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unalex. Rechtsprechung Entscheidung CH-214
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung CH-214  



Kantonsgericht Zug (CH) 21.06.2004 - A 2 1999 114
Art. CISG

Kantonsgericht Zug (CH) 21.06.2004 - A 2 1999 114, unalex CH-214




-  Entscheidungstext 

1. Mit Vertrag vom 16. März 1999 kaufte die A. Ltd. (nachfolgend „Klägerin“ genannt) von der B. Ltd. (nachfolgend „Beklagte“ genannt) insgesamt 58'000 Metrische Tonnen (MT) „Gasoil 0.5 Pct Sulphur“ der Herkunft „Ex C. – Saudi-Arabia“; bezüglich der Qualität des zu liefernden Dieselöls wurde ein Schwefelgehalt von maximal 0,5 % vereinbart (KB 5). Gestützt auf den Vertrag vom 16. März 1999 lieferte die Beklagte der Klägerin insgesamt 58'917.69 MT Dieselöl; der durchschnittliche Preis betrug US$ 109.33 pro MT („FOB“), d.h. insgesamt US$ 6'441'506.11, und wurde von der Beklagten in vier Raten bezahlt (Beilage 1, S. 4, iVm Beilage 2, S. 22). Das Dieselöl wurde vom 25. bis 27. März 1999 in C./SaudiArabien aus dem „Shore Tank 82“ der Raffinerie C. in das Schiff „MT D.“ geladen und nach Lagos/Nigeria transportiert (KB 6). In der Folge machte die Klägerin geltend, das von der Beklagten gelieferte Dieselöl habe nicht den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprochen; insbesondere der Schwefelgehalt des Dieselöls habe über 0,5 % gelegen.

2. Am 29. Oktober 1999 liess die Klägerin beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen die Beklagte die vorliegende Klage einreichen, wobei sie den Betrag von US$ 1'083'099.60 nebst Akzessorien geltend machte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung liess die Klägerin im Wesentlichen ausführen, sie habe mit Vertrag vom 16. März 1999 von der Beklagten 58'000 MT Gasoil (Dieselöl) ex C. Raffinerie, Saudi-Arabien, gekauft. Entgegen der vertraglichen Zusicherung, das Dieselöl werde keinen höheren Schwefelgehalt als 0,5 `)/0 aufweisen, sei Dieselöl mit höherem Schwefelgehalt geliefert worden, was zwei unabhängige Prüfberichte von unabhängigen Inspektoren ergeben hätten (KB 6, S. 12; KB 7). Das von der Beklagten gelieferte Dieselöl habe somit nicht den vertraglichen Spezifikationen entsprochen. Den Mangel habe die Klägerin unverzüglich bei der Beklagten gerügt. Da die Klägerin das gesamte Dieselöl wegen des höheren Schwefelgehalts nicht an die ursprünglich vorgesehenen Abnehmer in Nigeria habe liefern können, habe sie statt eines Gewinns von US$ 876'489,‑ einen Verlust von US$ 206'610.60 erlitten. Der Schaden betrage damit US$ 1'083'099.60. Die Klägerin habe erhebliche Bemühungen zur Schadenminderung unternommen, sei aber von der Beklagten dabei nicht unterstützt worden; die zur Schadenminderung nötigen Transaktionen hätten der Klägerin erhebliche Mehrkosten (Liegegelder, Fracht, Hafengebühren etc.) verursacht.

Beim Vertrag vom 16. März 1999 handle es sich um einen Kaufvertrag. Im letzten Absatz des Vertrages werde auf den „E. standard contract for the Sale of Petroleum Product(s) ex C.“ verwiesen, dessen Bestimmungen Geltung haben sollten. Einen solchen Standardvertrag gebe es jedoch nicht. Da damit im Kaufvertrag auf etwas verwiesen worden sei, das es gar nicht gebe, sei der Verweis unbeachtlich und ohne Rechtswirkung. Selbst wenn es der Beklagten gelänge, den Standardvertrag noch zu produzieren, sei dies unbeheiflich, denn der Standardvertrag bzw. die AGB seien nicht gültig vereinbart worden, da die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen. In casu sei schweizerisches Recht bzw. das sog. „Wiener Kaufrecht“ anwendbar.

3. In der Eingabe vom 11. Januar 2000 erhob die Beklagte die Einrede der Schiedsabrede und verlangte ausserdem die Sicherstellung der Parteientschädigung der Beklagten. Mit Beschluss vom 1. Mai 2000 verpflichtete das Kantonsgericht die Klägerin, eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von CHF 50'000,– sicherzustellen. Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2000 wurde die beklagtische Einrede der Schiedsabrede verworfen.

