.04 für die Reparatur dieser Mängel zukommen (BB 5). In einem weiteren Schreiben vom 26.01.2006 wiederholte er die Mängelrüge und machte einen Vorschlag, wie die Sache bereinigt werden könnte (KB 10). Im Rahmen weiterer Telefongespräche wurde zwischen den Parteien auch über eine Rückabwicklung des Kaufvertrags diskutiert. Der Angestellte der Beklagten, Heinz A., liess dem Kläger schliesslich mit Fax-Schreiben vom 28.01.2006 eine Gutschriftsanzeige über EUR 9.280,‑ zukommen (KB 11). In der Folge beharrte der Kläger auf der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagte weigerte sich jedoch, den Kaufpreis von EUR 9.280,‑ an den Kläger zurückzuerstatten.
4. Am 13.11.2006 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Buttisholz ein Aussöhnungsbegehren ein. Anlässlich der Verhandlung vom 12.12.2006 konnte keine Einigung erzielt werden, so dass der Weisungsschein ausgestellt wurde (KB 2).
5. Am 09.02.2007 reichte der Kläger beim Amtsgericht Sursee Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (AB 1.1). Auf die Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
6. In ihrer Klageantwort vom 12.04.2007 beantragte die Beklagte die Gutheissung der Klage im Umfang von EUR 378,‑ ; im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (AB 1.2). Auf die Begründung der Anträge ist ebenfalls in den folgenden Erwägungen einzugehen.
7. Am 11.06.2007 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher der Zeuge Heinz A. einvernommen und mit dem Kläger eine Parteibefragung durchgeführt wurde (VP, PB, ZB). Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung (VP). Am 04.07.2008 wurde das Beweisverfahren geschlossen (AB 18). Mit Eingaben vom 14.07.2008 und vom 27.08.2008 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (AB 21 und 23). Mit den abgenommenen Beweisen ist der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt.
Erwägungen
1. Das Amtsgericht Sursee ist zur Streitbeurteilung örtlich und sachlich zuständig (Art. 2 Abs. 1 LugÜ iVm Art. 112 Abs. 1 IPRG; § 9 lit. a ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben (§ 100 ZPO). Auf die Klage ist einzutreten.
2.1 Der Kläger stützt seine Ansprüche auf einen Kaufvertrag mit der Beklagten. Der Kläger hat Wohnsitz in Z, Deutschland; die Beklagte verzeichnet ihren Sitz in der Schweiz. Aufgrund des internationalen Charakters des Kaufvertrages ist vorab die Frage nach dem anwendbaren Recht zu klären.
2.2 Die Parteien haben bei Vertragsschluss keine Rechtswahl getroffen. Damit kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung.
2.3 Internationale Warenkäufe fallen in den Regelungsbereich des Wiener Kaufrechts (CISG, „Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf“, SR 0.221.211.1), wenn die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). Das Wiener Kaufrecht ist in diesem Fall unmittelbar bzw. autonom, d.h. ohne Zwischenschaltung des Kollisionsrechts des angerufenen Gerichts, anwendbar (Brunner, Handkommentar zum UN-Kaufrecht – CISG, N 1 zu Art. 1 CISG). Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs ist u.a. vorausgesetzt, dass die Parteien einen Warenkauf mit gewerblichem Charakter vereinbarten. Für Konsumentenkäufe ist das Wiener Kaufrecht ausgeschlossen, wobei diese Bestimmung im Interesse der Rechtssicherheit eng auszulegen ist (Brunner, aaO, Fn 99 S. 24). Ein Konsumentenkauf liegt lediglich dann vor, wenn die Kaufsache ausschliesslich zur Deckung persönlicher, familiärer oder den Haushalt betreffender Bedürfnisse erworben worden ist (Brunner, aaO, N. 10 zu Art. 2 CISG). Schliesslich darf das Wiener Kaufrecht von den Parteien nicht explizit ausgeschlossen worden sein (Art. 6 CISG).
2.4 Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers und die Schweiz als Sitzstaat der Beklagten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Damit ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechts eröffnet. Inhalt des unstreitig zustande gekommenen Kaufvertrags zwischen den Parteien ist der Kauf eines gebrauchten Schleppers, welcher vom Kläger auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden sollte. Aufgrund des gewerblichen Charakters wird der vorliegende Kauf somit auch in sachlicher Hinsicht vom Übereinkommen erfasst. Das Wiener Kaufrecht wurde von den Parteien zudem nicht ausgeschlossen und ist daher grundsätzlich anwendbar.
