A. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien, ist weltweit mit Herstellung, Vertrieb und Vermarktung von Sonnenbrillen sowie andern Brillen tätig. Nachdem sie am 9. April 1998 die italienische Aktiengesellschaft … durch Fusion übernommen hat, verlangt sie von der Beklagten, einem Unternehmen, das mit Produkten der optischen Industrie Handel betreibt, die Zahlung von CHF 166.090,00,‑ nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 1997 für drei Sammelsendungen von Brillen, welche die Beklagte zwischen September 1995 und Ende Oktober 1996 bei der ... bestellt haben soll. Dieser Forderung hält die Beklagte verrechnungsweise einen Anspruch auf Abgeltung des von ihr aufgebauten Vertriebsnetzes entgegen.
B. Nachdem die Klägerin am 1. Dezember 1998 gegen die Beklagte die Betreibung Nr. 98/513,666 über CHF 166.090,- nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 1997 eingeleitet und die Beklagte dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde das vorliegende Verfahren am 12. Februar 1999 durch Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes ... beim Kantonsgericht Schaffhausen rechtshängig.
C. Mit Beschluss vom 16. Februar 1999 wurde die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet, welchen sie fristgerecht leistete.
D. Am 3. Juni 1999 (Postaufgabe 31. Mai 1999) reichte die Klägerin ihre Klageschrift ein und beantragte:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 166.090,- zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Januar 1997 zu bezahlen.
2. Der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 98/513,666 des Betreibungsamtes Schaffhausen (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 1998) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 166.090,‑ zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 1997.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
E. Mit Eingabe vom 20. Oktober 1999 reichte die Beklagte ihre Klageantwortschrift ein mit dem Antrag auf Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
F. Am 14. Dezember 1999 fand die Hauptverhandlung statt, wobei beide Parteien an ihren bisher gestellten Anträgen festhielten. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Replik beziehungsweise Duplik.
G. Mit Replik vom 28. Februar 2000 hielt die Klägerin an den von ihr in der Klageschrift gestellten Anträgen fest.
H. Am 5. Juni 2060 (Postaufgabe 31. Mai 2000) reichte die Beklagte ihre Duplik ein.
I. Nachdem die Beklagte in ihrer Duplik Neues zur von ihr geltend gemachten Verrechnungsforderung vorgebracht hatte, wurde die Klägerin dazu zur freigestellten Stellungnahme aufgefordert, und es wurde beiden Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des anwendbaren Rechts zu äussern. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 15. September 2000 Stellung und die Klägerin äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2000.
J. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 erliess das Kantonsgericht die Beweisauflage.
K. Nachdem den Parteien die Frist zur Beweismitteleingabe mehrfach mit dem Hinweis auf Vergleichsgespräche erstreckt worden war, reichte die Klägerin am 17. September 2001 (Postaufgabe 14. September 2001) ihre Beweisantretungsschrift ein. Die Beklagte reagierte mit Eingabe vom 16. Oktober 2001.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
In Erwägung:
1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts und hat ihren Sitz in Italien (Handelsregisterauszug vom 23. April 1999, KB 1). Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz …(vgl. dazu Aktennotiz vom 5. Januar 2001). Da es vorliegend um eine Handelssache geht, beurteilt sich die Frage der internationalen Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.11; Art. 1 LugÜ). Der von der Klägerin geltend gemachte Sachverhalt geht zurück auf den Zeitraum 1995 bis 1996, als die … (welche im Frühjahr 1998 von der Klägerin übernommen wurde) ihre Zusammenarbeit mit der Beklagten in einem „Agreement“ vom 1. Januar 1994 geregelt hatte, dessen befristete Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden war (BB 10). „Article“ 22 des „Agreements“ sieht als Gerichtsstand für allfällig sich aus dem Vertrag ergebende Konflikte... (Italien) vor. Nachdem sich jedoch die Beklagte vorbehaltlos auf das von der Klägerin in der Schweiz am Kantonsgericht Schaffhausen eingeleitete Verfahren eingelassen hat, ist dessen Zuständigkeit begründet (Art. 18 LugÜ; vorliegend ist keine Klage zu beurteilen, welche gemäss Art. 18 LugÜ eine ausschliessliche Zuständigkeit erfordert). Für den geltend gemachten Streitwert (CHF 166.090,00,‑ plus Zinsen) ist das angerufene Gericht auch sachlich zu ständig (Art. 78 Abs. 2 KV in Verbindung mit Art. 73a Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen, abgekürzt ZPO).
