1. E. K., (nachfolgend „Kläger 1“ genannt) ist Inhaber der Einzelunternehmung E. K. in Deutschland. Er führt den Zerlegebetrieb für Schlachtvieh mit der EG-Nr. EZ 646 (vgl. BB 17 und BB 18; Beilage 18, S. 11). Die L. GmbH & Co., ... in Deutschland (früher L. GmbH & Co. nachfolgend „Klägerin 2“ genannt) sowie die A. GmbH & Co., in ... Deutschland, (früher A. GmbH & Co., nachfolgend „Klägerin 3“ genannt) sind im internationalen Handel mit Fleisch tätig (Beilage 7, Anhang A und C; KB HV A). Geschäftsführer der Klägerin 2 ist M. L., welcher gemeinsam mit B. S. auch die Klägerin 3 leitet (Beilage 7, Anhang C und D). Die F. AG, vormals R. AG (nachfolgend „Beklagte“ genannt), ist im internationalen Handel sowie im Import und Export von Waren aller Art tätig. Präsident des beklagtischen Verwaltungsrates war K. A. H. (SHAB vom 17. Juli 1995; Beilage 36, Anhang 1).
Im Mai 1992 und Juni 1992 verkauften die Kläger 1 und 2 der Beklagten Rindfleisch, welches mit der MV „K.“ und der MV „E.“ in den Nahen Osten gebracht wurde (Beilage 2, S. 4; Beilage 3, S. 5). Im August 1992 und im Oktober 1992 lieferten die Kläger mit der MV „Kro“ bzw. MV „At“ grössere Mengen Fleisch nach Ägypten. Die Beklagte leistete für die ersten Lieferungen Teilzahlungen, verweigerte jedoch die Bezahlung der beiden letzten Lieferungen wegen Qualitätsmängeln.
2. Am 14. Juni 1993 reichten die Kläger gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug Klage mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein.
2.1 Der Kläger 1 begründete seine Ansprüche wie folgt:
2.1.1 Am 30. März 1992 habe er mit der Beklagten eine Lieferung zu einen Preis von DM 1,60/kg vereinbart. Nachdem er die Ware geliefert habe, habe er der Beklagten am 19. Mai 1992 insgesamt DM 335.970,06 in Rechnung gestellt. Am 29. Juli 1992 bzw. 13. August 1992 habe die Beklagte je UStiny_mce_markeramp;nbsp;99.984,63 bezahlt. Dafür habe er nach Abzug verschiedener Bankspesen DM 293.455,62 gelöst, so dass ihm die Beklagte aus diesem Geschäft noch DM 42.514,45 schulde.
2.1.2 Am 12. Juni 1992 habe er der Beklagten für eine Fleischlieferung DM 14.680,75 in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe weder den Erhalt der Ware bestritten noch deren Qualität bemängelt. Dennoch sei die Rechnung nicht bezahlt worden.
2.1.3 Am 27. Juli 1992 habe er der Beklagten deren mündliche Bestellung bestätigt. Die bestellte Ware sei frei Beverwijk geliefert und dort auf die MV „Kro“ verschifft worden. Für die 242.507,41 kg Vorder- und 8.647,80 kg Hinterviertel seien UStiny_mce_markeramp;nbsp;246.041,94 verlangt worden. Erst einen Monat nach Entladung der Ware habe die Beklagte Mängel gerügt. Um in den Besitz der Zustellungsdokumente und damit in die Ausfuhrerstattung zu kommen, seien Mitarbeiter von ihm nach Ägypten gereist, welche die Berechtigung der Reklamation überprüft hätten. In Kairo hätten lediglich noch zirka 50 t des Fleisches vorgefunden werden können, die restliche Ware sei bereits veräussert gewesen. Die Reklamationen hätten sich als offensichtlich unrichtig erwiesen. Die Beklagte schulde ihm daher den Kaufpreis von UStiny_mce_markeramp;nbsp;246.041,94.
2.1.4 Am 28. September 1992 habe die Beklagte wiederum Fleischwaren bestellt. Die Ware mit einem Gewicht von 121.463,82 kg zu einem Preis von UStiny_mce_markeramp;nbsp;117.819,91 sei mit der MV „At“ transportiert worden. Das Schiff sei am 21. Oktober 1992 in Alexandria angekommen und am 25. Oktober 1992 entladen worden. Die Beklagte, die wiederum ungerechtfertigt Mängel geltend gemacht habe, habe die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von UStiny_mce_markeramp;nbsp;117.819,91 verweigert.
2.1.5 Aufgrund der Lieferungen an die Beklagte habe er Anspruch auf Ausfuhrerstattung gehabt. Um in den Genuss vorzeitiger Ausfuhrerstattung zu gelangen, habe er gemäss den EG-Bestimmungen Sicherheiten hinterlegen müssen, für die er eine Avalprovision von 1 % bis 3 % habe bezahlen müssen. Weil die Beklagte die Verzollungsdokumente zurückbehalten habe, seien die Sicherheiten nicht freigegeben worden, so dass ihm zusätzliche Kosten von DM 25.785,68 entstanden seien, die ihm die Beklagte zu ersetzen habe.
2.1.6 Gemäss Auftragsbestätigung vom 28. September 1992 habe sich die Beklagte zur Abnahme von insgesamt 165.000 kg Fleisch verpflichtet. Weil sie nur 121.463,82 kg und überdies nur die Edelteile abgerufen habe, habe die weniger wertvolle Restmenge von 41.688,84 kg zu einem wesentlich billigeren Preis verkauft werden müssen. Weil der von der Beklagten verlangte Preis aufgrund einer Mischrechnung errechnet worden sei, sei beim Verkauf der Restmenge minderer Qualität ein Schaden von UStiny_mce_markeramp;nbsp;19.593,61 entstanden. Auch dafür habe die Beklagte aufzukommen.
2.1.7 Schliesslich schulde ihm die Beklagte die Kosten, welche ihm durch ihre unberechtigte Annahmeverweigerung entstanden seien: Die Leistungen der G. C., welche in Kairo Untersuchungen vorgenommen habe, und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hätten CHF 17.825,‑ gekostet.
2.2 Die Klägerin 2 begründete die von ihr geltend gemachten Ansprüche im wesentlichen wie folgt:
2.2.1 Sie habe der Beklagten verschiedene auf D-Mark lautende Rechnungen gestellt, wobei vereinbarungswidrig Zahlungen in US$ statt in D-Mark geleistet worden seien. Die Abrechnung über die Forderungen und Gutschriften ergebe einen Saldo von DM 66.353,86. Sie habe nun Anspruch auf diesen Betrag und nicht nur auf die von der Beklagten anerkannte Summe in Höhe von DM 52.810,94.
2.2.2 Der Kaufpreis für die mit der MV „Kro“ gelieferte Ware belaufe sich auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;175.553,20. Die Mängelrüge sei – wie bereits erwähnt – verspätet und überdies ungerechtfertigt erfolgt, weshalb die Beklagte zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet sei. Einen Teil der von der Beklagten bei ihr bestellten Ware sei von ihrer Tochtergesellschaft, der Klägerin 3, geliefert worden.
2.2.3 Schliesslich habe die Beklagte nochmals 50 t Kuhfleisch bestellt. Die Ware, die ebenfalls im Zerlegebetrieb des Klägers 1 zubereitet worden sei, sei mit der MV „At“ nach Alexandria transportiert worden. Die von der Beklagten erhobenen Mängelrügen seien unbegründet, so dass sie (die Klägerin 2) Anspruch auf den Kaufpreis von UStiny_mce_markeramp;nbsp;49.467,18 habe.
2.2.4 Mit den unbegründeten Mängelrügen habe ihr die Beklagte zusätzliche Kosten, insbesondere Flugspesen für die Flüge nach Kairo zur Ueberprüfung der Ware und Anwaltskosten, verursacht. Der Schaden von insgesamt DM 33.013,15 sei ihr von der Beklagten zu ersetzen.
2.3 Die Klägerin 3 machte für die mit der MV „Kro“ transportierte Ware den Betrag von UStiny_mce_markeramp;nbsp;74.066,64 geltend. Die Beklagte habe die Ware – wie bereits erwähnt – ungerechtfertigt bemängelt.
3. In der Klageantwort vom 15. November 1993 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie im wesentlichen folgendes aus:
3.1 Die von den Klägern 1 und 2 geltend gemachten Summen von DM 42.514,45 resp. DM 66.353,86 seien nicht gerechtfertigt: Die Parteien hätten nämlich vereinbart, dass die Beklagte einen Teil des Kaufpreises aus den Lieferungen, welche mit der MV „K“ und der MV „E“ nach Ägypten bzw. Jordanien gebracht worden seien, sofort in US$ bezahle und diese in einem späteren Zeitpunkt in D-Mark umgewechselt würden. Die Kläger 1 und 2 hätten die Vereinbarung nicht eingehalten, so dass sie für die entstandenen Wechselkursverluste selbst verantwortlich seien.
