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unalex. Rechtsprechung Entscheidung CH-231
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung CH-231  



Obergericht Zug (CH) 24.03.1998 - OG 1996/2
Art. 38, 39, 49, 74 CISG – unalexUntersuchung der Ware durch den Käufer –unalexMängelrügen –unalexDie Rügeobliegenheit des Käufers –unalexDauer der Rügefrist –unalexBeweis- und andere Verfahrensfragen –unalexVertragsaufhebung –unalexUmfang des Schadensersatzes

Obergericht Zug (CH) 24.03.1998 - OG 1996/2, unalex CH-231



Der Mittelwert der Rügefrist nach Art. 39 Abs. 1 CISG kann nicht davon abhängig gemacht werden, welche Staatsangehörigkeit die Parteien des Verfahrens besitzen und welche Rechtstraditionen in den jeweiligen Ländern herrschen.

Bei der Bestimmung der angemessenen Frist nach Art. 39 Abs. 1 CISG sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere ob es sich um verderbliche oder dauerhafte Ware handelt. Bei tiefgefrorener verderblicher Ware ist eine gewisse erhöhte Untersuchungszeit zuzubilligen, da sie zunächst abgetaut werden muss. Erfolgt bei einer Lieferung in sehr großer Menge die Rüge erst nach 11 bzw. 17 Tagen, ist dies noch nicht verspätet.

Die Beweislast ist im CISG nicht näher geregelt. Da Art. 7 Abs. 2 CISG nicht herangezogen werden kann, sind die Regeln aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand selbst zu entwickeln. Hinsichtlich der Mangelfreiheit trägt der Verkäufer die Beweislast, wenn der Käufer die Vertragswidrigkeit ordnungsgemäß nach Art. 39 CISG rügt.

Bei der Frage, ob eine Vertragswidrigkeit wesentlich iSd Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG ist, ist beim Erwerb von Handelsware durch einen Großhändler maßgebend, ob diesem zugemutet werden kann, die Ware trotz der Vertragswidrigkeit weiterzuverkaufen.

Der Verkäufer hat dem Käufer einen Schaden, der letzterem dadurch entsteht, dass er auf Grund der vertragswidrigen Ware einen Teil der Kundschaft verliert, nur dann zu ersetzen, wenn der Käufer bei den Vertragsverhandlungen hierüber nähere Angaben gemacht und dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben hat, entweder eine Haftung diesbezüglich abzulehnen oder die Übernahme bei der Preisvereinbarung zu berücksichtigen. Anderenfalls darf der Käufer mit der Übernahme eines derart außergewöhnlichen Risikos durch den Verkäufer nicht rechnen.


-  Entscheidungstext 

Rechtsbegehren

der Beklagten und Berufungsklägerin:

„1. Das Urteil des Kantonsgerichtes Zug, 3. Abteilung, vom 30. November 1995 sei aufzuheben, und die Klage sei abzuweisen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“

der Kläger und Berufungsbeklagten:

1. Die Berufung sei abzuweisen, und das Urteil des Kantonsgerichtes Zug vorn 30. November 1995 sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin.

Sachverhalt:

1. Die klägerischerseits geltend gemachten Forderungen stützen sich auf Fleischlieferungen, die von Deutschland mit Schiffen nach Ägypten bzw. Jordanien transportiert wurden. Dabei unterscheiden die Parteien drei Verschiffungen:

a) Im Frühjahr 1992 lieferten der Kläger 1 und die Klägerin 2 der Beklagten Fleisch, wobei ein Teil mit der MV Kniepsand nach Ägypten, der andere mit der MV Emerald Light nach Jordanien transportiert wurde.

b) Im Juni 1992 wurde telephonisch der Kauf von weiteren Fleischwaren für den Export nach Ägypten vereinbart. Die vom Kläger 1 und den Klägerinnen 2 und 3 stammende Ware wurde in einer gemeinsamen Ladung mit der MV Kronshtadtskiy verschifft und kam am 1. September 1992 im Hafen von Alexandria, Ägypten, an.

c) Im September 1992 wurde infolge telefonischer Bestellung der Beklagten eine weitere Schiffsladung von Fleisch aus den Betrieben der Kläger mit der MV Atlas-Venture nach Ägypten exportiert. Diese traf am 21. Oktober 1992 in Alexandria ein und wurde am 25. Oktober 1992 gelöscht.

Die Beklagte leistete für die ersten Lieferungen Teilzahlungen, verweigerte jedoch wegen angeblicher Qualitätsmängel die Bezahlung der beiden letzten Lieferungen.

2. Am 14. Juni 1993 reichten die Kläger gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug Klage ein und verlangten die Bezahlung der Fleischlieferungen nebst Zins und Kosten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

3. Mit Urteil vom 30. November 1995 hiess das Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, die Klage weitgehend gut mit folgendem Urteilsspruch:

„1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 DM 56.575,73 und US$ 363.861,55 nebst Zins zu 10 % auf DM 41.994,98 seit 5. Juli 1992, auf DM 14.660,75 seit 23. Juli 1992, auf US$ 246.041,94 seit 15. November 1992 sowie auf US$ 117.819,91 seit 11. Februar 1993 zu bezahlen.

1.2 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 DM 66.231,94 nebst Zins zu 10 % seit 19. November 1993 sowie US$ 225.020,38 nebst Zins zu 10 % auf US$ 175.853,20 seit 15. November 1992 und auf US$ 49.467,13 seit 11. Februar 1993 zu bezahlen.

1.3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 US$ 74.066,54 nebst Zins zu 10 % seit 15. November 1992 zu bezahlen. ...“

4. Dagegen erhob die Beklagte fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Die Kläger beantragten in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung.

Auf die Begründung der Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.

5. An der Berufungsverhandlung vom 24. März 1998 beharrten die Parteien auf ihrem Standpunkt. Die Beklagte brachte neu die Verjährungseinrede vor, welche von den Klägern bestritten wurde.

Erwägungen:

1. Vorab ist die Frage nach der Verjährung der eingeklagten Forderungen zu prüfen.

a) Sollte sich die Beklagte auf einen allfälligen Verjährungseintritt vor Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils bzw. während der Dauer der Berufungsfrist berufen wollen, wäre ihr Vorbringen aufgrund des Novenverbots gemäss § 205 ZPO bzw. zufolge Verspätung (§ 201 ZPO) unzulässig.

b) Ob seither die Verjährung eingetreten ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall nach deutschem Recht (Art. 117 IPRG). Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 IPRG).

Gemäss § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB verjähren in zwei Jahren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluss der Auslagen (...). Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung (...) klagt (§ 209 Abs. 1 BGB). Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozess (...) in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, dass eine der Parteien den Prozess weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerbebung unterbrochen (§ 211 BGB). Vorliegend wurde der Schriftenwechsel der Parteien am 23. Februar 1996 abgeschlossen, mithin vor mehr als zwei Jahren. Da jedoch der klägerische Rechtsvertreter sich mit Schreiben vom 16. September 1997 und 2. Dezember 1997 jeweils über den Stand des Verfahrens erkundigte, wurde dadurch die Verjährung erneut unterbrochen. Die Verjährung ist somit seit Einreichung der Berufungsschrift nicht eingetreten. Die diesbezügliche Einrede ist abzuweisen.

2. Sodann bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin 3, welche von der Vorinstanz aufgrund einer Abtretungserklärung vom 19. Juni1995 (KB HV 10) bejaht wurde. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beklagte habe die Behauptung, wonach diese Abtretung nicht gültig sei, nicht substantiiert. Die Beklagte rügt nun, diese Feststellung sei unverständlich, habe sie doch die Aktivlegitimation der Klägerin 3 in Beilage 32, S. 7 f., mit dreifacher Begründung bestritten.

a) Die Zession ist nach deutschem Recht zu beurteilen (Art. 117 IPRG).

b) Die Beklagte rügt, die Kläger hätten nicht dargelegt, dass M. L., der die Forderungsabtretung sowohl für die Zedentin (Klägerin 2) als auch für die Zessionarin (Klägerin 3) unterzeichnet hatte, für beide Gesellschaften einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei.

Bei den Klägerinnen 2 und 3 handelt es sich um sog. GmbH und Co. des deutschen Rechts. Wie die Kläger zu Recht ausführen, ist in einer Kommanditgesellschaft die Komplementärin, also die Komplementär-GmbH, geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschaft (§§ 164, 170 und 161 Abs. 2 HGB). Diese wiederum wird durch ihre Geschäftsführer vertreten (Beck'sche Kurz-Kommentare, Baumbach-Duden, HGB, 23. A., München 1978, § 161 N 7A) Den eingereichten Handelsregisterauszügen (KB HV A; Beilage 7 Anhang) kann entnommen werden, dass die A. Komplementärin der Klägerin 3 (Kommanditgesellschaft seit 23. Juli 1992) ist. M. L. ist seit dem 25. Feb. 1992 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin und somit auch für die Klägerin 3 zeichnungsbefugt. Bei der Klägerin 2 (GmbH & Co seit 15. Juli 1979) ist die Firma L. Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Komplementärin im Handelsregister eingetragen (12.11.1991), und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist ebenfalls M. L. Somit war M. L. bereits vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Forderungsabtretung sowohl für die Klägerin 2 als Zedentin wie auch für die Klägerin 3 als Zessionarin einzeln vertretungsbefugt.

