I. Einleitung:
1.Die Klägerin betreibt an ihrem Wohnsitz in Deutschland unter der Bezeichnung „ ... Designermode“ ein Modegeschäft. Bei der Beklagten handelt es sich um eine schweizerische GmbH mit heutigem Sitz in Zürich, die ebenfalls im Modebereich im Einzelhandel tätig ist.
2. Mit der vorliegenden Klage (über EUR 15.239,95 nebst Zins und Kosten fordert die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises aus diversen Warenlieferungen sowie die Entrichtung von Mahngebühren (act. 1; act. 13). Die Beklagte verweigert die Auszahlung der verlangten Geldsumme in erster Linie mit der Begründung, sie habe Gegenforderungen und könne durch diese sämtliche eingeklagten Forderungen der Klägerin verrechnungsweise tilgen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte – unabhängig ihrer Verrechnungsansprüche – den Bestand zweier von der Klägerin geltend gemachten Teilforderungen (act. 7).
II. Verfahrensgang:
1. Am 14. Oktober 2004 machte die Klägerin das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren unter Beilage einer Weisung des Friedensrichteramts Opfikon- Glattbrugg anhängig (act. 1; act. 3). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom 24. November 2004 (act. 7) fand am 22. März 2005 eine Referentenaudienz statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten schlossen (Prot. S. 5 ff.). Der Vergleich wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 29. April 2005 fristgemäss widerrufen (act. 10). Daraufhin wurde das Verfahren mit Replik vom 5. September 2005 schriftlich fortgesetzt (act. 13). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. September 2005 – zugegangen am 7. September 2005 (act. 15) – wurde der Beklagten Frist angesetzt zur Erstattung der Duplik mit der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht angenommen werde (Prot. S. 12). In der Folge lief die angesetzte Frist unbenutzt ab, und das Hauptverfahren wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 für geschlossen erklärt (Prot. S. 13).
2. Festzuhalten ist, dass nach Abschluss des Hauptverfahrens die Beklagte (die bislang als S. M. GmbH firmierte und in ... domiziliert war) ihre Firma in P. GmbH abgeändert und ihren Sitz nach Zürich verlegt hat (vgl. Urk. 17).
3. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieb unbestritten und steht angesichts des Sitzes der Beklagten in ... (zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage) bzw. Zürich (seit 28. November 2005) ausser Frage (Art. 2 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 1 LugÜ). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ebenfalls gegeben, da die Beklagte als Firma im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, der hier zu beurteilende Streit sich auf das von ihr betriebene Gewerbe bezieht und der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht erreicht ist (§ 63 Ziff. 1 GVG in Verbindung mit § 62 GVG).
4.Der Weisung des Friedensrichteramts Opfikon-Glattbrugg vom 4. Juni 2004 ist zu entnehmen, dass die Beklagte im Rahmen des friedensrichterlichen Sühnverfahrens im Umfang von EUR 123.127,50 Widerklage erhoben hat (act. 3). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen worden ist, dass im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens eine Widerklage nicht durch Einreichung der friedensrichterlichen Weisung rechtshängig gemacht werden könne und sie daher – falls sie Widerklage erheben wolle – dies im Rahmen der Klageantwort tun müsse (Prot. S. 2 f.), macht die Beklagte in der Klageantwortschrift nunmehr nur noch Verrechnung geltend (act. 7 S. 2 f.). Damit ist vom Nicht-Vorliegen einer Widerklage auszugehen.
III. Beurteilung:
1.Einleitend ist festzuhalten, dass vorliegend das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Kaufvertrag (CISG; SR 0.221.211.1) Anwendung findet, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat haben und die Parteien die Geltung des Wiener Kaufrechts nicht ausgeschlossen haben (Art. 1 Abs. 1 lit a CISG). Darauf hat auch die Klägerin in der Replik zu Recht hingewiesen (act. 13 S. 2 f.).
2.a) Die klägerischen Forderungen beruhen auf den nachfolgenden Rechnungen und Mahnschreiben, welche zwischen Januar 2003 und März 2003 im Zusammenhang mit diversen Warenverkäufen an die Beklagte erfolgten (act. 1 S. 3 f.):
act. – Rechnung Nr. / Datum – Betrag EUR – bezahlt EUR – offen EUR
4/1 – vom 23.01.2003 – 16.112,79 – 16.000, – 112,79
4/4 – Nr. 100.203 vom 10.02.2003 – 2.348,50 – 2.353,50.
