1. Die Klägerin ist eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in M.-B. Sie tritt im vorliegenden Verfahren als Zessionarin auf, die von der T.‚ Obst und Gemüse, L. ‚ Forderungen zediert erhalten hat.
2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. Ihr Zweck besteht im Handel mit Lebensmitteln, insbesondere mit Früchten und Gemüse. Sie kann Handel einschliesslich Import und Export von Waren aller Art betreiben, Patente, Lizenzen sowie Grundstücke erwerben und verkaufen. Als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ist im Handelsregister E. S. eingetragen.
3. Die Beklagte und die T. standen im Jahr 2005 in geschäftlichen Beziehungen. Konkret ist ebenfalls nicht bestritten, dass die aus den Rechnungen ersichtlichen Waren tatsächlich ausgeliefert worden sind.
4. In ihrer Klage vom 31. Oktober 2006 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 712.114,72 nebst Zins von 9,17 % seit wann rechtens (zwischen 01.07.2005 und 31.12.2005), von 9,37 % ab 01.01.2006 bis 30.06.2006, von 9,95 % ab 01.07.2006 bis 31.12.2006, etc. gemäss halbjährlich publiziertem Basiszinssatz + 8 %, sowie CHF 410, für die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. 76071 des Betreibungsamtes B., sei der Klägerin für den Betrag von CHF 1.125.141,25 (EUR 712.114,72; Umrechnungskurs vom 19.10.06 von 1.58 CHF für 1 EUR) zuzüglich Zinsen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
Die Klägerin macht als Zessionarin Forderungen gegen die Beklagte geltend, die ihr von der T. zediert worden seien. Sie behauptet, dass es sich bei diesen Forderungen um Kaufpreisforderungen handle, die aus Kaufverträgen zwischen der T. als Verkäuferin und der Beklagten als Käuferin resultierten, wobei die Kaufverträge erfüllt worden seien.
5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2007 (Postaufgabe 10. Januar, Eingang 11. Januar 2007) erstattete die Beklagte ihre Klageantwort. Diese Eingabe der Beklagten genügte den Anforderungen gemäss § 179 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb der Instruktionsrichter der Beklagten mit Verfügung vom 16. Januar 2007 eine Frist von 14 Tagen zur Verbesserung ansetzte. Für den Säumnisfall wurde der Beklagten angedroht, dass das Verfahren aufgrund der Antwortschrift vom 9. Januar 2007 fortgeführt werde.
6. Mit Eingabe datierend vom 30. Januar 2007 (Postaufgabe 29. Januar 2007, Eingang am 31. Januar 2007) erstattete die Beklagte erneut Klage- antwort. Neben der Klageantwort erhob die Beklagte auch Widerklage.
Der Eingabe sind folgende Rechtsbegehren zu entnehmen:
„Die in der Klageschrift gemachte Forderung über EUR 780.372,84 bzw.(EUR 750.390,31 gem. Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt B.) und der dadurch resultierende Betrag von EUR 712.114,72;- wird von der M. AG vollständig bestritten und entspricht absolut nicht den Tatsachen. Wir beharren auf unsere Abrechnungsbeträge welche der Klägerin vorliegen.
Der durch die Gegenverrechnung (siehe Beilage 1 / Dossier „A“) resultierende Betrag beträgt EUR 47039,66 = CHF 72912,- zu Gunsten der M. AG 5400 B. Diesen Betrag (EUR 47.039,66) machen wir hiermit geltend und klagen diesen voll und gänzlich ein.“
Die Beklagte bestreitet neben dem Bestand der Forderungen auch deren Rechtsgrund. Sie behauptet, die Waren nicht gekauft, sondern im Sinne einer Verkaufskommission für die T. verkauft zu haben. Dabei habe sie nie einen einzigen Preis garantiert. Sie macht geltend, die nunmehr von der Klägerin eingeforderten Forderungen beruhten auf falschen Preisen, die ihr von der T. fakturiert worden seien. Diese Rechnungen seien von der Beklagten gegenüber der T. niemals akzeptiert worden. Im vorliegenden Verfahren beruft sie sich auf Abrechnungen bzw. Abrechnungsbeträge, die sie widerklageweise geltend macht. Ausserdem behauptet sie, die Zession der Forderungen an die Klägerin sei ungültig, da die T. im Zeitpunkt der Zession bereits insolvent gewesen sei. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Ware teilweise mangelhaft gewesen sei und ihr deshalb noch Ansprüche zustünden.
7. Mit Eingabe vom 13. April 2007 erstattete die Klägerin und Widerbeklagte ihre Replik sowie Widerklageantwort. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:
„1. An den in der Klageschrift vom 31. Oktober 2006 geltend gemachten Rechtsbegehren wird ausdrücklich festgehalten.
2. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Widerklägerin.“
8. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 reichte die Beklagte und Widerklägerin ihre Duplik und Widerklagereplik ein, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielt. Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 erstattete schliesslich die Klägerin und Widerbeklagte ihre Widerklagereplik, wobei sie ebenfalls an den bisher gestellten Rechtsbegehren festhielt.
9. Am 5. Februar 2008 fand eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung statt, anlässlich derer auch die Parteien sowie die Zeugen J. F. und L. befragt wurden. Die Vergleichsverhandlungen verliefen erfolglos.
10. Mit Verfügung vom 14. Mai wurden die Parteien angefragt, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichteten, wobei Stillschweigen innert Frist als Verzicht gewertet werde. Im Gegensatz zur Klägerin hielt die Beklagte mit Eingabe vom 23. Mai 2008 an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest. Am 24. Oktober 2008 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Klägerin und die Beklagte Gelegenheit hatten, Rechtserörterungen zu machen und sich zum Beweisergebnis zu äussern.
Das Handeisgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin hat ihren Sitz in Spanien und die Beklagte in der Schweiz. Geltend gemacht werden zedierte Forderungen, die aus Geschäften der Beklagten mit der deutschen T. stammen. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor (Art. 1 Abs. 1 1PRG). Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Frage der örtlichen Zuständigkeit das Lugano Obereinkommen (LugÜ) einschlägig, haben doch beide Parteien Sitz in Staaten (Spanien und Schweiz), die das Abkommen unterzeichnet haben und handelt es sich doch um eine Zivil- bzw. Handelssache (Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Eine zwingende Zuständigkeit nach Art. 16 LugÜ liegt nicht vor, weshalb die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die vorliegende Streitsache aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ (Wohnsitzgerichtsstand) folgt, da die Beklagte Sitz in der Schweiz hat. Da die entsprechende Bestimmung nur die internationale Zuständigkeit regelt, bestimmt sich die nationale örtliche Zuständigkeit nach IPRG. Gemäss Art. 112 IPRG iVm Art. 21 Abs. 1 IPRG sind die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig. Da die Beklagte Sitz im Kanton Aargau hat, sind dessen Gerichte zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts folgt aus § 404 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO, da die Beklagte im Handelsregister eingetragen ist, es sich um die Beurteilung einer Streitsache handelt, die sich auf den Betrieb der Beklagten bezieht und da der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erreicht wird.
2.1. Gemäss § 183 Abs. 1 ZPO sollen die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in Klage und Antwort vorbringen. Sie können ihre Ausführungen in Replik und Duplik ergänzen (183 Abs. 2 ZPO). Nach Abschluss des Behauptungsverfahrens können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung als entschuldbar erscheint (184 Abs. 1 iVm § 183 Abs. 1 ZPO; Edelmann, in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.Aufl., Aarau et al. 1998., § 183 N 3 und § 184 N 1).
2.2. Das Behauptungsverfahren wurde mit Erstattung der Widerklagereplik durch die Klägerin und Widerbeklagte am 20. Juni 2007 geschlossen. Was die Ausführungen der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2008 anbelangt, so handelt es sich dabei grösstenteils um eine Wiederholung des bis zum Abschluss des Behauptungsverfahrens von ihrer Seite Vorgetragenen (Reklamationen der Ware durch die Beklagte; keine garantierten Preise durch die Beklagte; falsche Rechnungsstellung durch die T.; Ausführungen zu Herrn S. und dessen Verhalten nach Beendigung der Vertragsbeziehungen mit der T. Abtretung der Forderungen durch die T. an die Klägerin). Was die erstmals anlässlich der Hauptverhandlung erhobene Behauptungen anbelangt, so handelt es sich dabei in allen Fällen um unechte Noven, wobei weder objektiv noch subjektiv Gründe vorliegen, welche das verspätete Vorbringen entschuldigen würden. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin. Mithin beschränkt auch sie sich mehrheitlich auf eine Wiederholung des bis zum Abschluss des Behauptungsverfahrens Vorgetragenen. Allerdings beantragt die Klägerin einleitend zu ihren weiteren Ausführungen eine Protokollberichtigung, auf die nachstehend eingegangen wird.
