Rechtsbegehren
der Klägerin:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
– CHF 4.009,20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2002
– CHF 4.009,20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. November 2002
– CHF 4.009,20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2002 sowie
– CHF 100,‑ für Kosten des Zahlungsbefehls vom 5. Januar 2004 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Februar 2004.
2. Der von der Beklagten am 7. Januar in der Betreibung Nr. 20034556 des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen für:
– CHF 4.009,20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2002
– CHF 4.009,20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. November 2002
– CHF 4'009.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2002.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
der Beklagten:
„1. Die Klage der Klägerin sei vollumfänglich abzulehnen, da die Forderung vollumfänglich bestritten wird.
2. Die Klägerin sei zu beauftragen, die Betreibung Nr. 20034556 beim Betreibungsamt ... streichen zu lassen.
3. Die anfallenden Gerichtskosten sollen vollumfänglich der Klägerin belastet werden.“
Sachverhalt:
1. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz ... (Österreich), deren Zweck zur Hauptsache in der Produktion von Zucker und Starke besteht (KB 1). Diese Produkte werden in erster Linie in der Nahrungs- und Futtermittelindustrie verwendet und weiterverarbeitet. Aufgrund einer Betriebsübernahme ist die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der K. D. P. GmbH & Co. (KB 1). Die Beklagte – eine Gesellschaft mit Sitz in ... betreibt den Handel sowie den Import und Export von Waren aller Art (KB 2).
Der erste Geschäftskontakt zwischen der K. D. P. GmbH & Co. (nachfolgend: K. D.) und der Beklagten fand Mitte August 2002 statt. K. D., damaliger Verkaufsleiter der K. D. und Thomas H. Geschäftsführer der Beklagten, führten in diesem Zeitraum ein Telefongespräch, auf welches hin die K. D. der Beklagten per E-Mail vom 20. August 2002 ein Angebot betreffend die Lieferung von Lebensmittel-Dextrose (KB 4) unterbreitete. Von einer bestimmten Liefermenge war im Rahmen des ersten Telefongesprächs noch nicht die Rede (Beilage 7, S. 2). Das schriftliche Angebot der K. D. basierte auf einer Liefermenge von 24 Tonnen (entsprechend einer Lastwagenladung), wurde aber als „freibleibend“ bezeichnet. Als frühestmöglicher Liefertermin wurde die Kalenderwoche 42/02 angegeben (KB 4). In der Folge kam es zu weiteren Telefongesprächen, von denen aber keines in eine konkrete Vereinbarung mündete (Beilage 7, S. 4).
Am 16. September 2002 bestellte die Beklagte bei der K. D. per Telefax 15.000 kg Lebensmittel-Dextrose, die bis zur Kalenderwoche 40 bei einer Kundin der Beklagten, der H. AG in G., eintreffen sollte (KB 5). Den Angaben der Beklagten zufolge sind sowohl der besagte Liefertermin als auch die genannte Liefermenge vorrangig mit einer Mitarbeiterin der K. D., Frau M., telefonisch abgesprochen worden (Beilage 7, S. 5). Das Telefax vom 16. September 2002 wurde dann aber noch am gleichen Tag mit der darauf vermerkten Antwort der K. D. zurückgesandt, dass vorderhand lediglich eine Teillieferung von fünf Tonnen mit dem Abholtermin des 17. Oktober 2002 bestätigt werden könne. Die restlichen zehn Tonnen werden so rasch als möglich geliefert (KB 5). Die erste Teillieferung erfolgte am 16. Oktober 2002 (KB 6), die nachfolgenden am 7. und am 20. November 2002 (KB 9 und 12). Die K. D. stellte der Beklagten ihre drei Teillieferungen mit je EUR 2.600,‑ in Rechnung (KB 7, 10 und 13). Die Begleichung dieser Rechnungen verweigerte die Beklagte mit dem Hinweis darauf, dass ihr Mehrkosten und ein Gewinnausfall in mindestens gleicher Höhe erwachsen seien, weil die Ware nicht auf einmal und überdies verspätet geliefert worden sei (KB 14). Die Klägerin setzte die mittlerweile auf sie übergegangene Kaufpreisforderung der K. Dell in Betreibung. Gegen den in dieser Betreibung ausgestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (KB 18).
