Rechtsbegehren
der Klägerin:
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 19.548,76 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2001 zu bezahlen.
2. Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. „
der Beklagten:
„1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.“
Sachverhalt:
1. Am 18. November 2002 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung der Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug liess die Klägerin im Wesentlichen ausführen, im März 2001 habe sie bei der Beklagten insgesamt 70 t eines bestimmten Kunststoffes bestellt. Die massgebliche Hauptverpflichtung der Beklagten im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ habe darin bestanden, der Klägerin die Verfügungsgewalt über den vereinbarten Kaufgegenstand einzuräumen. Der von der Käuferin geltend gemachte Schadenersatz wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung bzw. die aus dem Rücktritt vom Vertrag resultierenden Rückabwicklungspflichten seien als Sekundärpflichten zu qualifizieren. Eine entsprechende Klage müsse somit gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ am Erfüllungsort der verletzten Hauptpflicht, also der Lieferpflicht erfolgen.
Die Parteien hätten keine Rechtswahl getroffen. Da der von den Parteien abgeschlossene Vertrag einen Kaufvertrag darstelle und sowohl die Schweiz wie auch Deutschland Vertragsstaaten des Internationalen Kaufrechts seien, beurteilten sich die materiellrechtlichen Fragen nach den Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (nachfolgend: WKR). Im Anwendungsbereich des WKR bestimme sich der Lieferort von Waren grundsätzlich nach Art. 31 WKR. Eine besondere Lage bestehe indessen bei Bringschulden, also wenn der Käufer verpflichtet sei, die Ware an Ort und Stelle der Niederlassung des Käufers an diesen abzuliefern. Die Lieferpflicht des Verkäufers sei in solchen Fällen eine Bringschuld. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien als Lieferadresse für das Kunststoffmaterial die Adresse der Klägerin in Neuheim vereinbart. Das Material sei in der Folge auch an die Adresse der Klägerin geliefert worden. Lieferort sei somit Neuheim gewesen. Nachdem die Parteien als Erfüllungsort für den von der Beklagten zu liefernden Kunststoff Neuheim vereinbart hätten, sei das angerufene Gericht gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ iVm § 10 GOG örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2. In der Klageantwort vom 20. Februar 2001 stellte die Beklagte die eingangs erwähnten Anträge und machte zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts folgende Ausführungen:
Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nach dem LugÜ nicht gegeben, sodass sich das Gericht gemäss Art. 20 LugÜ von Amtes wegen für unzuständig zu erklären habe. Die Parteien hätten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c LugÜ eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen und sich für allfällige Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Vertrag der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellt.
Die Beklagte habe der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2001 ein verbindliches Angebot über den Kauf von Wekamid B 280 L unterbreitet. Die Klägerin habe am 19. März 2001 aufgrund dieses Angebotes bei der Beklagten 70 t Wekamid B 280 L grau Ral 7015 bestellt. Die Beklagte habe der Klägerin mit kaufmännischem Bestätigungsschreiben vom 21. März 2001 den Auftrag bestätigt und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre allgemeinen Verkaufsbedingungen. Unter Ziff. XIII Nr. 2 der allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) der Beklagten sei der Gerichtsstand am Sitz der Beklagten geregelt. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c LugÜ im internationalen Handel in einer Form geschlossen worden, die einem Handelsbrauch entspreche. Angesichts der internationalen Geschäftstätigkeit der Klägerin hätte diese, um die Einbeziehung der AGB zu verhindern, der Geltung derselben umgehend widersprechen müssen, wie es im internationalen Handel üblich sei. Dies habe die Klägerin nicht getan. Das angerufene Kantonsgericht Zug sei mithin aufgrund der wirksam vereinbarten Gerichtsstandvereinbarung, welche einen ausschliesslichen Gerichtsstand in Deutschland begründe, nicht zuständig.
Unabhängig von der Frage des Bestehens eines ausschliesslichen Gerichtsstandes gemäss Art. 17 LugÜ sei auch eine Zuständigkeit gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gegeben. Entscheidend für den Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ sei der Erfüllungsort des Hauptanspruchs. Der vorliegende Fall sei geradezu das typische Beispiel des Versendungskaufs über die Lieferung von Waren. Bei einem Versendungskauf sei aber der Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, im vorliegenden Fall also der Sitz der Beklagten. Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, dass im vorliegenden Fall eine Bringschuld vereinbart worden sei. Der Sitz der Klägerin sei nicht als Erfüllungsort vereinbart worden. Unter Ziff. XIII Nr. 1 der AGB der Beklagten sei als Erfüllungsort vielmehr der Sitz der Beklagten vereinbart worden.
Unter Ziff. XIII Nr. 4 der AGB der Beklagten hätten die Parteien überdies eine Rechtswahl getroffen und sich auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts geeinigt. Die Regeln des WKR seien demgemäss nicht anwendbar.
