I. 1. Mit Faxschreiben vom 4. Dezember 1996 gab der Beklagte bei P. W. M, ... Deutschland, folgende Bestellung auf (kläg. act. 4):
„Bestellung T. W. P. A. /Schweiz
Modell, Stoff, Zusammenstellung
Polo, Leder azurro, 3 – 2 – 1
Polo, Leder cerise, 3 – 2 – 1
Birgit, Kansas F01, 3e – 2 – 1
Burkhard, Kansas F03, 3k-e – 2 – 1
Görlitz, Tallin 1006, Rh-2-2b + 6Kissen
Milano, Forest 06, 2e – 2 – 1
Münster, Kansas A16, 3b-e-1-rh-1 links
Münster, Fantastique beige 25, 3b-e-1-rh-1 rechts
Story, Fantastique beige 25, 3o-2b-1 rechts
Kontra, Lederlook, 3 – 2 – 1
Pisa, Coventry 04, 2b-e-2rh-1 links
Pisa, Coventry 07, 2b-e-2rh-1 rechts
Omega, PG 11902 FB 808, 3 – 2 – 1
Omega, Edna jade, 3e – 2 – 1
Troje, Döbeln 2932 streiff/2932 mix, 3 – 2 – 1 Holzfüsse
Porsche, uni 60066 FB 02, 3 – 2 – 1
Porsche, uni 60066 FB 07, 3 – 2 – 1
Burkhard, cecille grau, 3k-e – 2 – 1
5 Peter, Lederloock
Lieferung bald möglichst – Mit freundlichen Grüssen
sig.: W. P.“
Am 6. Januar 1997 faxte der Beklagte die obige Bestellung, der er eine zusätzliche Polstergruppe „Polo, Leder Bordo, 3 – 2 – 1“, hinzufügte, P. W. M. von neuem und setzte der Bestellung folgenden handschriftlichen Vermerk hinzu (kläg. act. 5):
Betreffs obige Bestellung!
Bitte um FAX Nachricht
Wann mit der Ware zu rechnen ist. Wir ziehen um nach ... und im Geschäft A. ist nicht immer jemand zu erreichen.
6.1.97 Gruss: W. P., Neue Adresse: ...
Am 12. Februar 1997 stellte die P. W. M. die bestellten und gelieferten Polstergruppen und Drehsessel der Firma „T. S. P. P.“ in Rechnung (kläg. act. 7-9).
2. Aufgrund eines schon am 20. Mai bzw. 6. Juni 1994 zwischen der P. W. M. ./D und der D. D. ./D abgeschlossenen Vertrages über den Kauf von Forderungen trat die P. W. M. die ihr aus dem Verkauf der Polstergruppen entstandene Forderung an die D. D. ab (kläg. act. 10).
Mit Schreiben vom 4. Juni 1997 zeigte die Klägerin dem Beklagten die Abtretung der Forderung an und forderte ihn zur Bezahlung des ausstehenden Betrages von DM 15.683,‑ zuzüglich Verzugszinsen und Verzugsschaden auf (kläg. act. 11). In seinem Antwortschreiben vom 14. Juni 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er von der F. P. M. keine Lieferung erhalten habe, und dass unter seiner Adresse kein Möbelgeschäft existiere (kläg. act. 11 und 12).
Am 18. Februar 1998 gelangte die Klägerin erneut an den Beklagten und wies ihn darauf hin, dass er persönlich die Bestellung aufgegeben habe und demzufolge auch persönlich für die Zahlung hafte (kläg. act. 14). Der Beklagte seinerseits teilte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 1998 mit, dass die Warenbestellung und Lieferung an die F. P. P. erfolgt sei (kläg. act. 14 und 15).
Mit Schreiben vom 5. März 1998 machte die Klägerin dem Beklagten gegenüber geltend, dass die Warenbestellung im Namen seiner Einzelfirma T. S. W. P. zu einer Zeit erfolgt sei, als die P. noch gar nicht existiert habe (kläg. act. 16). In seiner Antwort vom 7. März 1998 erklärte der Beklagte sodann, dass er die Ware ursprünglich zwar auf seine Firma bestellt habe. In der Folge sei die P. M. aber telefonisch auf die Auflösung der Firma T. S. W. P. hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Auftrag nur bestehen bleiben könne, wenn die Lieferung an die P. erfolge. Die P. M. habe dem Wechsel ausdrücklich zugestimmt, weshalb die P. in Anspruch genommen werden müsse. Im übrigen sei – bedingt durch eine begründete Reklamation – in Absprache mit der P. M. eine Polstergruppe mit Preisnachlass weiterverkauft worden, weshalb die P. M. den gewährten Preisnachlass zu tragen habe.