Die Beklagte führt nicht näher aus, inwiefern sich diese Zeichnungsbefugnis im Zeitpunkt der Abtretungserklärung geändert haben sollte, substantiiert also ihre diesbezügliche Rüge nicht näher. Daher ist davon auszugehen, dass M. L. auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung zwischen den Klägerinnen 2 und 3 einzelzeichnungsberechtigt war.

c) Die Beklagte beruft sich sodann neu auf § 181 BGB, wonach ein Vertreter (...) im Namen des Vertretenen mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann (...). Soweit dieses Vorbringen aufgrund des Novenverbots gemäss § 205 ZPO überhaupt beachtet werden kann, wäre – selbst wenn vorliegend ein unter § 181 BGB zu subsumierendes „Insichgeschäft“ vorliegen würde – dieses nicht nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam und somit genehmigungsfähig. Im Fall der L. (Komplementärin der Klägerin 2) ist der Geschäftsführer M. L. gemäss Handelsregisterauszug ohnehin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bezüglich der Klägerin 3 ist zufolge der Beteiligung am vorliegenden Verfahren und der übrigen Umstände ohne weiteres davon auszugehen, dass das Geschäft durch die vertretene Klägerin 3 genehmigt worden war (vgl. Beck'sche Kurz-Kommentare, Palandt, BGB, 55. A., § 181, Rn. 15, 17, 19; § 178, Rn. 6). Im übrigen bezweckt die Norm von § 181 BGB, den Vertretenen – und nicht Dritte – zu schützen (vgl. Palandt, aaO, § 181 Rn. 14 letzter Satz e contrario). Die Klägerin 3 ist mithin im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert.

d) Daran ändert auch der von der Beklagten erwähnte § 82 Ziff. 4 ZPO nichts, hat doch keiner der Kläger den Zustand der Sache, auf welche sich der Streit bezieht, zum Nachteil der Beklagten oder zur Erschwerung des Prozesses verändert. Die Klägerin 3 ist von Anfang an am Verfahren beteiligt gewesen und hat ihre Aktivlegitimation im Zeitpunkt der Urteilsfällung hinreichend dargelegt (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., § 7 N 102).

3. (Lieferung mit der MV Kronshtadtskiy)

Der Kläger 1 fordert von der Beklagten für diese Lieferung US$ 246.041,94, die Klägerin 2 US$ 175.553,20 und die Klägerin 3 US$ 74.066,64. Die Beklagte macht geltend, die Ware sei vertragswidrig und mangelhaft gewesen. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (Urteil S. 21-25) seien die Mängelrügen ordnungsgemäss, d.h. rechtzeitig und genügend substantiiert, erfolgt.

a) Im Berufungsverfahren vor Obergericht unbestritten bleibt die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie die vorinstanzliche Feststellung, dass weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger noch die Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt wurden und daher auf das vorliegende Rechtsverhältnis aus den Fleischverkäufen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 IPRG iVm Art. 1 Abs. 2 UN-Kaufrecht).

b) Gemäss Art. 36 Abs. 1. UN-Kaufrecht haftet der Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Käufer besteht, auch wenn die Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar wird. Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es die Umstände erlauben (Art. 38 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Das UN-Kaufrecht unterscheidet somit zwischen einer Untersuchungs- und einer Rügefrist. Die Beklagte meint, bezüglich letzterer sei als Mittelwert ein Monat anzunehmen und verweist auf den Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht CISG (v.Caemmerer/Schlechtriem, Verlag C.H. Beck, 2. A., 1995, N 17 zu Art. 39, mit Hinweisen). Dagegen argumentieren die Kläger, eine Rügefrist von ca. einem Monat als grober Mittelwert sei lediglich in den Ländern zu berücksichtigen, welche aufgrund langjähriger Tradition im nationalen Recht ohnehin Rügen akzeptierten, welche erst mehrere Monate nach Entdeckung des Mangels erhoben wurden (z.B. USA). Der zitierte Kommentar halte bezüglich der Schweiz und Deutschland tendenziell eine Mangelrügefrist von ca. 8 Tagen fest, von welcher auszugehen sei, da die Parteien Deutsche und Schweizer seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 1 Abs. 3 UN-Kaufrecht bei der Anwendung dieses Übereinkommens die Staatsangehörigkeit der Parteien nicht berücksichtigt werden soll. Der im Kommentar vorgeschlagene grobe Mittelwert von mindestens einem Monat hat ausserdem bereits in der Praxis seinen Niederschlag gefunden: Das Obergericht des Kantons Luzern ging in einem Urteil vom 8.1.1997 von dieser Rügefrist aus (teilw. publ. in SZIER 1997 S. 132). Ferner wurde in einem Urteil der Genfer Cour de Justice vom 10.10.1997 (auszugsweise wiedergegeben in SJZ 94 (1998) S. 146 f.) in einem obiter dictum festgehalten, dass in jenem Fall (Lieferung von Acrylbaumwolle am 1. März 1995) unstreitig gewesen sei, dass die spätestens im Juni 1995 erfolgte Mängelanzeige den Anforderungen des Art. 39 UN-Kaufrecht genügte. Die bis anhin strengere deutsche Praxis (vgl. Hinweise in v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO‚ 1. A., Art. 39, Fn. 31), welche offenbar eine Frist von ungefähr 8 Tagen für angemessen hielt, scheint sich auch zu lockern, ist doch das OLG Stuttgart in einem Entscheid vorn 21.8.1995 ebenfalls von einer Rügefrist von einem Monat ausgegangen (Hinweis in SZIER 1997 S. 132 Fn. 13).

Bei der Bestimmung der angemessenen Frist sind aber auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob es sich um verderbliche Güter (ev. Frist von einigen Stunden) oder dauerhafte Ware (Mittelwert von einem Monat) handelt. Raschere Rüge ist sodann geboten, wenn z.B. eine schnelle Untersuchung der Ware durch einen unparteiischen Sachverständigen erforderlich ist. Bei der Bemessung der Frist ist auch zu berücksichtigen, auf welche Rechtsbehelfe sich der Käufer beruft. Will er die Sache behalten und lediglich Schadenersatz oder Minderung geltend machen, kann die Frist länger bemessen werden, als wenn er die Ware zurückweisen will. Der Verkäufer muss dann nämlich u. a. Vorsorge für einen allfälligen Rücktransport der Ware treffen können. Für eine längere Frist kann dagegen sprechen, wenn der Käufer noch Zeit benötigt, um von seinen Abnehmern erhobene Beanstandungen im einzelnen zu prüfen (vgl. v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, 2. A., Art. 39 Rn. 16). In Betracht kommen kann auch, wie rasch die Parteien sonst ihre Geschäfte abwickelten.

aa) Unbestritten ist, dass die MV Kronshtadtskiy am 1. September 1992 in Alexandria, Ägypten, ankam und die Ware dort am 5. Oktober 1992 durch die ägyptischen Behörden freigegeben wurde (Beilage 2 S. 5; Beilage 40 S. 16). Am 9. Oktober 1992 wurde sie dem ägyptischen Importeur ... in Kairo zugänglich gemacht (Beilage 3 S. 11). Die Untersuchungsfrist begann somit frühestens am 5. Oktober 1992 (vgl. Zugeständnis in Beilage 40 S. 18), ev. erst am 9. Oktober 1992 (Art. 38 Abs. 3 bzw. Abs. 2 UN-Kaufrecht) zu laufen. Die Beklagte erhob am 16. Oktober 1992 eine erste nachweisliche Mängelrüge (BB 3, 4). Herr ..., Organ der Beklagten, rügte sodann in Kairo gegenüber B. S., damals Mitarbeiter und heute Teilhaber der Klägerin 3, mündlich die Qualität der Ware (Beilage 12 S. 6). Eine weitere schriftliche Mängelrüge erfolgte am 22. Oktober 1992 (BB 5, 6).

bb) Vorliegend ist bei der Beurteilung, ob die Rüge(n) innert angemessener Frist erfolgte(n), zu berücksichtigen, dass es sich bei Fleisch zwar um verderbliche Ware handelt, diese aber in tiefgefrorenem Zustand verkauft, transportiert und geliefert wurde. Die so geschaffene Haltbarkeit entspricht aber dennoch nicht derjenigen einer dauerhaften Ware. Immerhin beanspruchten aber die ägyptischen Einfuhrbehörden bis zur Genehmigung der Ware ca. einen Monat, während zuvor die Produktion und Lieferung teilweise bereits mehrere Monate gedauert hatte (vgl. KB 7). Die Prüfung der Ware – u. a. da sie vorerst abgetaut werden muss – erforderte eine gewisse erhöhte Untersuchungszeit (s.a. Parteiaussage H., Beilage 18 S. 15). Zu beachten ist auch, dass von einer sehr grossen Menge Fleisch Prüfproben zu entnehmen waren. Sodann musste der ägyptische Käufer ... die angeblichen Mängel vorerst der Beklagten übermitteln, bevor diese sie an die Kläger weiterleiten konnte. Da die Beklagte – nach Entdecken der behaupteten Vertragswidrigkeiten – vom Vertrag zurücktreten und ihn rückabwickeln wollte, war sie hingegen zu erhöhter Aufmerksamkeit im Geschäftsverkehr verpflichtet. Anzufügen ist, dass auch die „kurze Untersuchungsfrist“ gemäss Art. 38 Abs. 1 UN-Kaufrecht noch mit einigen Tagen einzuberechnen ist. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der oben genannten Lehre und Praxis erachtet das Obergericht die Mängelrüge im vorliegenden Fall, in dem die erste Anzeige 11 (bzw. 7) Tage und die letzte 17 (bzw. 13) Tage nach Beginn des Fristenlaufs für die Untersuchung und die Rügeerhebung erfolgt war, nicht als verspätet.

