A) Am 21. Januar 2002 sandte der Beklagte dem Kläger per E-Mail Informationen sowie Fotos über eine bestimmte Maschine, welche gemäss dem Beklagten noch bis ca. Anfang März 2002 bei einer Drittfirma im Betrieb sei, zu (act. 4/1). Am 24. Januar 2002 (act. 4/2) schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über die obenerwähnte Maschine ab. Vereinbart wurde ein Preis von EUR 15.000,‑, zahlbar 14 Tage vor Abholung, ab Standort Schweiz. Ferner wurde dem Kläger die Mitteilung des genauen Abholtermins für die nächsten Tage in Aussicht gestellt. Mit E-Mail vom 25. Januar 2002 bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Kauf der Maschine und bat um Zustellung der Rechnung und Mitteilung des Abholtermins (act. 17). Am 3. Februar 2002 sandte der Beklagte dem Kläger die Rechnung und verlangte darin die Zahlung des Kaufpreises per Banküberweisung bis am 22. Februar 2002 (act. 4/3). Per E-Mail teilte der Beklagte am 10. Februar 2002 die Verzögerung. des Abgabetermins mit und kündigte weitere Informationen an (act. 4/5). Der Kläger erinnerte den Beklagten mit E-Mail vom 7. März 2002 auf die ausstehende Mitteilung des definitiven Liefertermins, woraufhin der Beklagte am selben Tag mitteilte, er selber habe vom Lieferanten den genauen Tag bis heute noch nicht genau definiert erhalten, jedoch seien die Gründe ja bekannt (act. 4/6). Am 8. März 2002 schloss der Kläger mit der Firma … einen Kaufvertrag über die Maschine zu einem Kaufpreis von EUR 21.500,‑, wobei die Lieferung der Maschine auf ca. 15. März 2002 terminiert wurde (act. 4/12). Per E-Mail setzte der Kläger dem Beklagten Frist bis 8. April 2002, 12 Uhr, um sich zu äussern, ob er den Vertrag überhaupt erfüllen könne (4/7). Der Beklagte bestritt im E-Mail vom 8. April 2002 seine angeblich mangelnde Leistungsfähigkeit und wies auf die fehlende Mitteilung des Termins durch den Lieferanten der Maschine hin (4/8). Mit Schreiben vom 12. April 2002 setzte der damalige Rechtsvertreter des Klägers dem Beklagten Frist bis am 17. April 2002, um ein Abholdatum zu nennen (act. 4/9). Der Beklagte verwies in seinem Schreiben vom 16. April 2002 auf die im Angebot vom 21. Januar 2002 erfolgte Angabe eines ca. Termins Anfangs März und bekräftigte erneut sein momentanes Unvermögen, einen genauen Abholtermin bekanntzugeben (act. 4/10). Daraufhin forderte der damalige Rechtsvertreter des Klägers vom Beklagten die Zahlung von EUR 6.500,‑ bis zum 10. Mai 2002 (act. 4/11). Der Beklagte bestritt mit Schreiben vom 16. April (allenfalls Mai) 2002 erneut seine angeblich mangelnde Leistungsfähigkeit und betonte, nochmals die von seiner Seite erfolgte umfassende Information des Klägers über den zeitlichen Ablauf und die Hintergründe (act. 11/1). Mittels Fax vom 17. Mai 2002 setzte der damalige Rechtsvertreter des Klägers dem Beklagten eine letzte Frist bis 23. Mai 2002 zur aussergerichtlichen Beilegung des Streites (act. 11/2). Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger gemäss Rechtsbegehren an Schranken insgesamt EUR 7.179,76 nebst 5 % Zins seit 10. Mai 2002.
B) Am 21. Mai 2002 ersuchte der Kläger um Abhaltung eines Vermittlungsvorstandes. Dieser wurde am 12. Juni 2002 erfolglos durchgeführt, wobei das Protokoll bis zum 12. August 2002 offengelassen wurde (act. 1). Mit der Klageschrift vom 11. Juli 2002 liess der Kläger die Streitsache beim erkennenden Gericht anhängig machen (act. 3). Die Klageantwort ging am 3. Oktober 2002 beim Gericht ein (act. 10). Am 17. Februar 2003 fand die Hauptverhandlung in Herisau statt, anlässlich welcher die Parteien einen mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen Vergleich unterzeichneten (act. 18). Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 widerrief der Kläger den Vergleich (act. 19). Am 10. März 2003 fand die abschliessende Beratung in Trogen statt.