2.3. Konkret stellte die Klägerin den Antrag, auf der Seite 17 des Protokolls der Instruktionsverhandlung vom 5. Februar 2008 sei der zweite Eurobetrag in der Aussage von S. : „Das bedeutet, dass wir EUR 0.65 pro Kilo bezahlt und der M. AG dann EUR 0.65 fakturiert haben“ in EUR 0.80 zu ändern. Die Beklagte hat sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zu diesem Begehren geäussert. Aus den Aufzeichnungen der Instruktionsverhandlung vom 5. Februar 2008 ergibt sich, dass das Protokoll im beantragten Punkt fehlerhaft ist. Das Protokollberichtigungsbegehren ist demnach im Sinne des klägerischen Antrags gutzuheissen und das Protokoll vom 5. Februar 2008 ist entsprechend zu berichtigen.
3. Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2007 Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Klageantwort gegeben, wobei ihr dargelegt wurde, welchen Anforderungen eine Klageantwort zu genügen hat und dass das Verfahren im Säumnisfafl aufgrund der Antwortschrift vom 9. Januar 2007 fortgesetzt würde. Die Beklagte reichte daraufhin einen weiteren Schriftsatz ein, ohne dass dieser in den wesentlichen Punkten Änderungen erfahren hätte (act. 95 ff.). Insbesondere unterliess es die Beklagte, die von ihr als Beweismittel in mehreren Sammelmappen (Dossier A, Beilage 1-8, Beilagen B [41 Mappen), Beilage C [1 Mappe]) beigelegten umfangreichen Urkunden bestimmten Behauptungen zuzuordnen. Zwar erwähnt sie in ihrer Rechtsschrift die Beilagen, doch spezifiziert sie nicht, welche konkreten Urkunden bzw. Urkundenstellen (Seiten, Absätze) sie ihren Behauptungen zugeordnet haben will. Auch bei den in der Rechtsschrift erwähnten Beilagen 1-8 handelt es sich ebenfalls nicht um einzelne Dokumente, sondern um in Klarsichtmäppchen abgelegte Sammlungen von Dokumenten. Vorab stellt sich die Frage, ob die Beklagte und Widerklägerin damit in gehöriger Art und Weise Beweis anerboten hat.
3.1. Der Beweisantrag muss nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts form- und fristgerecht gestellt worden sein, damit ein Recht auf Beweisabnahme besteht. Ein Beweismittel ist gemäss Praxis des Handelsgerichts dann formgerecht anerboten, wenn es aufgrund der Parteiausführungen mit genügender Bestimmtheit einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann. Mithin gilt das Prinzip der Beweisverbindung, wonach die Beweismittel bereits mit den Parteibehauptungen zu benennen sind (vgl. Edelmann, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 167 N 5). Für Urkunden ist dabei zu verlangen, dass sich entweder aus ihnen selbst oder aber aus der zu beweisenden Behauptung ergibt, in welchem Umfang sie zum Beweis anerboten werden. Erst dies ermöglicht der Gegenpartei ein substantiiertes Bestreiten unter Bezugnahme auf die anerbotenen Beweismittel. Unzulässig ist damit der pauschale Verweis auf umfangreiche Beweismittelsammlungen, aus denen das Gericht in der Folge selbst den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen hat. An die formgerechte Anerbietung ist jedoch kein überzogen strenger Massstab anzulegen. Es genügt, wenn nach Treu und Glauben eine konkrete Zuordnung der Beweismittel zu einzelnen Behauptungen möglich ist. Der pauschale Verweis auf eine umfangreiche Sammlung einzelner Urkunden zu verschiedenen Behauptungen genügt den genannten Anforderungen in der Regel jedoch nicht.
3.2. Bezüglich der in den Sammelmappen (Dossier A, Beilagen B) eingereichten Dokumente liegt vor diesem Hintergrund keine gehörige Beweisofferte vor. Die in diesen Sammelmappen eingereichten Dokumente sind zu zahlreich und werden nur unbestimmt zu den erhobenen Behauptungen angerufen, so dass eine spezifische Zuordnung einzelner Urkunden zu einer bestimmten Behauptung nicht möglich ist. Die entsprechenden Urkunden sind folglich, da nicht formgerecht als Beweismittel anerboten, nicht gehörig in den Prozess eingeführt und somit nicht als Beweismittel abzunehmen.
Anders ist die Ausgangslage bei den als Beilagen 1-8 ins Recht gelegten Dokumenten. Obwohl auch hier jeweils eine grössere Anzahl Urkunden in jeder einzelnen Beilage ins Recht gelegt werden, erscheint eine spezifische Zuordnung zu den einzelnen Behauptungen grundsätzlich möglich. Es ist daher von Fall zu Fall abzuklären, ob die Beklagte damit in gehöriger Art und Weise Beweis angeboten hat. Sofern sich eine Zuordnung einer bestimmten Urkunde zu einer bestimmten Behauptung nach Treu und Glauben ergibt, ist diese als gehörig angebotenes Beweismittel im Prozess zu berücksichtigen.
4. Da es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt, ist das anwendbare Recht von Amtes wegen zu ermitteln. Sedes materiae ist dabei grundsätzlich das IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Vorbehalten bleiben nach Art. 1 Abs. 2 IPRG völkerrechtliche Verträge. Das Wiener-Warenkauf-Übereinkommen (CISG) ist ein solcher Vertrag, der international vereinheitlichtes materielles Recht enthält, das bei Vorliegen der im CISG genannten Voraussetzungen direkt Anwendung findet, ohne dass es der Zwischenschaltung von Kollisionsnormen bedarf.
4.1. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist abhängig vom Vertragsinhalt und der daraus abgeleiteten Qualifikation der Vertragsverhältnisse Die Qualifikation des Rechtsverhältnisses, das den geltend gemachten Forderungen zu Grunde liegt, hat nach der lex fori zu erfolgen, das heisst nach schweizerischem Recht (BGE 119 II 66, 69; 96 II 79, 88). Dieser Qualifikation ist der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich aus den im Rahmen des Prozesses beweismässig erstellten Parteibehauptungen ergibt. Unbestritten ist, dass die T. mit der Beklagten in vertraglichen Beziehungen stand. Strittig ist demgegenüber, welchen genauen Inhalt die einzelnen Verträge hatten. Währenddem die Klägerin den Abschluss von Kaufverträgen mit festen Preisen behauptet, hält die Beklagte dafür, sie habe sich lediglich zum Verkauf von Waren der T. verpflichtet. Feste Preise habe sie dabei nie garantiert, Die Klägerin behauptet, die Forderung durch Abtretung von der T. erworben zu haben. Gemäss Art. 145 Abs. 1 IPRG untersteht die Abtretung einer Forderung bei Fehlen einer Rechtswahl dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Demnach ist zuerst das auf die Forderungen anwendbare Recht zu bestimmen.
4.2. Sofern die Behauptungen der Klägerin zutreffen, sind die von ihr geltend gemachten Forderungen nach Wiener Kaufrecht (CISC) zu beurteilen, da diese aus Warenkäufen im internationalen Verhältnis herrühren und sowohl die Schweiz als auch Deutschland Vertragsunterzeichnerstaaten sind. Da das CISC aber keine Bestimmungen über die Zession enthält (vgl. Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., München 2004, Art. 4 N 38; Brunner, UN-Kaufrecht – CISC, Bern 2004, Art. 4 N 34) wäre gestützt auf Art. 145 Abs. IPRG iVm Art. 118 IPRG für die Bestimmung des auf die Zession anwendbaren Rechts das Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (HKLJ55) einschlägig, denn die Schweiz ist Vertragsstaat und das Übereinkommen ist auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 HKÜ). Diesfalls wäre gestützt auf Art. 3 Abs. 1 HKÜ deutsches Recht anwendbar, da dies das Recht des Landes ist, in dem der Verkäufer (i.c. die T.) zum Zeitpunkt des Bestellungsempfangs gemäss klägerischer Behauptung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Sofern es sich aber um Forderungen aus einem Kommissionsverhältnis handelt, wie es die Beklagte behauptet, die dafür hält, für die T. Waren verkauft, ohne dabei feste Preise garantiert zu haben, ist das CISG nicht einschlägig. Das anwendbare Recht bestimmt sich dann nach den Regeln des IPRG, womit nach der charakteristischen Leistung zu fragen ist. Bei auftragsähnlichen Rechtsgeschäften ist dies die Dienstleistung (Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG; Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N 453), so dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht anwendbar wäre, hat die Beklagte doch Sitz in der Schweiz. Schweizerisches Recht wäre sodann gestützt auf Art. 145 Abs. 1 IPRG auch für die Zession anwendbar.
4.3. Zusammenfassend kommt auf die Forderung bei Zutreffen der klägerischen Behauptungen das C1SG zur Anwendung. Sollten sich jedoch die beklagtischen Behauptungen als den Tatsachen entsprechend erweisen, wäre demgegenüber schweizerisches Recht anwendbar. Auf die Zession selbst ist je nach dem deutsches oder aber schweizerisches Recht anwendbar.
5. Die Klägerin behauptet, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderungen von der T. zediert erhalten zu haben (act. 3). Die Beklagte bestreitet die Gültigkeit dieser Zession, da die T. im Moment der Zession bereits insolvent gewesen sei (act. 95).
