A. Die Klägerin ist im Factoring-Bereich tätig. Sie erwarb Forderungen der Firma Holzimport A gegenüber der Beklagten. Die Firma B hatte eine Hauptforderung von DM 56.110,80 gegenüber der A. Die Firma B liess der Beklagten ein vorläufiges Zahlungsverbot über DM 61.207,31 zustellen und die Forderung der A an die Beklagte pfänden. In der Folge war zwischen der Firma B und der Klägerin längere Zeit streitig, wer Anspruch auf die Forderung hat. Die Beklagte hielt aufgrund der nicht geklärten Rechtslage zwischen B und der Klägerin die Zahlung vorerst zurück. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten noch eine Restzahlung aus der abgetretenen Forderung der A, den Verzugszins sowie die ihr entstandenen Anwaltskosten geltend.
B. Mit Klage vom 21. Februar 2001 stellte die Klägerin folgendes Rechtsbegehren:
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
DM 1.086,80 nebst Zins zu 5 % seit 18.6.1998
DM 6.771,85
DM 2.284,97 nebst Zins zu 5 % seit 6.12.1999
CHF 5.617,60 nebst Zins zu 5 % seit 6.12.1999
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe Forderungen der Firma A gegenüber der Beklagten über DM 130.020,- erworben. Auf den Rechnungen der A sei jeweils vermerkt gewesen, dass Zahlungen an die X zu leisten seien. Der gesamte der Klägerin abgetretene Betrag sei per 4. Juni 1998 (mittlerer Verfall) zur Zahlung fällig gewesen. Das Zahlungsverbot der Firma Holzhandel B an die Beklagte durch ein deutsches Gericht sei von vorneherein ungültig gewesen. Die Forderungspfändung wäre jedoch ohnehin ins Leere gegangen, weil die A bereits zuvor im Rahmen des Factorings die Forderung gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten habe. Die Beklagte habe die Situation zum Anlass genommen, den geschuldeten Betrag nicht zu zahlen. Insbesondere hätte der nicht mit deutschem (ungültigem) Pfandbeschlag belegte Betrag von DM 68.812,69 ohne weiteres ausbezahlt werden können. Da die Beklagte die Zahlung zurückbehalten habe, habe die Klägerin die deutschen Rechtsanwälte Z und Rechtsanwalt X einschalten müssen. Erst im Mai 1999 sei eine erste Teilzahlung von DM 63.070,04 und anfangs Juli 1999 die zweite Teilzahlung von DM 65.863,16 überwiesen worden.
C. Mit Klageantwort vom 16. Mai 2001 verlangte die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie führte aus, die Holzimport A habe sie mit Holz im Wert von DM 128.906,20 beliefert. Dieser Betrag ergebe sich aufgrund der Abrechnung der Beklagten, welche sie gemäss den Lieferbedingungen aufgrund der Waagscheine erstellt habe. Die Rechnungen, welche die A erstellt und der Klägerin übergeben habe, seien irrelevant und der Beklagten im Übrigen nicht zugestellt worden. Es bestehe keine ausstehende Restschuld. Am 18. Juni 1998 habe der Rechtsvertreter der Firma B der Beklagten ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt. Mit Entscheid vom 24. Juni 1998 habe das Amtsgericht R. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die A erlassen. Der Beklagten als Drittschuldnerin sei verboten worden, an die A zu leisten. Die Beklagte habe sich an das amtliche Zahlungsverbot halten müssen. Die Klägerin habe nichts unternommen, um der Beklagten zu beweisen, dass die A vor Erlass des Vollstreckungsbescheids die Forderung abgetreten habe. Der Beklagten könne nicht angelastet werden, dass sie aufgrund der nicht geklärten Rechtslage zwischen B und der Klägerin die Zahlung zurückgehalten habe, um nicht das Risiko einer Doppelzahlung einzugehen. Erst im Mai 1999 sei der Beklagten der Factoring-Vertrag zwischen der A und der Klägerin zugestellt worden, allerdings nicht durch die Klägerin, sondern durch den Rechtsvertreter von B. Umgehend sei daraufhin die Forderung mittels zwei Teilzahlungen beglichen worden. Durch das Zahlungsverbot und den Pfändungsbeschluss habe sich der Fälligkeitstermin der Forderung aufgeschoben. Der Beizug von Rechtsvertretern sei nicht nötig gewesen. Die Beklagte habe von Anfang an klargestellt, dass die Zahlung erfolgen werde, wenn die Rechtslage geklärt sei. Der Verzugszins sowie die Forderung für Anwaltskosten werde daher grundsätzlich und masslich bestritten.
