I.1. Die ... Ltd., Tel Aviv/Israel (Klägerin), bestellte Anfang 1995 bei der ... AG (Beklagte) eine Hochleistungs-Textilverarbeitungsmaschine (Schlichtmaschine mit 20 Zettelbäumen, Sizing Machine) für CHF 1.420.000,‑. Die Beklagte bestätigte dies mit „Confirmation“ No. H40704/W04026 vom 1. Februar 1995 (kläg.act. 7). Gemäss abgeänderter „Confirmation“ No. H40704/W04026 vom 30. April 1996 (kläg.act. 8) leistete die Klägerin Vorauszahlungen von US$ 380.000,‑ und brachte einen „Letter of Credit“ über CHF 590.000,‑ bei. Ferner war sie verpflichtet, vor der Verschiffung der Maschine weitere CHF 398.960,‑ zu bezahlen.
2. Am 3. Juli 1996 wurde auf Begehren der Gesellschaftsgläubiger über die Klägerin ein Liquidationsverfahren eröffnet. Am 16. Oktober 1996 setzte der District Court Tel Aviv-Jaffa Rechtsanwalt ... als Temporary Liquidator ein. Am 24. November 1996 wurde die Liquidation gerichtlich bestätigt (Permanent Liquidation Order, kläg.act. 5), und am 14. April 1997 setzte der District Court Tel Aviv ... als Permanent Liquidator ein.
Die Klägerin leistete in der Folge keine weiteren Zahlungen, und die Beklagte lieferte die Maschine nicht aus. Mit Schreiben vom 4. Februar 1997 setzte die Beklagte der Klägerin als Voraussetzung der Lieferung eine Nachfrist bis zum 15. Februar zur Bezahlung der genannten weiteren Akontozahlung von CHF 398.960,- und (zufolge abgelaufener Geltungsdauer des ersten Kreditbriefes) zur Beibringung eines gültigen Kreditbriefes über CHF 590.000,‑ an. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Forderung drohte die Beklagte der Klägerin an, nach Art. 107 OR vorzugehen (kläg.act. 12). Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 verzichtete die Beklagte androhungsgemäss auf nachträgliche Leistung und beanspruchte den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens nach Art. 107 Abs. 2 OR.
3. Mit ihrer am 30. September 1999 eingereichten Klage fordert die Klägerin ihre Anzahlung von US$ 380.000,‑ zurück. Sie macht geltend, zufolge des Verzichts der Beklagten auf nachträgliche Leistung stehe ihr aufgrund des vertraglichen Rückabwicklungsverhältnisses die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zins von 5 Prozent seit erfolgter Verzichterklärung zu.
Die Beklagte anerkennt an sich den Rückerstattungsanspruch der Klägerin, stellt ihm aber verrechnungsweise Schadenersatzansprüche von total CHF 1.462.190,60,- gegenüber, die sich aus Materialkosten, Fertigungskosten und bestimmten Zuschlägen, Kosten für Teile von Drittlieferanten, für eigens im Hinblick auf die bestellte Maschine hergestellten oder verarbeiteten Bauteilen sowie entgangenem Gewinn, Transport-, Lager- und Demontagekosten zusammensetzen sollen. Sie legt dar, sie habe die bestellte Maschine als Unikat speziell für die Klägerin hergestellt und diese deshalb nicht tale quale anderweitig verkaufen können. Zur Schadenminderung habe sie die Maschine daher demontiert und einzelne Teile wieder verwertet. Ausserdem seien infolge unterbliebener Verschiffung gewisse Frachtkosten nicht angefallen, eine Aussenmontage habe nicht vorgenommen werden müssen und auch die Vertreterprovision entfalle. Mit diesen Schadenminderungsmass nahmen habe sie (die Beklagte) CHF 329.075,‑ einsparen können. Somit stünden der Beklagten verrechnungsweise der Kaufpreis sowie die Transport-, Lager- und die Demontagekosten abzüglich dieser Einsparungen zu. Die Beklagte beantragt daher Abweisung der Klage und bemerkt weiter, sie habe auf eine Widerklage nur zufolge fehlender Vollstreckungsaussichten verzichtet.
4. Auf die im Schriftenwechsel vorgetragene Sachdarstellung der Parteien im Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen.
5. Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen hat der Klägerin mit Verfügungen vom 16. Dezember 1999 und 27. Februar 2002 eine Sicherheitsleistung für die zu erwartenden Gerichtskosten sowie für allfällige Parteikosten der Beklagten auferlegt.
6. Mit Entscheid vom 7. November 2001 beschloss das Handelsgericht, über die Frage der Verkäuflichkeit der Maschine eine Expertise einzuholen. Der eingesetzte Experte, Dr. Urs Meyer, Professor für Textilmaschinenbau an der ETH Zürich, er stattete das Gutachten am 27. August 2002. Die Ergänzungsfragen beantwortete er mit Bericht vom 4. Oktober 2002. Am 3. Dezember 2002 fand die Schlussverhandlung statt (Art. 175 ZPO).
II.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine im israelischen Handelsregister eingetragene Firma in Liquidation mit Sitz in Israel (kläg.act. 3 – 5). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in ... SG (kläg.act. 6).
2. Wie im Kautionsentscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 16. Dezember 1999 ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Klägerin um eine Liquidationsmasse, gegen die ein Verfahren durchgeführt wird, das dem in der Schweiz vorgesehenen Konkurs- bzw. dem Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung weitgehend entspricht (aaO, E. 3). Die Klägerin ist daher einer Konkursmasse gleichzuhalten. Die Partei- und Prozessfähigkeit einer ausländischen Konkurs- oder Nachlassmasse richtet sich nach dem Recht des Staates, in welchem der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. A., Zürich 1997, N 34 zu § 27/28 ZPO/ZH). Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Dokumente, insbesondere der Kostengutsprache des Staates Israel zugunsten der Klägerin zur Führung dieses Prozesses, ist zu folgern, dass die Klägerin nach israelischem Recht als partei- und prozessfähig gilt.
3. In Ziff. 11 der „General Terms of Delivery“ der Beklagten (kläg.act. 9; in den Auftragsbestätigungen ist zwar immer von „General Conditions of Erection“ die Rede) wird als Gerichtsstand das für .../St. Gallen zuständige Gericht genannt und für den Inhalt und die Interpretation von Vertragsklauseln und Auftragsbestätigungen schweizerisches Recht als anwendbar erklärt. Diese „General Terms of Delivery“ gingen der Klägerin mit der „Confirmation of Order“ der Beklagten vom 1. Februar 1995 bzw. 30. April 1996 zu (kläg.act. 7, 8). Die Klägerin anerkennt, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt zu haben.