5.1. Die Handlungsfähigkeit der Parteien des Abtretungsvertrages und die Frage nach der Verfügungsmacht des Zedenten unterliegen im Gegensatz zur Zession nicht dem Forderungsstatut. Sie richten sich nach dem jeweiligen Personalstatut (Art. 35 IPRG für natürliche Personen, Art. 155 lit. c IPRG für juristische Personen; vgl. dazu KelIer/Girsberger, ZK-IPRG Art. 145 N 45; Rüegsegger, Die Abtretung im Internationalen Privatrecht, S. 76 f.). Was die beklagtische Behauptung der fehlenden Verfügungsmacht der T. angeht, ist demnach deutsches Recht anwendbar. Zum Beweis ihrer Behauptung stützt sie sich auf eine von ihr als Beilage 2 zur Klageantwort eingereichte Sammelmappe.
5.2. Soweit aus den von der Beklagten ins Recht gelegten Dokumenten ersichtlich, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 3. Juli 2006 mangels Masse abgelehnt. Weiter sei die Gesellschaft aufgelöst. Aus der von der Klägerin ins Recht gelegten Zessionsurkunde (KB 3) geht sodann hervor, dass der Liquidator die Zession für die T. vorgenommen hat.
5.2.1. Die Beklagte behauptet nicht, dass J. als Liquidator die entsprechenden Befugnisse nicht zukamen, sondern sie stellt sich einzig auf den Standpunkt, dass aufgrund des Insolvenzverfahrens keine gültige Zession mehr möglich gewesen sei. Letzteres trifft aufgrund der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 26 Abs. 1 der deutschen Insolvenzordnung [InsO]) nicht zu. Ein Insolvenzverfahren wurde gar nicht eröffnet, so dass die Verfügungsmacht über das Vermögen der T. auch nicht auf einen Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. § 80 Abs. 1 InSO).
5.2.2. Was die Befugnisse der Liquidatoren einer deutschen GmbH angeht, so ist § 70 GmbHG einschlägig. Demnach haben sie unter anderem die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. J. konnte damit als Liquidator am 12. Oktober 2006, dem Datum der Zession, ohne weiteres für die T. über deren Vermögenswerte verfügen. Der von der Beklagten gegen die Zession vorgebrachte Einwand dringt somit nicht durch.
6. Unter der Herrschaft des CISG bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages nach Art. 8 Abs. 1 CISG in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Schmidt- Kessel, in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UNKaufrecht, 4. Aufl., München 2004, Art. 8 N 9 f.; Melis, in: Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin 1996, Art. 8 N 4). Der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien ist gegebenenfalls durch Indizien zu erschliessen (Art. 8 Abs. 3 CISC; Schmidt-Kessel, aaO, Art. 8 N 12; Melis, aaO, Art. 8 N 9). Dem von den Parteien gewählten Wortlaut unter Berücksichtigung der Systematik kommt aufgrund der Objektivierung von Art. 8 Abs. 3 CISC eine besondere Bedeutung zu (Schmidt-Kessel, aaO, Art. 8 N 40). Auch Vorverhandlungen und nachträgliches Parteiverhalten können darauf schliessen lassen, wie die Parteien ihre Erklärungen tatsächlich verstanden haften. Weitere Indizien für den tatsächlichen Parteiwillen sind die Interessenlage, der Vertragszweck und die Umstände beim Vertragsschluss (Art. 8 Abs. 3 CISC; Schmidt-Kessel, a.a,O., Art. 8 N 12).
Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind nach Art. 8 Abs. 2 CISG zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (Brunner, aaO, Art. 8 N 6; Schmidt-Kessel, aaO, Art. 8 N 19). Diese Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dient zur Ermittlung des normativen Konsenses, wobei in entscheidendem Mass auf den Empfängerhorizont abzustellen ist (Schmidt-Kessel, aaO, Art. 8 N 19; Brunner, aaO, Art. 8 N 7). Dabei dienen gemäss Art. 8 Abs. 3 CISC insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Vertragsverhandlungen, die zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten, die Handelsbräuche und das spätere Verhalten der Parteien, die Interessenlage der Parteien sowie der Zweck und die Systematik des Vertrags als Auslegungshilfe (vgl. Melis, aaO, Art. 8 N 10 ff.).
6.1. Unbestritten ist, dass zwischen der T. und der Beklagten bezüglich aller geltend gemachten Warenlieferungen vertragliche Vereinbarungen zustande gekommen sind. Unbestritten ist auch, dass die in den Rechnungen Nr. 58 bis Nr. 289 (vgl. die tabellarische Darstellung unten) aufgeführte Ware von der T. geliefert wurde. Der festgestellte Sachverhalt beschlägt demnach alle in der nachfolgenden tabellarischen Darstellung wiedergegebenen Lieferungen, für welche die T. der Beklagten ebenfalls unbestrittenermassen Rechnung gestellt hat:
...
6.2. Strittig ist der genaue Inhalt der Verträge zwischen der T. und der Beklagten. Die Klägerin behauptet, es habe sich dabei um Kaufverträge gehandelt, wobei die T. sich als Verkäuferin zur Lieferung von Früchten und die Beklagte als Käuferin zur Leistung der vereinbarten Preise verpflichtet hätte. Die Beklagte hält dagegen, dass nie Preise garantiert worden seien, Vielmehr behauptet die Beklagte, sie habe lediglich für die T. Waren verkauft. Die in Rechnung gestellten Preise seien falsch fakturiert worden.
6.2.1. Die Klägerin behauptet, für jede Lieferung sei jeweils einzeln telefonisch ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, in dem sich die T. zur Lieferung der Ware und die Beklagte zur Bezahlung des vereinbarten Preises verpflichtet hätten.
6.2.1.1. Zum Beweis ihrer Behauptung hat die Klagerin als Zeugen Herrn L. sowie Herrn F. angerufen (act. 18 ff.). Der Zeuge L. hat zu Protokoll gegeben, dass die Abgabe der Ware auf Kommission kein Geschäft für die T. gewesen wäre und dass immer für feste Preise verkauft worden sei (act. 204). Weiter hat L. ausgesagt, dass er anlässlich der telefonischen Verhandlungen zwischen F. und dem Vertreter der Beklagten jeweils als Übersetzer zugegen gewesen sei und die Verabredung fester Preise mitverfolgt habe (act. 204 f.). Der Zeuge F. seinerseits hat dies in seiner Zeugenaussage bestätigt (act. 215). Der Vertreter der Beklagten hat im Rahmen der Parteibefragung zu Protokoll gegeben, die Ware nie fest gekauft zu haben. Die Ware sei immer mit offenem Preis gehandelt worden (act. 204).
6.2.1.2. Was den Inhalt der tatsächlich abgeschlossenen Verträge anbelangt, beruft sich die Klägerin zudem auch auf eine von der Beklagten in ihren Rechtsschriften nicht bestrittene Vereinbarung zwischen der T. und der Beklagten vom 3. Juni 2005. Gemäss klägerischer Behauptung vereinbarten die Vertreter der T. und der Beklagten nach Diskussion verschiedener Möglichkeiten der Zusammenarbeit, dass die Beklagte bei der T. Waren zu vereinbarten Preisen kaufen würde (act. 6). Die von der Klägerin angerufenen Zeugen L. sowie F. haben sowohl das Treffen an und für sich als auch den von der Klägerin behaupteten Inhalt der Verabredung bestätigt (act. 202, 215). Auch der Zeuge J. hat seine Teilnahme an jenem Treffen sowie den behaupteten Inhalt der Verabredung bestätigt (act. 211). Anders der Vertreter der Beklagten, der zwar am Treffen in L. teilgenommen haben will, im Rahmen der Parteibefragung jedoch ausgeführt hat, anlässlich dieses Treffens sei nichts vereinbart worden (act. 203). Eine entsprechende Vereinbarung könnte, da die konkreten Vertragsabschlüsse später stattgefunden haben, lediglich ein Indiz für deren inhalt darstellen.
6.2.1.3. Gemäss § 75 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und ihre Beweismittel anzugeben. Die Behauptungslast bestimmt, zuungunsten welcher Partei zu entscheiden ist, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht behauptet worden sind. Die Behauptungen haben genügend substantiiert zu erfolgen. Ungenügend substantiierte Behauptungen führen zu denselben prozessualen Folgen wie nicht bewiesene (ZR 104 [20051 34 f.; Bühler, in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 75 N 4). Unter der Substantiierungslast wird das Erfordernis verstanden, Tatsachenbehauptungen so in Einzeltatsachen aufzugliedern, dass darüber Beweis abgenommen werden kann und die Rechtsanwendung möglich wird (Bühler, aaO, § 75 N 7). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, ergibt sich aus dem materiellen Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen hangen einerseits von den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Urteil 4C. 180/2002 des Bundesgerichts vom 26. August 2002, Erw. 2.4; BGE 127 III 365, 367 f.). Kommt eine Partei im Behauptungsverfahren ihrer Substantiierungslast nicht nach, kann sie dies nicht korrigieren, indem sie mittels des Beweisverfahrens versucht, die unvollständigen Parteivorbringen zu vervollständigen (Urteil 4A_267/2007 des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2007, Erw. 5.4). Die ausreichende Substantiierung ist nämlich gerade Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch (Bühler, aaO, § 75 N 7).