D. Am 3. Oktober 2001 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Die Klägerin wurde aufgefordert, bei der Feststellung der Anwendbarkeit und des Inhalts internationalen und deutschen Rechts mitzuwirken (Verhandlungsprotokoll [VP] S. 2).
E. In der Eingabe vom 28. November 2001 machte die Klägerin Ausführungen über die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) sowie über Anwendbarkeit und Inhalt deutschen Rechts (amtl.Bel. 16). In der Stellungnahme vom 9. Januar 2002 bestritt die Beklagte die klägerischen Ausführungen weitgehend (amtl.Bel. 19).
F. Mit Eingabe vom 5. September 2003 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Firma von X in VR X geändert habe. Sodann stellte sie folgende geänderte Begehren, nachdem die DM durch den EUR ersetzt worden war (amtl.Bel. 20):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
EUR 555,67 nebst Zins zu 5 % seit 18.6.1998
EUR 3.462,38
EUR 1.168,28 nebst Zins zu 5 % seit 6.12.1999
CHF 5.617,60 nebst Zins zu 5 % seit 6.12.1999
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
G. Das Beweisverfahren wurde am 3. Februar 2004 geschlossen, nachdem die Parteien auf eine Hauptverhandlung verzichtet hatten (amtl.Bel. 23). Beide Parteien verzichteten auf eine schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis (amtl.Bel. 24 und 27).
Erwägungen:
1. Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Auf die Einvernahme der Zeugen kann verzichtet werden. Damit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt.
2. Restforderung für Holzlieferungen der A: a) Die Klägerin macht eine Forderung von EUR 555,67 (ursprünglich: DM 1.086,80) nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 1998 geltend. Sie führt aus, die A habe der Beklagten Holz für DM 130.020,- geliefert. Die Beklagte habe jedoch nur DM 128.933,20 bezahlt. Der Differenzbetrag von DM 1.086,80 sei nach wie vor geschuldet. Eine Mängelrüge sei bei der A bzw. der Klägerin nie geltend gemacht worden.
Die Beklagte bestreitet die Forderung. Die Lieferbedingungen zwischen der Beklagten und ihren Lieferanten sähen vor, wie im Holzhandel üblich, dass nicht die Händler die Abrechnung erstellen und der Beklagten eine Rechnung schicken, sondern dass die Beklagte Ende jeden Monats die Abrechnung über das gelieferte Holz selber erstellt und dem Lieferanten dann den Abrechnungsbetrag vergütet. Die Holzlieferungen würden im Werk der Beklagten verwogen. Aufgrund der erstellten Waagscheine werde die Abrechnung durch die Y erstellt. Die Abrechnung für die A des Monats März 1998 habe ein Total von DM 128.906,20 aufgewiesen. Die Rechnungen, welche die A erstellt und der Klägerin übergeben habe, seien irrelevant.
Die Klägerin bestreitet, dass die Waagscheine der Beklagten Grundlage für die Preisbestimmung seien.
b) Beim Vertrag zwischen der A und der Beklagten handelt es sich um einen Kaufvertrag über die Lieferung von Holz. Für den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers kommen die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht oder CISG) zur Anwendung. Dieses Übereinkommen betrifft ausdrücklich nicht die Gültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Handelsgebräuchen (Art. 4 Abs. 1 lit a CISG).