2. Mit Eingabe vom 19. April 2004 liess die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit dem eingangs erwähnten Begehren einreichen. Die eingeklagten und in die Landeswährung konvertierten Forderungen von je CHF 4.009,20 gründen auf den nach wie vor offenen Rechnungen für die Lieferung von drei Mal fünf Tonnen Lebensmittel-Dextrose im Herbst 2002.
3. In der Klageantwort vom 28. Mai 2004 schloss die Beklagte sinngemäss auf Abweisung der Klage mit der Begründung, dass sie über Verrechnungsforderungen verfüge, welche die eingeklagten Forderungen übersteigen würden. Aufgrund von übermässigen Umtrieben rund um die fraglichen Lieferungen seien ihr Auslagen (lange Telefonate, überbordende Korrespondenz) von ungefähren CHF 2.000,‑ entstanden. Die Lieferung in drei Teilen anstelle einer Einmallieferung habe ihr Frachtmehrkosten von ca. CHF 900,‑ verursacht. Schliesslich habe sie durch die Lieferverzögerungen einen wichtigen Kunden verloren, wodurch sie einen Gewinnrückgang von jährlich CHF 5.000,‑ , also auf zwei Jahre bezogen einen solchen von CHF 10.000,‑ zu verzeichnen gehabt habe.
4. In der Replik vom 2. Juli 2004 und in der Duplik vom 3. September 2004 hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Die Klägerin wies die Verrechnungsforderungen der Beklagten mit der Begründung zurück, die K. D. habe sich keiner Vertragsverletzung schuldig gemacht und die Ware vereinbarungsgemäss geliefert. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass sich die K. D. ihres schlechten Lieferverhaltens sehr wohl bewusst gewesen sei, andernfalls sie der Beklagten nicht nachträglich angeboten hätte, für die Frachtmehrkosten aufzukommen.
5. Das Beweisverfahren beschränkte sich auf die persönliche Befragung von K. D. und Thomas H. am 4. November 2004. An der daran anschliessenden Hauptverhandlung beharrten beide Parteien auf ihren Standpunkten. Auf ihre Argumente wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1. Die Parteien haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten des Lugano Übereinkommens. Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Obereinkommens können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Diese Bestimmung regelt allerdings nur die internationale Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug ergibt sich aus Art. 2 IPRG, während die sachliche Zuständigkeit aus § 9 Abs. 1 und § 10 GOG fliesst.
Die Parteien haben ihre Niederlassungen ausserdem in verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“; nachfolgend: WKR), weshalb der vorliegende Rechtsstreit nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a WKR).
2. Unstreitig ist, dass die K. D. Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Beklagten respektive von dieser bezeichneten Dritten Lebensmittel-Dextrose im Umfang von insgesamt fünfzehn Tonnen geliefert hat. Ebenso wenig bestritten wird der dafür verlangte Kaufpreis von EUR 2.600,‑ pro Teillieferung von fünf Tonnen. Immerhin enthielt bereits das Angebot der K. D. vom 20. August 2002 mit EUR 52,‑ pro 100 kg eine entsprechende Preisangabe (KB 4). Nicht in Zweifel gezogen wird sodann die Qualität der gelieferten Ware. Streitpunkt bildet demnach einzig die Frage, ob die Lebensmittel-Dextrose rechtzeitig geliefert wurde oder ob die Lieferung verspätet erfolgte und die K. D. damit ihre vertraglichen Pflichten verletzt und der Beklagten einen Schaden zugefügt hat. Während die Beklagte sinngemäss geltend macht, am 15. oder 16. September 2002 sei ihr in einem Telefongespräch von Frau M., einer damaligen Angestellten der K. D., eine Lieferung von 15 Tonnen Dextrose fest zugesagt worden, stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, es sei eine gestaffelte Lieferung von je fünf Tonnen vereinbart worden. Somit ist vorab der Inhalt des zwischen der K.D. und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages zu klären.