Die Beklagte hat sich ohne jeden Vorbehalt formeller Natur auf die Klage eingelassen und bekundet, vor dem angerufenen Gericht zur Hauptsache verhandeln zu wollen (Aamstuz/Vogt/Wang, Basler Kommentar zum IPRG, N 14 zu Art. 6 IPRG). Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte richtet sich bei fehlender staatsvertraglicher Regelung nach Art. 2 ff. IPRG (Art. 1 IPRG). Gemäss Art. 6 IPRG begründet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts, sofern dieses seine Zuständigkeit nicht nach Art. 5 Abs. 3 IPRG ablehnen kann. Nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat, ist das angerufene Gericht örtlich als zuständig anzusehen. Zufolge der vorbehaltlosen Einlassung der Beklagten kann offen bleiben, ob die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gültig ist.
4. Vorliegend stehen sich eine schweizerische Aktiengesellschaft und eine im israelischen Handelsregister eingetragene Firma als Parteien gegenüber. Die Streitsache beschlägt eine Auseinandersetzung mit Bezug auf eine Maschinenbestellung der Klägerin bei der Beklagten und erreicht einen Streitwert von über CHF 30.000,‑. Die Voraussetzungen des Art. 14 ZPO für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind damit ebenfalls erfüllt.
III.1. Die Klägerin behauptet, aufgrund von Art. 11 der „General Terms of Delivery“ sei eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen worden. Das schweizerische Internationale Privatrecht wiederum verweise auf das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht, welches wiederum auf schweizerisches Recht verweise. Aufgrund des internationalen Charakters des Kaufvertrages sei zudem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“, WKR) zu beachten. Auch die Beklagte geht von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts und des „Wiener Kaufrechts“ aus.
In Ermangelung staatsvertraglicher Regelung gelten für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Vertragsstreitigkeiten Art. 112 ff. IPRG (Art. 1 IPRG). In Art. 116 IPRG wird im Grundsatz festgehalten, dass der Vertrag a priori dem von den Parteien gewählten Recht untersteht (Art. 116 Abs. 1 IPRG), wobei die Rechtswahl ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben muss (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl kann auch stillschweigend bzw. konkludent erfolgen (Amstutz/Vogt/Wang, Basler Kommentar, N 39 zu Art. 116 IPRG). Zeitlich kann sie auch noch nach Vertragsabschluss auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkend getroffen werden (Art. 116 Abs. 3 IPRG), wobei der letztmögliche Zeitpunkt für die Rechtswahl sich nach kantonalem Zivilprozessrecht bestimmt (Amstutz/Vogt/Wang, N 49 zu Art. 116 IPRG). Vorliegend gehen beide Parteien davon aus, dass in Art. 11 der „General Terms of Delivery“ (kläg. act. 9) eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen worden ist. Es ist somit von einer Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts auszugehen.
Nichts anderes ergäbe sich im übrigen aus Art. 117 IPRG, wonach bei Fehlen einer Rechtswahl das Recht jenes Staates Anwendung finden soll, mit dem der Vertrag (bzw. die charakteristische Vertragsleistung) am engsten zusammen hängt (Art. 117 Abs. 1 und 2 IPRG). Als charakteristische Leistung gilt bei Veräusserungen (namentlich auch Kaufverträgen) die Leistung des Verkäufers, bei Werkverträgen die Herstellung und Lieferung des Werks (Art. 117 Abs. 3 IPRG; Amstutz/Vogt/Wang, N 24 und 43 zu Art. 117 IPRG). Anknüpfungspunkt wäre somit vorliegend die Niederlassung der Klägerin in Uzwil, was wiederum zur Anwendbarkeit schweizerischen Rechts führen würde.
2. Fraglich ist vorliegend, ob das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) anwendbar ist. Israel hat dieses Vertragswerk nicht ratifiziert. Nach Art. 1 des Staatsvertrages gelten dessen Regeln indes auch dann, wenn zwar nicht beide Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben, jedoch die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Nachdem grundsätzlich schweizerische Recht anzuwenden ist und es sich um gleichzeitig um eine internationale Streitigkeit im Sinne von Art. 1 IPRG handelt, sind die Bestimmungen des IPRG beachtlich, soweit nicht staatsvertragliche Regelungen vorhanden sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b des „Wiener Kaufrechts“ gilt, dass die dort enthaltenen staatsvertraglichen Regelungen dann zu beachten sind, wenn das nationale IPRG auf die im Forumsstaat (Schweiz) geltenden Staatsverträge verweist, der Forumsstaat keinen Vorbehalt nach Art. 95 des „Wiener Kaufrechts“ angebracht hat und die Parteien die Geltung des „Wiener Kaufrechts“ nicht ausdrücklich oder durch Wahl eines nationalen Sachrechts ausgeschlossen haben (Siehr, in: H. Honsell [ Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, Berlin/Heidelberg 1997 [Kommentar zum UN-Kaufrecht], N 15 zu Art. 1 WKR).
Fraglich kann vorliegend nur sein, ob die Parteien nicht durch die unbestrittene Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts die Anwendbarkeit des „Wiener Kaufrechts“ ausgeschlossen haben (vgl. Art. 6 WKR), soweit es überhaupt anwendbar wäre (vgl. 1 WKR). Neben einem ausdrücklichen Ausschluss kann die Anwendbarkeit des „Wiener Kaufrechts“ gemäss Art. 6 WKR auch stillschweigend wegbedungen werden. Ein stillschweigender Ausschluss ist jedoch nicht anzunehmen, da die Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts nicht erkennbar auf das nationale Recht beschränkt worden ist (Siehr, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 6 zu Art. 6 f. WKR). Das „Wiener Kaufrecht“ gilt zudem nicht nur für Kaufverträge i.e.S., sondern auch für Werklieferungsverträge wie in casu (Art. 3 Abs. 1 WKR; Siehr, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 3 zu Art. 3 WKR). Das „Wiener Kaufrecht“ ist somit anwendbar.
IV.1. Unbestritten ist, dass die Klägerin bei der Beklagten eine Textilmaschine des Typs BEN-SIZETEC bestellte. Massgeblich für den Inhalt der Bestellung ist die „Confirmation of Order“ vom 30. April 1996 (bekl. act. 1). Als Lieferdatum war der Monat August 1996 vorgesehen worden. Zum Zeitpunkt der zweiten (und zum massgeblichen Vertragsinhalt erhobenen) Bestätigung hatte die Klägerin bereits eine Akontozahlung von US$ 380.000,‑ geleistet. Vor der Lieferung der Maschine hätte die Klägerin nochmals eine Akontozahlung von CHF 398.960.00 leisten und den inzwischen abgelaufenen Kreditbrief erneuern müssen.