c) Unbestrittenermassen lieferte die A der Beklagten Holz. Zum Beweis des von der Beklagten geschuldeten Kaufpreises legt die Klägerin sechs Rechnungen auf, welche sich insgesamt auf einen Forderungsbetrag von DM 130.020,- belaufen. Auf den Rechnungen sind Mengenangaben in der Einheit AT aufgeführt. Weiter wird auf fünf der sechs Rechnungen Bezug auf diverse „WG-Nr.“ genommen, wahrscheinlich Waagscheine (kläg.Bel. 4 – 9). Die Klägerin legt sodann 62 Waagscheine auf. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Waagscheine der A, sondern um Waagscheine der Beklagten. Auf diesen Waagscheinen ist die Menge in kg angegeben (kläg.Bel. 21/1 – 21/62). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Waagscheine der A oder die Waagscheine der Beklagten Grundlage für die Preisbestimmung bilden. Diese Frage kann offen bleiben. Tatsache ist nämlich, dass die Klägerin nicht beweist, dass die A die auf den Rechnungen aufgeführten Mengen Holz geliefert hat. Sie hat keine Waagscheine der A aufgelegt, sondern im Gegenteil ja die Waagscheine der Beklagten. Es ist auch unmöglich, die Rechnungen auf ihre Übereinstimmung mit den Waagscheinen zu vergleichen, da das Gewicht einmal in AT und einmal in kg angegeben ist und überdies nicht festgestellt werden kann, welcher Waagschein zu welcher Rechnung gehören sollte.
Zusammenfassend hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die A die auf den Rechnungen aufgeführten Holzmengen geliefert hat. Demnach ist weder die Höhe der Gesamtforderung von DM 130.020,- noch die Höhe der geltend gemachten Restforderung nachgewiesen. Die Klage ist im Umfang von EUR 555,67 nebst Zins abzuweisen.
3. Verzugszinsforderung: a) Die Klägerin macht eine Verzugszinsforderung von EUR 3.462,38 (ursprünglich: DM 6.771,85) geltend. Die Gesamtforderung von DM 130.020,- sei angesichts des Zahlungszieles von 90 Tagen gemittelt am 4. Juni 1998 zur Zahlung fällig gewesen. Der Verzugszins vom 4. Juni 1998 bis zum mittleren Eingang der zwei Zahlungen, d.h. bis zum 18. Juni 1999, belaufe sich bei 5 % auf den geltend gemachten Betrag.
Die Beklagte bestreitet die Verzugszinsforderung. Unbestrittenermassen sei der Gläubiger der Forderung an die Y streitig gewesen. Durch das Zahlungsverbot und den Pfändungsbeschluss sei der Fälligkeitstermin der Zahlung aufgeschoben worden. Ihr dürfe nicht angelastet werden, dass sie aufgrund der nicht geklärten Rechtslage die Zahlung zurückgehalten habe, um nicht das Risiko einer Doppelzahlung einzugehen. Die Nichtleistung sei durch die Einrede, dass die Forderung erst nach Klärung der Rechtslage zahlbar sei, gerechtfertigt und deshalb nicht pflichtwidrig gewesen. Ein Zahlungsverzug sei nicht eingetreten.
Die Klägerin entgegnet, Voraussetzung für die Geltendmachung von Verzugszinsen sei gemäss CISG lediglich die Fälligkeit des Zahlungsanspruches. Befreiungsgründe gemäss Art. 79 CISG lägen nicht vor (amtl.Bel. 16). Laut der Beklagten regelt sich die Frage der Fälligkeit am Kaufvertrag bzw. an den einzelnen Landesrechten (amtl.Bel. 19).
b) Die Fälligkeit bestimmt sich in erster Linie nach der jeweiligen Parteivereinbarung (Art. 58 Abs. 1 CISG; Schlechtriem/Hager, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG -, München 1990, Art. 58 CISG Rn. 2). Gemäss Art. 59 CISG hat der Käufer den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der im Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne dass es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Formalitäten seitens des Verkäufers bedarf.
Die Klägerin behauptet, die Rechnungen seien innert 90 Tagen zur Zahlung fällig gewesen. Der mittlere Verfall sei der 4. Juni 1998. Die Beklagte macht keine längere Zahlungsfrist geltend. Gemäss ihren Ausführungen wird jeweils Ende jeden Monats die Abrechnung über das gelieferte Holz erstellt und dem Lieferanten der Abrechnungsbetrag vergütet. Gemäss den Lieferbedingungen der Beklagten (allerdings für das Jahr 2001) erfolgt die Zahlung innert 30 Tagen (bekl.Bel. 3). Folglich hätte nach den von der Beklagten aufgelegten Unterlagen die Zahlung Ende April 1998 erfolgen müssen. Es kann somit auf den von der Klägerin geltend gemachten mittleren Verfall per 4. Juni 1998 abgestellt werden.
