Ursprüngliches Rechtsbegehren der Hauptklage: (act. 1 S. 2)
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin DM 83.255,- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 1998 sowie DM 60.000,- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2001 und Friedensrichterkosten von CHF 467,00 zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Geändertes Rechtsbegehren der Hauptklage: (act. 15 S. 2)
Es sei die Beklagte und Widerklägerin zu verpflichten, der Klägerin und Widerbeklagten EUR 42.567,60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 1998 sowie EUR 30.677,50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2001 und Friedensrichterkosten von CHF 467,00 zu bezahlen.
2. (...)
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin.“
Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 8 S. 2)
„1. (...)
2. die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin nach Ermessen des Gerichts und gemäss Ergebnis des Beweisverfahrens, mindestens aber im Umfang von CHF 175.032,‑ Schadenersatz zu leisten;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Widerbeklagten.“
Das Gericht zieht in Erwägung:
I. Prozessverlauf:
1. Mit Klageschrift und Weisung machte die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge schlicht als „Klägerin“ bezeichnet) die Hauptklage am 26. Oktober 2001 hängig (act. 1; 2). Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend „Beklagte“) reichte am 5. Februar 2002 ihre Klageantwortschrift ein, mit der sie auch die Widerklage erhob (act. 8), und leistete in der Folge die ihr auferlegte Prozesskaution von CHF 13.000,‑ (act. 11). Sodann wurden die Parteien auf den 18. April 2002 zu einer Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vorgeladen, anlässlich welcher keine Einigung erzielt wurde (Prot. S. 4 ff.). Daher wurde am 22. April 2002 die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet (Prot. S. 7). Am 26. August 2002 ging die Replik/Widerklageantwort (act. 15) und am 19. November 2002 die Duplik/Widerklagereplik (act. 18) ein. Nach Eintreffen der klägerischen Stellungnahme zu Noven der Duplik samt Widerklageduplik am 10. März 2003 (act. 22) wurde gleichentags das Hauptverfahren geschlossen (Prot. S. 10).
2. Der Prozess erweist sich als spruchreif.
II. Sachverhalt (soweit unumstritten) / wesentliche Parteistandpunkte
1. Die Klägerin ist eine nach italienischem Recht konstituierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde 1997 gegründet und bezweckt namentlich die Herstellung und den Verkauf von Matratzen (act. 4/4). Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, besteht seit 1992. Sie hat den nationalen und internationalen Handel mit Waren aller Art sowie die Beratung privater und juristischer Personen zum Zweck (act. 4/5).
2. Im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung bezog die Beklagte bei der Klägerin wiederholt Matratzen. Aufgrund von Differenzen kam es am 4./7. Dezember 2000 zum Abschluss folgender Vergleichsvereinbarung, welche durch die Rechtsvertreter der Parteien unterzeichnet wurde (act. 4/3 = 9/3):
„Im Mai und im September 1998 lieferte M. im Auftrag von A. verschiedene Matratzen an die A. & Partner Inc. in Florida (USA) für den Gesamtbetrag von DM 83.255,‑.
In den Jahren 1999 und 2000 lieferte M. weitere Matratzen an A., dieses Mal jedoch direkt an den Sitz von A. in Glattbrugg, und zwar für den Gesamtbetrag von DM 121.861,‑.
Bezüglich dieser Ausstände treffen die Parteien folgende Vergleichsvereinbarung:
1. Unter der Bedingung der beidseitigen Unterzeichnung und Erfüllung dieser Vergleichsvereinbarung und ohne jegliche präjudizierende Wirkung reduziert M. ihre Forderung gegenüber A. vergleichsweise auf DM 121.861,‑ und A. anerkennt ausdrücklich, M. DM 121.861,‑ zu schulden.
2. A. verpflichtet sich gegenüber M. zur Bezahlung des geschuldeten Betrages wie folgt:
Bis spätestens am 15. Dezember 2000 DM 31.861,‑
Zug um Zug gegen Ersatz von 70 mangelhaften Matratzen durch M DM 30.000,‑
Bis spätestens 30. Juni 2001 DM 30.000,‑
Bis spätestens 31. Dezember 2001 DM 30.000,‑
3. M. verpflichtet sich, während der gesamten Garantiedauer von 12 Jahren ab Auslieferung der von M. hergestellten Matratzen an den Kunden von A. mangelhafte Ware gegen mängelfreie Ware zu ersetzen.
4. Die Zahlungen sind auf das Klientengelder-Abwicklungskonto von CMS von Erlach Klainguti Stettler Wille, Nr. ... bei der UBS-Löwenplatz, Postfach, 8021 Zürich zu leisten.
5. Ist A. mit einer Ratenzahlung gemäss Ziff. 2 in Verzug, so werden alle ausstehenden Raten sofort zur Zahlung fällig. M. ist zudem berechtigt, die Forderung über DM 83.255,‑ aus den USA-Lieferungen gerichtlich geltend zu machen.
Ist M. mit dem Austausch von mangelhafter Ware nach einer Nachfristansetzung von 15 Tagen in Verzug, verfallen die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlten Raten gemäss Ziff. 2 endgültig.