6.2.1.3.1. Die Beklagte trägt für den von ihr behaupteten Vertragsinhalt die Beweislast. Was die Behauptung der Beklagten anbelangt, sie habe lediglich für die T. Waren verkauft und nicht Waren von dieser gekauft (act. 95 f.), so ist diese unter Bezugnahme auf das soeben Ausgeführte nicht genügend substantiiert, so dass darüber nicht Beweis abgenommen werden kann. Die Beklagte erläutert in ihren Rechtsschriften nicht, um welche konkreten Vereinbarungen und Warenlieferungen es sich gehandelt haben soll. Die von ihr zum Beweis ihrer pauschalen Behauptung angebotenen Beweismittel, aus denen sich der von ihr behauptete Verkauf der Ware für die T. ergeben soll, sind überdies in prozessual nicht gehöriger Art und Weise als Beweis anerboten worden (vgl. Erw. 3) und daher nicht zu berücksichtigen.
6.2.1.3.2. Allerdings führt die Klägerin einen Teil dieser Dokumente zum Beweis ihrer Behauptung, wonach sie Kaufverträge mit festen Preisen abgeschlossen habe, formgerecht in den Prozess ein (bspw. act. 119, RB 120/121; act. 138, RB 135). Unter Bezugnahme auf die beklagtische Behauptung sprechen die von der Klägerin ins Recht gelegten Urkunden prima fade aber gerade gegen den Abschluss von Kaufverträgen. So finden sich darin Aussagen, die ihrem Wortlaut nach den Verkauf von Waren für die T. durch die Beklagte nahelegen (vgl. RB 120/121, in der F. dem Vertreter der Beklagten, E. S. ‚ schreibt, „Erich, du solltest mir den LKW mit Pfirsichen verkaufen der unterwegs ist [...].“). Der so ermittelte Sachverhalt ist im Sinne eines überschiessenden Beweisergebnisses zu berücksichtigen. Da die einzelnen Vertragsabschlüsse aber, unabhängig vom ausgehandelten Vertragsinhalt, unbestrittenermassen am Telefon erfolgten – die Beklagte bestreitet nur den von der Klägerin vorgetragenen Vertragsinhalt, nicht jedoch die Modalitäten des Vertragsabschlusses und das Zustandekommen von Verträgen überhaupt – stellt der Inhalt der Urkunden lediglich ein Indiz für den Inhalt der nachmals ausgehandelten Verträge dar. In erster Line massgeblich ist schliesslich der tatsächliche Wille der Parteien im Moment des Vertragsschlusses, der nicht zwingend mit dem Wortlaut einer vorangehenden Erklärung übereinstimmen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob CISG oder aber schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
6.2.1.4. Für den Abschluss von Kaufverträgen sprechen die Zeugenaussagen sowie die im Rahmen der Parteibefragung vom klägerischen Vertreter zu Protokoll gegebene Aussage. Die Aussagen der beiden Zeugen L. sowie F. waren glaubhaft, mithin klar und schlüssig, ohne dass der Eindruck einer selektiven Darlegung der tatsächlichen Geschehnisse entstanden wäre. Demgegenüber vermochten die gegenteiligen Ausführungen des Vertreters der Beklagten im Rahmen der Parteibefragung nicht zu überzeugen. Der Vertreter der Beklagten stellte sich oft nur pauschal gegen das von den Zeugen und dem klägerischen Vertreter Ausgeführte. Die Aussagen des beklagtischen Vertreters vermögen an dem von den Zeugen Dargelegten keine Zweifel zu wecken.
Weiter ist auch davon auszugehen, dass die von der Klägerin behauptete Rahmenvereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Auch in diesem Punkt vermochten die Ausführungen des beklagtischen Vertreters nicht zu überzeugen. Demgegenüber waren die beiden Zeugenaussagen sowie die Ausführungen des klägerischen Vertreters glaubhaft und in sich stimmig, ohne dass in irgendeiner Form der Eindruck entstanden wäre, dass am Wahrheitsgehalt der zu Protokoll gegebenen Äusserungen zu zweifeln wäre. Die Beklagte und die T. haben sich also vor Aufnahme der tatsächlichen Geschäftstätigkeit geeinigt, im Einzelfall Kaufverträge abzuschliessen.
Die bei einer Würdigung aller ins Recht gelegten Beweismittel für die beklagtische Behauptung sprechenden Urkunden vermögen unter diesen Umständen keine Zweifel an der Wahrheit der klägerischen Behauptung zu wecken. Zwar sprechen diese eher für ein Zusammenwirken der T. und der Beklagten im Rahmen eines Kommissionsverhältnisses, doch gilt es zu berücksichtigen, dass eine Vermarktung der Waren der T. durch die Beklagte, wie sie von letzterer behauptet wurde (act. 170), durchwegs auch mittels Kauf der Ware und anschliessendem Weiterverkauf möglich war. Der Abschluss von Kommissionsgeschäften ist keine zwingende Voraussetzung, um eine Vermarktung von Waren zu ermöglichen. Dass die Beklagte aufgrund des Wortlauts der Urkunden Ware für die T. verkaufen sollte, führt daher nicht ohne weiteres zum Schluss, dass zwischen den Parteien nicht doch Kaufverträge abgeschlossen wurden. Massgeblich ist der tatsächliche Wille der Vertragsparteien, der vom Wortlaut einer Erklärung abweichen kann. Schliesslich ist bei der Würdigung der ins Recht gelegten Dokumente auch die Rahmenvereinbarung (vgl. Erw. 6.2.1.2), wonach die Beklagte und die T. im Rahmen ihrer Zusammenarbeit allgemein mit Kaufverträgen operieren wollten, zu berücksichtigen.
6.2.1.5. Aufgrund des soeben Ausgeführten gelingt der Klägerin der Beweis ihrer Behauptung, wonach die T. und die Beklagte für die in Erw. 6.1 aufgeführten Lieferungen jeweils Kaufverträge abgeschlossen haben.
6.2.2. Die Klägerin behauptet weiter, dass die Preise für die einzelnen Lieferungen jeweils telefonisch vereinbart worden seien (act. 7 f.). Dies wird von der Beklagten bestritten, die dafür hält, nie einen Preis garantiert zu haben. Die Klägerin hat zum Beweis ihrer Behauptung Herrn F. sowie Herrn L. als Zeugen angerufen. In der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. November 2007 durchgeführten Zeugenbefragung hat Herr F. zu Protokoll gegeben, dass er als Vertreter der T. mit dem Vertreter der Beklagten, Herrn S. ‚ jeweils lange und ausführlich über alle Preise verhandelt habe (act. 215). Herr L. hat seinerseits zu Protokoll gegeben, alle telefonischen Verhandlungen zwischen F. und Herrn E. S. als Vertreter der Beklagten mitverfolgt zu haben, da er als einzige deutschsprachige Person im Betrieb jeweils an den Verhandlungen dabei gewesen sei (act. 205). Sowohl die Zeugenaussage von Herrn F. als auch diejenige von Herrn L. sind glaubhaft. Mithin haben die beiden Zeugen unabhängig voneinander die Behauptung der Beklagten bestätigt, wobei die beiden Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung in sich jeweils stimmig und kohärent wirkten.
6.2.2.1. Was die Abrede fester Preise angeht, so kann sich die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zusätzlich auch auf die Rechnungsstellung der T. und das Geschäftsgebaren der Beklagten in Kenntnis der Rechnungen abstützen. Diese hat der Beklagten ihre Rechnungen für die gelieferte Ware unbestrittenermassen in mehreren Sammelsendungen zugestellt, nämlich am 5. Juli 2005 die Nr. 58 bis 84 (KB 8 und 16), am 2. August 2005 die Nr. 108 bis 147 (KB 36 bis 47), am 16. August 2005 die Nr. 150 bis 180 (KB 48 bis 73), am 24. August 2005 die Nr. 188 bis 198 (KB 74 bis 82), am 5. September 2005 die Nr. 200 bis 221 (KB 83 bis 98) und am 29. November 2005 die Nr. 229 bis 289 (KB 99 bis 113). Die von der Beklagten mit der T. getätigten Geschäfte erstrecken sich sodann unbestrittenermassen über den Zeitraum vom 9. Juni 2005 (Datum der Rechnung Nr. 58) bis zum 29. November 2005 (Datum der Rechnung Nr. 289). Die Beklagte hat somit, in Kenntnis der Rechnungsstellung, fortlaufend weiter mit der T. Geschäfte abgeschlossen. Die Beklagte behauptet zwar, dass sie die Rechnungsstellung der T. nicht akzeptiert habe, bleibt jedoch einen Beweis hierfür schuldig.