3. Mit Eingabe vom 2. Juni 1998 reichte die Klägerin nach erfolglos durchgeführtem Vermittlungsverfahren die vorliegende Klage ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die ins Recht gelegten Faxschreiben, aus denen sich deutlich ergebe, dass der Beklagte selbst die Polstergruppen bestellt habe. Sei nie Mängelrüge erhoben worden und habe die P. M. dem vom Beklagten behaupteten Wechsel des Vertragspartners nie zugestimmt, sei der Beklagte zu verpflichten, den eingeklagten und ausgewiesenen Rechnungsbetrag zu bezahlen.
In seiner Klageantwort vom 2. Juli 1998 brachte der Beklagte vor, dass er im November 1996 zunächst telefonisch bestellt und, nachdem ihm eine sofortige Lieferung versprochen worden sei, die Bestellung per Fax bestätigt habe. Nachdem ihm die Ware nicht wie versprochen auf Anfang Dezember geliefert worden sei, habe er sein Geschäft in A. geschlossen und die F. P. gegründet. Als er anfangs Januar 1997 wegen einer Kundenreklamation mit der P. M. telefoniert habe, sei letztere auch auf die Aufgabe der Firma T. S. W. P. in A. hingewiesen worden. Bei diesem Telefongespräch sei denn nicht nur ein erheblicher Preisnachlass wegen der defekten Polstergruppe, sondern auch vereinbart worden, dass der Vertrag bezüglich der vom Beklagten persönlich bestellten Polstergruppen neu über P. abgewickelt werde. Damit stehe aber fest, dass Schuldner der eingeklagten Forderung nur die im April 1998 in Konkurs geratene P. sein könne.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und an Schranken ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
II. 1. Was die Frage nach dem auf die vorliegende Streitsache anwendbaren Recht betrifft, liegt dem Rechtsstreit eine Forderung aus dem Verkauf von Möbeln durch die in Deutschland domizilierte P. W. M. an den in der Schweiz domizilierten Beklagten bzw. dessen Möbelgeschäft zugrunde. Geht es demnach um einen Kaufvertrag zwischen zwei in verschiedenen Staaten domizilierten Vertragspartnern über nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren, ist auf den diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Kaufvertrag das sowohl für Niedergelassene in Deutschland als auch für Niedergelassene in der Schweiz massgebliche Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (kurz: UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht; SR 0.221.211.1) anzuwenden.
2. Zu einer Klage aktiv- bzw. passivlegitimiert sind grundsätzlich nur die Träger des Rechtes oder Rechtsverhältnisses, welches Gegenstand des Urteils bilden soll, wobei die Aktivlegitimation voraussetzt, dass das eingeklagte Recht dem Kläger zusteht, wahrend die Passivlegitimation verlangt, dass sich das eingeklagte Recht gegen den Beklagten richtet (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 139 f.).
a) Was die Aktivlegitimation der Klägerin betrifft, wird vom Beklagten nicht bestritten, dass die aus dem Möbelverkauf resultierende Forderung von der P. W. M. an die Klägerin abgetreten wurde. Wird die Abtretung der Forderung auch durch den von der Klägerin ins Recht gelegten Vertrag mit der P. W. M. (kläg. act. 10) und die ebenfalls im Recht liegende Abtretungsanzeige (kläg. act. 11) belegt, ist die Klägerin als Forderungsberechtigte zu betrachten, so dass die Aktivlegitimation der Klägerin als gegeben zu betrachten ist.
b) Was die Passivlegitimation des Beklagten betrifft, wird vom Beklagten zwar behauptet, dass der Vertrag nicht mit ihm, sondern mit der P. abgeschlossen worden sei. Dieser Behauptung steht jedoch das Faxschreiben des Klägers vom 4. Dezember 1996 entgegen, aus dem sich ganz klar ergibt, dass die Bestellung als Bestellung der „T. S. W. P. A./Schweiz“ aufgegeben wurde.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Faxschreiben vom 6. Januar 1997, mit dem der Beklagte, ohne den Namen des in der Oberschrift angegebenen Bestellers zu wechseln, die Bestellung erneuerte und lediglich um Zustellung der bezüglich Liefertermin erbetenen Fax-Nachricht an die Adresse in ... ersuchte.