6. Die Parteien erklären sich nach erfolgtem Vollzug dieses Vergleiches als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
7. Diese Vergleichsvereinbarung untersteht Schweizer Recht. Für die gerichtliche Beurteilung jeglicher sich aus dieser Vergleichsvereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig.“
In der Folge lebten die Parteien ihren Verpflichtungen gemäss Ziff. 2 des Vergleichs insoweit nach, als die Beklagte der Klägerin total DM 61.861,‑ entrichtete und diese ihr 70 Matratzen ersetzte. Alsdann forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2001 auf, weitere defekte Matratzen auszutauschen (act. 4/29 = 9/7). Die Klägerin bestritt ihre Gewährleistungspflicht, schritt aber nach einem Briefwechsel am 14. Mai 2001 „aus Kulanzgründen (...) ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zur Lieferung von 12 neuen Matratzen, ohne jedoch die beanstandeten 12 Exemplare zurückzunehmen (act. 4/3034; 9/9-11). Daraufhin hielt die Beklagte mit Brief vom 17. Mai 2001 fest, ihre Pflicht zur Bezahlung der restlichen DM 60.000,‑ sei gemäss Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs aufgrund der verweigerten Rücknahme erloschen, nachdem der Klägerin am 2. Mai 2001 eine 15-tägige Nachfrist angesetzt worden sei (act. 4/35).
3. Mit der Hauptklage macht die Klägerin gestützt auf Vergleichsziff. 5 Abs. 1 den ausstehenden Betrag von DM 60.000,‑ sowie die Forderung über DM 83.255,‑ geltend. Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens und verlangt widerklageweise Ersatz für Schaden den sie zufolge mangelhafter klägerischer Lieferungen erlitten habe. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Widerklage.
4. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird – wo nötig – im Folgenden eingegangen.
III. Klageänderung:
1. In der Replikschrift hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren insoweit angepasst, als sie die beiden zuvor in DM bezifferten Klagebeträge (DM 83.255,‑und DM 60.000,‑) in EUR umrechnete. Dies unter Berufung auf den offiziellen Umrechnungskurs, gemäss welchem 1 EUR dem Wert von DM 1.95583 entspreche (act. 15 Rn. 4).
2. Gemäss § 61 Abs. 1 ZPO kann der Kläger in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen andern oder weitern Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird.
Die Anpassung des Rechtsbegehrens erfolgte wegen der Umstellung der deutschen Währung von DM in EUR. Die Berechnung der Klägerin beruht zutreffend auf dem amtlichen Konversionskurs, weshalb diese bloss formelle Klageänderung ohne weiteres zuzulassen ist.
IV. Die Hauptklageforderung:
1.a) Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe die dritte Rate über DM 30.000,‑ bis 30. Juni 2001 nicht geleistet, weshalb neben dieser auch die vierte Rate sowie der Betrag von DM 83.255,‑ fällig geworden seien (Ziff. 2 und 5 Abs. 1 des Vergleichs). Für die von der Beklagten am 12. April 2001 beanstandeten 12 Matratzen habe sie keine Gewährleistung zu übernehmen, weil die angeblichen Mängel nicht von ihr zu verantworten, sondern auf Beschädigungen durch die Beklagte bzw. durch Endkunden zurückzuführen seien. Zudem betreffe ihre Garantiepflicht gemäss Ziff. 3 des Vergleichs nur Lieferungen, welche 1999 und 2000 erfolgt seien; die fraglichen Einzelstücke stammten jedoch aus älteren Sendungen und seien angesichts der Saldoklausel (Vergleich Ziff. 6) von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Diese (branchenübliche) 12-jährige Garantie beziehe sich ohnehin lediglich auf die Formfestigkeit bzw. Unverformbarkeit der Matratzen. Des Weiteren sei die Beklagte in Bezug auf die 12 Matratzen ihren Prüfungs- und Rügeobliegenheiten nicht fristgerecht nachgekommen und habe etwaige Gewährleistungsansprüche allemal verwirkt.
Für den Fall, dass auf den Bestand einer Garantiepflicht erkanntwürde, weist die Klägerin darauf hin, sie habe jedenfalls – wenn auch aus reiner Kulanz – Ersatz für die betroffenen 12 Matratzen geliefert. Dass sie dabei verpflichtet gewesen wäre, allenfalls mangelhafte Ware abzuholen, lasse sich weder aus dem Vergleich oder aus früheren Ersatzlieferungen ableiten, noch bestehe eine entsprechende Handelsusanz. Selbst wenn indes eine Rücknahmepflicht gegeben wäre, könne deren Verletzung nach Treu und Glauben nicht zum Eintritt der Folgen von Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs führen (act. 1 Rn. 26 ff.; 15 Rn. 10 ff.).