Die Beklagte macht geltend, der Fälligkeitstermin der Zahlung sei durch das Zahlungsverbot und den Pfändungsbeschluss aufgeschoben worden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist dem Gericht nicht bekannt. Die Beklagte untermauert ihre Behauptung denn auch in keiner Weise.
c) Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für die Beträge Anspruch auf Zinsen (Art. 78 CISG). Für die Zinszahlungspflicht bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen als Fälligkeit und Nichtleistung. Insbesondere bedarf es keiner vorherigen Mahnung durch den Gläubiger. Auch eine Entlastung nach Art. 79 CISG ist dem Schuldner verwehrt. Die Entlastung des Schuldners nach Art. 79 hat nur den Wegfall der Schadenersatzpflicht zur Folge, alle sonstigen Rechtsbehelfe bleiben dem Gläubiger erhalten. Die Zinspflicht nach Art. 78 ist keine Schadenersatzpflicht und deshalb unabhängig davon, ob sich der Gläubiger wegen des Zahlungsverzugs nach Art. 79 zu entlasten vermag (Schlechtriem/Bacher, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG -, 3. Aufl., Art. 78 CISG Rn. 7 und 17 [kläg.Bel. 26]; Schlechtriem/Stoll, München 1990, Art. 79 CISG Rn. 57; OR-Koller, Basler Komm., Nr. 29 zu Art. 214 OR). Unbestrittenermassen hat die Beklagte die Rechnungen erst ein Jahr nach Fälligkeit bezahlt. Sie ist somit für die Zeit von der Fälligkeit bis zur Zahlung der Forderung verzugszinspflichtig.
Die Beklagte wendet ein, die Nichtleistung sei wegen der unklaren Rechtslage und der Gefahr der Doppelzahlung gerechtfertigt und deshalb nicht pflichtwidrig gewesen. Ein Zahlungsverzug sei nicht eingetreten. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist diese Einrede nicht zu hören. Die Verzugszinspflicht bleibt selbst dann bestehen, wenn der Schuldner Befreiungen nach Art. 79 CISG beweisen kann.
Die Beklagte führt weiter aus, es gehöre zu den allgemein anerkannten Regeln, dass kein Verzugszins geltend gemacht werden könne, wenn die betroffene Partei den Nachweis erbringe, dass der Verzug ohne jedes Verschulden eingetreten sei. Diese Einwendung ist ebenfalls irrelevant. Im Gegensatz zu einigen nationalen Rechten sieht das CISG diese Voraussetzung der Verzugszinspflicht nicht vor. Im schweizerischen Recht spielt das Verschulden im Übrigen nur für die Schadenersatzpflicht (Art. 103 Abs. 2 OR), nicht aber für die Verzugszinspflicht eine Rolle.
d) Zusammenfassend schuldet die Beklagte der Klägerin auf dem von ihr anerkannten Rechnungsbetrag von DM 128.906,20 den geltend gemachten Verzugszins von 5 % vom 4. Juni 1998 bis zum 18. Juni 1999. Die Verzugszinshöhe von 5 % ist nicht bestritten. Es ergibt sich ein Betrag von DM 6.713,85 bzw. beim Kurs von 0,51129 (amtl.Bel. 20) EUR 3.432,72.
4. Anwaltskosten: a) Die Klägerin macht den Ersatz des Schadens geltend, der ihr in Form von Anwaltskosten angefallen sei. Sie verlangt die Erstattung der Kostennote der Anwälte Z über DM 2.284,97 (bzw. EUR 1.168,28) sowie der Kostennote von Rechtsanwalt X über CHF 5.617,60. Weil die Beklagte ihre Schuld nicht innert den gesteckten Zahlungsfristen bezahlt habe, habe die Klägerin Anwälte in Deutschland und der Schweiz einschalten müssen.