6.2.2.2. Die Beklagte hat weiter unbestrittenermassen die Rechnungen Nr. 58, Nr. 63 und Nr. 84 bezahlt (act. 10, KB 17), wobei sie gemäss klägerischer Behauptung bei Rechnung Nr. 58 die fälschlicherweise aufgeführte Mehrwertsteuer vom Rechnungsbetrag abzog. Der Vertreter der Beklagten hat auf die Frage, weshalb er die ersten Rechnungen anstandslos bezahlt habe, zu Protokoll gegeben, Herr S. habe ihm gesagt, man erledige das am Schluss und er, als Vertreter der Beklagten, solle dann einfach am Schluss die Rechnungen nicht mehr bezahlen (act. 206). Für eine entsprechende Abmachung, wie sie von der Beklagten behauptet wird, finden sich in den ins Recht gelegten Urkunden jedoch keinerlei Hinweise. Da die Aussage des Vertreters der Beklagten zudem nicht glaubwürdig erscheint, misslingt der Beklagten der Beweis einer entsprechenden Abmachung. Die Bezahlung der entsprechenden Rechnungen stellt somit ein gewichtiges Indiz für das Bestehen der jeweiligen Forderungen dar.
6.2.3. In Würdigung des soeben Ausgeführten und der von der Klägerin ins Recht gelegten Beweismittel, insbesondere der schlüssigen Zeugenaussagen von Herrn F. sowie Herrn L. ‚ und unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhalts ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Vertreter der T. und der Vertreter der Beklagten für alle fraglichen Lieferungen (vgl. die tabellarische Darstellung in Erw. 6.1) die von der Klägerin behaupteten festen Preise vereinbart haben. An dem so ermittelten Sachverhalt vermag das vom Vertreter der Beklagten anlässlich der Parteibefragung Vorgetragene nichts zu ändern. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft und vermögen insbesondere unter Berücksichtigung des unbestrittenen Sachverhalts und der ins Recht gelegten Dokumente nicht zu überzeugen. Mithin gelingt es der Beklagten nicht, in diesem Punkt Zweifel an dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt zu wecken, geschweige denn ihre eigenen Behauptungen zu beweisen.
6.3. Selbst wenn sich aus dem Sachverhalt aber bezüglich der Vereinbarung von Kaufverträgen mit festen Preisen keine tatsächliche Willensübereinstimmung ergeben würde, wäre der Abschluss von Kaufverträgen und die Vereinbarung fester Preise aufgrund einer Auslegung des Verhaltens der Beklagten nach Treu und Glauben zu bejahen. Die T. konnte das Verhalten der Beklagten, wie es sich bereits aus dem nicht bestrittenen Sachverhalt ergibt, nach Treu und Glauben nämlich nur so verstehen, dass sie mit der Rechnungsstellung durch die T. und damit auch mit den entsprechenden Preisen einverstanden war. Anders durfte und musste sie das Verhalten der Beklagten, die Rechnungen für die gelieferte Ware erhielt, diese teilweise bezahlt hat, und dabei fortlaufend weiter Geschäfte mit der T. abschloss, nicht verstehen. Ferner geht aus den durch die Klägerin ins Recht gelegten Urkunden (vgl. RB 123, 124, 125) hervor, dass zwischen der T. und der Beklagten über Preise verhandelt wurde. Mithin ist weit mehr als blosse Untätigkeit und damit Schweigen der Beklagten auf die Rechnungsstellung der T. erstellt. Die T. durfte vor diesem Hintergrund folglich nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beklagte mit den Preisen einverstanden war und dass entsprechende Verträge abgeschlossen wurden.
7. Für die Frage, ob gegen die Beklagte Forderungen in behaupteter Höhe aufgelaufen sind, spielt es aufgrund des festgestellten Sachverhalts letztlich keine Rolle, ob die T. und die Beklagte Kauf- oder aber Kommissionsverträge abgeschlossen haben, solange von der Vereinbarung fester Preise zwischen den Parteien (vgl. Erw. 6.2.2 f.) ausgegangen wird. Wenn die Beklagte die Ware tatsächlich im Rahmen eines Kommissionsverhältnisses weitervertrieben hätte, wie sie es in ihren Rechtsschriften behauptet, so wäre schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Erw. 4.2). Die Beklagte wäre in diesem Fall gestützt auf Art. 425 Abs. 2 iVm Art. 400 Abs. 1 OR zur Herausgabe des Verkaufserlöses und gestützt auf Art. 428 Abs. 1 OR zur Bezahlung der Differenz zwischen dem verabredeten festen und dem tatsächlich eingenommenen Preis verpflichtet. Von der Verpflichtung zur Bezahlung der Differenz zwischen verabredetem und tatsächlich gelöstem Preis wäre die Beklagte nur dann befreit, wenn sie beweisen könnte, dass durch den Verkauf von der T. als Kommittentin Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei der Kommittentin nicht mehr tunlich war. Entsprechendes wird von der Beklagten nicht behauptet. Die Beklagte würde somit, selbst wenn ihren Behauptungen gefolgt würde, für die von der T. gelieferte Ware den jeweils verabredeten festen Preis schulden.
8. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten beurteilt sich die Gültigkeit der von der Klägerin behaupteten Zession der noch ausstehenden Forderungen der T. gegenüber der Beklagten nach Massgabe des deutschen Rechts. Zum Beweis ihrer Behauptung verweist die Klägerin auf die Zessionsurkunde (KB 3). Da die Verfügungsmacht der T. im Zeitpunkt der Zession entgegen der beklagtischen Behauptung gegeben war (vgl. Erw. 5) und die Zession im Übrigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des BGB (§ 398 BGB) formgerecht erfolgte, ist die Klägerin in die Gläubigerstellung eingetreten.
9. Wie sich aus den Behauptungen der Klägerin (vgl. act. 17 ff.) und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, schuldet die Beklagte aufgrund der vertraglichen Abrede für die erfolgten Warenlieferungen im Einzelnen folgende Beträge:
...
Die tatsächlich aufgrund vertraglicher Abrede geschuldeten Beträge weichen bei Rechnung Nr. 58 um EUR 1.228,50 bei Rechnung Nr. 62 um EUR 977,90 und bei Rechnung Nr. 84 um EUR 989,30 von dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag ab. Grund hiefür ist gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung jeweils der in den entsprechenden Fällen zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbetrag.
9.1. Die Klägerin hat in ihren Rechtsschriften detailliert die einzelnen Lieferungen, die dazu ausgestellten Rechnungen, die von der Beklagten bezahlten Beträge, sowie die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren für die einzelnen Lieferungen eingeklagten Restforderungen aufgeführt (act. 17 ff.). Aus der von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten nicht bestrittenen Aufschlüsselung der beklagtischen Zahlungen auf die geschuldeten Beträge ergibt sich im Einzelnen folgendes Bild:
...
Geschuldet Total: 1.193.128,96 EUR
Einbezahlt Total: 412.755,12 EUR
Restforderung Total: 780.372,84 EUR
9.2. Der aufgrund der einzelnen noch offenen Forderungsbeträge ermittelte Gesamtbetrag beläuft sich auf EUR 780.372,84 Hievon sind gemäss klägerischer Behauptung weitere von der Beklagten getätigte, jedoch nicht einzelnen Rechnungen zuordenbare Zahlungen von gesamthaft EUR 32.928,23 abzuziehen (act. 59). Auch hierzu hat sich die Beklagte in ihren Rechtsschriften nicht geäussert. Der von der Beklagten geschuldete Betrag beläuft sich somit nach Abzug von EUR 32.928,23 auf EUR 747.444,61.
9.3. Die Klägerin anerkennt weiter eine Reduktion des noch offenen Forderungsbetrags um EUR 35.783,90. Mit diesem Betrag sollen gemäss klägerischer Behauptung pauschal die Mängel der Lieferungen Nr. 188, 190, 231, 232, 279, 280, 282 und 289 im Sinne einer Kulanzleistung abgegolten werden (vgl. act. 9). Dieses Vorgehen, die Abgeltung am Ende der Früchtesaison mit einer Kulanzleistung, sei von der T. und der Beklagten vereinbart worden, was von der Beklagten grundsätzlich nicht bestritten wird. Allerdings behauptet die Beklagte ihrerseits, dass die von der T. gelieferte Ware mangelhaft gewesen sei und dass sie entsprechende Mängelrügen erhoben habe (act. 96, 169 f., 172), unter anderem per E-Mail (act. 97 und 98).
9.3.1. Nach Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Für die Rechtzeitigkeit und sonstige Korrektheit der Rüge trägt der Käufer die Beweislast. Mithin hat er nachzuweisen, wann der Mangel entdeckt wurde, wann und gegenüber wem gerügt und wie die Vertragswidrigkeit bezeichnet wurde (Brunner, aaO, Art. 39 N 27 m.w.H.).