C) Zur Begründung der Klage liess der Kläger seinen Rechtsvertreter in der Klageschrift und an Schranken im Wesentlichen ausführen, im Kaufvertrag vom 24. Januar 2002 sei ein Zahlungsziel von 14 Tagen vor Lieferung vereinbart worden, wobei die Lieferung anfangs März 2002 erfolgen sollte. Entsprechend sei vom Beklagten in der Rechnung vom 3. Februar 2002 ein Zahlungsziel bis zum 22. Februar 2002 genannt worden. In den telefonischen Gesprächen nach Abschluss des Kaufvertrages sei konkret der 11. März 2002 als Abholdatum genannt worden. Am 28. Januar 2002 habe der Kläger dann die Maschine durch telefonisch abgeschlossenen Kaufvertrag an die Firma … veräussert, wobei die schriftliche Bestätigung dieses Vertrages am 8. März 2002 erfolgt sei. Da der Kläger davon ausgegangen sei, dass der Beklagte den Liefertermin vom 11. März einhalte, habe er im Vertrag mit Herrn … den Liefertermin vom 13. März 2002 vereinbart. Zwischen den Parteien sei zweifelsohne ein Liefertermin vereinbart worden, denn wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, dann wäre in Bezug auf den Liefertermin ein Dissens anzunehmen und die Willenserklärung in der Offerte des Beklagten müsste demnach nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Der ca. Termin Anfangs März bedeute für einen verständigen und redlichen Vertragspartner vielleicht der 26. Februar oder aber auch noch der 10./11. März. Der Kläger habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Maschine spätestens in den ersten beiden Märzwochen abholbereit sei. Der Begriff ca. Anfangs März sei zum Vertragsgegenstand geworden und der Beklagte sei, weil er die Maschine nicht fristgerecht geliefert habe, in Verzug geraten. Der Behauptung des Beklagten, solange der Kaufpreis nicht bezahlt sei, könne er gar nicht in Verzug geraten, sei entgegenzuhalten, dass mit der Mitteilung des Beklagten betreffend Lieferverzögerung auch stillschweigend das Zahlungsziel aufgeschoben worden sei. Somit habe es der Beklagte in der Hand gehabt, mit der Festlegung des tatsächlichen Abholtermins auch die Fälligkeit des Kaufpreises zu bestimmen. Der Beklagte habe dies nie getan, weshalb er in Verzug geraten und schadenersatzpflichtig geworden sei. Der Schaden bestehe aus dem entgangenen Gewinn des Rechtsgeschäfts mit Herrn … sowie aus dem Honorar des deutschen Rechtsvertreters. Zudem müsse sich der Kläger ein Nachklagerecht vorbehalten, da er aus dem potentiellen Verlust der Geschäftsbeziehung mit seinem türkischen Kunden einen weitergehenden Schaden erleiden könnte. Eine Änderung des Rechtsbegehrens liege faktisch nicht vor, wobei eine solche überdies zulässig wäre. Schliesslich bestreite der beklagtische Rechtsvertreter zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse.
D) Demgegenüber liess der Beklagte in der Klageantwort und anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen vorbringen, schon anlässlich der Kontaktaufnahme durch den Kläger sei dargelegt worden, dass die betreffende Maschine einem Ersatzprojekt beim Eigentümer zum Opfer fallen werde, jedoch der genaue Ablösungstermin noch nicht feststehe. Auch im Kaufvertrag sei erwähnt worden, dass der Abholtermin noch mitgeteilt werde. Mit E-Mail vom 25. Januar 2002 habe der Kläger um Rechnung und um einen Abholtermin gebeten. Das E-Mail habe ferner den Satz enthalten, dass sie weiterhin in Kontakt bleiben werden. Diese Bemerkung weise darauf hin, dass der Liefertermin, noch offen gewesen sei. Es sei kein bestimmter Abholtermin verabredet gewesen, d.h. es habe sich nicht um ein Verfalltagsgeschäft gehandelt. Gemäss Kaufvertrag sei die Zahlung des Kaufpreises vor Lieferung bzw. Abholung vereinbart worden. Der Kläger habe um die Rechnung gebeten, diese dann erhalten, aber es sei keine Zahlung erfolgt. Insofern habe ganz klar eine Vorleistungspflicht des Klägers bestanden. Am 7. März habe der Kläger rechtliche Schritte angedroht, am 8. März dann den sogenannten Kaufvertrag mit der türkischen Firma abgeschlossen und dann wieder zugewartet bis zum 28. April. Das mit dem Weiterverkauf verbundene Risiko müsse der Kläger tragen. Zum Beklagten habe immer wieder telefonischer Kontakt bestanden. In Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten und von ihm nachzuweisenden Schaden fehle es zum einen am Verschulden des Beklagten, aber auch am Kausalzusammenhang. Subeventualiter sei, falls grundsätzlich eine Haftung des Beklagten anzunehmen wäre, diese vom Richter zu bemessen.
E) Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten sowie auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Deutschland und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.11), weshalb zunächst die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens auf die vorliegende Streitsache zu prüfen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind – vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens – Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Massgebend für den Gerichtsstand ist demzufolge der Wohnsitz des Beklagten. Der Beklagte … hat seinen Wohnsitz in …, weshalb die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Es braucht demnach, da sich die örtliche Zuständigkeit schon aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ ergibt, nicht mehr geprüft zu werden, ob sich allenfalls aus Art. 5 LugÜ eine besondere Zuständigkeit ergäbe. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Zuständigkeit (Art. 12 Ziff. 1 ZPO) des Kantonsgerichtes von Appenzell A.Rh.
b) Im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts verweist Art. 118 Abs. 1 IPRG auf das Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (sog. Haager Übereinkommen, SR 0.221.211.4). Dieses Übereinkommen kann aber, da die Parteien des vorliegenden Verfahrens ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland bzw. in der Schweiz haben und nicht beide Staaten unter den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens fallen, für die obige Frage nicht herangezogen werden. Beide Staaten sind jedoch Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. CISG, BR 0.221.211.1). Demzufolge gilt als anwendbares Recht das CISG. Dies folgt entweder aus Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG oder aus Art. 118 IPRG iVm Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 3 Haager Übereinkommen; dabei ist das CISG als innerstaatliches Recht zu betrachten (Honsell/Vogt/Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, N 4 zu Art. 118). Subsidiär ist aber schweizerisches Obligationenrecht anwendbar (SG GVP 2000, Nr. 66; SZIER 2002 S. 143).
c) Die Klage geht auf Zahlung in fremder Währung. Eine solche Klage ist zulässig (OGer AR, Urteil vom 27.8.1996 i.S. S. AG gegen J.H., Proz.Nr. 9/95).
d) Der Kläger hat sein Rechtsbegehren an Schranken insofern abgeändert, als er neu EUR 7.179,76 fordert. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist nach der Vermittlung bzw. der Einreichung der Klage eine Änderung des Rechtsbegehrens nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn durch die Änderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert und die Rechtsstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Der Beklagte hat keine Einwilligung zu den vom Kläger zusätzlich geforderten EUR 580,‑ gegeben und die Änderung des Rechtsbegehrens beeinträchtigt unzweifelhaft die Rechtsstellung des Beklagten. Somit liegt eine unzulässige Klageänderung vor, welche unbeachtlich bleiben muss.
e) Gemäss Art. 115 Abs. 1 ZPO richtet sich der Streitwert einer Klage auf Geldzahlung nach dem Rechtsbegehren des Klägers. Der Kläger macht eine Forderung von EUR 6.599,76 geltend, mithin eine Klage auf fremde Währung. Ein fremde Währung ist zum Mittelkurs für Devisen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit umzurechnen (Ergänzungsband Frank zu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 2000, N 1 zu § 18). Der Klageanspruch der Klägerin wurde rechtshängig mit der Stellung des Vermittlungsbegehrens am 21. Mai 2002 (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die Forderung des Klägers in der Höhe von EUR 6.599,76 ergibt, umgerechnet per 21. Mai 2002, CHF 9.596,71 (Umrechnung nach: http: //www.oanda.com/convert/classic). Demnach beträgt der Streitwert rund CHF 9.500,‑.