4/7 – Nr. 110.203 vom 11.02.2003 1.528,20 1.533,20
4/9 Mahngebühr 5,00
4/10 Nr. 40.303 vom 04.03.2003 – 11.240,46 11.240,46
Tota l31.239,95 16.000,00 15.239,95
b) Die Beklagte wehrt sich gegen die Klage, indem sie zum einen darauf hinweist, es stünden ihr zwei Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin in der Höhe von insgesamt CHF 204.000, zu. Mit dieser Gegenforderung könne sie die eingeklagten Kaufpreisforderungen der Klägerin durch Verrechnung tilgen. Zum anderen ist die Beklagte der Meinung, gewisse Teilforderungen der Klägerin müsse sie unabhängig ihrer Verrechnungsforderungen nicht bezahlen (act. 7 S. 2 f.).
(aa) Die Beklagte hat namentlich die nachfolgenden Rechnungen der Klägerin dem Grundsatz nach anerkannt, ihnen aber ihre eigenen Verrechnungsforderungen entgegen gestellt (act. 7 S. 3):
(bb) Demgegenüber opponiert die Beklagte vollumfänglich, d.h. nicht nur unter Vorbehalt ihrer Verrechnungsforderungen, gegen den Bestand der nachfolgenden Rechnungen der Klägerin (act. 7 S. 3):
3. Im Folgenden sind zunächst die Einwendungen der Beklagten gegen die beiden zuletzt genannten Rechnungen vom 10./11. Februar 2003 und die dazugehörigen Mahngebühren zu prüfen und danach die von ihr geltend gemachten Verrechnungsansprüche zu behandeln.
a) (aa)Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Klägerin der Beklagten am 10. Februar 2003 (Rechnung Nr. 100.203) und am 11. Februar 2003 (Rechnung Nr. 110.203) verschiedene Modeartikel in der Höhe von insgesamt EUR 3.876,70 in Rechnung stellte (act. 4/4+7). In der Folge wurde die Beklagte wegen der betreffenden Ausstände zudem mehrmals gemahnt (act. 4/5+6; act. 4/8+9). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass diese eingeklagten Rechnungen sog. Kollektionsware betreffen würden und nicht akzeptiert werden könnten. Die Klägerin solle die Rechnungen erklären (act. 7 S. 3).
(bb) Demgegenüber hatte die Klägerin bereits in der Klageschrift erklärt, dass die Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung ausgestellt worden seien. Der betreffende Betrag sei jedoch auch nach mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt worden (act. 1 S. 3 f.). In der Replik bestätigte die Klägerin sodann, dass die in den strittigen Rechnungen aufgelistete Ware – wie üblich – von der beigezogenen Transportfirma D. GmbH & Co. KG am 12. Februar 2003 an die Beklagte geliefert worden sei. Diese habe die Ware in Empfang genommen und nie Beanstandungen dagegen vorgebracht (act. 13 S. 4 f.).
b) Im Zivilprozess obliegt es jeweils der einen Anspruch geltend machenden Partei, alle Umstände, auf die sie ihr Begehren stützt, soweit möglich und zumutbar zu behaupten (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 113 ZPO Nr. 3 ff.). Es ist daher Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Die Partei, welche ihrer Substanziierungsobliegenheit bis zum Schluss des Hauptverfahrens nicht genügt, ist nach § 114 ZPO mit weiteren Behauptungen ausgeschlossen. Legt eine Partei den Sachverhalt auch nach Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO nicht ausreichend konkret dar, ist das Gericht zur Annahme berechtigt, dass sich die betreffenden Tatsachen nicht ereignet haben und aus diesem Grund nicht behauptet wurden (Frank/Sträuli/Messmer, aaO, § 55 ZPO Nr. 4; § 113 ZPO Nr. 3a; ZR 60 Nr. 64; ZR 55 Nr. 71).