b) Die Beklagte bestreitet vorab, nach Ziff. 5 Abs. 1 des Vergleichs säumig geworden zu sein, da es an einer Mahnung seitens der Klägerin fehle. Für den Fall, dass von einem Verzug auszugehen wäre, hält sie fest, die 12 beanstandeten Matratzen seien in Anbetracht von Schimmelbefall, geplatzten Nähten oder abgerissenen Griffen mangelhaft. Deren Überprüfung sei wegen der Vakuumverpackungen erst den Endabnehmern möglich gewesen. In ihrer umgehenden Rüge vom 12. April 2001 habe die Beklagte die Mängel für jede Matratze einzeln aufgelistet und beschrieben (act. 9/7). Dazu komme, dass die klägerische Garantiepflicht gemäss VergleichsZiff. 3 weder zeitlich noch sachlich in irgendwelcher Hinsicht beschränkt sei, weshalb auch die Rügefrist 12 Jahre dauere. Ihre Gewährleistungsansprüche bezüglich Lieferungen vom 22. Februar 2000 habe die Beklagte – selbst bei Annahme einer zweijährigen Garantiefrist – mittels Einreichen ihrer ersten Rechtsschrift am 5. Februar 2002 gewahrt. Obendrein könne Ziff. 6 des Vergleichs von der Klägerin nicht angerufen werden, da sich die Parteien dort erst nach erfolgtem Vollzug desselben als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärten.
Die Ersatzlieferung von 12 neuen Matratzen durch die Klägerin habe ferner nicht einer Kulanz entsprochen, sondern sei gestützt auf die Verpflichtung in Ziff. 3 des Vergleichs erfolgt. Diese Pflicht umfasse die Rücknahme der defekten Exemplare, was sich aus dem Vergleichswortlaut und aus der bisherigen Praxis zwischen den Parteien ergebe. Sie sei in der Bettbranche auch üblich. Die Klägerin befinde sich demnach mit dem Austausch von mangelhafter Ware in Verzug, nachdem sie die defekten Stücke nicht zurückgenommen habe, obwohl von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 2001 unter Ansetzung einer Nachfrist von 15 Tagen zum Austausch aufgefordert (act. 4/31 = 9/10). Folglich sei die Restzahlungspflicht der Beklagten gemäss Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs dahingefallen (act. 8 Rn. 7 ff.; 18 Rn. 14 ff.).
2. Die Parteien unterstellten in Ziff. 7 den Vergleich, der (gemäss seinem Rubrum) Zahlungsausstände aus der Bestellung und Lieferung von Matratzen regelt, dem schweizerischen Recht. Dies führt zur Anwendbarkeit des „Wiener Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG). Denn die Schweiz ist Vertragsstaat dieses Abkommens, das als international vereinheitlichtes Recht dem schweizerischen OR vorgeht (Keller/Siehr, Kaufrecht, 3. Aufl. 1995, S. 158), und dessen Anwendung die Parteien nach Art. 6 CISG nicht ausgeschlossen haben. Dementsprechend untersteht auch der vorliegende Vergleich, der kaufrechtliche Regelungen (Zahlungs- und Garantiepflichten) enthält, nach Art. 29 Abs. 1 CISG diesem Staatsvertrag, basiert er doch auf vorangegangenen Kaufverträgen und modifìziert sie in diesem Sinne (Schlechtriem/Ferrari, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht CISG, 3. Aufl. 2000, Nr. 45 zu Art. 4; Schlechtriem/Schlechtriem, aaO, Nr. 3 zu Art. 29). Von der Anwendbarkeit des CISG gehen auch die Parteien aus (act. 1 Rn. 33; 8 Rn. 29).
3. In systematischer Hinsicht ist es angebracht zunächst zu prüfen, ob die eingeklagten klägerischen Forderungen nach Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs wegen Säumnis der Klägerin verfallen sind. Je nach Resultat stellt sich erst anschliessend die Frage nach dem Zahlungsverzug der Beklagten.
a) Wie erwähnt beruft sich die Klägerin darauf, dass in Bezug auf die am 12. April 2001 beanstandeten 12 Matratzen weder ein Garantiefall vorgelegen habe noch die Beklagte ihren Prüfungs- und Rügepflichten nachgekommen sei. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, da die Klägerin der Beklagten am 14. Mai 2001 tatsächlich 12 neue Matratzen zustellte. Auch wenn sie mit Schreiben vom 3. und 17. Mai 2001 ausdrücklich festhielt, die Ersatzlieferung erfolge ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht (act. 4/32; 4/34), ist nicht ersichtlich, weshalb dabei die im Vergleich für Ersatzleistungen vereinbarten Modalitäten nicht einzuhalten gewesen wären. So geht denn auch die Klägerin selber davon aus, mit der Ersatzlieferung ihrer (im Hauptstandpunkt bestrittenen) Garantiepflicht gänzlich nachgekommen zu sein (act. 15 Rn. 27). Dem entspricht auch, dass die Klägerin zunächst die Rücknahme der Matratzen abgelehnt (act. 4/32), sich dann aber in ihren Stellungnahmen zum Schreiben der Gegenpartei (act. 4/33) zur „Ersatzlieferung“ von 12 Matratzen bereit erklärt hat (act. 4/34).
b) aa) Aufgrund der Uneinigkeit der Parteien darüber, ob die Klägerin anlässlich dieser Ersatzlieferung auch zur Rücknahme der angeblich mangelbehafteten Matratzen verpflichtet war, ist der Vergleich auszulegen.
