Rechtsbegehren der Klägerin:
„Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 27.392,‑ zuzüglich Zins zu 5 % für EUR 20.872,‑ seit dem 3. Februar 2001 und für EUR 6.520,‑ seit 1. März 2001 zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Rechtsbegehren der Beklagten:
(Die Beklagte hat kein Rechtsbegehren vorgelegt; sie hat sich weder am Schriftenwechsel beteiligt noch ist sie zur Hauptverhandlung vom 29. April 2004 vor dem Handelsgericht erschienen.)
Erwägungen
I. 1. Die Klägerin ist eine in der Schweiz tätige Unternehmung, welche nach eigenen Angaben hoch spezialisierte Produkte aus dem Segment des Optikbereichs u.a. in der Medizinaltechnik entwickelt, herstellt und an Kunden weltweit verkauft.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Frankreich.
2. a) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23. August 2000 6 Objektive D im Gesamtwert von EUR 39.120,‑ (gemäss Bestellung FF 256.610,40; vgl. auch kläg. act. 5) bei der Klägerin bestellt (vgl. kläg. act. 1). Ein expliziter, schriftlicher Kaufvertrag für diese Objektive ist nach Angaben der Klägerin nicht geschlossen worden. Die Klägerin bestätigte die genannte „Bestellung“ am 14. September 2000 (vgl. kläg. act. 5).
Sodann sei zwischen den Parteien vereinbart worden, wie der gesamte Kaufpreis von EUR 39.120,‑ zu bezahlen sei; eine erste Teilzahlung in der Höhe von 30 % des Wertes der Bestellung (EUR 11.728,‑) gewissermassen im Sinne einer Anzahlung vor der Lieferung; die verbleibenden 70 % der Kaufpreissumme (EUR 27.392,‑) anschliessend innert 30 Tagen ab Lieferung (vgl. kläg. act. 5). Dass sich die Beklagte mit den in der Korrespondenz schriftlich vereinbarten Kauf- und Zahlungsbedingungen einverstanden gezeigt habe, zeige sich auch daraus, dass die Beklagte am 9. November 2000 die erste Teilzahlung in der Höhe von EUR 11.728,‑ an die Klägerin überwiesen habe (vgl. kläg. act. 6).
b) Nach Angaben der Klägerin sind die bestellten Objektive in der Folge mit drei separaten Paketen (2 x 1 Objektiv; 1 x 4 Objektive) am 22. Dezember 2000, am 3. Januar 2001 und am 1. Februar 2001 der Beklagten zugestellt worden (vgl. kläg. act. 2 – 4).
c) Spätestens 30 Tage nach den beiden Teillieferungen (am 3. Januar 2001 bzw. am 1. Februar 2001), mithin am 3. Februar 2001 (EUR 20.872,‑) bzw. am 1. März 2001 (EUR 6.520,‑) seien die beiden Restzahlungen über insgesamt EUR 27.392,‑ fällig gewesen. Dieser Restkaufpreis sei bis heute gänzlich unbeglichen geblieben.
d) Die ausstehende Forderung sei zuletzt mit Schreiben vom 21. August 2001 und 10. September 2001 angemahnt worden (vgl. kläg. act. 7 und 8). Die Beklagte habe sich aber in der Folge ebenso wie schon zuvor schlicht nicht mehr gemeldet. Wichtig erscheine dieser Umstand nicht nur deshalb, weil die Zahlung offenbar verweigert worden sei, sondern gerade auch deshalb, weil die Vertragskonformität und Qualität der gelieferten Ware offensichtlich nicht zu Mängelrügen Anlass gegeben hätten.
e) Mit vorliegender Klage mache die Klägerin diesen Restkaufpreis inklusive Verzugszinsen geltend.