3. In ihren weiteren Rechtschriften (Replik vom 30. Mai 2003; Duplik vom 2. September 2003) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
4. Am 1. Oktober 2003 wurde die Frage der Zuständigkeit des Kantonsgerichtes Zug gestützt auf § 80 GOG zum Gegenstand eines Vorentscheides gemacht. In der Folge verzichteten die Parteien gemäss § 97 Abs. 3 ZPO auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und äusserten sich in den Schlusssätzen vom 3. bzw. 24. November 2003 nochmals zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug. Auf ihre weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1. Die Klägerin hat ihren Sitz im Kanton Zug; die Beklagte ist in Deutschland domiziliert. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf einen Kaufvertrag, mit dem sich die Beklagte zur Lieferung des Kunststoffgranulates Wekamid B 280 L verpflichtete, und die Klägerin zur Bezahlung des Kaufpreises (vgl. KB 2, 5 und 6). Das Vertragsverhältnis beurteilt sich nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (nachfolgend: WKR). Dies gilt – entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung (vgl. Beilage 2, S. 7) – unabhängig davon, ob ihre AGB im vorliegenden Fall zum Vertragsinhalt gemacht worden sind. Unter Ziff. XIII Nr. 4 der AGB der Beklagten (BB 2; BB 6, S. 2) wird deutsches Recht als anwendbar erklärt. Dies stellt jedoch einen Verweis auf das WKR dar, welches im Bereich des internationalen Warenkaufs als staatliches Recht zur Anwendung gelangt, wenn dessen Geltung von den Parteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg/New York 1996, N 2 ff. zu Art. 6 WKR). Da weder behauptet wurde noch aktenkundig ist, dass die Parteien die Anwendbarkeit des WKR ausdrücklich ausgeschlossen haben, ist dieses für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgebend.
2. Die Klägerin machte geltend, die Parteien hätten als Lieferadresse für das Kunststoffmaterial die Adresse der Klägerin in Neuheim vereinbart. Insofern handle es sich um eine Bringschuld. Als Erfüllungsort für den zu liefernden Kunststoff sei Neuheim vereinbart worden. Das angerufene Gericht sei somit gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ iVm § 10 GOG örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die Beklagte hielt dem entgegen, gemäss Ziff. XIII Nr. 2 ihrer AGB, welche im vorliegenden Fall zum Vertragsinhalt gemacht worden seien, sei der Sitz der Beklagten als Gerichtsstand vereinbart worden. Das prorogierte Gericht sei gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 a.E. LugÜ ausschliesslich zuständig. Unabhängig von der Frage des Bestehens eines ausschliesslichen Gerichtsstandes gemäss Art. 17 LugÜ sei auch die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ nicht gegeben. Es liege ein typisches Beispiel des Versendungskaufs vor. Mit der Angabe einer Lieferadresse lasse sich keine Bringschuld konstruieren. Beim Versendungskauf sei vielmehr der Sitz des Verkäufers, im vorliegenden Fall also der Sitz der Beklagten, der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ.
2.1 Mit Schreiben vom 5. März 2001 unterbreitete die Beklagte der Klägerin eine Offerte über den Kauf des Kunststoffes Wekamid B 280 L (BB 3). Am 19. März 2001 gab die Klägerin bei der Beklagten eine Rahmenbestellung über 70 t des offerierten Kunststoffes auf (BB 4). Unter den Konditionen wurde dabei festgehalten: „Preis netto, exkl. MwSt., frei Haus.“ Überdies wurde als Lieferadresse diejenige der Klägerin in Neuheim angegeben (BB 4). Am 21. März 2001 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine „Auftragsbestätigung“, worin u.a. festgehalten wurde: „Wir weisen ausdrücklich auf unsere AGBs hin, die hiermit als Vertragsbestandteil anerkannt werden“ (BB 5). In der Klageantwort liess die Beklagte noch behaupten, ihre AGB (BB 2; BB 6, Rückseite) seien der Auftragsbestätigung (BB 5) beigelegt gewesen (vgl. Beilage 2, S. 4). Nachdem die Klägerin in der Replik jedoch geltend gemacht hatte, die AGB seien erst nach Einleitung des Friedensrichterverfahrens zugestellt worden (vgl. Beilage 3, S. 6), führte die Beklagte in der Duplik und im Schriftsatz vom 3. November 2003 aus, die AGB befänden sich auf der Rückseite der Rechnung bzw. des Lieferscheines, welche der Klägerin mit der (ersten) Lieferung zugestellt worden seien (vgl. Beilage 4, S. 5; Beilage 9, S. 3). Mangels entsprechender Beweisanträge zu diesem Punkt ist deshalb davon auszugehen, dass die AGB der Beklagten der Klägerin frühestens mit der ersten Lieferung auf der Rückseite der Rechnung bzw. des Lieferscheins zur Kenntnis gebracht worden sind.
