A. Die Klägerin und die Beklagte unterhielten über mehrere Jahre Geschäftsbeziehungen im Bereich des Handels mit Aluminiumfolie (Rohmaterial sowie bereits konfektionierte Haushaltsfolie). Aus diesen Handelsbeziehungen standen sich im Jahre 2001 eine Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von DM 3.727.648,21 und eine Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von DM 2.530.372,67 gegenüber. Unter Anrechnung des Betrags von DM 108.603,55 für Rohstoffbezüge resultierte daraus ein Guthaben zugunsten der Klägerin in Höhe von DM 1.150.909,42, umgerechnet Fr. 854.444 (act. 4). Diese Forderung wurde von der Beklagten nicht beglichen (act. 3/4,43 f.).
B. Mit Eingang der Klageanmeldung am 23. Mai 2002 wurde das vorliegende Verfahren vor dem Kantonsgericht Schaffhausen anhängig gemacht (act. 1 ff.).
C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 wurde die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 12.000 bis 3. Juli 2002 verpflichtet (act. 10 ff.). Dieser ging am 20. Juni 2002 bei der Kantonalen Gerichtskasse ein (act. 13).
D. Am 25. Oktober 2002 ging die Klageschrift der Klägerin ein (act. 21 ff). Darin beantragte sie folgendes:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 854.444 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 8,25 % seit 4. August 2001.
2. Es seien die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin in Höhe ihrer Anwaltsrechnung prozessual zu entschädigen.
E. Die Klageantwortschrift der Beklagten vom 3. Januar 2003 ging am 6. Januar 2003 beim Kantonsgericht ein (act. 42 ff.). Darin beantragte sie die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
F. Am 17. Februar 2003 fand die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht statt (act. 70 ff.). In der Replik hielt die Klägerin an ihren Anträgen gemäss Klageschrift vom 25. Oktober 2002 fest, wobei sie den Beginn des Zinsenlaufs auf 24. August statt 4. August 2001 korrigierte (act. 91 ff.). Die Beklagte hielt ebenfalls an ihren in der Klageantwortschrift vom 3. Januar 2003 gestellten Anträgen fest (act. 71). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act. 87 ff. insbesondere 89). Diesem stimmt die Klägerin sofort zu (act. 89), die Beklagte lehnte den Vorschlag innerhalb der ihr eingeräumten Bedenkfrist bis 3. März 2003 mit Schreiben vom 3. März 2003 ab (Faxeingabe/ act. 136 ff. und das Original/ act. 141 ff.).
G. Auf die jeweiligen Ausführungen der Parteien und die Begründung ihrer Anträge wird – soweit notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen.
in Erwägung:
1. Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind juristische Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (...) vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 53 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 [LugÜ] iVm Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht IPRG]). Die Kammern des Kantonsgerichts sind zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 20.000 (Art. 73a Abs. 1 lit a ZPO).
Die vorliegende Klage aus Kaufvertrag der in Deutschland domizilierten Klägerin (Handelsregisterauszug / KB 2) richtet sich gegen eine juristische Person mit Sitz in Stein am Rhein (Handelsregisterauszug / KB 3), womit ein Sachverhalt mit internationalem Bezug vorliegt. Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben das LugÜ ratifiziert; für Deutschland ist das Übereinkommen am 1. März 1995, für die Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Die Beklagte ist daher vor den Gerichten des Staates zu belangen, in dem sie ihren Sitz hat, und damit folglich in der Schweiz. Da der geltend gemachte Forderungsbetrag von Fr. 854.444 den Streitwert von Fr. 20.000 klar übersteigt, sind vorliegend die Kammern des Kantonsgerichts zur Behandlung der Klage zuständig. Die Zuständigkeit des Kantonsgericht wird von den Parteien im Übrigen auch nicht bestritten (Klägerin / act. 27; Beklagte / act. 44).
2. Dem vorliegenden Forderungsprozess liegt wie bereits vorstehend ausgeführt ein internationaler Sachverhalt zu Grunde. Damit stellt sich die Frage, welches Recht auf den vorliegenden Streitfall anwendbar ist. Die Anwendung ausländischen Rechts richtet sich gemäss Art. 146 ZPO nach dem IPRG. Dessen Art. 16 IPRG enthält die Regelung, dass die rechtsanwendende Instanz das anwendbare ausländische Recht grundsätzlich von Amtes wegen zu ermitteln hat.
Im Bereich des Mobiliar- Kaufrechts existieren zwei übernationale Übereinkommen, die ins nationale IPR eingreifen. Einerseits gibt es das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (nachfolgend: Haager Übereinkommen; SR 0.221.211.4), welches das bei internationalen Kaufverträgen zu beachtende Kollisionsrecht vereinheitlicht. Und andererseits besteht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen am 11. April 1980 in Wien (nachfolgend: Wiener Kaufrecht [WKR]; SR 0.221.211.1), welches materielles Einheitsrecht (Sachnormen) schafft (vgl. dazu Schnyder/ Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Zürich 2000, N 562 ff.). Das WKR mit den materiellen Normen kommt auf einschlägige Verträge ohne Weiteres zur Anwendung, sofern die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, für welche das Übereinkommen in Kraft getreten ist (Art. 1 Abs. 1 lit a WKR). Es geht als Staatsvertrag dem IPRG vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Es geht auch dem Haager Übereinkommen vor, welches lediglich Kollisionsnormen und keine Sachnormen beinhaltet. Das WKR enthält allerdings keine abschliessende und umfassende Regelung des Kaufrechts, sondern es beinhaltet lediglich Regelungen betreffend den Vertragsabschluss (Art. 14 ff.) sowie die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien (Art. 25 ff.). Für im WKR ungeregelte Fragen ist das anwendbare Recht weiterhin nach den IPR- Regeln zu ermitteln; bezüglich dieser Fragen kommen somit die Artikel 116 ff. IPRG, insbesondere Art. 118 IPRG und damit das Haager Übereinkommen zur Anwendung (Koller, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 2. A., Basel und Frankfurt am Main 1996, Vorbemerkungen zu Art. 184 – 236 N 5 ff. [nachfolgend: Basler Kommentar OR]; Siehr, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg 1997, Art. 4 Nr. 1).
3. Die Hauptforderung der Klägerin gegen die Beklagte basiert vorliegend auf dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertragsverhältnis. Die Klägerin mit Sitz in N. / Deutschland (Handelsregisterauszug/KB 3) belieferte die Beklagte in S. mit Haushaltfolie; andererseits kaufte sie bei der Beklagten auch den Rohstoff Aluminiumfolie ein. Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben das Wiener Kaufrecht ratifiziert, und in beiden Staaten ist es am 1. März 1991 in Kraft getreten. Von den Parteien wurde keine Vereinbarung nach Art. 6 WKR geschlossen, die den Ausschluss des Übereinkommens vorsehen würde. Demzufolge ist das Wiener Kaufrecht als Sachrecht auf die Frage des Abschlusses des Kaufvertrags sowie die aus dem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers anwendbar.
a) Der Käufer ist nach Massgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen (Art. 53 WKR). Art. 53 WKR legt die charakteristischen Pflichten des Käufers fest. Die Zahlung des Kaufpreises ist nebst der Abnahme der Ware die zentrale Pflicht des Käufers (vgl. Schnyder/ Straub, Kommentar zum UN-Kaufrecht, aaO, Art. 53 N 2 ff.).