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, die in der Anzeige vom 16. Oktober 1992 nicht genannten Mängel hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt werden können, weil sie sich nur bei aufgetautem Zustand des Fleisches erkennen liessen, ist dies aktenwidrig: Den Schreiben vom 16. Oktober 1992 (BB 3, 4) ist zu entnehmen, dass die damals geprüfte Ware auch bereits abgetaut worden war. Bei den Rügen im zweiten Schreiben vorn 22. Oktober 1992 handelte es sich somit möglicherweise um offene (und nicht – wie behauptet – versteckte) Mängel, welche bereits in der ersten Anzeige hätten genannt werden können. Dies braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist Art. 39 UN-Kaufrecht nichts zu entnehmen, wonach eine nachträgliche Präzisierung der ersten Mängelanzeige nicht möglich und das Rügerecht verwirkt wäre, solange die Präzisierung – wie vorliegend – innerhalb der „angemessenen Frist“ erhoben wird. Auch die von den Klägern zitierten Lehrmeinungen (Beilage 41 S. 12) lassen keine derartige Folgerung zu.

c) Die Mängelrüge hat nicht nur rechtzeitig zu sein, sondern auch inhaltlich gewissen Anforderungen zu genügen: Sie muss die Art der Vertragswidrigkeit „genau bezeichnen“ (Art. 39 UN-Kaufrecht). Sie soll den Verkäufer in die Lage versetzen, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen und die erforderlichen Schritte zu ergreifen. Die Anforderungen an die Spezifizierung der Vertragswidrigkeit dürfen allerdings nicht überspannt werden. Die Originaltexte der Vorschrift („specifying“, „en précisant“) lassen nämlich eine grosszügigere Interpretation zu als deren deutsche Übersetzung (v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 39 Rn. 6).

Anlässlich der ersten Anzeige vom 16. Oktober 1992 beanstandete die Beklagte, in den Mix-Cartons sei der Hals nicht auffindbar, weshalb die gesamte Ware „NB“ (vom Kläger 1: 133 t; von den Klägerinnen 2 und 3: 162 t; BB 3, 4) nur als Flanken zu einem tieferen Preis akzeptiert werden könne. In der zweiten schriftlichen Anzeige vom 22. Oktober 1992 rügte die Beklagte sodann, dass die Flanken und andere Teilstücke einen grossen Fettanteil enthalten würden, dass das Stück mit dem Blutstich vom Nacken („Abfall“) in den Karton verpackt und dieses als Hals bezeichnet wurde, dass entgegen der Vereinbarung dicke Fettstücke an den Brustteilen belassen worden seien, und dass nach dem Auftauen einiger Teilstücke aufgrund des Geruchs festgestellt worden sei, dass es sich um alte Ware handeln müsse. Die Beklagte stellte daher die Ware (gleiche Mengen wie in BB 3, 4) den Klägern zur Verfügung. Der (tiefere) Flankenpreis wurde aber weiterhin angeboten (BB 5, 6). Mit diesen Angaben sind aber die Mängelanzeigen genügend substantiiert, war es den Klägern nach deren Erhalt doch möglich, die Art der behaupteten Mängel und die Anzahl der betroffenen Kartons zu erkennen und entsprechend zu handeln.

d) Da somit die Mängelanzeige entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ordnungsgemäss im Sinne von Art. 39 UN-Kaufrecht erfolgte, ist im folgenden zu prüfen, ob die Ware tatsächlich mangelhaft und damit vertragswidrig war.

aa) Gemäss Art. 35 Abs. 1 UN-Kaufrecht hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht. Art. 36 Abs. 1 UN-Kaufrecht bestimmt, dass der Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit haftet, die im Zeitpunkt des Überganges der Gefahr auf den Käufer besteht, auch wenn die Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar wird. Hat der Verkäufer dem Beförderer die Ware an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn die Ware dem Beförderer an diesem Ort übergeben wird (Art. 67 Abs. 1 UN-Kaufrecht).

Die Beweislast ist im UN-Kaufrecht nicht näher geregelt. Es handelt sich um eine Lücke innerhalb des eigenen Regelungsbereichs des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Da eine Lückenschliessung gemäss Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht zur Frage der Beweislastverteilung nicht herangezogen werden kann, bleibt lediglich der Weg, sie in ergänzender Auslegung des Übereinkommens aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand selbst zu entwickeln. Betreffend Art. 35 UN-Kaufrecht ergibt sich, dass der Verkäufer die Vertragsmässigkeit der Ware bei Gefahrübergang zu beweisen hat, wenn der Käufer die Vertragswidrigkeit entsprechend Art. 39 UN-Kaufrecht rügt. Für den Tatbestand des Art. 45 Abs. 1 UN-Kaufrecht, welcher die Rechte des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer regelt, kommt man durch Auslegung ebenfalls zum Schluss, dass den Verkäufer die Beweislast dafür trifft, dass er die Lieferung durchgeführt hat und die Ware bei Gefahrübergang vertragsgemäss war. Den Verkäufer trifft insbesondere auch dann die Beweislast, wenn der Mangel als solcher feststeht und streitig ist, ob er vor oder nach Gefahrübergang (vor der Versendung oder auf dem Transport) eingetreten ist (zum Ganzen: v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 45 Rn. 12 f. mit Hinweisen; Art. 35 Rn. 49).

bb) Unbestrittenermassen vereinbarten die Parteien, dass die Kläger die Ware „franco Kühlhaus Beverwijk/NL“ zu liefern hatten. Somit ging die Gefahr dort auf die Beklagte über (z. B. Beilage 24 S. 10).

cc) Die Kläger bestreiten nicht, dass vereinbart war, Hälse und Flanken (Vorderviertel) zu liefern. Die Beklagte rügte aber mit Schreiben vom 16. bzw. 22. Oktober 1992, dass bei 5.500 Kartons (133 t) des Klägers 1 und 6.601 Kartons (162 t) der Klägerin(nen) 2 (und 3) die Halsstücke fehlten. Die Kläger bestreiten dies. Die Vorinstanz hielt es aufgrund der Zeugenaussage von S. R., der bis 1994 als Betriebsleiter beim Kläger 1 arbeitete, und der bekundete, dass die Sendung die erforderliche Anzahl Halsstücke enthalten habe, für erstellt, dass die Ware vertragsgemäss geliefert wurde. Die Beklagte rügt nun, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass S. R. bei der Verpackung des Fleisches nur eine grobe stichprobenweise Überprüfung auf den Zuschnitt vorgenommen habe. Der glaubwürdige Zeuge sagte diesbezüglich aber aus, er habe jeweils ca. 80 bis 100 von 600 Kartons kontrolliert (Beilage 13 S. 4), also mithin ca. 15 % der Kartons. Zudem hat er nach dem Zerlegen eine Kalkulation gemacht, wobei er am Ende des Tages das Gewicht des zerlegten Fleisches mit demjenigen der dem Betrieb gelieferten Ware verglichen hat (Bei1age 13 S. 2). Das Landgericht Hildesheim (D) hatte sich bereits in strafrechtlicher Hinsicht mit der Angelegenheit zu befassen und würdigte in seinem Beschluss vom 2. Februar 1995 den diesbezüglichen Sachverhalt teilweise anders (BB 75 S. 138 ff., 32 f.). Wohl war auch vom Vorhandensein der Halsstücke die Rede, jedoch lediglich in Bezug auf eine allfällige Entkräftung des Gutachtens von Dr. A. (BB 7), welches sich gerade zur Frage nach den Halsstücken nicht äusserte. Der Zeuge R. führte zudem aus, dass bei einer in Kairo durch ihn und B. S. vorgenommenen Untersuchung der Ware (ca. am 19. Oktober 1992) seiner Meinung nach fast jeder der geprüften 30-40 Kartons Halsstücke enthalten habe. Er schätzte den prozentualen Anteil der Halsstücke auf vielleicht 6–7 %‚ wie es auch vereinbart gewesen sei (BB 75 S. 139, Beilage 13 S. 2). Gestützt darauf erachtet es auch das Obergericht als erstellt, dass die Lieferung die vereinbarten Halsstücke enthielt. Die diesbezügliche Mängelrüge erweist sich somit als unbegründet.

