A. Die Pulverbeschichtung H. K. AG, mit Sitz in Visp, reichte am 29. März 2004 beim Bezirksgericht Visp gegen A. R. D., D-Illingen/Württ, eine Klage ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
„1. Der Vertrag zwischen der Firma Pulverbeschichtung H. K. AG und Herrn A. R. D. der OAS bezüglich der CNC gesteuerten Anlage wird für unverbindlich erklärt und aufgehoben.
2. Im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages wird die Klägerin ermächtigt, die Anlage zu verschrotten.
3. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der Klägerin bei der Raiffeisenbank Naters wird aufgehoben und der blockierte Betrag von EUR 29.040,‑ wird freigegeben.
4. D[er] Beklagte bezahlt an die Klägerin für die Lagerung der Anlage und für die Umtriebe CHF 5.000,‑.
5. Der Klägerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
6. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagtenpartei.“
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die vom Beklagten gekaufte und im Oktober 2003 von diesem gelieferte CNC-gesteuerte Strahlhausmaschine mit Drehtisch sei nicht funktionstüchtig.
B. Am 7. April 2004 stellte der Bezirksrichter dem Beklagten die Klage zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Klageantwort sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm mit Schreiben vom 4. Juni 2004 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 100 und 102 der Walliser Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 (ZPO) eine zweite und letzte Antwortfrist von zehn Tagen gesetzt und er erneut aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Die Verfügungen des Bezirksrichters wurden jeweils auf dem Rechtshilfeweg zugestellt.
Da sich der Beklagte auch binnen der zweiten Antwortfrist nicht vernehmen liess, sandte der Bezirksrichter die Akten am 2. September 2004 zur Prüfung der Säumnis und zum allfälligen Erlass eines Säumnisurteils an das Kantonsgericht.
Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1. a) Die Klägerin hat ihren Sitz in Visp, der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland. Mithin liegt ein internationales Verhältnis vor (vgl. Volken, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich 2004, N. 17 zu Art. 1 IPRG; Gerhard Walter, Internationales Zivilrozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 43; siehe auch Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, N. 16 zu Art. 1 GestG). Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11) ist für die Schweiz am 1. Januar 1992 und für Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getreten. Die vorliegende Klage wurde am 29. März 2004 und damit erst später eingereicht, womit das Abkommen in casu anwendbar ist (Art. 54 Abs. 1 LugÜ).
Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Streitgegenstand bilden, ermöglicht Art. 5 Ziff. 1 LugÜ dem Kläger, alternativ zum allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 2 LugÜ, den Beklagten vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort richtet sich dabei nach dem auf den Vertrag bzw. die Leistung anzuwendenden Recht (lex causae; BGE 122 III 43 E. 3b mit weiteren Hinweisen). Nach dem anwendbaren Recht beurteilt sich auch, ob die Vereinbarung eines Erfüllungsortes zulässig ist. Immerhin wirkt eine privatautonome Vereinbarung eines Erfüllungsortes nur dann – ohne Einhaltung der Formvorschriften des Art. 17 LugÜ – zuständigkeitsbegründend, wenn sie einen tatsächlichen Leistungsort bestimmt (BGE 122 III 249 E. 3b/aa mit weiteren Hinweisen). Macht der Kläger Ansprüche auf Schadenersatz geltend oder beantragt er die Auflösung des Vertrages aus Verschulden der anderen Partei, so ist auf die vertragliche Verpflichtung abzustellen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Ansprüche behauptet wird (BGE 124 III 188 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
Im zu beurteilenden Fall verlangt die Klägerin in erster Linie die Unverbindlicherklärung und Aufhebung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren), weil der Beklagte eine nicht funktionstüchtige Anlage verkauft habe. Mithin bildet die Auflösung des Vertrages hauptsächlicher Gegenstand des Verfahrens, womit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes auf die vertragliche Verpflichtung abzustellen ist, deren Nichterfüllung zur Begründung dieses Anspruchs behauptet wird. Der Vertrag beinhaltet den Kauf (inkl. Lieferung und Montage) einer CNC-gesteuerten Strahlhaus-Maschine mit Drehtisch (vgl. TB 1, 6 und 8). Gemäss Auftragsbestätigung des Beklagten vom 20. Januar 2003 war die „Fracht nach Visp“ (im Kanton Wallis) zu liefern (S. 10 f.) und wurde auch dorthin geliefert (TB 6). Als Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstands war somit Visp vereinbart. Da das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, [abgekürzt CISG]; SR 221.211.1), das hier anwendbar ist (vgl. lit. c hienach und Art. 1 Abs. 2 IPRG), der Vereinbarung eines Erfüllungsortes nicht entgegen steht (vgl. Art. 31 CISG), stellt Visp in Bezug auf die gelieferte Ware Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ dar. Da vorliegend auch kein ausschliesslicher Gerichtsstand im Sinne von Art. 16 LugÜ zu beachten ist, ist die internationale Zuständigkeit schweizerischer und die Zuständigkeit der Walliser Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit gegeben.
