I. 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Sissach hat die Klägerin am 08. Dezember 1997 die Beklagte für eine Forderung im Gesamtbetrag von DM 8.539,‑ (umgerechnet zum Kurs von CHF 82,80 für DM 100,‑ ergibt einen Betrag von CHF 7.070,‑ ) nebst Zins zu 7 % seit 12. September 1997, für einen Verzugsschaden von CHF 574,‑ sowie für Mahn- und Inkassospesen von CHF 70,‑ betrieben. Die Beklagte erhob am 13. Januar 1998 Rechtsvorschlag.
2. Die Klägerin reichte am 7. Mai 1998 Klage beim Bezirksgericht Sissach ein, mit folgenden Begehren:
„Es sei die Beklagte zur Zahlung von DM 8.539,‑ nebst Zins zu 7 % seit dem 12.09.1997 und CHF 70,‑ Kosten des Zahlungsbefehls ... Nr. 97/56'084 des Betreibungsamtes Sissach vom 08.12.1997 an die Klägerin zu verurteilen und es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, mangels solcher Erfüllung, die erwähnte Forderung, umgerechnet zum Kurs von DM 100,‑ für CHF 82,80 in den Betrag von CHF 7.070,30 nebst Zins zu 7 % seit 12.09.1997 auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Ebenfalls sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der obengenannten Betreibung zu beseitigen.“
3. Zur Begründung der Forderung führt die Klägerin aus, der Betrag ergebe sich aus mehreren Textillieferungen einer Frühling/Sommerkollektion vom Februar bis April 1997 gemäss Rechnungen vom 25.02., 29.02., 06.03., 14.03, 25.03. und dem 01.04., alle aus dem Jahre 1997.
4. Demgegenüber verlangte die Beklagte in der Hauptverhandlung vom 03.09.1998, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei, alles unter o/e-Kostenfolge.
5. Sie begründet ihr Begehren damit, dass zwischen ihr und der Klägerin eine Zahlungsvereinbarung zur Begleichung der fälligen Forderungen aus der Textillieferung zustande gekommen sei. Gemäss dieser Vereinbarung seien Ratenzahlungen abgemacht worden, mit der Bedingung, dass nach Überreichung der ersten Rate von DM 5.655,20 mittels Checks, die bestellte Herbst/Winterkollektion von der Klägerin zur Auslieferung freizugeben sei. Die zweite und letzte Rate von DM 8.539,‑ sei dann gemäss Vereinbarung, per Ende August 1997 fällig gewesen. Die Zahlungsvereinbarung sei der Klägerin anschliessend auch mit Schreiben vom 21. August 1997 schriftlich bestätigt worden, unter Beilage eines Checks über die erste Rate. Damit sei von der Beklagten ein Teil der Zahlungsvereinbarung erfüllt worden. Die Klägerin dagegen habe sich nicht an das Vereinbarte gehalten. Denn sie liess die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 1997 wissen, die bestellte Herbst-/Winterkollektion sei nicht mehr lieferbar, da diese bereits an einen Kunden in die USA geliefert worden sei. Durch die Nichtlieferung sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von DM 13.909,70 entstanden. Aus diesem Grunde mache sie ihre Schadenersatzforderung verrechnungsweise geltend.
6. An der Hauptverhandlung vom 03. September 1998 wurde der Fall in Bedacht genommen und den Parteien die schriftliche Eröffnung des Urteils in Aussicht gestellt.
II. Formelles
1. Die Klägerin, welche ihren Sitz in Deutschland hat, macht im vorliegenden Falle einen Restanspruch aus Textillieferungen gegenüber der Beklagten, welche in ... wohnt, geltend. Aufgrund dieses internationalen Sachverhalts ist zunächst die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen.
Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Lugano Übereinkommens (LugÜ), das auf Zivil- und Handelssachen Anwendung findet, worunter alle Streitigkeiten fallen, deren Rechtsnatur nach materiell-rechtlichen Kriterien zivilrechtlicher Natur sind und zwar unabhängig von der jeweiligen Art der nationalen Gerichtsbarkeit (Walter Gerhard, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 1995, S. 139-141). In casu handelt es sich um eine Forderung aus Vertrag, weshalb der Anwendbarkeit des LugÜ nichts entgegensteht.
Als grundlegendes Prinzip dieses Abkommens gilt, dass derjenige Vertragsstaat zuständig ist, in dem der Beklagte Wohnsitz hat (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Da die Beklagte Wohnsitz in ... hat und auch keine ausschliessliche Zuständigkeit gemäss Art. 16 LugÜ vorliegt, ist die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes gegeben.
Das internationale Zivilprozessrecht wird im wesentlichen von der lex fori beherrscht, d.h. grundsätzlich wendet jeder Richter sein eigenes Verfahrensrecht an. Das LugÜ bestimmt jeweils nur die örtliche Zuständigkeit. Deshalb beurteilt sich die sachliche wie auch die funktionelle Zuständigkeit nach der lex fori, d.h. nach der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung (Walter Gerhard, Int. Zivilprozessrecht, S. 49 und 71).