c) Vorliegend verlangt die Klägerin für die Lieferung verschiedener Modeartikel die Bezahlung des Kaufpreises und die Entrichtung der dazugehörigen Mahngebühren. Dabei führt sie bezüglich der umstrittenen Rechnungen vom 10./11. Februar 2003 aus, der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe die beiden Beträge anlässlich der Referentenaudienz – wie die übrigen Rechnungen auch – dem Grundsatz nach, d.h. unter Vorbehalt der beklagtischen Verrechnungsforderungen, letztlich anerkannt (act. 13 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin beruft sich auf die Vergleichsverhandlung vom 22. März 2005, in welcher die Beklagte im Rahmen des rechtzeitig widerrufenen Vergleichs die Klage anerkannt hatte (Prot. S. 8 f.). Es ist indessen mit dem Wesen von Vergleichsgesprächen unvereinbar, dass sich eine Partei später auf Aussagen der Gegenpartei oder des Gerichts beruft, sofern keine ausdrückliche Einigung erzielt werden konnte. Denn nur dieser Schutz vor späteren Bezugnahmen gestattet eine grösstmögliche Offenheit zwischen den Parteien unter sich und gegenüber dem Gericht und ist überdies Voraussetzung dafür, dass der Richter eine allseits annehmbare Lösung vorschlagen kann (vgl. zum Ganzen ZR 96 Nr. 35). Die Klägerin kann sich mithin nicht darauf berufen.
d) (aa)Dem Gesagten nach ist davon auszugehen, dass die Beklagte bezüglich der Rechnungen vom 10./11. Februar 2003 die Anspruchsgrundlage, also den Abschluss entsprechender Kaufverträge, bestreitet, was selbstredend auch unter Berücksichtigung des Umstands zu gelten hat, dass sie mit der Duplik säumig geblieben ist. Damit trägt die Klägerin als die den Kaufpreis fordernde Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein entsprechender Kaufvertrag vorliegt und dass die weiteren Voraussetzungen für die Einforderung des Kaufpreises, namentlich die Fälligkeit der Forderung, erfüllt sind (Schlechtriem/ Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., München 2004, Art. 4 CISG Nr. 48 ff., Art. 14 CISG Nr. 2). Die Klägerin hätte mithin im Einzelnen dartun müssen, dass die am 10./11. Februar 2003 in Rechnung gestellte Warenlieferung auf einen Vertrag mit der Beklagten zurückgeht. Sie hätte genau und für jede Rechnung gesondert darzulegen gehabt, wer wann wem gegenüber in welcher Form welche Offerte abgegeben hat und wer wann wem gegenüber in welcher Form welches Akzept geäussert hat. Ausserdem wäre es geboten gewesen, dass sie die Grundlagen für Art und Umfang der von ihr geforderten Geldleistungen, allen voran die Einigung über die Höhe des Kaufpreises, geliefert hätte. Darauf war sie anlässlich der Referentenaudienz vom 22. März 2005 hingewiesen worden (Prot. S. 5 ff.; vgl. auch Prot. S. 10).
(bb) Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin ist zwar davon auszugehen, dass die in Rechnung gestellte Ware am 12. Februar 2003 der Beklagten übergeben worden ist (act. 13 S. 4 f.; act. 14/1-5). Entgegen der klägerischen Auffassung ist jedoch in der Rechnungsstellung bzw. Versendung der Ware allein noch keine Annahme eines Kaufvertrags zwischen den Parteien zu erblicken, zumal auch aus dem eingereichten Lieferschein nicht ersichtlich ist, wer namens der Beklagten bei der Klägerin zu welchem Zeitpunkt die gelieferte Ware zu welchen Preisen bestellt hat (vgl. act. 14/4). Die Bestreitung der Beklagten, es handle sich dabei um Kollektionsware, ist damit nicht widerlegt. Ob die Beklagte die Ware beanstandet hat, kommt unter diesen Umständen rechtlich keine Bedeutung zu. Ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf früher abgewickelte Kaufgeschäfte zwischen den Parteien. Vielmehr wäre es mit Blick auf die heute zu beurteilenden Forderungen Sache der Klägerin gewesen, gesondert darzutun, dass die besagte Warenlieferung gestützt auf einen abgeschlossenen Vertrag erfolgte und dass der in Rechnung gestellte Betrag dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis entspricht. Trotzdem unterlässt es die Klägerin vorliegend