b) Da die Klägerin für den Kauf, die Lieferung und Montage EUR 28.740,‑ zu bezahlen hätte (vgl. S. 10 f.), was umgerechnet rund CHF 44.500,‑ entspricht, und sie zudem CHF 5.000,‑ für die Lagerung der Anlage und die Umtriebe verlangt, der Streitwert mithin insgesamt rund CHF 49.500,‑ und damit mehr als CHF 8.000,‑ beträgt (vgl. Art. 46 OG), ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts aus Art. 23 Abs. 1 lit. b ZPO.
c) Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a ist das CISG anwendbar auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Da die Parteien vorliegend keine Rechtswahl getroffen haben (vgl. S. 29), sie den strittigen Vertrag im Februar 2003 abgeschlossen haben und weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich ist, dass sie die Anwendung des CISG ausgeschlossen haben (vgl. Art. 6 CISG), ist dieses in materieller Hinsicht anwendbar (Inkrafttreten für die Schweiz am 1. März 1991 und für Deutschland am 1. Januar 1991; Art. 100 Abs. 2 CISG; vgl. auch Keller/Siehr, Kaufrecht: Kaufrecht des OR und Wiener UN-Kaufrecht, 3. A, Zürich 1995, S. 168; Conrad, Die Lieferung mangelhafter Ware als Grund für eine Vertragsaufhebung im einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG), Zürich 1999, S. 5). Sind, wie vorliegend, die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 lit. a erfüllt, kommt das CISG direkt oder autonom zur Anwendung, das heisst ohne Zwischenschaltung des schweizerischen Kollisionsrechtes. Das CISG regelt das materielle Kaufrecht für Verträge über den internationalen Warenkauf. Seine Vorschriften kommen anstelle des nationalen materiellen Rechts zur Anwendung. Dagegen regelt das CISG selbst keine prozessualen Fragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 4C.100/2000 vom 11. Juli 2000 E. 3 mit weiteren Hinweisen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind demzufolge die Bestimmungen der ZPO massgebend.
2. a) Gemäss Art. 99 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie binnen der beiden gesetzeskonform angesetzten Fristen eine Rechtsvorkehr nicht getroffen oder eine andere prozessuale Verpflichtung nicht erfüllt hat. Eine solche Rechtsvorkehr, deren Unterlassung die Folgen gemäss Art. 100 und 102 ZPO nach sich zieht, ist die Beantwortung der Klage (ZWR 2003 S. 232 E. 3a; 1999 S. 18 E. 2; 1990 S. 108 E. 2a). Im vorliegenden Verfahren hat der Bezirksrichter dem Beklagten die Fristen zur Beantwortung der Klage gesetzeskonform auf dem Rechtshilfeweg und mit Androhung der Säumnisfolgen angesetzt. Trotzdem hat der Beklagte keine Klageantwort eingereicht. Er hat auch keine Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 96 Abs. 1 ZPO vorgebracht, so dass er als säumig zu betrachten und gegen ihn ein Säumnisurteil auszufällen ist (Art. 101 Abs. 5 ZPO).
b) Im Falle der Säumnis werden die angeführten Tatsachen und Begehren der nicht säumigen Partei anerkannt, sofern der Anspruch nach den Akten und der Rechtslage nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 102 Abs. 1 ZPO). Der massgebliche Sachverhalt ist den Tatsachenbehauptungen der nicht säumigen Partei zu entnehmen, soweit sich aus den Akten nicht der Beweis des Gegenteils ergibt. Den Begehren der nicht säumigen Partei darf aber nur insofern entsprochen werden, als sie aufgrund des festgestellten Sachverhalts im anwendbaren Recht ihre Begründung finden (ZWR 1992 S. 205 E. 1 c mit Hinweisen).