2.5 Bei der Anwendung des Wiener Kaufrechts ist allerdings zu beachten, dass nicht alle Rechtsfragen, welche sich aus der Lieferung von Waren ergeben können, von diesem erfasst werden. Nach Art. 4 CISG regelt das Übereinkommen ausschliesslich den Abschluss des Kaufvertrages sowie die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten der Parteien bzw. Inhalt und Wirkungen des Vertrages. Rechtsmaterien, die vom Geltungsbereich des CISG ausgeschlossen sind (externe Lücken) unterstehen dem internen nationalen Recht, welches aufgrund des Kollisionsrechts des angerufenen Gerichts anzuwenden ist. Dagegen unterliegen Gegenstände, die an sich vom Geltungsbereich erfasst, aber im CISG nicht ausdrücklich geregelt sind (interne Lücken), nach Art. 7 Abs. 2 CISG primär den allgemeinen Grundsätzen, die der Konvention zugrunde liegen (Brunner, aaO, N 3 f. zu Art. 4 CISG). Eine solche autonome Auslegung und Lückenfüllung soll vor dem Hintergrund des internationalen Charakters der Konvention eine möglichst einheitliche Anwendung sicherstellen. Im Folgenden muss somit für jede Rechtsfrage vorab geprüft werden, ob sie vom Geltungsbereich des Wiener Kaufrechts erfasst ist oder nicht.
3. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Kaufvertrag gültig zustande gekommen ist. Entsprechend wurde das Vertragsverhältnis abgewickelt und die Leistungen beiderseitig grundsätzlich erbracht.
4.1 Nach Art. 29 Abs. 1 CISG kann ein Vertrag durch blosse Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden. Diese Möglichkeit ergibt sich als selbstverständliche Folge aus dem Prinzip der Parteiautonomie, wie sie auch in Art. 6 CISG verankert ist (Krebs, Die Rückabwicklung im UN-Kaufrecht, Diss. München 2000, S. 10; Freiburg, Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht, Diss. Münster 2000, S. 348; Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 1990, N 2 zu Art. 29 CISG). Eine auf dem Willen beider Parteien beruhende Rückabwicklung kann unabhängig von Schwierigkeiten bei Entstehung oder Erfüllung eines Vertrages jederzeit erfolgen (Krebs, aaO, S. 6). Diejenige Partei, welche sich auf die Aufhebungsvereinbarung beruft, muss diese darlegen und beweisen (Freiburg, aaO, S. 350). Auf Fragen des Zustandekommens einer Aufhebungsvereinbarung im Sinne eines äusseren Konsenses sind die Art. 14 bis 24 des Wiener Kaufrechts anwendbar (Schlechtriem, aaO, N 3 zu Art. 29 CISG; Krebs, aaO, S. 37). Liegt hingegen ein äusserer Konsens grundsätzlich vor, bestimmt sich die Gültigkeit einer Vereinbarung nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (vgl. Art. 4 lit. a CISG; Freiburg, aaO, S. 351; Schlechtriem, aaO, N 3 zu Vorbemerkungen zu den Art. 14 – 24 CISG). So sind sowohl die gesetzliche als auch die rechtsgeschäftliche Stellvertretung nach dem kollisionsrechtlich berufenen Recht zu beurteilen (Brunner, aaO, N 33 zu Art. 4 CISG). Für Fragen im Zusammenhang mit Duldungs- oder Anscheinsvollmachten erklärt Art. 126 Abs. 2 und 3 IPRG – wenn ein Arbeitnehmer als Vertreter für den Arbeitgeber handelte – das Recht am Sitz des Vertretenen für anwendbar (Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 2. Aufl., 2007, N 32 ff. zu Art. 126 IPRG). Hinsichtlich der Folgen einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung sind die Art. 81 und 84 CISG je nach Lehrmeinung entweder direkt oder – über Art. 7 Abs. 2 CISG – indirekt anwendbar (Krebs, aaO, S. 11; Brunner, aaO, N 1 zu Art. 81 CISG).