3.2 Die mit der MV „Kro“ gelieferte Ware sei von der Beklagten mündlich bestellt und anschliessend schriftlich bestätigt worden. Die Ware sei am 5. Oktober 1992 durch die Gesundheits- und Zollbehörden in Ägypten freigegeben und anschliessend dem Importeur zugänglich gemacht worden. Eine erste oberflächliche Inspektion habe Qualitätsmängel zutage gebracht. Am 16. Oktober 1992 sei dann eine Mängelrüge erfolgt. Am 20. Oktober 1992 seien die k1ägerischen Mitarbeiter S. und R. in Kairo eingetroffen, um die Ware vor Ort zu inspizieren. Am 22. Oktober 1992 habe die Beklagte die Kläger 1 und 2 über das Ergebnis der Inspektion orientiert und ihnen die Ware zur Verfügung gestellt bzw. den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Am 23. Oktober 1992 habe der ägyptische Importeur die Beklagte dahingehend informiert, dass er bereit wäre, die Ware mit einem Preisabschlag anzunehmen. Die Kläger 1 und 2 hätten sich jedoch nicht zu einem Einlenken durchringen können. Da man mit der Beschlagnahme bzw. der Vernichtung der Ware durch die ägyptische Behörde habe rechnen müssen, sei nochmals ein Warengutachten in Auftrag gegeben worden. Aufgrund dieses Ergebnisses habe die Beklagte erneut ihren Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Besuch der Herren G. K. und M. L., habe zu keinem positiven Ergebnis geführt. Schliesslich habe die Beklagte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht die Ware verkauft und ihre Vertragspartner darüber informiert. Den Erlös habe die Beklagte zur Sicherung der eigenen, verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen zurückbehalten.
3.3 Die mit der MV „At“ gelieferte Ware sei im September 1992 von der Beklagten telefonisch bestellt worden. Eine Auftragsbestätigung der Kläger 1 und 2 habe die Beklagte nicht erhalten. Nach Eintreffen der Ware in Ägypten habe die ägyptische Gesundheits- und Zollbehörde schwere Qualitätsmängel an der Ware aus dem Zerlegebetrieb des Klägers mit der Nr. EZ 646 festgestellt und die Ladung zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Kläger 1 und 2 darüber informiert und die Ware unter gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag zur Verfügung gestellt, nachdem sie den Klägern vorher die Weitervermittlung der Ware auf Kommissionsbasis angeboten habe. Dieses Vorgehen habe den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie den vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien entsprochen. Die klägerischen Parteien hätten sich nicht schlüssig dazu äussern wollen, weshalb die Beklagte schliesslich entschieden habe, die Ware nach Rotterdam zu verschiffen, um von dort aus einen Weiterexport in ein Drittland zu organisieren. Die Ware sei zu einem Minderpreis von UStiny_mce_markeramp;nbsp;350/t verkauft worden. Der Verkaufserlös sei zur Sicherung der eigenen, verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen zurückbehalten worden.
3.4 Ihre Ansprüche gegen die Kläger aus den Lieferungen mit der MV „Kro“ und der „At“ würden sich auf DM 49.902,60 bzw. DM 14.850,‑ belaufen. Zusätzlich seien der Beklagten aufgrund der klägerischen Verhaltensweise Kosten von DM 15.400,‑ (Lieferung MV „Kro“) und DM 23.100,‑ (Lieferung MV „At“) entstanden. Die K1äger hätten der Beklagten durch verleumderisches Verhalten grossen Schaden zugefügt und würden ihr wegen Kreditschädigung unter solidarischer Haftbarkeit DM 1.151.600,‑ schulden.
4. In der Replik vom 17. Januar 1994 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren sowie deren Begründung fest. Ergänzend führten sie im wesentlichen folgendes aus:
Die Beklagte habe – entgegen ihrer Darstellung – eine Auftragsbestätigung erhalten, so dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Die Übernahme der beklagtischen Einkaufsbedingungen sei indessen nicht vereinbart worden. Die Lieferungen auf der MV „K“ und der MV „E“ seien nicht mangelhaft gewesen und die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Zahlung in US$ sei nicht getroffen worden. Bei der Lieferung, welche mit der MV „Kro“ nach Ägypten transportiert worden sei, sei vorerst mitgeteilt worden, dass in den Mix-Kartons der Hals nicht auffindbar sei. Es seien jedoch genügend Hälse geliefert worden. Erstmals am 22. Oktober 1992 habe die Beklagte Qualitätsmängel gerügt und ausgeführt, dass die Flanken und auch andere Teilstücke einen grossen Fettanteil enthielten. Die Beklagte habe die Ware somit weder rechtzeitig noch substantiiert gerügt und sei nicht zur Refüsierung der Ware berechtigt gewesen. Die Mängelrüge im Zusammenhang mit der Lieferung auf der MV „At“ sei ebenfalls verspätet erfolgt. Die verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen der Beklagten seien nicht gerechtfertigt.
5. In der Duplik vom 24. Mai 1994 hielt die Beklagte an ihrem in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
Sie bestritt die Aktiv1egitimation der Klägerin 3 sowie den Erhalt der von den Klägerin ins Recht gelegten Auftragsbestätigungen. Bei der Festlegung der Mängelrügefrist sei zu berücksichtigen, dass die Abnahme der Ware nicht im Verschiffungshafen, sondern im Bestimmungsland erfolgt sei und die Ware versteckte Mängel aufgewiesen habe. Bei den Lieferungen, welche mit der MV „E“ und MV „K“ transportiert worden seien, habe man auf Wunsch der Kläger auf eine schriftliche Mängelrüge verzichtet, um die von den Klägern beanspruchten EG-Subventionen nicht zu gefährden.
6. Auf dem Rechtshilfeweg wurden S. R. (D- ...) und B. S. (D- ...) als Zeugen einvernommen. Am 24. Februar 1995 wurden die Parteien persönlich befragt. Auf seiten der Klägerschaft erschienen E. K. und M. L., Geschäftsführer bei den Klägerinnen 2 und 3 (Beilage 7, Anhang A-D). Für die Beklagte erschien ihr damaliger Verwaltungsratspräsident K. A. H. (Beilage 36, Anhang 1).
7. An der Hauptverhandlung vom 20. Juli 1995 hielten die Parteien an ihren gegensätzlichen Standpunkten fest. Auf ihre Ausführungen wird – soweit für die Urteilsfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1. Die Kläger sind in Deutschland domiziliert, die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb die örtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) zu bestimmen sind.
1.1 Die Beklagte brachte erstmals an der Hauptverhandlung vor, dass sie – sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger anwendbar sein – die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Zug erhebe (Beilage 25, S. 14).
Die Parteien dürfen an der Hauptverhandlung grundsätzlich neue Begehren, Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismittel vorbringen (§ 99 Abs. 1 ZPO). Die Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts ist indessen gemäss § 84 Abs. 3 ZPO vor der Antwort zur Sache selbst anzubringen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine der allgemeinen Regel von § 99 Abs. 1 ZPO vorgehende lex specialis. Demzufolge hätte die Beklagte bereits in der Duplik die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erheben müssen, nachdem sich die Kläger in der Replik auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hatten. Dies hat sie indessen nicht getan, so dass sie diese Einrede verwirkt hat (vgl. GVP 1987/88, S. 134). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug ergibt sich aus Art. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 112 ff. IPRG. Die sachliche bzw. funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts beruht auf § 10 Ziff. 2 GOG. Auf die Klage ist mithin einzutreten.
1.2 In bezug auf das anwendbare Recht statuiert Art. 1 Abs. 2 IPRG den Vorrang völkerrecht1icher Verträge. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.1; nachfolgend „UN-Kaufrecht“ genannt) ist dieses Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Das UN-Kaufrecht trat für Deutschland am 1. Januar 1991 und far die Schweiz am 1. März 1991 in Kraft. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Kaufverträge wurden nach dem Inkrafttreten des UN-Kaufrechts geschlossen, weshalb grundsätzlich dessen Bestimmungen anwendbar sind.
1.3 Beide Parteien berufen sich auf die Anwendbarkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beilage.2, S. 42 ff.; Beilage 3, S. 40). An der Parteibefragung bestritten die Parteien den Erhalt der Auftragsbestätigungen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Einkaufsbedingungen (Beilage 18, S. 5 ff., vgl. Protokoll der Befragung von Beilage 12, S. 3). Die Beklagte beantragt zum Beweis, dass den Klägern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestellt worden seien, die Befragung von M. S. als Zeugin (Beilage 4, S. 30). Von der Befragung kann indessen abgesehen werden, weil M. S. – heute einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten (Beilage 36, Anhang 1) – nur den Versand des Schreibens, nicht aber die Übernahme der Einkaufsbedingungen bestätigen könnte (BB 45; Beilage 18, S. 6 sowie S. 8). Im Übrigen wurde die Übernahme der beklagtischen Allgemeinen Lieferbedingungen von der schriftlichen Zustimmung der Klägerin 2 abhängig gemacht (BB 45) und die Beklagte behauptet nicht, dass sie diese erhalten habe. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger noch die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten (KB 47) noch deren Allgemeine Lieferbedingungen (BB 45, Anhang) Vertragsinhalt wurden; anwendbar sind die Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
2. Die Kläger 1 und 2 fordern zunächst den noch offenen Kaufpreis von DM 42.514,45 bzw. DM 66.353,86 aus den Lieferungen mit der MV „E“ und der MV „K“ (Beilage 1, S. 2 f.). Die Beklagte anerkennt einen Teil der geltend gemachten Beträge, verrechnet jedoch damit die von ihr behaupteten Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware (Beilage 2, S. 32).