2.1.1 Es stellt sich die Frage nach dem anwendbaren, für die Bestimmung der formellen Anforderungen an eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung massgebenden Recht. Das im vorliegenden Fall anwendbare WKR (Erwägung 1) enthält in den Art. 8, 14 ff. und 25 ff. diverse Bestimmungen über den Abschluss und die Abänderung von Kaufverträgen. Die im WKR enthaltenen Vertragsabschlussregeln sind zwar grundsätzlich auch massgebend für die Frage nach dem gültigen Einbezug von AGB (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. A., München 2000, N 9 vor Art. 14-24 WKR). Die Formbedürftigkeit von mit Warenkäufen im Zusammenhang stehenden Gerichtsstandklauseln richtet sich dagegen nicht nach dem WKR, sondern nach den anwendbaren nationalen Vorschriften (Schlechtriem, aaO, N 7 zu Art. 11 WKR). Für Vertragsklauseln, die nicht die Kaufrechtsmaterie betreffen, gilt nicht das WKR. Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln richten sich nach dem Prozessrecht der lex fori, im vorliegenden Fall somit nach dem LugÜ (vgl. Schlechtriem, aaO, N 1 vor Art. 14-24 WKR).
2.1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a LugÜ kann eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden. Ein mündlicher Einbezug der AGB der Beklagten mit schriftlicher Bestätigung ist nicht behauptet worden. Ebenso fehlt es an einer schriftlichen Zustimmung der Klägerin zum Einbezug dieser AGB mit der entsprechenden Gerichtsstandsklausel in den Vertrag, weshalb dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht Genüge getan ist.
Nachdem zwischen den Parteien unbestrittenermassen keine entsprechenden Gepflogenheiten bestanden, scheidet auch die in Art. 17 Abs. 1 lit. b LugÜ vorgesehene Möglichkeit zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung aus.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c LugÜ schliesslich kann eine Gerichtsstandstandvereinbarung abgeschlossen werden in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten. Grundsätzlich ist der Vertragsschluss mittels Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als ein internationaler Handelsbrauch im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten, weil diese Einbeziehungsform mehreren Vertragsstaaten – so insbesondere in Deutschland und in der Schweiz – bekannt ist und es wohl kaum eine Branche gibt, in welcher diese Abschlussform nicht praktiziert würde (Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen, Diss. Zürich 1993, S. 191). Eine Zuständigkeitswahl kann jedoch nur dann formwirksam abgeschlossen werden, wenn die Gerichtsstandsklausel bzw. die eine solche enthaltenen AGB spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich vorliegen, damit davon Kenntnis genommen werden kann (Killias, aaO, S. 154 mit Hinweisen; vgl. Schlechtriem, aaO, N 16 zu Art. 14 WKR). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Text der AGB der Beklagten wurde der Klägerin frühestens bei der Lieferung auf der Rückseite der Rechnung bzw. des Lieferscheins zugestellt (vgl. Erw. 2.1 a.E.; Beilage 9, S. 3; Beilage 4, S. 5). Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes mittels einer (erst) auf der Rechnung bzw. dem Lieferschein angebrachten Gerichtsstandsklausel entspricht jedoch keinem Handelsbrauch im Sinne von Art. 17 LugÜ (vgl. Staehelin, Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Handelsverkehr Europas: Form und Willenseinigung nach Art. 17 EuGVÜ/LugÜ, Diss. 1994, Basel und Frankfurt am Main, S. 122 ff.).
2.1.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die formellen Anforderungen gemäss Art. 17 LugÜ für den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht erfüllt wurden, weshalb der allfälligen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ kein von den Parteien vereinbarter, ausschliesslicher Gerichtsstand entgegenstehen würde.
2.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ besteht ein Gerichtsstand am Erfüllungsort, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand eines Verfahrens bilden. Der Begriff des Vertrages bzw. der vertraglichen Ansprüche ist aus der Systematik und Zielsetzung des Abkommens selber, d.h. autonom auszulegen, während für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ die lex causae, d.h. das auf den zur Diskussion stehenden Vertrag anwendbare Recht massgebend ist. Dies gilt auch dann, wenn die lex causae das WKR ist. Bei synallagmatischen Verträgen hat der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ zur Folge, dass für jede Leistung ein gesonderter Gerichtsstand besteht. Massgebend ist dabei – wie die Klägerin zutreffend ausführen liess – die primäre Hauptleistungspflicht, nicht dagegen die aus einer Leistungsstörung, Wandelung und dergleichen hervorgehende sekundäre Pflicht (vgl. BGE 122 III 45; Valloni, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Lugano- und Brüsseler-Übereinkommen, Diss. Zürich 1998, S. 105 f. und S. 259). Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren Ansprüche aus der behaupteten Verletzung der Lieferpflicht der Beklagten geltend macht, ist zu prüfen, wo sich der Erfüllungsort dieser Primärleistungspflicht befindet.