3. Der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht (Art. 14 Abs. 1 WKR).
3.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass im Rahmen des ersten Telefongespräches zwischen der Beklagten und der K. D. nur die grundsätzliche Lieferbereitschaft der Letzteren ausgelotet, von einer konkreten Liefermenge aber noch nicht gesprochen wurde (Beilage 7, S. 2 und 3). Demzufolge lag zu diesem Zeitpunkt weder von der einen noch von der anderen Seite ein Angebot im Sinne von Art. 14 Abs. 1 WKR vor. Der in der E-Mail der K. D. vom 20. August 2002 (KB 4) enthaltene Vorschlag wurde ausdrücklich als „freibleibend“ bezeichnet. An ein annahmefähiges Angebot stellt aber Art. 14 Abs. 1 WKR, wie erwähnt, den Anspruch, dass es den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Die Verwendung des Begriffs „freibleibend“ spricht in der Regel gegen einen Bindungswillen des den Vorschlag Unterbreitenden (Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG, 3. A., München 2000, N 14 zu Art. 14 WKR). Daher ist davon auszugehen, dass auch der oben erwähnte Vorschlag nicht von einem Bindungswillen der K. D. getragen wurde. In eine gegenteilige Richtung weisende Begleitumstände, wie etwa entsprechende Vertragsverhandlungen oder zwischen der K. D. und der Beklagten entstandene Gepflogenheiten (vgl. Art. 8 Abs. 3 WKR), hat die dafür beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet. Vor dem Telefongespräch Mitte August 2002 bestanden zwischen der K. D. der Beklagten keine geschäftlichen Beziehungen und verbindliche Zusagen wurden in diesem Telefongespräch, wie bereits erwähnt und von der Beklagten eingeräumt, nicht abgegeben. Der fehlende Bindungswille der K. D. ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Sommer 2002 offenbar allgemeine Dextrose Knappheit herrschte und die K. D. die Bedienung ihrer Stammkunden nicht gefährden wollte (Beilage 7, S. 4 bis 7).
3.2 Für ihre Behauptung, die damalige Sachbearbeiterin bei der K. D. habe ihr in einem Telefongespräch vom 16. September 2002 oder einen Tag zuvor eine Lieferung von fünfzehn Tonnen bis zur Kalenderwoche 40/02 zugesichert (Beilage 7, S. 5), ist die Beklagte beweispflichtig. Auch im Anwendungsbereich des WKR hat analog Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 130 III 264 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). In der schriftlichen Bestellung vom 16. September 2002 hielt die Beklagte einleitend fest, dass sie sich freue, den telefonisch erteilten Auftrag (betreffend die Lieferung von 15.000 kg Lebensmittel-Dextrose bis zur Kalenderwoche 40/02) schriftlich bestätigen zu können (KB 5). Anhand dieser einleitenden Feststellung kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs als nachgewiesen gelten, dass sich die K. D. respektive ihre Mitarbeiterin M. tatsächlich mit dem in der Bestellung wiedergegebenen Liefertermin oder mit der darin aufgeführten Liefermenge einverstanden erklärt hat. Andere Beweise für die Richtigkeit ihrer Darstellung hat die Beklagte nicht offeriert. Namentlich hat sie es unterlassen, die Befragung von Frau M. als Zeugin zu beantragen. Sie hat somit den Beweis für einen telefonisch abgeschlossenen Kaufvertrag gleich welchen Inhalts nicht erbracht.