2.1 Unbestritten ist, dass die Beklagte den Klägern 1 und 2 für die auf der MV „E“ und der MV „K“ gelieferte Ware verschiedene Zahlungen in US$ statt in D-Mark leistete. Die Kläger l und 2 machen geltend, sie hatten Anspruch auf die Bezahlung des Kaufpreises in D-Mark und mithin auf die Differenz zwischen dem Betrag nach Umwechslung der US$ und des fakturierten Kaufpreises (Beilage 1, S. 10 und S. 20). Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kaufpreis in D-Mark zu bezahlen gewesen wäre. Sie bringt vielmehr vor, mit den Klägern 1 und 2 sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach ein Teil der Kaufpreisschuld zahlungshalber sofort in US$ bezahlt und die US$ in einem späteren Zeitpunkt in D-Mark umgerechnet würden, während der Rest des Kaufpreises als Sicherheit für Schadenersatzansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware zurückbehalten werde. Vereinbarungswidrig hatten die Kläger 1 und 2 die US$ sofort in D-Mark gewechselt (Beilage 2, S. 4). Die Kläger bestreiten den Abschluss einer solchen Vereinbarung (Beilage 3, S. 5).
2.2.1 Der Kläger 1 gab an der Parteibefragung zu Protokoll, Herr Hussein habe gewünscht, dass die US$ so lange liegen blieben, bis der Kurs steige. Er betreibe aber kein Wechselbüro und habe das Geld für sein Geschäft benötigt. Er habe den Wunsch von Herr Hussein daher abgelehnt und die US$ eingewechselt (Beilage 18, S. 8 f.). M. L. von der Klägerin 2 sagte an der Parteibefragung aus, dass er die Aktennotiz der Beklagten vom 20. Juli 1992 (BB 50) nicht erhalten habe. Nachdem Herr H. bezahlt habe, habe er ihn gefragt, weshalb er mit US$ bezahle. Herr H. habe ihn gebeten, diese nicht einzuwechseln und zu warten, bis der Kurs steige. Er habe zu Herrn H. gesagt, dass er ihm unverbindlich entgegenkommen würde, worauf er die erhaltenen US$ zwei oder drei Monate behalten habe. Es sei aber nie vereinbart worden, dass er die US$ nur mit Genehmigung von Herrn H. einlösen dürfe. Für ihn sei klar gewesen, dass er nach dem Einwechseln eine Abrechnung erstelle, was er dann auch getan habe (Beilage 18, S. 9).
Dass J. K. beim Abschluss der Vereinbarung anwesend war, wird von der Beklagten nicht behauptet (Beilage 18, S. 10). Die von der Beklagten ins Recht gelegte Aktennotiz über ein Telefongespräch mit den Herren L. und K. vermag den Abschluss der behaupteten Vereinbarung bezüglich der Umwechslung der US$ ebenfalls nicht zu beweisen (BB 50). Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Kläger l und 2 Anspruch auf Bezahlung der Kaufpreise in D-Mark haben.
2.2.2 Der Kläger 1, der den Betrag von DM 42.514,45 verlangt (Beilage 1, S. 2 und 3), führte in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1992 an die Beklagte (BB 36) die Rechnungen vom 19. Mai 1992 über DM 335.970,06 sowie vom 12. Juni 1992 über DM 14.680,75 auf (BB 36) und schrieb der Beklagten für die beiden Checks über UStiny_mce_markeramp;nbsp;100.000,‑ DM 146.217,22 und DM 145.757,86 gut. Somit verblieb ein Saldo zugunsten des Klägers 1 von DM 56.675,73. Nach Abzug des Betrages von DM 14.680,75 gemäss Rechnung vom 12. Juni 1992, welche der Kläger l gesondert geltend macht, verbleiben DM 41.994,98. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der eingeklagten Summe von DM 42.514,45 entspricht den von der Sparkasse I. berechneten Spesen für die Einlösung der Checks (vgl. KB 4 und KB 5). Diesen Betrag von insgesamt DM 519,46 will der Kläger von der Beklagten ebenfalls ersetzt haben, wenn er vorliegend DM 42.514,45 geltend macht. Die Beklagte geht in der Klageantwort (Beilage 2, S. 32) von einem Saldo über DM 56.675,73 aus (vgl. KB 36), wobei sie die klägerische Rechnung vom 12. Juni 1992 über DM 14.680,75 berücksichtigt. Die beiden Checks über je UStiny_mce_markeramp;nbsp;100.000,‑ setzt sie mit DM 330.000,‑ ein, so dass zugunsten des Klägers 1 DM 20.675,73 verbleiben (Beilage 2, S. 32; BB 36).
Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung bezüglich der Umwechslung ist – wie bereits erwähnt – nicht bewiesen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechnung vom 19. Mai 1992 über DM 335.970,06 in D-Mark hätte bezahlen müssen. Nachdem sie dem Kläger 1 zwei Checks über je UStiny_mce_markeramp;nbsp;99.964,61 (KB 4 und KB 5) zukommen liess, für welche der Kläger DM 148.217,22 und DM 145.757,86 löste, sind noch DM 41.994,98 offen. Der Kläger hat seine Berechtigung auf Ersatz der Abzüge von DM 519,46 weder substantiiert behauptet noch bewiesen (Brönnimann, Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 166 ff.), weshalb ihm dieser Betrag nicht zugesprochen werden kann.
2.2.3 Die Klägerin 2 macht DM 66.353,86 geltend (Beilage 1, S. 3 und S. 20 f.; Beilage 24, S. 18; KB 30). Die Beklagte anerkennt DM 52.810,94 (Beilage 2, S. 32; Beilage 25, S. 40). Streitig ist somit die Differenz von DM 13.542,92 (vgl. auch Beilage 24, S. 8).
Mit Schreiben vom 17. November 1992 führte die Klägerin 2 die verschiedenen Rechnungen sowie Zahlungen und Gutschriften auf und berechnete ihren Anspruch auf DM 66'353.86 (KB 30). In ihrer Antwort vom 25. November 1992 kommt die Beklagte zum Schluss, sie schulde der Klägerin 2 DM 52.810,94 (BB 34). Die Differenz von DM 13.542,92 ergibt sich daraus, dass die Klägerin 2 der Beklagten für die Überweisungen vom 23. April 1992 bzw. 16. April 1992 nicht DM 31.282,51, sondern DM 46,93 weniger gutschreibt. Bei der Überweisung vom 4. bzw. 16. Juni 1992 besteht zwischen den Parteien eine Differenz von DM 75,‑ . Für die beiden Checks setzte die Beklagte DM 160.000,‑ und DM 32.620,93 ein, während die Klägerin nur DM 147.977,26 und DM 30.540,‑ sowie DM 682,67 berechnete (KB 30 und KB 31). Durch die Bezahlung in US$ statt in D-Mark erhielt die Klägerin 2 somit DM 13.421,‑ weniger als erwartet (vgl. auch die Berechnung in Beilage 24, S. 18, wo die Gutschrift über DM 682,67 nicht berücksichtigt wird). Die Klägerin 2 hat die Anspruchsgrundlage für den zusätzlich geltend gemachten Betrag von DM 121,92, der die Differenz von DM 13.542,92 und DM 13.421,‑ erklärt, nicht dargelegt (vgl. Brönnimann, aaO, S. 161 ff.), weshalb ihr dieser Betrag nicht zugesprochen werden kann. Die Beklagte schuldet der Klägerin 2 somit DM 66.231,94.
2.3 Die Beklagte macht gegenüber dem Kläger 1 ein Rückforderungsguthaben von UStiny_mce_markeramp;nbsp;64.200,‑ bzw. DM 105.930,‑ und gegenüber der Klägerin 2 von UStiny_mce_markeramp;nbsp;26.400,‑ bzw. DM 43.560,‑ geltend und erklärt hiefür Verrechnung (Beilage 25, S. 40; vgl. auch Beilage 2, S. 41) Infolge der Mangelhaftigkeit der Ware habe sie der F. AG, Kairo, UStiny_mce_markeramp;nbsp;92.314,‑ gutschreiben müssen (Beilage 25, S. 39). Auf besonderen Wunsch der Kläger sei auf den Versand einer schriftlichen Wangelanzeige verzichtet worden. Die Kläger seien bereit gewesen, den Minderwert der gelieferten Ware mit der nächsten Lieferung auszugleichen (Beilage 4, S. 8). Nach Darstellung der Kläger 1 und 2 war die gelieferte Ware makellos, die Beklagte könne denn auch keine Mängelrüge ins Recht legen (Beilage 3, S. 5).
2.3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht ist ein Schadenersatzanspruch gegeben, wenn sich der Verkäufer eine Vertragsverletzung anrechnen lassen muss, welche dem Käufer einen Verlust bewirkt hat (vgl. Reinhart, UN-Kaufrecht, Heidelberg 1991, N 7 zu Art. 45 UN-Kaufrecht). Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hatte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht).
2.3.2 Die Kläger 1 und 2 bestreiten, dass die Beklagte Mängelrüge erhoben habe (Beilage 3, S. 5). Nach beklagtischer Darstellung ist die Lieferung mündlich gerügt und auf Ersuchen der K1ager 1 und 2 auf eine schriftliche Mängelrüge verzichtet worden. Die Beklagte, welche die Einzelheiten der behaupteten Vertragswidrigkeit nicht darlegt, kann die Mangelrüge und die Voraussetzungen für den behaupteten Schadenersatzanspruch weder mit Zeugen (vgl. Beilage 18, S. 10) noch mit der Aktennotiz vom 20. Juli 1992 (BB 50), noch mit dem Schreiben des ägyptischen Importeurs vom 3. August 1992 (BB 76) und ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1992 (KB 29) beweisen. Schliesslich bleibt auch offen, weshalb die Beklagte die von ihr behaupteten Rückforderungsansprüche weder in der handschriftlichen Abrechnung auf der Rechnung des Klägers 1 vom 21. Oktober 1992 (BB 36) noch in der Abrechnung vom 25. November 1992 berücksichtigte (KB 31). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beklagte gemäss Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht das Recht verwirkt hat, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, weshalb die geltend gemachten Forderungen gegenüber den Klägern 1 und 2 abzuweisen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger 1 den noch offenen Kaufpreis von DM 41.994,98 und der Klägerin 2 DM 66.231,94 zu bezahlen hat (Art. 53 UN-Kaufrecht).