2. Das zwischen der ehemaligen … und der Beklagten abgeschlossene „Agreement“ vom 1. Januar 1994 wurde gemäss „Article“ 22 dem italienischen Recht unterstellt (BB 10). Mit Nachtrag vom 28. Juni 1995 wurde der Vertrag zwischen den Parteien bis 31. Dezember 1997 verlängert. Die vorliegend fraglichen Bestellungen, Lieferungen und Rechnungen fallen somit allesamt in die erwähnte Vertragszeit. Die Rechte und Verpflichtungen der … sind durch Fusion auf die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen (KS, S. 3; Handelsregisterauszug der Klägerin, S. 11, KB 1). Bei der fraglichen Vereinbarung handelt es sich um einen sogenannten Alleinvertriebsvertrag (vgl. dazu im Allgemeinen statt vieler: Walter R. Schluep, Innominatverträge, Basel 1979, S. 839 ff.; vgl. dazu im Speziellen: die Bezeichnung der Vertragspartner als „Company“ und „Distributor“, die Einräumung eines territorial beschränkten Exklusivrechts und die Statuierung einer Treuepflicht in „Article“ 2, 3 und 4, Abnahme- und Preisbindungspflicht in „Article“ 5 f. etc. in BB 10), auf den – entsprechend der Rechtswahl der Parteien – italienisches Recht zur Anwendung kommen soll. Italien ist Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sogenanntes „ Wiener Kaufrecht „, abgekürzt WKR). Das italienische Recht verweist somit bezüglich Kaufverträgen zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen (Vertrags-) Staaten haben, auf die Bestimmungen des WKR. Dass die Parteien vorliegend die Anwendung des WKR ausgeschlossen hätten, wie dies gemäss Art. 6 WKR grundsätzlich möglich wäre, wird weder behauptet, noch ist etwas Entsprechendes dem „Agreement“ vom 1. Januar 1994 zu entnehmen. Vertriebsverträge fallen nach allgemeiner Lehre nicht unter den Anwendungsbereich des WKR. Hingegen sind spätere Lieferverträge, die in Erfüllung des Rahmen(vertriebs-)vertrages geschlossen werden, Kaufverträge im Sinne des WKR (Heinrich Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin, Heidelberg, New York 1997, N 7 zu Art. 2 WKR). Da vorliegend lediglich einzelne Bestellungen beziehungsweise Lieferungen und die entsprechenden Rechnungen strittig sind, unterstehen diese folglich dem Anwendungsbereich des WKR.
3. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung ihrer Rechnungen vom 8. Oktober 1996, vom 9. Oktober 1996, vom 21. Oktober 1996, vom 29. Oktober 1996 und vom 31. Oktober 1996 für die Lieferungen von diversen Brillen, welche aufgrund von Bestellungen der Beklagten zwischen Anfang September 1995 und Ende Oktober 1996 erfolgt seien (Rechnung Nr. 1 040/E, KB 4; Rechnung Nr. 1 046/E, KB 5; Rechnung Nr. 1 089/E, KB 6; Rechnung Nr. 111 8/E, KB 7; Rechnung Nr. 1 137/E, KB 8).