Die Klägerin fordert von der Beklagten aus dem Verkauf von Haushaltfolie einen Totalbetrag von umgerechnet Fr. 854.444 (act. 24). Zum geltend gemachten Forderungsbetrag führt die Beklagte in der Klageantwortschrift aus, „(d)ie Darstellung der Klägerin, wonach die Beklagte die Rechnungen (...) nicht bezahlt hat, trifft zu. Auch mit Bezug auf das geltend gemachte Quantitativ hat die Beklagte keine Einwendungen zu machen“. Demzufolge anerkennt sie den Forderungsbetrag in Höhe von Fr. 854.444.
b) Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrage oder diesem Übereinkommen nicht, so stehen dem Verkäufer die in Art. 61 Abs. 1 und 2 WKR genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung. Vorausgesetzt ist eine Vertragsverletzung des Käufers. Eine Nichterfüllung liegt immer dann vor, wenn es an einer vertragsgemässen Erfüllung mangelt. Dabei nimmt das WKR keine inhaltliche Unterteilung der Erfüllungsmängel in Nichterfüllung, Verzug, Unmöglichkeit und Schlechterfüllung vor. Bei einem Zahlungsmangel liegt eine Missachtung der Anforderungen vor, auf welche Art und Weise die Zahlung vom Käufer vorzunehmen ist, und damit eine Verletzung aus Art. 53 WKR. Eine „Nichtzahlung“ bildet als vollständig ausbleibende Begleichung des Kaufpreises eine Sonderform des Zahlungsmangels (Schnyder/ Straub, Kommentar zum UN-Kaufrecht, aaO, Art. 61 Nr. 15 ff, insbes. 21 ff.). Die Verzinsung wird ganz generell an jegliche Verpflichtung des Käufers zur Zahlung eines Geldbetrages angeknüpft: versäumt eine Partei, den Kaufpreis (...) zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 74 (Art. 78 WKR). Zur Höhe des Zinssatzes äussert sich das WKR nicht. Die Voraussetzungen des Zinsanspruches, insbesondere die Fälligkeit muss der Gläubiger beweisen. Dagegen hat das Gericht die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von Amtes wegen zu ermitteln. Nach inzwischen gefestigter Auffassung richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach dem nationalen Recht, das kollisionsrechtlich als Vertragsstatut berufen ist (Magnus, Kommentar zum UN-Kaufrecht, aaO, Art. 78 Nr. 1 ff., insbesondere 12 und 18/19).
aa) In der Klageanmeldung vom 22. Mai 2002 verlangte die Klägerin nebst dem Forderungsbetrag von Fr. 854.444 einen Zins von 5 % seit 24. August 2001 (act. 2). Mit der begründeten Klageschrift vom 25. Oktober 2002 beantragte sie hinsichtlich des Zinses, die Beklagte sei zur Leistung von 8,25 % Zins auf Fr. 854.444 seit 4. August 2001 zu verpflichten (act. 22). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2003 hielt die Klägerin an ihren Anträgen der Klageschrift vollumfänglich fest (act. 91) und liess zur Diskrepanz bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs (4. August statt 24. August 2001) vorbringen, dies sei ein Schreibfehler und richtig sei ein Zins ab 24. August 2001 (act. 91). Zum geänderten Zinssatz äusserte sie sich nicht weiter. Anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher die Klägerin in ihrer Replik- Begründung ausführte, sie verlange einen Zinssatz von 8,25 %, konnte sie allerdings keine Erklärung zur Höhe des Zinsfusses liefern (act. 82). Die Beklagte liess in der Klageantwortschrift zum Zins ausführen, die Klageanmeldung sei für den Beginn des Zinsenlaufs massgebend und es sei auf jenes Begehren abzustellen, somit würden Zinsen von 5 % ab 24. August 2001 verlangt (act. 43). Grundsätzlich nicht bestritten ist, dass Zinsen geschuldet sind. Umstritten ist der Zinsfuss sowie der Beginn des Zinsenlaufs.
bb) Vorab ist festzustellen, dass hinsichtlich des Verfahrensrechts das Recht des Gerichtsstandes zur Anwendung gelangt, mithin also die Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen (Berti, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, Vorbemerkungen zu Art. 2, Nr. 13 ff, insbes. 22 [nachfolgend: Basler Kommentar IPRG]). Nach Art. 170 Abs. 1 ZPO wird das Rechtsbegehren in der Klageschrift fixiert. Veränderungen des Rechtsbegehrens, die keine Klageänderung darstellen, bleiben zulässig, namentlich blosse Verdeutlichungen, das Nachbringen von Nebenpunkten und Berichtigungen (Art. 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO, vgl. Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, § 11, S. 196).
Wird das Rechtsbegehren mit der Klageschrift fixiert, ist somit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die in der Klageanmeldung vom 22. Mai 2002 genannten Anträge, sondern auf die klägerischen Anträge in der Klageschrift vom 25. Oktober 2002 abzustellen. Auszugehen ist somit von der klägerischen Forderung in Höhe von Fr. 854.444 und einem Zins von 8,25 % seit 4. August 2001. Nun hat die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung das Datum des Zinsenlaufs, ursprünglich angegeben mit 4. August 2001, berichtigt und auf den 24. August 2001 korrigiert. Da Flüchtigkeitsfehler – und die falsche Datumszahl (4. statt 24. August 2001) ist als solcher Fehler zu qualifizieren – korrigiert werden können, und diese Korrektur von der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung auch vorgenommen (act. 91) wurde, ist somit von folgendem klägerischen Antrag auszugehen: Es sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 854.444 nebst Zins zu 8,25 % seit 24. August 2001 zu bezahlen.
cc) Wie vorstehend in Ziffer 2 ausgeführt, findet auf den vorliegenden Kaufvertrag grundsätzlich das WKR Anwendung. Dieses äussert sich nun allerdings nicht zur Höhe des Zinssatzes, womit sich dessen Höhe aufgrund gefestigter Rechtsprechung nach dem nationalen Recht, das kollisionsrechtlich als Vertragsstatut berufen ist, richtet (vgl. Ziffer 3.b). Das IPRG verweist in Art. 118 IPRG auf das Haager Übereinkommen und dieses findet vorliegend Anwendung. Da das Haager Übereinkommen als Staatsvertrag mit erga omnes Wirkung immer dann anzuwenden ist, wenn der Gerichtsstandsstaat ein Vertragsstaat ist, findet dieses Übereinkommen in casu Anwendung, denn die Schweiz als Gerichtsstandsstaat ist Vertragsstaat dieses Übereinkommens. Dass Deutschland, wo die Klägerin ihren Sitz hat, nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommen ist, spielt somit vorliegend keine Rolle (Keller/ Kren Kostkiewicz, Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Zürich 1993, Art. 118 Nr. 5 [nachfolgend IPRG – Kommentar]). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens ist auf den vorliegenden Kaufvertrag das innerstaatliche Recht des Landes anzuwenden, in welchem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Verkäuferin hat Sitz in N. /Deutschland, weshalb folglich deutsches Recht zur Anwendung gelangt. Die Verzugszinsen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, werden in § 288 Abs. 2 BGB geregelt. Danach beträgt der Verzugszins für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz gilt für alle Forderungen, die seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind. Eingeklagt ist vorliegend ein Zins ab 24. August 2001, somit gelangt der Basiszinssatz nach § 247 BGB für den Zeitraum 1. Mai 2001 bis 31. August 2001 von 4,26 % zur Anwendung und der Zinssatz für Verzugszinsen liegt somit 5 % höher und beträgt daher 12,26 % (vgl. Internet unter www.basiszinssatz.de) (Heinrichs, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. A., München 2003, § 288 N 3 [nachfolgend Palandt]). Aufgrund der im vorliegenden Forderungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime darf der Richter den Parteien allerdings nicht mehr zusprechen, als diese verlangen (vgl. Art. 253 ZPO), weshalb es beim von der Klägerin beantragten Zinssatz in Höhe von 8.25 % sein Bewenden hat.
c) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Hauptforderung der Klägerin in Höhe von Fr. 854.444 nebst Zins zu 8,25 % seit 24. August 2001 ausgewiesen ist.
4. Die Beklagte hält der Forderung der Klägerin Verrechnungsforderungen aus diversen Rechtsgründen in gleicher Höhe entgegen. Auch hier stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Art. 148 Abs. 2 IPRG bestimmt, dass das Erlöschen dem Recht der Forderung untersteht, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist. Das Erlöschen der Forderung soll im Interesse eines widerspruchsfreien Ergebnisses dem Vertragsstatut unterstehen (Dasser, Basler Kommentar IPRG, aaO, Art. 148 Nr. 18). Es ist folglich am Recht der Hauptforderung anzuknüpfen (Keller/ Girsberger, IPRG-Kommentar, aaO, Art. 148 Nr. 39). Das Verrechnungsstatut regelt alle Fragen im Zusammenhang mit der Verrechnung, insbesondere die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verrechnung, die Form der Geltendmachung der Verrechnung und die Rechtsfolgen (Dasser, Basler Kommentar IPRG, aaO, Art. 148 Nr. 13). Nicht vom Verrechnungsstatut, sondern vom Recht, das die Verrechnungsforderung beherrscht, ist die Frage zu beantworten, ob überhaupt eine Forderung besteht, die zur Verrechnung gebracht werden kann und ob sie die vom Verrechnungsstatut geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dabei handelt es sich um eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage (Keller/ Girsberger, IPRG-Kommentar, aaO, Art. 148 Nr. 45).
Nachfolgend ist somit vor der Prüfung, ob eine Verrechnung zulässig ist, vorfrageweise das auf die Verrechnungsforderung anzuwendende Recht festzustellen und danach zu prüfen, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt Bestand hat. Erst wenn sich ergibt, dass die Verrechnungsforderung ausgewiesen ist, werden in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen der Verrechnung zu prüfen sein.
5.a) Die Parteien haben ihre Behauptungen ausreichend zu substanzieren, d.h. so präzise und detailliert darzulegen, dass eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann, wobei sich nach Bundesrecht bestimmt, wie weit der Sachverhalt zu substanziieren ist und sich nach kantonalem Recht entscheidet, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren die Klage zu substanziieren ist. Dabei hat diejenige Partei die Folgen ungenügender Substanziierung zu tragen, welche nach materiellem Recht substanziierungspflichtig ist, indem ein für sie ungünstiges Sachurteil ergeht (Art. 165 Ziff. 3 ZPO; Dolge, aaO, § 8 S. 116 f.; § 15 S. 297/298). BGE 127 II 365 E 2 führt dazu aus „(w)ie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substanzieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden“. Nachfolgend ist somit auf die Voraussetzungen der Substanziierung im Hinblick auf die anzuwendenden Gesetzesnormen, d.h. das auf den internationalen Sachverhalt anzuwendende Sachrecht, einzugehen.
b) Die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Forderung stützt sich auf eine behauptete Verletzung des Kaufvertrags (Lieferverzug, mangelhafte Lieferung); diese Vertragsverletzungen werden von der Klägerin bestritten (Lieferverzögerungen/ act. 103 ff., 127; mangelhafte Lieferung in Bezug auf Foliengewicht/ act. 131/132). Die geltend gemachten Verrechnungsforderungen der Beklagten stehen ganz klar in direktem sachlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und den den Parteien daraus entstandenen Rechte und Pflichten. Demzufolge ist auf die Frage des Bestands der Forderung ebenfalls jenes Recht anzuwenden, welches auf den Kaufvertrag Anwendung findet; anzuwendendes Recht ist somit das WKR (Art. 4 WKR; vgl. auch vorstehend Ziffer 2). Die Parteien sind ebenfalls dieser Auffassung (Klägerin/ act. 27, 120; Beklagte/ act. 71).
aa) Art. 74 Abs. 1 WKR hält fest, dass als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen ist. Dieser Ersatzanspruch setzt den Eintritt eines Schadens voraus, eine Vertragsverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden sowie die Voraussehbarkeit des Schadens im Augenblick des Vertragsabschlusses als mögliche Folge der Vertragsverletzung. Dabei hat der Kläger die klagebegründenden Tatsachen zu beweisen, d.h. die Mindesterfordernisse, die nach dem Überein-kommen zur Entstehung seines Anspruches erforderlich sind (Schönle, Kommentar zum UN- Kaufrecht, aaO, Art. 74 Nr. 8,33).
Die Beklagte behauptet, durch Lieferverzögerungen, welche Folge der von der Klägerin selbst verursachten Rohstoffknappheit gewesen sei, benachteiligt worden zu sein und dies habe zu Kundenverlusten geführt (act. 52). Diese Behauptung, dass die der Klägerin anzurechnenden Lieferverzögerungen zu Kundenverlusten geführt hätten, wodurch der Beklagten ein Schaden entstanden sei, ist nun allerdings nicht genügend präzisiert. So wird von ihr zwar ausgeführt, A. Frankreich, L. Pr. und Schweitzer S. seien als Kunden verloren gegangen (act. 62, 63), jedoch fehlen substanziierte Ausführungen und Hinweise auf den konkreten Zeitraum, in welchem die genannten Kunden von verspäteten Lieferungen betroffen gewesen sein sollen. Die von der Vertreterin der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung auf Aufforderung hin gemachten Ausführungen hinsichtlich der Lieferverzögerungen beheben diese mangelnde Substanziierung ebenfalls nicht (act. 82 ff.). Zwar führte sie zu L. Pr. und Schweitzer aus, die Verzögerungen hätten Lieferungen über einige Monate im Jahr 1999 und ferner Lieferungen im Jahr 2000 betroffen (act. 82/83), doch fehlen weiterhin sämtliche Ausführungen dazu, inwiefern diese Lieferverzögerungen zum Verlust dieser Kunden geführt haben sollen und weshalb der Beklagten daraus ein Schaden entstanden sein soll. Dabei ist gerade der Zusammenhang zwischen der behaupteten verzögerten Lieferung durch die Klägerin und dem Abbruch der Kundenbeziehung von ausschlaggebender Bedeutung. Die von der Beklagten aufgestellte Hochrechnung des Monatsgewinns reicht bei Weitem nicht aus, die Behauptung des Kundenverlusts durch Lieferverzögerung ausreichend zu substanziieren. Fehlt es an der genügenden Substanziierung der Behauptung, ist über sie kein Beweis zu erheben, sondern es ist bereits jetzt festzustellen, dass die Forderung nicht nachgewiesen ist.