die Anspruchsgrundlagen für die geforderte Kaufpreisleistung näher zu umschreiben, weshalb auch eine auffällige Preisbestimmung über Art. 55 CISG ausscheidet, setzt die Annahme einer solchen stillschweigenden Vereinbarung des marktüblichen Preises doch nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung den Abschluss eines wirksamen Vertrags voraus. Namentlich sagt die Klägerin nicht, wann welche Willenserklärungen mit welchen Inhalten ausgetauscht worden sind. Zudem legt sie in der Rechtsschrift nicht dar, welcher Vertrag mit welchem Vertragsinhalt zu Stande gekommen ist, sondern begnügt sich im Rahmen der Replik mit der pauschalen Aussage, die Preise würden dem Katalogpreis abzüglich 50 % entsprechen (act. 13 S. 4). Es ist nicht bekannt, auf welchen Katalogpreis sich die Klägerin hier (überhaupt bezieht. Im übrigen hätte auch die Beilage irgend eines Katalogs nicht ausgereicht, um den erforderlichen Vertragsabschluss und die damit verbundene Einigung über die Höhe des Kaufpreises genügend zu begründen, da auch diesfalls zumindest erläuterungsbedürftig gewesen wäre, inwiefern die Beklagte bei Abgabe ihrer Willenserklärung von den vorgelegten Preisangaben ausgegangen sei und dem in Rechnung gestellten Kaufpreis zugestimmt habe. Eine solche Spezifizierung wäre aber notwendig gewesen, um eine substanziierte Bestreitung durch die Beklagte und die Oberprüfung der Behauptungen in einem allfälligen Beweisverfahren zu ermöglichen. Damit erweist sich die klägerische Sachdarstellung diesbezüglich als ungenügend unsubstanziiert.
e) Demgemäss ist die Klage im Umfang von EUR 3.886,70 (einschliesslich Mahngebühren) abzuweisen.
4.a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnung zulässig ist. Dabei ist vorweg nochmals festzuhalten, dass die Beklagte die zwei verbliebenen klägerischen Rechnungen (Rechnung vom 23. Januar 2003; Rechnung Nr. 40.303 vom 4. März 2003) im Betrag von insgesamt EUR 11.353,25 dem Grundsatz nach anerkennt (vgl. dazu vorn Ziff. 2.b/aa). Hier geht es also lediglich um die Beurteilung der behaupteten Gegenforderungen der Beklagten, mit denen sie die Hauptforderungen der Klägerin verrechnungsweise getilgt haben will.
b) (aa)Die Beklagte begründet ihr Verrechnungsrecht mit Bezug auf die zwei von ihr grundsätzlich anerkannten Teilforderungen damit, dass ihr zwei Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin zustünden. So habe ihr die Klägerin für das Lagergeschäft nach eigenem Ermessen „inSein Ware“ zugestellt. Die genannte Ware habe sich jedoch als zu teuer herausgestellt und nicht mehr den Erwartungen der Kundschaft entsprochen. Dennoch habe die Klägerin keine Bereitschaft gezeigt, die damit verbundenen Probleme innert angemessener Frist zu lösen. Dies habe bei ihr (der Beklagten) zu einem Umsatzrückgang in der Höhe von CHF 195.000, geführt. Hinzu kommt, dass sie zeitgleich bei der Klägerin für die bevorstehende Herbst-/Winterkollektion 2003/2004 „soWas Ware“ bestellt habe, diese sich jedoch geweigert habe, ohne Vorauszahlung die Ware zu liefern. Eine solche Vorauszahlungspflicht entspreche nicht den branchenüblichen Gepflogenheiten und sei auch nie von den Parteien vereinbart worden. Im Übrigen wäre die Klägerin gar nicht im Stande gewesen, die bestellte Ware zu liefern. Dadurch sei ihr (der Beklagten) ein weiterer Schaden von rund CHF 9.000, entstanden (act. 7 S. 2 f.).
