Das angerufene Gericht ist aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten in Adligenswil und des über CHF 8.000,‑ liegenden Streitwerts unbestrittenermassen örtlich und sachlich zuständig (vgl. Klageantwort, Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG, § 9 ZPO). Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien blieben unbestritten (vgl. Klageantwort). Da der Beklagte den Gerichtsverhandlungen vom 3. und 20.9.2004 unentschuldigt fernblieb (amtl. Bel. 15-18, VP S. 1 f.), ist aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen der Klägerin zu entscheiden (§ 89 ZPO). Der Abschluss von Kaufverträgen über Uhren ist lediglich mit Rechnungen im Umfang von HKD 8.129,51 (kläg. Bel. 18) und von USD 35.259,22 (kläg. Bel. 19-44) belegt. Aus der aufgelegten Korrespondenz der Parteien (kläg. Bel. 4-11, bekl. Bel. 4-21) ergibt sich indes, dass Uhren geliefert und entgegengenommen wurden; diesbezüglich sowie bezüglich Höhe der Kaufpreise erfolgten keine substanziierten Einwände des Beklagten (vgl. Klageantwort). Die von ihm geltend gemachte Vereinbarung der Lieferung von Probe- bzw. Gratisexemplaren blieb unbewiesen (vgl. Klageantwort S. 2, Replik S. 2). Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in L. hatte (Klageantwort S. 8) und da sowohl Deutschland als auch die Schweiz Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) sind, ist vorliegend Wiener Kaufrecht anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 lit. a WKR). Der Beklagte hat die Klägerin unbestrittenermassen rechtzeitig und ausreichend substanziiert auf Probleme mit den Uhren „Stealtheagle“ und „Seawolf“ hingewiesen (bekl. Bel. 4-12 und 18-21, vgl. auch bekl. Bel. 13-17, in denen die Klägerin auf Qualitätsprobleme Bezug nimmt) und damit Mängelrüge erhoben (Art. 38 und 39 WKR). Aus der aufgelegten Korrespondenz ist ersichtlich, dass der Beklagte weder Ersatzlieferung noch Nachbesserung (Art. 46 Abs. 2 und 3 WKR) noch Wandelung (Art. 49 WKR) verlangte, sondern Minderung (Art. 50 WKR); etwas anderes ist auch nicht behauptet (vgl. Klageantwort). Mit Mail vom 12.3.2002 sicherte der Beklagte Zahlung zu und ersuchte um „eine relativ kleine Entschädigung für die Probleme“ (bekl. Bel. 21); mit einem weiteren Mail fragte er an, ob er für die Qualitätsprobleme einen Abzug von USD 5.000,‑ vornehmen könne, was die Klägerin mit Mail vom 8.5.2002 akzeptierte (kläg. Bel. 11). Diese USD 5.000,‑ wurden denn auch unbestrittenermassen vorliegend nicht eingeklagt (USD 35.259.22 gemäss kläg. Bel. 19-44 abzüglich USD 5.000,‑ ergeben die eingeklagten USD 30.259.22). Der Beklagte stellt Schadenersatzforderungen von insgesamt USD 50.500,‑ aus behaupteten Reparaturkosten und anderen Aufwendungen sowie aus entgangenem Gewinn zur Verrechnung (Klageantwort S. 5-8). Grundsätzlich können Minderung nach Art. 50 WKR und Schadenersatzansprüche nach Art. 74-77 WKR kombiniert werden (Art. 45 Abs. 1 und 2 WKR). Wer einen Schadenersatzanspruch geltend macht, hat die Existenz und die Höhe des Schadens und den Kausalzusammenhang mit der haftungsbegründenden Vertragsverletzung zu beweisen (Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 3. Aufl. 2000, N 47 f. zu Art. 74 WKR). An einem solchen Beweis fehlt es vorliegend vollständig; Beweisanträge wurden keine gestellt. An der Gerichtsverhandlung vom 20.9.2004 hat die Klägerin im Rahmen einer zulässigen Klageänderung (§ 98 ZPO) den ausgewiesenen Forderungsbetrag in Vertragswährung, d.h. in HKD (kläg. Bel. 18) und in USD (kläg. Bel. 19-44) anstelle von Schweizer Franken geltend gemacht (VP S. 2). Da die klageweise Durchsetzung von Fremdwährungsschulden vom Gläubiger verlangt, dass er dem Schuldner weiterhin die Erfüllung in fremder Währung ermöglicht, und das Klagebegehren entsprechend zu formulieren ist (Leu, Basler Komm., 3. Aufl. 2003, N 10 zu Art. 84 OR; ZR 1991 Nr. 37), ist dieses Vorgehen korrekt. Verzugszins ist nicht ab 24.3.2003, dem Zeitpunkt der Zustellung des Betreibungsbegehrens gegen die S. M. & V. (kläg. Bel. 17), zuzusprechen, sondern ab 2.12.2003, dem Zeitpunkt des mutmasslichen Eingangs des Sühnebegehrens gegen den Beklagten beim Beklagten (vgl. kläg. Bel. 2, amtl. Bel. 2 und 4).