Die Auslegung hat laut Art. 8 CISG vorab subjektiv, d.h. nach dem Willen einer Partei zu erfolgen, wenn die andere Partei diesen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte (Abs. 1). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind nach Abs. 2 die Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person in gleicher Stellung wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte (objektive Auslegung).
bb) Mangels entsprechender Behauptungen der Parteien lasst sich in subjektiver Hinsicht kein übereinstimmender Wille zur Frage der Rücknahmepflicht gemäss Vergleichsziff. 5 Abs. 2 feststellen. So tut die Beklagte einzig dar, sie habe anlässlich der Vergleichsverhandlungen betont, dass sie unter Ersatzlieferung auch die Rücknahme der defekten Ware verstehe; sie schweigt sich aber über die Reaktion der Gegenpartei aus (act. 8 S. 7). Demzufolge ist der objektive Erklärungsinhalt zu ergründen.
Die Klägerin verweist auf Ziff. 3 des Vergleichs, in welcher (wie auch in Ziff. 2) lediglich die Rede davon sei, dass sie mangelhafte Matratzen zu ersetzen habe. Folglich bestehe keine Pflicht ihrerseits, allfällig defekte Matratzen abzuholen (act. 1 Rn. 38; 15 Rn. 12). Dabei übersieht sie freilich, dass gemäss eindeutigem Wortlaut in Ziff. 3 die Ersetzung von mangelhafter Ware gegen mängelfreie Ware angesprochen ist. Damit in Übereinstimrnung steht die Formulierung in Ziff. 5 Abs. 2, wo vom Austausch von mangelhafter Ware die Rede ist, was aufgrund des allgemeinen Sprachverständnisses deren Rücknahme miteinschliesst. Nicht zuletzt bedingt denn auch die Ersatzlieferung nach Wiener Kaufrecht grundsätzlich eine Rückgabe der vertragswidrigen Ware (Art. 82 Abs. 1 CISG). Ebenso hat laut Schweizer Recht die Ersatzleistung im Sinne von Art. 206 Abs. 1 OR Zug um Zug gegen Herausgabe der mangelhaften Sache zu erfolgen (Giger, Berner Kommentar, Nr. 25 zu Art. 206 OR).
Dem klaren Wortlaut in Ziff. 5 Abs. 2 kommt gegenüber den weiteren Auslegungskriterien gemäss Art. 8 Abs. 3 CISG vorrangige Bedeutung zu (Witz/Salger/Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht – Praktiker-Kommentar und Vertragsgestaltung zum CISG, 2000, Nr. 11 zu Art. 8), was hier nur schon deshalb sachgerecht erscheint, weil die Vergleichsvereinbarung von zwei in Zürich domizilierten Rechtsanwälten unterzeichnet wurde. Demnach bleibt unerheblich, ob eine Rücknahmeverpflichtung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen diskutiert wurde oder nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht. Behauptungen zum Inhalt dieser Gespräche oder zum Willen der für sie handelnden natürlichen Personen werden von keiner der Parteien vorgetragen (vgl. act. 1 Rn. 38; 8 Rn. 28; 15 Rn. 12).
Von wesentlicher Bedeutung ist sodann die Vorgehensweise, welche die Parteien bei früheren Mängelfällen praktizierten. Es ist seitens der Klägerin anerkannt, dass sie – vor und nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung – der Beklagten jeweils Ersatz lieferte und die beanstandeten Einzelstücke stets abholte (act. 8 Rn. 26; 15 Rn. 12). Beispielsweise war dies bei den 70 in Ziff. 2 des Vergleichs erwähnten Matratzen der Fall, die im November 2000 ersetzt wurden, und im Februar 2001 bei weiteren 25 Exemplaren (act. 1 Rn. 27; 8 Rn. 13 f.; Prot. S. 5). Die Klägerin weist darauf hin, die Matratzen jeweils freiwillig und ohne Rechtspflicht abtransportiert zu haben (act. 15 Rn. 12 am Ende). Hatte sich mithin zwischen den Parteien – gar unter (behaupteterweise) freiwilligem Verhalten der Klägerin – eine Übung ergeben, so erlangt diese auch für die hier strittige – nach klägerischem Standpunkt ebenfalls kulanzweise erfolgte – Ersatzlieferung Bedeutung. Denn nach Art. 9 Abs. 1 CISG war die Klägerin an diese zwischen den Parteien entstandene Gepflogenheit gebunden. Diese Bindung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und wendet sich dagegen, dass eine Partei sich im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbeziehung und nach Abwicklung mehrerer Kaufgeschäfte widersprüchlich verhält (Schlechtriem/Junge, aaO, Nr. 7 zu Art. 9). In diesem Sinne hat der deutsche Bundesgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass auch ein auf Kulanz beruhendes Verhalten, wenn es nicht ausdrücklich als solches hervorgehoben wird, nach CISG vertragliche Bindungswirkung erlangen kann (Entscheid vom 25. November 1998, NJW 1999 S. 1260 f.). Die Klägerin behauptet nicht, im Rahmen der früheren Mängelfälle gegenüber der Beklagten betont zu haben, sie nehme die bemängelten Matratzen freiwillig zurück.