f) Gemäss Art. 99 ZPO wird auf eine Klage oder ein anderes Begehren nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse am Entscheid besteht. Nicht nur jede Klage, sondern auch jedes Gesuch hat sich auf ein tatsächliches oder rechtliches Interesse am Rechtsschutz zu stützen (M. Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, N 1 zu Art. 99 ZPO). Weil die Umrechnung erst im Rahmen der Betreibung Bedeutung bekommt, fehlt es in Bezug auf Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens am Rechtsschutzinteresse. Der Schuldner kann zudem seine Zahlung in der im Vertrag vorgesehenen Währung vornehmen. Im Übrigen kann das Gericht nicht verpflichtet werden, die Forderung auf den Tag des Urteils in Schweizer Währung umzurechnen (M. Ehrenzeller, aaO; N 5 zu Art. 203 ZPO). Infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse kann demzufolge auf Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden.
g) Die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 116 Abs. 1 ZPO) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2. a) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass ein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen wurde (act. 3/2 und act. 10/3). Der Vertragsgegenstand, der Kaufpreis sowie die Gewährleistung wurde im Kaufvertrag vom 24. Januar 2001 (act. 4/2) explizit geregelt. Nicht geregelt wurde der Abholtermin der Maschine, wurde doch in dem als Auftragsbestätigung betitelten Kaufvertrag lediglich die Mitteilung des genauen Abholtermins für die nächsten Tage in Aussicht gestellt (act. 4/2).
b) Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger in Bezug auf die Zahlung des Kaufpreises vorleistungspflichtig gewesen wäre. Der Kläger sei dieser Pflicht nicht nachgekommen, weshalb er gar nicht in Verzug geraten sein könne. Hierzu wendet der Kläger ein, dass zwischen den Parteien ein Liefertermin vereinbart worden sei. Weil der Beklagte die Maschine nicht fristgerecht geliefert habe, sei er in Verzug geraten.
Im Kaufvertrag vom 24. Januar 2002 wurde vereinbart (act. 4/2), dass der Preis von EUR 15.000,‑ 14 Tage vor Abholung zu zahlen sei. Mit E-Mail vom 25. Januar 2002 forderte der Kläger den Beklagten auf (act. 17), ihm die Rechnung zu schicken und den Abholtermin mitzuteilen. Am 3. Februar 2002 kam der Beklagte dieser Aufforderung nach und verlangte Bezahlung bis 22. Februar 2002 (act. 4/3). Bereits am 10. Februar 2002 teilte der Beklagte jedoch mit, es werde eine Verzögerung geben (act. 4/5) und am 7. März 2002 liess er verlauten, ein Abholtermin sei noch nicht in Sicht (act. 4/6).
Gemäss Art. 71 Abs. 1 CISG kann eine Partei die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird, entweder wegen eines schwerwiegenden Mangels ihrer Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder ihrer Zahlungsfähigkeit oder wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages. Demnach war der Kläger ab dem 10. Februar 2002 berechtigt, seine Pflicht zur Zahlung auszusetzen. An diesem Datum orientierte der Beklagte ihn nämlich erstmals über die Verzögerung des Abholtermins und damit war auch offensichtlich, dass er die 14 Tages-Frist für die Bereitstellung der Maschine nach Bezahlung nicht würde einhalten können. Die Vorleistungspflicht des Klägers wurde somit ausgesetzt und es hätte einer Mitteilung des Beklagten über den genauen Abholtermin bedurft, damit seine Zahlungspflicht wieder aufgelebt wäre.
c) Am 12. April 2002 liess der Kläger dem Beklagten durch seinen damaligen Rechtsvertreter Frist bis zum 17. April 2002 (4/9) ansetzen, um den Abholtermin der Maschine bekanntzugeben. Der Beklagte konnte jedoch auch im E-Mail vom 16. April 2002 noch keinen genauen Termin bekannt geben und begründete dies mit Problemen bei der Drittfirma (4/10).
