A. Die Beklagte bestellte bei der Firma E. eine gebrauchte Textilreinigungsmaschine Seco SS 240 zum Kaufpreis von DM 55.600,‑ . Diese wurde am 29. Juli 1996 an die Beklagte geliefert. In der Folge bezahlte diese den Kaufpreis nicht, weil sie Mängel an der Maschine geltend machte. Mit Vertrag vom 6. September 1996 trat die Firma E. die Kaufpreisforderung an den Kläger ab. – Am 16. April 1998 reichte der Kläger gegen M. K. als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Beklagten Klage beim Amtsgericht Luzern-Land ein, welche am 21. Januar 1999 wegen fehlender Passivlegitimation unter Kostenfolge abgewiesen wurde.
B. Mit Klage vom 2. August 1999 beantragte der Kläger, die Beklagte habe ihm DM 55.600,‑ zuzüglich Verzugszins zu 4 % seit dem 30. Juli 1996 sowie CHF 12.902,10 zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit dem 21. Januar 1999 zu bezahlen. Mit Urteil vom 6. April 2001 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage ab.
C. Am 14. Mai 2001 (OG amtl. Bel. 1) erklärte der Kläger gegen dieses Urteil Appellation und stellte folgende Anträge:
1. In Gutheissung der Appellation sei das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 6. April 2001 (Fall Nr. 11 99 64) vollumfänglich aufzuheben.
2. In Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger DM 55.600,‑ zuzüglich Verzugszins zu 4 % seit dem 30. Juli 1996 sowie CHF 12.902,10 zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit dem 21. Januar 1999 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
In ihrer Appellationsantwort vom 30. Oktober 2001 (OG amtl. Bel. 10) schloss die Beklagte auf Abweisung der Appellation.
Auf die Begründung der gestellten Anträge wird im Folgenden, soweit erforderlich, zurückgekommen.
D. An der Appellationsverhandlung vom 12. Mai 2003 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (OG amtl. Bel. 36 und OG VP).
Erwägungen:
1. Der Antrag auf Befragung der vom Kläger angerufenen Zeugen Dr. B. und G. wird abgewiesen, da deren Aussagen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. Der vom Kläger angerufene Zeuge G. kann nicht einvernommen werden, da der Kläger das ihm zugedachte Beweisthema so allgemein hält, dass dessen Befragung nicht möglich erscheint. Auf die erneute Befragung des von der Beklagten angerufenen Zeugen A. kann verzichtet werden. Mit Verfügung vom 30. November 2001 (OG amtl. Bel. 14) wurde eine Expertise angeordnet und Prof. Dr. Ing. ETH H. die Expertise in Auftrag gegeben. Am 27. August 2002 reichte der Experte dem Obergericht das Gutachten ein. Mit Eingabe vom 12. November 2002 (OG amtl. Bel. 28) stellte der Kläger verschiedene Ergänzungsfragen und beantragte gestützt auf § 183 Abs. 3 lit. b ZPO die Anordnung eines neuen Gutachtens. Die Ergänzungsfragen sind für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz. Das vorliegende Gutachten von Prof. Dr. Ing. ETH H. erscheint schlüssig, weshalb kein neues Gutachten angeordnet werden muss.
2. Gemäss Art. 602 OR kann die Kommanditgesellschaft vor Gericht klagen und verklagt werden. Die On-Line Schaltung des Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister ergibt, dass die Beklagte im Handelsregister gelöscht ist. Die Löschung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 25. April 2001 publiziert. Der entsprechenden Publikation kann entnommen werden, dass sich die Beklagte auf den 31. Dezember 2000 aufgelöst hat, die Liquidation durchgeführt und die Firma erloschen ist. Damit stellt sich die Frage nach der Parteifähigkeit der Beklagten, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 44 ZPO).
