Rechtsbegehren der Klägerin
a) gemäss Klageschrift
1. Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von FF 246.400,‑ nebst Zins zu 5 % seit 24. Mai 2000 zu bezahlen.
2. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dieses Verfahrens seien den Beklagten aufzuerlegen.
b) an Schranken
1. Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR 37.563,44 nebst Zins zu 5 % seit 24. Mai 2000 zu bezahlen.
2. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dieses Verfahrens seien den Beklagten aufzuerlegen.
Erwägungen
I. 1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X (Kanton St. Gallen). Sie befasst sich nach ihrer Darstellung insbesondere mit dem Verkauf von Audio-CDs (kläg. act. 1). Die Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, welche im Handelsregister von Y (Frankreich) eingetragen ist (kläg. act. 2). Sie war ursprünglich in Z domiziliert und verlegte ihren Sitz im Verlaufe dieses Prozesses nach W. Der Beklagte 2 ist in W (Frankreich) wohnhaft.
2. Nach den Ausführungen der Klägerin bestellten die Beklagten am 14. Februar 2000 bei der Klägerin CDs der Gruppe D, und zwar 3.000 Doppel-CDs „E“ und 3.000 CDs „F“. Die Klägerin sandte dem Beklagten 2 am 18. Februar 2000 je drei Muster für die bestellten beiden CDs (kläg. act. 7 und 8). Mit Faxschreiben vom 19. Februar 2000 bestätigte die Klägerin die vorgenannte Bestellung, wobei sie gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass der Beklagte 2 zwei Muster der CDs erhalten werde (kläg. act. 6). Die Richtigkeit dieser Bestellung wurde vom Beklagten 2 am 21. Februar 2000 mit Faxschreiben bestätigt (kläg. act. 4). Die insgesamt 6.000 CDs wurden im Februar 2000 an die Beklagte 1 ausgeliefert, wofür die Klägerin am 21. Februar 2000 den Kaufpreis von insgesamt FF 264.000,‑ in Rechnung stellte (kläg. act. 9). Gemäss den Vorbringen der Klägerin wurden in der Woche zwischen dem 8. und 12. Mai 2000 5.600 CDs zurückgesandt. Mit Valutadatum 25. Mai 2000 überwies die Beklagte 1 der Klägerin den Betrag von FF 17.600,‑. Dies entspricht dem Kaufpreis für 200 Doppel-CDs „E“ à FF 52,‑ und 200 CDs „F“ à FF 36,‑ (kläg. act. 11).
3. Am 31. Januar 2001 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Klageschrift wurde den Beklagten mit der Einladung zugestellt, innert 30 Tagen darauf zu antworten. Die Zustellung erfolgte auf dem Rechtshilfeweg am 1. Juni 2001. Nachdem die Beklagten die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liessen, setzte der Gerichtspräsident mit Schreiben vom 6. Juli 2001 den Beklagten eine Nachfrist von 10 Tagen zum Nachholen der Eingabe und drohte bei Nichteinhaltung die Weiterführung des Verfahrens (Art. 61 ZPO) bzw. die Nichtberücksichtigung der Eingabe an (Art. 165 Abs. 2 ZPO). Das Schreiben wurde den Beklagten auf dem Rechtshilfeweg am 13. Juli 2001 zugestellt. Da die Beklagten auch die erstreckte Nachfrist unbenutzt verstreichen liessen, wurde das Verfahren gemäss Art. 61 ZPO weitergeführt; d.h. der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen und die Parteien auf den 22. April 2002 zur Hauptverhandlung vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen vorgeladen. Zur Verhandlung erschien der Rechtsvertreter der Klägerin, während die Beklagten ausblieben. Dem Beklagten 2 hatte die Vorladung rechtzeitig zugestellt werden können. Deshalb wurde die Hauptverhandlung nach Art. 173 ZPO trotz der Abwesenheit des Beklagten 2 durchgeführt. Das Handelsgericht wies die Klage mangels Passivlegitimation des Beklagten 2 ab.