2.4 Der Kläger 1 macht auf dem unbezahlt gebliebenen Kaufpreis 10 % Verzugszins seit dem 4. Juli 1992 geltend (Beilage 1, S. 2; Beilage 24, S. 20). Bis zu diesem Datum hätte die Bezahlung erfolgen sollen (Beilage 1, S. 2 und 11). Die Klägerin 2 verlangt einen Verzugszins von 10 % seit 1. August 1992 (Beilage 1, S. 2 f; Beilage 24, S. 20). Als Zahlungsziel sei der 18. November 1992 vereinbart gewesen (KB 30). Die Beklagte bestreitet lediglich die Höhe des geltend gemachten Verzugszinses von 10 % (Beilage 25, S. 4; Beilage 32, S. 8).
2.4.1 Nach Art. 78 UN-Kaufrecht schuldet der säumige Käufer dem Verkäufer für das Ausbleiben des Kaufpreises Zinsen ab Fälligkeitsdatum. Das UN-Kaufrecht sagt nichts über die Höhe des geschuldeten Zinses, weshalb der nach dem jeweiligen nationalen Recht gegebene Zinsbetrag zu zahlen ist (von Caemmerer/ Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, München 1990, N 11 zu Art. 78 UN-Kaufrecht; Reinhart, aaO, N 4 zu Art. 78 UN-Kaufrecht). Gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG gilt für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4; nachfolgend „Haager Übereinkommen“ genannt). Nach Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens untersteht der Kaufvertrag dem Recht des Landes, in dem der Verkäufer im Zeitpunkt des Bestellungseinganges seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demzufolge ist die Höhe der von den Klägern geforderten Verzugszinsen nach deutschem Recht zu beurteilen.
2.4.2 Gemäss § 252 HGB beträgt der Verzugszins 5 %. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens kann gemäss § 286 Abs. 1 BGB jedoch dann ein höherer Zinsschaden vorliegen, wenn der G1gubiger die Aufwendung von Kreditzinsen geltend macht (vgl. Jauernig/Schlechtriem/Stiirner/Teichmann/vollkommer, BGB, 2. A., München 1981, S. 285).
Nach Auffassung der Kläger 1 und 2 entsprechen 10 % Verzugszins einem mittleren Zinssatz für Kontokorrentkredite zwischen 1992 und 1993 (Beilage 23, S. 20). In den Schreiben der Volksbank R. vom 14. Juni 1995 sowie der B. Vereinsbank AG vom 16. Juni 1995 (KB HV 11 und 12) wird bestätigt, dass die Kläger 1 und 2 Kontokorrentkredite zu einem durchschnittlichen Zinsfuss von 10 % beanspruchten. Die von der Klägern 1 und 2 behauptete Fälligkeit der Kaufpreisforderungen hat die Beklagte nicht bestritten (Beilage 25, S. 5). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger 1 auf DM 41.994,98 einen Verzugszins von 10 % seit 5. Juli 1992 und der Klägerin 2 auf DM 66.231,94 einen Verzugszins von 10 % seit 19. November 1992 zu bezahlen.
3. Der Kläger 1 macht sodann den Kaufpreis für die Lieferung mit der MV „E“ in Höhe von DM 14.680,75 nebst 10 % Zins seit 27. Juli 1992 geltend (Beilage 1, S. 11).
3.1 Nach Darstellung des Klägers 1 hat die Beklagte weder den Erhalt der Ware bestritten noch deren Qualität beanstandet, weshalb sie den Kaufpreis von DM 14.680,75 schulde. Der vom Kläger 1 geltend gemachte Betrag ist zwar auf seiner Abrechnung vom 21. Oktober 1992 enthalten, bei der Berechnung des Kursverlustes jedoch nicht berücksichtigt (vgl. vorne S. 14, Ziffer 2.2.2; BB 36). Die Beklagte hat diesen Betrag anerkannt (Beilage 2, S. 32; Beilage 25, S. 36; BB 36) und ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger 1 gestützt auf Art. 53 UN-Kaufrecht den geforderten Kaufpreis in Höhe von DM 14.680,75 zu bezahlen.
3.2 Der Kaufpreis wurde nach unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers 1 am 27. Juli 1992 zur Zahlung (KB 6). Demzufolge schuldet ihm die Beklagte den – wie bereits erwähnt – ausgewiesenen Verzugszins von 10 % auf DM 14.680,75 seit 28. Juli 1992.
4. Für die Lieferung mit der MV „Kro“ fordert der Kläger 1 UStiny_mce_markeramp;nbsp;246.041,94, die Klägerin 2 verlangt UStiny_mce_markeramp;nbsp;175.553,20 und die Klägerin 3 macht UStiny_mce_markeramp;nbsp;74.066,64 geltend (Beilage 1, S. 2 f.). Die Beklagte bringt vor, die Lieferung sei mangelhaft gewesen, weshalb sie zur Vertragsaufhebung berechtigt gewesen sei. Mit dem Erlös aus dem Selbsthilfeverkauf seien der entgangene Gewinn sowie ihr Schaden für die nutzlosen Aufwendungen zu verrechnen (Beilage 25, S. 41 ff.)
4.1 Streitig sind die Aktivlegitimation der Klägerin 3 sowie Qualität und Quantität der Lieferungen (Beilage 25, S. 7 ff.). Unbestritten ist die von den Klägerin 2 in Rechnung gestellte Menge (Beilage 25, S. 7). Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin 2 7.151 Kartons mit einem Nettogewicht von 175.553 kg lieferte (KB 33).
4.2 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin 3 mit der Begründung, sie habe bei der Klägerin 3 keine Ware bestellt (Beilage 25, S. 8). Im übrigen sei die Abtretung ungültig (Beilage 32, S. 8). Anlässlich der Parteibefragung führte M. L. aus, dass ein Teil der von der Klägerin 2 gelieferten Ware über die Klägerin 3 fakturiert worden sei (Beilage 18, S. 11; Beilage 24, S. 20). Aufgrund der ins Recht gelegten Abtretungserklärung steht fest, dass die Klägerin 2 den von ihr behaupteten Anspruch auf den Kaufpreis gegenüber der Beklagten an die Klägerin 3 im Sinne von § 398 BGB abgetreten hat (KB HV 10). Die Beklagte hat ihre Behauptung, wonach die Abtretung nicht gültig sei, nicht substantiiert (Beilage 32, S. 7 f.). Somit ergibt sich, dass die K1ägerin 3 zur Geltendmachung der UStiny_mce_markeramp;nbsp;74.066,64 zuzüglich Verzugszins aktivlegitimiert ist.
4.3 Sodann beruft sich die Beklagte auf eine Vertragswidrigkeit, welche sie gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a UN-Kaufrecht zum Vertragsrücktritt berechtigt habe (Beilage 25, S. 7 ff. sowie S. 36). Nach klägerischer Ansicht hat die Beklagte keine rechtzeitige und substantiierte Mängelrüge erhoben und daher das Recht verloren, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen (Beilage 24, S. 5 ff.).
4.3.1.1 Nach klägerischer Darstellung hat die Beklagte die Ware, welche frei Beverwijk geliefert wurde, bereits dort übernommen, weshalb die Mängelrügefrist für offene Mängel bereits bei der Verschiffung begonnen habe. Gelange man zur Auffassung, dass die Mangelrügefrist nicht bei der Verschiffung begonnen habe, so müsse der Beginn der Frist auf die Löschung des Schiffes in Ägypten terminiert werden. Die erste Mängelrüge sei am 16. Oktober 1992 und damit verspätet erfolgt (Beilage 24, S. 6 ff.). Nach beklagtischer Ansicht begann die Untersuchungsfrist erst am 5. Oktober 1992, nachdem die ägyptischen Gesundheits- und Zollbehörden die Ware für den Handel freigegeben und am 8. Oktober 1990 dem ägyptischen Importeur zugänglich gemacht hatten. Schon am 9. Oktober 1992 seien die Mängel mündlich gerügt worden (Beilage 25, S. 20).
4.3.1.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 UN-Kaufrecht hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstande erlauben. Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreten der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden. Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsschluss die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder musste er sie erkennen, so kann die Untersuchung bis nach Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 UN-Kaufrecht). Beim Versendungskauf genügt die Untersuchung nach dem Eintreffen der Ware an dem Bestimmungsort, der dem Verkäufer bekannt ist (Reinhart, UN-Kaufrecht, a.a.D., N 3 zu Art. 38 UN-Kaufrecht).
4.3.1.3 Unbestritten ist, dass die Kläger der Beklagten die Ware frei NL-Bewerijk lieferten (Beilage 24, S. 6; KB HV 2). Sodann wussten die Kläger, dass die Ware nach Ägypten weiterverkauft wurde (KB 9; KB 12; KB 34; KB 49) und dass das Fleisch in Bewerijk nicht aufgetaut werden konnte (vgl. Beilage 24, S. 10 f.). Demzufolge begann die Untersuchungs- und Rügefrist gemäss § 38 Abs. 2 UN-Kaufrecht erst nach Ankunft der Ware in Ägypten zu laufen.