Die Stellung der Kommanditgesellschaft nach aussen ist in allen grundsätzlichen Beziehungen die gleiche wie diejenige der Kollektivgesellschaft (Siegwart, Zürcher Komm., N 1 zu Art. 602 OR), weshalb auf die Bestimmungen der Kollektivgesellschaft abgestellt werden kann. Bei der Beklagten handelt es sich um eine kaufmännische Kommanditgesellschaft. Eine solche entsteht, ebenso wie eine kaufmännische Kollektivgesellschaft, unabhängig vom Handelsregistereintrag (Siegwart, aaO, N 14 zu Art. 594, 595 OR, N 7 zu Art. 562 OR). Ebenso wenig bewirkt im Falle einer Liquidation die Löschung des Eintrags das Ende der Gesellschaft. Entscheidend ist die Beendigung der Liquidation. Solange eine aufgelöste Gesellschaft noch Ansprüche gegen Dritte besitzt oder Forderungen Dritter gegen sie vorhanden sind, besteht sie trotz Löschung im Handelsregister weiter und es kann ihre Wiedereintragung verlangt werden. Folgerichtig kann unbekümmert um die zu Unrecht erfolgte Löschung einer Kollektivgesellschaft ein vor beendigter Liquidation angehobener Aktiv- oder Passivprozess ohne Änderung der Partei weitergeführt werden, wobei das Urteil auf den Namen der Gesellschaft auszufällen ist (BGE 81 II 361). Nachdem der Kläger gegen die Beklagte eine Forderung geltend macht, kann sie dem Gesagten zufolge nicht als liquidiert gelten, weshalb sie unabhängig von ihrer Löschung im Handelsregister weiterbesteht und deshalb auch parteifähig ist. Das gegen die Gesellschaft ergangene Urteil hat gegen die Kollektivgesellschafter bzw. gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft insofern Rechtskraft, als durch dasselbe die Existenz einer Gesellschaftsschuld unbestreitbar festgestellt wird (Siegwart, aaO, N 12 zu Art. 562).
3.1. Die Beklagte hat mit der Firma E. Dr. B. unbestritten einen Kaufvertrag über die Lieferung einer Textilreinigungsmaschine abgeschlossen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist das CISG auf Kaufverträge über Waren anzuwenden, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind. Die Verkäuferin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte in der Schweiz. Beide Staaten sind Vertragsstaaten, weshalb auf den Kaufvertrag das CISG zur Anwendung kommt, was von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten wird.
3.2. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten eine Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einer Textilreinigungsmaschine geltend. Die Beklagte verweigert dessen Bezahlung wegen von ihr behaupteter Mangelhaftigkeit des Kaufobjektes und beruft sich darauf, dass sie vom Kaufvertrag zurückgetreten sei.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen obliegende Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Die Aufhebung des Vertrages befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten. An den Inhalt der Aufhebungserklärung werden in der Literatur verschieden hohe Anforderungen gestellt. Nach Huber (Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht [Hrsg. Schlechtriem], München, 1995, N 29 zu Art. 49 CISG) ist die Erklärung an keine bestimmte Form gebunden, sie könne daher auch mündlich und, bei hinreichend eindeutigem Verhalten, auch konkludent erfolgen. Die Formulierung („Aufhebung“, „Rücktritt“, „Wandelung“, „Annullierung“ des Auftrags, „Stornierung“) sei gleichgültig. Der Käufer müsse nur deutlich machen, dass er zur Erfüllung des Vertrags wegen Vertragsverletzung nicht mehr bereit sei. Es bestehe kein Anlass, übertriebene Anforderungen zu stellen. Schnyder/Straub (Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], Berlin/Heidelberg/New York, 1997, N 34 zu Art. 49 CISG) dagegen halten fest, dass sich aus dem Inhalt der Erklärung eindeutig und zweifelsfrei ergeben müsse, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt weder an der Erbringung seiner eigenen Leistung noch zur Abnahme derjenigen des Verkäufers bereit sei und dass er bereits erbrachte Leistungen wieder zurückfordere, respektive zurückgebe. Insbesondere müsse sich eine eindeutige Abgrenzung zum Verlangen auf Nachbesserung und Ersatzlieferung für den Verkäufer ergeben.