Gemäss den dem Handelsgericht seitens der Rechtshilfebehörde (Tribunal de Grande Instance de Y) zugestellten Unterlagen konnte der Beklagten 1 die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 22. April 2002 nicht rechtzeitig ausgehändigt werden. Die Hauptverhandlung wurde deshalb neu auf den 26. November 2002 angesetzt. Zwischenzeitlich betraute die Beklagte 1 Rechtsanwalt Dr. G mit der Vertretung ihrer Interessen. Dieser ersuchte zwecks Einarbeitung in das Verfahren um eine Verschiebung des Termins. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 wurde die Beklagte 1 deshalb neu auf den heutigen Termin vorgeladen. Am 17. Dezember 2002 legte Rechtsanwalt G sein Mandat nieder. Mit Fax vom 10. Februar 2003 äusserte sich die Beklagte 1 zum Prozessstoff und legte einige Aktenstücke ein. Die Klägerin beantragte mit Fax vom 11. Februar 2003, die Eingabe der Beklagten 1 vom Vortag aus dem Recht zu weisen.
Zur heutigen Hauptverhandlung erschien die Beklagte 1 nicht.
II. 1. a) Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Frankreich. Der Sitz der Klägerin befindet sich in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) besteht ein Gerichtsstand am Erfüllungsort, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand eines Verfahrens bilden.
Strittig ist vorliegend die Zahlung des Kaufpreises, was zweifelsohne unter den Begriff des vertraglichen Anspruchs im Sinne des Lugano-Übereinkommens fällt. Diese Zahlung ist auch jene Verpflichtung, welche den Gegenstand der Klage bildet. Der Erfüllungsort dieser Kaufpreisforderung ist folglich massgebend und nicht etwa jener der vertragstypischen Leistung (vgl. Lucien William Valloni, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Lugano- und Brüsseler-Übereinkommen, Diss. Zürich 1998, S. 217-227; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3.A. S. 181). Der Begriff des Erfüllungsortes richtet sich nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht. Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall das Wiener Kaufrecht vom 11. April 1980 (WKR; SR 0.221.211.1). Dies ergibt sich aus Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) iVm Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4).
Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a WKR ist die Kaufpreisschuld mangels anderer Vereinbarung am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu leisten (vgl. Anton K. Schnyder/Ralf Michael Straub, in: Heinrich Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg 1997, N. 26 f. zu Art. 57 WKR; Gerhard Walter, aaO, S. 190). Die Klägerin hat ihren Sitz in X. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist somit gegeben.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO ist das Handelsgericht sachlich zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Parteien, die im schweizerischen Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen sind, wenn die Streitigkeit mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der Streitwert CHF 30.000,‑ übersteigt. Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Die Klägerin ist im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Die Beklagte 1 figuriert in einem entsprechenden französischen Register. Im Weiteren hängt die vorliegende Streitsache offenkundig mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit der Parteien zusammen; gemäss Handelsregistereintrag besteht der Geschäftszweck der Beklagten 1 namentlich im Vertrieb von „produits musicaux H“ (kläg. act. 2). Der Streitwert der Klage übersteigt den Betrag von CHF 30.000,‑.
b) Da sich die Beklagte 1 nicht am Schriftenwechsel beteiligt hat, hindert ihr Nichterscheinen zur heutigen Hauptverhandlung den Fortgang des Verfahrens nicht. Ein neuer Termin war nicht anzusetzen und die Verhandlung konnte in Abwesenheit der Beklagten 1 durchgeführt werden (Art. 173 Abs. 3 ZPO).
c) Am 10. Februar 2003 sendete die Beklagte 1 einen Fax, worin sie rechtliche und tatsächliche Ausführungen zur hier verhandelten Sache macht. Ausserdem legte sie einige Aktenstücke ein. Die Klägerin beantragt, die Eingabe aus dem Recht zu weisen.
Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZPO ist eine nachträgliche Eingabe zulässig, wenn sie erhebliche Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge enthält, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten, bzw. wenn das rechtliche Gehör es erfordert. Nachdem sich die Beklagte 1 am Schriftenwechsel nicht beteiligt hat und keine Gründe vorbringt, warum es ihr erst jetzt möglich war, Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, ist die Eingabe aus dem Recht zu weisen.
2. Im Folgenden ist mit dem schriftlichen Angebot vom 19. Februar 2000 (kläg. act. 6) und der schriftlichen Annahme vom 21. Februar 2000 (kläg. act. 4) von einem rechtsgültig geschlossenen Kaufvertrag auszugehen.
a) Die Klägerin behauptet zunächst, es läge ein Kauf nach Muster vor. Wohl erwähnt sie in ihrem Angebot, dass die Beklagte 1 in den nächsten zwei Tagen entsprechende Muster erhalten würde, doch nimmt die Beklagte 1 in ihrer Annahme keinen Bezug auf die vorgenannten Muster-CDs. Ohnehin ist es fraglich, ob die betreffenden Muster zum Zeitpunkt der Annahme der Beklagten 1 überhaupt vorgelegen haben. Ein Vertrag auf der Grundlage eines vorgelegten Musterstückes liegt somit nicht vor.
b) Folgende Artikel bildeten Gegenstand des Kaufvertrages: Gruppe D „E“ und „F“ (kläg. act. 3, 4 und 6). Gemäss der Beklagten 1 habe es sich zumindest bei den CDs „F“ nicht um jene Show des Jahres 2000 gehandelt, welche von K verkauft worden sei. Vielmehr sei eine ältere Version der CD geliefert worden (kläg. act. 10). Eine Erklärung, warum die CDs „E“ zurückgesandt wurden, fehlt gemäss den Ausführungen der Klägerin. Es scheinen verschiedene Versionen der CDs mit jeweils dem gleichen Titel im Umlauf zu sein. Im vorliegenden Fall erscheint es fraglich, welchen Kaufgegenstand die Parteien genau vereinbart haben.
Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn selbst bei Lieferung von vertragswidriger Ware, wäre die Rüge der Vertragswidrigkeit seitens der Beklagten zu spät erfolgt. Nach Art. 38 Abs. 1 WKR hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (Art. 39 WKR). Der Begriff der Vertragswidrigkeit ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen. Es fallen neben mangelhaften auch eigentliche Falschlieferungen darunter (vgl. Ulrich Magnus, in: Honsell, aaO, N. 6 zu Art. 39 WKR).
Die Frist für die Untersuchung ist so kurz wie es die Umstände erlauben. Der Käufer muss zügig handeln. Die Untersuchungsfrist beginnt beim Versendungskauf in dem Zeitpunkt, in dem die Ware an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist (Art. 38 Abs. 2 WKR). Die Fristdauer hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalles, vor allem von der Art der Ware und des Mangels ab. Die Frist richtet sich auch nach dem für die Untersuchung erforderlichen Zeitaufwand (Ulrich Magnus, in: Honsell, aaO, N. 20 ff. zu Art. 38 WKR).