4. In der Klageantwort vom 13. März 2001 liess die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe der Klägerin vertragskonformes Dieselöl geliefert; ein zu hoher Schwefelgehalt habe nicht vorgelegen. Die Parteien hätten vereinbart, dass in den Labors der C. Refinery unter Überwachung eines unabhängigen Sachverständigen vor der Verladung eine gemeinsame und für beide Parteien verbindliche Inspektion des Öls stattfinde (KB 5, Ziff. 10). Die Analyse sei vertragsgemäss durch Personal der E. Refinery durchgeführt und vom Surveyor der Intertec Testing Services F. überwacht worden. Die im „F. Report“ festgehaltene erste – verbindliche – Analyse habe einen Schwefelgehalt von 0,5 % ergeben, was den vertraglichen Spezifikationen entsprochen habe (KB 6, S. 10). Die Klägerin behaupte nicht, dass diese Analyse mit unzweckmässigen Methoden oder mit nicht richtig kalibrierten Geräten durchgeführt worden sei. Die Klägerin müsse sich entsprechend bei der gemeinsamen ersten Analyse behaften lassen. Die von der Klägerin nach dem Transport durchgeführten Analysen seien nicht geeignet, die Unrichtigkeit der gemeinsamen Analyse zu beweisen. Zudem sei der Verkauf des Dieselöls „FOB“ erfolgt; entsprechend sei das Qualitätsrisiko im Zeitpunkt der Verladung der Ware auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte habe der Klägerin die Lieferung von zusätzlichem Öl mit geringem Schwefelgehalt offeriert, um durch Vermischung den Schwefelgehalt des bereits gelieferten Öls zu senken. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin bei diesem Vorgehen die Liegekosten der „MT D.“ und die Umladekosten hätte tragen müssen; dabei wären aber für die Klägerin höchstens Kosten von US$ 501000,– entstanden. Mit dem gewählten Vorgehen habe die Klägerin die Schadenminderungspflicht eklatant verletzt. Zudem sei der von der Klägerin behauptete zu hohe Schwefelgehalt für den Schaden nicht kausal gewesen, da das von der Beklagten gelieferte Dieselöl wegen des zu hohen sog. „End Point“ sowieso nicht gemäss den von der Klägerin behaupteten Verträgen mit den nigerianischen Käufern hätte verkauft werden können. Der von der Klägerin behauptete Schaden sei nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert und für die Beklagte in dieser Grössenordnung nicht vorhersehbar gewesen. Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bzw. des „Wiener Kauf rechts“ werde nicht bestritten.

5. In der Replik vom 15. Juni 2001 liess die Klägerin die eingangs erwähnten Anträge stellen, wobei sie ihre Schadensberechnung präzisierte.

6. In der Duplik vom 17. Oktober 2001 bekräftigte die Beklage ihren Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage.

7.1. Mit Verfügung des Referenten vom 10. September 2002 wurde eine gerichtliche Expertise betreffend die von der Klägerin als KB 6, S. 10, ins Recht gelegte Analyse („REPORT OF ANALYSIS“), durchgeführt durch Personal der E. Refinery, angeordnet. Auf entsprechenden Vorschlag der Parteien wurde in der Folge H., SGS Laboratory Services B.V., zum Experten bestimmt. Das Gutachten ging am 8. Juli 2003 ein (Beilage 57, nachfolgend „Gutachten SGS“ genannt).

7.2. Mit Verfügung des Referenten vom 31. Oktober 2003 wurde eine Ergänzung der Expertise angeordnet. Die Ergänzung des Gutachtens ging am 14. Januar 2004 ein (Beilage 65, nachfolgend „Ergänzung Gutachten SGS“ genannt).

8. Mit Verfügung des Referenten vom 19. Januar 2004 wurde der beklagtische Einwand der vertragskonformen Lieferung im Sinne von § 80 GOG zum Gegenstand eines Vorentscheides gemacht.

9.1. Im Schluss-Satz vom 18. Februar 2004 liess die Klägerin im Wesentlichen ausführen, das auf das Schiff „MT D.“ gelieferte Öl sei aufgrund der vorliegenden Beweise und insbesondere des gerichtlichen Gutachtens nicht vertragskonform gewesen.