Die Beklagte bestreitet die Forderung grundsätzlich und masslich. Die Zahlung sei durch das Zahlungsverbot und den Pfändungsbeschluss aufgeschoben worden. Der Zahlungsaufschub sei nicht durch die Beklagte verschuldet worden. Auch sei der Beizug von Rechtsvertretern nicht notwendig gewesen. Sie habe von Anfang an klargestellt, dass die Zahlung erfolge, sobald die Rechtslage geklärt sei. Hätte die Klägerin der Beklagten die Abtretung rechtzeitig und genügend bewiesen, so wäre es nicht zum Zahlungsaufschub gekommen.
b) Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Verkäufer Schadenersatz nach den Artikeln 74 – 77 verlangen (Art. 61 Abs. 1 lit b CISG). Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der andern Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen (Art. 74 CISG). Für eine Vertragsverletzung iSv Art. 74 genügt, dass eine Verbindlichkeit bei Fälligkeit nicht erfüllt wird. Der ersatzfähige Schaden kann auch dadurch zustande kommen, dass der Gläubiger durch die Vertragsverletzung zu Aufwendungen oder sonstigen Dispositionen veranlasst wird. Den ersatzfähigen Schäden sind auch Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung zuzurechnen, sofern die Vertragsverletzung zu Massnahmen der Rechtsverfolgung hinreichenden Anlass gibt. Die strenge objektive Haftung des Schuldners im Einheitlichen Kaufrecht wird gemildert durch die Begrenzung des Ersatzes auf den voraussehbaren Schaden. Massgebend ist, ob der Schuldner in seiner Lage bei Vertragsschluss hätte voraussehen müssen, dass, wenn der Vertrag in der geschehenen Weise verletzt wird, die eingetretenen Schadensfolgen entstehen können. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Schuldner die Vertragsverletzung voraussehen musste. Die Voraussehbarkeit des Schadens ist aus der Sicht der vertragsbrüchigen Partei bei Vertragsschluss zu beurteilen unter Berücksichtigung der Umstände, die sie in diesem Zeitpunkt kannte oder kennen musste. Für den Umfang der Haftung ist unerheblich, ob der Vertragsbruch verschuldet ist (Schlechtriem/Stoll, München 1990, Art. 74 CISG Rn. 6, 13, 14, 27 und 29).
Gestützt auf diese Ausführungen sind die der Klägerin entstandenen Anwaltskosten grundsätzlich ersatzfähige Schadenspositionen. Für die Beklagte war es vorhersehbar, dass die Klägerin bei Nichtbezahlung der Forderung bei Fälligkeit einen Anwalt einschalten werde.
c) Die Beklagte macht geltend, sie habe kein Verschulden am Zahlungsaufschub. Hätte die Klägerin der Beklagten die Abtretung rechtzeitig und genügend bewiesen, so wäre es nicht zum Zahlungsaufschub gekommen.
Die Beklagte macht sinngemäss Befreiungsgründe nach Art. 79 CISG geltend. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Partei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem ausserhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Im Folgenden sind die Voraussetzungen der Befreiung näher zu betrachten:
aa) Als Hinderungsgrund kommen nur objektive, der Leistung entgegenstehende Umstände in Betracht. Den Gegensatz bilden persönliche Umstände, die ein Unvermögen zur Leistung begründen (Schlechtriem/Stoll, München 1990, Art. 79 CISG Rn. 18). Der Beklagten war am 18. Juni 1998 ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO über den Betrag von DM 61.207,31 zugestellt worden. Mit Entscheid vom 24. Juni 1998 erliess das Amtsgericht R. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache B gegen die A. Der Beklagten als Drittschuldnerin war verboten worden, soweit die Forderung aus der Holzlieferung im Monat März 1998 gepfändet war, an die A zu leisten (bekl.Bel. 4 und 5). In der Folge war zwischen den Rechtsvertretern der Firma B und der Klägerin umstritten, wer Anspruch auf die Forderung habe. Beide forderten die Beklagte ultimativ zur Zahlung auf (kläg.Bel.13 und 30; bekl.Bel. 8). Nach dem Beweisergebnis war die Abtretung der Forderung an die Klägerin damals nicht nachgewiesen (vgl. Erw. 4.c.dd). Unzweifelhaft standen der Zahlung somit objektive Umstände entgegen. Für die Beklagte bestand aufgrund dieser objektiven Umstände die Ungewissheit, wem sie zahlen dürfe, ohne das Risiko einer Doppelzahlung einzugehen.