Erstellt ist ferner, dass die Klägerin spätestens seit 24. November 1996 zahlungsunfähig ist und liquidiert wird (kläg.act. 5). Bereits im Oktober 1996 muss die Klägerin (bzw. der „temporary liquidator“) bei der Beklagten um Rückabwicklung des Vertrages und Rückerstattung der Akontozahlung nachgesucht haben. Jedenfalls geht dies aus dem Schreiben der Beklagten vom 4. November 1996 an die Klägerin hervor (kläg.act. 11), worin erwähnt wird, die bestellte Maschine sei seit dem 14. August 1996 für die Verschiffung bereit, die erforderliche Zahlung „prior to shipment“ sei jedoch nicht eingegangen und die Gültigkeit des „letter of credit“ inzwischen abgelaufen. An der Erfüllung der Zahlungspflichten durch die Klägerin werde festgehalten. Für die Bezahlung der Restschuld durch die Klägerin (CHF 988.960,‑) wurde eine Frist bis 30. November 1996 angesetzt. Die Mahnung zur Bezahlung der Restschuld (CHF 398.960,‑ „prior to shipment“ und CHF 590.000,‑ durch „letter of credit“) wurde am 4. Februar 1997 mit Fristansetzung bis 15. Februar 1997 wiederholt und zugleich der Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und die Geltendmachung von Schadenersatz angedroht (kläg.act. 12). Nachdem die Klägerin ihren vertraglichen Leistungspflichten bis zum 15. Februar 1997 nicht nachkam, verzichtete die Beklagte am 17. Februar 1997 auf nachträgliche Leistung und erhob Anspruch auf Schadenersatz (kläg.act. 13). Daraus folgt ohne weiteres, dass die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges bei der Klägerin erfüllt sind.
2. Gemäss Art. 64 WKR kann der Werklieferant die Aufhebung des Vertrages er klären (bzw. vom Vertrag zurücktreten; vgl. Art. 81 ff. WKR), wenn der Abnehmer nicht innert Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Annahme der Ware erfüllt. Die Aufhebung bewirkt, dass beide Parteien – mit Ausnahme allfälliger Schadenersatzpflichten – von ihren vertraglichen Pflichten befreit werden und für bereits erfolgte Teilleistungen einen Rückforderungsanspruch erhalten (Rückabwicklungsverhältnis; Art. 81 Abs. 1 und 2 WKR). Ausserdem kann der Werklieferant für den aufgrund der Vertragsverletzung entstandenen Verlust (einschliesslich entgangenen Gewinns) Ersatz fordern (Art. 74 WKR). Ihn selber trifft eine Schadenminderungspflicht (Art. 77 WKR). Eine Partei hat für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nur dann nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem ausserhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht (Art. 79 WKR). Fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist als Befreiungsgrund grundsätzlich unbeachtlich, zumal wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit aus innerbetrieblichen Gründen gestört wird (MAGNUS, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 13 f. zu Art. 79 WKR).
Im vorliegenden Fall lag unbestrittenermassen ein gültiger Werklieferungsvertrag vor, dessen Erfüllung dadurch gestört wurde, dass die Klägerin nach Leistung der ersten Akontozahlung von US$ 380.000,00,- und Abgabe eines „letter of credit“ über CHF 590.000,00,- der Pflicht zur Zahlung von CHF 398.960,00,- „prior to shipment“ und zur Erneuerung des abgelaufenen Kreditbriefes nicht nachkam (vgl. bekl. act. 1). Die Beklagte war im August 1996 zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bereit und hätte die bestellte Textilmaschine nur noch verschiffen und beim Abnehmer installieren und einführen müssen (kläg.act. 11). Hintergrund der ausgebliebenen Zahlung seitens der Klägerin war offensichtlich die spätestens im Juli 1996 eingetretene Zahlungsunfähigkeit, welche zur Einsetzung eines Liquidators spätestens seit 24. November 1996 führte (kläg. act. 5). Die blosse Zahlungsunfähigkeit an sich war nicht geeignet, die Klägerin von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu befreien. Anderweitige Umstände, die sie exkulpieren könnten, macht sie nicht geltend. Ebenso hatte sie – zumal sie sich mit ihren vertraglichen Verpflichtungen in Verzug befand – keine Möglichkeit, ihrerseits den Werklieferungsvertrag aufzuheben. Die Beklagte dagegen konnte ohne weiteres auf nachträgliche Leistung verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern (Art. 61 Abs. 1 und 2 iVm Art. 64 Abs. 1 WKR). Die Klägerin bestreitet denn auch nicht, dass die Beklagte die entsprechende Erklärung gültig abgegeben hat. Diese Erklärung führt nach dem System des WKR (Art. 64 Abs. 1 WKR) zur Aufhebung des Vertrages, womit der Vertrag in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird (Art. 81 ff. WKR; Weber, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 9 vor Art. 81-84 WKR). Die Betätigung dieses Gestaltungsrechts hebt das Recht, Schadenersatz nach Art. 74 ff. WKR zu fordern, nicht auf (Art. 61 Abs. 2 und 81 WKR).
3. Massgeblicher Inhalt des Rückabwicklungsverhältnisses ist, dass beide Parteien von den jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen vorbehältlich allfälliger Schadenersatzpflichten befreit werden (Art. 81 Abs. 1 WKR). Hat eine Partei den Vertrag jedoch ganz oder teilweise erfüllt, so kann sie ihre Leistung von der an deren Partei zurückfordern (Art. 81 Abs. 2 WKR).
Eine solche rückforderbare Leistung ist in der von der Klägerin geleisteten Akontozahlung von US$ 380.000,00,- zu sehen. Die Beklagte anerkennt diesen Rückforderungsanspruch, stellt ihm aber gleichzeitig verrechungsweise Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung (Art. 74 ff. WKR) gegenüber, welche den Rückforderungsanspruch der Klägerin bei weitem überschreiten.
4. Für die Zuständigkeit zur Beurteilung einer Verrechnungsforderung stützen sich herrschende Lehre und Praxis auf die lex fori (Amstutz/Vogt/Wang, N 15 zu Art. 148 IPRG). Bei der vorliegenden Verrechnungsforderung handelt es sich um eine Schadenersatzforderung aus einem internationalen Vertragsverhältnis. So mit folgt die internationalprivatrechtliche Anknüpfung der hier zu beurteilenden Verrechnungsforderung im Grundsatz jener der Hauptforderung, so dass von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts bzw. der Regeln des „Wiener Kaufrechts“ auszugehen ist. Das angerufene Gericht ist demnach auch zur Beurteilung der Verrechnungsforderung örtlich und sachlich (Leuenberger/Uffer, ZPO SG, N 3 zu Art. 70 ZPO) zuständig.