(bb) Die Klägerin bestreitet die geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten vollumfänglich. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie keine Verpflichtung zur Lieferung von Waren an die Beklagte gehabt habe. Zudem sei sie durchaus berechtigt gewesen, die Lieferung von Neuware von der Leistung einer Vorauszahlung seitens der Beklagten abhängig zu machen. Schliesslich stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Verrechnungserklärung der Beklagten mangels Gleichartigkeit der einander gegenüber stehenden Forderungen unzulässig sei (act. 1 S. 4; act. 13 S. 5 ff.).
c) (aa)Um die von ihr geltend gemachten vertraglichen Schadenersatzansprüche gegenüber der eingeklagten Kaufpreisforderung zur Verrechnung zu bringen, muss die Beklagte nicht nur den Nachweis erbringen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, sondern auch den Beweis liefern bezüglich Existenz und Umfang des Schadens sowie bezüglich Kausalzusammenhang mit der haftungsbegründenden Vertragsverletzung (Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 74 CISG Nr. 51 f.). Ein solcher Nachweis setzt – da die Haftungsvoraussetzungen von der in Anspruch genommenen Klägerin bestritten werden – konkrete Behauptungen voraus, die der Überprüfung in einem allfälligen Beweisverfahren zugänglich sind. Die Beklagte wurde im Rahmen der Referentenaudienz vom 22. März 2005 daher aufgefordert, die tatsächlichen Grundlagen für ihre Schadenersatzansprüche aufzuzeigen. Insbesondere müsse sie mit Bezug auf die Forderung von CHF 195.000, (entgangener Gewinn) substanziieren, auf Grund welchen Vertrags sie verpflichtet gewesen wäre, die von der Klägerin in eigenem Ermessen gelieferte „InSein Ware“ für das Lagergeschäft entgegen zu nehmen. Zudem sei die Pflichtverletzung, welche sich die Klägerin in diesem Zusammenhang habe zu Schulden kommen lassen, wie auch der Schaden, der dadurch bewirkt worden sei, bestimmt und vollständig darzulegen. Überdies habe die Beklagte das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Vertragsverletzung bzw. Sorgfaltswidrigkeit einerseits und dem Schaden andererseits darzutun, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass der Kausalitätsnachweis bei einem Schaden, der auf einem behaupteten Umsatzrückgang beruhe, auch eine Darlegung im Einzelnen der innerbetrieblichen Situation sowie der Marktposition und der übrigen umsatzbestimmenden Einflüsse verlange. Mit Bezug auf die Forderung von weiteren CHF 9.000, (zurückbehaltene Ware) wurde die Beklagte sodann aufgefordert, den Vertrag substanziiert zu behaupten, der darüber Auskunft geben könnte, welche Partei konkret vorleistungspflichtig sei. Darüber hinaus müsse sie genau ausführen, gegen welche Vertragsbestimmung das behauptete Zurückbehalten von Ware seitens der Klägerin verstossen haben soll. Schliesslich habe die Beklagte den Schaden und dessen Bemessungsfaktoren sowie den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem unterstellten vertragswidrigen Verhalten der Klägerin und dem Schadenseintritt im Einzelnen aufzuzeigen (Prot. S. 5 ff.; vgl. auch Prot. S. 10).
(bb) Ungeachtet ihrer Substanziierungsobliegenheiten erstattete die Beklagte in der Folge keine Duplik. Auf Grund ihrer knappen Ausführungen in der Klageantwort kann jedoch nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine vertragliche Schadenersatzhaftung auf Seiten der Klägerin vorliegt. Es fehlt jedenfalls rundum an einer genügenden Behauptung des relevanten Sachverhalts. Legt eine Partei ihre Tatsachendarstellung aber nicht ausreichend konkret dar, so ist dieser Sachverhalt wie ein nicht bewiesener zu behandeln. Die beklagtischen Verrechnungsforderungen erweisen sich damit ohne weiteres als unbegründet.
d) (aa) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Wiener Kaufrecht keine abschliessende Regelung der Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenforderungen des Erwerbers enthält. Mangels staatsvertraglicher Bestimmungen ist zur Beurteilung der Wirkungen der Verrechnung und deren Zulässigkeit einschliesslich allfälliger Verrechnungshindernisse mithin allein jenes Recht berufen, welches nach Massgabe des internationalen Privatrechts des Forumstaats zur Anwendung gelangt (Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 4 CISG Nr. 39 m.w.H.; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, Köln 1996, S. 537 f.; Witz/Salger/Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht, Heidelberg 2000, Art. 4 CISG Nr. 29). Art. 148 Abs. 2 IPRG verweist für Ansprüche aus Verrechnung auf das Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt wird, vorliegend also auf die Kaufpreisforderung der Klägerin. Solange die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, untersteht die verrechnungsweise zu tilgende Kaufpreisforderung der Klägerin gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG und Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufvertrage über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zum Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorliegend wurde eine Rechtswahl von den Parteien nicht behauptet. Weil die Klägerin als Veräusserin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Deutschland hatte bzw. heute noch dort hat, ist bei der hier zu beurteilenden Frage mithin materielles deutsches Recht anzuwenden.
