Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 14.406,94 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2004, die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 100,‑ sowie die Weisungskosten von CHF 427,‑ zu bezahlen;
2. der von der Beklagten am 15. April 2005 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 8. April 2005) erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen;
3. eventualiter, sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 9.240,55 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2004, die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 100,‑ sowie die Weisungskosten von CHF 427,‑ zu bezahlen;
4. analog Begehren gemäss Ziffer 2;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Das Gericht zieht in Erwägung:
I. Die Klägerin ist eine Druckerei in Wien. Sie stellte Druckerzeugnisse für die Beklagte her. Die Beklagte vertreibt unter der Marke C Druckdienstleistungen in der Schweiz. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin eine offene Restforderung geltend. Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil die Klägerin verspätet geliefert habe, wodurch der Beklagten und ihren Kunden Schaden entstanden sei.
II. Am 20. Dezember 2005 gingen Weisung und Klageschrift ein (act. 1 und act. 3). Das Verfahren wurde schriftlich durchgeführt und mit Verfügung der Instruktionsrichterin i.V. vom 27. Oktober 2006 geschlossen (act. 7, 19 und 23; Prot. S. 13). Mangels Vergleichsbereitschaft der Klägerin fand keine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt. Das Verfahren ist spruchreif.
III. 1. Die Beklagte war bei Anhängigmachung der Klage eine GmbH mit Sitz in Zürich. Sie ist im März 2007 in eine AG mit Sitz in Kloten umgewandelt worden (vgl. act. 25), was im Rubrum nachzuführen ist.
2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts blieb zu Recht unbestritten (act. 1 S. 3; act. 7; Art. 2 LugÜ, Art. 2 IPRG und § 63 Ziff. 1 GVG).
3. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien, die Beklagte in Zürich bzw. nunmehr in Kloten. Es ist daher das anwendbare materielle Recht zu bestimmen. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht, CISG).
Dieses Abkommen findet auch auf Werklieferverträge und somit vorliegend Anwendung (Art. 3 CISG; Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht [CISG], 4. Aufl., München 2004, Art. 3 N 4 ff.; Honsell/Siehr, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg 1997, Art. 3 N 3).
IV. 1. a) Die Klägerin hat in der Klagebegründung ausgeführt, sie habe für die Beklagte zwischen August und November 2004 verschiedene Druckerzeugnisse hergestellt und die jeweiligen Bestellungen vertragskonform der Beklagten geliefert.
Die Liefertermine, welche vertraglich vereinbart und in einzelnen Fällen einvernehmlich verschoben worden seien, habe sie eingehalten. Die Lieferungen seien von der Beklagten angenommen und nicht beanstandet worden. Zwischen den Parteien sei in den jeweiligen Verträgen eine Reklamationsfrist von drei Tagen vereinbart worden. Bei der Klägerin seien keine Rügen fristgerecht eingegangen. Die vereinbarten Kosten für die Druckaufträge seien in Rechnung gestellt worden. Aufgrund der Rechnungen habe die Beklagte der Klägerin für bestellte und gelieferte Drucksachen EUR 41.800,17 geschuldet. Bis heute habe die Klägerin von der Beklagten zwei Zahlungen über EUR 20.900,08 und 11.659,54 erhalten. Es verbleibe ein Restsaldo von EUR 9.240,55 (act. 1 S. 4 ff.).
b) Gemäss Darstellung der Beklagten in der Klageantwort hatte die Klägerin einen „vermeintlichen“ Produktionsausfall wegen Maschinenschadens. Mehrere von der Beklagten an die Klägerin erteilte Druckaufträge seien betroffen gewesen. Die Druckaufträge D, E und insbesondere das Wir-Mailing seien Terminaufträge gewesen, bei welchen die Beklagte fixe Liefertermine gegenüber ihren Kunden habe einhalten müssen. Während bei den „Kommissionen“ D und E ein grösserer Schaden durch Verhandlung mit den Kunden habe vermieden werden können, sei dies beim Wir-Mailing nicht möglich gewesen. Der Liefertermin sei der 13. Oktober 2004 gewesen, bei der D der 15. Oktober 2004. Die Spedition Gebrüder F sei mit der Abholung beauftragt gewesen. Da kurz vor der geplanten Abholung erkenntlich geworden sei, dass beim Wir-Mailing keine zeitgerechte Auslieferung möglich sei, sei der Abholtermin um zwei Tage auf den 15. Oktober 2004 verschoben worden. Die Auslieferung bzw. Verzollung der Ware sei schliesslich am 21. Oktober 2004 erfolgt. Zuvor habe die Beklagte ihre Situation der Klägerin am 18. Oktober 2004 telefonisch und schriftlich geschildert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Lieferung der Ware auf finanzielles Risiko der Klägerin erfolge. Gegenüber der Beklagten sei von ihren Kunden ein Schaden von CHF 17.500,‑ geltend gemacht worden. Der der Beklagten entstandene Schaden sei darin nicht enthalten (act. 7).