5. Gemäss Art. 148 Abs. 2 IPRG richtet sich das anwendbare Recht nach dem Statut der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt wird, so dass auch hier von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auszugehen ist (vgl. Amstutz/Vogt/Wang, N 7 Vorbem. zu Art. 120-126 OR). Im „Wiener Kaufrecht“ finden sich keine Bestimmungen zur Verrechnung, so dass auf das schweizerische Obligationenrecht Rückgriff zu nehmen ist. Voraussetzung für die Verrechenbarkeit sind demnach lediglich der Bestand der Verrechnungsforderung, deren Fälligkeit, die Wechselseitigkeit und die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen. Grundsätzlich sind vorliegend alle Voraussetzungen für die Verrechnung der Schadenersatzforderung der Beklagten mit der Rückforderung der Klägerin erfüllt. Die Klägerin bringt in der Replik vor, die Forderung der Beklagten sei aufgrund des Konkurses der Klägerin nicht klagbar. Dabei stützt sie sich offenbar auf Art. 123 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, wonach die Verrechnung gegenüber einem Konkursiten ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner erst nach der Konkurseröffnung Gläubiger des Konkursiten wird. Die Verrechnung ist allerdings gleichwohl zulässig, wenn die Verrechnungsforderung ihren Ursprung in einer Rechtstatsache hat, welche vor der Konkurseröffnung bereits bestanden hatte (vgl. Stäubli/Dubacher, Basler Kommentar zum SchKG, N 21 zu Art. 213 SchKG; vgl. auch BGE 111 Ib 149 f. E. 3).
Die Beklagte hat wegen des Schuldnerverzuges der Klägerin ihre ursprüngliche vertragliche Kaufpreisforderung nach Art. 107 OR bzw. Art. 64 WKR in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt, den sie zur Verrechnung stellt. Trotz seiner zwischenzeitlichen Umwandlung geht dieser Anspruch zeitlich und sachlich auf den Vertragsabschluss zurück und ist somit zeitlich vor der Konkurseröffnung über die Klägerin entstanden. Diese Betrachtungsweise steht namentlich und insbesondere im Einklang mit der Schadenersatzregelung des „Wiener Kaufrechts“, wonach der Geschädigte nach der Vertragsauflösung zwischen dem Ersatz des negativen oder positiven Vertragsinteresses wählen kann (Schönle, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 2 Vorbem. zu Art. 74-76 WKR). Ein Verrechnungshindernis besteht vorliegend folglich nicht, und die Verrechnung ist grundsätzlich zuzulassen. Damit kann offen bleiben, inwiefern die fragliche Bestimmung des nationalen SchKG im Bereich der territorial begrenzten Zwangsvollstreckung auf ein internationales Verhältnis mit konkurrierenden und divergierenden Zwangsvollstreckungssystemen überhaupt übertragen werden kann.
6. Zum Schadenersatzanspruch nach Art. 74 WKR, den die Beklagte zur Verrechnung stellt, gehört (im Falle der Vertragsaufhebung wahlweise; vgl. Schönle, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 17 zu Art. 74 WKR) das positive oder negative Vertragsinteresse der durch eine schuldhafte (vgl. Art. 79 f. WKR) Vertragsverletzung geschädigten Partei. Er umfasst namentlich eine allfällige Vermögensverminderung (Verlust) und allenfalls entgangenen Gewinn (Art. 74 Satz 1 WKR). Der Ersatzanspruch wird begrenzt durch den Betrag, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussah oder nach den Umständen voraussehen konnte (Art. 74 Satz 2 WKR). Die Schadenersatz fordernde Partei ihrerseits hat allerdings alle den Umständen nach angemessenen Massnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen; versäumt sie solche Massnahmen, so hat sie sich den dadurch entstandenen oder vergrösserten Schaden anrechnen zu lassen (Art. 77 WKR).
7. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe ihre Verrechnungsforderung ungenügend substantiiert. Die Anforderungen an die Substantiierung von Parteivorbringen sind an sich Gegenstand des (kantonalen) Prozessrechts. Die Handhabung der nach kantonalem Recht im Zivilprozess zumeist geltenden Verhandlungsmaxime darf aber die Verwirklichung des Bundeszivilrechts nicht übermässig erschweren oder vereiteln. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es daher das Bundesrecht, das für seinen Geltungsbereich bestimmt, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumiert werden kann, d.h. die Beurteilung einer Rechtsbehauptung zulässt. Allerdings hält das Bundesgericht fest, dass dadurch die Verfahrenshoheit der Kantone nicht angetastet werden soll, ohne dass dies zur Gewährleistung des materiellen Rechts notwendig ist (BGE 108 II 339 ff. E. 2 und 3; 98 11117; vgl. auch BGE 117 II 113 f. E. 2).
a) Nach st. gallischem Prozessrecht ist eine Parteibehauptung dann genügend substantiiert, wenn sie – in Einzeltatsachen gegliedert – so detailliert angegeben ist, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Leuemberger/Uffer, N 2a/aa zu Art. 56 ZPO). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Substantiierung nicht nur die Anwendung des Bundesrechts auf den konkreten Sachverhalt erlauben, sondern auch die beweismässigen Abklärungen ermöglichen (BGE 108 II 341 E. 3). Das Beweisverfahren soll nicht dazu dienen, mangelnde Sachvorbringen zu vervollständigen. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, eine Substantiierung, deren Lücken in den Behauptungen erst noch durch das Beweisverfahren geschlossen werden müsste, als nicht ausreichend anzusehen (BGE 108 I 341 E. 3). Sodann ist es nicht zum vornherein bundesrechtswidrig, wenn kantonales Recht und kantonale Praxis auch der beklagten Partei eine gewisse Bestreitungslast auferlegen in dem Sinne, dass Bestreitungen so konkret zu halten sind, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden sollen (Leuenberger/Uffer, N 2b zu Art. 56 ZPO; BGE 117 II 113 ff.). Sie darf aber nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Nach wohl richtiger Auffassung dürfen sodann auch nicht explizit behauptete Tatsachen, die sich im Rahmen eines Beweisverfahrens ergeben, vom Richter berücksichtigt werden, wenn sie sinngemäss zum behaupteten Lebensvorgang gehören (vgl. Leuenberger/Uffer, N 2b zu Art. 56 ZPO). – Das kantonale Zivilprozessrecht entspricht somit dem bundesrechtlichen Rahmen.