Ob an den Inhalt der Aufhebungserklärung strenge Anforderungen zu stellen sind, kann vorliegend offen bleiben; denn in den verschiedenen Schreiben der Beklagten an die E. kann auch bei einer grosszügigen Auslegung keine hinreichende Aufhebungserklärung erblickt werden. In ihrem Schreiben vom 5. September 1996 (AG bekl. Bel. 2) führt die Beklagte aus: „Unsere Abklärung beim Rechtsdienst hat ergeben, dass wir sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn diese Garantiearbeiten nicht innert 10 Tagen erledigt werden. ... Wir geben Ihnen 10 Tage Zeit, sämtliche Missstände zu beheben, ansonsten wir gezwungen wären rechtliche Schritte einzuleiten.“ Aus diesem Schreiben geht klar hervor, dass die Beklagte von der Verkäuferin verlangte, die geltend gemachten Mängel zu beheben. Lediglich für den Fall, dass Mängelbehebung nicht erfolgen würde, drohte die Beklagte, an von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Beklagte hat somit offensichtlich in ihrem Schreiben vom 5. September 1996 (AG bekl. Bel. 2) nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sondern auf Nachbesserung beharrt. In ihrem Schreiben vom 18. September 1996 (AG bekl. Bel. 19) hielt sodann die Beklagte fest: „Da Ihre Firma auf unser dringendes Schreiben vom 05.09.1996 nicht Stellung genommen hat und keinerlei Anstrengungen für die defekt gelieferte Maschine ihrerseits unternommen wurden, bleibt uns keine andere Wahl, als eine Gegenrechnung zu unterbreiten. ... Als Sicherheit für diese Forderung behalten wir die gelieferten (defekten) Maschinenkomponenten laut Ihrer Rechnung an unsere Leasing-Bank (Ind. Leasing) in unserem Besitz. Sollten von Ihrer Firma bis zum 30.09.06 wieder keine Reparaturarbeiten ausgeführt werden, sehen wir die Maschine als unser Eigentum. Wir geben dann die Maschine z.B. zum Entsorgen frei“. Auch mit diesem Schreiben hat die Beklagte nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, sondern nochmals Nachbesserung verlangt. Im Übrigen hat die Beklagte betont, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Frist als Eigentümerin der Maschine betrachte und als solche darüber verfügen werde. Der Käufer, welcher wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Vertrag zurücktritt, ist jedoch nicht Eigentümer der Kaufsache und muss diese dem Verkäufer herausgeben. Wer jedoch androht, über die Kaufsache wie ein Eigentümer zu verfügen, erklärt nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern hält im Gegenteil am Vertrag fest. Von einer Rücktrittserklärung kann daher nicht die Rede sein. Schliesslich erklärte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 1996 (AG bekl. Bel. 20): „Da Sie offensichtlich die defekte Maschine nicht bis zum 30.09.1996 repariert haben, entschieden Sie sich, die Schadenersatzrechnung zu bezahlen. Der geforderte Betrag von DM 59.600,‑ ist jedoch bis zum heutigen Datum nicht eingegangen. Wir geben Ihnen nochmals eine letzte Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Poststempel. Sofern die letzte Frist wiederum ungenützt abläuft, werden wir über die Maschine wie in den oben angeführten Schreiben verfügen, da Sie, wie Ihr Verhalten zeigt, kein Interesse an einer Zurücknahme haben. ...“ Auch dieses Schreiben vom 19. Oktober 1996 enthält keine Rücktrittserklärung. Vielmehr fordert die Beklagte Schadenersatz und setzt erneut Frist an, wobei nicht klar erscheint, ob sie Frist zur Mängelbehebung oder zur Bezahlung von Schadenersatz ansetzt. Auf jeden Fall macht die Beklagte nochmals deutlich, dass sie nach unbenütztem Ablauf der Frist die Maschine nicht zur Rücknahme bereit hält, sondern über die Maschine verfügen will. Indessen ist zu letzterem nur berechtigt, wenn sie Eigentümerin der Maschine bleibt. Will die Beklagte Eigentümerrechte ausüben, so tritt sie jedoch nicht vom Vertrag zurück, sondern hält an diesem fest. Dem Gesagten zufolge hat die Beklagte in keinem ihrer drei Schreiben an die E. den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
3.3. Die Beklagte macht alternativ zur Aufhebung des Kaufvertrages die Kaufpreisminderung geltend (AG Klageantwort vom 2.11.1999, S. 12).
Gemäss Art. 50 CISG kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis gezahlt worden ist, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den die vertragsgemässe Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Die Minderung des Kaufpreises setzt voraus, dass der Mangel gemäss Art. 39 CISG rechtzeitig gerügt wurde (Huber, aaO, N 5 zu Art. 50 CISG; Schyder/Straub, aaO, N 18 zu Art. 50 CISG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die Frist für die Anzeige beginnt somit, wenn der Käufer die Mängel tatsächlich feststellt oder sie hätte feststellen sollen. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach Art. 38 Abs. 1 CISG. Nach dieser Bestimmung hat der Käufer die Ware innerhalb so kurzer Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Es sind also zwei Fristen zu beachten, nämlich die Untersuchungsfrist einerseits und die Rügefrist anderseits.