Wurde die vom Beklagten als Vertragspartei bezeichnete P. erst am 8. Januar 1997 ins Handelsregister eingetragen, steht ausser Zweifel, dass der Kaufvertrag über die in den Fax-Schreiben vom 4. Dezember 1996 und 6. Januar 1997 bestellten Möbel mit der Firma T. S. bzw. dem Beklagten und nicht der P., die das Recht der Persönlichkeit ja erst mit dem Handelsregistereintrag vom 8. Januar 1997 erlangte (vgl. Art. 783 OR), abgeschlossen wurde.
Zwar behauptet der Beklagte, er habe als Bevollmächtigter der P. bei einer späteren Rücksprache mit der Lieferfirma vereinbart, dass der Auftrag von der P. übernommen werde. Hat der Beklagte die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 4. Juni 1997 zunächst nur dahingehend beantwortet, dass er keine Lieferung der P. W. M. erhalten habe und dass an seiner Adresse kein Möbelgeschäft existiere, sowie den späteren Hinweis auf die von ihm persönlich aufgegebene Bestellung damit abgetan, dass doch die Lieferung an die P. erfolgt sei, muss die erst im Gerichtsverfahren vorgebrachte Behauptung, dass durch spätere Vereinbarung mit der Lieferfirma eine Übertragung des Vertragsverhältnisses vom Beklagten auf die P. stattgefunden habe, schon wegen des widersprüchlichen Verhaltens des Beklagten als unglaubwürdig bezeichnet werden. Hat der Beklagte zum Beweis der von ihm behaupteten Übertragung des Vertragsverhältnisses weder Belege eingereicht noch substanzierte Beweisanträge gestellt, ist die geltend gemachte Übertragung des Vertragsverhältnisses als blosse Schutzbehauptung zu betrachten. Daran vermag auch der im Fax-Schreiben vom 6. Januar 1997 enthaltene Vermerk „Neu Adresse: ...“ und die an diese Adresse versandte Rechnung der P. W. M. nichts zu ändern, weil mit den Bemerkungen im Fax-Schreiben vom 6. Januar 1997 – nach Treu und Glauben ausgelegt – lediglich eine neue Kontaktadresse gemeint sein konnte, und weil die Rechnung zwar an die besagte Adresse versandt, aber immer noch auf „T. S.“ an der besagten Adresse ausgestellt wurde. Will der Beklagte aus dem von ihr behaupteten Übergang des Vertragsverhältnisses Rechte für sich ableiten, hatte er diesen Übergang des Vertragsverhältnisses nachzuweisen (Art. 8 ZGB). Hat er diesen Nachweis nicht erbracht, ist deshalb von einem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und damit auch die Passivlegitimation des Beklagten als ausgewiesen zu betrachten.
3. In der Sache selbst ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass über die mit Fax-Schreiben vom 4. Dezember 1996 und 6. Januar 1997 bestellten Polstergruppen und Drehsessel ein Kaufvertrag zustande kam und dass es sich bei den mit Schreiben vom 12. Februar 1997 in Rechnung gestellten Beträgen um den für die Lieferung – im Sinne von Art. 55 UN-Kaufrecht – vereinbarten Kaufpreis handelte. Ist im Sinne der unter Ziff. 2 dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass dieser Vertrag zwischen der P. W. M. und dem Beklagten geschlossen und die aus dem Vertrag resultierende Forderung an die Klägerin abgetreten wurde, steht deshalb fest, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber zur Bezahlung des eingeklagten Kaufpreises verpflichtet ist, es sei denn, dass er Einwendungen vorbringen kann, die den Bestand der Schuld zu widerlegen vermögen.