9.3.2. Die pauschale Behauptung der Beklagten, sie habe etliche Warenlieferungen als mangelhaft gerügt, ist zu wenig substantiiert (vgl. Erw. 6.2.1.3). Mithin unterlässt es die Beklagte in ihren Rechtsschriften die einzelnen Lieferungen sowie die konkreten Mängel zu benennen. Im Übrigen anerbietet die Beklagte für ihre unsubstantiierte Behauptung sodann nicht in gehöriger Art und Weise Beweis (vgl. Erw. 3). Es gelingt ihr somit nicht, zu beweisen, dass die Ware tatsächlich mangelhaft war und dass sie diese Mängel in rechtskonformer Art und Weise gerügt hat, weshalb sie mit dem entsprechenden Einwand gesamthaft nicht durchzudringen vermag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin ihrerseits in ihrer Replik detailliert auf die von der Beklagten in einer Sammelmappe beigelegten und in den Rechtsschriften der Beklagten nicht einzeln aufgeführten Mängelrügen eingeht. Denn in jedem Fall steht fest, dass die von der Klägerin aufgegriffenen Rügen zu spät erfolgten, da sich auch aus den Behauptungen der Klägerin und den von ihr ins Recht gelegten Urkunden nichts anderes ergibt.
9.3.3. Im Übrigen würde sich an der soeben geschilderten Rechtslage auch dann nichts ändern, wenn entgegen dem oben Ausgeführten vom Abschluss von Kommissionsverträgen auszugehen wäre. Es kann auf die Ausführungen zu Art. 428 Abs. 1 OR in Erw. 7 verwiesen werden.
9.3.4. Der offene Forderungsbetrag beträgt nach Abzug des von der Klägerin anerkannten Abzugs folglich noch EUR 711.660,71 (EUR 747.444,29 abzüglich EUR 35.783,90).
9.4. Die Klägerin behauptet, die Beklagte schulde ihr die im Rahmen der Banktransaktionen jeweils von den einzelnen Überweisungen abgezogenen Bankgebühren im Betrag von EUR 454,31. Diesen Betrag errechnet die Klägerin aus der Differenz zwischen den gemäss klägerischer Behauptung von der Beklagten überwiesenen (EUR 469.208,85) und den tatsächlich der T. gutgeschriebenen Beträgen (EUR 468.754,54).
9.4.1. Die Addition der von der Klägerin behaupteten beklagtischen Überweisungen (act. 10 ff.), die sie mittels Bankauszügen belegt, ergeben lediglich einen Gesamtüberweisungsbetrag von EUR 451.028,75 bzw. einen tatsächlich gutgeschriebenen Betrag von EUR 450.592,72 wie sich nachfolgender tabellarischer Darstellung entnehmen lässt:
9.4.2. Aus den Behauptungen der Klägerin in act. 10 ff. ist nicht nachvollziehbar, wie sich die in den Rechtsschriften genannten Gesamtbeträge errechnen. Unter Berücksichtigung der zum Beweis angerufenen Urkunden ergibt sich aber, dass die Beklagte zwei erst in der Replik der Klägerin (act. 131 f.) aufgeführte Rechnungen (Nr. 139 über EUR 18:180;- und Nr. 142 über EUR 5.344,-) der T. erhalten und bezahlt haben soll. Die Klägerin bleibt jedoch den Beweis für das Bestehen dieser Forderungen und der angeblich zur Tilgung dieser Forderungen einbezahlten bzw. tatsächlich ihr gutgeschriebenen Beträge schuldig. Auszugehen ist demnach von den anhand der behaupteten und bewiesenen Überweisungen und tatsächlichen Gutschriften ermittelten Beträgen.
9.4.3. Die Differenz zwischen den tatsächlich ausgewiesenen Einzahlungen der Beklagten und den nachmals von der T. erhaltenen Beträgen beläuft sich demnach nicht, wie von der Klägerin behauptet, auf EUR 454,35 sondern auf EUR 436,03. Da der Käufer, andere vertragliche Abrede vorbehalten, die Zahlungskosten trägt (Hager, in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., München 2004, Art. 57 CISG N 9, in: Schlechtriem/Schwenzer), ist der entsprechende Betrag dem offenen Forderungstotal von EUR 711.660,39 hinzuzurechnen, womit die Beklagte der Klägerin gesamthaft EUR 712.096,42 schuldet.
9.5. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klägerin in dem sie unter anderem verlangt, die Beklagte sei zur Bezahlung von EUR 712.114,72 zu verpflichten, ist demnach im Umfang von EUR 712.096,42 gutzuheissen.
10. Die Klägerin macht auf dem eingeklagten Forderungsbetrag Verzugszins geltend, wobei sie in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 Zins von 9.17 % seit wann rechtens (zwischen 01.07.2005 und 31.12.2005), von 9.37 % ab 01.01.2006 bis 30.6.2006, von 9.95 % ab 01.07.2006 bis 31.12.2006, etc. gemäss halbjährlich publiziertem Basiszinssatz + 8 % verlangt.
10.1. Der Zinsanspruch beginnt mit der Fälligkeit der Hauptforderung. Die Fälligkeit ihrerseits richtet sich primär nach Parteivereinbarung und sekundär nach den Regeln des CISG (Brunner, aaO, Art. 78 N 4). Sofern die Parteien nichts vereinbart haben, tritt die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 58 f. CISG ein. Der Kaufpreis ist dabei gemäss Art. 58 Abs. 1 und 3 iVm Art. 59 CISG ohne besondere Aufforderung oder Einhaltung von Formalitäten zu zahlen, sobald der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Verfügung gestellt und der Käufer Gelegenheit gehabt hat, sie zu untersuchen.
Was die Höhe des Verzugszinses angeht, so wird diese vom CISG nicht geregelt. Die Frage ist nach demjenigen nationalen Recht zu entscheiden, welches durch das internationale Privatrecht des Forumstaates bestimmt wird (BGE 4C.197/1998 vom 28. Oktober 1998 E. 6 m.w.H. = www.cisgonline.ch Nr. 413; Bacher in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., München 2004, Art. 78 N 27 und 32). Gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG gilt für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (vgl. Erw. 4.2). Aufgrund Art. 3 Abs. 1 HKÜ untersteht der Vertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die T. als Verkäuferin ihren Sitz zum massgeblichen Zeitpunkt in Deutschland hatte, ist die Höhe des Zinses nach deutschem Recht zu bestimmen.
Demnach ist auf die allgemeine Regel des deutschen Rechts über die Höhe des Verzugszinses zurückzugreifen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 beträgt der Verzugszinssatz dynamisch 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm § 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz verändert sich zum 1, Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist; Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres (§ 247 Abs. 2 BGB; vgl. Tabelle der aktuellen Zinssätze, abrufbar unter http: //www.bundesbank.de). Der Basiszinssatz betrug im zweiten Halbjahr 2005 1.17 % (was somit einen Verzugszinssatz für Handelsgeschäfte von insgesamt 9.17 % ergibt), im ersten Halbjahr 2006 1.37 % (Verzugszinssatz: 9.37 %)‚ im zweiten Halbjahr 2006 1.95 % (Verzugszinssatz: 9.95 %)‚ im ersten Halbjahr 2007 2.70 % (Verzugszinssatz: 10.7 %)‚ im zweiten Halbjahr 2007 3.19 % (Verzugszinssatz: 11.19 %)‚ im ersten Halbjahr 2006 3.32 % (Verzugszinssatz: 11.32 %) und im laufenden zweiten Halbjahr 20083.19 % (Verzugszinssatz: 11.19 %).
10.2. Die Klägerin behauptet, zwischen der T. und der Beklagten sei eine 30 tägige Zahlungsfrist vereinbart gewesen, Die Beklagte äussert sich nicht hierzu. Die Klägerin behauptet weiter, dass die 30 tägige Zahlungsfrist jeweils drei Tage nach Versand der Rechnungen zu laufen begonnen habe. Auch hierzu äussert sich die Beklagte in ihren Rechtsschriften nicht.
10.2.1. Insofern bei Fehlen einer Parteivereinbarung die Fälligkeit und damit auch die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen nach Erhalt der Ware und Ablauf einer angemessenen, im vorliegenden Fall aufgrund des Warencharakters kurz anzusetzenden Frist, sofort begonnen hätte und da die Waren unbestrittenermassen jeweils mehrere Tage vor dem Datum des jeweiligen Rechnungsversand geliefert wurden, sind der von der Klägerin behauptete Beginn des Verzugzinsenlaufs sowie die Frist von 30 Tagen nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Dispositionsmaxime (§ 75 Abs. 2 ZPO) ist der Klägerin im Übrigen nicht mehr zuzusprechen, als sie verlangt.
10.2.2. Unbestritten ist sodann, dass die T. der Beklagten die Rechnungen in sechs Sammelsendungen zugesandt hat, wobei sie die Rechnungen Nr. 58-84 am 5. Juli 2005, die Rechnungen Nr. 108-147 am 2. August 2005, die Rechnungen Nr. 150-180 am 16, August 2005, die Rechnungen Nr. 188-198 am 24. August 2005, die Rechnungen Nr, 200-221 am 5. September 2005 und schliesslich die Rechnungen Nr. 229-289 am 29. November 2005 unbestrittenermassen der Post übergab. Gestützt auf die einschlägigen allgemeinen Bestimmungen des BGB betreffend Fristberechnungen (§ 186 BGB) und den unbestritten gebliebenen klägerischen Behauptungen (vgl. Erw. 10.2.1) ist Verzugszins für die noch zu ermittelnden Restanzen aus den Rechnungen Nr. 58-84 somit ab dem 9. August 2008, aus den Rechnungen Nr. 108-147 ab dem 6. September 2005, aus den Rechnungen Nr. 150-180 ab dem 20. September 2005, aus den Rechnungen Nr. 188-198 ab dem 27. September 2005, aus den Rechnungen Nr. 200-221 ab dem 11. Oktober 2005 und aus den Rechnungen Nr. 229-289 ab dem 5. Januar 2006 (vgl. die entsprechende klägerische Behauptung in act. 67) geschuldet.