4.3.2.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die Rügepflicht bezieht sich auf alle Vertragswidrigkeiten, auf verborgene Mängel ebenso wie auf den Fall der Lieferung einer anderen als der gekauften Ware. Unterlässt der Käufer die erforderliche Anzeige bzw. Rüge, verliert er das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen, und muss den Vertragspreis trotzdem bezahlen (von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, N 3 ff. zu Art. 39 UN-Kaufrecht). Der unterlassenen oder nicht fristgemässen Anzeige von Vertragswidrigkeiten wird die nicht ordnungsgemässe Anzeige gleichgesetzt. Eine ordnungsgemässe Anzeige muss daher das wesentliche Ergebnis der Untersuchung der Ware wiedergeben. Eine allgemeine Beanstandung reicht nicht aus (von Caemmerer/ Schlechtriem, aaO, N 13 zu Art. 39 UN-Kaufrecht).
4.3.2.2 Unbestritten ist, dass die Ware am 5. Oktober 1992 durch die ägyptischen Gesundheits- und Zollbehörden für den Handel freigegeben wurde (Beilage 2, S. 5; Beilage 3, S. 9). Nach beklagtischer Darstellung wurde erstmals am 9. Oktober 1992 telefonisch Mängelrüge erhoben (Beilage 25, S. 20). Nach klägerischer Darstellung erfolgte die erste Mängelrüge am 16. Oktober 1992 (Beilage 25, S. 8). Den Beweis dafür, dass bereits vor dem 16. Oktober 1992 telefonisch eine substantiierte Mängelrüge erhoben wurde, konnte die Beklagte nicht erbringen. Daher ist davon auszugehen, dass die erste Mängelrüge am 16. Oktober 1992 erfolgte, als die Beklagte den Klägern 1 und 2 mitteilte, in 5.500 Kartons des Klägers 1 und in 6.601 Kartons der Klägerin 2 seien – nach Abtauen der Ware – die Hälse nicht auffindbar und die komplette NB-Ware werde deshalb nur als Flanken akzeptiert (BB 3 und BB 4). Nach Aussagen von B. S. habe ihm Herr H. bereits in Kairo gesagt, die Ware sei zu fett (Beilage 12, S. 6). Im Schreiben vom 22. Oktober 1992 rügte die Beklagte erneut nur einen Teil der Lieferung, machte aber zusätzlich geltend, dass die Flanken und andere Teilstücke einen grossen Fettanteil enthalten würden und das Stück mit dem Blutstich in den Kartons enthalten sei, weshalb die Ware nicht als Vorderviertel mit der vereinbarten Mischung Hals/Flanken akzeptiert werden könne und zur Verfügung stehe. Das Angebot, die beanstandete Ware zum Flankenpreis zu übernehmen, wurde erneuert (BB 5 und BB 6, vgl. Beilage 12, S. 6).
4.3.2.3 Bei den gegenüber B. S. in Kairo sowie im Schreiben vom 22. Oktober 1992 geltend gemachten Mängeln handelt es sich nicht um verdeckte, sondern um offene Mängel, welche bereits bei der Suche nach den Halszuschnitten feststellbar gewesen wären (Beilage 3, S. 12; Beilage 4, S. 27). Weil diese Mängel nicht bereits in der ersten, massgebenden Rüge geltend gemacht wurden, kann sich die Beklagte nicht mehr darauf berufen. Das Gutachten von Dr. At., welches erst am 12. November 1992 im Auftrag der Beklagten erstellt wurde (vgl. BB 7, S. 5), ist nach Ablauf der Rügefrist gemäss Art. 39 Abs. I UN-Kaufrecht erfolgt und gibt keinen Aufschluss über den Verbleib der Ware seit der Ankunft der MV „Kro“ am 7. September 1992 in Alexandria.
4.3.3 Erstmals an der Hauptverhandlung bringt die Beklagte vor, dass der Kläger 1 nicht 250 Tonnen, sondern lediglich 218 Tonnen Fleisch (Beilage 25, S. 7) und die Klägerin 3 nicht rund 77,8 Tonnen, sondern nur ca. 71,5 Tonnen Fleisch (Beilage 25, S. 9) geliefert habe.
Die Rechnungsstellung durch den Kläger 1 erfolgte am 20. August 1992, jene der Klagerinnen 2 und 3 am 14. August 1992. Spätestens nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. At. am 12. November 1992 hätte die Beklagte eine allfällige Vertragswidrigkeit im Zusammenhang mit der Liefermenge feststellen können (BE 7). Eine Rüge ist indessen nicht erfolgt, so dass die Beklagte gemäss Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht das Recht verloren hat, sich auf eine Vertragswidrigkeit hinsichtlich der gelieferten und fakturierten Mengen zu berufen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte lediglich das Fehlen der Hälse in 5.500 Kartons des Klägers 1 und in 6.601 Kartons der Klägerin 2 ordnungsgemäss rügte.
4.3.4 Liefert der Verkäufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemäss, so gelten für den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäss ist, die Art. 46-50 (Art. 51 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Da die Beklagte wie bereits erwähnt – nur einen Teil der Ware im Sinne von Art. 39 UN-Kaufrecht rügte, gilt die restliche Menge als genehmigt. Bei dieser Sachlage konnte sich die Beklagte in bezug auf 5.500 Kartons des Klägers 1 und auf 6.601 Kartons der Klägerin 2, nicht aber hinsichtlich der gesamten Lieferung der Kläger 1 und 2 auf eine Vertragswidrigkeit berufen. Nach Art. 49 Abs. 1 UN-Kaufrecht kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Die Vertragsaufhebung ist der sekundäre Rechtsbehelf, der vom Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 UN-Kaufrecht abhängt, wonach der betroffenen Parteien im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen (von Caemmerer/ Schlechtriern, aaO, N 2 zu Art. 49 in Verbindung mit N 9 zu Art. 25 UN-Kaufrecht).
4.3.4.1 S. R. führte bei seiner Befragung als Zeuge aus, dass er bei der Zerlegung der Ware, welche im August 1992 der Beklagten geliefert worden sei, zur Hauptsache dabei gewesen sei. Die Qualität der Ware sei in Ordnung gewesen. Die Sendung habe die erforderliche Anzahl von Halsstücken aufgewiesen. Nach Erhalt der Rüge bezüglich fehlender Halsstücke habe er die Kalkulation nochmals überprüft. Bei der Mängelrüge sei es ausschliesslich um die Halsstücke, nicht aber um andere Mängel gegangen (Beilage 22, S. 1 ff. in Verbindung mit Beilage 13, S. 1 ff.).
4.3.4.2 Aufgrund dieser glaubwürdigen Aussage ist erstellt, dass die Ware vertragsgemäss geliefert wurde und die Beklagte demzufolge nicht zur Vertragsaufhebung berechtigt war (§ 56 ZPO; vgl. auch Beilage 25, S. 55). Dass das Fehlen der Hälse eine wesentliche Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 25 UN-Kaufrecht darstellt, welche die Beklagte gemäss Art. 49 UN-Kaufrecht zu einer teilweisen Vertragsaufhebung berechtigt hätte, ist vorliegend deshalb fraglich, weil die Beklagte sich wiederholt bereit erklärte, die Ware als Flanken zum üblichen Preis zu übernehmen (BB 3 – BB 6, BB 38 und BB 39). Das so dokumentierte Interesse der Beklagten an einer Übernahme der Ware spricht gegen das Vorliegen einer wesentlichen Vertragswidrigkeit im Sinne Art. 25 UN-Kaufrecht.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte nur das Fehlen der Hälse bei insgesamt 12.101 Kartons rügte und sich diese Rüge als ungerechtfertigt erwies. Die Beklagte ist gestützt auf Art. 53 UN-Kaufrecht zu verpflichten, dem Kläger 1 den geltend gemachten Kaufpreis von UStiny_mce_markeramp;nbsp;246.041,94, der Klägerin 2 UStiny_mce_markeramp;nbsp;175.553,20 und der Klägerin 3 UStiny_mce_markeramp;nbsp;74.066,64 zu bezahlen. Nachdem den Klägern keine Vertragswidrigkeit angelastet werden kann, konnte sich die Beklagte weder auf eine Vertrags aufhebung gemäss Art. 49 UN-Kaufrecht berufen noch einen Selbsthilfeverkauf gemäss Art. 88 UN-Kaufrecht vornehmen. Somit fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Anspruch der Beklagten auf Schadenersatz nach Art. 45 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht (Beilage 25, S. 40 f.).
4.5 Der Kläger 1 verlangt auf dem Betrag von UStiny_mce_markeramp;nbsp;246.041,94 einen Verzugszins von 10 % seit 3. Oktober 1992 (Beilage 1, S. 2). Die Klägerinnen 2 und 3 fordern 10 % Verzugszins auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;175.553,20 bzw. UStiny_mce_markeramp;nbsp;74.066,64 seit 12. November 1992 (Beilage 23, S. 20; vgl. auch Beilage 1, S. 3). Nach beklagtischer Ansicht ist von 5 % Verzugszins auszugehen (Beilage 24, S. 5).
4.5.1 Der Kläger 1 vermerkte auf seiner Rechnung vom 20. August 1992, der Kaufpreis sei bis 3. Oktober 1992 zahlbar (KB 8). Die Klägerinnen 1 und 2 verlangten in ihren Rechnungen vom 14. August 1992 die Bezahlung bis am 11. September 1992 bzw. 13. Oktober 1992 (KB 33 und KB 43).
