I. 1. Am 15. August 1991 erwarb A. für die R. am Geschäftsdomizil der J. verschiedene Kleidungsstücke im Gesamtwert von DM 14.013,‑. Dafür wurden drei Rechnungen im Betrag von DM 4.452,61, DM 4.413,51 und DM 5.147,10 ausgestellt, für die A drei Checks mit unterschiedlichen Verfalldaten ausfüllte (kläg. act. 2 bis 4). A. nahm die Ware mit sich.
Ob er sie gleichentags wegen Schwierigkeiten am Zoll wieder zurückbrachte, ist umstritten. Jedenfalls füllte die S am 26. August 1991 für die Kleider eine Ausfuhrerklärung aus. Die S überbrachte die Kleidungsstücke jedoch unbestrittenermassen nie der R. Diese liess die drei Checks sperren.
Am 18. April 1995 leitete die J beim Betreibungsamt W gegen die R. die Wechselbetreibung ein. Der Rechtsvorschlag der R. wurde erstinstanzlich nicht bewilligt, doch zog die J die Betreibung im anschliessenden Rekursverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts zurück.
2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 1995 machte die J. die vorliegende Klage bei der Gerichtskommission W. hängig. Diese verpflichtete die R. am 19. März 1996, der Klägerin DM 4.452,61, DM 4.413,51 und DM 5.147,10, je zuzüglich Zins, zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 1.500,‑ auferlegte die Vorinstanz der Beklagten, die die Klägerin auch mit CHF 4.188.20 zu entschädigen hat.
3. a) Gegen dieses Urteil, der Vertreterin der Beklagten zugestellt am 22. August 1996, erhob diese mit Eingabe vom 23. September 1996 rechtzeitig (Art. 84 Abs. 1 GerG) Berufung beim Kantonsgericht mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Die Klägerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung.
b) Am 25. November 1996 hat die Beklagte, am 9. Dezember 1996 die Klägerin eine nachträgliche Eingabe eingereicht. Beide berufen sich auf Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach eine nachträgliche Eingabe zulässig ist, wenn das rechtliche Gehör es erfordert.
Da die Klägerin die Zulässigkeit der nachträglichen Eingabe der Gegenseite ausdrücklich nicht bestreitet (B/17, S. 2), sind die entsprechenden Vorbringen der Beklagten ohne weiteres zuzulassen (Art. 164 Abs. 3 ZPO). Die Ausführungen der Klägerin sind insoweit zulässig, als sie sich auf die neuen Vorbringen der Beklagten in deren nachträglicher Eingabe beziehen (Bestreitung der Echtheit von kläg. act. 17 und 19 sowie die Androhung rechtlicher Schritte wegen falscher Anschuldigung), im übrigen aber nicht entscheidrelevant.
c) Das Kantonsgericht hat am 15. Januar 1997 beschlossen, S. W. als Zeuge zu den Umständen der Ausfertigung der Zollformulare durch die S. zu befragen. Ferner verpflichtete es die S., dem Kantonsgericht das Original des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 10. September 1991 (kläg. act. 17) herauszugeben. Während das Original des erwähnten Briefes nicht beigebracht werden konnte (vgl. Einvernahmeprotokoll von S. W. S. 2), wurde S. W. am 27. März 1997 durch das Amtsgericht F befragt (B/23). Auf die Ergebnisse dieser Einvernahme wird im folgenden eingegangen.
II. 1. In erster Linie ist in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob die Behauptung der Beklagten, sie habe die gekauften Kleidungsstücke am 15. August 1991 der Klägerin wieder zurückgebracht, bewiesen ist.
Dies ist insofern von Bedeutung, als nach dem hier anzuwendenden Uebereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (abgekürzt Wiener Kaufrecht, WKR; SR 0.221.211.1) der Käufer ohne andere Abrede nicht verpflichtet ist, den Kauf- preis zu bezahlen, bevor ihm der Verkäufer entweder die Ware oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber berechtigen, zur Verfügung gestellt hat und der Käufer Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen (Art. 58 Abs. 1 WKR; von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 1990, N 2 zu Art. 58 WKR; Wolfgang Wiegand, Die Pflichten des Käufers und die Folgen ihrer Verletzung, in: Eugen Bucher, Wiener Kaufrecht, 1991, S. 153f.). Bei den erwähnten Dokumenten handelt es sich um die die Ware repräsentierenden Dokumenten wie beispielsweise ein Konossement oder ein Orderlagerschein, nicht um die Zollpapiere (von Caemmerer/Schlechtriem, N 3 und 10 zu Art. 58 WKR). Diese hat gemäss den einschlägigen Zollvorschriften grundsätzlich der Ausführer zu beschaffen, der jedoch je nachdem, ob es sich um einen Platz-, einen Fern- oder einen Versendungskauf handelt, nicht mit dem Verkäufer identisch sein muss (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, N 4 ff. zu Art. 58 WKR; bekl. act. A/5; bekl. act. B/10). Die Beschaffung von Ausfuhrdokumenten oder Ursprungszeugnissen kann zwar auch bei einem Platzkauf zu den Verkäuferpflichten gehören, aber nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde (von Caemmerer/Schlechtriem, N 4 ff. zu Art. 30 WKR). Führt anschliessend der Käufer die Ware aus, so hat selbstverständlich er dafür zu sorgen, dass die Papiere beim Ausfuhrzollamt gestempelt werden. Eine vertragliche Vereinbarung betreffend die Zollpapiere ist vorliegend nicht bewiesen. Nichts ableiten kann die Beklagte in diesem Zusammenhang aus der ins Recht gelegten Korrespondenz aus früheren Jahren (bekl. act. B/2 bis B/9): Denn daraus geht vielmehr hervor, dass die gekauften Kleider bereits früher mehrheitlich durch die Beklagte in die Schweiz ausgeführt und zunächst provisorisch verzollt wurden, die Beklagte die erforderlichen Einfuhrpapiere jedoch erst später beschaffte.
Hat A. die gekauften Kleidungsstücke am 15. August 1991 nicht wieder zurückgebracht, so ist das zwischen den Parteien vorgenommene Geschäft zweifellos als Platzkauf zu qualifizieren (von Caemmerer/Schlechtriem, N 4 zu Art. 58 WKR; Max Keller/Kurt Siehr, Kaufrecht, 1995, S. 202). In diesem Fall sind die Voraussetzungen zur Bezahlung des Kaufpreises vorliegend erfüllt. Denn dann hat der Beklagte die Ware erhalten und längst auch Gelegenheit zur Untersuchung der Kleidungsstücke gehabt, womit die Zahlung gemäss Art. 58 WKR entsprechend den in den drei Checks genannten Verfalldaten fällig wurde. Auch eine allfällige Pflicht der Klägerin zur Beschaffung der Zollpapiere wäre in diesem Fall erfüllt, nachdem die Beklagte die angeforderten Papiere ja Ende August 1991 erhalten hat (vgl. bekl. act. A/3). Anders, wenn die Beklagte die Ware am Abend des 15. August 1991 wieder der Klägerin zurückgebracht hat. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Parteien ihre ursprüngliche Abrede abgeändert und den anfänglichen Platzkauf in einen Fern- oder Versendungskauf umgewandelt haben (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, N 5 und 7 zu Art. 58 WKR).
Für ihre Behauptung, die Ware am Abend des 15. August 1991 wieder der Klägerin zurückgebracht zu haben, ist die Beklagte beweispflichtig (Art. 8 ZGB).
2. Zum Beweis für die Rückgabe der Kleider verweist die Beklagte auf ihr Schreiben vom 17. August 1991 (mit Postempfangsschein; bekl. act. A/2), die Speditionspapiere der S. (bekl. act. 3) und ein weiteresSchreiben der Beklagten an die Klägerin vom 10. September 1991 (mit Postempfangsschein; bekl. act. A/4). Die Klägerin weist diese Beweismittel als untauglich zurück, indem sie zwei andere Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17. August bzw. 10. September 1991 ins Recht legt, in denen jedoch auf die Rückgabe der Kleider nicht Bezug genommen wird (kläg. act. 12 und 17/20). Bekl. act. A/2 und A/4 will die Klägerin demnach nie erhalten haben (B/11, S. 4 und 11). Nach Darstellung der Klägerin hat A. am 15. August 1991 die eingekaufte Ware ohne Deklaration am Zoll in die Schweiz eingeführt und wollte dies wegen der Rückvergütung der deutschen Mehrwertsteuer nachher wieder korrigieren, weshalb die Klägerin ihm nahegelegt habe, sich über die S. die entsprechenden Zollformulare zu besorgen.
a) Die Beklagte gibt zu, zwei vom 17. August 1991 datierte Schreiben verfasst zu haben (B/1, S. 3). Mit Sicherheit steht fest, dass davon das kläg. act. 12 die Klägerin erreicht hat, nachdem es die Klägerin war, die diesen Brief dem Kantonsgericht einreichte (bei den Akten liegt nur ein Empfangsschein der Post). Hinsichtlich der Existenz von zwei Schreiben vom 17. August 1991 bietet die Beklagte zwei Erklärungen an: In ihrer Eingabe vom 8. Januar 1996 an die Vorinstanz führt die Beklagte aus, der Brief, welcher die Rückgabe der Ware erwähnt (bekl. act. A/2), stelle eine aufgrund eines zwischenzeitlich stattgefundenen Gesprächs zwischen Frau und Herr B. angepasste und verbesserte Version des anderen, zuerst verfassten Briefes (kläg. act. 12) dar; das bekl. act. A/2 habe Frau B aufgrund des Telefons mit ihrem Mann am 17. August 1991 mit normaler Post versandt, das andere Schreiben (kläg. act. 12) im Nachhinein per Einschreiben (vgl. vorinstanzliches act. 6, S. 2; ebenso B/1, S. 3, Ziff. 3). Dass die Beklagte die korrigierte und aus ihrer Sicht bedeutsamere Fassung zuerst mit normaler Post versandt und anschliessend die nach ihrer Auffassung nicht korrekte Version doch noch – und dann erst noch eingeschrieben – der Klägerin geschickt haben soll, entbehrt jeglicher Logik und lässt diese Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht glaubwürdig erscheinen. Nicht glaubhaft ist auch die Behauptung, dass Frau B. von der angeblichen Rückgabe der Ware erst am 17. August 1991 von ihrem Mann am Telefon erfahren haben soll: Wäre Herr B tatsächlich vom Zoll in K nochmals an den Geschäftssitz der Klägerin in E und wieder zurück gefahren, hätte dies eine derartige Verspätung verursacht, die seiner Frau nicht hätte verborgen bleiben können. Aber auch der zweite Erklärungsversuch in der Berufungsschrift, wonach das kläg. act. 12 die zweite, aufgrund einer telefonischen Besprechung zwischen den Eheleuten B korrigierte Fassung des bekl. act. A/2 ist (B/1, S. 3), kann nicht überzeugen. Denn in diesem Fall wäre anzunehmen gewesen, dass die Beklagte in irgendeiner Form auf das vorhergehende Schreiben Bezug genommen hätte. Zudem ist auch die Tatsache, dass die Beklagte selber die Existenz der zwei Briefe vom 17. August 1991 nicht zu erklären vermag, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln, entsprechend zu würdigen. Unter diesen Umständen kommt jedenfalls dem bekl. act. 2 keine Beweiskraft für die behauptete Rückgabe der Kleider zu.
b) Hinsichtlich der beiden Briefe vom 10. September 1991 ist die Beklagte der Auffassung, beim kläg. act. 17/20 handle es sich um eine Fälschung, während nach Meinung der Klägerin das bekl. act. A/4 erst im Nachhinein erstellt wurde. Bei den Unterlagen liegt auch ein Schreiben der S vom 14. Oktober 1991, das den Brief der Beklagten vom 10. September 1991 beantwortet und Rückschlüsse auf dessen Inhalt zulässt (kläg. act. 19/21). Indessen ist auch die Echtheit dieser Urkunde bestritten.
Im Beweisverfahren konnte das Original des kläg. act. 17/20, welches nach Darstellung der Klägerin an die S. zur Beantwortung weitergeleitet wurde, nicht mehr beigebracht werden. Hingegen gibt die Einvernahme von S. W. Hinweise auf die Echtheit von kläg. act. 19/21. S. W. bestätigt, dass die S., für die er damals tätig war, von der Klägerin den Auftrag erhalten habe, die Ausfuhrerklärungen für die gekauften Kleider auszufüllen. Er habe dies aufgrund der Rechnungen gemacht, die Kleider selber seien ihm nicht vorgelegen. Auch habe die S. nicht den Auftrag erhalten, die Kleidungsstücke zu spedieren. Ihm sei gesagt worden, der Kunde habe die Waren selber mitgenommen. Darum habe er unter Ziffer 18 der Ausfuhrerklärungen den Vermerk „Pkw“ angebracht. Später habe die Klägerin ihm das Schreiben der Beklagten vom 10. September 1991 zur Beantwortung zukommen lassen und zwar jene Version, aus der sich ergebe, dass das Zollamt die Ausfuhrerklärungen falsch abgestempelt haben soll. Er habe dann das fragliche Antwortschreiben verfasst.
In ihrer Stellungnahme zur Einvernahme von S. W. (act. B/31), stellt die Beklagte sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage in Frage, da der Zeuge, der sich zwischenzeitlich selbständig gemacht habe, nach wie vor mit der Klägerin zusammenarbeite. Darüber hinaus zeigt die Beklagte indessen nicht anhand konkreter Einzelheiten auf, inwiefern die Aussage unglaubwürdig sei. Dies zu Recht. Denn die Tatsache, dass der Zeuge zwischen eigenen Wahrnehmungen und Schilderungen der Klägerin genau zu unterscheiden vermag, dass er stimmige Gründe nennt, warum er sich nach all den Jahren noch an die Vorgänge im Jahre 1991 erinnern kann, dass er freimütig schildert, wann er von wem über die strittigen Vorgänge informiert wurde, dass er sich auch in keinerlei Widersprüche verwickelt, lässt vielmehr auf die Glaubwürdigkeit seiner Mitteilungen schliessen.
So steht denn fest, dass das Schreiben der S vom 14. Oktober 1991 an die Beklagte echt ist. Damit muss konsequenterweise am 10. September 1991 auch das kläg. act. 17/20 – und nur dieses – an die Klägerin geschickt worden sein, da die Beklagte ja in diesem Fall nicht behauptet, am gleichen Tag zwei Briefe an die Klägerin versandt zu haben. Somit fällt auch bekl. act. k/4 als Beweis für die Rückgabe der Kleider am 15. August 1991 ausser Betracht.
c) Bleibt zu prüfen, welcher Beweiswert den Ausfuhrerklärungen der S. vom 26. August 1991 zukommt. Für deren Existenz gibt es nur zwei vernünftige Erklärungen: Entweder wurde die S. mit der Ausfuhr der Ware beauftragt, was aber aufgrund der Aussage von S. W. und der Tatsache, dass beim Beförderungsmittel „PKW“ vermerkt ist, ausgeschlossen werden kann. Oder die Ausfuhrerklärungen wurden erst im nachhinein ausgefüllt, was gemäss S. W. offenbar auch gelegentlich vorkommt. Die Ausführungen von S. W., aber auch das kläg. act. 12 und das als echt erkannte kläg. act. 17/20 sprechen für diese Variante. Jedenfalls kann die Beklagte unter diesen Umständen aus den Ausfuhrerklärungen nichts für ihre Behauptung, der Klägerin die Kleider wieder zurückgebracht zu haben, ableiten.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte nicht bewiesen hat, die gekauften Kleidungsstücke am Abend des 15. August 1991 wieder der Klägerin zurückgebracht zu haben. Vielmehr ist aufgrund von kläg. act. 12 und 17/20, der Aussage von S. W. sowie der Tatsache, dass die Beklagte ihren Wechselrechtsvorschlag vom 23. April 1995 nicht mit der fehlenden Warenlieferung, sondern mit fehlenden Zollpapieren begründete (kläg. act. 7), erstellt, dass die Beklagte die Ware am 15. August 1991 persönlich ausgeführt hat und die nachträgliche Korrespondenz einzig wegen der Zollformalitäten und der Rückforderung der deutschen Mehrwertsteuer entstanden ist. Damit schuldet die Beklagte auch den Kaufpreis von insgesamt DM 14.013,22. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Zins wurden von keiner Partei beanstandet. Die Berufung ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte die Prozesskosten zu bezahlen.
a) Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 2.000,‑ (Ziff. 321.2 GKT). Der Beklagten wird die Einschreibgebühr von CHF 750,‑ daran angerechnet. Der Klägerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400,‑ zurückerstattet.
b) Der Anwalt der Klägerin macht einen Honoraranspruch von CHF 4.404.90 geltend. Dieser setzt sich zusammen aus einem Honorar von CHF 2.200,‑ gemäss nach Art. 17 und Art. 26 lit. a HonO, einem Zuschlag gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO von CHF 880,‑, angefallener Barauslagen von CHF 117,10, darauf zu entrichtender Mehrwertsteuer von CHF 207,80 (act. B/19) sowie einem Zuschlag gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a und b für die Teilnahme am Beweisverfahren und die Stellungnahme zu dessen Ergebnis von CHF 1.000,‑ (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; act. B/29). Gesamthaft erscheint dieses Honorar als tarifgemäss und angemessen.
5. Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren den Antrag, es sei gegen die Beklagte Strafanzeige wegen Urkundenfälschung bzw. Prozessbetrugs einzureichen (B/11, S. 13). Besteht begründeter Verdacht, dass durch eine strafbare Handlung auf die Beweiserhebung eingewirkt oder einzuwirken versucht wurde, so erstattet der Richter Strafanzeige (Art. 102 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist nach der Darstellung der Parteien eines der beiden bei den Akten liegenden Schreiben der Beklagten vom 10. September 1991 an die Klägerin gefälscht (Ziff. 11/2, lit. b). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und seiner Beweiswürdigung kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass das von der Beklagten eingereichte Schreiben (bekl. act. A/4) der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschickt wurde. Nachdem die Beklagte dies dennoch behauptet hat und sich darauf als Beweismittel für ihre Sachverhaltsdarstellung berief, besteht hinreichender Verdacht, dass sie das Beweisverfahren durch Prozessbetrug und evtl. Urkundenfälschung zu ihren Gunsten zu beeinflussen versuchte. Darum wird beim Untersuchungsrichteramt des Bezirkes W. Strafanzeige erstattet.
Demgemäss wird im Verfahren nach Art. 53 GerG zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.