3. Gemäss den Tatsachenbehauptungen der Klägerin, welche offensichtlich nicht in Widerspruch zu den Belegen stehen und in diesem Säumnisverfahren als erwiesen gelten, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Pulverbeschichtung H. K. AG kaufte im Februar 2003 von der Einzelfirma D. Oberflächentechnik AS eine gebrauchte, CNC-gesteuerte Strahlhaus-Maschine mit Drehtisch, welche ihr vorgängig anhand von elektronischem Bildmaterial als neuwertige, in England während vier Jahren nur teilweise betriebene Anlage angeboten worden war. Zur Absicherung des Kaufpreises hatte die Klägerin bereits am 3. Dezember 2002 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Raiffeisenbank Naters zu Handen des Beklagten erstellen lassen. Die Parteien hatten sich nur einmal zu Vertragsverhandlungen in Basel getroffen. Eine Besichtigung der Anlage im Werk des Beklagten fand nicht statt. Obwohl der Beklagte eine monatliche Miete für die Lagerung in einer Halle verlangte, lagerte er die Anlage mehr als ein Jahr ungeschützt im Freien.
Als die Anlage im Oktober 2003 geliefert wurde, stellte sich heraus, dass diese komplett verrostet war. Die Mangelhaftigkeit wurde der Beklagtenpartei vor Montagebeginn sofort mitgeteilt. Nachdem das Material ausgebreitet worden war und die Monteure mit ihren Arbeiten begonnen hatten, stellte man fest, dass die Anlage nicht funktionstüchtig ist. Obwohl dem Beklagten die Möglichkeit geboten wurde, unter Leistung einer Sicherheit die Maschine zu montieren, hat er von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht und sich in der Folge nicht mehr gemeldet. Mit Schreiben vom 25. November 2003 wurde der Beklagte daher aufgefordert, die Maschine bis Mitte Dezember 2003 abzuholen. Da der Beklagte diese Frist unbenützt verstreichen liess, wurde er mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 erneut aufgefordert, die Anlage bis Mitte Januar 2004 abzuholen. Der Beklagte hat in der Folge weder die Anlage abgeholt noch hat er versucht, das unwiderrufliche Zahlungsversprechen bei der Raiffeisenbank Naters einzulösen.
4. a) Die Klägerin verlangt zunächst die Unverbindlicherklärung und Aufhebung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages (Rechtsbegehren Ziff. 1).
aa) Gemäss Art. 35 Abs. 1 CISG hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag u.a. nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird (Art. 35 Abs. 2 lit. a CISG). Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erfordern (Art. 38 Abs. 1 CISG). Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung der Ware bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden (Art. 38 Abs. 2 CISG). Beruft sich der Käufer auf eine Vertragswidrigkeit der Ware, so hat er sie dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat, anzuzeigen und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 1 CISG). Zur Umschreibung der Natur bzw. Art der Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 1 CISG genügt es dabei, wenn der Käufer mitteilt, eine Maschine würde nicht funktionieren. Nicht erforderlich ist, dass er auch die Ursachen der Funktionsstörungen bezeichnet (BGE 130 III 258 E. 4.3 in fine).
Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer die in Art. 46 bis 52 CISG vorgesehenen Rechte ausüben und Schadenersatz nach Art. 74 bis 77 CISG verlangen (Art. 45 Abs. 1 lit. a und b CISG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte (Art. 25 CISG; vgl. auch Keller/Siehr, aaO, S. 199; Conrad, aaO, S. 39 und 74). Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb angemessener Frist erklärt, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste (Art. 49 Abs. 2 lit. b/i CISG). Die Vertragsaufhebung erfolgt somit nicht ex lege, sondern bedarf einer eindeutigen, an keine Form gebundenen Erklärung des Käufers (vgl. Art. 26 CISG; Conrad, aaO, S. 76 f.). Der Käufer verliert das Recht, die Aufhebung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat (Art. 82 Abs. 1 CISG).