bb) Die Entlastung setzt ein nach dem Vertragsschluss entstandenes Leistungshindernis voraus (Schlechtriem/Stoll, München 1990, Art. 79 CISG Rn. 20). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
cc) Der Hinderungsgrund muss einem Bereich entstammen, der nicht der Kontrolle des Schuldners unterliegt. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Weder das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die A noch die Abtretung der Forderung an die Klägerin fallen in den typischen Verantwortungsbereich der Beklagten.
dd) Selbst für einen nicht beeinflussbaren Hinderungsgrund hat der Schuldner einzustehen, wenn er vom Schuldner auf zumutbare Weise überwunden werden kann. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen (Schlechtriem/Stoll, München 1990, Art. 79 CISG Rn. 27). Wie erwähnt durfte die Beklagte aufgrund des Zahlungsverbotes und des Pfändungsbeschlusses nicht an die A leisten. Zwischen den Rechtsvertretern der Firma B und der Klägerin war streitig, wer Anspruch auf die Forderung habe. Die Klägerin verlangte die Zahlung an sich mit der Begründung, die Forderung sei an sie abgetreten worden. Die Beklagte behauptet nun, die Klägerin habe nichts dazu beigetragen, um ihr zu beweisen, dass die Forderung der A vor dem Vollstreckungsbescheid an die Klägerin abgetreten worden sei.
Die Klägerin führte in der Klage aus, auf den Rechnungen der A sei jeweils vermerkt worden: „Zahlungen (...) erbitten wir (...) an die X(...) zu leisten, an die wir die dieser Rechnung zu Grunde liegende Forderung abgetreten haben“ (vgl. kläg.Bel. 4-9). Gemäss § 410 Abs. 1 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat (Art. 410 Abs. 2 BGB). Gemäss den aufgelegten Rechnungen hat die A der Beklagten die Abtretung schriftlich angezeigt, womit sich weitere Nachweise grundsätzlich erübrigen. Die Beklagte bestritt nun allerdings in der Klage, dass sie diese Rechnungen erhalten hat. Gemäss ihren Ausführungen ist es im Holzhandel nicht üblich, dass die Händler die Abrechnung erstellen und der Y eine Rechnung schicken. Die Klägerin erbrachte den Nachweis, dass die Rechnungen tatsächlich an die Beklagte versandt wurden, nicht. Demnach ist auch nicht bewiesen, dass die A der Beklagten die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte von der Klägerin die Vorlage des Factoring-Vertrages verlangen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin tatsächlich nichts getan hatte, um die Abtretung nachzuweisen. Vielmehr beliess sie es jeweils bei der blossen Behauptung (kläg.Bel. 10, 11, 13, 30). Mit Schreiben des beklagtischen Rechtsvertreters vom 23. September 1998 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Notifizierung der Abtretung nicht oder verspätet erfolgt sei. Ein Aussonderungsanspruch der Klägerin habe bis heute nicht bewiesen werden können, weshalb eine Zahlung an die Klägerin zurzeit nicht ratsam sei (bekl.Bel. 9). Auch nach diesem Schreiben erbrachte die Klägerin den geforderten Nachweis der Abtretung nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Factoring-Vertrag der Beklagten schliesslich Mitte Mai 1999 durch den Anwalt der Firma B zugestellt worden war (kläg.Bel. 14). Daraufhin leistete die Beklagte am 19. Mai 1999 die erste Teilzahlung (kläg.Bel. 15-17; bekl.Bel. 10). Gestützt auf den endlich aufgelegten Factoring-Vertrag ergab sich, dass die Forderungen der A im Zeitpunkt des Vollstreckungsbescheides und der Pfändung bereits an die Klägerin abgetreten waren (kläg.Bel. 14). Daraufhin zog die Firma B am 28. Juni 1999 die Pfändung zurück und die Beklagte veranlasste unverzüglich die Restzahlung (kläg.Bel. 18-20; bekl.Bel. 11).
Zusammenfassend steht fest, dass die Klägerin nach den Akten fast ein Jahr lang nichts tat, um der Beklagten und der Firma B die Abtretung der Forderung nachzuweisen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Zahlungsverbots und des Pfändungsbeschlusses war es für die Beklagte nicht zumutbar, trotzdem an die Klägerin zu leisten.
d) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann sich die Beklagte auf einen Hinderungsgrund nach Art. 79 Abs. 1 CISG berufen. Demnach hat sie für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen. Die Schadenersatzforderung ist abzuweisen.