3. Mit Bericht vom 18. März 2003 wurde dem Handelsgericht mitgeteilt, dass die Klageschrift und die Aufforderung zur Einreichung der Klageantwort am 6. Januar 2003 E (PDG der Beklagten) zugestellt wurde. Nachdem beim Handelsgericht innert Frist keine Klageantwort eingegangen war, wurde der Beklagten mit Schreiben vom 2. April 2003 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Klageantwort angesetzt und ihr die Säumnisfolgen angedroht (Art. 61 und 165 Abs. 2 ZPO). Mit Bericht vom 23. Juli 2003 teilte der zuständige Procureur dem Handelsgericht mit, diese Nachfristansetzung zur Einreichung der Klageantwort sei am 4. Juli 2003 zugestellt worden. Auch innert der angesetzten Nachfrist ging beim Handelsgericht keine Klageantwort ein, weshalb der Schriftenwechsel abgeborchen wurde und die Parteien mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 zur Hauptverhandlung vom 29. April 2004 eingeladen wurden. Die Zustellung der Einladung an die Beklagte am 5. Februar 2004 bestätigte der zuständige Procureur mit Bericht vom 2. März 2004.
Die Beklagte ist am 29. April 2004, 14:00 h nicht zur Hauptverhandlung vor dem Handelsgericht erschienen. Nachdem sich die Beklagte weder am Schriftenwechsel beteiligt hatte, noch an der Hauptverhandlung vom 29. April 2004 erschienen ist, wurde die Hauptverhandlung (unter Wahrung der Wartezeit von 30 Minunten für eine allfällige Verspätung der Beklagten) in Abwesenheit der Beklagten durchgeführt (Art. 173 ZPO; sGS 961.2). In der Einladung zur Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2003 wurde die Beklagte explizit auf Art. 173 ZPO hingewiesen.
II. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben; da in vorliegendem Verfahren die Klägerin mit Sitz im Kanton St. Gallen die Bezahlung der Restkaufpreissumme für von ihr an die Beklagte gelieferte optische Instrumente fordert (Art. 1 Abs. 2 IPRG (SR 291) iVm Art. 5 Ziff. 1 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 Abs. 1 IPRG iVm Art. 1 Abs. 1 lit. a WKR (UN-Kaufrecht; SR 0.221.211.1); Art. 57 Abs. 1 lit. a WKR iVm Art. 5 Ziff. 1 LugÜ).
2. Da alle diese Voraussetzungen von Art. 14 ZPO vorliegend erfüllt sind, ist das Handelsgericht zur Beurteilung vorliegender Streitsache auch sachlich zuständig.
3. Auf vorliegenden Sachverhalt kommt das Wiener Kaufrecht (WKR) zur Anwendung, sofern es selbst materielle Regelungen enthält. Fragen, die im WKR nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die dem WKR zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist (Art. 7 Abs. 2 WKR). Nach Art. 117 IPRG untersteht ein Vertrag bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem diejenige Partei ihre Niederlassung hat, welche bei einem Vertrag aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit die charakteristische Leistung erbringen soll (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Bei Veräusserungsverträgen gilt die Leistung des Veräusserers als charakteristische Leistung (Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG).
Da vorliegend die Klägerin die charakteristische Leistung zu erbringen hatte (Lieferung der bestellten Objektive), ist schweizerisches Recht Vertragsstatut und zur Lückenfüllung subsidiär heranzuziehen.