Die Frist für die Untersuchung ist so kurz, wie es die Umstände erlauben. Der Käufer muss also zügig handeln. Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware dem Käufer am Lieferort zur Verfügung steht. Die Fristdauer hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalles, vor allem von der Art und der Ware und des Mangels sowie den Notwendigkeiten der Untersuchung ab. Eine allgemein gültige Fristdauer kann es angesichts der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltung nicht geben. Als grober Orientierungswert, der je nach Lage des Falles nach oben oder unten zu korrigieren ist, kann eine Untersuchungsfrist von einer Woche gelten (Magnus; Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg: Honsell]; Berlin, Heidelberg, New York, 1997, N 20 bis 24 zu Art. 38 CISG). Auch bei der Bestimmung der angemessenen Rügefrist gemäss Art. 39 Abs. CISG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Wie indessen die Frist bei dauerhaften Gütern im Normalfall, d.h. ohne besondere Umstände die für eine Verkürzung oder für eine Verlängerung sprechen, zu bemessen ist, erscheint unsicher. Schwenzer (Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht [Hrsg. von Caemmerer/Schlechtriem], 2. Aufl. N 17 zu Art. 39) weist darauf hin, dass deutsche Autoren tendenziell einen Zeitraum von acht Tagen zugrunde legen wollen, dass jedoch namentlich im US-amerikanischen Recht auch eine Rüge erst mehrere Monate nach Entdeckung des Mangels als noch innerhalb angemessener Frist erhoben gilt. Wolle man allzu grossen Auslegungsdivergenzen vorbeugen, erscheine eine Annäherung der Standpunkte unabdingbar. Als groben Mittelwert solle man deshalb wenigstens von ca. einem Monat ausgehen. Honsell/Magnus (aaO, N 21 zu Art. 39 CISG) als deutsche Autoren geben als groben Orientierungswert eine Anzeigefrist von einer Woche als angemessen an und weisen auch auf die abweichende Auffassung von Schwenzer hin, ohne sich indessen mit deren Argumenten auseinanderzusetzen. Das Obergericht das Kantons Luzern ist in seinem Urteil vom 8. Januar 1997 i.S. M.M. AG gegen S-t. S. p.A. der Empfehlung der Autoren Schwenzer/Schlechtriem gefolgt und hat eine Rügefrist von einem Monat als angemessen erachtet. Nachdem keine der Parteien Umstände vorträgt, die eine Verkürzung oder eine Verlängerung dieser Frist begründen könnten, besteht keine Veranlassung von diesem empfohlenen Mittelwert abzuweichen.
Die Beklagte macht weder Angaben dazu, ob sie die Textilreinigungsmaschine untersucht hat, noch wie lange eine Untersuchung im konkreten Fall hätte dauern müssen. Die Beklagte trägt auch nicht vor, wann sie die gerügten Mängel entdeckt hat. Aus diesem Grunde ist für den Beginn der Rügefrist darauf abzustellen, wann sie von den Mängeln hätte Kenntnis habe sollen. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich dem Gesagten zufolge nach der Untersuchungsfrist, die mangels näheren Ausführungen der Beklagten nach dem groben Orientierungswert von einer Woche festzusetzen ist. Die Textilreinigungsmaschine wurde unbestritten am 29. Juli 1996 geliefert. Geht man von einer Untersuchungsfrist von einer Woche aus, ist anzunehmen, dass die Untersuchungsfrist am 5. August 1996 endete. Dieser Tag gilt zugleich mangels näherer Angaben als Zeitpunkt, da die Beklagte von den Mängeln Kenntnis genommen hat. Die Beklagte rügte sodann mit Schreiben 26. August 1996 (AG bekl. Bel. 6), dass die Destillation der Maschine mangelhaft sei und der Nierosterbehälter rinne und dringend ausgetauscht werden müsse. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass sich Dr. B. am 29. August 1996 im Geschäft der Beklagten befunden hat, um einen so genannten „Befundbericht“ zu erstellen (AG kläg. Bel. 9). Am 5. September 1996 (AG bekl.Bel. 2), mithin gerade einen Monat nachdem davon auszugehen ist, dass die Beklagte die gerügten Mängel entdeckt hat, erhob die Beklagte sodann erneut detaillierte Mängelrüge. In Anbetracht des Umstandes, dass Dr. B. am 29. August 1996 die Maschine nochmals überprüft hat, erscheint auch die zweite und detaillierte Mängelrüge vom 5. September 1996 keineswegs als verspätet.