bb) Des Weiteren hat die Beklagte in der Klageantwortschrift behauptet, die Klägerin habe sie auch mit dem Einsatz dünnerer Folien und der damit möglichen Mehrproduktion und Mehrerträge aus den Mutterfolien durch überhöhte Preise bzw. durch zu geringe Lieferung geschädigt (act. 65/66). Die Beklagte macht damit mangelhafte Lieferung, somit ebenfalls eine Vertragsverletzung, geltend. Die Klägerin bestreitet diese Behauptung und macht geltend, sie habe immer innerhalb der Toleranz geliefert (act. 132/133). In der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2003 führte die Beklagte schliesslich aus, sie mache diesbezüglich keinen Schaden oder Minderwert geltend (act. 77). Demzufolge hat die Beklagte auf die Geltendmachung dieser Verrechnungsforderung, basierend auf mangelhafter Lieferung verzichtet, bzw. diese Forderung zurückgezogen, weshalb auf sie nicht mehr weiter einzugehen ist.
c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sämtliche von der Beklagten verrechnungsweise erhobenen Forderungen, welche sie mit Verletzungen des Kaufvertrags begründet hat, mangelhaft substanziiert und daher nicht ausgewiesen sind.
6. Nebst diesen soeben behandelten Forderungen aus Verletzung des Kaufvertrags, begründet die Beklagte ihre Verrechnungsforderung hauptsächlich mit einer Verletzung der Kundenschutzvereinbarung (act. 52/53). Die Klägerin bestreitet bereits das Vorliegen einer Kundenschutzvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten (act. 107, 115, 118, 120). Damit stellt sich als erstes die Frage, ob überhaupt eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden hat (nachfolgend a) und erst wenn dies bejaht wird, ist auf den Inhalt der Vereinbarung einzugehen (unter b).
a) Die Beklagte macht geltend, zwischen ihr und der Klägerin habe eine Kundenschutzvereinbarung bestanden und die Klägerin habe diese verletzt. Die Klägerin bestreitet bereits das Vorliegen einer Kundenschutzvereinbarung (act. 107, 115, 118, 120). Die Frage des Konsens, d.h. ob ein Vertrag zustande gekommen ist, beurteilt sich immer nach dem mutmasslichen „hypothetischen“ Vertragsstatut (Keller/ Girsberger, IPRG-Kommentar, aaO, Art. 123 Nr. 4 f.; BGE 112 II 326 ff.). Es ist somit zuerst das auf die Kundenschutzvereinbarung anzuwendende Recht festzustellen (nachfolgend aa), welches dann auch auf die Frage, ob vorliegend überhaupt ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, anzuwenden ist (nachfolgend bb).
aa) Vorab ist festzustellen, dass die Kundenschutzvereinbarung ausserhalb des zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertragsverhältnisses steht und als separater Vertrag zu betrachten ist, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich des WKR fällt. Das anwendbare Recht ist vielmehr aufgrund des IPRG zu bestimmen. Gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 IPRG untersteht der Vertrag bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Dabei wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer (...) gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Charakteristisch ist die Leistung, die wirtschaftlich, soziologisch und funktionell im Vordergrund steht, die im menschlichen Dasein eine wirtschaftliche Funktion erfüllt, die dem konkreten Vertragstyp ihr Gepräge gibt (Keller/Kren Kostkiewicz, IPRG- Kommentar, aaO, Art. 117 Nr. 23).
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei deutsches Recht anzuwenden (act. 71), die Klägerin hat sich zum anwendbaren Recht hinsichtlich der Kundenschutzvereinbarung nicht explizit geäussert.
Die vorliegend umstrittene Kundenschutzvereinbarung vom 14. Oktober 1999 soll gemäss Angaben der Beklagten der Hans G. AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten „den bestehenden exklusiven Kundenschutz für den bestehenden Markt und für die angestrebte bzw. schon erreichte Markterweiterung“ gewährt haben (act. 48). Aufgrund dieser Behauptung ist vorliegend somit die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten einen bestimmten Marktanteil zu überlassen, als charakteristische Leistung des Vertrags zu sehen, nämlich ihr die exklusive Belieferung eines gewissen Kundensegements zuzugestehen. Damit ist der gewöhnliche Aufenthalt bzw. die Niederlassung der Klägerin massgebend zur Beurteilung der Frage des anwendbaren Rechts. Die Klägerin ist in N. /Deutschland domiziliert, weshalb folglich deutsches Recht anzuwenden ist.
bb) Der Vertrag ist die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Er gehört zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften und setzt (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus (Palandt, aaO, Einf v § 145 BGB Nr. 1). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Das BGB enthält in den §§ 157 und 133 die grundlegenden Normen für die Auslegung, wobei sich ihr Anwendungsbereich deckt und inhaltlich eine Trennung in eine Auslegung nach § 133 und § 157 nicht möglich ist, weshalb die beiden Vorschriften bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen sind (Palandt, aaO, § 133 Nr. 1, § 157 Nr. 1). Schuldverhältnisse aus Verträgen werden im BGB in den §§ 311 ff. geregelt. Das Dauerschuldverhältnis unterscheidet sich von den auf eine einmalige Leistung gerichteten Schuldverhältnissen dadurch, dass aus ihm während seiner Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverträge gehören zu den Dauerschuldverhältnissen (Palandt, aaO, § 314 Nr. 2, 5).
aaa) Die Beklagte macht geltend, zwischen der Klägerin, der Victor G. & Partner GmbH und der Hans G. AG – letztere als Rechtsvorgängerin der Beklagten – habe eine Kundenschutzvereinbarung bestanden und diese sei von der Klägerin zu unrecht fristlos gekündigt worden (act. 48/49, 53, 57f., 73 insbes. 76). Die Kündigung sei schon aus formellen Gründen ungültig, da Günter B. für die Absenderfirmen nicht unterschriftsberechtigt gewesen sei (act. 56, 75). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Kundenschutzvereinbarung mit der Beklagten, sie sei nie in die Gespräche, die zur Notiz vom 14. Oktober 1999 geführt hätten, einbezogen gewesen (act. 107, 120). Eventualiter führt sie aus, dass die Kundenschutzvereinbarung auf jeden Fall bereits per 31. Dezember 2000 aufgelöst gewesen sei (act. 122), wie dies in der maschinengeschriebenen Vereinbarung vom 25. November 2000 (BB 5) in Ziffer 4 geregelt sei. Das Schreiben vom 2. April 2001 habe rein vorsorglich den Zusatz der Kündigung des Kundenschutzes enthalten (act. 124).