2. Nach § 3 Ziff. 22 ZPO entfällt die friedensrichterliche Instanz bei Streitigkeiten, bei denen eine Partei im Ausland wohnt, falls der Streitbetrag CHF. 500,‑ übersteigt, weshalb in casu die funktionelle Zuständigkeit beim Bezirksgericht liegt.
3. In sachlicher Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten zu Sissach aus § 4 Abs. 1 ZPO.
4. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich ebenfalls nach der lex fori. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, S. 77). Gemäss Art. 34 IPRG ergibt sich die Rechtsfähigkeit aus schweizerischem Recht, deshalb bestimmt sich auch die Parteifähigkeit nach diesem (Walter, S. 225). Nach schweizerischem Recht sind alle natürlichen Personen rechtsfähig (Art. 11 ZGB).
Prozessfähig ist, wer Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 12 ff. ZGB besitzt. Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz (Art. 35 IPRG), also schweizerischem Recht.
In casu bestehen weder über die Partei- noch über die Prozessfähigkeit der Beklagten Zweifel, weshalb sie in diesem Verfahren als Beklagtenpartei auftreten kann.
Als klägerische Partei tritt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf. Nach Art. 155 lit. c IPRG richtet sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft und damit auch die Partei- und Prozessfähigkeit (im Sinne von Art. 150 IPRG) nach dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht. Gesellschaften unterstehen gemäss Art. 154 IPRG dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registervorschriften dieses Rechts erfüllen. Da die klägerische Gesellschaft im deutschen Handelsregister eingetragen wurde, erfüllt sie die Publizitäts- und Registervorschriften des deutschen Rechts, deshalb ist auf sie deutsches Recht anzuwenden. Weil das deutsche Recht die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit der GmbH anerkennt, kann die Klägerin in vorstehender Sache als Prozesspartei auftreten.
III. Materielles
1. Anwendbares Recht
Bezüglich der Feststellung, welches Recht für die Beurteilung der vorliegenden Sache zur Anwendung kommt, muss auf die nationalen Normen des IPRG zurückgegriffen werden, sofern nicht völkerrechtliche Verträge vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UNKR). Das UNKR enthält Sachnormen über das materielle Kaufrecht. Nach Art. 1 UNKR ist dieses anwendbar, wenn die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben.
Sachlich ist das Übereinkommen anwendbar auf den reinen internationalen Warenkauf, der die Lieferung und Übereignung von Ware gegen Entgelt vorsieht.
Entscheidend für die Anwendbarkeit ist, ob die Sache als bewegliche verkauft oder geliefert werden soll (Keller/Siehr, Kaufrecht, S. 156ff).
In vorstehender Sache haben die Parteien Wohnsitz in verschiedenen Vertragsstaaten und im fraglichen Vertragsverhältnis wurde Lieferung von Textilien gegen Entgelt vereinbart, weshalb über die Anwendbarkeit des UNKR keine Zweifel bestehen.
Das UNKR verdrängt im Rahmen seines Anwendungsbereiches das IPRG. Dieses kommt erst zur Anwendung, wenn das UNKR ein Lücke lässt, die auch durch die allgemeinen Grundsätze des UNKR nicht geschlossen werden kann.
2. Zahlungsvereinbarungen
2.1 Die Klägerin macht eine Forderung von insgesamt DM 8.539,‑ nebst Zins zu 7 % seit dem 12.09.1997 geltend. Die Beklagte bestreitet das Bestehen der Forderung grundsätzlich nicht. Sie macht aber verrechnungsweise eine Schadenersatzforderung in Höhe von DM 13.909,70 geltend, da ihr durch die Nichtlieferung der bestellten Kollektion Herbst/Winter 1997 ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin hätte die Ware liefern müssen, auch wenn die Beklagte mit fälligen Zahlungen aus einer früheren Lieferung im Verzug gewesen sei. Denn bezüglich der rückständigen Forderungen seien mit der Klägerin Zahlungsvereinbarungen getroffen worden, die die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21. August 1997 dann auch schriftlich bestätigte. Gleichzeitig hätten die Parteien verabredet, dass mit der Bezahlung der ersten Rate die bestellte Kollektion Herbst/Winter 1997 geliefert werde. Die Klägerin bestreitet jedoch jegliche Vereinbarungen bezüglich Bezahlung und erhebt die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Aufgrund der Vorleistungspflicht der Beklagten sei sie berechtigt gewesen, solange nicht zu liefern, bis die Forderung für die gelieferten Textilien der Frühling/Sommer-Kollektion beglichen gewesen wäre.
2.2 Zahlungsvereinbarungen bezwecken eine Änderung der Vertragsleistung, genauer der Zahlungsmodalitäten, und führen notwendigerweise zu einer entsprechenden Vertragsmodifizierung. Da Art. 29 UNKR die Möglichkeit einer Vertragsänderung durch blosse Vereinbarung der Parteien vorsieht, steht einer Zahlungsvereinbarung nichts entgegen.
2.3 Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin ist als sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren. Mit einem solchen Schreiben werden mündlich geschlossene Verträge bzw. mündliche Vertragsänderungen bestätigt.