4.2 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe seine Vorschläge zur Problembereinigung nicht angenommen und stattdessen die Wandelung des Kaufvertrages vorgeschlagen. Er selber habe darauf der Rückgängigmachung des Vertrages zugestimmt. Als Bestätigung der Aufhebungsvereinbarung habe er von der Beklagten am 28.01.2006 per Fax eine Gutschriftsanzeige über EUR 9.280,‑ erhalten (KB 11). Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen einer Vereinbarung betreffend Wandelung des Vertrages. Eine Wandelung sei aufgrund der lediglich untergeordneten Mängel der Kaufsache ausgeschlossen. Die Beklagte übersieht, dass es für eine gültige Aufhebungsvereinbarung alleine auf den Willen der Parteien ankommt. Ob wesentliche oder unwesentliche Mängel vorlagen, ist in diesem Kontext irrelevant. Die schriftliche Gutschriftsanzeige vom 28.01.2006 kann nichts anderes bedeuten, als dass damit die Aufhebungsvereinbarung des Kaufvertrages bestätigt wurde. Welche andere Willenserklärung der Beklagten diesem Schreiben zugrunde gelegen haben könnte, vermag sie selber nicht darzutun. Somit bleibt festzuhalten, dass zwischen den Parteien grundsätzlich eine Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen ist.
4.3.1 Die Beklagte bringt weiter vor, dass auch deswegen keine Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen sei, weil lediglich der im Handelsregister eingetragene H. C. eine solche hätte abschliessen können. H. A., der die Gutschriftsanzeige unterzeichnete, sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Damit stellt sich die Frage, ob das Handeln von H. A. seiner Arbeitgeberin zugerechnet werden muss. Da ein äusserer Konsens im Sinne des Wiener Kaufrechts grundsätzlich zustande gekommen ist, beurteilt sich die vorliegende Frage, welche den inneren Konsens bzw. die Gültigkeit der Vereinbarung beschlägt (vgl. Art. 4 lit. a CISG), aufgrund der obenstehenden Ausführungen nach schweizerischem Recht.
4.3.2 H. A. sagte im Rahmen der Zeugenbefragung aus, er sei bei der Beklagten verantwortlich für die Werkstatt und die Kundenakquisition; Verträge dürfe er jedoch keine abschliessen (ZP S. 1). Entsprechend ist H. A. nicht im Handelsregister eingetragen. Es muss davon ausgegangen werden, dass keine interne Vollmacht für die Aufhebungsvereinbarung vorlag.
4.3.3 Bei vollmachtloser Vertretung kann ausnahmsweise die Vertretungswirkung trotz ausbleibender Genehmigung des Vertretenen gestützt auf den Gutglaubensschutz Dritter eintreten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2003, N 1390 ff.). Die Bindung des ungewollt Vertretenen beruht diesfalls auf dem Vertrauensprinzip, wonach die normativ zurechenbare die tatsächlich ungewollte rechtsgeschäftliche Bindung derogiert. Der Vertretene ist danach auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften, wenn ein gutgläubiger Dritter, demgegenüber der Vertreter ohne Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Vollmachtskundgabe verstehen durfte und darauf vertraute. Wer auf einen Rechtsschein vertraut, darf nach Treu und Glauben verlangen, dass dieses Vertrauen demjenigen gegenüber geschützt wird, der den Rechtsschein hervorgerufen oder mitveranlasst und damit zu vertreten hat (BGE 120 II 197, S. 199 E. 2.a). Eine auf dem Vertrauensschutz basierende Vertretungswirkung setzt im Einzelnen voraus, dass der Vertreter gegenüber dem Dritten in fremden Namen handelte, dass das Verhalten des Vertretenen vom Dritten nach Treu und Glauben als Vollmachtkundgabe gewertet werden durfte und dass der Dritte hinsichtlich des Vollmachtsmangels berechtigt gutgläubig war (BGE 120 II 197, S. 200f. E. 2.b). Im kaufmännischen Bereich ist zu prüfen, ob der kaufmännische Rechtsschein dem Dritten erlaubte, auf eine entsprechende Vertretungsmacht zu schliessen. Dabei ist auch hier weniger entscheidend, ob der Kaufmann die rechtsgeschäftliche Tätigkeit seines Vertreters im einzelnen kennt und billigt, als vielmehr, wie der mit seinem Vertreter kontrahierende Dritte sein Verhalten auffassen muss. Darf dieser in guten Treuen annehmen, dass dem Kaufmann das rechtsgeschäftliche Handeln seines Vertreters bei Beachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein konnte und daher von ihm gedeckt werde, so muss er sich auf diesem Verhalten behaften lassen. Indessen darf, wie im bürgerlichen Bereich, der Dritte eine solche Ermächtigung nicht leichthin annehmen. Da die kaufmännische Stellvertretung in jeder Erscheinungsform auf Dauer ausgelegt ist, ist für deren allfällige vertrauenstheoretische Begründung ein Verhalten des Scheinbevollmächtigten erforderlich, welches seinerseits auf Dauer und Kontinuität ausgerichtet ist. Bloss einmaliges Handeln vermag im Regelfall den Rechtsschein nicht zu begründen. Zudem darf der Dritte nach der ihm obliegenden Aufmerksamkeit im allgemeinen aus dem betrieblichen Rechtsschein bloss auf eine Handlungsvollmacht, nicht aber weitergehend auf eine Prokura schliessen. Mit der Stellung in einem Betrieb ist zwar häufig und typischerweise eine bestimmte Vollmacht verbunden, zumal ohne sie der Inhaber der Stellung die mit ihr verbundenen Aufgaben gar nicht ordnungsgemäss erfüllen könnte. Vermutungsweise heisst dies aber gleichzeitig, dass diese Vollmacht inhaltlich auf die mit der Stellung verbundenen Aufgaben beschränkt ist und der loyale Geschäftspartner nicht ohne zusätzliche Gründe, die auf eine entsprechende Mitteilung schliessen lassen, von einer weiterreichenden Vertretungsmacht ausgehen darf (BGE 120 II 197, S. 204f. E. 3b).