III. 1. Nach Art. 3 WKR stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren den Kaufverträgen gleich. Der Kaufvertrag bedarf keiner besonderen Form (Art. 11 WKR). Die schriftliche Bestellung der Beklagten vom 23. August 2000 stellt juristisch eine Aufforderung zur Offertstellung dar (vgl. kläg. act. 1). Die eigentliche Offerte erfolgte seitens der Klägerin mit der „Confirmation de Commande No.°X1X“ vom 14. September 2000 (vgl. kläg. act. 5; Art. 14 Abs. 1 WKR). Betreffend Annahme dieser Offerte liegt kein schriftliches Dokument der Beklagten vor. Mit Bankauszug vom 9. November 2000 ist jedoch belegt, dass die Beklagte die Anzahlung geleistet hat, wie sie in der Offerte der Klägerin vom 14. September 2000 gefordert wurde (dieselben Zahlungskonditionen wurden auch von der Beklagten in ihrem ersten Schreiben bereits genannt; vgl. kläg. act. 1 unter dem Titel „condition de règlement“; 30 % von EUR 39.120,‑ sind EUR 11.736,00; Gemäss Bankauszug wurden hiervon EUR 8,‑ für fremde Bankspesen abgezogen, vgl. kläg. act. 6). Damit ist die Einigung der Parteien nicht nur über die Zahlungskonditionen, sondern auch über den Gesamtkaufpreis belegt, da sich die Anzahlung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien in Abhängigkeit dieses Gesamtkaufpreises berechnete. Die Leistung der geforderten Anzahlung seitens der Beklagten durfte die Klägerin vorliegend als konkludente Annahme ihrer Offerte verstehen (Art. 15 Abs. 1 WKR iVm Art. 18 Abs. 1 WKR). Mit der Bestimmung der Art und Menge der zu liefernden Ware und der Bestimmung des Kaufpreises und der Leistung der Anzahlung sind alle Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen des vorliegenden Liefervertrages erfüllt. Der Liefervertrag ist damit spätestens am 9. November 2000 (Eingang der Anzahlung auf Konto der Klägerin; vgl. kläg. act. 6) gültig zustande gekommen.
2. Der Verkäufer ist nach Massgabe des Kaufvertrages verpflichtet, die Ware zu liefern und dem Käufer das Eigentum an der Ware zu übertragen (Art. 30 WKR).
Die Klägerin hat nach eigenen Angaben die bestellten 6 Objektive D in drei separaten Paketen der Beklagten, jeweils mit einer entsprechenden Proformarechnung zugestellt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe keinerlei Beanstandungen, auch nicht bezüglich der gelieferten Ware erhoben (vgl. Art. 35 ff. WKR). Nachdem die Beklagte auf eine Beteiligung am Schriftenwechsel verzichtet hat, verzichtete sie auch auf eine Bestreitung dieser klägerischen Behauptung. Das Gericht hat deshalb davon auszugehen, dass keinerlei Mängel an der gelieferten Ware zu beanstanden gewesen sind und die Klägerin vorliegend ihren vertraglichen Pflichten aus dem Liefervertrag in jeder Hinsicht nachgekommen ist.
3. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen und die Ware anzunehmen. Erfüllungsort ist mangels abweichender vertraglicher Regelung der Ort der Niederlassung des Verkäufers (Art. 53 iVm Art. 59 WKR; Art. 57 Abs. 1 lit. a WKR).
Wann und wie die Beklagte vorliegend die seitens der Klägerin gelieferte Ware abgenommen hat, ist nicht bekannt. Nachdem die Beklagte darauf verzichtet hat, sich am Schriftenwechsel zu beteiligen, hat sie auch darauf verzichtet hierzu Behauptungen aufzustellen. Das Gericht hat deshalb davon auszugehen, dass die von der Klägerin gelieferte Ware abgenommen worden ist.
Zufolge einen Teilnahmeverzicht am Schriftenwechsel, in welchem die Beklagte die klägerischen Vorbringen zu bestreiten gehabt hätte, hat das Gericht sodann von der Behauptung der Klägerin auszugehen, dass die Beklagte den Restkaufpreis bis heute nicht bezahlt hat und damit ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag vom 9. November 2000 nicht nachgekommen ist.
