1. Der Kläger stellte der Beklagten wie folgt Rechnung für Materiallieferungen:
a) 14.3.1994: DM 1.573,08
b) 21.3.1994: DM 634,75
c) 28.3.1994: DM 2.733,45
d) 29.3.1994: DM 689,10
e) 29.4.1994: DM 584,30
f) 02.5.1994: DM 1.401,53
g) 13.6.1994: DM 1.744,18
Total: DM 9.360,39
Die Rechnungen wurden für diverse Bestandteile von Melkmaschinen gestellt, mit denen die Beklagte handelt.
Die Geschäftsbeziehungen der Parteien gehen zurück auf das Jahr 1989. In der Zeit von 1989 bis 1993 wurden unbestritten insgesamt 118 Warengeschäfte mit einem Umsatz von rund DM 165.000,‑ getätigt.
Da der Kläger seinen technischen Grosshandel in Grönenbach (BRD) betreibt, wurde die Ware jeweils per Spediteur versandt. Die Kosten des Versandes trug die Beklagte. Sie rechnete darüber jeweils direkt mit der einschlägigen Speditionsfirma ab.
Der Kläger liess für die zum Versand übergebene Ware Lieferscheine ausstellen (kläg. act. 3, 7, 13, 18, 21, 26 und 31). Der Empfang der Ware wurde von den Packern der Speditionsunternehmung ... jeweils mit ihrem Kurzzeichen auf dem Lieferschein bestätigt. Davon auszunehmen sind 4 Positionen („Rückstand“) in kläg. act. 3 und 18. Der Rückstand in kläg. act. 3 wurde mit der Lieferung vom 21.3.1994 behoben (kläg. act. 5 und 7), ohne dass doppelt gerechnet worden wäre. Der Rückstand in kläg. act. 18 wurde behoben mit der Lieferung vom 29.4.1994 (kläg. act. 19 und 21). Auch hier wurde nur einmal Rechnung gestellt.
2. Vor Schranken lässt der Kläger die Bezahlung des in Rechnung gestellten Gesamtbetrages samt Zins verlangen. Der Beklagte macht geltend, er habe die Ware nicht erhalten.
3. Es ist zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen.
a) Nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen (kläg. act. 35) ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Beklagte hat diese Bestimmungen nicht unterzeichnet. Sie widerspricht den Ausführungen des Klägers vor Schranken aber nicht, wonach das Recht der Bundesrepublik Deutschland in den regen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien als anwendbar vereinbart worden sei. Folglich ist die Rechtswahl beachtlich.
b) Zu prüfen ist nun in einem zweiten Schritt, ob zum anwendbaren Recht der Bundesrepublik Deutschland auch das – auf den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich anwendbare – Wiener Kaufrecht zähle. Die BRD hat ebenso wie die Schweiz das Übereinkommen der Vereinten Nationen aber Verträge über den internationalen Warenkauf (kurz: Wiener Kaufrecht) unterzeichnet. Es zählt damit zum in internationalen Belangen anwendbaren Recht in Deutschland.
Nun dürften aber die Parteien, als sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar erklärt haben, das dem Kläger bekannte BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) gemeint haben, nicht aber das Wiener Kaufrecht (vergl. Honsell, OR BT, S. 101). Die Streitsache ist daher nach den Bestimmungen des BGB, nicht nach jenen des Wiener Kaufrechts zu beurteilen. Praktische Auswirkungen zieht dies im übrigen für die Stammforderung nicht nach sich.
4. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin das in Rechnung gestellte Material der Speditionsfirma übergeben hat. Dafür liegen, wie bereits erwähnt, die gegengezeichneten Lieferscheine als Belege vor. Entscheidend ist nun die Frage, ob der Kläger mit Übergabe des Materials an die Speditionsfirma seine Pflicht zur Verschaffung der Ware und damit seine vertragliche Pflicht bereits erfüllt hat.
Nach § 269 BGB hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (Abs. 1). Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so ist der Ort seiner Niederlassung massgeblich (Abs. 2). Schuldner im Sinne dieser Bestimmung ist hier der Kläger, welcher der Beklagten die Ware zu verschaffen hatte. Nach § 269 BGB genügt also grundsätzlich die Übergabe in .... Immerhin sind Warenschulden im Handelsverkehr im Zweifel Schickschulden (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 43. A., N 3a zu §269). Das bedeutet indes lediglich, dass der Verkäufer die Nebenverpflichtung übernommen hat, für die Versendung der Ware Sorge zu tragen. Dieser Sorge ist er mit der Übergabe an die Beförderungsperson enthoben (Palandt, aaO, N 2 zu § 447 BGB). Diese Bestimmung besagt nämlich, dass die mit dem Gut verbundenen Gefahren auf den Käufer übergehen, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur ausgeliefert hat. Lediglich wenn dem Verkäufer bei der Auswahl von Beförderungsart und -personal ein Verschulden trifft, kommt er infolge positiver Vertragsverletzung seiner Verschaffungspflicht nicht nach (Palandt, aaO, N 4 h) bb) zu § 433 BGB).
Die Beklagte macht nicht geltend, die Klägerin habe es bei der Wahl des Spediteurs an der notwendigen Sorgfalt fehlen lassen. Eine solche Behauptung wäre auch kaum stichhaltig, nachdem im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehungen Waren im Werte von DM 165.000,‑ geliefert werden konnten. Dass bedeutet, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Die in Rechnung gestellte Kaufpreisforderung ist folglich fällig. Die Klage ist daher zu schützen.
Ob die Speditionsfirma der Beklagten die Ware geliefert hat, ist nach dem Gesagten hier nicht zu beurteilen. Sollte die Beklagte an dieser Auffassung festhalten, hätte sie sich an die Speditionsfirma zu wenden bzw. gegen diese zu klagen.
5. Der Kläger fordert 5 % Zins seit 1.7.1994. Nach § 246 BGB beträgt der gesetzliche Zinssatz 4 %. Das gilt auch für Verzugszinsen (§ 288 BGB). Der Verzug setzt entweder Mahnung oder das Verstreichen einer nach dem Kalender bestimmten Zeit voraus (§ 284 BGB). In den AGB ist lediglich von einer Zahlungsfrist die Rede, naturgemäss aber nicht von einem bestimmten Kalendertag. Eine Mahnung ist erst für 5. Dezember 1994 ausgewiesen (kläg. act. 36). Die Klage ist also im Betrage von DM 9.360,39 nebst 4 % Zins seit 5.12.1994 zu schützen.