4.3.4 Die Gutschriftsanzeige vom 28.01.2006 wurde auf dem Briefpapier der Beklagten erstellt (KB 11). Auf diesem Briefpapier figuriert zuoberst in übergrosser Schrift schwarz hinterlegt der Firmenname der Beklagten. Direkt darunter erscheinen etwas kleiner die Angaben zur Firma mit Adresse, Telefonnummern, Verweis auf Homepage, etc. Als Aussteller zeichnet H. A. Dieser handelt damit offensichtlich als Vertreter seiner Arbeitgeberin. Die Gutschriftsanzeige ist genau gleich abgefasst wie die schriftliche Kaufsbestätigung bzw. Rechnung vom 28.12.2005 und die Bestätigung des Versand- und Verzollungsauftrags vom 09.01.2006 (KB 4, 5 und 7). Letztere wurde zudem von H. A. handschriftlich unterzeichnet. Entgegen der Zeugenaussage von H. A. wurde somit der Kaufvertrag nicht von der Geschäftsleitung unterzeichnet (ZP S. 1). Aus dem Kaufvertrag geht wie aus der Gutschriftsanzeige lediglich H. A. als Vertreter der Beklagten hervor. Zudem wurden die ganzen Vertragsverhandlungen seitens der Beklagten von H. A. geführt (ZP S. 2). Nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien wurde die Lieferverzögerung seitens der Beklagten mit der Abwesenheit von H. A. begründet (AB 1.2). Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, das Vertrauen des Klägers zu schützen. Die Tatsache, dass die Bestätigung der Aufhebungsvereinbarung genau gleich abgefasst wurde wie die Bestätigung des Kauf- und Versandauftrags, lässt keinen anderen Schluss zu. Wenn ein Angestellter über die Kompetenz verfügt, Kaufverträge einzugehen, darf in guten Treuen angenommen werden, dass er diese auch einvernehmlich gültig aufheben kann. Der Kläger als Dritter musste davon ausgehen, dass durch das Handeln von H. A. im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss vollumfänglich die Beklagte gebunden wurde. Abweichendes wurde im Übrigen nicht behauptet. Zudem durfte seitens des Klägers angenommen werden, dass diese Entscheidungen zum üblichen Aufgabenkreis von H. A. gehörten. Der Verkauf von Occasions-Maschinen ist Teil des normalen Alltagsgeschäfts bei der Beklagten. Die nachträgliche Berufung der Beklagten auf die fehlende Zeichnungsberechtigung von H. A. erscheint vor diesem Hintergrund äusserst fragwürdig. Die Behauptung der Beklagten, sie habe den Kläger von Anfang an darauf hingewiesen, dass H. C. über Mängelrügen und vertragliche Vereinbarungen entscheide, bleibt gänzlich unbewiesen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger hinsichtlich des Vollmachtsmangels berechtigt gutgläubig war (Art. 3 ZGB). Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine auf Vertrauensschutz gründende Vertretungswirkung gegeben sind. Die Beklagte muss sich damit das Verhalten ihres Angestellten H. A. zurechnen lassen. Damit ist zwischen den Parteien eine Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen.