a) Im Einzelnen handle es sich um die Bestellungen der Beklagten vom 1. September 1995 (je 5 Brillen der Modelle 0856 und C453V), die Faxbestellung vom 19. Januar 1996 (5 Brillen des Modells M483, 10 Brillen des Modells 0830 95/33, 15 Brillen des Modells MM224 CA, 5 Brillen des Modells SCOOP DB), die Faxbestellung vom 28. März 1996 (10 Brillen des Modells 009 95/33, 5 Brillen des Modells SCOOP, 5 Brillen des Modells Randy, 5 Brillen des Modells VARIVIC, 10 Brillen des Modells MC284 7C/33, 5 Brillen des Modells Denis DR135, 10 Brillen des Modells Denis GM/99 und 5 Brillen des Modells MM444 DE/35), die Bestellung an der Messe in Köln vom 27. April 1996 (20 Brillen des Modells 2019V 511), die Faxbestellung vom 14. Mai 1996 (insgesamt 230 Brillen verschiedener Modelle [vgl. dazu KS, S. 9] und 15 Brillen des Modells MC 403 6P/33), die telefonische Bestellung vom 24. Mai 1996 (5 Brillen des Modells 9623), die Faxbestellung vom 21. Juni 1996 (18 Brillen des Modells 2520S 24/33), die Faxbestellung vom 3. und 11. Juli 1996 (je 15 Brillen des Modells 2520S 24/33), die Faxbestellung vom 12. und 15. Juli 1996 (insgesamt 175 Brillen verschiedener Modelle [vgl. dazu KS, S. 11 f.] und 10 Brillen des Modells MM444 CA/35 sowie 5 Brillen des Modells MM444 DE/3 5), die Bestellung an der Messe in Campionatura vom 7. Oktober 1996 (vgl. KB 29 f.), die Faxbestellung vom 9./10. Oktober 1996 (1 Brille des Modells 2504 5 und 1 Brille des Modells 0841), die telefonische Bestellung vom 11. Oktober 1996 (10 Brillen des Modells 3010S, 16 Brillen des Modells 0864, 12 Brillen des Modells 0866 und 17 Brillen des Modells SAMO), die Fax beziehungsweise telefonische Bestellung vom 23. Oktober 1996 (10 Brillen des Modells M3O1OS CR136, 1 Brille des Modells VARIVIC 9175, 1 Brille des Modells VARIVIC Reed sowie diverse Linsen) sowie schliesslich die Faxbestellung vom 31. Oktober 1996 (1 Brille des Modells 69292). Die Klägerin hat dazu zahlreiche Telefaxmitteilungen der Beklagten, Bestätigungsschreiben sowie Auszüge aus ihren Warenkonti an die Akten gereicht (KB 10 bis 31).
b) In ihrer Klageantwortschrift vom 20. Oktober 1999 macht die Beklagte geltend, die der klägerischen Forderung zu Grunde liegenden Bestellungen seien während der Zeit getätigt worden, in der sich die Klägerin (ab 1995) angeschickt habe, „die ... und zu einem grossen Teil auch die Handelsvertretungen in den verschiedenen europäischen Ländern zu übernehmen“. Dabei sei den Parteien jederzeit klar gewesen, „dass der Absatz der Brillen zum überwiegenden Teil durch die bereits von der Klägerin übernommenen oder binnen Kurzem zu übernehmenden Mitarbeiter erfolgen würde“ (KA, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1999 erklärte …, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten: „In Bezug auf die Bestellungen kann auf die Rechnungen Nr. 1 040/E und 1 046/E verwiesen werden. Die Hauptpositionen belaufen sich auf über CHF 140.000,‑. Diese Bestellungen erfolgten Ende 1995 und im Frühjahr 1996“ (Prot. HV, S. 2). Ausser Frage steht sodann, dass die Beklagte die gelieferten Brillen angenommen hat. … bringt zwar vor, mit „Italien“ telefoniert und von den Verantwortlichen der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin Auskunft verlangt zu haben, wann sie die Ware zurücknehmen würden, darauf jedoch trotz mehrerer Nachfragen nie eine Antwort erhalten zu haben (Prot. HV, S. 2, DP, S. 7). Gemäss „Article“ 5 lit. b Abs. 2 des „Agreements“ war je doch „The Company“ (… beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin) nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Hingegen hätte die Beklagte der Klägerin im Falle des Verzuges eine Nachfrist zur Lieferung und somit zur Erfüllung setzen können (Art. 47 WKR). Im Falle schon erfolgter verspäteter Lieferung wäre die Beklagte berechtigt gewesen, innert angemessener Frist die Aufhebung der entsprechenden Kaufverträge zu erklären (Art. 49 Abs. 2 lit. a WKR). Vorliegend hat die Beklagte jedoch nichts in diese Richtung Weisendes unternommen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das „Agreement“ die Rechte des „Distributors“ bei verspäteter Lieferung der „Company“ nicht selbst regelt (es finden sich hingegen Bestimmungen zum Zahlungsverzug des „Distributors“ gegenüber der „Company“ sowie zum Gefahrenübergang und zum Rabatt – vgl. „Article“ 17 lit. c und „Article“ 7 in Verbindung mit „Exhibit B“; BB 10).