c) In der Replik machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe die Forderung der Klägerin anerkannt, da sie die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2005 aufgefordert habe, die von ihr anerkannten EUR 12.000,‑ von insgesamt offenen EUR 20.900,19 zu bezahlen und die bestrittenen wie auch die nicht bestrittenen Forderungen bei Begleichung dieses Betrages zu bezeichnen. Die Beklagte habe als Antwort EUR 11.659,54 ohne jeglichen Hinweis darauf, dass sie eine bestimmte Forderung bestreite, bezahlt und damit die geltend gemachte Forderung vorbehaltlos anerkannt (act. 19 S. 3 f.).
Beim Auftrag „E Rechnungsformulare“ sei kein Fixtermin vereinbart worden.
Ohnehin sei die Gebrüder F AG trotz unterschiedlicher Liefertermine für die einzelnen Druckaufträge beauftragt gewesen, alle Lieferungen gemeinsam zu einem späteren Zeitpunkt und im Rahmen eines einzigen Speditionsauftrages abzuholen. Die Berufung auf einen Fixtermin erscheine daher rechtsmissbräuchlich. Es liege weder eine Vertragsverletzung seitens der Klägerin noch ein Schaden vor (act. 19 S. 4 f.).
Beim Auftrag „D“ sei in der Bestellung vom 5. Oktober 2004 als Liefertermin der 15. Oktober 2004 vorgesehen gewesen, ohne jeglichen Hinweis auf einen Fixtermin. Es habe sich um einen Zirka-Termin gehandelt. Auch hier fehle es an einer Vertragsverletzung durch die Klägerin und an einem Schaden (act. 19 S. 5 f.).
Beim Auftrag „Wir-Mailing“ fehle in der Lieferantenanfrage und in der Offerte vom 5. Oktober 2004 ein Hinweis auf einen Fixtermin. Sollte der 13. Oktober 2004 trotz Schriftlichkeitsvorbehalt ein Fixtermin gewesen sein, so sei dieses Datum durch die verspätete Druckfreigabe seitens der Beklagten – diese sei erst am 12. Oktober 2004 um 20.53 Uhr erfolgt – konkludent auf unbestimmte Dauer verschoben worden. Ein konkreter neuer Liefertermin sei nicht vereinbart worden. Am 20. Oktober 2004 habe die Beklagte das Wir-Mailing ohne jegliche Rüge angenommen und akzeptiert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin noch keine Kenntnis vom beklagtischen Schreiben vom 18. Oktober 2004 und dem angeblichen Vertragsrücktritt der Beklagten gehabt. Die Lieferung auf eigenes Risiko wäre eine Vertragsanpassung gewesen, welche die Klägerin durch die Rechnungsstellung vom 20. Oktober 2004 abgelehnt habe. Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme dieser Rechnung und mit der Teilzahlung über CHF 10.351,50 habe die Beklagte das unveränderte Fortbestehen des Vertragsverhältnisses und ihre Leistungspflicht anerkannt (act. 19 S. 6 ff.).
d) In der Duplik wies die Beklagte darauf hin, die Klägerin nutze den Umstand, dass der operative E-Mail-Verkehr nicht aufgezeichnet und keine „Telefonhistorie“ geführt worden sei, um der Beklagten ein vermeintliches Fehlverhalten zu unterstellen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 seien die drei Aufträge storniert und der Klägerin angeboten worden, die Ware auf eigenes finanzielles Risiko zu liefern, was die Klägerin dann auch gemacht habe. Da das „Gut zum Druck“ seitens der Klägerin verspätet erfolgt sei, habe die Druckfreigabe erst spät abends erfolgen können (act. 23).
2. a) Die Parteien haben unbestrittenermassen mehrere Verträge abgeschlossen, in denen sich die Klägerin zur Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen und die Beklagte zur Bezahlung des jeweils vereinbarten Entgelts verpflichtete (vgl. act. 4/3 ff.). Unbestritten ist, dass die Klägerin die geschuldeten Druckerzeugnisse abgeliefert hat. Weiter hat die Beklagte dem Grundsatze nach nicht bestritten, dass sie bei korrekter, d.h. fristgerechter Vertragserfüllung seitens der Klägerin dieser einen Restpreis von EUR 9.240,55 schulden würde, nachdem die Beklagte an die offene klägerische Forderung von EUR 20.900,09 eine Zahlung von EUR 11.659,54 geleistet hatte (act. 4/24, 4/25 20/2; act. 1 S. 6 und act. 19 S. 4).
b) Am 18. Oktober 2004 teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreffnis „Verzug, Stornierung“ mit, die vorgegebenen Liefertermine seien definitiv nicht mehr einzuhalten. Und weiter (act. 8/4):
«Somit entzieht sich uns die Option die Ware weiterhin unseren Kunde[n] zu liefern, da der Liefertermin integraler Bestandteil der Bestellung war. Wir stornieren hiermit die Bestellungen „Wir-Mailing“, „D“ und „E“.
Wir bieten Ihnen an, die Ware auf Ihr(e) eigenes finanzielles Risiko zu liefern. Sofern, wovon auszugehen ist, ein Teil der Drucksachen mit Rabatt platziert werden kann, werden wir sie nicht übervorteilen und sie entsprechend kompensieren.» Die Beklagte hat somit erklärt, sie sei zur Vertragserfüllung nicht mehr bereit (vgl. Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, Kommentar zum Einheitlichen UNKaufrecht [CISG], 4. Aufl., München 2004, Art. 49 N 24). Es ist daher zu prüfen, ob die Beklagte wegen Nichteinhaltung der Liefertermine zur Stornierung der Aufträge, d.h. zum Vertragsrücktritt berechtigt war, was die Klägerin bestreitet (act. 19 S. 5).
c) aa) Gemäss Art. 33 lit. a CISG hat der Verkäufer die Ware zum Zeitpunkt zu liefern, der im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann. Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem Wiener Kaufrechtsabkommen nicht, so kann der Käufer gemäss Art. 45 Abs. 1 die in den Artikeln 46-52 vorgesehenen Rechte ausüben und Schadenersatz nach den Artikeln 74-77 CISG verlangen. Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG bestimmt, dass der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären kann, wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, dass er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird. Die Aufhebung des Vertrages befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG). Liegt ein Fixgeschäft vor, muss der Käufer keine Nachfrist ansetzen, bevor er die Aufhebung des Vertrages erklären darf, da eine verspätete Lieferung einen objektiven Mangel darstellt und die sofortige Vertragsauflösung durch den Käufer gerechtfertigt ist (Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 48 N 15, Art. 49 N 5; Honsell/Schnyder/Straub, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg 1997, Art. 49 N 14).
Somit hätte die Nichteinhaltung von fixen Lieferterminen die Beklagte berechtigt, die Aufhebung der Verträge zu erklären.
bb) Ausreichend für die Vertragsaufhebung ist die Absendung der Anzeige (Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 49 N 25). Es ist daher für die Vertragsaufhebung unerheblich, ob die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2004 erst nach dem Versand der Ware erhalten hat, wie die Klägerin geltend macht. Kennt der Verkäufer die Vertragsaufhebung mangels Zugang nicht oder weist er die Erklärung zurück und bringt dadurch zum Ausdruck, dass er die Vertragsdurchführung wünsche, kann der Käufer die Ware verwerten und den Ausgleich des Minderwertes auf dem Weg des Schadenersatzes oder der Minderung verlangen (Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 45 N 16; Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG, Art. 74-77 CISG).
Vorliegend hat die Beklagte die Druckerzeugnisse entgegengenommen und an ihre Kunden ausgeliefert. Sie macht indessen – sinngemäss verrechnungsweise – Schadenersatz wegen der verspäteten Lieferung geltend. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2006 ergingen folgende Substanziierungshinweise an die Beklagte (Prot. S. 9 ff.):
„I. allgemein:
Sämtliche Substanziierungshinweise werden unter der Androhung erteilt, dass bei Säumnis auf das mangelhafte Parteivorbringen abgestellt wird.
Die Begründung muss grundsätzlich in der Rechtsschrift erfolgen. Beilagen dürfen im Allgemeinen nicht zum integrierten Bestandteil der Rechtsschrift erklärt werden. Wo aus besonderen Gründen ausnahmsweise für eine Behauptung auf ein Aktenstück verwiesen wird, sind das Aktenstück und die zur Behauptung erhobenen Teile des Aktenstückes genau zu bezeichnen (ZR 95 Nr. 12; ZR 97 Nr. 87; ZR 102 Nr. 15).
Die Substanziierungshinweise der Gegenpartei sind zu beachten.
II. Die Beklagte hat in ihrer nächsten Rechtsschrift, zu der später Frist angesetzt werden wird, noch zu substanziieren:
1. a) Die Schadensposition von CHF 17.500,‑ , welche der G-Verlag ihr gegenüber geltend gemacht haben soll (act. 7 S. 2 mit Verweisung auf act. 8/7), ist substanziiert zu begründen. Dabei hat die Beklagte auch darzutun, ob und gegebenenfalls wie sich diese Sache in der Zwischenzeit entwickelt oder gar erledigt hat.
b) Allfällige weitere Schadenspositionen, die sie zur Verrechnung stellen will, hat die Beklagte
aa) zu beziffern und
bb) ebenfalls zu substanziieren.
c) Zum Substanziieren genügen allgemeine und summarische Behauptungen nicht. Die Beklagte hat vielmehr innere Vorstellungen, Handlungen sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im Einzelnen zu schildern. Dabei sind die handelnden natürlichen Personen mit Namen, Vertragsinhalte, Handlungen, Ort und Zeit genau und detailliert anzugeben. Die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sind aufzuzeigen.
Zudem hat die Beklagte jede Teilforderung mit allen Zahlen und Grundrechenarten, Addition, Subtraktion usw., im Einzelnen in der Rechtsschrift so darzustellen, dass das Gericht die Forderung ohne weiteres nachrechnen kann. Es ist nicht statthaft, nur Ergebnisse zu behaupten.
d) Andererseits sind auch pauschale Bestreitungen unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene konkrete Behauptung der Gegenpartei, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine abweichende Sachdarstellung widerlegt werden.
2. In gleicher Art und Weise hat die Beklagte auch
a) den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung der Klägerin und den einzelnen Schadenspositionen sowie
b) die Voraussehbarkeit von Art und Umfang des Schadens im Augenblick des Vertragsabschlusses als mögliche Folge der Vertragsverletzung für die Klägerin
substanziiert zu begründen.
3. Die Beklagte führt im Zusammenhang mit der Lieferung der Wir-Mailings aus, dass sie die Sache nebst einer Vielzahl von Telefonaten am 18. Oktober 2004 noch schriftlich den Herren x und y von der Klägerin mitgeteilt habe. Die vielen Telefonate sind zu substanziieren. Insbesondere ist darzulegen, wer wann wem was gesagt hat.“
Gemäss Art. 74 Satz 1 CISG ist als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen.
Der Gläubiger hat den Schaden zum Zwecke des Beweises substanziiert darzulegen (Schlechtriem/Schwenzer/Stoll/Gruber, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht [CISG], 4. Aufl., München 2004, Art. 74 N 52). Die Substanziierung des von der Beklagten aufgrund der verspäteten Lieferung angeblich erlittenen Schadens ist gänzlich ungenügend. Bereits in der Klageantwort hatte sie vorgetragen, der G-Verlag habe ihr gegenüber einen Schaden von CHF 17.500,‑ geltend gemacht (act. 7 S. 2). Dem diesbezüglichen Schreiben vom 25. November 2004 lässt sich nicht entnehmen, wie sich dieser Schaden zusammensetzt. Der G-Verlag teilte lediglich mit, der direkte Schaden aufgrund der Nichteinhaltung zugesicherter Leistungen betrage CHF 17.500,‑. In diesen Kosten sei der Folgeschaden aufgrund des Image- und Vertrauensverlusts bei den Kunden, insbesondere hinsichtlich der zukünftigen termingerechten Abwicklung des Wir-Mailings, nicht enthalten. Ebenso seien die erheblichen Kosten für den Umsatz- und Ertragsverlust seitens der Karten-Kunden nicht enthalten (act. 8/7). Nach Erlass der obstehenden Substanziierungsverfügung führte die Beklagte in der Duplik zur Substanziierung des Schadens aus, sie und die Kunden des G-Verlags hätten Ausstände aus diesem Mailing, da fest vereinbarte Leistungen und Termine nicht eingehalten worden seien. Zwischenzeitlich habe sie die Firma G über CHF 25.859,75 betrieben. Die anderen Kunden seien durch Nachlässe und Rabatte teilweise kompensiert worden. Der Mehraufwand für Arbeitszeit, Imageverlust, nicht erhaltene Folgeaufträge, verlorene Kunden, direkte und indirekte Kosten etc. sei nur schwer zu quantifizieren. Die Summe wäre ohnehin höher als der Streitbetrag (act. 23 S. 2). Somit unterlässt es die Beklagte, konkret Schadenpositionen zu beziffern und zu begründen. Völlig offen ist auch, ob, weshalb und allenfalls in welcher Höhe der G Verlag einen Schaden erlitten hat, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Androhungsgemäss ist somit auf das mangelhafte Parteivorbringen der Beklagten abzustellen, wonach kein Schaden rechtsgenügend dargelegt worden ist.