3.4. Gemäss Art. 50 Satz 2 CISG kann der Käufer den Preis nicht herabsetzen, wenn der Verkäufer nach den Artikeln 37 und 48 einen Mangel in der Erfüllung seiner Pflichten behebt. Die Nachbesserung hat also gegenüber der Kaufpreisminderung Vorrang (Huber, aaO, N 6 zu Art. 50 CISG). In ihrem Schreiben vom 5. September 1996 (AG bekl. Bel. 2) setzte die Beklagte der Verkäuferin für eine Behebung der Mängel eine Frist von zehn Tagen an. Dieser Aufforderung ist die Verkäuferin unbestritten nicht nachgekommen. Am 9. September 1996 ist über die Verkäuferin Konkurs eröffnet worden, weshalb anzunehmen ist, dass die Verkäuferin ab diesem Zeitpunkt kaum mehr in der Lage gewesen sein dürfte, von ihrem Nachbesserungsrecht Gebrauch zu machen. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte grundsätzlich zur Kaufpreisminderung berechtigt ist.
3.5. Damit stellt sich die Frage, welche Partei die Beweislast für den Tatbestand der Nichterfüllung des Kaufvertrages trägt. Diese Frage ist im Übereinkommen nicht geregelt, sondern dieses enthält in diesem Punkt eine Lücke. Gemäss Art. 7 Abs. 2 CISG sollen Lücken in erster Linie nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens geschlossen werden. Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der Beweislast sind dem Übereinkommen nicht zu entnehmen. Aus praktischen Gründen wie aus grundsätzlichen Überlegungen geht es jedoch nicht an, Beweislastregeln, die sich auf ein bestimmtes nationales Kaufrecht beziehen, von den Tatbeständen dieses Rechts zu lösen und auf die andersartigen Tatbestände des Einheitskaufrechtes zu übertragen. Infolgedessen bleibt nur der Weg, die Beweislastregeln in ergänzender Auslegung des Übereinkommens aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand selbst zu entwickeln (Huber, aaO, N 12 zu Art. 45 CISG; in diesem Sinne auch Schnyder/Straub, Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], N 68 zu Art. 45 CISG). Die Verteilung der Beweislast richtet sich grundsätzlich nach dem im Wortlaut einer Norm zu Tage tretenden Verhältnis von Regel und Ausnahme. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale, die im Regelfall die begehrte Rechtsfolge auslösen; beim Anspruchsgegner liegt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen von Ausnahmetatbestandsmerkmalen. Im Einzelfall bedarf das so gefundene Ergebnis einer Korrektur, wenn es dazu führt, dass die demnach beweisbelastete Partei typischerweise vor erheblichen Beweisschwierigkeiten steht. Hier trifft in Abweichung von der durch das Regel-Ausnahme-Verhältnis indizierten Beweislastverteilung diejenige Partei die Beweislast, die den Beweis im Allgemeinen leichter erbringen kann. Dies ist vor allem in Situationen der Fall, in denen sich das wichtigste Beweismittel im räumlichen Herrschaftsbereich einer Partei befindet. Soweit es um Beweislastverteilung beim Streit um Vertragsverletzungen des Verkäufers geht, bildet nach dem Wortlaut der Rechtsbehelfsvorschriften (Art. 45 ff. CISG) die Vertragsverletzung eine Entstehungsvoraussetzung für die Ansprüche des Käufers. Dies deutet darauf hin, dass der Käufer die Vertragsverletzung beweisen muss. Eine andere Beweislastverteilung greift indessen beim Streit um die Vertragsmässigkeit der Ware ein. Sobald der Käufer die Ware angenommen hat, befindet sie sich in seinem räumlichen Herrschaftsbereich. Die Beweislast darf indessen den Käufer nicht sofort treffen, denn nach der Konzeption des Übereinkommens bedeutet die Annahme keine Billigung der Ware als vertragsgemäss. Erst wenn die kurze Frist für die Untersuchung der Ware und eine zusätzliche angemessene Frist verstrichen sind, wird der vorläufige Anschein der Vertragsmässigkeit erweckt. Falls ein Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf der Untersuchungsfrist gerügt wird, muss daher der Verkäufer beweisen, dass diese Vertragswidrigkeit im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorgelegen hat (Antweiler Clemens, Beweislastverteilung im UN-Kaufrecht, insbesondere bei Vertragsverletzung des Verkäufers, Diss. Mainz 1994, S. 197/198; vgl. auch Huber, aaO, N. 13 zu Art. 45 CISG).