bbb) Grundsätzlich wird von den Parteien das Vorliegen der „Notiz, Markterweiterung: A. Nord und Süd/Benelux und Frankreich“ vom 14. Oktober 1999 (BB 2) nicht bestritten. Einig sind sich die Parteien auch darüber, dass Dr. Hans G. diese Notiz handschriftlich unterzeichnet hat (act. 53, act. 120). Bestritten wird von der Klägerin, dass diese Vereinbarungen für sie selber Wirkung gehabt habe. Die Frage, welche Bedeutung dieser Notiz und den darin enthaltenen von den Parteien grundsätzlich unbestrittenen Willenserklärungen zukommen, ist eine reine Rechtsfrage, weshalb es sich erübrigt, darüber ein Beweisverfahren durchzuführen. Nachfolgend sind vielmehr die in der Notiz vom 14. Oktober 1999 enthaltenen Willenserklärungen auszulegen und danach ist zu beurteilen, ob zwischen den Parteien wie behauptet eine vertragliche Beziehung bestand und falls ja, welchen Inhalt diese hatte.
ccc) Aus dem Wortlaut der Notiz vom 14. Oktober 1999 (BB 2) ergibt sich, dass darin das Ergebnis eines Gesprächs zwischen den Teilnehmern Frau W., Herr G., Herr E. und Herr N. festgehalten ist. Offenbar hat Hans G. diese Notiz erstellt, ist sie doch unbestrittenermassen von ihm handschriftlich unterzeichnet (act. 53, 120). Thema des Gesprächs war die Markterweiterung für A./Nord und Süd/Benelux sowie Frankreich und dies wurde so im Titel der Notiz festgehalten. Bezüglich dieser Markterweiterung wurde die Zusammenarbeit zwischen der V. GmbH und der Hans G. AG festgehalten. Die darin in vier Punkten enthaltenen Abmachungen betrafen zweifellos die Unternehmen V. GmbH und Hans G. AG; keines dieser Unternehmen ist die Klägerin. Auch unter den Teilnehmern des Gesprächs lässt sich kein Name ausmachen, der auf die Anwesenheit eines Vertreters der Klägerin schliessen liesse. Gemäss beglaubigtem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts N., ist Klaus Gr. seit Gründung der GmbH Geschäftsführer der Klägerin und zwar vertritt er die Gesellschaft gegen aussen alleine (Handelsregisterauszug/KB 1, Gründungsurkunde/K13 16). Klaus Gr. war aber unbestrittenerweise bei dieser Besprechung nicht anwesend und kann die Klägerin demzufolge auch nicht vertreten bzw. verpflichtet haben. Die Beklagte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, Hans G. habe durch seine Unterschrift eine Bindung der Klägerin an diese Kundenschutzvereinbarung bewirkt. Er sei gewählter Sprecher der Gesellschafter gewesen und habe sehr wohl Einfluss auf die Klägerin genommen, womit er sozusagen stiller Gesellschafter gewesen sei (act. 73). Aus den Akten (Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH vom 30. September 1997/KB 16; ebenfalls KB 17 und 18) ist klar ersichtlich, dass Hans G. nie Gesellschafter der Klägerin war, somit auch nicht in dem für die Kundenschutzvereinbarung massgeblichen Jahr 1999. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten eingereichten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 15. September 2000. Aus allen Belegen ergibt sich, dass im damaligen Zeitpunkt Klaus Gr. und Stefanie B. Gesellschafter der Klägerin waren. Aber auch wenn Hans G. Gesellschafter gewesen wäre, hätte er als Gesellschafter die Gesellschaft nicht vertreten können, bestimmt doch das Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 20. April 1982 (GmbHG) in § 34 und 36, dass die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und aussergerichtlich vertreten wird und sich die Rechte der Gesellschafter, welche ihnen in den Angelegenheiten der Gesellschaft insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zusteht, nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen (§ 45). Da der Gesellschaftsvertrag vom 30. September 1997 (KB 16) den Gesellschaftern keine Rechte zur Geschäftsführung gewährt (vgl. dazu Gesellschaftsvertrag § 5), kann ein Gesellschafter die Gesellschaft grundsätzlich nicht verpflichten. Auch Hans G. konnte die Klägerin somit nicht verpflichten. Gleiches ist mit Blick auf Frau W. zu sagen. Dass sie, wie von der Beklagten behauptet, damals Gesellschafterin der Klägerin gewesen sein soll (act. 49), lässt sich weder dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH (KB 16), noch dem von der Beklagten eingereichten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 15. September 2000 entnehmen. Und auch sie hätte als Gesellschafterin die Gesellschaft nicht vertreten können (vgl. dazu die gerade gemachten Ausführungen zu Herrn G.). Bezüglich Frau W. ergibt sich aus den Akten, dass sie Geschäftsführerin der Victor G. & Partner GmbH war und demzufolge auch für diese handelte (vgl. Schreiben an die P. I. AG vom 10. August 2001 /BB 8). Auch Frau W. konnte somit nicht für die Klägerin handeln. Inwiefern der Teilnehmer Herr E. für die Klägerin hätte handeln sollen, wurde von der Beklagten nicht näher ausgeführt und somit ungenügend substanziiert. Allerdings ist auch bei ihm anhand des Auszugs aus dem Handelsregister (KB 1) festzustellen, dass er nie Geschäftsführer der Klägerin war, weshalb die Klägerin durch ihn auch nicht verpflichtet werden konnte.
cc) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keiner der Teilnehmer des Gesprächs vom 14. Oktober 1999 die Klägerin vertreten hat. Die Klägerin ist damit nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung, womit ihr daraus auch keine Rechte oder Pflichten entstanden sind. Die Klägerin konnte folglich die Vereinbarung auch nicht verletzen. Sämtliche von der Beklagten erhobenen Ansprüche, die auf dieser behaupteten Verletzung der Kundenschutzvereinbarung basieren, sind somit nicht ausgewiesen.
b) Die Ansprüche der Beklagten, welche sie mit einer Verletzung der Kundenschutzvereinbarung begründet, scheitern – wie soeben unter Ziffer 6.a ausgeführt – bereits daran, dass die Klägerin nicht Partei dieser Vereinbarung war. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin Partei der Kundenschutzklausel gewesen wäre, würde die Beklagte mit ihrer Verrechnungsforderung nicht durchdringen. Dies deshalb, weil sie es unterliess, den Inhalt der Kundenschutzvereinbarung, deren Verletzung sie behauptet und aus der sie schliesslich ihre Forderungen ableitet, zu substanziieren. Jede Partei hat ihre Behauptungen ausreichend zu substanzieren, d.h. so präzise und detailliert darzulegen, dass eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann (vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 5.a). Die Beklagte führt nun allerdings mit keinem Wort aus, welche konkreten Verpflichtungen die Klägerin aus dieser Kundenschutzvereinbarung einzuhalten hatte. Lediglich die Behauptung, die Klägerin sei Partei dieser Vereinbarung, genügt bei weitem nicht und genügt gerade auch deshalb nicht, weil die Klägerin in der Notiz vom 14. Oktober 1999 (BB 2) nicht namentlich erwähnt ist und sich die darin festgehaltenen Abmachungen gerade nicht auf sie beziehen, sondern die Beklagte und die Victor G… & Partner GmbH betreffen. Zwischen diesen beiden Unternehmen wurde der Absatzmarkt (Markterweiterung A… Nord und Süd/Benelux, Frankreich) aufgeteilt und inwiefern die Klägerin ebenfalls an dieser Marktaufteilung beteiligt gewesen sein soll, ist unklar. Auch die blosse Behauptung, die Klägerin habe die Kundenschutzklausel gebrochen, da die Klägerin ab dem zweiten Quartal 2001 A… Nord und ab Sommer 2001 A… Süd direkt beliefert habe (act. 57), genügt daher den Anforderungen der Substanziierung nicht. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte es unterlassen hat, genau zu spezifizieren, welche Unterlassungspflichten der Klägerin aus dieser Vereinbarung erwuchsen, welche Pflichten aus diesem sog. „exklusiven Kundenschutz“ für die Klägerin resultierten und durch welche konkreten Handlungen diese Pflichten von der Klägerin schliesslich verletzt wurden. Fehlt es bereits an der rechtsgenüglichen Substanziierung der genauen Pflichten der Klägerin durch die Beklagte, kann auch nicht beurteilt werden, ob diese Pflichten durch die Klägerin verletzt worden wären. Würde somit davon ausgegangen, zwischen den Parteien hätte eine Kundenschutzvereinbarung bestanden, wären die von der Beklagten gestützt auf eine Verletzung dieser Kundenschutzvereinbarung geltend gemachten Forderungen jedoch mangels Substanziierung abzuweisen.