Die Darstellung der Beklagten erscheint im Übrigen auch unglaubwürdig, wäre doch die behauptete telefonische Zusicherung nicht nur dem freibleibenden Angebot der K. D. vom 20. August 2002, sondern offenbar auch allen vorangegangenen, zwischen dem 21. August und dem 15./16. September 2002 geführten Telefongesprächen zuwidergelaufen. Gegen die mündliche Lieferzusage spricht auch, dass die Klägerin die schriftliche Bestellung der Beklagten vom 16. September 2002 noch am gleichen Tag – allerdings in Abänderung der Menge und des Termins – per Telefax bestätigt hat.
3.3 Hat somit die Beklagte einen telefonischen Vertragsabschluss am 15. oder 16. September 2002 nicht nachgewiesen, ist auf den Inhalt des Telefaxes vom 16. September 2002 einschliesslich der darauf angebrachten Antwort der K. D. abzustellen (KB 5). Die Bestellung der Beklagten ist als Angebot im Sinne von Art. 14 Abs. 1 WKR zu verstehen. Sie bringt den Willen der Beklagten zum Ausdruck, eine bestimmte Ware in einer festgelegten Menge und bis zu einem genannten Termin geliefert zu erhalten. Der Kaufpreis war bereits im freibleibenden Angebot bzw. Vorschlag der K. D. festgesetzt worden (vgl. KB 4) und gab offenbar zu keinen weiteren Diskussionen Anlass. Die auf die Bestellung der Beklagten hin ergangene Antwort der K. D. muss als Gegenangebot aufgefasst werden, wurden doch im Vergleich zur Bestellung der Beklagten noch Änderungen an der Liefermenge und am Liefertermin vorgenommen. Diese Änderungen sind als wesentlich zu betrachten (vgl. Art. 19 WKR).
Die Beklagte hat zwar das Gegenangebot der K. D. lautend auf eine Teillieferung von fünf Tonnen Lebensmittel-Dextrose bis zur Kalenderwoche 42/02, nicht ausdrücklich, dafür aber durch ihr konkludentes Verhalten angenommen. Die am 16. Oktober 2002 in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gegenangebotes erfolgte Teillieferung wurde von der Beklagten vorbehaltlos akzeptiert. Sie remonstrierte denn offenbar auch nicht gegen die im Gegenangebot vorgesehenen Lieferbedingungen.
Die Entgegennahme des Kaufgegenstandes stellt nach den in Lehre und Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 WKR entwickelten Grundsätzen ein Verhalten dar, mit welchem der Empfänger die Annahme eines Kaufangebotes signalisiert (Schlechtriem, aaO, N 7 zu Art. 18 WKR). Die im Gegenangebot in Aussicht gestellten, aber noch nicht auf einen bestimmten Termin hin zugesicherten Restlieferungen von zehn Tonnen Lebensmittel-Dextrose hat die Beklagte mit Telefax-Schreiben vom 28. Oktober (KB 8) und 12. November 2002 (KB 11) explizit angenommen. Darauf, dass sie die schliesslich am 7. und am 20. November 2002 erfolgten Teillieferungen (KB 9 und 12) nur widerwillig akzeptierte und sich ursprünglich eine kurzfristigere Lieferung erhofft hat, kann es nicht ankommen, solange es auf Seiten der K. D. mit Blick auf einen früheren Liefertermin an einer verbindlichen Zusage fehlte.
3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwischen der K. D. und der Beklagten nachgewiesenermassen ein Kaufvertrag mit folgendem Inhalt abgeschlossen worden ist: Lieferung von insgesamt fünfzehn Tonnen Lebensmittel-Dextrose zu einem Preis von EUR 52,‑ pro 100 kg in drei Teillieferungen zu fünf Tonnen, lieferbar in der Kalenderwoche 42/02 (KB 5), am 7. November 2002 (KB 8) und am 21. November 2002 (KB 11). Die vereinbarten Liefertermine wurden von der K. D. eingehalten (KB 6, 9 und 12). Eine ihr anzulastende Vertragsverletzung ist demgemäss von der Hand zu weisen. Daran ändert auch nichts, dass die K. D. bereit gewesen wäre, für eine gütliche Einigung Hand zu bieten. Ein solches Verhalten stellt nicht per se ein Schuldeingeständnis dar.