2.2.1 Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, indem auf der Rahmenbestellung vom 19. März 2001 unter den „Konditionen“ als Lieferadresse diejenige der Klägerin in Neuheim sowie Lieferung „frei Haus“ vereinbart worden sei (vgl. KB 2), hätten die Parteien Neuheim als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ und eine Bringschuld vereinbart. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die in der Rahmenbestellung vom 19. März 2001 (vgl. KB 2) festgehaltenen Konditionen nicht Gegenstand übereinstimmender Willenserklärungen bildeten. Die Beklagte stimmte nämlich den auf der Rahmenbestellung vom 19. März 2001 erwähnten Konditionen nicht zu. In ihrer Auftragsbestätigung vom 21. März 2001 wies die Beklagte vielmehr auf ihre AGB hin, welche als Vertragsbestandteil anerkannt würden (BB 5). Die Beklagte brachte damit zum Ausdruck, dass sie die von ihren AGB abweichenden Konditionen nicht als Vertragsbestandteil akzeptieren würde. Auch wenn der Text der AGB der Beklagten nicht auf der Rückseite dieser Auftragsbestätigung angebracht war und die Klägerin diese nicht zur Kenntnis nehmen konnte, durfte die Klägerin diese Auftragsbestätigung mit dem Hinweis auf die Geltung der AGB der Beklagten gemäss Art. 8 WKR nicht als Zustimmung zu den von ihr (der Klägerin) auf der Bestellung vorgeschlagenen Konditionen betrachten.
2.2.2 Festzuhalten ist im Weiteren, dass auch der in den AGB der Beklagten unter Ziff. XIII Nr. 1. erwähnte Erfüllungsort an der jeweiligen Versandstätte (BB 2; BB 6, Rückseite) nicht zum Vertragsinhalt zwischen den Parteien wurde. Die AGB wurden der Klägerin – wie erwähnt (Erwägung 2.1 a.E.) – frühestens im Zeitpunkt der ersten Lieferung bekannt gegeben. Der Klägerin darf aber nicht unterstellt werden, sie habe bei Erhalt der ersten Lieferung noch eine Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ abschliessen wollen, indem sie gegen die Geltung der auf der Rückseite der Rechnung bzw. des Lieferscheins angebrachten AGB nicht remonstrierte.
2.2.3 Liegt somit zwischen den Parteien keine Einigung über den Ort der Erfüllung vor, so ist der Erfüllungsort nach Art. 31 WKR zu bestimmen. Danach führt der Umstand, dass der Verkäufer es übernimmt, für die Beförderung der Ware zum Käufer zu sorgen, nicht dazu, dass der Bestimmungsort des Transportes als der Erfüllungsort der Lieferpflicht anzusehen ist. Die Lieferpflicht ist im Zweifel keine Bringschuld. Der Bestimmungsort des Transports ist somit nicht Lieferort und begründet dort deshalb keinen Gerichtsstand für Ansprüche wegen Nichterfüllung der Lieferpflicht. Erfüllungsort für die Lieferpflicht im Sinne der prozessualen Zuständigkeitsregeln ist daher im Fall des Art. 31 lit. a WKR die Niederlassung des Verkäufers (Schlechtriem, aaO, N 6 ff., N 13 a und N 32 a zu Art. 31 WKR). Daraus folgt, dass das Kantonsgericht Zug für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich nicht zuständig ist, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist.
2.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage selbst dann nicht zuständig wäre, wenn die auf der Bestellung vom 19. März 2001 festgehaltenen Konditionen, d.h. die Lieferadresse Neuheim und die Bestimmung „frei Haus“ (KB 2), zum Vertragsinhalt gemacht worden wären. Die Angabe einer Lieferadresse bzw. eines Ablieferungsortes ist nicht als Vereinbarung eines Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ zu betrachten (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. A., München 2003, N 10 zu § 269 BGB; vgl. Valloni, aaO, S. 271). Mit der Klausel „frei Haus“ wird zwar die Lieferpflicht des Verkäufers grundsätzlich als Bringschuld vereinbart (vgl. Schlechtriem, aaO, N 80 zu Art. 31 WKR), doch sind Lieferklauseln der Incoterms nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit zugleich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes festgelegt werden soll. Bei einer derartigen Bestimmung des Lieferortes geht es um die Regelung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen zu verbinden nicht sachgemäss ist (Schlechtriem, aaO, N 86 zu Art. 31 WKR).
3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug nicht einzutreten.