10.3. Die Beklagte hat sodann die Zuordnung ihrer Zahlungen auf die einzelnen Rechnungen, wie sie von der Klägerin in ihren Rechtsschriften behauptet wurde, nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass gesamthaft EUR 32.928,23 keiner konkreten Rechnung zugewiesen werden konnten. Hievon sind die in Erw. 9.4.3 ermittelten EUR 436,03 und nicht die von der Klägerin behaupteten EUR 454,31 abzuziehen. Die Klägerin rechnet den resultierenden Betrag sodann zwecks Verzugszinsberechnung an die noch ausstehenden Restforderungen in der Reihenfolge der Fälligkeit an. Da der Klägerin gestützt auf die Dispositionsmaxime (§ 75 Abs. 2 ZPO) nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie verlangt, ist das Handelsgericht an diese Vorgehensweise gebunden, wobei nachfolgend aufgrund der tiefer als von der Klägerin behauptet ausfallenden Zahlungskosten nur ein Betrag von EUR 32.492,20 auf die offenen Forderungsbeträge in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit anzurechnen ist.
Ausgehend von den festgehaltenen massgeblichen Zinssätzen sowie dem dargelegten Beginn der Verzugszinspflicht für die einzelnen Restanzen schuldet die Beklagte in folgendem Umfang Verzugszinsen.
10.3.1. Die Klägerin behauptet, dass sich die Restanz aus den Rechnungen Nr. 58-84 auf EUR 1.300,40 beläuft. In Anrechnung der noch nicht zugeordneten EUR 32.492,20, womit noch EUR 31.191,80 unzugeordnet bleiben, geht die Klägerin jedoch von der vollständigen Tilgung der Restanz aus, weshalb sie für diese Periode keinen Verzugszins geltend macht.
10.3.2. Die Klägerin behauptet sodann, dass sich aus den Rechnungen Nr. 108- 147 eine Restanz von EUR 43.458,99 ergebe, an die sie den gemäss ihrer Berechnung noch nicht zugeordneten Betrag anrechnet. Sodann behauptet die Klägerin, dass ihr auf diesem Betrag bis und mit 30. Juni 2006 gesamthaft EUR 935,45 Verzugszins zustünden (act. 67). Bei Zugrundelegung des tatsächlich noch nicht zugeordneten Betrags ergibt sich eine verbleibende Restanz von EUR 12.267,19 Tatsächlich schuldet die Beklagte darauf ab dem 6. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (117/365 Tage) Verzugszins in der Höhe von 9.17 %‚ konkret EUR 360,58 und von 9.37 % ab 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 (181/365 Tage), konkret EUR 569,99 gesamthaft EUR 930,57.
10.3.3. Gestützt auf die Zuordnung der von der Beklagten getätigten Zahlungen resultiert aus den Rechnungen Nr. 150-180 eine Restanz von EUR 285.527,07. Sodann behauptet die Klägerin, dass ihr auf diesem Betrag bis und mit 30. Juni 2006 gesamthaft EUR 20.722,67 Verzugszins zustünden (act. 67). Tatsächlich schuldet die Beklagte darauf ab dem 20. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (103/365 Tage) Verzugszins in der Höhe von 9,17 %, konkret EUR 7.388,58 und von 9.37 % ab 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 (181/365 Tage), konkret EUR 13.266,99 gesamthaft EUR 20.655,57.
10.3.4. Aus den Rechnungen Nr. 188-198 folgt sodann eine Restanz von EUR 89.936,45. Sodann behauptet die Klägerin, die Beklagte schulde ihr auf diesem Betrag bis und mit 30. Juni 2006 gesamthaft EUR 6.321,13 Verzugs- zins. Tatsächlich würde die Beklagte darauf ab dem 27. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (96/365 Tage) Verzugszins in der Höhe von 9.17 %, konkret EUR 2.169,11 und von 9.37 % ab 1. Januar2006 bis 30. Juni 2006 (181/365 Tage), konkret EUR 4.178,89 gesamthaft EUR 6.348,01 schulden. Da der Klägerin gestützt auf die Dispositionsmaxime aber nicht mehr zuzusprechen ist, als sie selber verlangt (§ 75 Abs. 2 ZPO), ist nur Verzugszins im Umfang der behaupteten EUR 6.321,13 geschuldet.
10.3.5. Die Restanz aus den Rechnungen Nr. 200-221 beträgt weiter EUR 198.167,79. Sodann behauptet die Klägerin, dass die Beklagte ihr darauf bis 30. Juni 2006 gesamthaft EUR 13.423,33 Verzugszins schulde. Tatsächlich schuldet die Beklagte darauf ab dem 11. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (82/365 Tage) Verzugszins in der Höhe von 9.17 %, konkret EUR 4.082,47 und von 9.37 % ab 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 (181/365 Tage), konkret EUR 9.207,85 gesamthaft EUR 13.290,32.
10.3.6. Schliesslich beläuft sich die Restanz aus den Rechnungen Nr. 229-289 auf EUR 161.982,43. Von dieser zieht die Klägerin den Betrag von EUR 35.783,90 ab, um den sie den Forderungsbetrag aufgrund der vereinbarten Kulanzzahlung für Mängel am Ende der Fruchtsaison reduziert. Gemäss klägerischer Behauptung schuldet die Beklagte auf dem resultierenden Betrag von EUR 126.198,53 sodann bis 30. Juni 2006 Verzugszins von EUR 5.748,16. Tatsächlich schuldet die Beklagte auf genanntem Betrag ab dem von der Klägerin behaupteten 5. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 (177/365 Tage) Verzugszins in der Höhe von 9.37 %, konkret EUR 5.734,21.
10.3.7. Der der Beklagten geschuldete Verzugszins bis und mit 30. Juni 2006 beläuft sich damit auf gesamthaft EUR 46.931,80.
10.3.8. Die Klägerin verlangt sodann, die Beklagte habe ab dem 1. Juli 2006 bis und mit dem 31. Dezember 2006 auf dem eingeklagten Forderungsbetrag von EUR 712.114,72 einen Verzugszins von 9,95 % zu bezahlen. Tatsächlich schuldet die Beklagte vom 1. Juli 2006 bis und mit 31. Dezember 2006 nur auf dem geschuldeten Betrag von EUR 712.096,42 Verzugszins in der Höhe von 9.95 %.
10.4. Gesamthaft schuldet die Beklagte somit bis und mit 30. Juni 2006 Verzugszinsen in der Höhe von EUR 46.931,80. Schliesslich ist auch die weitere Verzugszinsforderung der Klägerin, entsprechend ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 zu schützen, so dass die Beklagte vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 auf dem Betrag von EUR 712.096,42 Verzugszins in der Höhe von 9.95 %, sowie seit dem 1. Januar 2007 auf dem Betrag von EUR 712.096,42 in der Höhe des halbjährlich publizierten deutschen Basiszinssatzes plus 8 % Verzugszins schuldet.
10.5. Im Übrigen wäre aber auch bei Abschluss von Kommissionsverträgen (vgl. Erw. 7) Verzugszins auf die ausstehenden Zahlungen geschuldet. Was den Verzug der Beklagten und folglich den Beginn des Verzugszinsenlaufs angeht, wäre in rechtlicher Hinsicht Art. 102 Abs. 1 OR massgebend. Da die Klägerin keine Behauptungen betreffend der Frage aufstellt, ob der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt (vgl. Art. 104 Abs. 3 OR), sowie Mangels anderslautender vertraglicher Abrede (vgl. Art. 104 Abs. 2 OR), wäre sodann der in Art. 104 Abs. 1 OR festgehaltene Zinssatz von 5 % einschlägig. Was den Verzug und die Forderungsbeträge angeht, auf denen Verzugszins geschuldet wäre, kann in tatsächlicher Hinsicht auf die oben angestellten Erwägungen zum Zinsverlauf nach deutschem Recht verwiesen werden. Selbst wenn von Kommissionsverträgen auszugehen wäre, würde die Beklagte somit bis und mit 30. Juni 2006 Verzugszins in der Höhe von EUR 25.220,95, sowie seit dem 1. Juli 2006 auf dem Betrag von EUR 712.096,42 Zins in der Höhe von 5 % schulden.