c) Es bleibt somit festzuhalten, dass die Beklagte die von der Klägerin detailliert behaupteten Bestellungen und Lieferungen nie substanziiert bestritten hat. In ihrer Duplikschrift führt sie, von der Klägerin in der Replikschrift auf entsprechende Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1999 (Prot. HV, S. 2) hingewiesen, lediglich aus, nie zugegeben zu haben, Bestellungen und Lieferungen seien in Ordnung gewesen (DP, S. 3). Feststeht ebenfalls, dass die Beklagte ihr allfällig zustehende Rechte wegen (behaupteter) verspäteter Lieferung nicht geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass der Klägerin der für die Brillenlieferungen geforderte Betrag inklusive des ab 27. Januar 1997 verlangten Zinssatzes zuzusprechen ist. Zum Zeitpunkt der Zinsberechnung hat sich die Beklagte nie geäussert, die Zinshöhe bewegt sich im durchaus üblichen Rahmen.
4. Der klägerischen Forderung setzt die Beklagte Ansprüche für eine angemessene Abfindung und Entschädigung für den Aufbau des Vertriebsnetzes sowie Ansprüche aus treuwidrigem Verhalten der Klägerin entgegen. Dazu bringt sie insbesondere vor, es sei in mehreren Besprechungen zwischen den Verantwortlichen der Klägerin und der Firma … auf der einen sowie der Beklagten auf der andern Seite vorgesehen worden, dass die Beklagte von der Klägerin übernommen werde, oder dass eine Summe in Millionenhöhe für das in der Schweiz und in Deutschland aufgebaute Vertriebsnetz bezahlt werde. In diesem Glauben seien denn auch die der klägerischen Forderung zugrunde liegenden Bestellungen getätigt worden, und in diesem Sinne sei die Beklagte am 21. Januar 1997 mit der Forderung von CHF 998.600,‑ an Generaldirektor... der Klägerin gelangt (KA, S. 2 f.; DP, S. 6 f.; BB 6). Im Übrigen habe die Klägerin Vertriebsfirmen in Holland, Belgien, Frankreich und Spanien für den Aufbau ihrer Vertriebsnetze auch abgegolten (KA, S. 3). Die Klägerin bestreitet den Anspruch der Beklagten auf eine Abfindung, ein solcher ergebe sich weder aus der Vertriebsvereinbarung (dem so genannten „Agreement“), noch sei Vertretern der Beklagten je eine Rücknahme von Brillen und eine „grosszügige Entschädigung“ in Aussicht gestellt worden (klägerische Stellungnahme vom 31. Oktober 2000, S. 9 ff.).
a) Art. 148 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, abgekürzt IPRG) knüpft für das Erlöschen einer Forderung durch Verrechnung an das Statut der Hauptforderung an. Nachdem sich die Beklagte dem gerichtlichen Vorschlag, auf die sich mit der geltend gemachte Verrechnungsforderung stellenden Fragen schweizerisches Recht anzuwenden, ausdrücklich widersetzt hat (beklagtische Eingabe vom 22. Mai 2001), ist im Folgenden sowohl auf die Verrechnungsforderung als solche wie auf die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen zur Verrechnung (Art. 1241 ff. Codice Civile) gegeben sind, italienisches Recht anzuwenden.
b) Das von der Beklagten zu den Akten gereichte „Agreement“ vom 1. Januar 1994 bietet keine Grundlage für den verrechnungsweise geltend gemachten Anspruch auf eine Ablösungssumme. „Article“ 15 hält demgegenüber ausdrücklich fest, dass dem Abnehmer („Distributor“) nicht die Stellung eines Agenten zukomme (die gesetzlichen Regelungen zum Agenturvertrag sehen im Allgemeinen eine Kundenentschädigung vor; vgl. dazu Art. 418u OR und Art. 1751 Codice Civile). Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21. Januar 1997, worin eine Forderung von CHF 998.600,‑ für die Übernahme von Lagerbeständen, die Bezahlung einer Ablösungssumme für die Schweiz und Deutschland sowie eine Entschädigung für „übernommenen“ Vertreter gestellt wird, ist lediglich ein beklagtischer Vorschlag, für eine „faire Lösung zur Regulierung der Zusammenarbeit“ (Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21. Januar 1997, S. 4).