dd) Die Beklagte rügte bei den Klägern sodann, dass die gelieferte Ware qualitativ schlecht gewesen sei (BB 3-6). Zur Bekräftigung der Mängel liess die Beklagte – nachdem die Kläger die geltend gemachten Qualitätsmängel nicht akzeptierten – von Dr. A. ein Privatgutachten erstellen (vom 12. November 1992; BB 7). Die Kläger zweifeln dieses in nicht näher substantiierter Weise an, während es vom Landgericht Hildesheim in einer ausführlichen Würdigung als objektiv und glaubwürdig erachtet wurde. Das Obergericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Einschätzung abzuweichen, insbesondere auch bezüglich des auf der Basis von fünf Proben erstellten Untersuchungsberichts des Labors Dr. H. vom 16. Dezember 1992 (KB 14), welcher nur scheinbar in Widerspruch zu der Untersuchung Dr. A. stehe (BB 75 S. 35 f.). Demgemäss erübrigt sich die Befragung Dr. A. als Zeugen.

ee) Die Kläger machen ferner geltend, die Stichprobenentnahme von Dr. A. sei nicht repräsentativ, da weniger als 0,1 % der Kronshtadtskiy-Ware geprüft worden sei. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass alle involvierten Prüfstellen und Experten jeweils nur wenige bzw. eine ähnliche Anzahl Proben entnahmen, wie den in den Erwägungen (jeweils in Klammern) erwähnten Zahlen zu entnehmen ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass Probeentnahmen in diesem Umfang im internationalen Fleischhandel üblich sind (Art. 9 UN-Kaufrecht). Auch v.Caemmerer/Schlechtriem (aaO, Art. 38 Rn. 14) halten Untersuchungen, welche einen Eingriff in die Substanz erfordern, lediglich im Umfang von wenigen Promillen der Gesamtmenge für notwendig.

ff) Das Gutachten von Dr. A. hält aufgrund einer stichprobenweisen Prüfung (30 Proben, BB 75 S. 23, bzw. 25 Kartons, BB 7 S. 8) diverse erhebliche Qualitätsmängel fest, wobei unterschieden werden kann zwischen

– (i) solchen, die dem Fleisch von Anfang an selbst anhaften mussten, da sie nicht durch den Transport oder die Lagerung verursacht werden konnten (z.B. hoher Anteil Fett- und Bindegewebe, Blut) und

– (ii) solchen, die auch auf unfachmännische(n) Lagerung bzw. Transport zurückgeführt werden können (z.B. unansehnliche bräunliche Verfärbung, Frostbrand, Ranzigkeit).

(i) Bezüglich des von der Beklagten gerügten Fettes ermittelte Dr. A. bei 18 von 30 Proben einen Fettgehalt von über 50 % bzw. einen Durchschnittswert des Fettanteils von 53,5 %. Dagegen gelangte das Labor Dr. H. anhand von 5 entnommenen Proben zu einem Mittelwert von 43,6 %. Beide Untersuchungen liegen damit über den von Dr. A. mitgeteilten ägyptischen Standards im Falle industrieller Fleischverarbeitung (Fettanteil 30 %), wie sie vorliegend vorgesehen war, bzw. normalen Verzehrs (10 %) (vgl. auch ausführliche Erwägungen des Landgerichts Hildesheim, BB 75 S. 29 ff.). Lediglich der Zeuge B. S., der im Zeitpunkt der fraglichen Vorfälle noch Geschäftsleiter der Klägerin 3 war, im Zeitpunkt der Einvernahme jedoch als Kommanditist zu 50 % an der Klägerin 3 beteiligt war und damit direkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist, gab zu Protokoll, dass das Fleisch mindestens einen Magerfleischanteil von 50 % haben sollte (Beilage 12 S. 3, 6). Im weiteren machten die Kläger im vorliegenden Verfahren aber keine Ausführungen zur Höhe des vereinbarten Fettgehalts, während die Beklagte auf die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts Hildesheim verwies (Beilage 25 S. 26). Mangels näherer Substantiierung und Beweisofferten seitens der Kläger geht daher das Obergericht von Werten aus, wie sie von Dr. A. im Privatgutachten erläutert wurden. Damit ist aber die Rüge hinsichtlich des zu hohen Fettanteils begründet und demgemäss zu Recht erfolgt.

Dr. A. stellte mittels Hochrechnung einen Qualitätsverlust der Fleischladung aufgrund des Fettgewebeverlustes im Falle der Weiterverarbeitung von 23,5 % fest. Sodann ergab sich ein Minderwert von 2 % zufolge Blut und Nässe in Fleischstücken (BB 7 S. 6), welche beim Auftauen zu einem Gewichts- und Qualitätsverlust führen würden. Daraus ergibt sich ein Minderwert der gerügten Ware von 25,5 %‚ welchen die Kläger zu vertreten haben.

(ii) Dagegen könnten die anderen Mängel bezüglich Frische der Ware auch erst nach Gefahrübergang eingetreten sein. Wie bereits erläutert, trägt die Klägerschaft die Beweislast dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang in Beverwijk vertragsgemäss war.

Dr. A. ermittelte einen Minderwert von 16,7 % (oder 5 von 30 Proben) wegen Ranzigkeit und von 2,5 % infolge bräunlicher Verfärbung (BB 7 S. 12). Im übrigen klassifizierte er das Fleisch als von nicht schlechter Haltbarkeit, was auch durch die bakteriologischen Untersuchungsergebnisse des Labors Dr. H., wonach die ermittelten Keimgehalte als sehr gering und somit als günstig bewertet wurden (KB 14), bestätigt wird. Der Zeuge R. sagte ebenfalls aus, dass die Ware anlässlich der Zerlegung qualitativ in Ordnung gewesen sei. (Beilage 13 S. 2). Betreffend Lager- und Transportverhältnisse liegen sodann folgende Beweisergebnisse vor: In den Kühlräumen der ... fand Dr. A. zwar ordnungsgemässe Lagerverhältnisse vor. Dagegen registrierte er, dass die gelbliche Färbung entweder von einer überlangen Lagerungsdauer oder daher herrührte, dass das Fleisch unterschiedlichen Temperaturen ausgesetzt war (BB 7 S. 7). Gefrorene Schwitznässe im Innern der Polyestersäcke zeigte an, dass das tiefgekühlte Fleisch aufgetaut und wieder eingefroren worden war (BB 7 S. 5), was auf einen Unterbruch in der Kühlkette schliessen lässt. Die amtstierärztlichen Bescheinigungen des staatlichen Veterinäramtes Ulm (KB 12, 34), welche sich auf Vorzeugnisse (= Genusstauglichkeitsbescheinigungen) beziehen, bestätigen aber, dass das Fleisch unter ordnungsgemässen Bedingungen per LKW verladen worden war. Das Landgericht Hildesheim erachtete es zufolge einer Bescheinigung der Beklagten vom 24.09.1992 als unwahrscheinlich, dass die Kühlkette bis zur Entladung des Schiffes in Alexandria unterbrochen worden sei (BB 75 S. 35). Im Zeitpunkt der Probeentnahme durch Dr. A. (2./3. November 1992) befand sich dagegen das Fleisch bereits seit zwei Monaten in Ägypten und hatte einen Transport von Alexandria nach Kairo hinter sich. Ferner wären Qualitätsmängel bezüglich Frische wohl auch den staatlichen Gesundheitsbehörden Ägyptens anlässlich der Prüfung zur Erteilung der Importgenehmigung aufgefallen. Zwischen ihrer Kontrolle der Ware (14 Proben) und der Probeentnahme durch Dr. A. lag aber ebenfalls eine Zeitspanne von mehr als einem Monat (vgl. KB 13, Beilage 24 S. 12). Aus all diesen Gründen erachtet es das Obergericht als erwiesen, dass die Qualität der Ware bezüglich Frische im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Beverwijk) vertragsgemäss war, weshalb die Beklagte die danach entstandenen Verluste zu tragen hat.

e) Zusammenfassend erfolgte somit die Mängelanzeige bezüglich Fettgehalt und Blutstich ordnungsgemäss und auf begründeten Anlass hin. Das Gericht legt den diesbezüglich von Dr. A. ermittelten Minderwert von 25,5 % seinem Urteil zugrunde. Die weiter gerügten Mängel waren dagegen entweder unbegründet oder sind aufgrund des Gefahrübergangs von der Beklagten zu vertreten.

f) Die Beklagte möchte aufgrund der Mängel den Vertrag aufgelöst wissen. Nachdem sie festgestellt habe, dass über 65 % der gelieferten Menge mangelhaft gewesen sei, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, weitere ca. 170 t Fleisch untersuchen zu lassen. Sie habe davon ausgehen dürfen, auch der Rest sei mangelhaft. Im übrigen sei sie aufgrund von Art. 51 Abs. 2 UN-Kaufrecht befugt gewesen, den gesamten Vertrag aufzuheben. Die Kläger halten dem entgegen, dass die Beklagte lediglich eine Teilmenge gerügt habe. Der Rest der Ware gelte daher – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe – als genehmigt.