c) Auch wenn davon ausgegangen würde, die Kundenschutzvereinbarung sei zwischen den Parteien zustande gekommen und ihr Inhalt sei zudem genügend substanziiert, wären die darauf gestützten Forderungen der Beklagten nicht ausgewiesen. Ergänzend wird nachstehend auf die Kündigung der Kundenschutzvereinbarung eingegangen und aufgezeigt, dass die Ansprüche der Beklagten, welche sie mit unzulässigen Direktlieferungen der Klägerin an Kunden vor Kündigung der Kundenschutzklausel begründet, ebenfalls mangels Substanziierung abzuweisen wären.
aa) Wie bereits ausgeführt, sind Kundenschutzvereinbarungen als unbefristete Dauerschuldverhältnisse zu sehen und zwar als sogenannte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverträge und auf sie ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt (Ziffer 6.a.bb), deutsches Recht anzuwenden. Gemäss § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Neben dieser Kündigung aus wichtigem Grund, enden unbefristete Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich durch ordentliche Kündigung. Fehlen Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht und haben die Parteien die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen, sind § 624 (Dienstvertrag: Kündigung bei Verträgen über mehr als fünf Jahre) und § 723 (Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung durch den Gesellschafter) entsprechend anwendbar (Palandt, aaO, § 314 N 13). Bevor auf die Frage, ob eine gültige Kündigung vorliegt, eingegangen werden kann (nachfolgend: bbb), ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um eine befristete oder aber um eine unbefristete Kundenschutzvereinbarung handelt (unter aaa).
aaa) Die Beklagte macht geltend, anlässlich der Besprechung vom 26. November 2000 sei zwischen Hans G. und Siegfried N. die Weitergeltung der am 14. Oktober 1999 abgeschlossenen Kundenschutzklausel vereinbart worden und Klaus Gr. habe die Vereinbarung anschliessend am 28. November 2000 ebenfalls unterzeichnet (act. 53). Dabei sei die handschriftlich ergänzte Fassung gültig und binde auch die Klägerin (act. 74). Die Klägerin bringt dazu vor, sofern überhaupt eine Kundenschutzvereinbarung bestanden habe, sei diese ab 31. Dezember 2000 aufgelöst gewesen (act. 122). Sie bestreitet, dass die Vereinbarung vom 25./26./ 28. November 2000 die Klägerin binde (act. 120). Klaus Gr. habe die Vereinbarung nicht zwei Tage später unterzeichnet, sondern vorgängig nur die maschinengeschriebene Vereinbarung ohne handschriftliche Ergänzungen unterschrieben und Herrn G. gegeben, der sie zur Besprechung mitgenommen habe. Wenn überhaupt habe sich die Klägerin nur im Rahmen des maschinengeschriebenen Textes verpflichtet (act. 122 ff.).
Unbestritten ist von den Parteien sowohl der Inhalt der Vereinbarung und wie auch die tatsächliche Behauptung, dass die handschriftlichen Änderungen von Hans G. vorgenommen wurden (act. 53, 120). Strittig ist, welcher Vereinbarungstext Inhalt des Vertrages bildet; der maschinengeschriebene Wortlaut oder der handschriftlich ergänzte. Es bleibt damit zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Kundenschutzklausel – wie von der Beklagten behauptet – zeitlich unbefristet und somit auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde oder ob sie bis Ende Dezember 2001 befristet war. Dies ist eine Rechtsfrage, womit sich diesbezüglich die Durchführung eines Beweisverfahrens erübrigt. Auszugehen ist von einer Auslegung der Vereinbarung vom 25. November 2000 (BB 5). Diese wurde von den Herren Hans G., Klaus Gr. und Siegfried N. unterzeichnet. Ziffer 4 dieser Vereinbarung enthält im maschinengeschriebenen Text zum Kundenschutz folgende Regelung:
„(...)
4. Kundenschutz-Vereinbarung zwischen F. Folien GmbH … / Firma V. … einerseits und der Hans G. AG / Nachfolgegesellschaft / Herrn Siegfried N. andererseits gelten bis zum Tage der Umfirmierung / Namensänderung der Hans G. AG, spätestens jedoch zum 31.12.2000 als gekündigt. Neue Kundenschutzklauseln müssen danach neu vereinbart werden.“
Von Hand wurde der letzte Satz dieser Ziffer 4 allerdings abgeändert in „(b)estehende Kundenschutzvereinbarungen zwischen der G. AG & F. GmbH werden auf die umbenannte AG übertragen“. Diese handschriftliche Änderung wurde mit „N.“ und dem Kürzel von Hans G. („HG“) unterschrieben. Zudem wurde auch der Titel der Vereinbarung handschriftlich abgeändert, bzw. ergänzt in „sofortige Vereinbarung“, ebenfalls unterzeichnet von Hans G. und Siegfried N. Dies wurde von den Parteien nicht bestritten. Offensichtlich bestehen nun bezüglich der Kundenschutzvereinbarung zwei auf den ersten Blick hin widersprüchliche Regelungen: einerseits steht maschinengeschrieben in der Vereinbarung vom 25. November 2000, die Kundenschutzvereinbarung gelte weiter, bis die G. AG in die Beklagte umbenannt worden sei, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Andererseits wurde handschriftlich die Weitergeltung der Klausel zwischen der G. AG und der F. Folien GmbH auf unbestimmte Zeit ergänzt. Nun hat die Klägerin vorgebracht, Klaus Gr. habe zwar das Datum vom 28. November 2000 auf die Vereinbarung gesetzt, unterzeichnet habe er sie jedoch bereits am 25. November 2000, womit er sie vordatiert habe. So habe er bei Leistung seiner Unterschrift keine Kenntnis der handschriftlichen Änderungen gehabt (act. 120 ff.), wenn überhaupt, sei die Klägerin lediglich im Umfang des maschinengeschriebenen Vereinbarungstexts gebunden (act. 122). Anlässlich der Hauptverhandlung am 17. Februar 2003 hat Klaus Gr. auf die entsprechende Frage des Gerichts ebenfalls ausgeführt, er habe die Vereinbarung am 25. November 2000 unterzeichnet, mit dem Datum des 28. Novembers 2000 versehen und dann Hans G. mitgegeben (act. 79, 80). Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen (act. 73/74). Auch wenn nun davon ausgegangen würde, Klaus Gr. habe (anders als es sich aus der Vereinbarung ergibt) tatsächlich bloss die maschinengeschriebene Fassung der Vereinbarung unterzeichnet und diese erst noch vordatiert unterzeichnet, würde dies nichts daran ändern, dass die Klägerin an die handschriftlich abgeänderte Vereinbarung gebunden ist. Diesfalls läge ein Fall einer im Irrtum abgegeben Willenserklärung vor, zu welcher § 119 BGB bestimmt, dass eine Anfechtung der im Irrtum abgegebenen Willenserklärung nur bei sog. unbewussten Unkenntnis des Inhalts möglich ist. So beispielsweise dann, wenn der Unterzeichner sich eine bestimmte Vorstellung vom Inhalt der Urkunde gemacht hat und der Erklärungsinhalt schliesslich von dieser Vorstellung abweicht (Palandt, aaO, § 119 N 9). Würde davon ausgegangen, Klaus Gr. hätte in unbewusster Unkenntnis des endgültigen Vertragsinhalts unterzeichnet, weil er den Vertrag vordatiert unterzeichnet hat, so hätte er sofort nach Kenntnis seines Irrtums anfechten müssen (§ 121 BGB). Nach seinen eigenen Angaben hat Klaus Gr. im April oder Mai 2001 Kenntnis von dieser aus seiner Sicht geänderten Vereinbarung erhalten (act. 80). Dass er sich dann gegen diesen Vertrag gewehrt hätte bzw. dessen Anfechtung erklärt hätte, wurde aber nicht einmal behauptet. So hat er den Vertrag mit den Änderungen offenbar einfach zur Kenntnis genommen. Dass Klaus Gr. zudem erst rund fünf Monate nach der Unterzeichnung Kenntnis dieser geänderten Vereinbarung erlangte, erstaunt um so mehr, denn wird der klägerischen Sachdarstellung gefolgt, wäre es doch nichts wie logisch gewesen, wenn Klaus Gr. sofort nach der in seiner Abwesenheit durchgeführten Besprechung ein Vertragsexemplar verlangt hätte, um so Klarheit über den konkreten Inhalt der von ihm vorgängig unterzeichneten Vereinbarung zu erhalten. Auch dies wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet. Zusammenfassend führt die Auslegung dieser Vereinbarung zum Ergebnis, dass die Klägerin sich das Verhalten ihres Geschäftsführers anrechnen lassen muss und sie an die handschriftlich ab geänderte Vereinbarung gebunden war. Aufgrund der in Ziffer 4 enthaltenen Regelung, dass die Kundenschutzklausel zwischen der Hans G. AG und der F. Folien GmbH auch auf die umbenannte Beklagte übertragen werde, ergibt sich folglich, dass die Kundenschutzvereinbarung zwischen den Parteien auch nach dem 31. Dezember 2000 noch (unbefristet) Geltung hatte. Es liegt somit ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis vor.
bbb) Unbestrittenermassen enthält die unbefristete Kundenschutzvereinbarung, von deren Bestand in den nachstehenden Erwägungen ausgegangen wird, keine Regelung der Kündigungsmodalitäten und wurde die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung von den Parteien auch nicht ausgeschlossen. Damit fehlen in diesem Dauerschuldverhältnis folglich Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht, womit die analoge Anwendung der §§ 624 und 723 BGB zu prüfen ist. § 624 BGB enthält die Regelung, dass das Dienstverhältnis, das für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre eingegangen ist, nach dem Ablauf von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden kann. Klare Voraussetzung der Anwendung dieser Norm ist somit, dass ein Vertragsverhältnis für mehr als fünf Jahre oder auf Lebenszeit eingegangen wurde. Eine solche Konstellation liegt nun allerdings in casu gerade nicht vor und wurde weder behauptet noch substanziiert vorgebracht. Die analoge Anwendung dieses Paragraphen kommt folglich nicht in Frage.
ccc) Es bleibt somit die analoge Anwendung von § 723 BGB zu prüfen. Die Unterlassungsvereinbarung ist ihrem Wesen nach ein gesellschaftsähnlicher Vertrag, haben sich doch die Parteien für unbestimmte Zeit auf ein abgestimmtes Verhalten im Aluminiumfolienmarkt geeinigt mit dem gemeinsamen Ziel, den Markt untereinander aufzuteilen. Daher rechtfertigt sich die analoge Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Norm des § 723 BGB. Dieser regelt, dass Gesellschaften, die nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen wurden, von einem Gesellschafter jederzeit gekündigt werden können (Abs. 1 Satz 1). Dabei darf die Kündigung nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, es liege ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vor (Abs. 2 Satz 1). Eine Kündigung ist somit grundsätzlich jederzeit möglich (vgl. Palandt, aaO, § 723 N 2).
Vertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten (Palandt, aaO, Einf v § 164 Nr. 1). Die Wirkung des Handelns gegenüber dem Vertretenen tritt dabei nur ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hatte, das heisst, entweder gesetzliche Vertretungsmacht inne hatte oder bevollmächtigt war (Palandt, aaO, § Einf v 164 Nr. 5, 164 Nr. 13). Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfindet. Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 BGB).
aaaa) Die Beklagte macht hinsichtlich der Kündigung geltend, die Kundenschutzvereinbarung habe nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von eineinhalb bis zwei Jahren aufgelöst werden können, weshalb die Klägerin die Kundenschutzvereinbarung weder durch das Schreiben vom 2. April 2001 (BB 7) noch durch das Schreiben vom 10. August 2001 (KB 8) habe fristlos kündigen können (act. 56 ff., 58, 76). Insbesondere bringt sie vor, die Kündigung vom 2. April 2001 sei bereits aus formellen Gründen ungültig, da Günter B., der sie für die F. Folien GmbH und die Victor G. & Partner GmbH unterzeichnet habe, nicht unterschriftsberechtigt gewesen sei (act. 56). Ergänzend hat sie diesbezüglich in ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Schreiben vom 3. März 2003/act. 141 ff.) noch die Behauptungen aufgestellt, Günter B. sei auch nicht vertretungsbefugt gewesen. Die Klägerin bringt vor, die Schreiben vom 2. April 2001 und 10. August 2001, mit denen die Klägerin die Zusammenarbeit mit der Beklagten gekündigt habe, hätten rein vorsorglich und aus Vorsicht auch den Zusatz enthalten, dass diese Kündigung auch allenfalls vorhandene Kundenschutzvereinbarungen beträfen (act. 124). Spätestens mit Wirkung ab 1. August 2001 seien sämtliche Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erloschen gewesen (act. 126).