cc) Mangels rechtsgenügender Substanziierung eines Schadens ist die Beklagte verpflichtet, die vereinbarten Kaufpreise der Klägerin zu bezahlen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Parteien bei den Lieferungen Fixtermine vereinbart haben, welche die Klägerin nicht eingehalten hat, was die Beklagte berechtigt hätte, die Aufhebung der Verträge zu erklären.
d) In den Verträgen der Parteien wurden die Preise in EUR vereinbart, und die Klägerin hat in EUR Rechnungen gestellt (act. 4/12, 4/13, 4/15, 4/20 und 4/21). Die Beklagte schuldet daher die Kaufpreise in EUR (Honsell/Schnyder/ Straub, aaO, Art. 54 N 28). Sie ist daher zu verpflichten, der Klägerin EUR 9.240,55 zu bezahlen.
e) Gemäss Art. 78 CISG hat die säumige Partei auf dem fälligen Betrag Zinsen zu bezahlen. Die Zinspflicht entsteht, sobald die jeweilige Zahlung fällig ist.
Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem nationalen Recht, das kollisionsrechtlich als Vertragsstatut berufen ist (Honsell/Magnus, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg 1997, Art. 78 N 12; Weber, in: Berner Tage für die juristische Praxis 1990, Wiener Kaufrecht, Bern 1991, S. 208; kritisch: Schlechtriem/ Schwenzer/Bacher, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht [CISG], 4. Aufl., München 2004, Art. 78 N 26 ff.). Der Kaufpreisanspruch ist mangels besonderer Abrede fällig, sobald die Ware oder Dokumente dem Käufer zur Verfügung stehen (Honsell/Magnus, aaO, Art. 78 N 9). Die Lieferung der Druckaufträge erfolgte nach Darstellung der Beklagten am 21. Oktober 2004 (act. 7 S. 2), so dass der ab 1. November 2004 verlangte Zins ausgewiesen ist. Werklieferverträge unterstehen, soweit das Wiener Kaufrechtsabkommen nicht anwendbar ist, dem Recht des Herstellers und Veräusserers (Art. 117 IPRG), somit österreichischem Recht. Der gesetzliche Zinssatz beträgt bei Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmerischen Geschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 1333 Abs. 2 ABGB, § 352 UGB) und ist somit höher als die von der Klägerin verlangten 5 %. Die Beklagte hat der Klägerin daher antragsgemäss auf der geschuldeten Summe 5 % Zins seit dem 1. November 2004 zu bezahlen.
f) Die Klägerin hat die Beseitigung des von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlags verlangt. Eine Forderung ist nach dem SchKG zu vollstrecken, auch wenn es sich um eine auf eine fremde Währung lautende Geldschuld handelt, es sei denn die Schuld wäre effektiv in Fremdwährung zu bezahlen, was vorliegend von keiner Partei geltend gemacht wird. Die Umrechnung in Schweizer Währung ist eine rein vollstreckungsrechtliche Massnahme. Der Schuldner kann zivilrechtlich auch während der Betreibung in ausländischer Währung bezahlen (BSK SchKG I-Acocella, Art. 38 N 10; BSK SchKG Erg.Bd.-Staehelin, Art. 38 N 10). Die in Betreibung gesetzte Forderung beträgt CHF 32.378,40 beim seinerzeitigen Umrechnungskurs von 1 EUR = CHF 1.5492 (act. 4/26). EUR 9.240,55 entsprechen CHF 14.315,46. Der Rechtsvorschlag ist daher in diesem Umfang zu beseitigen.
g) Die Klägerin verlangt die Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 100,‑ . Da sie gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben, erübrigt sich, diese zuzusprechen.
V. Die Beklagte verliert den Prozess. Sie wird daher kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO und § 68 Abs. 1 ZPO).