aa) Liefert der Verkäufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemäss, so gelten für den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäss ist, die Art. 46–50 (Art. 51 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des gesamten Vertrages erklären, wenn die unvollständige oder nicht vertragsgemässe Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Abs. 2). Zur Aufhebung des ganzen Vertrags ist der Käufer nur berechtigt, wenn die nicht vertragsmässige Beschaffenheit eines Teils der gelieferten Ware eine wesentliche Vertragsverletzung nicht nur im Hinblick auf diesen Teil, sondern auch im Hinblick auf den Vertrag im ganzen darstellt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn verschiedenartige Sachen als zusammengehörig verkauft wurden und der Käufer am fehlerfreien Teil der Lieferung ohne den fehlerhaften Teil kein Interesse hat. Beim Verkauf von – wie liegend – gleichartigen Sachen wird dieser Fall nicht so leicht eintreten (v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 51 Rn. 15). Vorliegend war die Beklagte vorerst bereit, die bemängelte Ware „NB“ (Kläger 1: 5.500 Kartons oder 133 t; Klägerin 2: 6.601 Kartons oder 162 t) als Flanken entgegenzunehmen und weiterzuverkaufen (BB 5, 6). Dies lässt vermuten, dass selbst die Beklagte die Vertragsverletzung nicht als derart wesentlich betrachtete, dass sie weder das vertragsmässige noch -widrige Fleisch hätte weiterveräussern können oder wollen. Soweit die Beklagte meint, ihr sei nicht zuzumuten gewesen, die restlichen – nicht mittels Schreiben vom 22. Oktober 1992 (BB 5 6) gerügten – Kartons zu prüfen, ist festzuhalten, dass sie die mit „NB“ bezeichneten Waren auch lediglich stichprobenweise geprüft hatte. Eine solche Vorgehensweise wäre ihr auch bei der übrigen Ware zumutbar gewesen. Es wird daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, wonach nur eine Teilmenge von 12.101 Kartons gerügt und damit die restliche Lieferung genehmigt wurde.

bb) Da die Beklagte somit zu Unrecht vom gesamten Vertrag zurücktreten wollte, ist zu prüfen, ob ein Teilrücktritt und damit eine Teilrückabwicklung des Vertrages möglich ist (Art. 51 Abs. 2 iVm Art. 49 UN-Kaufrecht; Beilage 42 S. 20; v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, vor Art. 81-84 Rn. 14).

Der Käufer kann die (Teil-)Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem UN-Kaufrecht obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art. 49 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Conditio sine qua non für die Vertragsaufhebung ist, dass der Mangel objektiv so schwerwiegend ist, dass er eine Vertragsaufhebung rechtfertigt. Beim Erwerb von Handelswaren durch einen Grosshändler ist entscheidend, ob es dem Käufer zuzumuten ist, die Ware trotz der vertragswidrigen Beschaffenheit weiterzuverkaufen (v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 49 Rn. 8; Art. 46 Rn. 36). Dies trifft vorliegend offenbar zu, offerierte doch die Beklagte wiederholt die Übernahme der gerügten Ware zu einem tieferen Flankenpreis. Somit liegt keine objektiv wesentliche Vertragsverletzung iS von Art. 49 Abs. 1 UN-Kaufrecht vor, weshalb auch ein teilweiser Vertragsrücktritt nicht gerechtfertigt wäre.

cc) Soweit aber die Beklagte durch die teilweise Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrages Schaden erlitt, ist ihr dieser zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht). Die Verbindung der Minderung mit dem Schadenersatz ist zulässig (v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 45 Rn. 42).

Der Minderwert der Ware, der den Klägern gemäss obenstehenden Erwägungen anzulasten ist, wurde im Gutachten Dr. A. mit 25,5 % beziffert, weshalb der auf die mangelhafte Ware entfallende Verkaufspreis in diesem Umfang zu mindern ist (vgl. v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 74 Rn. 74).

Da nicht zuletzt auch der Umfang der Gesamtlieferung des Klägers 1 und der Klägerin 3 umstritten ist, welcher aber zur Berechnung der Minderung bekannt sein muss, ist vorab dieser zu ermitteln: In der Rechnung vom 20. August 1992 verlangte der Kläger 1 Zahlung für ca. 251 t und die Klägerin 3 am 14. August für 77,8 t Fleisch. Die Beklagte erklärte dagegen, der Kläger 1 habe lediglich 218 t und die Klägerin 3 71,5 t Fleisch geliefert. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass die Beklagte spätestens nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. A. am 12. November 1992 eine allfällige Vertragswidrigkeit betreffend Liefermenge hätte feststellen und rügen können (Urteil S. 23). Die Einwendung der Beklagten, dass sie die kleineren Mengen in ihren Schreiben vom 26. November 1992 (SB 8, 9) in der Titelzeile angegeben habe, vermag daran nichts zu ändern, wird damit doch weder besagt, dass zuwenig geliefert noch zuviel in Rechnung gestellt worden sei. Ebenso gut könnten die Schreiben dahingehend verstanden werden, dass die nicht erwähnte Ware genehmigt wurde. Somit ist von einer Gesamtliefermenge des Klägers 1 von 251 t und der Klägerin 3 von 77,8 t Fleisch auszugehen. Die Klägerin 2 hat unbestrittenermassen 175,5 t geliefert.

Nach Minderung klägerischen Forderungen um 25, 5 % betreffend die bemängelten 133,3 t Fleisch des Klägers 1 und 162 t Fleisch der Klägerinnen 2 und 3 (welche Menge im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Liefermenge aufzuteilen ist) ergeben sich gegenüber der Beklagten noch folgende Ansprüche:

– des Klägers 1: US$ 97.347,‑

(Rechnungsbetrag von US$ 246.041,94 für 251 t (KB 8), umgerechnet auf die gerügten 133,3 t; davon 74,5 %)

– der Klägerin 2: US$ 83.689,‑

(Rechnungsbetrag von US$ 175.553,20 für 175,5 t, umgerechnet auf 112,3 t; davon 74,5 %)

– der Klägerin 3: US$ 35.250,‑

(Rechnungsbetrag von US$ 74.066,64 für insgesamt 77,8 t, umgerechnet auf 49,7 t; davon 74,5 %)

Die Beklagte verlangt im übrigen keinen weiteren Kostenersatz für Umtriebe, welche ihr aufgrund der teilweisen Vertragswidrigkeit entstanden sind (z.B. für Gutachten).

dd) Weiter hat die Beklagte diejenige Ware zum vereinbarten Preis abzugelten, die als genehmigt gilt. Die Menge ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtlieferung und der mangelhaften Teillieferung, wobei auch hier der die Klägerinnen 2 und 3 betreffende Anteil im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Liefermenge aufzuteilen ist.

Nach Abzug der mangelhaften Ware im Umfang vor 133,3 t bzw. 162 t (s.o.; BB 5, 6) ergeben sich folgende Mengen an genehmigter Ware:

Kläger 1: 251 t – 133,3 t = 117,7 t

Klägerin 2: 175,5 t – 112,3 t (69,3 % von 162 t) = 63,2 t

Klägerin 3: 77,8 t – 49,7 t (30,7 % von 162 t) = 28,1 t

Dafür schuldet die Beklagte:

– dem Kläger 1: US$ 115.375,‑

(Rechnungsbetrag vom 20.08.1992/KB 8: US$ 246.041,94 für 251 t, umgerechnet auf 117,7 t)

– der Klägerin 2: US$ 63.219,‑

(Rechnungsbetrag von US$ 175.553,20 für 175,5 t, umgerechnet auf 63,2 t)

– der Klägerin 3: US$ 26.751,‑

(Rechnungsbetrag von US$ 74.066,64 für insgesamt 77,8 t, umgerechnet auf 28,1 t)

ee) Die Kläger fordern sodann einen Verzugszins von 10 %. Sowohl der Beginn des Zinsenlaufs als auch die Höhe des Zinssatzes sind umstritten.

Die Zinsen sind ab Fälligkeitsdatum geschuldet (Art. 78 UN-Kaufrecht). Während die Kläger eine Bezahlung innert 90 Tagen seit der Verladung von ihrem Kühlhaus verlangten, eine entsprechende Vereinbarung jedoch nicht belegen konnten, führte Herr H. anlässlich des Parteiverhörs in glaubwürdiger Weise aus, dass erst nach Freigabe der Ware in Ägypten bezahlt werden sollte. Die Ware müsse vorerst vom Kühlhaus auf das Schiff gebracht werden, danach daure der Transit ca. 15 Tage, am Bestimmungsort müsse die Ware wieder entladen werden (ca. 1 Woche), worauf noch Laboruntersuchungen durch die Gesundheitsbehörden von ca. einem Monat folgten. Danach bleibe lediglich bei einer Zahlungsfrist von 90 Tagen noch ein Monat zur Zahlungsabwicklung (vgl. Beilage 18 S. 6 f.). Das Gericht geht demnach davon aus, dass die Ware 90 Tage nach Erhalt in Beverwijk bezahlt werden sollte (s.a. Art. 58 Abs. 3 UN-Kaufrecht). Die Beklagte bestreitet ferner auch die Höhe des Verzugszinses von 10 %, macht aber keine näheren Ausführungen, inwiefern die Vorinstanz diesen nicht korrekt ermittelt hätte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen (Beilage 38 A. 17 f.).