4.5.2 In der Auftragsbestätigung vom 27. Juli 1992, deren Erhalt die Beklagte bestreitet (Beilage 18, S. 6), verlangte der Klgger 1 die Bezahlung des Kaufpreises innert 90 Tagen nach Verladung (KB 7). An der Parteibefragung hielt M. L. daran fest, dass der Beklagten eine Zahlungsfrist von 90 Tagen eingeräumt worden sei (Beilage 18, S. 7). K. A. H. bestritt, dass die Ware innert 90 Tagen nach Verladung zu bezahlen gewesen wäre; die Ware hätte vielmehr nach Freigabe durch die ägyptischen Gesundheitsbehörden bezahlt werden sollen (Beilage 18, S. 6). Weil er jedoch die Gründe für eine Zahlungsfrist von 90 Tagen mit Beginn bei der Verladung eingehend darzulegen vermag (Protokoll der Parteibefragung, Beilage 18, S. 6 f.), ist rechtsgenügend erstellt, dass die Lieferungen der Kläger 90 Tage nach Verladung zahlbar waren. Die letzte Lieferung ab Kühlhaus erfolgte am 13. August 1992 (KB 49).
4.5.3 Die Beklagte schuldet dem Kläger l sowie den Klägerinnen 2 und 3 den – wie bereits erwähnt – ausgewiesenen Verzugszins von 10 %. Somit ist die Beklagte zu verpflichten, 10 % Verzugszins auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;246.041,94 (Kläger 1), UStiny_mce_markeramp;nbsp;175.553,20 (Klägerin 2) und UStiny_mce_markeramp;nbsp;74.066,64 (Klägerin 3) seit 15. November 1992 zu bezahlen.
5. Für die Lieferung mit der MV „At“ fordert der Kläger 1 UStiny_mce_markeramp;nbsp;117.819,91; die Klägerin 2 verlangt UStiny_mce_markeramp;nbsp;49.467,18 (Beilage 1, S. 2 f.). Die Beklagte wendet ein, die Lieferung sei ebenfalls mangelhaft gewesen, was sie zur Vertragsaufhebung und zu einem Selbsthilfeverkauf berechtigt habe. Mit dem den Klägern 1 und 2 zustehenden Erlös werde der beklagtische Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns wegen der vertragswidrigen Lieferung sowie wegen des Verlustes des Kunden Al M., ... und der nutzlosen Aufwendungen von insgesamt UStiny_mce_markeramp;nbsp;323.596,‑ verrechnet (Beilage 25, S. 41 ff.)
5.1 Unbestritten sind die von den Klägern 1 und 2 in Rechnung gestellten Mengen (Beilage 2, S. 9 ff.; vgl. auch Beilage 25, S. 12). Aus den Frachtbriefen ergibt sich, dass der Kläger 1 4.876 Kartons mit einem Nettogewicht von 121.463,82 kg (KB 16 in Verbindung mit KB 17 und 18 sowie KB 49, S. 13 – 19) und die Klägerin 2 2.057 Kartons mit einem Nettogewicht von 50.997,1 kg (KB 38 in Verbindung mit KB 19, KB 36 und 37) lieferten.
Streitig ist, ob die Ware mangelhaft gewesen und die Mängelrüge rechtzeitig und substantiiert erfolgt ist (Beilage 2, S. 9; Beilage 4, S. 39; Beilage 25, S. 13 ff.; Beilage 1, S. 16; Beilage 3, S. 28 f.; Beilage 24, S. 14).
5.2.1 Die Beklagte musste – wie bereits erwähnt – die die Ware erst am Bestimmungsort in Ägypten untersuchen (Art. 38 Abs. 2 UN-Kaufrecht, vgl. Beilage 24, S. 6). Unbestritten ist, dass die MV „At“ am 21. Oktober 1992 in Alexandria eintraf und am 25. Oktober 1992 gelöscht wurde (Beilage 2, S. 9; Beilage 3, S. 27). Nach klägerischer Auffassung hat die Frist für die Untersuchung und Mängelrüge nach Löschung des Schiffes in Alexandria zu laufen begonnen (Beilage 24, S. 7 sowie S. 14). Die Beklagte macht geltend, dass die Ware zuerst von drei verschiedenen Behörden untersucht und erst dann dem Importeur zugänglich gemacht werde (Beilage 4, S. 39). Das Servicebüro der Beklagten in Deutschland sei durch den ägyptischen Importeur am 8. Dezember 1992 über die Zurückweisung informiert worden (Beilage 4, S. 39; Beilage 25, S. 21). Der Entscheid über die Zurückweisung der Ware durch die ägyptischen Gesundheitsbehörden sei ihr am 9. Dezember 1992 zugestellt worden. Gleichentags habe sie den Kläger 1 und die Klägerin 2 darüber orientiert und ihnen die Ware unter gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag zur Verfügung gestellt, jedoch nicht ohne zuvor zu offerieren, die Ware auf Kommissionsbasis weiterzuvermitteln (Beilage 2, S. 10). Eine Mängelrüge sei nicht erforderlich gewesen, um vom Vertrag zurückzutreten. Nachdem die zuständige Einfuhrkontrollbehörde die Ware zweimal zurückgewiesen habe, sei die Beklagte schon aufgrund dieser Umstände nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden gewesen (Beilage 2, S. 25; Beilage 25, S. 21 f.).
5.2.2 Die Ansicht der Beklagten, wonach es vorliegend wegen der Zurückweisung der Ware durch die zuständige Einfuhrkontrollbehörde keiner Mängelrüge bedurft habe, um vom Vertrag zurückzutreten (Beilage 2, S. 25 und S. 30; vgl. auch Beilage 3, S. 30), findet in Art. 39 UN-Kaufrecht keine Stütze.
5.2.3 Aus dem Schreiben des Klägers 1 an die Beklagte vom 3. Dezember 1992 ergibt sich, dass die Kläger 1 und 2 nicht erst am 8. Dezember 1992, sondern bereits früher über die Mangelhaftigkeit der Ware orientiert wurden (KB HV 5 sowie KB HV 6). Demzufolge kann der beklagtischen Behauptung, wonach sie ihrerseits erst am 8. Dezember 1992 von der Zurückweisung Kenntnis erhalten habe, nicht gefolgt werden (Beilage 4, S. 39 sowie S. 42). Es bleibt demzufolge unklar, wann die Beklagte erstmals darüber informiert wurde.
5.2.4 Am 8. Dezember 1992 teilte die Beklagte der Klägerin 2 mit, dass die Gesundheitsbehörde die Ware wegen verschiedener Mängel zurückgewiesen habe (KB 64). Mit Schreiben vom 9. Dezember 1992 wurde den Klägern 1 und 2 mitgeteilt, die Tatsache, dass die Lieferung auf der MV „At“ durch die Gesundheitsbehörden zurückgewiesen worden sei, beweise auch den nicht einwandfreien Zustand der Ware auf der MV „Kro“ (BB 10 und BB 11). Gleichentags schickte die Beklagte den Klägern 1 und 2 eine Kopie des Rückweisungszertifikats in arabischer Sprache (BB 15 und BB 16).
5.2.5 Die gesamte Lieferung umfasste 72.965 Kartons (Protokoll der Parteibefragung, Beilage 18, S. 21; BB 70). Der Entscheid der Lebensmittelkontrolle im Zollamt Alexandria befasst sich mit 12.958 Kartons und somit nur mit einem Teil der Lieferung auf der „At“ (BB 55, welche BB 14 und Anhang zu BB 15 und BB 16 entspricht). Gemäss diesem Entscheid wurden 1.628 Kartons mit der Nr. EZ 498 und 4.278 Kartons mit der Nr. EZ 646, mithin 5906 Kartons, abgelehnt. Freigegeben wurden 7.052 Kartons mit den Nr. n EZ 228, 627, 399 und 483 (BB 55). Gemäss dem Rückweisungsentscheid vom 22. Februar 1993 wurden erneut 4.144 Kartons mit der Nr. EZ 646 abgelehnt (BB 17).
5.2.6 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass von den 6.933 Kartons, welche die Kläger 1 und 2 lieferten, 4.278 oder 4.144 Kartons (BB 55 und BB 17) und somit nur ein Teil von der Lebensmittelkontro1le zurückgewiesen wurde. Diese Ware, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften offensichtlich nicht genügte und daher in Ägypten nicht eingeführt werden durfte, war vertragswidrig. Nach Aussage von K. A. H. wurde der von den Gesundheitsbehörden freigegebene Teil dem Kunden zur freien Verfügung übergeben (Protokoll der Parteibefragung, Beilage 18, S. 21). Die Beklagte hat somit 2.655 oder 2.789 Kartons als vertragsgemässe Lieferung entgegengenommen, ihren Vertragspartnern gegenüber jedoch behauptet, es sei die ganze Lieferung zurückgewiesen worden. Nachdem die Beklagte einen Teil der Lieferung weiterveräussert hat, sind ihre Rechnung gegenüber der Alh. in Amman (BB 33) sowie die Zusammenstellung über die entstandenen Kosten für den Rücktransport der Ware aus Ägypten (BB 40) nicht nachvollziehbar; denn beide Berechnungen beziehen sich auf mehr als die von den Klägern 1 und 2 gelieferten 6.933 Kartons.