3.6. Wie unter E. 3.3 ausgeführt wurde, hat die Beklagte die von ihr geltend gemachten Mängel innerhalb angemessener Frist nach Ablauf der Untersuchungsfrist gerügt. Unter dieser Voraussetzung hat nach den oben dargelegten Grundsätzen der Verkäufer bzw. hier der Kläger, die Vertragsmässigkeit der Ware zu beweisen. Dabei ist festzuhalten, dass der Verkäufer nur für diejenigen Mängel haftet, die der Käufer gerügt hat. Denn nach der Zielsetzung des Art. 39 CISG soll die rechtzeitige Mängelrüge dem Verkäufer bei Zweifeln über die Vertragsmässigkeit Gelegenheit zur Verteidigung seiner Interessen, insbesondere zur Sicherung der notwendigen Beweise geben (Antweiler, aaO, S. 165 und 169).
3.7. In ihrem Schreiben an die Verkäuferin vom 5. September 1996 (AG bekl. Bel. 2) rügte die Beklagte folgende Mängel:
– Defekter Destillationsregler
– Rinnen des Nierosterbehälters
– Kondenswasser nicht abgetrennt
– nicht angeschlossene und nicht eingestellte Reinigungsverstärkerpumpe
– nicht gelieferte Imprägnierpumpe
In seiner Expertise vom 27. August 2002 (OG amtl. Bel. 21) führte der beauftragte Gutachter aus, dass die eigentliche und ursprüngliche Textilpflegemaschine Secco SS 204 in der Nähe von Baar in einer Lagerhalle eingestellt sei. Die Destillationsanlage, die beinahe das gleiche Volumen wie die Textilpflegemaschine aufweise, sich in einem sauberen Einstellraum in Müswangen befinde. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Destillationsregler defekt sei. Dazu müsste ein Betriebstest durchgeführt werden. Dies bedinge eine Untersuchung des ganzen Systems. Es lasse sich auch nicht sagen, ob der Nierosterbehälter für den Leichtsieder rinne. Dies lasse sich nur mittels einer Probe im Labor feststellen. Auch dann sei eine eindeutige Schlussfolgerung nur bedingt zulässig. Ob das Kondenswasser nicht abgetrennt sei, lasse sich nur in einem Betriebsversuch abklären. Dazu müsse die Anlage funktionstauglich gemacht werden. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die Reinigungspumpe nicht angeschlossen und nicht eingestellt sei, weil die Anlage demontiert sei. Es treffe zu, dass die Imprägnierpumpe nicht vorhanden sei (OG amtl. Bel. 21, S. 1 und 2). Zum Zustand der Anlage führt im Weiteren der Gutachter im Allgemeinen aus, die eigentliche Textilmaschine sei 1986 von Secco mit Trichlor als Arbeitsstoff verkauft und dann auf Perchlor umgestellt worden. 1996 sei die Maschine von der Verkäuferin auf KWL als Arbeitsstoff umgebaut worden (OG amtl. Bel. 21, S. 2). Aus dem Umbau sei kaum eine Prototyp-Anlage entstanden. Die elektrische und elektronische Anlage sehe völlig improvisiert aus. Der Automatisierungsgrad sei für den heutigen Stand veraltet. Die Verbindung zwischen der eigentlichen Maschine und der davon getrennten Destillationsanlage und deren Kreisläufe mittels Gartenschläuche, befestigt mit Rohrbriden, dürfte ein Abnahmebeamter nie akzeptieren, wenn die Maschine in einem gewerblichen Gebäude aufgestellt werde, KWL explosiv sei und jegliche Gefahr einer Leckage vermieden werden müsse. Es seien keine Pläne der Maschine und Anlage vorhanden. Ohne Schaltpläne der elektrischen und elektronischen Ausrüstung sei keine Reparatur möglich (OG amtl. Bel. 21, S. 3).
Das Gutachten ergibt zusammengefasst, dass mit Ausnahme der fehlenden Imprägnierpumpe bezüglich der im Schreiben vom 5. September 1996 (AG bekl. Bel. 5) gerügten Mängel weder für deren Bestehen noch für deren Nichtbestehen ein Beweis vorliegt. Wie oben ausgeführt wurde, trägt nach dem Wiener Kaufrecht der Verkäufer die Beweislast für die vertragsgemässe Erfüllung des Kaufvertrages. Kann der Verkäufer nicht beweisen, dass die Ware vertragsgemäss ist, hat er somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was bedeutet, dass vom Vorliegen der gerügten Mängel auszugehen wäre. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Beklagte die Anlage demontiert hat und aus diesem Grund der Experte mit Ausnahme der fehlenden Imprägnierpumpe zu den gerügten Mängeln keine Aussage machen konnte. Der Zustand der Beweislosigkeit ist also von der Beklagten geschaffen worden. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Beweislastumkehr einzutreten hat, wie dies der Fall ist, wenn der Käufer (versteckte) Mängel erst nach Ablauf der Rügefrist gerügt hat. Die Begründung liegt in diesem Falle darin, dass sich die Ware schon längere Zeit im Herrschaftsbereich des Käufers befunden hat, weshalb es für den Verkäufer immer schwieriger wird, den Beweis zu erbringen, dass die Ware bei Gefahrenübergang vertragsgemäss war (Amtweiler, aaO, S. 197/198). Hat der Käufer die Ware zwar rechtzeitig gerügt, jedoch über die Ware so verfügt, dass der Verkäufer den Beweis der Vertragsmässigkeit der Ware nicht mehr erbringen kann, besteht eine analoge Situation, wie wenn sich die Ware schon längere Zeit im Herrschaftsbereich des Käufers befunden hat und daher dem Verkäufer erschwert ist zu beweisen, dass die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vertragsgemäss war. Es erscheint daher gerechtfertigt auch im vorliegenden Fall, den Käufer bzw. die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen. Im Ergebnis bedeutet dies damit, dass von den gerügten Mängeln einzig bezüglich der fehlenden Imprägnierpumpe eine Mangelhaftigkeit der Anlage feststeht. Die übrigen gerügten Mängel müssen dagegen als nicht bewiesen gelten. Der Experte hat ausserdem, wie ausgeführt wurde, gravierende Mängel festgestellt, die die Prototyp-Qualität der Anlage betreffen. Offensichtlich vermag die Textilpflegemaschine den Ansprüchen eines Prototyp-Standardes nicht zu genügen; denn die Funktionsfähigkeit ist nicht gewährleistet. Indessen hat die Beklagte diese Mängel nicht gerügt. Ebenso wenig hat die Beklagte gerügt, dass die Messzelle am Stickstoffgenerator defekt und der Stickstoffgenerator selber verdreckt und schlecht gewartet ist, welche beiden Mängel die Vorinstanz veranlassen, die Klage abzuweisen. Bezüglich dieser nicht gerügten Mängel ist festzuhalten, dass die Beklagte das Recht verloren hat, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen (vgl. Schwenzer in von Caemmerer/Schlechtriem [Hrsg.], aaO, N. 30 zu Art. 39 CISG). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sich die Beklagte einzig bezüglich der fehlenden Imprägnierpumpe auf Vertragswidrigkeit der Ware berufen und daraus Rechte ableiten kann.
3.8. Damit stellt sich die Frage nach dem Minderwert des Kaufobjektes. Der Experte führte dazu aus, die ursprüngliche Secco-Maschine habe beim Umbau durch die E. ausgedient gehabt. Die gesamte Textilreinigungsanlage sei bei der Lieferung praktisch wertlos gewesen. Da die Textilreinigungsanlage wegen ihres mangelnden Prototyp-Standardes ohnehin wertlos ist, spielt es somit keine Rolle, dass die Imprägnierpumpe fehlt. Ein Minderwert ist nicht feststellbar. Dies führt zum Ergebnis, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises hat. Mithin ist der gesamte Kaufpreis geschuldet. Antragsgemäss hat die Beklagte dem Kläger DM 55.600,‑ zu bezahlen. Eine Mahnung ist erst mit der Postaufgabe des Aussöhnungsgesuches ausgewiesen. Gemäss Weisungsschein (AG bekl. Bel. 3) wurde das Aussöhnungsgesuch am 12. April 1999 der Post aufgegeben. Der Verzugszins ist ab diesem Datum geschuldet.