Folglich kann offengelassen werden, ob die Rücknahme defekter Matratzen in der Branche üblich sei (act. 8 Rn. 27; 15 Rn. 12). Denn der (objektive) WiIIe der Parteien und eine zwischen ihnen entstandene Gepflogenheit gehen nach Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 CISG einem allfälligen Handelsbrauch vor (Witz/Salger/ Lorenz, aaO, Nr. 12 zu Art. 8; Schlechtriem/Junge, aaO, Nr. 7 zu Art. 9). Immerhin ist festzuhalten, dass gemäss Wiener Kaufrecht, wie bereits angetönt, bei einer Ersatzlieferung Organisation des Rücktransports und dessen Kostentragung Sache des Verkäufers sind (Schlechtriem/Huber, aaO, Nr. 53 f. zu Art. 46).
Bezüglich den 12 Matratzen ging denn auch die Klägerin ursprünglich von einer Rücknahmepflicht aus (act. 4/30), lehnte diese dann aber offenbar nach Erhalt des Schreibens vom 2. Mai 2001 (act. 4/31) ab (act. 4/32), um als Antwort auf das Schreiben vom 9. Mai 2003 (act. 4/33) sich zur „Ersatzlieferung“ bereit zu erklären.
cc) Es ergibt sich daher, dass der hier in Frage stehende Austausch gestützt auf VergleichsZiff. 5 Abs. 2 eine Rücknahmepflicht der Klägerin beinhaltet.
4.a) Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 (act. 4/31 = 9/10; bekräftigt durch Brief vom 9. Mai 2001, act. 4/33) ersuchte die Beklagte die Klägerin betreffend die 12 beanstandeten Matratzen, „diese innerhalb der Nachfrist von 15 Tagen gemäss Ziff. 5 II der Vergleichsvereinbarung abholen zu lassen“(act. 8 Rn. 21). Innerhalb dieser Frist erfolgte lediglich die Anlieferung von 12 neuen Matratzen am 14. Mai 2001, weshalb mangels Rücknahme gemäss Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs grundsätzlich von einem Verzug der Klägerin und einem Verfall der Restraten auszugehen ist. Dies auch unter der Annahme, dass die Nachfrist erst ab Erhalt des Schreibens vom 9. Mai 2001 (act. 4/33) zu laufen begann, wie seitens der Klägerin in ihrer Antwort vom 17. Mai 2001 geltend gemacht (act. 4/34). In jedem Fall endete die Frist vor dem auf den 30. Juni 2001 fixierten Termin für die Bezahlung der dritten Rate durch die Beklagte.
b) aa) Die Klägerin wendet indessen ein, der Eintritt dieser Verzugsfolgen stelle einen unbilligen Härtefall dar, der mittels Füllung der entsprechenden Lücke im Vergleich zu korrigieren sei (act. 15 Rn. 29). Dem widerspricht die Beklagte namentlich unter Hinweis auf die Interessenlage der Parteien (act. 18 Rn. 5 ff., 26 ff.).
bb) Das Wiener Kaufrecht befasst sich nicht mit dem Rücknahmeverzug des Verkäufers bei einer Ersatzlieferung (bzw. bei der Rückabwicklung des Vertrages). Es gebietet sich eine Lösung aufgrund der konkreten Interessenlage (Schlechtriem/Leser/Hornung, aaO, Nr. 19a zu Art. 81). Die Frage, ob im vorliegenden Fall der Eintritt der Verzugsfolgen eine gerechtfertigte Folge des unterlassenen Rücktransports der 12 Matratzen sei, ist zu verneinen:
Anzuknüpfen ist an Art. 25 CISG, wonach eine wesentliche Vertragsverletzung dann vorliegt und demzufolge gar eine Vertragsaufhebung angebracht ist (Art. 49, 51, 64 CISG), wenn der Gegenseite im Wesentlichen das entgeht, was sie nach dem Vertrag hatte erwarten dürfen. Diese Frage beurteilt sich anhand des Pflichtenprogramms und der Umstände des jeweiligen Vertrages (Schlechtriem/ Schlechtriem, aaO, Nr. 4 f., 24 zu Art. 25). Die Parteien beabsichtigten mit ihrem Vergleich, die seit 1998 wiederholt aufgetretenen Differenzen darüber zu bereinigen, ob Garantiefälle vorlagen oder nicht (act. 1 Rn. 8 ff.; 8 Rn. 10, 38 ff.), wobei – wie das Rubrum der Vereinbarung zeigt – in erster Linie die Kaufpreisschulden der Beklagten Regelungsgegenstand sind. Ihnen steht die klägerische Verpflichtung zum Austausch von schadhaften Matratzen gegenüber. Kern dieser Austauschverpflichtung ist nach Ziff. 3 bzw. Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs die Lieferung von neuen, mängelfreien Matratzen. Der Rücknahmepflicht kommt dagegen keine erhebliche Bedeutung zu. Denn wird sie nicht erfüllt, ist die Beklagte in der Lage, selber Abhilfe zu schaffen und die beanstandete Ware eigenhändig zu entsorgen. Zwar bedingt dies, wie sie zu Recht vorbringt (act. 18 Rn. 28), einen gewissen personellen und finanziellen Aufwand von ihrer Seite, der indessen nicht besonders ins Gewicht fällt, wenn – wie hier – lediglich 12 Matratzen betroffen sind. Objektiv besehen ist daher das Interesse der Beklagten an der Rücknahme nicht als so bedeutend zu werten, als dass von einer mehr als nur unwesentlichen Nebenpflicht der Klägerin auszugehen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist es nach Treu und Glauben (vgl. Art. 7 CISG) nicht angemessen, bei einer unterbliebenen Rücknahme von 12 Matratzen dieselben Verzugsfolgen eintreten zu lassen, wie wenn die Klägerin mit der Zusendung von neuen Matratzen, d.h. dem Hauptteil ihrer Austauschverpflichtung, säumig wäre.