b) Beweisbelastet für den zur Verrechnung gestellten Schadenersatzanspruch ist die Beklagte. Mit der Darstellung des als erwiesen zu erachtenden Schuldnerverzuges der Klägerin sowie mit der daraus folgenden Behauptung, dass sie den Vertragspreis von CHF 1.420.000,‑ nicht realisieren konnte, genügt sie im Grundsatz diesem Erfordernis. Die Gegenforderung der Beklagten ist ohne weiteres individualisiert und durch die einlässlichen und belegten Hinweise auf die Herstellkosten, auf den entgangenen Gewinn und mit der Anrufung von Zeugen und des Beweismittels der Expertise in grundsätzlicher und quantitativer Hinsicht in genügender Weise behauptet und zum Beweis verstellt worden. Gleiches gilt für die zusätzlichen Transport-, Lager- und Demontagekosten. Auch der Betrag, um den die Beklagte ihre Schadenersatzforderung unter dem Titel „Schadenminderung“ reduziert, ist an sich belegt. Die Klägerin ist deshalb mit ihrem Einwand, der zur Verrechnung gestellte Schadenersatzanspruch sei nicht genügend substantiiert, nicht zu hören.
8. Beklagte fordert verrechnungsweise Ersatz des vereinbarten Werkpreises sowie der zusätzlich entstandenen Transport-, Lager- und Demontagekosten. Gleichzeitig gesteht sie der Klägerin im Sinne ihrer Schadenminderungspflicht eine Reduktion des Erfüllungsschadens um den Betrag von CHF 329.075,‑ zu. Im Einzelnen geht es um folgenden Schadenersatzanspruch:
Kaufpreis CHF 1 .420.000,‑ Rücktransport-, Container- und Lagerkosten CHF 12.784.08 Demontagekosten CHF 19.230,10,- Total CHF 1.452.014,18,-
a) Entscheidend für die Bestimmung der Schadenshöhe ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne die Vertragsverletzung hätte (Schönle, Kommentar zum UN Kaufrecht, N 11 zu Art. 74 WKR).
b) Auszugehen ist davon, dass der Beklagten verrechnungsweise der Ersatz des positiven Vertragsinteresses zusteht. Damit kann der Schadenersatzanspruch bereits vorab einmal den Betrag des vertraglich vereinbarten Werkpreises von CHF 1.420.000,‑ erreichen. Als zusätzliche Vermögensverminderungen sind die Lagerkosten und überdies – wie in der Duplik richtig dargestellt wird – die Kosten des Rücktransports ins Lager zu berücksichtigen, nicht jedoch der bereits im Werkpreis enthaltene Aufwand für den Transport zum Verschiffungshafen; somit:
Kosten des Rücktransports:
– 1/2 der Transportkosten (CHF 14.563,‑) CHF 7.281,50,-
– 1/2 der Containerkosten (US$ 5706,‑) US$ 2.853,‑
Lagerkosten: DM 2.210,60,-
Die Demontagekosten von CHF 19.230.10 sind dagegen nur anzuerkennen, wenn die Demontage für eine bestmögliche Verwertung sachlich erforderlich oder mindestens vertretbar war (Schadenminderungspflicht; Art. 77 WKR). Hierauf ist später einzugehen.
9. Nach Art. 74 Satz 2 WKR darf der Schadenersatz zufolge Vertragsverletzung denjenigen Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
Entgangener Gewinn abzüglich des Rendements vernünftiger Schadenminderungsmassnahmen ist als Schaden zufolge Nichterfüllung objektiv voraussehbar. Voraussetzung ist insbesondere nicht die Voraussehbarkeit der konkreten Höhe des Schadenumfangs (Schönle, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 22 zu Art. 74 WKR), sondern vielmehr die Voraussehbarkeit der Möglichkeit des Schadeneintritts als Folge einer Vertragsverletzung, wie sie später eingetroffen ist (Schönle, aaO). Massgeblich ist die objektive Einschätzung des Risikos. Für jedermann erkennbare Risiken, wie die Möglichkeit konkreter Preisschwankungen der Ware für Deckungskäufe und -verkäufe und insbesondere des Marktpreises sind objektiv in Rechnung zu stellen (Schönle, Kommentar zum UN Kaufrecht, N 24 zu Art. 74 WKR). Gleiches muss, jedenfalls im Grundsatz, für allfällige Schwierigkeiten bei der Wiederverwertung des Kaufsgegenstands zwecks Schadenminderung gelten. Anders wäre höchstens zu entscheiden, wenn aufgrund fachkundiger Beurteilung des Textilmaschinenmarktes feststünde, dass schlechthin nicht zu erwartende Marktveränderungen – sinngemäss höhere Gewalt – den Verkauf der Maschine in nicht voraussehbarer Weise erschwerten. Solches tut die Klägerin nicht dar. Auf Fragen der Marktsituation ist im übrigen nachfolgend noch einzugehen.
10. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte alle nach den Umständen angemessenen Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen hat (Art. 77 WKR). Die Beklagte muss sich insbesondere anrechnen lassen, was sie zur Verminderung des Schadens in die Wege geleitet hat oder hätte unternehmen müssen. Zu solchen Massnahmen gehören namentlich der Weiterverkauf oder – soweit ein Weiter verkauf aufgrund des einmaligen Charakters der Maschine nicht in Frage kommt – insbesondere die Wiederverwertung der Textilmaschine und die Vermeidung unnötiger Aufwendungen und Kosten (Magnus, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 6 ff. zu Art. 77 WKR). Versäumt sie solche Massnahmen, so hat sie sich den dadurch entstandenen oder vergrösserten Schaden anrechnen zu lassen (MagnusS, aaO).
a) Die Klägerin behauptet, die Maschine hätte sich als Ganzes oder mindestens durch neue Zusammensetzung der Einzelteile in vollem Umfang wieder verwenden lassen. Die Beklagte belege nicht, welche Anstrengungen sie zum Verkauf der Maschine als Ganzes oder wenigstens zur bestmöglichen Verwertung ihrer Teile unternommen habe. Indem die Beklagte sich zu den von ihr unternommenen Schadenminderungsmassnahmen nicht substantiiert äussere, sei davon auszugehen, dass sie keine genügenden Massnahmen in dieser Richtung unternommen habe.