a) In seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 7. März 1998 wie auch in seiner Klageantwort vom 2. Juli 1998 und an Schranken stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass mit der P. W. M., nachdem eine Polstergruppe wegen eines Defekts zu Reklamationen Anlass gegeben habe, ein erheblicher Preisnachlass vereinbart worden sei. Selbst wenn aber eine oder mehrere Polstergruppen Mangel aufgewiesen hätten, könnte sich der Beklagte nur dann auf einen Minderwert der Ware berufen, wenn und soweit der Beklagte die Mangel rechtzeitig gerügt oder für die Unterlassung der Rüge eine vernünftige Entschuldigung im Sinne von Art. 44 UN-Kaufrecht vorzubringen gehabt hätte. Was aber die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge betrifft, ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 des UN-Kaufrechts, dass der Käufer das Recht, sich auf Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verliert, wenn er die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hatte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Ist davon auszugehen, dass die Lieferung der Polstergruppen am 12./13. Februar 1997 erfolgte (vgl. kläg. act. 17; Klageschrift S. 4) und zeigt sich, dass die frühestens nachgewiesene Mängelrüge vom 7. März 1998 datiert (vgl. kläg. act. 17), muss die darin enthaltene Anzeige als klar verspätet bezeichnet werden. Dies deshalb, weil im Schreiben vom 7. März 1998 eine schon viel frühere Kenntnisnahme des Mangels zugestanden wird, der Beklagte aber die im Schreiben ebenfalls behauptete, von klägerischer Seite bestrittene frühere Anzeige des Mangels aber nicht nachzuweisen vermag.
b) An Schranken hat der Beklagte zum Nachweis seiner Behauptungen zwar weitere Akten eingereicht, jedoch vermögen auch diese Aktenstücke eine rechtzeitige Anzeige der Vertragswidrigkeit der Ware nicht nachzuweisen. Zwar bestehen aufgrund dieser neu ins Recht gelegten Aktenstücke Anhaltspunkte dafür, dass einem Kunden namens B. am 16. Dezember 1996 eine Polstergruppe geliefert und, weil sie Mängel aufwies, am 28. Februar 1997 ersetzt wurde. Auch deuten die Aktenstücke darauf hin, dass dieser Kunde am 3. Juli 1997 erneut reklamierte und aufgrund neuer Mangel wiederum Ersatz der am 28. Februar 1997 ersetzten Polstergruppe verlangte. Selbst wenn es sich bei den im Schreiben erwähnten Polstergruppen aber um jeweilen von der P. W. M. bezogene Polstergruppen handelte, wäre mit den ins Recht gelegten Unterlagen eine rechtzeitige Mängelrüge des Beklagten gegenüber der P. W. M. nicht dargetan. Im übrigen hatte es sich um eine schon am 16. Dezember 1996, folglich also um eine Polstergruppe gehandelt, die vor der hier massgeblichen Bestellung ausgeliefert wurde, weshalb auch aus diesem Grund nicht einfach angenommen werden kann, dass die P. W. M. zum Ersatz der fraglichen Polstergruppe verpflichtet war oder sich – wie der Beklagte zu behaupten scheint – mit einem kostenlosen Ersatz der Polstergruppe einverstanden erklärte. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, bestünde, nachdem der Beklagte – zusätzlich mit der nachträglich angeforderten Polstergruppe – insgesamt 19 Polstergruppen und 5 Drehsessel bestellte und lediglich 16 Polstergruppen und 5 Drehsessel in Rechnung gestellt bekam, noch immer die Möglichkeit, dass zwei Polstergruppen als durch Verrechnung mit dem behaupteten Minderwert getilgt betrachtet wurden. Auf alle diese möglichen Varianten braucht letztlich aber deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Beklagte die rechtzeitige Anzeige der Vertragswidrigkeit der Ware zu beweisen hätte, für eine solche rechtzeitige Anzeige aber keinerlei Beweise angeboten hat. Ist dies der Fall, kann er mangels nachgewiesener Mängelrüge auch keine Minderung des Kaufpreises im Sinne von Art. 50 UN-Kaufrecht geltend machen.
War der Kaufpreis am 14. März 1997 zur Zahlung fällig, ergibt sich aus Art. 78 UN-Kaufrecht, dass der Beklagte den Kaufpreis ab 14. März 1997 zu verzinsen hat (vgl. hiezu: Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, München 1990, N. 9 zu Art. 78). Ist der Forderungsbetrag zu Recht in der vertraglich vereinbarten Währung eingeklagt worden (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 149), ist der Beklagte demzufolge zu verpflichten, der Klägerin den Kaufpreis von DM 15.683,‑ nebst dem nach § 352 Abs. 2 HGB (vgl. Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG) massgeblichen Verzugszins von 5 % seit 14. März 1997 zu bezahlen (vgl. hiezu: Caemmerer/Schlechtriem, aaO, N. 7 und 11 zu Art. 78).