c) Nach dem Gesagten war die Weigerung der Klägerin, die 12 Matratzen zurückzunehmen, vertrags- bzw. vergleichswidrig; diesbezüglich war die Klägerin in Verzug; nur wegen seiner Geringfügigkeit vermochte dieses Verhalten aber keine die Klägerin treffenden Verzugsfolgen auszulösen. Im Verhältnis der Parteien bedeutet dies, dass die zwei per 30. Juni und 31. Dezember 2001 von der Beklagten geschuldeten Raten von je DM 30.000,‑ nicht verfallen sind (vgl. Ziff. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 des Vergleichs).
5. Die Beklagte hat sich seinerzeit auf die Weigerung der Klägerin, die 12 Matratzen zurückzunehmen, berufen, daraus die Verwirkung des klägerischen Anspruchs abgeleitet und die Bezahlung der beiden noch geschuldeten Raten verweigert. Die Klägerin macht nun gestützt auf Ziff. 5 Abs. 1 des Vergleichs geltend, damit sei die Beklagte (erstens) mit der Ratenzahlung in Verzug geraten, weshalb sie (zweitens) zusätzlich auch die Forderung von DM 83.255,‑ gerichtlich geltend machen könne.
a) Gemäss Ziff. 2 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, die erste hier zur Diskussion stehende Rate „bis spätestens 30. Juni 2001“ zu bezahlen. Gemäss der mit Art. 59 CISG übereinstimmenden Übereinkunft der Parteien (Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 5 des Vergleichs) geriet die Beklagte in Verzug, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nach kam (vgl. Schlechtriem/Hager, aaO, Nr. 2 zu Ad. 59). Damit stellt sich die Frage, ob die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemäss dem Vergleich, also trotz der vertragswidrigen Rücknahmeverweigerung der Klägerin bzw. wegen der Verneinung deren Verwirkungswirkung, per 30. Juni 2001 fällig geworden ist und/oder ob die Beklagte berechtigt war, die Zahlung zu verweigern.
b) Gemäss Ziff. 5 Abs. 2 sollte – wie bereits ausgeführt – die Klägerin ihrer Ansprache auf noch ausstehende Raten verlustig gehen, wenn sie mit dem Austausch von mangelhafter Ware nach einer Nachfristansetzung von 15 Tagen in Verzug geriet. Die Parteien haben somit dem Austausch defekter Ware grosse Bedeutung beigemessen, ja diese Verpflichtung in Bezug zur Zahlungsverpflichtung gesetzt bzw. letztere von deren Erfüllung abhängig gemacht. Bezüglich der verweigerten Rücknahnne von 12 Matratzen wurde vorstehend festgestellt, dass die Klägerin vertragswidrig gehandelt hat und im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Vergleichs in Verzug war. Verneint wurde bloss der Eintritt des von den Parteien für diesen Fall vorgesehenen Ratenverfalls, weil einerseits es sich „nur“ um 12 Matratzen gehandelt und weil anderseits die Klägerin Ersatzware geliefert hat. Der Vertragsbruch der Klägerin wurde also weder verneint noch nachträglich genehmigt oder gar „geheilt“; einzig dessen Sanktion wurde ausgesetzt. War aber die Klägerin in einem zwar geringfügigen Umfang, jedoch bezüglich der Erfüllung einer für die Parteien an sich bedeutsamen, als Gegenleistung zur Zahlungspflicht gestalteten Verpflichtung in Verzug, so konnte die Beklagte mit der Zahlung der gemäss Vergleich geschuldeten Ratenzahlungen nicht in Verzug geraten (vgl. auch Schlechtriem/Hager, aaO, Nr. 13 zu Ad. 58).
c) Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch aufgrund folgender Überlegung: Gestützt auf Treu und Glauben (Art. 7 CISG) kann lediglich die die Klägerin wegen ihrer Vertragsverletzung treffende Sanktion, nämlich die Verwirkung ihrer Ansprüche auf die zwei noch ausstehenden Raten, ausgesetzt werden. Hingegen kann das inkriminierte Verhalten nicht so umgedeutet werden, dass die zugehörige, seinerzeit adäquate Reaktion der Beklagten nachträglich als Vertragsverletzung qualifiziert wird mit den sich daraus für sie ergebenden Nachteilen, hier der Eintritt des Verzugs gemäss Ad. 5 Ziff. 1 des Vergleichs. Dies liefe nämlich auf eine unzulässige Bevorzugung der Klägerin hinaus, indem sie nicht bloss keinen Nachteil, sondern zusätzlich noch einen Vorteil zu Lasten der Beklagten aus ihrem vertragsverletzenden Verhalten erzielen würde.
6. Die Klägerin hat weder behauptet noch dargetan, dass sie die 12 Matratzen zwischenzeitlich zurückgenommen oder deren Entsorgung organisiert hat. Ihr vertragswidriges Verhalten dauert somit an. Die Beklagte ist nach den vorstehenden Erwägungen berechtigt, die Bezahlung der beiden an sich bis spätestens 30. Juni und 31. Dezember 2001 geschuldeten Raten von je DM 30.000,‑ zu verweigern. Da die Beklagte somit mit deren Nichtbezahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Vergleichs in Verzug geraten ist, ist die Klägerin auch nicht berechtigt, die DM 83.255,‑ gerichtlich geltend zu machen.
Die Hauptklage ist somit abzuweisen.
V. Die Widerklageforderung:
1.a) Die Beklagte beansprucht Schadenersatz in der Höhe von CHF 175.032,‑ für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Ersatz von mangelhaften klägerischen Matratzen entstanden seien. Insgesamt habe sie von Juli 1997 bis Januar 2002 gegenüber ihren Endkunden 936 Ersatzleistungen vorgenommen und die Mängel bei der Klägerin stets ordnungsgemäss gerügt. Wenn auch einzelne dieser Matratzen durch die Klägerin ausgetauscht worden seien, habe die Beklagte für Rücktransport-, Aufbewahrungs- und Entsorgungskosten aufkommen müssen. Überdies sei ihr zufolge Rufschädigung auch ein immaterieller Schaden entstanden. Schliesslich sei auch ihr Haftungspotential während der noch laufenden Garantiedauer zu berücksichtigen. Die Saldoklausel in Ziff. 6 des Vergleichs stehe diesen Ansprüchen nicht entgegen. Sie erlange Wirkung erst nach dessen Vollzug, womit sich die Parteien das Recht vorbehalten hätten, bis dahin sämtliche gegenseitigen Forderungen geltend zu machen (act. 8 Rn. 61 ff.; 18 Rn. 22 f., 47, 49 ff.).
b) Die Klägerin bestreitet diese Darlegungen und hält sie zumeist ohnehin für ungenügend substanziiert. Sie betont, eine Vielzahl der angeblichen Mängelfälle sei ihr nie angezeigt worden. Insbesondere sei der Kilometertarif von CHF 2,50, den die Beklagte den Rücktransportfahrten zugrunde lege, weit überhöht. Zudem werde die Widerklageforderung vollumfänglich von der Saldoklausel erfasst, weil nicht vorgesehen sei, dass diese bei Nichterfüllung bzw. Streitigkeiten über die Erfüllung des Vergleichs dahinfalle. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, Ansprüche zu erheben, die in der Vereinbarung weder erwähnt seien noch vorbehalten worden (act. 15 Rn. 31 f., 43 ff.; act. 22 Rn. 19 ff., 38 ff.).
2. Die Saldoklausel in Ziff. 6 des Vergleichs ist anhand der vorne dargestellten Regeln (Ziff. IV/3b) auszulegen.
Die Beklagte macht diesbezüglich keine Angaben zu ihrem tatsächlichen Willen oder demjenigen der Klägerin. Eine objektive Betrachtung zeigt, dass die Parteien eine übliche Formulierung ohne Vorbehalte wählten. Sie erklärten somit, zwischen ihnen bestünden keinerlei Ansprüche mehr, wenn der Vergleich wie vereinbart vollzogen ist. Die entsprechenden Vollzugsmodalitäten sind in den Ziff. 2 bis 4 enthalten, während in Ziff. 5 die Säumnisfolgen geregelt werden.