Die Beklagte hält dem entgegen, die Maschine sei ein Unikat gewesen; sie habe sich nicht weitergehend verwerten lassen als dies geschehen sei. Sie macht geltend, sie habe die Maschine demontiert und einzelne Teile zu einem Gesamtwert von CHF 151.295,‑ wieder verwendet und gewisse Kosten (Aussenmontage: CHF 29.480,‑, Vertreterprovision CHF 142.000,‑, Frachtkosten CHF 6.300,‑) gespart; insgesamt ergebe sich ein Betrag von CHF 329.073,‑. Angaben der Beklagten, was sie konkret an weiteren Massnahmen unternommen hat, um den Schaden möglichst gering zu halten, und weshalb das Unternommene erfolglos geblieben ist, fehlen indes.
b) Soweit die Klägerin die von der Beklagten zugestandenen Schadenminderungspositionen als ungenügend bestreitet oder dartut, dass die Beklagte zu weiteren schadenmindernden Vorkehren verpflichtet gewesen wäre, ist dar über Beweis zu führen. Die Beweislast nach Art. 8 ZGB liegt bei der Klägerin als Ersatzpflichtiger (Magnus, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 16 zu Art. 77 WKR). Es ist nicht zu verkennen, dass dieser Beweis für die Klägerin schwierig zu führen ist, da allein die Beklagte über die von ihr im Einzelnen getroffenen Massnahmen zur Schadenminderung Aufschluss geben kann. Diese auch in anderen Zusammenhängen bekannte Problematik (etwa Art. 324 Abs. 2, 337c Abs. 2 OR) rechtfertigt aber nicht eine Beweislastumkehr i.e.S. (Kummer, Berner Kommentar, N 186 ff. zu Art. 8 ZGB). Sie kann aber zu einer (prozessrechtlichen) Mitwirkungspflicht des Beklagten bei der Beweisführung führen, deren nach Treu und Glauben ungerechtfertigte Verweigerung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (Leuenberger/Uffer, Vorbem. zu Art. 123 – 133 sowie N 9 zu Art. 123 ZPO).
Diese Mitwirkungspflicht steht nicht auf derselben Ebene wie die beschriebene Behauptungs- und Substantiierungslast einer beweisbelasteten Partei nach Art. 8 ZGB, die im Schriftenwechsel selbständig Sachverhalte zu behaupten und in Einzeltatsachen gegliedert zum Beweis zu verstellen hat (hiezu Leuenberger/Uffer, N 2a/aa zu Art. 56 ZPO). Vielmehr handelt es sich um eine prozessuale Pflicht, die vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung gegebenenfalls anzumahnen ist. Es darf aber von derjenigen Partei, welche die fraglichen Beweismittel in Händen hält, gleichwohl verlangt werden, dass sie ihr günstige Sachverhaltselemente selbständig vor trägt; dies auch im eigenen Interesse. Es kann nicht Sache des Richters und der Gegenpartei sein, selbständig nach entfernten Ansatzpunkten, welche die zur Schadenminderung verpflichtete Partei zumutbarer weise vorbringen könnte, zu forschen. Überdies folgt auch aus dem materiellen Recht (Art. 77 WKR) selber eine gewisse Pflicht zu hinreichender Offenlegung durch die zur Schadenminderung verpflichteten Partei. Dies erlaubt, gewisse Anforderungen an die Vorbringen seitens dieser Partei zu stellen, ohne dass aber die kantonal- und bundesrechtlichen Substantiierungsvorschriften tale quale anwendbar wären.
c) Vorweg ist zu bemerken, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist, dass die Beklagte nicht die sinnvollen Massnahmen zur Schadenminderung getroffen hat, denn sie ist ja an sich ihrerseits daran interessiert, einen allfälligen Schaden gering zu halten.
d) Betrachtet man die Behauptungen der Parteien bezüglich der strittigen Schadenminderungspflicht gesamthaft, so steht die Frage im Vordergrund, ob nach den Gegebenheiten des Textilmaschinenmarktes und nach der konkreten Beschaffenheit der Maschine angenommen werden konnte, diese lasse sich als Gesamtheit in einem Selbsthilfeverkauf absetzen. Je nachdem, ob es sich bei dieser Maschine (eher) um ein Unikat oder aber (eher) um ein Serienmodell handelt, dürfte die Frage unterschiedlich zu beantworten sein und sich bereits weitgehende Aussagen zu den möglichen Erlösaussichten aus Selbsthilfeverkauf oder anderweitiger Wiederverwertung machen, d.h. ob die Maschine aufgrund der Gegebenheiten des Textilmaschinenmarktes als Ganzes oder lediglich nach Demontage in Teilen verwertet werden konnte. Die Frage, was die Beklagte als Schadenminderung hätte erzielen können, bildet Gegenstand des Gutachtens Meyer. In diesem werden zunächst allgemeine Ausführungen über das Funktionieren des Textilmaschinen Occasionsmarktes gemacht. Der Experte hielt dazu fest, gebrauchte Anlagen würden in der Regel von Altmaschinenhändlern ab Platz gekauft oder in Konsignation übernommen. Der Verkaufspreis für Occasionsmaschinen sei dabei immer Verhandlungssache. Dagegen würden einzelne Module aus verschiedenen Anlagen aus Kompatibilitätsgründen nur ausnahmsweise ausgetauscht bzw. Anlagen neu zusammengestellt. Moderne Anlagen mit digitaler Steuerung würden auf dem Occasionsmaschinenmarkt zurückhaltend bewertet (Gutachten S. 3 f.). Die an die Klägerin auszuliefernde Anlage sei speziell auf deren Artikelprogramm (nur ein Schlichtetrog) abgestimmt, d.h. auf eine limitierte Anzahl von Kettfäden ausgerichtet gewesen, weshalb die Chance, die Anlage zu einem adäquaten Preis rasch an einen neuen Kunden zu verkaufen, als sehr gering bezeichnet werden müsse (Gutachten S. 5). Die Gesamtanlage habe sowohl breit wiederverwendbare als auch auftragsspezifische Teile aufgewiesen. Den maximal möglichen Erlös für eine Neu-Occasion ohne Anpassung setzt der Experte zwischen CHF 500.000,‑ und CHF 900.000,‑ an (Gutachten S. 6). Dabei wird jedoch diese Variante als von sehr geringer Wahrscheinlichkeit erachtet (Gutachten S. 5). Bei einem modulweisen Verkauf rechnet der Experte „unter günstigsten Annahmen“ mit einem Erlös von maximal CHF 301.000,‑ (Gutachten S. 7 f.). Bei einer Eigenverwertung der einzelnen Baugruppen bzw. Komponenten durch den Maschinenhersteller wäre nach Auffassung des Experten ein Wiederverwendungswert von bis zu CHF 500.000,‑ möglich gewesen (Gutachten S. 9).