9.2. Im Schluss-Satz vom 20. April 2004 machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, es sei einzig auf die vertraglich vereinbarte Analyse vor Verladung des Dieselöls abzustellen. Diese Analyse sei weder offensichtlich unrichtig noch bloss unrichtig gewesen; die Analyse habe ergeben, dass der Vertragsgegenstand den vertraglichen Spezifikationen in allen Teilen entsprochen habe. Durch Vereinbarung der Lieferung „FOB“ seien die Gefahren und die Kosten betreffend den Kaufgegenstand bei Überschreiten der Schiffsreling auf die Klägerin übergegangen, und der Beklagten sei die Kontrolle über das gelieferte Dieselöl integral entzogen worden. Analysen nach Verladung seien nicht aussagekräftig, weil nicht sichergestellt sei, dass diese dasselbe Öl bzw. die vollständig unveränderte Ladung betreffen würden.

ERWÄGUNGEN

1. Die Klägerin hat ihren Sitz auf der Insel Man, die Beklagte ist in Baar domiziliert. Mithin handelt es sich um ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 19. Dezember 1987 (IPRG). Die örtliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte bestimmt sich in solchen Fällen – unter Vorbehalt der Staatsverträge – nach den Regeln des IPRG. Nach Art. 2 IPRG befindet sich der ordentliche Gerichtsstand grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten; für Klagen aus Vertrag sind gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG ebenfalls die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. Bei Gesellschaften gilt der Sitz als Wohnsitz (Art. 21 Abs. 1 IPRG).

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Schiedsabrede wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2000 verworfen (Beilage 21). Die Beklagte hat ihren Sitz in Baar, weshalb das Kantonsgericht Zug gemäss Art. 2, Art. 21 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 IPRG örtlich zuständig ist.

Die Klageforderung leitet sich aus einem Kaufvertrag betreffend Waren ab. Anwendbar ist entsprechend unbestrittenermassen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, das so genannte „Wiener Kauf recht“ (WKR). Ergänzend findet das schweizerische Recht Anwendung (Art. 117 Abs. 1 und Abs. 3 lit a IPRG).

2. Der beklagtische Einwand der vertragskonformen Lieferung wurde – wie bereits erwähnt – mit Verfügung des Referenten vom 19. Januar 2004 zum Gegenstand eines Vorentscheides gemacht (§ 80 GOG). Unbestritten ist, dass gemäss Kaufvertrag vom 16. März 1999 (KB 5, nachfolgend „Kaufvertrag“ genannt) bezüglich der Qualität des von der Beklagten zu liefernden Dieselöls ein Schwefelgehalt von maximal 0,5 Gewichtsprozent vereinbart wurde. Umstritten ist hingegen, ob das von der Beklagten gelieferte Dieselöl dieser vertraglichen Spezifikation entsprochen hat.

3. Die Beklagte trägt vor, im Kaufvertrag sei eine einzige gemeinsame Analyse vor Verladung vereinbart worden, um die Qualität des zu liefernden Öls verbindlich festzustellen. Diese gemeinsame Analyse sei vertragsgemäss vor Verladung durchgeführt worden und habe gemäss KB 6, S. 10, einen Schwefelgehalt von 0,5 % ergeben. Der Eigentums- und Gefahrenübergang sei auf den Zeitpunkt festgelegt worden, in dem das Öl am Ladehafen auf das Schiff verladen worden sei. Zudem sei Lieferung „FOB“ vereinbart worden (Beilage 22, S. 5 ff.; Beilage 26, S. 3 ff.; Beilage 70, S. 4 ff.). Die Klägerin wendet insoweit ein, es sei nicht bewiesen, dass die im Vertrag erwähnte Analyse für beide Parteien verbindlich sein sollte; jeder Partei stehe sowohl der Beweis der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses als auch gegebenenfalls der Unrichtigkeit offen. Die Beklagte habe sich den weiteren Proben nie widersetzt. Zudem gehe aus dem Gutachten SGS hervor, dass es nicht unüblich sei, eine Ladung Öl aufgrund eines einzigen Prüfergebnisses freizugeben. Die Analyse gemäss KB 6, S. 10, zeige das Resultat eines Tests des Lieferantenlabors (E. Refinery), während die Resultate der Analyse gemäss KB 6, S. 12, aus dem Labor von F. stammen würdenF sei die gemeinsame unabhängige Inspektorin gemäss Kaufvertrag, weshalb auf deren Analyseresultate abzustellen sei (Beilage 1, S. 5 ff.; Beilage 23, S. 3 ff.; Beilage 69, S. 4 ff.).