5.1 Die Beklagte bringt vor, es sei eine Vereinbarung über eine Minderung zustande gekommen. Dadurch sei eine spätere Wandelung ausgeschlossen. Der Kläger habe ihr am 23.01.2006 eine Rechnung zur Behebung der geltend gemachten Mängel geschickt. Durch diese Bezifferung der Mängel sei die Minderung in diesem Umfang verbindlich und der Kaufvertrag im Übrigen ausdrücklich genehmigt worden (AB 1.2).
5.2 Der Beklagten ist zuzustimmen, dass bezüglich der kaufrechtlichen Gewährleistungsbehelfe kein Auswechslungsrecht existiert. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsbehelfe werden als Gestaltungsrechte qualifiziert. Als solche sind sie grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich (Brunner, aaO, N 1 zu Art. 45 CISG). Als konkrete Rechte zugunsten des Käufers sieht das Wiener Kaufrecht grundsätzlich die Nachbesserung, Minderung, Ersatzlieferung und Vertragsaufhebung vor. Die Ausübung dieser Rechtsbehelfe ist vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. So muss beispielsweise eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegen, damit ein Käufer durch einseitige Erklärung einen Vertrag aufheben kann. Scharf von der Vertragsaufhebung im Sinne eines kaufrechtlichen Rechtsbehelfs abzugrenzen ist jedoch die einvernehmliche Vertragsaufhebung nach Art. 29 Abs. 1 CISG. Wie oben dargelegt, gründet diese auf der Parteiautonomie und Art. 29 Abs. 1 CISG hält lediglich eine Selbstverständlichkeit fest. Die einvernehmliche Vertragsaufhebung ist ein prinzipiell anderes Rechtsinstitut als eine kaufrechtliche Wandelung. In der authentischen englischen Textfassung des Wiener Kaufrechts kommt diese Unterscheidung klar zum Ausdruck („avoidance“ ggü. „termination“; Freiburg, aaO, S. 363). Damit ist eine Vertragsaufhebung nach Art. 29 Abs. 1 CISG jederzeit – unbeschadet einer allfälligen vorgängigen Minderungserklärung – möglich.
5.3 Anzumerken bleibt, dass die Bezifferung des Schadens gemäss Offerte D. so oder so nicht als Minderungserklärung in diesem Umfang ausgelegt werden könnte. Der Kläger hat von Anfang an auch die mangelhaften Reifen gerügt, welche in dieser Aufstellung nicht enthalten waren. Der Beklagten musste klar sein, dass die Rechnung D. nur Teilpositionen enthielt. Dies bestätigt auch H. A. mit seiner Aussage, er habe nach neuen Reifen gesucht (ZP S. 2). Weitere Ausführungen hierzu und auch zu allfälligen Mängeln erübrigen sich jedoch.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen den Parteien eine gültige Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen ist.
6.1 Die Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung werden nicht in Art. 29 CISG geregelt. Wie oben dargestellt, sind jedoch die Art. 81 und 84 CISG anwendbar. Danach wird der Vertrag in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Ziel der Rückabwicklung ist die Rückgabe bereits erbrachter Leistungen, eine allfällige Vorteilsausgleichung sowie der Ausgleich allfälliger Schadenersatzansprüche (Brunner, aaO, N 2 zu Art. 81 CISG). Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, so sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben (Art. 81 Abs. 2 CISG). Die genaueren Modalitäten wie Kostenpflicht und Erfüllungsort regelt das Wiener Kaufrecht nicht. Im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung ist primär der Parteiwille zu beachten, der allenfalls mittels Vertragsauslegung zu eruieren ist. Falls die Parteien keine Regelung getroffen haben, ist die Lücke im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens zu füllen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist von der entsprechenden Regelung hinsichtlich der Primärpflichten im ursprünglichen Vertrag auszugehen. Diese wird dann als spiegelbildliche Regelung für die Rückabwicklungspflicht herangezogen (Leser, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 1990, N 17 zu Art. 81 CISG; OGH 29.06.1999, E. b, CISG-online Nr. 483).