Die „Kronshtadtskiy-Ware“ befand sich spätestens am 14. August 1992 in Beverwijk (vgl. Datum auf BB 77D, S. 2). Somit schuldet die Beklagte den Klägern auf obengenannten Beträgen einen Verzugszins von 10 % seit 15. November 1992.

4. (Lieferung mit der MV Atlas Venture)

Die Beklagte rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und verweist hierzu auf zahlreiche Textstellen der beklagtischen Vorakten (Beilage 40 Rn. 36 ff.).

a) Gestützt auf die Akten und in teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Erwägungen hält das Obergericht folgenden Sachverhalt fest: Die Atlas-Ware (insgesamt 72.446 Kartons Fleisch, wovon 6.933 Kartons / = ca. 172 t Fleisch von den Klägern 1 und 2 stammten [Beilage 25 S. 10, 12]) wurde unbestrittenermassen am 25. Oktober 1992 in Alexandria gelöscht. Am 21. November 1992 wies die ägyptische Gesundheits- und Zollbehörde nach der Entnahme von Proben (86 Kartons, vgl. BB 70 S. 3) einen Teil der Ware zurück. Nach einer erneuten, vom Beklagten veranlassten Prüfung der Ware blieb die Behörde im Februar 1993 bei ihrem Entscheid, einen Teil der Ware zurückzuweisen. Die Mengenangaben fielen im zweiten Entscheid aufgrund einiger angeblich beschädigter oder gestohlener Kartons leicht tiefer aus (Beilage 18 S. 20): Von den 12.958 (12.432) Kartons, mit welchen sich die Entscheide der Lebensmittelkontrolle befassten, wurden einerseits 4.278 (4.144) Kartons mit der Nr. EZ 646 (= Erzeugernummer der Kläger 1 und 2; BB 75 S. 19) und 1.628 (1.524) Kartons mit der Nr. EZ 498 abgelehnt und andererseits 7.052 (6.764) mit anderen Nummern freigegeben (BB 17, 55, 70). Somit betrafen nach unangefochtener Feststellung der Vorinstanz 4.278 (4.144) der abgelehnten Kartons die von den Klägern 1 und 2 gelieferten 6.933 Kartons. Die freigegebenen wurden nach Angaben von Herrn H. in Ägypten verkauft (Beilage 18 S. 21; s.a. BB 80B).

Da die Beklagte als Käuferin den Verlust der während oder nach der Beförderung beschädigten bzw. verloren gegangenen Kartons zu tragen hat (vgl. Art. 67 UN-Kaufrecht), ist davon auszugehen, dass 4.144 Kartons (= ca. 103 t Fleisch netto) von der Gesundheitsbehörde zurückgewiesen wurden, während die Beklagte die restlichen der von den Klägern gelieferten 6.933 Kartons, also noch 2.789 Kartons (= ca. 69 t Fleisch) einführte und weiterverkaufte.

b) Die abgelehnten Kartons wurden nach Rotterdam zurück und weiter nach Jordanien verschifft und dort importiert. Laut BB 33 enthielt die Fracht nach Jordanien insgesamt 8.364 Kartons oder 202 t Fleisch, also mehr als in Ägypten mit Entscheid vom 21. November 1992 bzw. Februar 1993 (BB 17, 55, 70) abgelehnt worden waren. Die zurückgeführte Atlas-Ware war offenbar mit Fleisch anderer Firmen vermengt worden (BB 75 S. 120). Jedenfalls kann BB 78C entnommen werden, dass sich unter den nach Jordanien transportierten Kartons die mit Entscheid vom Feb. 1993 insgesamt 5.668 abgelehnten – darunter die von den Klägern stammenden 4.144 Kartons – befanden. Das nach Jordanien transportierte Fleisch brachte der Beklagten einen Erlös von US$ 350,‑ pro Tonne bzw. von insgesamt US$ 70.758,‑ für die 202,167 t Fleisch. Umgerechnet auf die 4.144 klägerischerseits gelieferten Kartons (= ca. 103 t) ergibt sich ein Betrag von US$ 36.050,‑.

c) Die Kläger machen geltend, öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Importlandes zum Schutze von Verbrauchern, Arbeitnehmern oder Umwelt einzuhalten, sei Sache des Käufers, wenn sie wie in casu nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden seien. Es sei somit zweifelhaft, ob der Rückweisungsentscheid der ägyptischen Behörden überhaupt als Mangel der Ware bezeichnet werden könne.

Diesbezüglich sind die Kläger jedoch auf ihrer gegenteiligen Äusserung in der Replik (S. 28 f.) zu behaften, wo sie ausführen liessen, dass Aus- bzw. Einfuhrverbote bekanntlich (zu rügende) Mängel darstellten. Damit würde sich die Prüfung des klägerischen Einwandes, dass die Anzahl Stichproben, welche von den Gesundheits- und Veterinärbehörden entnommen wurden, den Anforderungen von Art. 38 UN-Kaufrecht nicht genüge (Beilage 42 S. 20), erübrigen. Dennoch kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Kronshtadtskiy–Ware verwiesen werden. Wie die Vorinstanz geht folglich auch das Obergericht davon aus, dass der von der Lebensmittelkontrolle zurückgewiesene Teil der klägerischen Lieferung vertragswidrig war.

d) Wie bereits oben dargelegt, verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht ordnungsgemäss, d.h. rechtzeitig und in substantiierter Weise, anzeigt (vgl. Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht; v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 39 Rn. 6 ff.). Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe die in diesem Fall aufgetretenen Mängel nicht ordnungsgemäss gerügt.

aa) In teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Erwägungen stellt das Obergericht bezüglich der Rechtzeitigkeit folgendes fest: Obgleich der erste Entscheid der Gesundheitsbehörde vom 21. November 1992 datiert, gibt die Beklagte an, sie habe vom bevorstehenden schriftlichen Ablehnungsentscheid erst später und vorerst mündlich Kenntnis erhalten, worüber sie die Kläger umgehend telephonisch informiert habe (Beilage 32 S. 5, Beilage 40 S. 27). Obwohl nicht feststellbar ist, wann genau die Beklagte erste Kenntnis von der Ablehnung erhalten hatte, erfolgte jedenfalls eine erste mündliche Anzeige bei den Klägern am 3. Dezember 1992. Die Beklagte stellte nämlich an diesem Tag die Ware der Kläger 1 und 2 frei, während diese von der Beklagten eine detaillierte Reklamation verlangten (KB HV 5, 6, BB 87). Die Beklagte behauptet (und die Kläger bestreiten), die Beklagte bzw. die ägyptische Käuferin „B.“ habe den ablehnenden schriftlichen Entscheid erst am 8. Dez. 1992 erhalten (Beilage 40 S. 7, 27; Beilage 25 S. 21). Wie BB 63 zu entnehmen ist, faxte „B“ offenbar der Beklagten an diesem Tag eine Kopie des Rückweisungszertifikates vom 21. November 1992, welches „B“ nach ihren Angaben auch an diesem Tag erhalten hatte. Jedenfalls informierte die Beklagte die Kläger gleichentags schriftlich darüber und nannte dabei die meisten Gründe, welche von den ägyptischen Gesundheitsbehörden zur Begründung der Zurückweisung der Ware aufgeführt worden waren (BB 64). Tags darauf faxte die Beklagte den Klägern erneut ein Schreiben, mit welchem sie die Ware wiederum freistellte. Zudem sandte sie den Klägern eine Kopie des in arabischer Sprache und Schrift verfassten Rückweisungsentscheides vom 21. November 1992 (BB 15, 16, 55). Aufgrund dieser Belege und Schreiben erscheinen die beklagtischen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse als schlüssig und glaubwürdig. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte erst am 8. Dezember 1992 Kenntnis vom schriftlichen Entscheid der Gesundheitsbehörde erhielt.