3.1. Die Parteien haben im Kaufvertrag unter dem Titel „10. INSPECTION“ festgehalten, dass ein im beidseitigen Einvernehmen bestellter unabhängiger Inspektor die Qualität vor der Verladung gestützt auf die neusten Standardmethoden der American Society for Testing Materials in Übereinstimmung mit dem Standardverfahren der C. Raffinerie bezeugen solle (KB 5, Ziff. 10). Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dieser Bestimmung keine Beschränkung der Anzahl der zu analysierenden Proben entnehmen, welche zur Prüfung der Vertragskonformität des Dieselöls herangezogen werden können. Namentlich schliesst der Kaufvertrag nicht aus, dass das Dieselöl mehrmals durch den gemeinsam bestimmten unabhängigen Inspektor analysiert wird und dass die daraus resultierenden Ergebnisse der verschiedenen Analysen gemäss den einschlägigen Regeln zu bewerten sind. Diesbezüglich ist auf die überzeugenden Ausführungen im Gutachten SGS zu verweisen, welches die Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit verschiedener Prüfergebnisse nennt (Beilage 57, S. 2 f.). Dem entsprechenden Einwand der Beklagten ist schon unter diesem Gesichtspunkt die Grundlage entzogen. Zudem teilte die F. den Parteien bereits am 25. März 1999 mit, dass sie ihre am 25. März 1999 aus dem „Shore Tank 82“ entnommene Probe in ihrem eigenen Labor analysieren werde (BB 3A, Appendix 1A). Die Beklagte war sich somit schon damals im Klaren, dass nicht nur die vom Personal der „E. Refinery“ am 24. März 1999 aus dem „Shore Tank 82“ unter Aufsicht eines Inspektors von F. entnommene Probe (vgl. KB 6, S. 10; KB 10), sondern eine weitere Probe des Dieselöls analysiert werden würde. Die Beklagte hat gegen dieses Vorgehen damals nicht opponiert. Der Einwand der Beklagten, im Kaufvertrag sei eine einzige gemeinsame Analyse vor Verladung vereinbart worden, um die Qualität des zu liefernden Öls verbindlich festzustellen, kann entsprechend auch nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht gehört werden.

3.2. Im Kaufvertrag haben die Parteien weiter klar zum Ausdruck gebracht, dass die Qualität des zu liefernden Öls vor der Verladung auf das Schiff zu prüfen sei. Entsprechend haben denn auch die Parteien den Eigentums- und Gefahrenübergang festgelegt; vereinbart wurde einerseits die Lieferung „FOB“ (KB 5, Ziff. 6), und andererseits legten die Parteien den Gefahrenübergang auf den Zeitpunkt, in welchem das Öl die fix installierten Schlauchverbindungen im Ladehafen passiert (vgl. KB 5, Ziff. 12: „when the product passes hoses permanent connections of loading port“). Eine Prüfung des Öls nach der Verladung auf das Schiff hätte denn auch keinen Sinn gemacht, zumal die Ware auch im Laderaum des Schiffes verunreinigt bzw. mit anderem Dieselöl vermischt werden kann. Relevant können deshalb nur Analysen von Proben sein, die vor der Verladung des Öls auf das Schiff genommen wurden. Für die Bestimmung des Schwefelgehalts des Dieselöls – und damit für die Beurteilung der Vertragskonformität der Lieferung – kommen entsprechend nur Analysen von Proben in Betracht, welche aus dem „Shore Tank 82“ stammen und vor Verladung auf die „MT D.“ entnommen wurden. Die Parteien haben als Lieferdatum den 25. März 1999 vereinbart (KB 5, Ziff. 4), und es ist unbestritten, dass die Verladung des Öls am 25. März 1999 um 19.40 Uhr begonnen hat (KB 6, S. 2; BB 3, S. 5 f.). Zur Bestimmung des Schwefelgehalts können deshalb nur Proben massgebend sind, welche am 25. März 1999 vor 19.40 Uhr aus dem „Shore Tank 82“ entnommen wurden.