Als Fazit der Ausführungen in Ziff. 2.1 bis 2.5 der Expertise ergibt sich, dass im günstigsten – aber sehr wenig wahrscheinlichen – Fall ein Erlös von CHF 900.000,‑ hätte erzielt werden können. Ein solcher Verkauf hätte aber möglicherweise längere Bemühungen und ein entsprechend andauerndes Lagern der Maschinenteile nötig gemacht. Gemäss der Beurteilung des Experten war das Vorgehen der Beklagten – rasche Demontage auf weitere einsetzbare Komponenten – die technisch wie auch kommerziell zweckmässigste Lösung (Gutachten S. 9).
Die Ausführungen des Experten sind nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres schlüssig. Auch die von der Beklagten gestellten, präzisierenden Fragen sind vom Experten überzeugend beantwortet worden. Entsprechend den Ausführungen in der Expertise ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer Schadenminderungspflicht in Berücksichtigung der gesamten Umstände grundsätzlich nachgekommen ist. Daran ändert sich auch nichts angesichts des Umstandes, dass der Experte bei einem modulweisen Verkauf einen höheren Maximalwert (bis zu CHF 301.000,‑; Gutachten S. 8 f.) angenommen hat, als der von der Beklagten angegebene Erlös aus der Verwertung der Maschinenteile. Die Klägerin hat denn auch an der Schlussverhandlung keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Schlussfolgerungen des Experten erhoben.
e) Nachdem gemäss den Ausführungen des Experten die rasche Demontage die „zweckmässigste Lösung“ war (Gutachten 5.). sind die Demontagekosten von CHF 19.230,10,- ebenfalls als Schaden anzusehen, und es ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten davon auszugehen, dass die Wiederverwendung nur mit erheblichen Verlusten möglich war.
f) Die Klägerin hatte den Einwand erhoben, die Behauptung, dass sich die Maschinenbestandteile nicht anders, als dies geschehen war, verwerten liessen, und welche Bestandteile wie verwertet wurden, sei nicht im einzelnen spezifiziert. In der Expertise wurden die einzelnen Module und Komponenten im Detail aufgeführt, und es wurden detailliert die einzelnen, voraussichtlichen Verkaufsergebnisse genannt. Der Experte wies dabei darauf hin, dass es sich um Schätzungen handelt, welche auf den Herstellkosten und dem Preisgefüge auf dem Gebrauchtmaschinenmarkt beruhen. Entsprechend ergibt sich auch eine Preisspanne beim modulweisen Verkauf über den Gebrauchtmaschinenmarkt, indem der Experte von einem Erlös im Bereich von CHF 105.000,‑ bis CHF 220.000,‑ und „unter günstigsten Annahmen“ von bis zu CHF 301,000,‑ ausgeht (Gutachten 5. 8). In jedem Fall resultierte aber – wovon vorliegend auszugehen ist – mit der von der Beklagten gewählten Variante der Eigenverwertung mit dem vom Experten genannten Betrag von CHF 500.000,‑ ein erheblich höherer Erlös.
11. Eingeklagt wird die Klagesumme in US$. Die Beklagte bestreitet, US$ 380.000,‑ nach heutigem Wechselkurs zu schulden. Sie beruft sich darauf, dass im seinerzeitigen Vertrag der Umrechnungskurs für die bezahlten US 380.000,‑ vertraglich fest vereinbart worden sei. Den US$ 300.000,‑ entsprächen CHF 338.400,‑, den US$ 80.000,‑ CHF 92.640,‑, was für US$ 300.000,‑ einen Umrechnungskurs von CHF 1.128, für die US$ 80.000,‑ einen solchen von CHF 1.158 ergebe. Die Beklagte behauptet, den Betrag von US$ 380.000,‑ unverzüglich in Schweizer Franken konvertiert zu haben. Selbst wenn sie verpflichtet würde, das Erhaltene zurückzubezahlen, könne sie dies aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in Schweizer Franken tun, bzw. müsse lediglich soviel an US$ zurückzuzahlen, als es dem Betrag von CHF 431.040,‑ (nach heutigem Kurs) entspräche. Die nachträgliche Stärke des US$ sei angesichts der Vertragsverletzung durch die Klägerin nicht ihr anzulasten.
Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in Landesmünze zu bezahlen. Ist im Vertrag eine Münzsorte bestimmt, die am Zahlungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, so kann nach Abs. 2 die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in der Landesmünze bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrages ausbedungen ist. Art. 84 Abs. 2 OR ist als Recht des Schuldners zu verstehen (Weber, Berner Kommentar, N 346 zu Art. 84 OR). Vorliegend lautet der Kaufpreis im Vertrag der Parteien auf Schweizer Franken, und die fraglichen Akontozahlungen sind sowohl in Schweizer Franken als auch in US$ angegeben, was zusätzlich auf ein vertragliches Wahlrecht der Klägerin schliessen lässt; eine Effektivklausel fehlt. Die Klägerin hatte somit auf jeden Fall das Recht, in Franken oder in US$ zu bezahlen. Das Abwicklungsverhältnis nach Aufhebung des Vertrages dient dazu, den Status quo ante wieder herzustellen (Weber, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N 4 zu Art. 81 WKR). Dies könnte an sich im Sinne eines Anspruches verstanden werden, die Anzahlung in der Währung zurückzufordern, in der sie geleistet wurde. Im Abwicklungsverhältnis ist Schuldner nun aber der ursprüngliche (Kaufpreis-)Gläubiger. Dies spricht dafür, dass das Wahlrecht gemäss Art. 84 Abs. 2 OR nunmehr ihm zusteht; dies um so mehr, als der Vertragspreis als Ganzes in Schweizer Franken bestimmt wird, und die Akontozahlungen sinngemäss in bei den Währungen zu damaligen, im Vertrag ersichtlichen Wechselkursen geleistet werden konnten. Hinzu kommt, dass die Aufhebung des Vertrages durch die Beklagte auf den Schuldnerverzug der Klägerin zurückgeht und der daraus folgende Schadenersatzanspruch der Beklagten mangels Exkulpation der Klägerin fortbesteht (vgl. Weber, aaO N 9 zu Art. 81 WKR mit Hinweisen). Dazu gehört nach den allgemeinen Verzugsregeln des schweizerischen Rechts, das in diesem Fall jedenfalls analog herangezogen werden kann, auch Schaden aus Wechselkursänderungen. Es gilt im Rahmen des Schuldnerverzuges die tatsächliche Vermutung, der Gläubiger einer Fremdvaluta hätte sie bei rechtzeitiger Bezahlung unverzüglich in Schweizer Währung umgetauscht (Weber, Berner Kommentar, N 362 zu Art. 84 OR; Guhl/Koller, Obligationenrecht, § 32 N 10). Vorbehältlich des Gegenbeweises des im Verzug befindlichen Schuldners kann der Gläubiger daher unter dem Titel „Verzugschaden“ einen zwischenzeitlichen Kursverlust geltend machen, d.h. den ihm günstigeren Kurs zur Zeit der Fälligkeit fordern (Wiegand, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 103 OR). Dasselbe muss sinngemäss auch im Rückabwicklungsverhältnis zufolge Schuldnerverzuges gelten, für den die Klägerin sich nicht exkulpieren konnte. Die Beklagte behauptet – im Einklang mit der erwähnten tatsächlichen Vermutung -‚ die erhaltene Anzahlung im Zeitpunkt ihres Einganges unverzüglich in Schweizer Währung um gewechselt zu haben. Die Klägerin bietet hiezu keinen Gegenbeweis an. Eine Rückumwandlung in US$ käme sie nun wesentlich teurer zu stehen. Sollte die Beklagte zur Rückzahlung der empfangenen Akontozahlung verurteilt werden, muss das Ausgeführte dazu führen, dass sie analog Art. 84 Abs. 2 OR dies in Franken (CHF 338.400,‑ plus CHF 92.640,‑ = CHF 431.040,‑) oder aber zum Gegenwert dieses Betrages in US$ zum heutigen Kurs tun kann.