Wenn aber die Beklagte den Klägern bereits am 3. Dezember 1992 vom bevorstehenden Entscheid Kenntnis gab und die Ware freistellte und in der Folge am gleichen bzw. am darauffolgenden Tag, nachdem sie selbst den Rückweisungsentscheid der ägyptischen Gesundheitsbehörde erhalten hatte, die Kläger diesbezüglich informierte, ist die entsprechende Mängelrüge innert angemessener Frist iSv Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht (s.o. Ziff. 2.b.) erfolgt und damit als rechtzeitig zu betrachten.

bb) Zwar sind – wie vorinstanzlich festgestellt wurde – im Reklamationsschreiben vom 8. Dezember 1992 (BB 15, 16, 55) die Anzahl zurückgewiesener Kartons der Kläger nicht erwähnt, und dies obgleich letztlich lediglich 4.144 Kartons abgelehnt worden waren und die Beklagte in der Folge 2.655 bzw. 2.789 der insgesamt 6.933 von den Klägern 1 und 2 gelieferten Kartons als vertragsgemässe Lieferung entgegennahm und weiterveräusserte. Nach Erhalt des in Arabisch verfassten Rückweisungsentscheides am 9. Dezember 1992 konnten die Kläger – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – aber diesem die Anzahl zurückgewiesener Kartons entnehmen. Es liegt kein Schreiben vor, wonach die Kläger damals beanstandet hätten, der Entscheid sei ihnen unverständlich und solches wird von den Klägern in der Berufungsantwort auch nicht geltend gemacht (BB 15, 55; Beilage 40 S. 29; Beilage 42 S. 19). Im weiteren erachtet das Obergericht die im Schreiben vom 8. Dezember 1992 (KB 64) erfolgte Aufzählung der meisten Mängel, wie sie im Rückweisungsentscheid genannt worden waren, als eine genügend substantiierte Rüge (vgl. dazu v.Caemmerer/Schlechtriem, Art. 39 Rn. 6). Letztlich ist diese Frage aber nicht entscheidend, ist doch die Kenntnisgabe über den Rückweisungsentscheid an sich und die Mengenangabe der zurückgewiesenen Ware ausreichend, da auch die Kläger zugestanden haben, dass ein Einfuhrverbot eine Vertragswidrigkeit und somit einen Mangel darstelle.

Somit ist die Mängelanzeige sowohl innert angemessener Frist wie auch inhaltlich ordnungsgemäss im Sinne von Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht erfolgt.

e) Die Beklagte will sich zu Unrecht auf Art. 51 Abs. 2 UN-Kaufrecht stützen und vom gesamten Vertrag zurücktreten. Dies wäre nur dann möglich, wenn die teilweise Lieferung für sie nicht von Interesse wäre (v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 51 Rn. 5; vgl. obenstehende Erwägungen). Nachdem sie aber einen Teil der von den Klägern 1 und 2 gelieferten Ware angenommen und weiterverkauft hatte, ihr mithin die Teillieferung von Nutzen war, und sie im weitern eine allfällige wesentliche Vertragsverletzung nicht näher substantiierte, kann lediglich ein Teilrücktritt und damit eine Teilrückabwicklung des Vertrages in Frage kommen (Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 49 UN-Kaufrecht; Beilage 42 S. 20; v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, vor Art. 81-84 Rn. 14).

aa) Soweit die Beklagte durch die teilweise Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrages Schaden erlitt, ist ihr dieser zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht). Ersetzt werden nicht nur Verzögerungs-, Begleit- und Folgeschäden, sondern der Käufer erhält vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung (v.Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 45 Rn. 41), d.h. einschliesslich des entgangenen Gewinns (Art. 74 UN-Kaufrecht).

Vorliegend ergibt sich folgende Berechnung der jeweiligen Ansprüche der Parteien:

bb) (Zugunsten der Kläger):

Zur Schadensminderung (Art. 77 UN-Kaufrecht; BB 18, Beilage 40 S. 31), d.h. zur Erhaltung des klägerischen Anspruchs auf EG-Subventionen, reexportierte die Beklagte das in Ägypten abgelehnte Fleisch der Kläger nach Holland, transportierte es weiter nach Jordanien und verkaufte es dort zum Preis von US$ 36.050,‑ (s.o. lit. b.). Ausserdem erhielt die Beklagte von der Versicherung für den gesamten „Atlas-Schaden“ einen Betrag von US$ 50.000,‑ (202 t Fleisch; BB 33, Beilage 25 S. 47), ausmachend auf den klägerischen Anteil von 103 t Fleisch US$ 25.495,‑. Somit sind den Klägern diese Beträge von zusammen US$ 61.545,‑ gutzuschreiben.

Sodann schuldet die Beklagte den Klägern 1 und 2 für die genehmigte und in Ägypten eingeführte Teilmenge der Ware von ca. 69 t (s.o. lit. a.) den vereinbarten Preis von US$ 970,‑ pro t (KB 16, 38), ausmachend US$ 66.930,‑.

cc) (Zugunsten der Beklagten):

Die Kläger 1 und 2 haben der Beklagten Schadenersatz zu leisten (Beilage 40 S. 32 ff.; Beilage 25 S. 44 ff.). Den nachstehenden Berechnungen wird die Tatsache zugrunde gelegt, dass der reexportierten Fracht (insgesamt 8.364 Kartons, BB 33) der klägerische Anteil 4.144 Kartons bzw. 103 t Fleisch ausmachte.

(i) Kühlhaus- und Verladekosten in Ägypten:

Kosten von US$ 28.131,‑ für 145 t (BB 78E S. 2; BB 40), umgerechnet auf 103 t: US$ 19.982,‑

BB 78A, 78B, 78D können nicht zum Beweis der damit geforderten Beträge gereichen, da unklar bleibt, ob es sich um Rechnungen handelt, welche für das von den Klägern stammende reexportierte Fleisch gestellt wurden (vgl. BB 40 und 78C bezügl. BB 78A und 78B: Beträge beziehen sich auf 2.563 Kartons, welche offenbar von anderen Lieferanten stammten; s.o. lit. a. und b.). Zudem sind (insbesondere bei BB 78D) die Mengenangaben nicht nachvollziehbar.

(ii) Rücktransport nach Rotterdam

Frachtkosten „MV Al Hamraa“ US$ 14.518,80 / 145 t (BB 78C = BB 78F), umgerechnet auf 103 t: US$ 10.313,‑

Löschung in Rotterdam US$ 47.343,23 / 200 t (BB 78G), umgerechnet auf 103 t: US$ 24.381,‑

Lagerkosten in Rotterdam US$ 4.036,10 / 200 t (BB 78H, 78I, 78K), umgerechnet auf 103 t: US$ 2.078,‑

(iii) Verschiffung von Rotterdam nach Aqaba:

Frachtkosten „MV Bothnian Reefer“ US$ 42.106,20 / 210,531 t (BB 78L), umgerechnet auf 103 t: US$ 20.600,‑

(iv) Transport von Beverwijk nach Alexandria:

Frachtkosten „MV Atlas Venture“ und damit zusammenhängende Kosten (Ladekosten, Kommissionen, Versicherung, u.ä.):

BB 79B US$ 101.263,4

BB 79C US$ 10.300,‑

BB 79D US$ 4.756,25

BB 79E US$ 10.572,38

BB 79F US$ 8.574,23

BB 79G US$ 20.239,65

BB 79H US$ 48.749,38

Total: US$ 204.455,38 = Gesamtkosten für 1.820,5 t Frachtgut, umgerechnet auf 103 t: US$ 11.567,‑

(v) Weitere Auslagen (Beilage 25 S. 48; Beilage 2 S. 37; BB 43): Von den ferner behaupteten Reise- und Betriebsspesen von US$ 7.696,‑ sind lediglich US$ 4.363,‑ / 1.820 t Frachtgut (Atlas Venture) ausgewiesen, umgerechnet auf 103 t somit US$ 246,‑

(vi) Die Beklagte verlangt sodann Schadenersatz für einen Ertragsausfall von US$ 21.814,‑. Diesen habe sie erlitten, da sie gegenüber der ägyptischen Käuferin „B“ (nach Abzug eines der beanstandeten und abgelehnten Ware entsprechenden Betrages) Rechnung über US$ 221.814,‑ gestellt habe. In der Folge seien ihr dafür jedoch lediglich US$ 200.000,‑ vergütet worden (BB 80A-80D). Diesen Ertragsausfall will die Beklagte jedoch zu Unrecht von den Klägern ersetzt haben, sind sie doch weder Schuldner dieses Betrags, noch ist näher dargelegt, inwiefern ein entsprechender Verlust ihnen anzulasten wäre.