3.3. Mit Bezug auf die Person des Prüfers vereinbarten die Parteien, dass ein im beidseitigen Einvernehmen bestellter unabhängiger Inspektor die Qualität zu prüfen habe (KB 5, Ziff. 10). Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses haben die Parteien zwar keinen unabhängigen Inspektor bestimmt. Am 24. März 1999 entnahm aber das Personal der „E. Refinery“ aus dem „Shore Tank 82“ unter Aufsicht eines Inspektors von F. eine Probe des zu analysierenden Dieselöls (KB 6, S. 10; KB 10). Und am 25. März 1999 zog die F. eine weitere Probe aus dem „Shore Tank 82“ (KB 10). Gegen dieses Vorgehen hat die Beklagte damals nicht opponiert, womit die F. auch von der Beklagten konkludent als unabhängige Inspektorin im Sinne von Ziff. 10 des Kaufvertrages anerkannt wurde. Somit sind diejenigen Analysen als vertragskonform zu betrachten, bei denen die Entnahme der Proben unter Aufsicht der F. als gemeinsame Inspektorin geschah und/oder bei denen die Proben von der F. selbst gezogen und analysiert wurden.

3.4. In technischer Hinsicht vereinbarten die Parteien, dass die Vertragskonformität des von der Beklagten zu liefernden Dieselöls gestützt auf die neusten Standardmethoden der American Society for Testing Materials in Übereinstimmung mit dem Standardverfahren der C. Raffinerie bestimmt werden müsse (vgl. KB 5, Ziff. 10: „the latest standard methods of the american society for testing materials in accordance with the standard procedure at C. refinery“). Die Parteien machen zu Recht nicht geltend, die zur Diskussion stehenden Analysemethoden und Standardverfahren würden nicht den vertraglich vereinbarten Standards entsprechen. Dem Gutachten SGS ist denn auch zu entnehmen, dass das angewendete Analyseverfahren „ASTM D 4294-10995“ ein völlig geeignetes und allgemein akzeptiertes Verfahren für das Bestimmen des Schwefelgehalts von Dieselöl ist (Beilage 57, S. 6). Somit ist darauf abzustellen, dass die nach diesem Verfahren durchgeführten Analysen ebenfalls vertragskonform sind.

3.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass zur Bestimmung des Schwefelgehalts des von der Beklagten gelieferten Dieselöls einerseits nur Analysen von Proben massgebend sind, welche am 25. März 1999 vor 19.40 Uhr aus dem „Shore Tank 82“ entnommen wurden. Vertragskonform sind weiter nur Analysen, bei denen sowohl die Entnahme der Proben als auch deren Analyse entweder unter Aufsicht der F. als gemeinsame Inspektorin geschah oder aber von dieser selbst vorgenommen wurden. Von den durch die Parteien ins Recht gelegten Analysen und Prüfergebnisse kommen damit zur Beurteilung der Vertragskonformität der beklagtischen Lieferung grundsätzlich folgende in Betracht:

-Analyse „REPORT OF ANALYSIS“ der E. Refinery (KB 6, S. 10),

-Analyse „REPORT OF ANALYSIS“ der F. Laboratory (KB 6, S. 12),

-Prüfbericht des Inspectorate G. vom 31. März 1999 (KB 7) und

-“CERTIFICATE OF QUALITY“ der F. (KB 8).

Die übrigen ins Recht gelegten Dokumente betreffen entweder erst nach dem 25. März 1999 gezogene Proben (vgl. KB 9 und BB 4) oder interpretieren bloss die genannten Analysen und Prüfberichte, ohne auf eigens gezogenen Proben zu beruhen (BB 3 und KB 32).

4. Unter Berücksichtigung der Analyse „REPORT OF ANALYSIS“ der E. Refinery (KB 6, S. 10) und der Analyse „REPORT OF ANALYSIS“ der F. Laboratory (KB 6, S. 12) zieht der Experte H. den Schluss, die fragliche Ladung habe einen Schwefelgehalt von über 0,5 `)/0 aufgewiesen und sei daher nicht vertragskonform gewesen (Beilage 57, S. 2 f.). Dieses Ergebnis des gerichtlichen Experten ist nachfolgend zu würdigen.