4. Die Schadenersatzforderung der Beklagten scheitert somit bereits am Nachweis eines vertragsbrüchigen Verhaltens der K. D. Nicht entschieden zu werden braucht bei diesem Ergebnis, ob der von der Beklagten geltend gemachte Schaden, was die übermässigen Korrespondenzkosten und den Gewinnrückgang anbelangt, substantiiert dargelegt worden ist. Die von der K. D. der Beklagten gegenüber erworbene Kaufpreisforderung über insgesamt EUR 7.800,‑ (3 x EUR 2.600,‑ ), welche aufgrund einer Betriebseibernahme nunmehr der Klägerin zusteht, ist demgegenüber ausgewiesen. Konvertiert zum Kurs am Tage des Betreibungsbegehrens vom 18. Dezember 2004 würden die einzelnen Kaufpreisforderungen je CHF 4.045,35 (1.5559 x CHF 2.600,‑ ) betragen. Darin sind die eingeklagten Forderungen enthalten.
5. Auch der auf den einzelnen Kaufpreisforderungen verlangte Verzugszins zu 5 % seit 31. Oktober, 22. November und 6. Dezember 2002 kann vollumfänglich zugesprochen werden. Wann die Kaufpreiszahlungspflicht fällig ist, bestimmt sich im Anwendungsbereich des WKR primär nach dem Vertrag (Schlechtriem, aaO, N 2 zu Art. 59 WKR). Die Klausel „Kasse nach Erhalt der Rechnung“ gilt als Fälligkeitsvereinbarung, weil der Zahlungszeitpunkt in diesen Fällen auf den Eingang der Rechnung und nicht auf den Erhalt der Ware bezogen ist (Schnyder/Straub, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg 1997, N 41 zu Art. 58 WKR). Dasselbe muss für die Zahlungsfrist „14 Tage netto“ (gemeint ist 14 Tage nach Rechnungsstellung) gelten, welche der Beklagten im freibleibenden Angebot der K. D. vom 20. August 2002 (KB 4) zur Kenntnis gebracht und im Rahmen des später abgeschlossenen Kaufvertrages nicht mehr angepasst wurde. Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflicht zum (vereinbarten) Fälligkeitszeitpunkt nicht, treten ohne Mahnung die Rechtsfolgen wegen Nichterfüllung ein, d.h. der Verkäufer kann sofort Zinsen nach Art. 78 WKR verlangen (Schlechtriem, aaO, N 2 zu Art. 59 WKR). Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach jenem nationalen Recht, das kollisionsrechtlich als Vertragsstatut berufen ist (Magnus, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg 1997, N 12 zu Art. 78 WKR mit zahlreichen Hinweisen). Der Zinssatz beträgt somit im vorliegenden Fall 5 % (vgl. Art. 117 Abs. 2 und 3 lit. a IPRG iVm § 352 HGB-A). Die am 16. Oktober, 7. und 21. November 2002 (KB 7, 10 und 13) in Rechnung gestellten Beträge waren jeweils vierzehn Tage nach Rechnungsstellung, also am 30. Oktober, 21. November und 5. Dezember 2002 zur Zahlung fällig und sind demgemäss seit Ablauf dieser Daten zu verzinsen.
6. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 12.027,60 (3 x CHF 4.009,20) nebst Zins zu 5 % auf je CHF 4.009,20 seit 31. Oktober, 22. November und 6. Dezember 2002 zu bezahlen.
Im Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die aufgrund des Zahlungsbefehls (KB 18) ausgewiesenen Betreibungskosten von CHF 100,‑ zu ersetzen (vgl. Art. 68 SchKG), und es ist antragsgemäss festzuhalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. 20034556 des Betreibungsamtes ... im Umfang von CHF 12.027,60 nebst Zins zu 5 % auf je CHF 4.009,20 seit 31. Oktober, 22. November und 6. Dezember 2002 fortsetzen kann (vgl. Art. 79 SchKG).