4. Gemäss zwischen den Parteien übereinstimmend vereinbarter Zahlungskonditionen hatte die Beklagte den Restkaufpreis 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Euro zu bezahlen (vgl. kläg. act. 5; auf der Rückseite „conditions de paiements“). Die Fakturen datieren vom 3. Januar 2001 (für 1 Stück und 4 Stück; vgl. kläg. act. 2 und 3) und vom 1. Februar 2001 (für 1 Stück; vgl. kläg. act. 4). Wann diese Fakturen der Beklagten zugegangen sind, ist aufgrund der seitens der Klägerin eingereichten Akten nicht bekannt. Dieses Datum ist jedoch entscheidend für die Feststellung der Fälligkeit des Restkaufpreises sowie für die Berechnung der Verzugszinsen.
Nachdem die Beklagte sich am Schriftenwechsel nicht beteiligt hat und damit auch darauf verzichtet hat, den seitens der Klägerin behaupteten Zugang bzw. den behaupteten Zugangszeitpunkt der genannten Fakturen zu bestreiten, darf das Gericht davon ausgehen, dass besagte Fakturen der Beklagten nach der üblichen Übermittlungsdauer zugestellt worden sind. Geht man von einer Übersendungsdauer von maximal zwei Wochen aus, so dürften betreffende Fakturen wohl spätestens ca. Mitte Januar 2001 bzw. Mitte Februar 2001 bei der Beklagten eingetroffen sein. Die Restzahlungen dürften damit spätestens Mitte Februar 2001 bzw. Mitte März 2001 zur Zahlung fällig geworden sein.
Mit Mahnungsschreiben vom 21. August 2001 hat die Klägerin die Beklagte iSv Art. 63 Abs. 1 WKR gemahnt und ihr letztmals Frist bis 31. August 2001 zur Zahlung des Restkaufpreises angesetzt (kläg. act. 7; Art. 63 Abs. 1 und 2 WKR). Nach Angaben der Klägerin hat die Beklagte auf diese Mahnung nicht reagiert (vgl. kläg.act. 8). Damit standen der Klägern ab dem 1. September 2001 die Rechte aus Art. 61, 64 und 74 WKR zu. Mit Klage vom 22. Februar 2002 macht die Klägerin den Restkaufpreis (EUR 27.392,‑) zuzüglich 5 % Verzugszins geltend (vgl. Art. 74 und 78 WKR). Jeder Käufer muss wissen, dass er – sofern keine Leistungsstörungen seitens der Gegenpartei vorliegen – zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet ist und dass der Verkäufer bei verspäteter Zahlung zusätzlich Verzugszinsen von ihm verlangen kann (vgl. Art. 74 WKR). Demnach ist vorliegende Klage im vollen Betrag von EUR 27.392,‑ (Gesamtkaufpreis EUR 39.120,‑ abzüglich Teilzahlung von EUR 11.728,‑) zuzüglich 5 % Verzugszinsen per annum zu schützen (Art. 78 WKR; Art. 104 Abs. 1 OR (SR 220); vgl. U. Magnus in: H. Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin et al. 1996, N 7 f. und N 12 zu Art. 78 WKR; H. H. Eberstein in: von Caemmerer/Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, München 1990, N 9 ff. zu Art. 78 WKR).
Mitte Februar war die Zahlung des Restkaufpreises für die am 3. Januar 2001 abgesendeten 5 Objektive fällig (vgl. kläg. act. 2 und 3). Dieser Restkaufpreis beläuft sich auf 5/6 des Restkaufpreises; mithin auf EUR 22.826,67. Mitte März war sodann die Zahlung des Restkaufpreises für 1 Objektiv fällig (vgl. kläg. act. 4). Dieser Restkaufpreis beläuft sich auf 1/6 des Restkaufpreises; mithin auf EUR 4.565,33. Damit hat die Klägerin Anspruch auf 5 % Zins auf EUR 22.826,67 seit 15. Februar 2001 sowie auf 5 % Zins auf EUR 4.565,33 seit 15. März 2001. Im diesen Betrag übersteigenden Mass ist die Zinsforderung der Klägerin abzuweisen.