Im vorliegenden Fall wäre eine allfällige Vertragswidrigkeit, wie sie seitens der Beklagten 1 behauptet wird, ohne weiteres und vor allem ohne grossen Zeitaufwand feststellbar gewesen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Untersuchungspflicht innerhalb weniger Arbeitstage hätte nachkommen können. Die Mängelrüge erfolgte hinsichtlich der einen CD erst am 5. Juni 2000 und somit etwas mehr als drei Monate nach Erhalt der Ware. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt den Mangel rechtsgenüglich gerügt hätte. Die Mängelrüge ist nicht innerhalb angemessener Frist nach der Feststellung der behaupteten Vertragswidrigkeit erfolgt, da bei offenen Mängeln die Anzeigefrist unmittelbar mit dem Ablauf der Untersuchungsfrist beginnt (Magnus, in: Honsell, aaO, N. 16 zu Art. 39 WKR). Bei einer eigentlichen Falschlieferung, wie von der Beklagten 1 behauptet, kann von einem offensichtlichen Mangel ausgegangen werden. Die Beklagte 1 hätte somit selbst bei Vorliegen einer vertragswidrigen Lieferung grundsätzlich alle Rechte hinsichtlich dieses Mangels, die ihr aus Art. 45 ff. WKR zustehen, verloren (Art. 39 Abs. 1 WKR). Sie hätte also auch bei vertragswidriger Lieferung alle Vertragspflichten zu erfüllen, insbesondere hätte sie die Ware mit ihren Mängeln abzunehmen und zu bezahlen.
Ausnahmen vom vorgenannten Grundsatz ergeben sich aus Art. 40 und 44 WKR. Danach wird der Käufer von seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Art. 38 und 39 WKR entlastet, wenn der Verkäufer den Warenmangel kannte oder kennen musste und ihn trotzdem nicht offenbart hat (Art. 40 WKR). Zudem kann der Käufer den Preis herabsetzen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige unterliess (Art. 44 WKR). Die Beklagte macht allerdings keinerlei derartige Entlastungsgründe geltend.
c) Zu bestimmen ist nun der Umfang der bestehenden Forderung. Gemäss Offerte der Klägerin vom 19. Februar 2000 beinhalteten die Verkaufsbedingungen ein Rückgaberecht der Käuferin von 25 % der Ware (kläg. act. 6, S. 2). In der Folge mahnte die Klägerin den Betrag von FF 198.000,‑ (kläg. act. 12). Dies entspricht exakt dem Kaufpreises abzüglich des Rückgaberechts von 25 %. An Schranken machte die Klägerin geltend, dass die 25 % aus reiner Kulanz gewährt worden seien. In der Hoffnung, dass das Geld noch kommt und die Geschäftsbeziehung weitergeführt werden kann, sei man der Beklagten 1 entgegen gekommen. Nun, da der Kaufpreis gerichtlich eingeklagt werden müsse, sei für Kulanz kein Raum mehr und der volle Betrag einzufordern.
Aus den Akten ergibt sich jedoch nichts, was für die Behauptung der Klägerin spricht. Im Offert-Fax ist zunächst ausdrücklich von „return rights“, also einem Rückgabe-Recht der Käuferin die Rede. In der Mahnung macht die Klägerin dann deutlich, dass eben nur noch FF 198.000,‑ geschuldet seien: „(...) the amount due end of April.“ Die Mahnung ist absolut formuliert. Von Kulanz oder einem vergleichsähnlichen Angebot kann unter diesen Voraussetzungen nicht die Rede sein. Vielmehr muss diese Mahnung vor dem Hintergrund des vertraglich festgelegten Rückgaberechts gesehen werden. Die Übereinstimmung der Beträge und der klar gefasste Wortlaut der Mahnung zeigen deutlich, dass effektiv nur noch FF 198.000,‑ geschuldet waren. Von diesen Betrag sind die FF 17.600,‑ abzuziehen, welche die Beklagte 1 für die 400 zurückbehaltenen bzw. abgesetzten CDs überwiesen hatte (kläg. act. 11).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage unter Berücksichtigung des Rückgaberechts von 25 % im Umfang von FF 180.400,‑ bzw. EUR 27.501,80 zu schützen ist.
d) Die Klägerin verlangt 5 % Verzugszins auf dem eingeklagten Betrag seit dem 24. Mai 2000. Gemäss Lieferschein vom 29. Februar 2000 wurden folgende Zahlungsmodalitäten vereinbart: 50 % des Kaufpreises sind 60 Tage nach Erhalt der Ware zu bezahlen. Die zweite Rate ist 90 Tage nach Rechnungsstellung des Käufers an dessen Kunden zu begleichen (kläg. act. 9). In der Mahnung vom 24. Mai 2000 setzte die Klägerin eine Nachfrist für die erste Rate und forderte deren Zahlung per Ende Mai 2000. Für die zweite Rate setzte sie eine Frist bis Mitte Juni 2000.