4. Des Weiteren macht der Kläger Schadenersatz im Betrag von CHF 12.902,10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 1999 geltend. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte habe die Firmengebrauchspflicht verletzt. Die richtige Bezeichnung der Beklagten sei „Industrie-Textilpflegetechnologie T. K. & Co“. Die Beklagte habe in ihrem Briefpapier jedoch stets nur die Bezeichnung „T. K. & Co.“ geführt. Die Abklärungen des Klägers hätten ergeben, dass unter der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung im Handelsregister keine Firma eingetragen gewesen sei. Auch im Telefonverzeichnis sei keine solche Firma eingetragen gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte in ihrer Korrespondenz zu der von ihr verwendeten Firmenbezeichnung jeweils eine Telefonnummer beigefügt habe, die zu einer „Textilpflege T., K. M., O. 57, E.“ gehört habe. Jeder Gutgläubige habe deshalb annehmen dürfen, dass es sich bei der „T. K. & Co.“ um eine im Handelsregister nicht eingetragene Einzelfirma handle. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass der Kläger zuerst M. K. anstatt die Beklagte eingeklagt habe. Die Klage habe in der Folge wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden müssen. Der Kläger habe deshalb die Prozesskosten im Betrag von CHF 12.902,10 tragen müssen. Er mache deshalb diesen Betrag als Schaden geltend (OG amtl. Bel. 8, S. 13-15).
Gemäss Art. 47 HRegV ist auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen sowie Bekanntmachungen die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert anzugeben. Wer diese Pflicht verletzt, ist gestützt auf Art. 41 OR für den daraus entstandenen Schaden haftbar (BGE 125 III 228). Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 OR verlangt, dass die Tatbestandsmerkmale Schaden, Kausalität, widerrechtliche Schädigung und Verschulden erfüllt sind. Von der Beklagten ist unbestritten, dass sie die Firmengebrauchspflicht gemäss Art. 47 HRegV nicht befolgt hat, und der Beklagten unnötige Prozessaufwendungen entstanden sind. Streitig ist dagegen, ob zwischen dem schädigenden Verhalten der Beklagten und dem entstandenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ob mit anderen Worten die von der Beklagten gesetzte Ursache, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Die Beklagte führte in ihrer Korrespondenz mit der E. in ihrem Briefpapier stets die Bezeichnung „T. K. & Co“ (vgl. AG bekl. Bel. 10; bekl. Bel. 2, 6, 19, 20). Es handelt sich somit um eine verkürzte Form der im Handelsregister eingetragenen Firma „Industrie- und Textiltechnologie T. K. & Co“. Auch wenn die Beklagte entgegen der Vorschrift gemäss Art. 47 HRegV in ihrem Briefpapier nicht die vollständige Firma aufführte, bestand aufgrund des Zusatzes „& Co“ Klarheit darüber, dass sich bei der Vertragspartnerin der E. um eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft handelte. Die Klägerin hätte durchaus ohne Rechtsnachteile unter der Parteibezeichnung „T. K. & Co“ die Beklagte einklagen können, da daraus klar hervorgegangen wäre, wer als Partei gemeint war und im Übrigen die Parteibezeichnung hätte berichtigt werden können (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 44 mit Hinweis auf LGVE 1991 I Nr. 16). Der Umstand, dass die Suche nach der im Briefpapier angeführten Telefonnummer zu einem Eintrag im Twixtel „Textilpflege T., M. K.“ führte (AG bekl. Bel. 16), lässt keineswegs zwingend den Schluss zu, dass es sich bei der „T. K. & Co“ um eine Einzelfirma handeln musste, zumal Telefonverzeichnisse nicht verlässliche Informationen über die Rechtsverhältnisse einer Firma enthalten. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es dem Kläger freigestanden wäre, bei der Beklagten Erkundigungen über die Rechtsverhältnisse und die Firma der Beklagten einzuholen. In Anbetracht der angeführten Umstände muss festgehalten werden, dass nicht allein die unvollständige Wiedergabe der Firma der Beklagten im Briefpapier, sondern massgeblich auch das Verhalten des Klägers zur Schädigung geführt haben, so dass die Verwendung der verkürzten Form der Firma des Beklagten nicht mehr als adäquat kausale Ursache erscheint. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten ist daher nicht gegeben. Der Antrag auf Bezahlung von CHF 12.902,10 ist daher abzuweisen.
5. In teilweiser Gutheissung der Appellation hat die Beklagte dem Kläger DM 55.600,‑ nebst Zins zu 4 % seit dem 14. April 1999 zu bezahlen.
6. Der Kläger ist mit seinen Anträgen zu rund drei Vierteln durchgedrungen. Der Beklagten sind daher sämtliche Gerichtskosten beider Instanzen und die eigenen Parteikosten aufzuerlegen. Ferner hat sie dem Kläger für beide Instanzen einen Anwaltskostenanteil von CHF 5.380,‑ (inkl. CHF 380,‑ MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten hat der Kläger selber zu tragen.