Die Beklagte hat es unterlassen, den Klägern l und 2 nach Erhalt des Rückweisungsbescheides der ägyptischen Gesundheitsbehörden die genaue Anzahl der zurückgewiesenen Kartons sowie die Gründe, welche zur Zurückweisung geführt haben, darzulegen. Aufgrund der Mängelrügen im Zusammenhang mit der Lieferung auf der MV „Kro“ ist davon auszugehen, dass sie die Anzahl Kartons jedes Vertragspartners hätte feststellen können (vgl. KB 3 und 4). Mit einer genauen Angabe der Mengen und der Gründe für die Zurückweisung, mithin einer ausreichend substantiierten Mängelrüge, hätte die Beklagte eine Überprüfung der Ware und einen Entscheid über das weitere Vorgehen ermöglicht (vgl. Beilage 24, S. 16; Beilage 18, S. 23). Indem die Beklagte weder die Menge der weiterverkauften noch jene der mangelhaften Ware gegenüber ihren beiden Vertragspartnern genau bezeichnete und diese im Ungewissen über den Verbleib der Lieferung liess, hat sie ihre Rügepflicht gemäss Art. 39 UN-Kaufrecht verletzt (vgl. dazu Reinhart, aaO, N 6 zu Art. 39 UN-Kaufrecht; von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, N 13 zu Art. 39 UN-Kaufrecht) und das Recht verloren, sich auf die Vertragswidrigkeit jener Ware zu berufen, welche nicht im Sinne von Art. 51 UN-Kaufrecht durch die Weiterveräusserung genehmigt worden war.
5.3 Die Beklagte schuldet den Klägern 1 und 2 somit den geltend gemachten Kaufpreis von UStiny_mce_markeramp;nbsp;117.819,91 bzw. UStiny_mce_markeramp;nbsp;49.467,18 (Beilage 1, S. 2). Die Beklagte macht geltend, sie habe für die Ware aus dem Selbsthilfeverkauf des Klägers l UStiny_mce_markeramp;nbsp;42.350,‑ (Beilage 25, S. 11, BB 33) und der Klägerin 2 UStiny_mce_markeramp;nbsp;17.850,‑ gelöst (Beilage 25, S. 12). Nachdem sie die von den Klägern 1 und 2 zu vertretende Vertragswidrigkeit weder substantiiert behauptet noch bewiesen hat (Brönnimann, aaO, S. 129 ff.), vermag sie auch die Voraussetzungen für den behaupteten Anspruch auf Aufhebung des Vertrages gemäss Art. 49 UN-Kaufrecht und auf einen Selbsthilfeverkauf nach Art. 88 UN-Kaufrecht nicht ausreichend zu beweisen. Es fehlt schliesslich auch an den Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Art. 45 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht wegen entgangenem Gewinn im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware und dem damit verbundenen Verlust des Kunden Al M. (Beilage 25, S. 38). Zum Beweis des dadurch erlittenen Schadens von UStiny_mce_markeramp;nbsp;144.000,‑ und des schädigenden Verhaltens beruft sich die Beklagte auf ein Schreiben der Al M. vom 20. Dezember 1992 und beantragt die Befragung von K. B. (Beilage 25, S. 48). Im Schreiben vom 20. Dezember 1992 begründete die Al M. ihren Entschluss zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten mit der ungenügenden Qualität des Fleisches verschiedener Lieferanten und nicht nur des Betriebes Nr. EZ 646 (BB 81). Im weitern ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Berechnung des behaupteten Schadens aus dem Verlust der erwähnten Geschäftsbeziehung anführt. Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht ausreichend behauptet, so dass auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden kann (Brönnimann, aaO, S. 199 ff.; BGE 108 II 342).
5.4 Der Kläger 1 verlangt 10 % Verzugszins auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;117.819,91 seit 14. Dezember 1992 (Beilage 1, S. 2), die Klägerin fordert 10 % Zins auf dem Betrag von UStiny_mce_markeramp;nbsp;49.467,18 seit 10. Januar 1993 (Beilage 1, S. 3). Nach beklagtischer Ansicht ist von einem Zinssatz von 5 % auszugehen (Beilage 25, S. 5).
Die Kaufpreise waren – wie bereits erwähnt – innert einer Frist von 90 Tagen nach Verladung vom Kühlhaus fällig. Aktenkundig wurde die Ware am 9. Oktober 1992 verladen (KB 49), so dass die Kaufpreisforderung am 10. Februar 1993 fä11ig wurde. Somit ist die Beklagte zu verpflichten, 10 % Verzugszins auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;117.819,91 (Kläger 1) und auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;49.467,18 (Klägerin 2) seit 11. Februar 1993 zu bezahlen.
6. Der Kläger 1 macht für zusätzliche Avalprovisionen den Betrag von DM 25.785,68 und für unbegründete Mängelrügen DM 17.825,‑ geltend (Beilage 1, S. 2 und S. 17 f.). Wegen unbegründeter Mängelrügen und zusätzlicher Umtriebe fordert die Klägerin 2 von der Beklagten DM 33.013,15 (Beilage 1, S. 2 f.).
6.1 Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen (Art. 74 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Die Zusprechung von Schadenersatz tritt ein, wenn eine Vertragspartei eine Pflicht nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen verletzt, wobei jede Form der objektiven Nichterfüllung als Vertragsverletzung qualifiziert werden kann. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand, der bei gehöriger Erfüllung der verletzten Vertragspflicht eingetreten wäre, und der infolge der Vertragsverletzung tatsächlich eingetretenen Vermögenslage (von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, N 6 ff. zu Art. 74 UN-Kaufrecht).
6.2.1 Der Kläger 1 begründet den geltend gemachten Anspruch in Höhe von DM 25.785,68 damit, dass er Sicherheiten habe hinterlegen müssen, um in den Genuss vorzeitiger Ausfuhrerstattung im Sinne der einschlägigen EG-Verordnung zu kommen. Bei Vorliegen der Verzollungsdokumente würde die definitive Abrechnung über die Exporterstattung vorgenommen, und die Sicherheiten würden dem Exporteur zurückgegeben. Da die Beklagte die Verzollungsdokumente immer noch nicht herausgegeben habe, habe er eine Avalprovision von 1 % bzw. 3 % bezahlen müssen. Für diese zusätzlichen Kosten habe die Beklagte aufzukommen (Beilage 1, S. 17 f.). Die Beklagte macht geltend, ihre Pflicht zur Herausgabe von Zolldokumenten sei frühestens in dem Zeitpunkt entstanden, als die Kaufsache in Agaba, Jordanien, durch die Zollbehörden abgefertigt worden sei. Die Verzollungsdokumente seien vorgelegt worden; die beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas eingetretene Verzögerung in der Abwicklung bzw. die Verweigerung der EG-Rückerstattung hatten die Kläger ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Die Kreditkosten würden vorsorglich bestritten (Beilage 2, S. 25 f.).
6.2.2 Der Kläger 1 reichte die Bestimmungen über die Ausfuhrerstattung (KB 1), den Avalkredit-Rahmenvertrag mit der Sparkasse I, sowie Kontoauszüge ins Recht, die belegen, dass ihm DM 25.785,68 für Avalprovisionen belastet wurden (KB 22 und KB 23). Aus der Korrespondenz zwischen den damaligen Rechtsvertretern der Parteien sowie zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas und der Beklagten vom 27. Oktober 1993 ergibt sich, dass die Freigabe der Sicherheiten durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas von der Einreichung von Dokumenten abhing, welche von der Beklagten beizubringen waren (BB 32 und BB 41). Weder den Rechtsschriften noch den Kontoauszügen lässt sich die Zusammensetzung des geltend gemachten Schadens entnehmen. Im weitern wird nicht klar, dass die dem Kläger 1 belasteten Provisionen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag mit der Beklagten entstanden sind. Der Kläger 1 muss sich entgegenhalten lassen, er habe den Schaden nicht ausreichend behauptet (Brönnimann, aaO, S. 199 ff.). Unter diesen Umständen ist es für die Beklagte nicht nachteilig, dass sie den Schaden nur pauschal bestritten hat (Brönnimann, aaO, S. 179 ff.). Somit ist der vom Kläger l geltend gemachte Schadenersatzanspruch ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 74 Abs. 1 UN-Kaufrecht abzuweisen.
6.3 Nach Darstellung des Klägers 1 ist ihm ein Schaden von DM 17.825,‑ dadurch entstanden, dass er die G. C. mit Untersuchungen in Kairo und das Rechtsanwaltsbüro E. S. & Partner mit der Beschaffung der von der Beklagten hinterzogenen Verzollungsbescheinigungen haben beauftragen müssen (Beilage 1, S. 19). Die G. C. habe Primär- und Sekundärzeugnisse erstellen müssen (Beilage 24, S. 19). Die Beklagte bestreitet den klägerischen Anspruch: Dass sie Verzollungsbescheinigungen hinterzogen habe, treffe nicht zu (Beilage 2, S. 27 f.; vgl. auch Beilage 25, S. 11).
Zunächst legte der Kläger 1 die „Honorar-Vorschuss-Note“ über DM 6.325,‑ der Rechtsanwälte E. S. & Partner vor, welche sich jedoch an die Klägerin 2 richtet (KB 29). Somit vermag der Kläger 1 den behaupteten Schaden in Höhe von DM 6.325,‑ nicht zu beweisen. Für den Restbetrag von DM 11.500,‑ beruft er sich auf die Rechnung der German Control (KB HV 9), womit diese ihm für verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung auf der MV „At“ insgesamt DM 23.000,‑ berechnet. Welche Tätigkeiten die German Control im einzelnen erbracht hat und inwieweit diese auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sind, lässt sich weder der Rechnung der G. C. noch den klägerischen Rechtsschriften entnehmen. Im Übrigen bleibt unklar, ob Primärnachweise aufgrund einer Vertragswidrigkeit der Beklagten zusätzlich erstellt werden mussten (vgl. KB HV 9 sowie KB 19).
Unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger 1 den Schaden, die der Beklagten vorgeworfene Vertragsverletzung sowie den Kausa1zusammenhang zwischen dem Schaden und der unzureichenden Mängelrüge der Beklagten weder ausreichend behauptet noch bewiesen (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, N 22 zu Art. 74 UN-Kaufrecht), weshalb der Schadenersatzanspruch abzuweisen ist.
6.4 Schliesslich verlangt die Klägerin 2 den Ersatz des Schadens in Höhe von DM 33.013,15. So seien ihr wegen der unbegründeten Mängelrügen seitens der Beklagten Kosten für die Flüge nach Kairo von insgesamt DM 14.095,95 und für die Bemühungen des Anwaltsbüros E. S. & Partner von DM 6.325,‑ entstanden. Sodann habe sie dem Kläger 1 für einen Flug sowie für die Kosten der Fleischuntersuchungen DM 1.092,20 bezahlen müssen. Schliesslich habe sie der G. C. für deren Tätigkeit DM 11.500,‑ bezahlt (Beilage 1, S. 23 f.; vgl. auch Beilage 3, S. 30). Die Beklagte bestreitet Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Schadenersatzforderungen (Beilage 2, S. 30; Beilage 25, S. 12 f.; Beilage 32, S. 7).
6.4.1 Zum Beweis des geltend gemachten Schadens reichte die Klägerin 2 drei Bankbelastungen über DM 14.095,95 ins Recht (KB 39 – 41). Sodann legte sie eine Rechnung des Klägers 1 an M. L. vom 22. Dezember 1992 (KB 42) und diejenige der den Kläger 1 vom 30. April 1993 vor (KB HV 9).
6.4.2 Zu Lasten der Klägerin 2 wurden M. L. DM 3.120,21 und DM 7.153,74 (KB 39 und KB 40) und B. S. DM 3.822,‑ vergütet (KB 41). Den Betrag von DM 3.120,21 fordert die Klägerin 2 für ein Flugticket für den im Betrieb des Klägers 1 tätigen G.K. (KB 39; Beilage 18, S. 4). Aus welchem Grund sich die Klägerin 2 für berechtigt hält, diese Reisekosten einzufordern, geht weder aus den Rechtsschriften noch den eingereichten Urkunden hervor. Zu wenig substantiiert ist auch der Schaden von DM 7.153,74 und DM 3.822,‑ , welcher der Klägerin 2 durch die Zahlungen an M. L. und B. S. entstanden sein soll (KB 40 und KB 41). Der von der Klägerin 2 erstellte Beleg gibt über die Zusammensetzung und Entstehung des Schadens keine hinreichende Auskunft. Wenig aussagekräftig ist auch die Rechnung des Klägers 1 an M. L. vom 22. Dezember 1992 für den von der Klägerin 2 verlangten Betrag von DM 1.092,20 (KB 42). Dieser Rechnung können weder die einzelnen Schadenspositionen noch die Gründe dafür entnommen werden, weshalb die Klägerin 2 den Rechnungsbetrag von der Beklagten ersetzt haben will. Mit der Honorar-Vorschussnote der Rechtsanwälte E. S. & Partner vom 7. Januar 1993 vermag die Klägerin 2 weder die Höhe des Schadens noch die dem Vorschuss zugrundeliegenden Leistungen ausreichend zu behaupten (KB 29). Schliesslich legt die Klägerin 2 auch nicht dar, weshalb sie gestützt auf die Rechnung der G. C. an den Kläger 1 vom 30. April 1993 (KB HV 9) von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von DM 11.500,‑ verlangt.
6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin 2 den Schaden von DM 33.013,15 weder ausreichend behauptet noch bewiesen hat, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.
7. Der Kläger 1 beansprucht Schadenersatz von UStiny_mce_markeramp;nbsp;19.593,61. Er habe einen Deckungsverkauf mit einem Mindererlös vornehmen müssen, weil die Beklagte die bestellte Ware nicht abgerufen habe (Beilage 1, S. 18). Die Beklagte wendet insbesondere ein, der Kläger 1 habe den Schaden aus dem Deckungsverkauf nicht genügend nachgewiesen (Beilage 2, S. 27).
Der Kläger, der sich auf Art. 75 UN-Kaufrecht beruft, hat nebst der Vertragsverletzung durch die Beklagte auch den Schaden darzulegen. In seinen Ausführungen hat er sich darauf beschränkt, eine Rechnung über den geltend gemachten Schaden an die Beklagte ins Recht zu legen (KB 28). Er ist damit weder seiner Substantiierungs- noch seiner Beweispflicht nachgekommen (Brönnimann, aaO, S. 199 ff.). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruches gemäss Art. 75 UN-Kaufrecht in Verbindung mit Art. 62 ff. UN-Kaufrecht erfüllt waren.
8. Die Beklagte fordert von den Klägern 1 und 2 Ersatz des Schadens in Höhe von DM 914.000,‑ , der ihr durch verleumderisches Verhalten entstanden sei, und erklärt hiefür Verrechnung (Beilage 25, S. 44; Beilage 2, S. 38 ff.).
8.1 Nach Darstellung der Beklagten ist ihr durch das verleumderische Verhalten der Kläger ein Schaden von DM 914.000,‑ entstanden (Beilage 2, S. 38 ff.; BB 85, S. 2 i. v. m. Beilage 25, S. 50 ff.). Die Kläger 1 und 2 seien hiefür solidarisch haftbar (Beilage 2, S. 42, Beilage 25, S. 52). Der Kläger 1 habe bei diversen Kunden der Beklagten das Gerücht verbreitet, dass ihr Vertreter von den deutschen Behörden verhaftet worden sei, weil der Kläger 1 gemeinsam mit G. C. Strafanzeige erstattet habe. Der der Beklagten dadurch entstandene Kreditschaden werde auf DM 150.000,‑ geschätzt. Weil die Kläger das Vertrauen in die Beklagte zerstört hätten, hätten diverse Lieferanten ihre Lieferung an die Beklagte gekürzt. Der Verlust betrage UStiny_mce_markeramp;nbsp;30.000,‑ pro Monat, was bei einem Kurs von 1,65 einen jährlichen Ausfall von DM 594.000,‑ ergebe (Beilage 2, S. 39; Beilage 25, S. 50). Im weitern hätten die Kläger die Kreditwürdigkeit der Beklagten bei der Kreditrisikoversicherung in Mitleidenschaft gezogen, so dass die Hermes ihren Versicherungsschutz für die Beklagte kurzfristig aufgehoben habe (Beilage 2, S. 39; Beilage 25, S. 52). Dadurch sei ein Schaden von DM 170.000,‑ entstanden. Die Beklagte beruft sich auf § 824 Abs. 1 BGB (Beilage 25, S. 50). Die Kläger bestreiten das ihnen vorgeworfene verleumderische Verhalten (Beilage 3, S. 33 f.).
8.2.1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Die von der Beklagten behaupteten Widerrechtlichkeiten erfolgten angeblich in Deutschland, so dass sich diese nach deutschem Recht beurteilen.
8.2.2 Gemäss § 824 Abs. 1 BGB hat, wer die Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Der Verletzte hat die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung und das Verschulden des Handelnden zu beweisen (Jauernig/Schlechtriern/ Stúrner/Teichmann/Vollkommer, aaO, S. 895).
8.2.3 Die Beklagte bringt lediglich vor, die Kläger seien verleumderisch vorgegangen bzw. hatten Unwahrheiten behauptet, und beantragt zum Beweis für das klägerische Vorgehen sowie für die entgangenen Umsätze die Befragung verschiedener Zeugen (Beilage 25, S. 50 f.). Welche Aussagen die Kläger gegenüber Dritten im einzelnen gemacht haben und zu welchen konkreten Vorgängen die Zeugen zu befragen waren, legt die Beklagte nicht dar. Weil es nicht Aufgabe der Beweiserhebung ist, ungenügend substantiierte Behauptungen zu präzisieren (Brönnimann, aaO, S. 129 ff.), ist der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz bereits aus diesem Grund ohne Beweiserhebung abzuweisen. Im übrigen sind die einzelne Schadenspositionen aufgrund der beklagtischen Darstellung nicht nachvollziehbar (Beilage 2, S. 39; Beilage 25, S. 50 ff.).
9 .Zusammenfassend ergibt sich folgendes:
Der Kläger 1 hat Anspruch auf Bezahlung von DM 56.675,73 und UStiny_mce_markeramp;nbsp;363.861,85 nebst 10 % Verzugszins auf DM 41.994,98 seit 5. Juli 1992, auf DM 14.680,75 seit 28. Juli 1992, auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;246.041,94 seit 15. November 1992 sowie auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;117.819,91 seit 11. Februar 1993. Der Anspruch der Klägerin 2 beläuft sich auf DM 66.231,94 nebst 10 % Verzugszins seit 19. November 1992 sowie UStiny_mce_markeramp;nbsp;225.020,38 nebst 10 % Verzugszins auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;175.553,20 seit 15. November 1992 und auf UStiny_mce_markeramp;nbsp;49.467,18 seit 11. Februar 1993. Das Guthaben der Klägerin 3 beträgt UStiny_mce_markeramp;nbsp;74.066,64 nebst 10 % Verzugszins seit 15. November 1992.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Kläger zu rund 90 % obsiegt. Die gerichtlichen Kosten sind daher zu 90 % der Beklagten und zu 10 % den Klägern aufzuerlegen (§ 38 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat den Klägern zudem eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.