11. Die von der Beklagten erhobene Widerklage (act. 95) richtet sich gemäss beklagtischer Behauptung gegen die T. und muss folglich aufgrund fehlender Passivlegitimation der Klägerin und Widerbeklagten abgewiesen werden, da Schuldnerin der Forderungen gemäss den Behauptungen der Beklagten und Widerklägerin nicht die Klägerin und Widerbeklagte sondern die T. ist. Die Klägerin und Widerbeklagte hat in ihrer Widerklageantwort darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Forderungen nur im Rahmen einer Einwendung (Verrechnung) geltend gemacht werden könnten (act. 116). Die Beklagte und Widerklägerin hat in ihrer Duplik/Widerklagereplik explizit ausgeführt, dass die entsprechende Forderung gegenüber der T. aufgerechnet werde (act. 169). Damit erklärt sie, obwohl unter Aufrechnung nach Treu und Glauben zwar Verrechnung zu verstehen ist) nicht Verrechnung gegenüber der Widerbeklagten, sondern eben gegenüber der T. ‚die nicht am Verfahren beteiligt ist. Die aufgrund fehlender Passiviegitimation der Widerbeklagten abzuweisende Widerklage, kann im vorliegenden Verfahren somit auch nicht als Verrechnungsforderung einbezogen werden.
Im Übrigen substantiiert die Beklagte ihre Behauptung nur ungenügend (vgl. Erw. 6.2.1.3) und anerbietet für den Bestand ihrer Forderung zudem nicht in gehöriger Art und Weise Beweis (vgl. Erw. 3), so dass die Forderung, selbst wenn Verrechnung gegenüber der Klägerin erklärt würde, aufgrund bestrittener und unbewiesener Behauptungen als nicht bestehend zu qualifizieren wäre.
12. Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 2, es sei in der Betreibung Nr. 76071 des Betreibungsamtes B. der Klägerin für den Betrag von CHF 1.125.141,25 (EUR 712.114,72; Umrechnungskurs vom 19.10.06 von 1.58 CHF für 1 EUR) zuzüglich Zinsen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
12.1. Die von der Klägerin in Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kann nicht gutgeheissen werden, da das Handelsgericht hierzu sachlich nicht zuständig ist. Das Begehren ist nach Treu und Glauben jedoch so zu verstehen, dass damit die Beseitigung des Rechtsvorschlags gemeint ist.
12.2. Gemäss klägerischer Behauptung hat die T. die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2005 über einen Betrag von CHF 1.184.536,00 (EUR 760.390,31) nebst Zins von 5 % seit 4. Dezember 2005 betrieben. Die Beklagte hat Rechtsvorschlag erhoben. In betreibungsrechtlicher Hinsicht übernimmt die Klägerin als Zedentin die von der T. angehobene Betreibung in dem Stadium, wie sie sich im Zeitpunkt der Zession befand (BGE 91 III 10; Acocella, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band 1, Basel/Genf/München 1998, Art. 38 N 32). Als neue Gläubigerin kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren demnach auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der von der Zedentin angehobenen Betreibung verlangen.
12.3.1. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags hat nur in dem Umfang zu erfolgen, in dem sich die in Betreibung gesetzte Forderung als rechtsbeständig erwiesen hat. Da die Betreibungssumme im Zahlungsbefehl in Schweizer Franken anzugeben ist (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), muss der tatsächlich von der Beklagten geschuldete Fremdwährungsbetrag, für den die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt wird, ebenfalls in Schweizer Franken umgerechnet werden. In rechtlicher Hinsicht ist für die Umrechnung der Fremdwährungsforderung in Schweizer Franken, wie sie von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG verlangt wird, auf den Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung abzustellen (Rüetschi/Stauber, Die Durchsetzung von Fremdwährungsforderungen in der Praxis, BISchK 2006, S. 41 ff, S. 50 f.). Wechselkursänderungen zwischen der Einreichung des Betreibungsbegehrens und der Rechtsöffnung sind ausser Acht zu lassen, da der Gläubiger die Möglichkeit hat, bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens die Forderung erneut umrechnen zu lassen (Art. 88 Abs. 4 SchKG).
12.3.2. Was die Beseitigung des Rechtsvorschlags angeht, so könnte dieser maximal im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags beseitigt werden, konkret also für einen Betrag von CHF 1.194.536, (vgl. KB 6). Die Klägerin selbst verlangt mit ihrem nach Treu und Glauben verstandenen Rechts- begehren 2 aber lediglich die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang von CHF 1.125.141,25 zuzüglich Zinsen. Da ihr gestützt auf die Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie selber verlangt (§ 75 Abs. 2 ZPO), bildet der in Rechtsbegehren 2 aufgeführte tiefere Betrag die oberste Grenze, bis zu welcher der Rechtsvorschlag überhaupt beseitigt werden könnte. Wie bereits erwähnt, kann der Rechtsvorschlag sodann aber immer nur für den Betrag beseitigt werden, der auch tatsächlich geschuldet ist, wobei im Fall einer Fremdwährungsforderung eine Umrechnung in Schweizer Franken stattzufinden hat (vgl. Erw. 12.3.1,). Auszugehen ist damit vom geschuldeten Betrag von EUR 712.096,42 (vgl. Erw. 9.5.). Was den massgeblichen Umrechnungskurs angeht, so ist entgegen dem klägerischen Rechtsbegehren nicht auf den 19. Oktober 2006, sondern auf den 9. Mai 2006 abzustellen. Denn massgeblich ist der Tag, an dem das Betreibungsbegehren gestellt worden ist (vgl. KB 6). Gemäss Zahlungsbefehl notierte der EUR am 9. Mai 2006 zu CHF 1.5572, (vgl. KB 6), wogegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Einwände vorgebracht hat. Aufgrund des tatsächlich geschuldeten Betrags von EUR 712.096,42 und unter Berücksichtigung der soeben dargelegten obersten betragsmässigen Grenze ist der Rechtsvorschlag somit im Umfang von CHF 1.109.303,80 zu beseitigen. Was die Zinsen anbelangt, so gilt das zu der in Betreibung‚ gesetzten Hauptforderung Ausgeführte analog. Obgleich also tatsächlich ein höherer Zins geschuldet ist, stellt der in Betreibung gesetzte Zins die Obergrenze dar, was die Beseitigung des Rechtsvorschlags angeht. Gesamthaft ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 76071 des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2006) demnach im Umfang von CHF 1.109.303,80 (EUR 712.096,42) nebst Zins von 5 % seit dem 4. Dezember 2005 zu beseitigen.
12.4. Ein Urteil, in dem eine Partei zur Bezahlung der Betreibungskosten der Gegenpartei angehalten wird, ist trotz der Regelung von Art. 68 Abs. 2 SchKG möglich (BGE 5P.123/2006, Erw. 3). Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist somit das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klägerin zu schützen, in dem sie verlangt, die Beklagte sei zu verpflichten, CHF 410, für die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Klägerin entsprechende Kosten entstanden sind. Die Betreibung wurde nun aber von der T. angehoben, so dass die Kosten vorab von ihr zu bezahlen waren. Ausser der allgemeinen Feststellung, wonach die Beklagte für die Kosten des Zahlungsbefehls aufzukommen habe, führt die Klägerin nichts an, was darauf hinweisen würde, dass die Zahlungsbefehlskosten tatsächlich ihr und nicht der T. angefallen sind. Folglich ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.
13. Da die Klägerin nur in geringfügigem Mass unterliegt, ist die Beklagte vollumfänglich kostenpflichtig (§ 112 Abs. 3 ZPO). Für die Bestimmung des Streitwerts sind Fremdwährungsforderungen zum Kurs im Zeitpunkt der Anhebung der Klage in Schweizer Franken umzurechnen (BGE 63 II 34 ff.; Bühler, in: aaO, § 16/17 ZPO N 13). Die Klage ist am 2. November 2006 beim Handeisgericht eingegangen, so dass der Kurs an jenem Tag massgeblich ist (CHF 1.58 für EUR 1). Demnach beträgt der massgebliche Streitwert CHF 1.125.141,25. Gestützt auf die errechneten Beträge sind der Beklagten sodann Gerichtsgebühren im Umfang von CHF 24.271, aufzuerlegen. Weiter schuldet die Beklagte der Klägerin eine Parteikostenentschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von CHF 77.389,65.
Das Handeisgericht beschliesst:
In Gutheissung des Protokollberichtigungsbegehrens vom 24. Oktober 2008 wird das Protokoll der Instruktions- und Vermittlungsverhandlung auf Seite 17, 5. Abschnitt (‘Das bedeutet, dass wir EUR 0.65 pro Kilo haben und der M. AG dann EUR 0.65 fakturiert haben.“) antragsgemäss wie folgt geändert:
„Das bedeutet, dass wir EUR 0.65 pro Kilo haben und der M. AG dann EUR 0.80 fakturiert haben.“ Das Handeisgericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte zur Bezahlung von EUR 712.096,42 nebst Zins in der Höhe von EUR 46.931,80 für den Zeitraum bis 30. Juni 2006, sowie Zins vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 auf dem Betrag von EUR 712.096,42 im Umfang von 9.95 %, sowie Zins seit dem 1. Januar 2007 auf dem Betrag von EUR 712.096,42 gemäss halbjährlich publiziertem deutschen Basiszinssatz (jeweils +8 %) verpflichtet.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 76071 des Betreibungsamtes B. wird im Umfang von CHF 1.109.303,80 nebst Zins von 5 % seit dem 4. Dezember 2005 beseitigt.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.