c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil der Lehre wird ein analoger Anspruch auf Kundschaftsentschädigung gemäss Art. 418u OR für den Alleinvertriebsvertrag, gewisse Ausnahmefälle ausgenommen, ausgeschlossen (BGB 88 11169 ff1; vgl. zu den Hinweisen auf die Lehre: Walter R. Schluep und Marc Amstutz, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht 1, Art. 1 – 529 OR, 2. A., Basel 1996, N 154 zu Einleitung vor Art. 184 ff.). Andere Autoren wollen dem Abnehmer eine Kundschaftsentschädigung dann zusprechen, wenn er in das Vertriebssystem des Lieferanten in einem Masse integriert ist, das seine wirtschaftliche Lage in die Nähe des Agenten bringt (Walter R. Schluep, aaO, 5. 848 und weitere Autoren bei Walter R. Schluep und Marc Amstutz, aaO, N 145 zu Einleitung vor Art. 184 ff.). Letzteres wird vorliegend von der Beklagten nicht behauptet und „Article“ 15 des „Agreements“ statuiert mit Nachdruck, dass dem „Distributor“ (Abnehmer) keine agentenähnliche Stellung zukommt. Auch im italienischen und französischen Recht wird eine Kundschaftsentschädigungen beim Alleinvertriebsvertrag abgelehnt, dem Abnehmer stehen allenfalls Entschädigungsansprüche bei missbräuchlichem Verhalten des Lieferanten zu (so unter Umständen bei missbräuchlichem Vertragsrücktritt und weiteren Tatbeständen; vgl. dazu die Hinweise in: Walter R. Schluep, aaO, S. 848, FN 52).
d) Der Beklagten wurde demzufolge der Beweis dafür auferlegt, dass die Parteien vorliegend eine Ablösungssumme für das Vertriebsnetz vereinbart hätten beziehungsweise dass die Beklagte durch das Verhalten der Klägerin bestärkt, darauf vertrauen durfte, eine grosszügige Abfindung zu erhalten (vgl. dazu Beweisauflage vom 19. Dezember 2000, Ziff. 1.1. – 1.1.5.).
e) Nachdem beiden Parteien die Frist zur Beweismitteleingabe mehrfach, zuletzt mit dem Vermerk letztmals erstreckt worden ist, ersuchte die Klägerin mit dem Hinweis auf Vergleichsgespräche um eine weitere Fristerstreckung für beide Parteien bis 20. Juni 2001 (Eingabe der Klägerin vom 21. Mai 2001). Mit Eingabe vom 21. Mai 2001 reichte die Beklagte ihre Beweismitteleingabe ein. Vom Gericht wurde die Beklagte am 1. Juni 2001 brieflich darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Anforderungen an eine Beweismitteleingabe nicht genüge und sie ihr daher zur Verbesserung bis 20. Juni 2001 zurückgeschickt werde. Der Beklagten wurde zudem unter Hinweis auf Art. 177 ZPO erklärt, dass nach abgeschlossenem Schriftenwechsel nachträgliche Vorbringen, wie sie die beanstandete Eingabe enthalte, grundsätzlich ausgeschlossen seien und dass sie in der Beweismitteleingabe lediglich Beweismittel (Zeugen und Urkunden) zu den einzelnen Ziffern des Beweisauflagebeschlusses zu nennen habe, vorliegend also zum ihr auferlegten Hauptbeweis Ziff. 1.1. – 1.1.5. (Brief der Gerichtsschreiberin vom 1. Juni 2001). In der Folge ersuchten beide Parteien unter dem Hinweis auf Vergleichsverhandlungen um weitere Fristerstreckungen. Während die Beklagte am 6. September 2001 um eine letzte Fristerstreckung bis 16. Oktober 2001 bat, welche ihr mit dem Vermerk „letztmals“ erteilt wurde, reichte die Klägerin am 14. September 2001 ihre Beweismitteleingabe ein. Mit Brief vom 11. Oktober 2001 (Posteingang 12. Oktober 2001) beantragte der Vertreter der Beklagten mit dem Hinweis, auf rechtlichen Beistand angewiesen und während der letzten 14 Tage krank gewesen zu sein, einen Monat Fristerstreckung bis Mitte November 2001. Darauf wurde ihm am 12. Oktober telefonisch und schriftlich per Einschreiben