(bb) Anders als nach der Rechtsprechung zum schweizerischem Recht, die eine Verrechnung mit Fremdwährungsforderungen grundsätzlich zulässt (BGE 63 II 391 ff.; ZR 102 Nr. 65; BSK-Peter, Art. 120 OR Nr. 10; BK-Weber, Art. 84 OR Nr. 341), gelten Geldforderungen in verschiedener Währung nach dem massgebenden deutschen Recht nicht als gleichartig und sind damit nach § 387 BGB nicht aufrechenbar, es sei denn der Schuldner mache von seiner Ersetzungsbefugnis gemäss § 244 Abs. 1 BGB Gebrauch (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., München 2004, § 387 BGB Nr. 9).
(cc) Vorliegend ist die Hauptforderung (die eingeklagte Kaufpreisforderung) am Wohnsitz der Klägerin in Deutschland (Art. 57 Abs. 1 lit a CISG) in EUR zu erfüllen (vgl. Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 54 CISG Nr. 9). Die Verrechnungsforderung (die von der Beklagten geltend gemachte Schadenersatzforderung) lautet hingegen auf Schweizer Franken (Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 74 CISG Nr. 30) und ist nach der Rechtsprechung zum massgebenden deutschen Recht in der Schweiz zu erfüllen (vgl. Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 57 CISG Nr. 25 m.w.H.). Weil § 244 Abs. 1 BGB nur dem Schuldner einer Fremdwährungsobligation die Möglichkeit zur Aufrechnung gegenüber einer Euroforderung gibt (Palandt, aaO, § 245 BGB Nr. 20), die Beklagte hier aber die Verrechnung gestützt auf eine Forderung in Schweizer Franken erreichen will und daher aus deutscher Sicht ohnehin nicht Fremdwahrungsschuldnerin wäre, greift die genannte Ausnahmebestimmung beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnung entfällt somit auch aus diesem Grund.
5. Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von EUR 11.353,25 gutzuheissen; im Mehrbetrag ist sie abzuweisen.
6.a) Die Klägerin beansprucht einen zeitlich gestaffelten Zins von 5 % auf die eingeklagten Teilbeträge (act. 1 S. 4). Die Beklagte beantragt insgesamt Abweisung der Klage, was auch das klägerische Zinsbegehren einschliesst, äussert sich aber darüber hinaus nicht zu dieser Frage (act. 7 S. 1 ff.).
b) Gemäss unwiderlegter Sachdarstellung der Klägerin hätte die Beklagte die gutzuheissende Teilforderung von EUR 112,79 (Rechnung vom 23. Januar 2003) bis zum 12. März 2003 und die gutzuheissende Teilforderung von EUR 11.240,46 (Rechnung Nr. 40.303 vom 4. März 2003) bis zum 4. April 2003 bezahlen sollen. Dies reicht aus, um gemäss Art. 78 CISG für den Schuldner die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen auszulösen. Einer besonderen Mahnung bedarf es hierzu nicht (vgl. dazu SZIER 3 [1993] S. 665). Zudem erscheint der verlangte Zinsfuss nach dem hier anwendbaren deutschen Recht als zulässig (§ 288 Abs. 2 BGB). Höhe des Zinsfusses und Beginn des Zinsenlaufs sind somit ausgewiesen. Der Klägerin ist deshalb ab 12. März 2003 auf EUR 112,79 und ab 4. April 2003 auf EUR 11.240,46 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen:
1. Die Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig aufgeteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO). Im gleichen Verhältnis, wie ihr Kosten auferlegt werden, hat jede Partei die Gegenpartei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Klägerin obsiegt zu rund 75 %. Ausgangsgemäss sind die Kosten daher zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 der Klägerin aufzuerlegen. Ausserdem ist der Klägerin eine reduzierte Prozessentschuldigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Gericht:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 11.353,25 nebst Zins von 5 % seit dem 12. März 2003 auf EUR 112,79 sowie Zins von 5 % seit dem 4. April 2003 auf EUR 11.240,46 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.