4.1. Vorab ist anzumerken, dass sich eine strikte Aufgabenteilung zwischen Richter (Beantwortung von Rechtsfragen) und Experten (Beantwortung von Tatfragen) aufdrängt, sofern einer Spruchbehörde – wie es beim Kantonsgericht der Fall ist – keine fachtechnischen Richter angehören. Diese Rollenteilung zwischen Richter und Sachverständigem würde allerdings weitgehend gegenstandslos, wenn der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehalten wäre, sich selbst die Sachkunde anzueignen, wie sie nur der Experte besitzt und besitzen kann. Aus diesem Grunde gilt bei der Würdigung eines gerichtlichen Gutachtens die Beweisregel, dass vom fachmännischen Befund des Experten ohne zwingende Gründe nicht abgewichen werden darf (vgl. Frank/SträuWMessmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 6 zu § 181 ZPO ZH). Namentlich bei komplizierten technischen Fragen, von denen der Richter nur wenig versteht, kann nur verlangt werden, dass sich der Richter gewissenhaft eine Meinung bildet. Das vom Gericht bestellte Gutachten eines Sachverständigen ist ja gerade das Mittel, mit dem versucht werden soll, einer an sich unlösbaren Aufgabe gerecht zu werden. Liegen komplizierte Sachverhalte vor, so stösst das Gericht auch bei der Befassung mit der Expertise und den entsprechenden Stellungnahmen der Parteien notwendigerweise an die Grenzen des bei den auf diesem Gebiet nicht sachverständigen Richtern bestehenden Verständnisses. Vom Gericht kann nicht verlangt werden, dass es sich die Kenntnisse verschafft, die notwendig sein würden, damit es in eigener Beuteilung entscheiden könnte, was die richtige Auffassung ist. Dem steht allein schon das Gebot der Verfahrensbeschleunigung entgegen (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Gerade in Fällen, wo das vom Gericht eingeholte Gutachten und die Stellungnahmen der Parteien auf hohem Niveau stehen, muss vielmehr dem Richter zugebilligt werden, dass er sich auf das von ihm eingeholte Gutachten verlässt, sofern dieses nicht entweder unvollständig, unklar oder nicht ausreichend begründet ist bzw. der bisherige Sachverständige seiner Aufgabe nicht gewachsen ist oder seine Aufgaben offenbar vernachlässigt (vgl. § 186 Abs. 2 ZPO). Dies ergibt sich namentlich auch daraus, dass nur das vom Gericht eingeholte Gutachten ein Beweismittel ist, dass der Experte als eine von den Parteien unabhängige Person gerichtlich bestellt worden ist, dass den Parteien das Recht zur Ablehnung des Gutachters nach Massgabe von § 182 Abs. 1 ZPO zusteht und dass der gerichtliche Experte der Strafdrohung von Art. 307 StGB unterliegt (SJZ 1990, S. 70 f.; GVP 1991/92, S. 144 ff. bzw. GVP 1997/98, S. 186f.).

4.2. Die Parteien machen zu Recht nicht geltend, dass der gerichtliche Gutachter seinen Aufgaben nicht gewachsen gewesen sei oder diese vernachlässigt habe; H. verfügt unbestrittenermassen über das erforderliche Fachwissen. Das gerichtliche Gutachten SGS sowie das Ergänzungsgutachten SGS gibt Antwort auf alle gestellten Fragen. Der Experte hat seinem Gutachten auch keine nicht vertragskonformen Analysen und Prüfergebnisse zugrunde gelegt (vgl. Erwägung 3.5). Entsprechend sind keine Umstände ersichtlich, weshalb das Gericht seine Entscheidung nicht auf die vorliegende Expertise abstützen könnte.

Im gerichtlichen Gutachten wird überzeugend ausgeführt, dass die Prüfergebnisse gemäss Analyse „REPORT OF ANALYSIS“ der E. Refinery (KB 6, S. 10) und gemäss Analyse „REPORT OF ANALYSIS“ der F. Laboratory (KB 6, S. 12) die Kriterien der Vergleichbarkeit gemäss ISO 4259: 1995 Kapitel 3.19b erfüllen (Beilage 57, S. 2). Daraus wird im Gutachten nachvollziehbar und überzeugend der Schluss gezogen, dass auf Basis der in KB 6, S. 10, und KB 6, S. 12, aufgeführten Prüfergebnisse und unter Anwendung von ISO 4259: 1992/Cor.: 1993 Item 7.2.1 „Anerkennung der Ergebnisse“ der Mittelwert des Schwefelgehalts der Ladung der „MT D.“ über 0,5 % liegt. Mit dem Gutachter ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die fragliche Ladung nicht vertragskonform gewesen ist (Beilage 57, S. 3).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beklagten der Klägerin gelieferte Dieselöl einen Schwefelgehalt von über 0,5 % hatte und der beklagtische Einwand der vertragskonformen Lieferung der Ware entsprechend zu verwerfen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung der Klägerin ist in analoger Anwendung der im Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. September 2001 (Beilage 25) aufgeführten Grundsätze vorzunehmen.





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