6.2 Die Parteien haben ihre Primärleistungen erbracht. Die Beklagte hat den Schlepper geliefert, der Kläger hat dafür einen Preis von EUR 9.280,‑ inkl. Transport, Verzollung und Mehrwertsteuer bezahlt. Die Rückabwicklung des einvernehmlich aufgehobenen Vertrages hat sich primär am Parteiwillen zu orientieren. Als Bestätigung der Aufhebungsvereinbarung hat die Beklagte unter dem Titel „Gutschriftsanzeige“ den ursprünglichen Vertrag bzw. Rechnung verwendet. Grundsätzlicher Inhalt dieses Schreibens ist offensichtlich die Rückzahlung des bezahlten Betrages von EUR 9.280,‑ gegen Rückgabe der Kaufsache. Spezielle Rückgabemodalitäten wurden offenbar nicht vereinbart. Die Gutschriftsanzeige legt jedoch nahe, dass sich die Rückabwicklung am ursprünglichen Vertrag zu orientieren hat. Es rechtfertigt sich daher, diese Regelung spiegelbildlich zu übernehmen. Im Primärvertrag wurde eine „Garantie ab Platz ohne Nachwährschaft“ vereinbart. Die Beklagte war für die Lieferung besorgt und bezahlte Transport, Verzollung und Mehrwertsteuer. Die entsprechenden Kosten wurden jedoch als Teil des Kaufpreises dem Kläger belastet, wobei dieser vorleistungspflichtig war (KB 5). Erfüllungsort war der Sitz der Beklagten. Die spiegelbildliche Regelung für die Rückabwicklung sieht somit folgendermassen aus: Erfüllungsort ist der Sitz des Klägers. Dieser hat die Rücksendung der Sache an die Beklagte zu veranlassen und bezahlt die damit verbundenen Kosten. Die Beklagte ist für die Rückzahlung des gesamten Betrages von EUR 9.280,‑ vorleistungspflichtig. Die Einrede der Beklagten, der Kläger hätte nach der Regel Zug-um-Zug die Sache vorab zurückliefern müssen, geht somit fehl (AB 1.2). Klarzustellen bleibt, dass die oben skizzierte Regelung sich nicht an einem positiven oder negativen Vertragsinteresse orientiert. Es kann nicht darum gehen, eine Vertragspartei auf Kosten der anderen so zu stellen, wie wenn der Vertrag nie zustande gekommen oder korrekt abgewickelt worden wäre. Basis der vorliegenden Regelung ist der Primärvertrag, der hinsichtlich der Erfüllungsmodalitäten im Rahmen der Rückabwicklung spiegelbildlich herangezogen wird. Die Klage ist somit im Umfang von EUR 9.280,‑ gutzuheissen.
7. Der Kläger beantragt 5 % Zins ab 31.12.2005. Nach Art. 84 Abs. 1 CISG beginnt die Zinspflicht rückwirkend vom Tag der Zahlung an und nicht erst seit Vertragsaufhebung (Brunner, aaO, N. 3 zu Art. 84 CISG). Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach den üblichen Zinsen am Ort der Niederlassung des Verkäufers bzw. der Beklagten (Leser, aaO, N 13 zu Art. 84 CISG). Dem Antrag mit dem üblichen gesetzlichen Zinsfuss von 5 % ist stattzugeben. Die Beklagte hat dem Kläger ab 31.12.2005 5 % Zins auf EUR 9.280,‑ zu bezahlen.
8. Der Kläger beantragt als Schadenersatz die Zusprechung der Kosten für die Expertise des Ingenieur-Büros E. im Betrag von EUR 672.10 nebst Zins. Diese Expertise wurde jedoch vom Kläger ohne Notwendigkeit selbständig veranlasst. Die Beklagte kann dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Eine Kostenüberbindung zulasten der Beklagten käme allenfalls dann in Frage, wenn auf entsprechenden Antrag des Klägers eine gerichtliche vorsorgliche Beweisabnahme nach § 228 ZPO angeordnet worden wäre. Der Antrag ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
9. Der Kläger beantragt die Zusprache eines Pauschalbetrages von CHF 2.000,‑ nebst Zins an die vorprozessual angefallenen Kosten. Er habe während rund einem Jahr versucht, eine aussergerichtliche Einigung herbeizuführen, dabei seien ihm hohe Vertretungskosten angefallen. Als Rechtsgrundlage für die Geltendmachung solcher vorprozessualer Kosten kommt lediglich Art. 41 OR in Frage (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 3 zu § 117 ZPO). Inwiefern dessen Voraussetzungen vorliegen sollen, versäumt der Kläger darzutun. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Prozessergebnis mehr oder weniger demselben Resultat entspricht, wie dem Kläger vorprozessual von der Beklagten bereits angeboten wurde (KB 21). Bei dieser Ausgangslage kann die Beklagte offensichtlich nicht für hohe Vertretungskosten aufgrund misslungener Vergleichsbemühungen verantwortlich gemacht werden. Der Antrag ist ohne Weiterungen abzuweisen.
10. Die weitergehenden klägerischen Anträge sind nicht spezifiziert und daher abzuweisen.