Nach Art. 78 WKR hat der Verkäufer, wenn es der Käufer versäumt, den fälligen Kaufpreis zu zahlen, einen Anspruch auf Zinsen. Das Wiener Kaufrecht bestimmt indes die Höhe des Zinssatzes nicht. Nach gefestigter Auffassung richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach dem nationalen Recht, das kollisionsrechtlich als Vertragsstatut berufen ist (Magnus, in: Honsell, aaO, N. 12 zu Art. 78; vgl. vorne E. 1a), S. 4). Die eingeklagten 5 % Verzugszins entsprechen der schweizerischen Regelung nach Art. 104 Abs. 1 OR und sind somit nicht zu beanstanden.
Die Zinspflicht entsteht nach Art. 78 WKR, sobald die jeweilige Zahlung fällig ist. Eine Mahnung ist somit nicht erforderlich. Nach Art. 59 WKR tritt die Fälligkeit grundsätzlich von selbst zum vertraglich vereinbarten bzw. bestimmbaren oder vom WKR vorgesehenen Zeitpunkt ein. Mangels besonderer Abrede ist der Kaufpreisanspruch fällig, sobald die Waren oder Dokumente dem Käufer zur Verfügung stehen (Art. 58 Abs. 1 WKR). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich jedoch, dass sie dispositiver Natur sind. Es steht den Parteien frei, in Abänderung dieser Vorgaben eine andere Vereinbarung zu treffen (Art. 6 WKR).
Gemäss Lieferschein wurde weder für die erste noch für die zweite Rate ein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart. Darüber hinaus lässt sich aus den Akten nicht schlüssig bestimmen, wann die Lieferung effektiv bei der Beklagten 1 eingetroffen ist (Art. 59 WKR). Die Mahnung vom 24. Mai 2000 bedeutet vor diesem Hintergrund zweierlei: Zum einen macht sie deutlich, dass die Parteien – in Abweichung von Art. 59 WKR – von einem Mahngeschäft ausgegangen sind (dafür spricht auch Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Klägerin). Insofern fällt die Berechnung von Verzugszinsen für die erste Rate ab dem 61. Tag nach Lieferung der Ware ausser Betracht (Art. 78 WKR). Zum anderen wurden mit diesem Schreiben erstmals konkrete, bestimmbare Fälligkeitstermine formuliert.
Die befristete Mahnung auf den 31. Mai 2000 für die erste Rate ist ohne weiteres gerechtfertigt, ist doch der ursprüngliche Termin – wenn auch nicht bestimmbar – offensichtlich verstrichen. Verzugszinse sind folglich seit dem 1. Juni 2000 geschuldet. Nach der per 25. Mai 2000 erfolgten Überweisung von FF 17.600,‑ ist die erste Rate auf FF 81.400,‑ bzw. EUR 12.409,35 zu beziffern.
Aufgrund der Rücksendung der Ware war für die Klägerin klar, dass die Beklagte 1 ihren Kunden keine Rechnung mehr stellen und sich ein bestimmbarer Fälligkeitstermin für die zweite Rate nicht mehr verwirklichen würde. Sie setzte daher einseitig einen Termin auf Mitte Juni 2000 an. Dieses Vorgehen ist angesichts der klaren Signale der Beklagten 1 nicht zu beanstanden. Die Verzugszinse für diese zweite Rate über FF 99.000,‑ bzw. EUR 15.092,45 sind somit seit dem 15. Juni 2000 geschuldet.