(vii) Die Beklagte macht ferner einen entgangenen Gewinn von US$ 100,‑ pro Tonne Fleisch geltend: Gegenüber „B“ wurde für 145 t Fleisch, welches nicht geliefert werden konnte, ein Rechnungsabzug von US$ 175.554,‑, also durchschnittlich US$ 1.210,‑ pro Tonne getätigt (BB 80B). Davon abzuziehen sind der Kaufpreis (US$ 970,‑ / t; KB 15) und die Transportkosten von Beverwijk nach Ägypten, welche nach Angaben der Beklagten US$ 181,53 / t betrugen (wenn auch nur in der Höhe von US$ 112,30 / t ausgewiesen; s.o. (iv); BB 79A). Da sich die Beklagte ihre Angaben bezüglich Höhe der Auslagen vorliegend entgegenhalten lassen muss, ergibt sich eine Marge von US$ 59 pro Tonne, mithin für die fraglichen 103 t Fleisch ein entgangener Gewinn von US$ 6.077,‑.

dd) Somit ergibt sich folgendes Zwischentotal betreffend „Atlas–Ware“:

Genehmigte Ware: US$ 66.930,‑

Notverkauf/Versicherungsleistungen: US$ 61.545,‑

Total Guthaben der Kläger 1 und 2: US$ 128.4875,‑

Abzügl. Gegenforderung der Beklagten von bisher total: US$ 89.167,‑

ergibt einen Saldo zugunsten der Kläger 1 und 2 von total: US$ 39.308,‑

Dieser Betrag ist im selben Verhältnis aufzuschlüsseln, wie der jeweilige Lieferanteil des Klägers 1 und der Klägerin 2 an der gesamten „Atlas–Ware“ betrug. Gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz (S. 26) lieferte der Kläger 1 121,5 t Fleisch (= 70,4 %) und die Klägerin 2 51 t Fleisch (= 29,6 %). Für die mit der MV Atlas Venture transportierte Ware schuldet somit die Beklagte dem Kläger 1 70,4 % von US$ 39.308,‑, ausmachend US$ 27.673,‑, und der Klägerin 2 folglich US$ 11.635,‑. Ferner hat die Beklagte auf diesen Beträgen einen Verzugszins von 10 % seit 10. Februar 1993 zu leisten. (vgl. Beilage 38 S. 31; s.o. S. 21).

f) Unter dem Titel entgangener zukünftiger Gewinn verlangt die Beklagte gegenforderungsweise gegenüber den Klägern 1 und 2 weitere US$ 144.000,‑. Sie führt dazu aus, dass „B“ insbesondere aufgrund der zurückgewiesenen Ware der Kläger 1 und 2 (EZ Nr. 646) keine weiteren Lieferungen mehr von ihr akzeptiert habe (BB 81). Sie geht bei ihrer Berechnung von einer minimalen Marge von US$ 30,‑ / t und einem minimalen Mengenumsatz von 4.800 t / Jahr aus. Als Beweis wurde eine Einvernahme von K. B., Generaldirektor von „B“, offeriert. Die Beklagte rügt nun, dass die Vorinstanz diesbezüglich kein Beweisverfahren durchführte und die Gegenforderung abwies.

Aus dem Grundsatz der Totalreparation folgt, dass auch der in Zukunft in voraussehbarer Weise erzielbare und berechenbare Gewinn zu vergüten ist, sofern er infolge der Vertragsverletzung entgeht. Allerdings wird dieser Grundsatz gemäss Art. 74 UN-Kaufrecht dadurch beschränkt, dass der Schadenersatz den Verlust nicht übersteigen darf, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Es mag für den Verkäufer voraussehbar sein, dass bei Belieferung eines Grosshändlers mit vertragswidriger Ware unter den bestehenden Konkurrenzverhältnissen ein erheblicher Teil der Kundschaft, an die die Ware weiterveräussert wird, abspringt und dadurch beträchtlicher Schaden zusätzlich entstehen könnte. Der Käufer darf aber mit der Übernahme eines solchen aussergewöhnlichen Risikos durch den Verkäufer im allgemeinen nur dann rechnen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen nähere Angaben hierüber gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat, entweder insoweit eine Haftung abzulehnen oder die Übernahme bei der Preisvereinbarung zu berücksichtigen. Der Käufer muss sich sagen, dass der Verkäufer den Preis für seine Ware gewöhnlich ohne Berücksichtigung eines solchen Sonderrisikos kalkuliert hat. Der Geschädigte – vorliegend die Beklagte – hat die Voraussetzungen der Übernahme einer solchen Sonderhaftung durch den Verkäufer, und damit eben auch die Voraussehbarkeit des Schadens bei Vertragsabschluss, zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (vgl. v.Caemmerer/Schlechtriem, Art. 74 Rn. 24, 36, 45). Da aber die Beklagte diesbezüglich keinerlei Ausführungen machte, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Feststellung des allfälligen hypothetischen Schadens verzichtet.

5. Die Beklagte stellt sodann gegenüber den Klägern 1 und 2 den Ersatz des Schadens (angeblicher Gesamtumfang: DM 914.000,‑), der ihr durch verleumderisches Verhalten der Kläger entstanden sei, zur Verrechnung. Die Vorinstanz erachtete die Substantiierung dieser Gegenforderungen zu Recht als ungenügend: Zwei Beträge (DM 150.000,‑ und DM 170.000,‑) wurden lediglich in Form von Pauschalen gefordert. Folglich kam die Beklagte bereits hinsichtlich Bezifferung ihres behaupteten Schadens ihrer Substantiierungslast nicht genügend nach (J. Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 1989, S. 202; BGE 108 II 342), so dass diesbezüglich keine Beweisabnahme angezeigt war. Eine weitere Forderung über DM 594.000,‑ wurde dagegen wohl näher spezifiziert. Allerdings handelt es sich um blosse Behauptungen, und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass bzw. in welchem Umfang die in der Klageantwort genannten Lieferanten (Beilage 2 S. 38 f.) ihre Lieferungen gekürzt hätten. Die Beklagte hätte zumindest den behaupteten Umsatzrückgang durch Vorlage von Dokumenten belegen müssen. Im vorinstanzlichen Plädoyer (Beilage 25 S. 49 ff.) wurde diese Gegenforderung dann aber vornehmlich damit begründet, diverse Abnehmer hätten die Beklagte nicht berücksichtigt. Diese Angaben stehen somit teilweise in Widerspruch. Ferner wurden auch diese angeblichen Verkaufsrückgänge nicht näher belegt. Es kann aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, durch Zeugenbefragung herauszufinden, wer gegenüber wem allenfalls welche „falschen Informationen“ verbreitete, wer aus welchen Gründen weniger lieferte bzw. kaufte und in welchem Ausmass sich das Geschäftsvolumen der Beklagten allenfalls verringerte. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie festhält, dass diese Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert worden sind. Folglich sind sie ohne zusätzliche Beweisabnahme abzuweisen.

6. (Lieferung mit der MV Emerald Light bzw. MV Kniepsand)

a) Die Beklagte bezahlte diese Ware (teilweise) in US$, während die Kläger 1 und 2 Bezahlung in D-Mark verlangt hatten. Sie forderten daher die Differenz zwischen dem nach Umwechslung der US$ in DM erhaltenen Betrag und dem fakturierten Kaufpreis in DM, welcher Anspruch vom Kantonsgericht gutgeheissen wurde. Die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich Höhe der fraglichen Beträge blieben unangefochten. Dagegen bestreitet die Beklagte, die Differenz zu schulden, da mündlich die Vereinbarung getroffen worden sei, dass die geleisteten US$ erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Wechselkurs vorteilhafter sein würde, eingetauscht werden sollten. Offenbar ging auch die Beklagte davon aus, dass der Kaufpreis in D-Mark zu bezahlen sei (z.B. BB 34, 28). Wie den Aussagen der Parteien entnommen werden kann, wurde über den Zeitpunkt des Wechsels der US$ in DM verhandelt (Beilage 18 S. 8 ff.). Allerdings bestritten die Herren K. und L. (letzterer namens der Klägerin 2), dass sie sich in behaupteter Weise verpflichtet hätten. Die diesbezüglich beweisbelastete Beklagte hat nicht überzeugend dargetan, dass die Besprechung bezüglich Höhe des Umrechnungskurses bzw. Zeitpunkt des Wechsels zu einer verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien geführt hätte. Im übrigen kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 14 ff.) verwiesen werden. Somit sind zugunsten des Klägers 1 noch DM 56.675,73 nebst Zins zu 10 % auf DM 41.994,98 seit 5. Juli 1992 und auf DM 14.680,75 seit 28. Juli 1992, und zugunsten der Klägerin 2 noch DM 66.231,94 nebst Zins zu 10 % seit 19. November 1992 offen.

b) Die Beklagte macht verrechnungsweise gegenüber dem Kläger 1 ein Rückforderungsguthaben von US$ 64.200,‑ bzw. DM 105.930,‑ und gegenüber der Klägerin 2 von US$ 26.400,‑ bzw. DM 43.560,‑ geltend und stützt sich dabei auf angebliche Mangelhaftigkeit der Ware, weshalb sie gegenüber ihrem Kunden ... diese Beträge habe gutschreiben müssen. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen, auf welche verwiesen wird, zutreffend festhielt, ist es der beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen zu beweisen, dass die behauptete mündliche Mängelrüge – welche zur Berufung auf eine Vertragsverletzung und damit Schadenersatzforderung Voraussetzung ist (Art. 45 iVm Art. 39 UN-Kaufrecht) – tatsächlich erfolgt ist. Daran vermag auch die pauschale Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten sie zu Unrecht verunglimpft und über sie Unwahrheiten verbreitet, nichts zu ändern. Im weiteren setzt sich die Beklagte in der Berufungsschrift aber mit den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinander. Die im Zusammenhang mit den Lieferungen der MV Emerald Light bzw. MV Kniepsand gemachten Gegenforderungen sind daher abzuweisen.





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