Der Käufer, der einen wesentlichen Vertragsbruch behauptet, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast. Er muss also diejenigen Tatsachen behaupten und beweisen, die den Schluss zulassen, dass ihm wegen des Vertragsbruchs im Wesentlichen das entgeht, was er aufgrund des Vertrages hätte erwarten dürfen. Der Käufer trägt auch die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er die formellen Voraussetzungen für die Vertragsaufhebung erfüllt hat. So muss er beispielsweise darlegen und beweisen, dass er die Aufhebungserklärung binnen angemessener Frist seit Entdeckung es Vertragsbruchs mitgeteilt hat (Conrad, aaO, S. 91; vgl. auch Keller/Siehr, aaO, S. 161).
bb) Im zu beurteilenden Fall haben die Parteien den Kauf einer neuwertigen Anlage vereinbart. Dies ist im vorliegenden Säumnisverfahren unbestritten, ergibt sich im Übrigen aber auch ausdrücklich aus der Auftragsbestätigung des Beklagten vom 20. Januar 2003, in welcher dieser den Zustand der Anlage ausdrücklich „als neuwertig“ bezeichnet (S. 10). Dabei versteht es sich grundsätzlich von selbst, dass unter einer neuwertigen Maschine eine funktionstaugliche zu verstehen ist. Abgesehen davon sieht auch die Auftragsbestätigung des Beklagten ausdrücklich die „Inbetriebnahme [der montierten Maschine] (...) durch [das] Personal [des Beklagten]“ vor (S. 11), was wiederum eindeutig dafür spricht, dass beide Parteien von der Funktionsfähigkeit der Anlage ausgingen und diese damit auch Vertragsbestandteil bildete. Die Klägerin konnte daher gestützt auf den abgeschlossenen Kaufvertrag erwarten, dass die Maschine funktioniert und vom Personal des Beklagten in Betrieb genommen wird. Damit stellen die festgestellte Funktionsunfähigkeit der Maschine und die Tatsache, dass eine Inbetriebnahme nie erfolgte, ohne Zweifel eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG dar.
Die Klägerin hat die (generelle) Funktionsuntauglichkeit der Anlage der Beklagtenpartei nach der Lieferung im Oktober 2003 sofort und noch vor Montagebeginn angezeigt (vgl. TB 8, 9 und 10). Die Mängelanzeige erfolgte damit innerhalb angemessener Frist (Art. 39 Abs. 1 CISG; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 CISG) und genügt, wie gesehen, zur Umschreibung der Art der Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 1 CISG. Mit Schreiben vom 25. November 2003 hat die Klägerin sodann die Aufhebung des Vertrages erklärt (S. 12). Da die Lieferung im Oktober 2003 erfolgte – das genaue Datum kann offen bleiben –‚ dem Beklagten die Möglichkeit geboten wurde, unter Leistung einer Sicherheit die Maschine zu montieren, dieser jedoch von diesem Angebot keinen Gebrauch machte und sich in der Folge nicht mehr meldete (TB 11 und 12), und es sich nicht um verderbliche Ware handelt, erachtet das Kantonsgericht die Aufhebungserklärung als innert angemessener Frist zugestellt (Art. 49 Abs. 2 lit. b/i CISG). Dabei ist aufgrund der Akten auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Anlage vorgängig von diversen Personen (Elektromechaniker, Maschineningenieur, Metallbau-Meister, Drucklufttechniker) begutachten liess (S. 13), was ebenfalls Zeit in Anspruch nahm.
Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für die Vertragsaufhebung erfüllt. Da aus den Akten sodann nicht ersichtlich ist, dass die Leistung des Beklagten nicht mehr in ihrem ursprünglich gelieferten Zustand zurückgegeben werden kann (Art. 82 Abs. 2 CISG), steht einer Rückabwicklung des Vertrags nichts entgegen. Nach dem Gesagten wird der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag demnach aufgehoben.
b) Die Klägerin stellt sodann das Begehren, sie sei im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages zu ermächtigen, die Anlage zu verschrotten (Rechtsbegehren Ziff. 2).