bbbb) Unbestrittenennassen teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 2. April 2001 die Kündigung mit. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die neu von der Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2003 vorgebrachte Behauptung, Günter B. sei nicht vertretungsbefugt gewesen (act. 142), verspätet vorgebracht wurde und deshalb nicht mehr gehört werden kann, wurde das Behauptungsverfahren doch mit der Durchführung der Hauptverhandlung am 17. Februar 2003 abgeschlossen. Nachträgliche neue Behauptungen sind nicht mehr zulässig (Art. 177 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Vertretungsmacht von Günter B. nicht bestritten hat. Damit hat sie seine Bevollmächtigung durch die F. Folien GmbH und die Victor G. & Partner GmbH anerkannt. Er hat folglich für diese beiden Unternehmen gehandelt, was für die Beklagte aus der Darstellung des Schreibens vom 2. April 2001 auch klar erkennbar war, denn Günter B… setzte seine Unterschrift unter die Nennung der F. Folien GmbH und der Victor G. & Partner GmbH als Absender. Mit seiner Unterschrift hat er somit für diese beiden Unternehmen eine rechtsgenügliche Willenserklärung abgegeben. Damit leidet das Schreiben vom 2. April 2001 nicht an einem formellen Mangel sondern es ist eine formell gültige Kündigung. Mit diesem Schreiben, welches der Beklagten offenbar am 4. April 2001 zuging (vgl. BB 7) wurde die Kundenschutzvereinbarung rechtmässig und ordentlich per 4. April 2001 von der Klägerin gekündigt. Nach diesem Zeitpunkt bestanden zwischen den Parteien folglich keinerlei Pflichten hinsichtlich Kundenschutz mehr.
cccc) Auf die Frage, ob die Kündigung allenfalls zur Unzeit geschah, was zur Folge hätte, dass ein wichtiger Grund hätte vorliegen müssen, damit sie gültig hätte erfolgen können (§ 723 Abs. 2 BGB) ist dabei nicht weiter einzugehen, hat die Beklagte doch diesbezüglich keine substanziierten Behauptungen vorgebracht.
ddd) Ist vorliegend aufgezeigt, dass die Klägerin per 2. April 2001 ordentlich gekündigt hat, so erübrigen sich Ausführungen über die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung in Anwendung von § 314 BGB.
bb) Nun macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe die Kundenschutzklausel gebrochen und bereits im zweiten Quartal 2001 A. Nord und ab Sommer 2001 A. Süd direkt beliefert, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei (act. 57). Hinsichtlich des behaupteten Schadens betreffend Lieferungen an A. Süd ist festzuhalten, dass diese behaupteten Direktlieferungen der Klägerin in den Zeitraum nach 2. April 2001 fallen, in einen Zeitraum somit, in dem die Kundenschutzvereinbarung bereits gekündigt war und nicht mehr bestand. Mangelt es bereits am Bestand der Kundenschutzvereinbarung, ist auf die geltend gemachte Schadenersatzforderungen für Lieferungen an A. Süd nicht mehr weiter einzugehen. Liegt kein Vertrag vor, so kann dieser auch nicht verletzt werden.
A. Nord wurde unbestrittenerweise von der Klägerin ab März 2001 direkt beliefert. Dies ergibt sich ganz klar aus der von der Klägerin selber eingereichten Auslieferungstabelle zusammen mit den anlässlich der Hauptverhandlung vom Vertreter der Klägerin gemachten Erläuterungen (Aufstellung vom 1. März 2002 über A. -Lieferungen/KB 33 und act. 117). Damit steht für diese Lieferungen an A. Nord eine Vertragsverletzung der Kundenschutzvereinbarung zur Diskussion. Allerdings mangelt es dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch an der notwendigen Substanziierung. Die Beklagte hat ihren Anspruch genügend zu substanziieren. Es genügt den Anforderungen an die Substanziierung nicht, wenn einfach der Schaden berechnet wird aus durchschnittlichem Rollenverkauf pro Monat hochgerechnet mit dem Gewinn pro Rolle. Die Beklagte hätte vielmehr darlegen müssen, welche Kundenverluste ihr dadurch entstanden sind, dass die Klägerin A. Nord direkt beliefert hat. Sie hätte beispielsweise darlegen müssen, dass A. Nord bei ihr ab März 2001 keine Bestellungen mehr aufgab mit der Begründung, dass A. Nord direkt von der Klägerin bestelle. Basierend auf konkret behaupteten und dargelegten Kundenverlusten hätte die Beklagte anschliessend darlegen müssen, wie hoch der entgangene Gewinn aus diesen Kundenbeziehungen war. Nur so liesse sich substanziiert behaupten, dass das Verhalten der Klägerin überhaupt zu einem vermögensrechtlichen Verlust der Beklagten geführt hat. Da die Beklagte dies alles unterliess, ist hinsichtlich dieses behaupteten Schadens im Bezug auf A. Nord festzustellen, dass er mangelhaft substanziiert ist, weshalb auch dieser Schadensposten nicht gutgeheissen werden kann.
cc) Zusammenfassend ist somit auch bezüglich der Behauptung, die Kundenschutzvereinbarung sei nicht rechtmässig gekündigt worden, festzustellen, dass dieser nicht gefolgt werden könnte und auch diese Verrechnungsforderungen basierend auf der behaupteten Verletzung der Kundenschutzvereinbarung nicht ausgewiesen wäre und sie daher abzuweisen wäre.
7.) Die Beklagte macht des Weiteren geltend, ihre verrechnungsweise erhobenen Ansprüche stützten sich auch subsidiär auf § 826 BGB. Dieser bestimmt, dass derjenige zu Schadenersatz verpflichtet wird, der in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Dazu verweist die Beklagte lediglich auf den von ihr geschilderten Sachverhalt und die Vorgeschichte, mit der Begründung, diese liessen darauf schliessen, dass die Klägerin mit Schädigungsabsicht gehandelt habe (act. 65). Die Klägerin bestreitet dies (act. 132).
Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beklagte ihren Anspruch ungenügend substanziiert hat (vgl. zur Substanziierung die Ausführungen unter Ziffer 5.a). Es genügt nicht, einfach auf den geschilderten Sachverhalt zu verweisen und sondern es ist konkret auszuführen, welche Handlungen diesen Tatbestand erfüllen. Mangels Substanziierung ist somit auch dieser Anspruch abzuweisen.
8.) Die Beklagte macht zudem geltend, ihre Verrechnungsforderung stütze sich nicht nur auf eine positive Vertragsverletzung sondern subsidiär auch auf die Regeln gegen unlauteren Wettbewerb (act. 52, 64). Sowohl nach Schweizer wie auch nach Deutscher Rechtsprechung und Praxis sei es vertrags- und gleichzeitig wettbewerbswidrig, wenn wirksame Vertriebsverträge verletzt würden (act. 64).
Wie vorstehend festgestellt wurde, liegen keine Vertragsverletzungen vor. Damit mangelt es bereits am Vorliegen einer Vertragsverletzung und somit kann auch keine Norm des unlauteren Wettbewerbsrecht verletzt worden sein, ist eine Vertragsverletzung doch Grundlage der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem unlauteren Wettbewerbsrecht.
9.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrer Forderung vollumfänglich durchdringt, wohingegen die Beklagte in sämtlichen geltend gemachten Verrechnungsforderungen unterliegt.
10.) Gemäss Art. 254 ZPO sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorliegend hat die Klägerin vollumfänglich obsiegt, weshalb die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und die Klägerin prozessual zu entschädigen hat.