Die vom Kläger angesetzte Frist ist als Nachfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 CISG zu qualifizieren, kann doch gemäss dieser Bestimmung der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen. Eine solche Nachfrist kann von Seiten des Käufers nur angesetzt werden, wenn der Verkäufer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat (Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Aufl., München 2000, N 5 zu Art. 47). Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag vom 24. Januar 2001 (act. 4/2) sieht vor, dass die Maschine durch den Käufer an ihrem Standort in der Schweiz abgeholt wird, nachdem der Beklagte – und darin besteht im Wesentlichen seine Pflicht – den Abholtermin mitgeteilt hat. Es stellt sich demnach die Frage, bis wann der Beklagte seiner Pflicht zur Bereitstellung der Maschine hätte nachkommen müssen. Im Kaufvertrag vom 24. Januar 2001 (act. 4/2) wurde der Abholtermin offengelassen. Demzufolge hätte der Beklagte innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss die Maschine liefern müssen (Art. 33 lit. c CISG). Bei der Frage dessen, was eine angemessene Frist gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen, dass der Beklagte in seinem ersten Mail am 21. Januar 2002 erwähnte, dass die Anlage zurzeit noch bis ca. Anfang März im Betrieb stehe (vgl. act. 4/1). Demzufolge wurde dem Kläger damals die Bereitstellung der Maschine auf einen Zeitpunkt in ca. 1 1/2 Monaten in Aussicht gestellt. Bei einer Verdoppelung dieser in Aussicht gestellten Frist, ergäbe dies einen ungefähren Bereitstellungs- bzw. Abholtermin von Anfang April. Eine noch längere Frist könnte in jedem Fall nicht mehr als eine im Sinne von Art. 33 lit. c CISG angemessene Frist betrachtet werden. Der Beklagte hätte demnach die Maschine ab Anfang April 2002 für das Abholen bereitgestellt haben müssen. Dieser Pflicht kam der Beklagte offensichtlich nicht nach.
d) Mit Schreiben vom 29. April 2002, d.h. nach der von ihm angesetzten Nachfrist liess der Kläger mitteilen, er lehne die weitere Ausführung des Vertrages ab und stelle stattdessen Schadenersatzansprüche (act. 4/11). Als Schaden macht der Kläger den entgangenen Gewinn aus dem Rechtsgeschäft mit der türkischen Firma sowie das Honorar des deutschen Rechtsvertreters geltend (act. 3/3).
Hierbei handelt es sich um eine Aufhebungserklärung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG, kann der Käufer doch die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, dass er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird (vgl. Schlechtriem, aaO, N 2 zu Art. 47). Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen (Art. 74 Satz 1 CISG). Entgangener Gewinn wird dabei definiert als jede durch die Vertragsverletzung verhinderte Vermehrung des Vermögens (Schlechtriem, aaO, N 23 zu Art. 74), Der dem Gläubiger durch eine Vertragsverletzung entstandene Schaden ist grundsätzlich konkret zu berechnen (Schlechtriem, aaO, N 28 ff. zu Art. 74). Eine Schätzung des Schadens, wie sie nach schweizerischem Recht wohl vorgenommen würde (vgl. Art. 42 OR; ZR 100 S. 101f.), ist demnach nicht zulässig. Die Beweislast in Bezug auf das Vorliegen eines Schadens obliegt dem Käufer; dieser hat den Schaden zum Zwecke des Beweises zu substantiieren und zu konkretisieren (Schlechtriem, aaO, N 47f. zu Art. 74).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten (act. 4/12), dass der Kläger den Weiterverkauf der Maschine zu einem Preis von EUR 21.500,‑ beabsichtigte. Da der Kaufvertrag mit der türkischen Firma Lieferung ab Werk vorsieht und mit keinem Wort auf den Standort der Maschine in der Schweiz verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass als Werk nur die Firma des Klägers in … verstanden werden kann. Offen bleibt aber, welche Kosten der Kläger gehabt hätte, um die Maschine von der Schweiz nach Deutschland zu transportieren. Diese Transportkosten hätte nämlich der Kläger übernehmen müssen und diese Kosten wären vom Gewinn aus dem Weiterverkauf der Maschine an die türkische Firma in Abzug zu bringen. Welcher konkrete Schaden dem Kläger tatsächlich entstanden ist, ist demnach nicht klar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht rechtsgenüglich dargetan hat, welchen Schaden er tatsächlich erlitten hat. Demzufolge muss seine Forderung abgewiesen werden.
3. a) Die Rechtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Dem Prozessausgang entsprechend werden die amtlichen Kosten dem Kläger auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1.700,‑ festgesetzt.
b) Art. 86 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei verpflichtet werden soll, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 9.596,71 ergibt sich ein mittleres Honorar von CHF 2.707,90 (Art. 9 Abs. 2 lit. b Anwaltstarif). Hinzuzurechnen sind Barauslagen von CHF 50,‑ sowie die Mehrwertsteuer. Somit hat der Kläger den Beklagten insgesamt mit CHF 2.970,‑ ausseramtlich zu entschädigen.
Demnach hat das Kantonsgericht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.