Es finden sich in der Vereinbarung keine Anhaltspunkte für die von der Beklagten vertretene Auslegung, wonach die Geltendmachung sämtlicher Forderungen vorbehalten worden sei, solange die Parteien den Vergleich nicht vollzogen hätten. Vielmehr wurde gerade festgelegt, welche Ansprüche zwischen den Parteien noch bestehen, wie und in welchem Zeitraum sie zu erfüllen sind. Eine Saldoklausel dient üblicherweise dazu – den Fall, dass die Parteien ihren im Vergleich geregelten Erfüllungspflichten nachkommen -, die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche auszuschliessen. Die vorliegende Vereinbarung sollte indessen bei ungehöriger Erfüllung gerade nicht dahinfallen, trafen die Parteien doch in Ziff. 5 eigenständige Regeln über die in einem solchen Fall geltenden Rechte und Pflichten. Nicht zuletzt weil erst die anschliessende Ziffer die Saldoklausel enthält, ist davon auszugehen, dass sie ohne weiteres auch Geltung beansprucht, falls Verzugsfolgen nach Ziff. 5 eintreten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Klägerin nach.Ziff. 3 noch bis zum Ablauf der Garantiefrist für Mängel einzustehen hat. Ihre Gewährleistungsverpflichtung erschöpft sich gemäss dem eindeutigen Wortlaut in Ersatzleistungen; eine Pflicht zum Ersatz von Schaden (welcher Art auch immer) ist nicht vorgesehen.
3.a) Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Schadenersatzforderung nur unzureichend begründet hat. Ihr oblag es, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, Nr. 3 ff. zu § 113 ZPO). Denn es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde (§ 54 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben ihre Behauptungen im Hauptverfahren bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen (§ 113 f. ZPO). Wird nämlich der Sachverhalt, auf den sich die Klage stützt, nicht vollständig in den Prozess eingeführt, so ist die Gegenpartei ausserstande, alle ihr sonst möglicherweise zu Gebote stehenden Einwendungen vorzubringen (ZR 1967 Nr. 35). Dabei kann sich die Partei insbesondere nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunkts werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (ZR 1996 Nr. 62 S. 190 f.; zum Ganzen: ZR 2003 Nr. 15 S. 68 und entsprechender BGE vom 7. Oktober 2002, aaO S. 72).
b) Dementsprechend war die Beklagte in der Referentenaudienz vom 18. April 2002 im Sinne von § 55 ZPO darauf hingewiesen worden, sie habe jede einzelne Schadensposition bzw. jede einzelne Rücknahme (Anlass, Fahrt etc.) im Detail darzutun (Prot. S. 5). Diesen Anforderungen ist sie jedoch nicht zur Genüge nachgekommen.
Die Beklagte unterteilt die Garantiefälle in fünf Zeitabschnitte und listet jeweils die Gesamtzahl der Vorfälle und die damit insgesamt verbundenen Fahrkilometer auf. Daraus errechnet sie anhand des Ansatzes von CHF 2,50 pro km die Schadenssumme, welche alsdann auf die Hälfte reduziert wird, da Rücktransporte mit anderen Lieferungen verbunden worden seien. Über den Hintergrund der einzelnen Rücknahmen und die jeweiligen Fahrziele schweigt sich die Beklagte allerdings aus. Hinzu kommt, dass die Berechnungen gar nicht auf den tatsächlichen Aufwendungen beruhen, die bei der Beklagten angefallen sein sollen und daher für eine Schadensberechnung, die konkret zu erfolgen hat, untauglich sind. Die Beklagte erwähnt nämlich, sie hätte den genannten Kilometeransatz entrichten müssen, wenn sie ein Transportunternehmen mit den von ihr durchgeführten Fahrten beauftragt hätte (act. 18 Rn. 57 f.). Was die Entsorgungs- und Lagerkosten sowie die weiteren Schadensposten angeht, fehlt jegliche nähere Tatsachendarstellung bzw. Berechnung. Auch legt die Beklagte nicht dar, weshalb ihr eine konkrete Bezifferung nicht möglich sei (act. 1 Rn. 66; 18 Rn. 60-62).
Auch die seitens der Beklagten eingereichten Beilagen (act. 9/16-20; 19/2) vermögen das ungenügende Behauptungsfundament nicht zu ersetzen. Die Beklagte bringt in den Rechtsschriften lediglich pauschale Verweise auf diese Aktenstücke an (act. 8 Rn. 61, 64; 18 Rn. 52). Beilagen stellen aber grundsätzlich blosse Beweismittel dar. Gefordert ist jeweils ein spezifischer Verweis in der Rechtsschrift auf ein bestimmtes Aktenstück, aus dem klar wird, ob das entsprechende Dokument in seiner Gesamtheit oder konkrete seiner Teile als Parteibehauptung gelten sollen. Eine bloss allgemeine Bezugnahme auf eingereichte Aktenstücke und die allgemeine Erklärung eingereichter Urkunden zum integrierten Bestandteil der Rechtsschrift genügt dagegen nicht als rechtsgenügende Behauptung (ZR 1998 Nr. 87, vgl. auch BGE 108 II 338 ff.). Darauf, dass Behauptungen in den Rechtsschriften selber aufzustellen sind, waren die Parteien im Rahmen der Referentenaudienz ausdrücklich aufmerksam gemacht worden (Prot. S. 5).
4. Weil die Ersatzansprüche der Beklagten angesichts der Saldoklausel keinen Bestand haben und überdies auch ungenügend substanziiert sind, ist die Widerklage vollumfänglich abzuweisen.