Möglich ist auch, dass mit einem Bestätigungsschreiben nicht getroffene Abreden bestätigt werden bzw. bestätigte Inhalte von den getroffenen Vereinbarungen abweichen (Gauch/Schluep, OR AT, N1160). Die Beklagte behauptet, es sei eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden, die schriftlich bestätigt worden sei. Das wird von der Klägerin jedoch bestritten. Daher muss überprüft werden, ob die Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung geändert wurden bzw. ob die Klägerin einer Vertragsänderung durch Stillschweigen zugestimmt hat, indem sie auf das Bestätigungsschreiben, dessen Inhalt möglicherweise gar nicht vereinbart wurde, nicht reagierte.
2.4 Art. 18 Abs. 1 UNKR regelt, dass Schweigen auf ein Angebot keine Annahme bedeutet. Das besagt aber nicht, dass jegliches Schweigen bedeutungslos wäre. Stets dann, wenn spezielle Abmachungen zwischen den Parteien bestehen oder wenn die für sie bestehenden Handelsbräuche dem Schweigen Bedeutung beimessen, kann trotz Art. 18 UNKR eine stillschweigende Annahme angenommen werden (Keller/Siehr, Kaufrecht, S. 181). Art. 18 konkretisiert nichts anderes als den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch dem UNKR als allgemeiner Grundsatz dient.
Nimmt der Empfänger das Schreiben widerspruchslos entgegen, muss er sich dessen Inhalt anrechnen lassen und der Vertrag gilt nach Massgabe des Bestätigungsschreibens als stillschweigend geändert, wenn der Absender nach Treu und Glauben dem Schweigen die Bedeutung einer Annahme beimessen durfte (Gauch/Schluep, OR AT, N 1159-1163). Dadurch, dass die Klägerin den beigelegten Check, welcher der ersten Rate der Zahlungsvereinbarung entsprach, als Bezahlung angenommen hat und dem Bestätigungsschreiben der Beklagten nicht innerhalb angemessener Frist widersprochen hat, durfte die Beklagte davon ausgehen, die Klägerin sei mit bestätigtem Inhalt einverstanden. Aus diesem Grunde kam eine Vertragsänderung mit dem bestätigtem Inhalt durch Stillschweigen zustande, mit der Folge, dass die Fälligkeit der geschuldeten Forderung hinausgeschoben wurde.
Im übrigen gab die Klägerin an der Hauptverhandlung zu Protokoll, es habe keine Zahlungsvereinbarung gegeben, sondern ihr Entgegenkommen sei aus reiner Gefälligkeit erfolgt. Mit dieser Aussage gesteht sie nach Ansicht des Gerichts implicite ein, einer solchen Vereinbarung stillschweigend zugestimmt zu haben. Ob dies aus Gefälligkeit oder aus anderen Gründen erfolgte, hat indessen auf die Verbindlichkeit solcher Vereinbarungen keinen Einfluss.
3. Einrede des nichterfüllten Vertrages
Die Klägerin erhebt die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Deshalb verweigert sie ihre Leistungspflicht bezüglich der zweiten Textillieferung, da sie sich zur Lieferung erst nach Bezahlung des ausstehenden Betrages verpflichtet fühlt. In casu kann offen bleiben, ob sich diese Einrede aus dem UNKR oder aus dem anhand des IPR zu ermittelnden anwendbaren materiellen Recht ergibt, denn die Einrede ist unzulässig. Dies deshalb, weil die Einrede des nichterfüllten Vertrages, nebst einer Leistungspflicht, auch die Fälligkeit der zu erbringenden Leistung voraussetzt. Durch die stillschweigende Annahme der Zahlungsvereinbarung wurde aber die Fälligkeit der klägerischen Forderung hinausgeschoben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Einrede sind demnach nicht erfüllt, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Beweislast für Schaden
Die Beklagte macht verrechnungsweise einen Schaden von insgesamt DM 13.909,70 geltend. Dieser soll ihr durch die Nichtlieferung der Textilien entstanden sein. Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Grundsätzlich gilt im Beweisrecht die lex fori, da das Beweisrecht zum Prozessrecht gehört. Deshalb wendet jedes Gericht sein eigenes Beweisrecht an (Walter Gerhard, IZPR, S. 253). In casu sind also die Beweisregeln des Bundesrechts massgeblich. Die Beweislast für einen allfälligen Schaden trägt gemäss Art. 8 ZGB die Beklagte. Sie konnte jedoch einen Schaden in behaupteter Höhe nicht beweisen, da sie keinerlei Beweismittel einreichte, die auf eine Vermögensminderung schliessen lassen. Insofern bleibt ihre Schadenersatzforderung unbewiesen, weshalb die von der Beklagten erhobene Verrechnungseinrede unberechtigt ist.
Demgemäss besteht die Forderung der Klägerin zu Recht und die Klage ist gutzuheissen, da sie von der Beklagten nicht bestritten und die Verrechnungseinrede vollumfänglich zurückgewiesen wird.