12. Die vorstehend in Ziff. 8 lit. b erwähnten Fremdwährungen sind zum Wechselkurs des jeweiligen Zahlungsdatums (Containerrechnung ..., bekl. act. 31: 22. Oktober 1996, bezahlt 28. Oktober 1 996; bekl.act. 32: Lagerkosten Schenker vom 23. Dezember 1996; bezahlt 16. Januar 1997) anzurechnen. Gemäss Bestätigung der St. Gallischen Kantonalbank betrug der Devisenmittelkurs für den US$ im Oktober 1996 CHF 1.2572, für die D-Mark im Januar 1997 CHF 86,69,-
Daraus ergibt sich für die in Ziff. 8 lit. b genannten Posten folgende Rechnung:
– Kosten des Rücktransports:
– 1/2 der Transportkosten (CHF 14.563,-) CHF 7.281,50,-
– 1/2 der Containerkosten (US$ 5.706,-) (Kurs 1.257) CHF 3.586,22,-
– Lagerkosten: DM 2.210,60,- (Kurs 86.69) CHF 1916,36
Total CHF 12.784.08,-
13. Zusammengefasst stellt sich der Schadenersatzanspruch der Beklagten in quantitativer Hinsicht wie folgt dar:
– Kaufpreis CHF 1.420.000,‑ – Rücktransport-, Container- und Lagerkosten CHF 12.784,08,-
– Demontagekosten CHF 19.230.10
Total CHF 1.452.014,18,-
Hiervon ist abzuziehen, was die Beklagte als Schadenminderung gemäss Gutachten Meyer hätte erzielen können. Wie bereits ausgeführt (oben Ziff. 11 a.E.) ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin die Akontozahlung in der Höhe von CHF 431.040,‑ zurückzuzahlen. Geht man in Übereinstimmung mit der Expertise davon aus, dass die Demontage und Eigenverwertung durch die Beklagte das sinnvollste Vorgehen war, so beträgt die maximal erzielbare Schadenminderung CHF 500.000,‑. Aber auch wenn man einen erzielbaren Erlös von CHF 900.000. als maximal mögliche Schadenminderung seitens der Beklagten annähme, würde die ihr verbleibende Gegenforderung den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Anzahlung noch übersteigen.
Nach Art. 74 Satz 2 WKR darf der Schadenersatz zufolge Vertragsverletzung denjenigen Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
Der Experte führte dazu aus, der Schaden sei nur für fachkundige Personen erkennbar gewesen, welche die Kostenstruktur von komplexen, verketteten Produktionsanlagen überblicken könnten. Hingegen kenne ein Fachspezialist der Webereibranche die Vielfalt der Ausführungsvarianten von Schlichteanlagen und könne deshalb das Preisgefälle zwischen einer neuen, kundenspezifischen Anlage und einer Neu-Occasion einigermassen abschätzen (Gutachten 5. 10). Die Klägerin als kommerzielle Textilindustrielle muss einen groben Überblick über den Textilmaschinenmarkt und auch über die Preisunterschiede zwischen neuen und Occasionsmaschinen gehabt haben. Dies genügt zur Annahme, dass sie bei einer zumindest teilweise aus individuell gefertigten Komponenten bestehenden Maschine eine erhebliche Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem erzielbaren Erlös bei einem Selbsthilfeverkauf oder bei Eigenverwendung annehmen musste. Eine Reduktion des gegebenen Schadenersatzanspruches der Beklagten ist deshalb nicht gerechtfertigt.
14. Daraus folgt, dass die Klage in vollem Umfang unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen ist.
15. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens von der Klägerin zu bezahlen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 560.000,‑ (vgl. Kautionsentscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 16.12.1999 S. 4) und des Beweisverfahrens auf CHF 25.000,‑ festzusetzen (Ziff. 332 iVm Ziff. 304 lit. c GKT). Hinzu kommen die Expertisekosten von CHF 6.000,‑. Der Klägerin sind die geleistete Einschreibgebühr von CHF 1.000,‑, die Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten von CHF 25.000,‑ sowie der Kostenvorschuss von CHF 10.000,‑ anzurechnen bzw. die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihr den Restbetrag von CHF 5.000,‑ zurückzuerstatten. Die Beklagte hat ausserdem Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten (Art. 263 Abs. 1 ZPO). Ihr Rechtsvertreter beantragte an der Schlussverhandlung in Berücksichtigung der geleisteten Sicherheitsleistung eine Pauschalentschädigung (Honorar, Barauslagen + MWSt) von CHF 42.000,‑. Dieser Betrag entspricht dem Honorar, wie es in den Kautionsverfügungen vom 16. Dezember 1999 und 27. Februar 2002 festgesetzt worden ist. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Die Klägerin hat somit die Beklagte pauschal mit CHF 42.000,‑ zu entschädigen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beklagten bei Rechtskraft des Urteils den sichergestellten Betrag von CHF 42.000,‑ auszuzahlen.
Das Handelsgericht hat entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.