Die Aufhebung des Vertrages befreit beide Parteien von ihren vertraglichen Primärpflichten (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG). Es entfallen danach insbesondere die Verpflichtungen zur Zahlung des Kaufpreises – welche in casu mangels erfolgter Zahlung nicht zur Diskussion steht –‚ zur Lieferung der Ware und der Dokumente (Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, München 1991, N. 2 zu Art. 81 CISG). Ist die Ware bereits geliefert worden, so ist diese zurückzugeben (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 CISG). Durch die Vertragsaufhebung entsteht somit ein Rückgewährschuldverhältnis (Herber/Czerwenka, aaO‚ N. 7 zu Art. 81 CISG; vgl. auch Keller/Siehr, aaO, S. 223). Erfüllungsort für die Pflicht zur Rückgewähr der Ware ist dabei der Niederlassungsort des Käufers (Herber/Czerwenka, aaO, N. 12 zu Art. 81 CISG, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin die gelieferte Anlage dem Beklagten zurückzugeben, wobei die Rückgabe an ihrem Sitz in Visp erfolgen kann, was dem Beklagten hiermit ausdrücklich angezeigt wird. Eine Ermächtigung zur Verschrottung der Anlage kommt somit nicht in Frage. Ziff. 2 der Rechtsbegehren ist mithin abzuweisen.
c) Die Klägerin beantragt weiter die Aufhebung des unwiderruflichen Zahlungsversprechens der Raiffeisenbank Naters sowie die Freigabe des blockierten Betrages von EUR 29.040,‑ (Rechtsbegehren Ziff. 3). Sie verkennt dabei, dass diesbezüglich zwischen den Parteien gar kein Rechtsverhältnis besteht, da die Bank das Zahlungsversprechen zwar für die Klägerin (unter ihrer früheren Firma), aber gegenüber dem Beklagten abgegeben hat. Abgesehen davon betrachtet die Raiffeisenbank Naters das fragliche Zahlungsversprechen als gegenstandslos (S. 23), womit die anbegehrte Aufhebung des Zahlungsversprechens per se fraglich erscheint. Im Übrigen wird von der Klägerin weder behauptet, noch geht aus den Akten hervor, dass der fragliche Betrag zu ihren Lasten von der Bank blockiert wurde. Auf Ziff. 3 der Klagebegehren ist daher nicht einzutreten.
d) Schliesslich verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von CHF 5.000,‑ für die Lagerung der Anlage und für die Umtriebe (Rechtsbegehren Ziff. 4).
Rechtsbegründende – wie auch rechtsaufhebende – Tatsachen müssen, soweit die Verhandlungsmaxime gilt, von den Parteien in der von der kantonalen Prozessvorschrift verlangten Form und Frist behauptet werden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 10. Kap. N. 54 ff.). Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis haben die Parteien die aus ihrer Sicht für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Tatsachen grundsätzlich in den Rechtsschriften in substanziierter Form vorzubringen (Art. 126 Abs. 1 lit. d, Art. 130 Abs. 1 lit. c und d ZPO). So hat der Kläger die Tatsachen, auf die er sein Begehren stützt, gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. d ZPO in der Klage zu behaupten (ZWR 2003 S. 148 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Verlangt eine Partei Schadenersatz nach Art. 74 ff. CISG, so hat sie Umfang und Kausalität des Schadens zu beweisen (Herber/Czerwenka, aaO, N. 13 zu Art. 74 CISG).
Vorliegend verlangt die Klägerin zwar in ihrem Rechtsbegehren Schadenersatz von CHF 5.000,‑ für die Lagerung der Anlage und für die Umtriebe. In ihren Tatsachenbehauptungen führt sie jedoch mit keinem Wort aus, wieso sie für die Lagerung der Anlage Auslagen hatte, oder was für Umtriebe ihr entstanden sind. Damit vermag die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht in Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatz selbst im Rahmen eines Säumnisverfahrens nicht zu genügen. Im Übrigen geben auch die Akten in diesem Zusammenhang nichts her. Ziff. 4 der Rechtsbegehren ist deshalb abzuweisen.