mitgeteilt, dass keine weitere Fristerstreckung gewährt werde (Aktennotiz und Brief des Gerichtsschreibers vom 12. Oktober 2001). Am 17. Oktober 2001 (Postaufgabe 16. Oktober 2001) reichte die Beklagte eine Eingabe ein, in der sie zunächst Ausführungen zum Verhältnis zwischen den Parteien macht und darlegt, wie sie im Hinblick auf das laufende Verfahren Kontakte zu verschiedenen Personen gesucht habe. Im Weiteren weist sie explizit daraufhin, vom Gericht aufgefordert worden zu sein, in der Beweismitteleingabe lediglich die Beweismittel zu den einzelnen Ziffern des Beweisauflagebeschlusses zu nennen. Anschliessend folgen unterteilt in die Ziffern 1.1. bis 1.1.5. dennoch Ausführungen zum Sachverhalt. Zum Schluss werden „zur Untermauerung“ nochmals Beilagen eingereicht, welche sich bereits an den Akten befinden (Beweismitteleingabe der Beklagten vom 16. Oktober 2001, S. 3 ff.). Damit hat die Beklagte wiederum eine den gesetzlichen Vorschriften offensichtlich nicht genügende Rechtsschrift eingereicht, obwohl sie mit Beweisauflagebeschluss vom 19. Dezember 2001 darauf hingewiesen worden war, was von ihr erwartet wird (die Nennung sämtlicher Beweismittel, Zeugen mit Namen und vollständiger Adresse), und obwohl ihr mit Brief vom 1. Juni 2001 die erste Beweismitteleingabe unter Hinweis darauf, was eine Beweisantretungsschrift zu enthalten habe und was nicht, zur Verbesserung zurückgeschickt worden war. Damit trifft sie die angedrohte Säumnisfolge und es ist von einem Verzicht auf weitere (als die bereits im Hauptverfahren genannten; vgl. dazu Art. 183 Ziff. 3 ZPO) Beweismittel auszugehen (vgl. dazu Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Zürich 2001, S. 237 f.).
f) Im Hauptverfahren beantragte die Beklagte einzig die Zeugeneinvernahme von ..., ... und ... zur Behauptung, dass der Generaldirektor der Klägerin (beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin) den in Köln anwesenden Mitarbeitern der Beklagten zu ihrem Verkaufserfolg gratuliert habe (DP, S. 5). Ein entsprechender oder ähnlicher Beweissatz wurde jedoch nicht ins Beweisverfahren aufgenommen – dieser Sachverhalt spielt denn auch für die Urteilsfindung vorliegend keine Rolle – so dass die dazu angerufenen Zeugen nicht anzuhören sind. Aus den sich an den Akten befindenden Urkunden lässt sich nichts zu Gunsten der von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderung ableiten (vgl. dazu E. 4b weiter oben).
g) Bleibt eine Behauptung beweislos, so bestimmt sich nach der Verteilung der Beweislast zu wessen Ungunsten in einem bestimmten Punkt zu entscheiden ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 5 zu § 136). Vorliegend hat die Beklagte den ihr auferlegten Hauptbeweis zufolge Säumnis nicht angetreten, weshalb der Gegenbeweis der Beklagten nicht mehr abzunehmen ist (Frank/Sträuli/Messmer, aaO, N 22 zu § 136). Die der Hauptforderung der Klägerin verrechnungsweise entgegengestellte Forderung der Beklagten erweist sich daher als unbegründet.
5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Prozessentschädigung an die Gegenpartei) zu tragen (Art. 254 in Verbindung mit Art. 108 ZPO) und der Klägerin ist für die von ihr geltend gemachten Forderung über CHF 166.090,‑ zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 1997 in der Betreibung Nr. 98/... des Betreibungsamtes Schaffhausen (Zahlungsbefehl vom ...) definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
mit Einmut gefunden:
die Klage ist begründet und die Verrechnungsforderung unbegründet; und zu Recht erkannt: