Um Fr. 200.-- zu hohe Transportspesen(KASS.8,act.81)
Um Fr. 245 .-- zu hohe Transportspesen (KAS S. 8, act. 81)
Fr. 1'390.80 (Nichtlieferung) und Fr. 4'741 .50 (Falschlieferung) zu hoch (KAS S. 8, act. 81)
Fr. 367.93 zu hoch (Nichtlieferung, KAS S. 8, act. 81)
Fr. 2'473.1O zu hoch (Nichtlieferung, KAS S. 8, act. 81)
Fr. 995.70 zu hoch wegen fehlendem Material (KAS S. 6, act. 78)
Fr. 12'615.85 bestritten
Die Klägerin hat auch die Gutschriftsanzeigen der Zahlungen auf ihr Konto bei der Banca Commerciale Italiana durch die Beklagten eingereicht (KB 8). Die Beklagten haben die Richtigkeit und insbesondere auch die Vollständigkeit der aufgeführten Zahlungen nicht in Zweifel gezogen (KS S. 1 5, act. 35, KAS S. 4, act. 77). Weiter hat die Klägerin den Beklagten auch zwei Gutschriften für Fehllieferungen ausgestellt. Sodann haben die Parteien anlässlich einer Besprechung vom 25. Februar 1994 eine Pauschalreduktion im Betrag von Fr. 85'000.-- vereinbart (KS S. 18, act. 35, Duplik S. 3, act. 122, KB 14).
Insgesamt ergeben sich damit Gutschriften für die Beklagten im folgenden Umfang:
Belegdatum
28.06.1993
06.10.1993
13.10.1993
13.10.1993
21.10.1993
09.11.1993
03.12.1993
31.12.1993
19.01.1994
15.03.1994
20.04.1994
22.04.1994
04.05.1994
28.10.1994
04.11.1994
07.12.1994
09.12.1994
21.02.1995
07.03.1995
16.03.1995
Total
Pauschalrabatt
Gutschrift
Gutschrift
Gesamttotal Betrag
Fr. 149034.10
Fr. 15'000.00
Fr. 184'560.79
Fr. 141460.90
Fr. 9'377.27
Fr. 10200.00
Fr. 30'000.00
Fr. 15'000.00
Fr. 400'000.00
Fr. 300'134.55
Fr. 43839.61
Fr. 37'575.00
Fr. 31'541.42
Fr. 14'404.19
Fr. 8'401.24
Fr. 33'433.79
Fr. 4'537.80
Fr. 177.69
Fr. 100'000.00
Fr. 942.50
Fr. 1529'620.85
Fr. 85'000.00
Fr. 8'086.34
Fr. 3'651.26
Fr. 1 '626'358.45 Klägerische Beilage
8/2
8/3
8/5
8/6
8/7
8/8
8/9
8/10
8/11
8/13
8/14
8/15
8/16
8/17
8/18
8/19
8/20
8/21
8/22
8/22
Zahlungen
15
16a
16b
Zahlungen und Gutschriften
Den in Rechnung gestellten Lieferungen im Umfang von insgesamt Fr. 1'842'792.09 stehen damit Zahlungen und Gutschriften im Umfang von Fr. 1'626'358.45 gegenüber. Damit verbleibt aus diesen Lieferungen ein offener Betrag im Umfang von Fr. 216'433.64, wovon grundsätzlich lediglich Fr. 12'615.85 bestritten sind. Zu diesem Betrag sind noch zwei Rechnungen für die Beklagten an den Lieferort Schaffhausen hinzuzurechnen: N 02/00178/94 vom 29.6.1994 über Fr. 4'630.75 und Nr. 02/0001 7/95 vom 24.1.1995 über Fr. 737.80, was einen Gesamtforderungsbetrag von Fr. 221'802.19 ergibt (effektiv eingeklagt sind Fr. 221'802.55, vgl. act.19). Neben dem bestrittenen Betrag von Fr. 12'615.85 erheben die Beklagten dagegen nun eine Verrechnungseinrede in der Höhe von Fr. 219'729.72 zuzüglich eines ermessensweise festzusetzenden weiteren Schadens. Sie begründen ihre Verrechnungsforderung damit, dass die gelieferte Ware häufig nicht vertragskonform gewesen sei und nicht zum vorgegebenen Verwendungszweck getaugt habe. Ausserdem hätten sich nach rund einjährigem Betrieb an fünf Zylindern "Blähungen" eingestellt, welche auf eine mangelhafte Qualität der in die Maschinen eingebauten Zylinder zurückzuführen sei. Der weitere Schaden sei den Beklagten durch Produktionsausfall und Verzögerungen entstanden (KAS S. 10/11‚ act. 83/84).
4. Nach Art. 45 WKR kann der Käufer, sofern der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen nicht erfüllt, die in Artikel 46 bis 52 WKR vorgesehenen Rechte ausüben sowie Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 WKR verlangen. Die Art. 46 bis 52 WKR stellen dem Käufer grundsätzlich die Rechtsbehelfe des Erfüllungsanspruches (Art. 46 WK der Vertragsaufhebung (Art. 49 WKR) und der Minderung (Art. 50 WKR) zur Verfügung. Der Erfüllungsanspruch steht ihm grundsätzlich immer zu. Das Recht zur Vertragsaufhebung kann der Käufer nur geltend machen, wenn die Nichterfüllung der Verkäuferpflicht eine wesentliche Vertragsverletzung i.S. von Art. 25 WKR darstellt. Dagegen ist das Recht auf Minderung schon dann gegeben, wenn die gelieferte Ware nicht vertragsgemäss ist, unabhängig davon, ob der Fehler eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (vgl. Schlechtriem, a.a.O. N. 16 ff. zu Art. 45 WKR, S. 464 ff.). Vorbedingung zur Geltendmachung dieser Rechte des Käufers ist die gehörige Rüge. Denn gemäss Art. 39 Abs. 1 WKR verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die Rechtsfolge einer unterlassenen oder nicht gehörigen Anzeige ist, dass die Ware als genehmigt gilt. Der Käufer verliert damit alle Rechtsbehelfe, welche ihm nach Art. 45 WKR zustehen würden (vgl. Schlechtriem, a.a.O., N. 30 zu Art. 39 WKR, S. 419, Honsell, a.a.O., N. 27 zu Art. 39 WKR, S. 433). Zur Festlegung der angemessenen Rügefrist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 WKR sind zwei Fristen zu beachten. Zuerst die kurze Frist zur Untersuchung der Ware gemäss Art. 38 WKR. Bei der Bestimmung dieser Frist spielen sowohl die Art des Kaufgegenstandes, wie auch die Stellung des Käufers im Wirtschaftsleben, die Gesamtumstände und die Infrastruktur am Untersuchungsort, aber auch kulturelle Unterschiede ein Rolle (vgl. Schlechtriem, a.a.O., N. 15ff. zu Art. 38 WKR, S. 405/406). Im vorliegenden Fall geht es hauptsächlich um gelieferte Maschinen, welche die Beklagten auf einer in Deutschland gelegenen Baustelle zu untersuchen hatten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beklagten, also den Käufern, um zwei grössere Unternehmen der Baubranche handelt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Untersuchungsfrist von einem Monat als angemessen. Die eigentliche Rügefrist nach der Untersuchung kann ebenfalls auf einen Monat festgesetzt werden (vgl. Schlechtriem, a.a.O., N. 17 zu Art. 39 WK S. 4 1 5/416). Zusammenfassend erscheint damit im vorliegenden Verfahren eine Rüge dann als rechtzeitig, wenn sie innert längstens zwei Monaten nach der Lieferung der Ware, resp. einem Monat nach der Feststellung eines verdeckten Mangels erfolgt.
Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagten die von ihnen geltend gemachten Beanstandungen an der gelieferten Ware gehörig gerügt hätten (KS S. 26, act. 43). Die Beklagten haben nun in ihren Rechtsschriften die von ihnen behaupteten Rügen zeitlich nicht fixiert. Sie behaupten lediglich, das die Mängel unverzüglich gemeldet (KAS S. 12, act. 85), resp., dass Konstruktionsmängel von Anfang an gerügt wurden (Duplik, 5. 5, act. 124). Das Vorliegen einer ordnungsgemässen Rüge, insbesondere ihre Absendung hat derjenige darzulegen und nachzuweisen, der sich darauf beruft (vgl. Schlechtriem, a.a.O., N. 37 zu Art. 39 WKR, S. 421, Honsell, a.a.O., N. 37 zu Art. 39 WK S. 436). Die Beklagten trifft damit aufgrund materiellen Rechts die Behauptungs- resp. Substanziierungslast. Daher muss ihre Tatsachenbehauptung insgesamt schlüssig und aufgrund der vorliegenden Umstände - Bestreitung der gehörigen Rüge durch die Klägerin - in detaillierter Form, d.h. substanziiert erfolgen (vgl. Jürgen Brönnimann, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 53). Im vorliegenden Fall hätten die Beklagen also anzugeben, wann die angeblichen Mängel für sie erkennbar geworden waren. Weiter hätten sie zu erklären, wie und wem sie die Rüge mitgeteilt haben. Dies haben sie aber nur in ungenügender Weise getan. Weder haben die Beklagten angegeben, wann genau sie die verschiedenen behaupteten Mängel bemerkt haben wollen, noch zu welchem Zeitpunkt sie diese Mängel dann gerügt haben. Damit haben die Beklagten ihre behauptete Mängelrüge aber nur ungenügend substanziiert. Es ist daher von der klägerischen Darstellung auszugehen, dass die Mängelrügen nicht rechtzeitig erfolgt sind (vgl. hierzu auch BGE 1 07 II 176 betreffend die Rechtzeitigkeit einer Mängelrüge gemäss Art. 370 Abs. 3 OR). Dies hat in Anwendung von Art. 39 WKR nunmehr zur Folge, dass den Beklagten die Rechtsbehelfe gemäss Art. 45 ff. WKR nicht mehr zustehen. Den von den Beklagten erhobenen Verrechnungsforderungen aus Minderung und Schadenersatz fehlt damit die Grundlage und sie sind nicht weiter zu berücksichtigen.
5. Gleichwohl wurde den Beklagten die Möglichkeit eröffnet, ihre behaupteten Rügen zu belegen und es wurde ihnen der Beweis dafür auferlegt, dass Sie folgende Mängel überhaupt gerügt hätten (act. 139):
a. bei den Rechnungen 72/1994 und 78/1994: zwei falsch gelieferte und zwei nicht gelieferte Positionen,
b. bei der Rechnung 215/1994: 10 Stück Gummi wurden nicht geliefert,
c. bei der Rechnung 144/1994: bei einer Position ein Stück statt zwei geliefert,
d. bei der Rechnung 177/1994: bei einer Position ein Stück statt zwei geliefert, eine Position nicht geliefert,
e. Stets auftretende Defekte an den Horizontaljettinggeräten TAF 1500,
f. Blähungen an fünf Zylindern
Die Beklagten verzichteten darauf, Beweismittel zu den ihnen auferlegten Beweisbehauptungen a bis d zu nennen (vgl. beklagtische Beweismitteleingabe vom 4. Dezember 2000, act. 148). Weiter ist auszuführen, dass die Parteien anlässlich der Beweisverhandlung vom 13. August 2001 auf die Befragung verschiedener Zeugen verzichteten: … und… (Klägerin, act. 205/206), und (Beklagte, act. 206). Das Beweisverfahren erbrachte zu den einzelnen Beweissätzen folgendes Ergebnis:
a-d) Zur Behauptung die Beklagten hätten folgende Mängel gerügt: bei den Rechnungen 72/1994 und 78/1994: zwei falsch gelieferte und zwei nicht gelieferte Positionen; bei der Rechnung 215/1994: 10 Stück Gummi wurden nicht geliefert; bei der Rechnung 144/1994: bei einer Position ein Stück statt zwei geliefert; bei der Rechnung 177/1994: bei einer Position ein Stück statt zwei geliefert, eine Position nicht geliefert (Ziff. 1 . lit. a bis d Beweisabnahmebeschluss, act. 165):
Die Beklagten haben im Zusammenhang mit diesen Beweissätzen keine Beweismittel genannt oder eingereicht, damit ist diese Behauptung als nicht bewiesen zu betrachten. Eine Würdigung der Gegenbeweismittel der Klägerin erübrigt sich daher.
e) Zur Behauptung die Beklagten hätten folgende Mängel gerügt: Stets auftretende Defekte an den Horizontaljettinggeräten TAF 1500 (Ziff. 1. lit. e Beweisabnahmebeschluss, act. 165): Die Beklagten berufen sich zur Beweisführung auf die folgenden drei Zeugen:
Der Zeuge A. B., zur fraglichen Zeit Werkstattchef bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärte hierzu, dass im September 1993, als er auf die Baustelle in Bonn kam, die Horizontaljettinggeräte TAF 1500 bereits dort waren. Diese Maschinen hätten Mängel aufgewiesen. Auf die Frage, ob diese Mängel gerügt worden seien, bemerkte er, dass "sie" das sicher gemacht hätten. Er glaube, resp. sei sicher, dass Herr ..., der damalige Bauleiter, oder Herr … von der Beklagten 1 reklamiert hätten. Wann genau und in welcher Form dies geschehen sei, könne er nicht sagen, da er für den technischen und nicht den kaufmännischen Bereich zuständig gewesen sei. Er habe es auch Herrn … gesagt. Einmal sei auch ein Sachverständiger des TÜV vorbeigekommen, da sei dann sicher ein Schreiben nach Italien gegangen. Ende 1993 seien auch Monteure der Klägerin auf dem Bauplatz gewesen, "die etwas gemacht hätten, Nachbesserungen" (Prot. Beweisverhandlung vom 23. August 2001, act.193-201).
Der Zeuge C. D., zur fraglichen Zeit Bauführer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten 2, gab an, dass die Lieferung des ersten Horizontaljettinggerätes im Frühsommer 1993 erfolgt sei. Alle Maschinen seien mangelhaft gewesen. Er habe Juli oder August 1993 bei Herrn …‚ seinem Vermittlungsmann in der Schweiz zur Klägerin, persönlich telefonisch reklamiert und bemängelt, dass die Lafetten der TAF zu stark durchhingen. Ob noch weitere Reklamationen angebracht worden seien, wisse er nicht (Prot. Beweisverhandlung vom 23. August 2001, act. 201-203).
Der Zeuge E. F., zur fraglichen Zeit Bauführer bei der Beklagten 1‚ führte aus, dass die Lieferung der TAF im Juni/Juli 1993 erfolgt sei. Man sei damals unter Zeitdruck gewesen und es seien viele Mechaniker auch von der Klägerin auf der Baustelle gewesen. Diese hätten länger als geplant an den Maschinen gearbeitet. Aus eigener Wahrnehmung wisse er nicht, ob jemand die Mängel bei der Klägerin gemeldet habe, er könne sich aber nicht vorstellen, dass man das einfach liegen gelassen habe (Prot. Beweisverhandlung vom 3. September 2001, act. 221- 224).
Die Klägerin beruft sich zum Gegenbeweis auf verschiedene Urkunden:
- Die Unterlagen zur Montage und Endabnahme S l08*0100*TA (KB 28) bestehen aus den Arbeitsrapporten und Spesenbelegen der Monteure der Klägerin im Zeitraum vom 9. bis 19. März 1993 und einer Endabnahmebestätigung der Maschine durch die INA.
- Die Unterlagen zur Montage und Endabnahme S108*0130*TA (KB 29) bestehen aus den Arbeitsrapporten und Spesenbelegen der Monteure der Klägerin im Zeitraum vom 5. bis 16. Juli 1993 und einer Endabnahmebestätigung der Maschine durch die INA per 14. Juli 1993.
- Unterlagen zur Montage und Endabnahme Sl08*0l20*TA (KB 29) bestehen aus den Arbeitsrapporten und Spesenbelegen der Monteure der Klägerin im Zeitraum vom 9. bis 19. März 1993 und einer Endabnahmebestätigung der Maschine durch die INA per 14. Juli 1993.
- Unterlagen zur Montage und Endabnahme S108*0110*TA (KB 30) bestehen aus den Arbeitsrapporten und Spesenbelegen der Monteure der Klägerin im Zeitraum vom 9. bis 11. September 1993 und einer Endabnahmebestätigung der Maschine durch die INA.
- Der in T & T, von Oktober 2000, S. 10 veröffentlichte Artikel (KB 3 1) beschreibt die Bauarbeiten an einem Strassentunnel im Kanton Aargau, welche von der … ausgeführt werden.
- Der Folder "Für Sie im Untergrund" der Beklagten 1 mit TAF 1 500 (KB 32) belegt, dass das Horizontaljettinggerät TAF 1500 auch beim Bau des Tunnels durch die Beklagte 1 eingesetzt wurde. - Der Folder der Klägerin zum P.1500.TAF (KB 33) ist eine Werbebroschüre der Klägerin.
Aus den von der Klägerin genannten Urkunden lassen sich für das Beweisthema keine Erkenntnisse gewinnen. Es findet sich darin keinerlei Bemerkung zum Vorliegen, resp. dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Auch aus den Endabnahmebestätigungen (KB 28, 29 und 30) lässt sich nichts ableiten, da sie von der INA und nicht durch einen Vertreter der Beklagten unterzeichnet sind.
Aufgrund der Zeugeneinvernahmen ergibt sich folgendes Bild. Sowohl der A. B. wie auch der Zeuge E. F., sind sich zwar sicher, dass jemand reklamiert haben muss, da die Maschinen ja nicht in Ordnung gewesen sein sollen. Sie können aber keine konkrete Mängelrüge einer bestimmten Person nennen. Insbesondere haben sie selbst keine Rügen direkt bei der Klägerin angebracht. Der Zeuge C. D. erklärte in diesem Zusammenhang einzig, er habe "es" Herrn … gesagt, der aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten (KAS S. 8, act. 81) als Vertreter der Klägerin in der Schweiz betrachtet werden muss.
Der Zeuge ist Verfasser des von den Beklagten eingereichten Berichtes (BB 3 und 3a), es handelt es sich bei ihm um den damaligen Werkstattchef der Beklagten. Er hat betont, dass er für den technischen Bereich zuständig war (Prot. Beweisverhandlung vom 13. August 2001, act.196) und nichts mit der kaufmännischen Seite zu tun hatte. Folgerichtig ist davon auszugehen, dass er seine Feststellungen jeweils an die auch für den kaufmännischen Bereich zuständigen Herren …, … und … weitergeleitet und es ihnen überlassen hat, wie sie darauf reagieren wollten. Ob eine solche Reaktion erfolgt ist, haben seine Aussagen aber gerade nicht ergeben. Dazu kommt aber auch hier, dass die Mängelrüge gemäss WKR innert angemessener Frist, d.h. innert einem Monat nach Ablauf der Untersuchungsfrist (vgl. Schlechtriem, a.a.O. N. 17 zu Art. 39, S. 416) erfolgen und die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnen muss, wobei die Anforderungen an die Spezifizierung nicht überspannt werden dürfen (vgl. Schlechtriem, a.a.O., N. 6 zu Art. 39, 5. 411/412). Zu diesen beiden Punkten lässt sich nun aber der Aussage des Zeugen A. B. nichts entnehmen. Damit vermag diese Aussage für sich genommen, den Nachweis der genügenden Mängelrüge betreffend "stets auftretenden Defekten" nicht zu erbringen.
Nur der Zeuge C. D. konnte sich an eine konkrete, eigene Reklamation erinnern. Diese habe er bei Herrn ... im Juli oder August 1993 angebracht. Dabei habe er den zu starken Durchhang der Lafetten bemängelte. Diese Reklamation habe er ziemlich am Anfang, d.h. Juli oder August 1993 angebracht. Die von Herrn angebrachten Reklamationen betrafen damit nicht etwa die behaupteten "stets auftretenden Defekte" an der TAF 1500, sondern die - angeblich - zu schwachen Lafetten. Im Zusammenhang mit diesem behaupteten Mangel machen die Beklagten jedoch keine Verrechnungsforderung geltend. Der Bericht ihres Chefmechanikers, auf den sich die Beklagten berufen (BB 3 und 3a), betrifft ausschliesslich die Führung, die Aufhängung, die Dimension und den Anschluss der Hydraulikschläuche. Dies hat aber keinen Zusammenhang mit allfällig zu schwachen Lafetten. Dazu kommt, dass der Zeuge C. D. seine Rüge im Juli oder August 1993 angebracht hat und die Defekte, auf die sich die Beklagten zur Geltendmachung ihrer Verrechnungsforderung stützen, ab Oktober 1993 aufgetreten sein sollen (vgl. BB 3). Damit können die Beklagten aber auch aus dieser Aussage für das Beweisthema der Mängelrüge betreffend "stets auftretenden Defekten" nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Beklagten argumentieren in ihrer Beweiswürdigung vornehmlich mit dem Begriff der "allgemeinen Lebenserfahrung". So führen sie unter anderem aus, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Mängel der Art wie sie von den Zeugen geschildert wurden, nicht einfach geschluckt würden und ebenso entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Monteure nicht aus eigenem Antrieb quer durch Europa reisen um Reparaturen auszuführen. Dies sei nur der Fall, wenn vörgängig Mängel gerügt worden seien (vgl. Beweiswürdigung vom 25. Oktober 2001 ‚ act. 236ff.). Zu diesen Ausführungen ist folgendes zu bemerken. Zwar mag es häufig vorkommen, dass beim Vorliegen solch massiver Mängel wie sie die Beklagten behaupten, Mängelrügen erfolgen. Doch kann daraus natürlich nicht einfach geschlossen werden, dass dies in jedem Fall so ist. Die Lebenserfahrung zeigt eben gerade, dass auch zuverlässigen Personen in wichtigen Angelegenheiten schwerwiegende Unterlassungen passieren können. Ansonsten hätte hier kein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Was nun die Anwesenheit von Monteuren der Klägerin auf der Baustelle angeht, so kann diese ohne weiteres ihre Begründung in "gewöhnlichen" Reparaturen (ohne dass Mängel vorlagen), Instruktionen oder Installationen haben. Jedenfalls kann aus dieser Anwesenheit nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr zwingend eine Mängelrüge vorangegangen ist. Vielmehr kann von einem rechtsgenügenden Beweis nicht die Rede sein. Zusammengefasst ist damit festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer Beweisführung zu diesem Beweissatz gescheitert sind.
f) Zur Behauptung die Beklagten hätten folgende Mängel gerügt: Blähungen an fünf Zylindern (Ziff. 1. lit. f Beweisabnahmebeschluss, act. 165):
Der von den Beklagten hierzu genannte Zeuge, G. H., konnte hierzu keinerlei Angaben machen (Prot. Beweisverhandlung vom 13. August 2001, act. 204f.).
Weiter berufen sich die Beklagten auf Versicherungsakten des G. Konzerns, Police-Nr. …‚ Schaden-Nr. 18/408-95, 18/416-95, 18/432-95 und 18/457-95. Diesen von ihrer Schadens-Versicherung editierten Akten lässt sich folgendes entnehmen: Mit Schadenanzeigen der Beklagten vom 22. Juni 1995 wurden der Versicherung die Blähung eines Schwenkzylinders (18/416-95, act. 241) sowie ein Kerbschlag auf dem Teleskopmantelrohr (18/408-95, act. 243) als Schadenfälle angemeldet. Mit Schadenanzeigen der Beklagten vom 5. Juli 1995 wurden der Versicherung zwei weitere Schäden angezeigt, ebenfalls die Blähung eines Schwenkzylinders (1 /432-95, act. 245) sowie den Kerbschlag auf dem Teleskopmantelrohr (18/457-95, act. 247) betreffend. Als Schadenstag wurde für alle Schäden Mitte Februar 1995 angegeben. Am 25. Juli 1995 liessen die Beklagten der Versicherung von ihnen eingeholte Offerten der WUKO vom 11. Juli 1995 (act. 249) und der INA vom 17. Juli 1995 (act. 251) für die Reparatur der Zylinder zugehen. Eine Aufstellung der Versicherung vom 28. Juli 1995 listet folgende 5 Schadenfälle an den TAF auf welche sich im Februar 1995 ereignet haben sollen (act. 252): Schaden Nr. 18/408-95, Kerbschlag auf Teleskopmantelrohr; Schaden Nr. 18/41 6-95, Blähung auf Schwenkzylinder; Schaden Nr. 18/432-95, Blähung auf Schwenkzylinder; Schaden Nr. 18/440-95, Blähung auf Schwenkzylinder; Schaden Nr. 18/408-95, Kerbschlag auf Teleskopmantelrohr. Einer Besprechungsnotiz der Versicherung vom 29. August 1995 sind folgende Schadensursachen zu entnehmen (act. 253): Kerbschläge: Das im Tiefbau bedingte Arbeitsumfeld, inkl. Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit der Maschinisten; Blähungen: Mangelhafte Konstruktion und/oder falsches Material. Nach verschiedenen Besprechungen vereinbarten die Versicherung und die Beklagten eine Entschädigungsübereinkunft mit einer Gesamtzahlung von Fr. 50'000.-- (act. 255). Die Beklagten machen unter diesem Titel einen Schadenersatzanspruch wegen Selbstbehalten im Umfang von Fr. 50'000.-- geltend (KS S. 1 0, act. 83).
Aufgrund dieser Akten steht somit fest, dass die Beklagten bei ihrer eigenen Schadensversicherung eine Anzeige erstattet haben und erst nach Rücksprache mit dieser, bei der Firma INA eine Offerte für die Reparatur der Zylinder eingeholt haben. Damit ist aber der Beweis für eine Mängelrüge bei der Klägerin noch keineswegs erstellt. Insbesondere ist nicht ausgewiesen, dass die Beklagten der Klägerin dabei auch angezeigt haben, dass der Schaden nach ihrer Ansicht auf einen "versteckten Mangel" der Maschinen zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellung der Versicherung hinzuweisen, dass zwei Zylinderschäden (Kerbschläge) auf "das im Tiefbau bedingte Arbeitsumfeld, inkl. Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit der Maschinisten" zurückzuführen seien (act. 253). Wollte man der Argumentation der Beklagten folgen (vgl. Beweiswürdigung vom 25 . Oktober 2001, act. 238), müsste ja angenommen werden, dass sie auch bezüglich der von ihren Maschinisten verursachten Kerbschlägen ebenfalls eine Mängelrüge an die Klägerin gerichtet hätten, was ja nicht ernstlich behauptet werden kann. Weitere Anzeichen oder Anhaltspunkte für eine Mängelrüge hinsichtlich der behaupteten versteckten Mängel lassen sich den Versicherungsakten nicht entnehmen.
Damit muss festgestellt werden, dass die Beklagten auch mit dieser Beweisführung gescheitert sind. Die Klägerin nennt zum Gegenbeweis die gleichen Urkunden wie in lit. f vorstehend angegeben. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Ausführungen in lit. f verwiesen werden.
6. Gemäss Art. 31 lit. a WKR erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht mit der Übergabe der Ware an den ersten Beförderer, sofern der Kaufvertrag eine Beförderer der Ware erfordert. Gemäss Ziff. 6.3 der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 4. November 1992 (vgl. KB 3) haben die Parteien als Erfüllungsort die Baustelle Bad Godesberg vereinbart. Damit verlangt der Vertrag die Versendung der Ware vom Sitz der Klägerin zur Baustelle. Hinsichtlich der Kostentragung für die Lieferung von Ersatz- und Verschleissteilen haben die Parteien nichts vereinbart. Im WKR findet sich keine ausdrückliche Regelung dieser Frage. Damit ist die fehlende gesetzliche Regelung gemäss Art. 7 Abs. 2 WKR nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens zu ergänzen. Auszugehen ist dabei vom Prinzip, dass jede Partei die Kosten ihrer eigenen Leistung zu tragen hat. Der Verkäufer ist im Fall des Versendungskaufs gemäss Art. 31 lit. a WKR lediglich verpflichtet die Ware an den ersten Beförderer zu übergeben, nicht aber zur Durchführung des Transportes, damit treffen die Transportkosten den Käufer (vgl. Schlechtriem a.a.O. N. 87 zu Art. 3 1 WKR, S. 345). Die Klägerin macht für zwei Lieferungen von Ersatzteilen Fr. 200.-- und Fr. 245.-- Transportspesen geltend (Rechnung 02/0079/94 und 02/0083/94, KB 10). Die Beklagten beanstanden nun bei beiden Rechnungen, dass ihnen zu hohe Transportspesen verrechnet worden seien (KAS S. 8, act. 8 1). Da die Klägerin gemäss Art. 8 ZGB die Höhe der von ihr verrechneten Kosten zu beweisen hat, wurde ihr der Beweis für ihre folgende Behauptungen auferlegt:
a) Bei der der Rechnung 79/1994 zugrunde liegenden Lieferung seien Transportspesen in Höhe von Fr. 200.-- angefallen.
b) Bei der der Rechnung 83/1994 zugrunde liegenden Lieferung seien Transportspesen in Höhe von Fr. 245.-- angefallen.
a) Zur Behauptung, bei der der Rechnung 79/1994 zugrunde liegenden Lieferung seien Transportspesen in Höhe von Fr. 200.-- angefallen, beruft sich die Klägerin auf folgende Urkunden: Fattura 79/94; Bolla 38/94; DHL-Slip vom 21.3.94; DHL Fattura vom 31.3.94; Wegbeschreibung (kartografisch und stradal) (KB 26). Aufgrund dieser Unterlagen ergibt sich, dass die Rechnung des DHL-Transportes Nr. 875138552 nach Bonn 149'800 Lire und die Aufwendungen der Klägerin für den Transport zum DHL-Lager in Parma 110'349 Lire betragen haben. Die Transportspesen belaufen sich somit insgesamt auf 260'149 Lire, womit ein Betrag von Fr. 200.-- als ausgewiesen zu betrachten ist.
b) Zur Behauptung, bei der der Rechnung 83/1994 zugrunde liegenden Lieferung seien Transportspesen in Höhe von Fr. 245.-- angefallen, beruft sich die Klägerin auf folgende Urkunden:
Fattura 83/94, Bolla 40/94; DHL-Slip vom 22.3.94; DHL Fattura vom 31.3.94; Wegbeschreibung (kartografisch und stradal) (KB 27). Aufgrund dieser Unterlagen ergibt sich, dass die Rechnung des DHL-Transportes Nr. 875138913 nach Bonn 193'700 Lire und die Aufwendungen der Klägerin für den Transport zum DHL-Lager in Parma 110'349 Lire betragen haben. Die Tranportspesen belaufen sich somit insgesamt auf 304'049 Lire, womit ein Betrag von Fr. 245.-- als ausgewiesen zu betrachten ist.
7. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziffer 4 vorstehend und bei diesem Ausgang des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die Beklagten den Beweis für die Mängelrüge gemäss Art. 39 WKR nicht erbringen konnten. Damit gelten aber die Lieferungen der Klägerin als genehmigt und den Beklagten stehen keine Verrechnungsforderungen aus Minderung oder Schadenersatz zu. Auf der anderen Seite konnte die Klägerin den Beweis für die bestrittenen Transportspesen erbringen. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin aus der Lieferung von Ersatz- und Verschleissteilen sowie der Miete von Bohrmaterial einen Betrag von insgesamt Fr. 1'842'792.09 zu gut hat (vgl. 5. 8 vorstehend). Zu diesem Betrag sind zusätzlich die beiden Lieferungen in die Schweiz im Betrag von Fr. 5'368.55 hinzuzurechnen (vgl. S. 9 vorstehend), womit ein Totalbetrag von Fr. 1'848'160.64 resultiert. Diesem Guthaben stehen Zahlungen der Beklagten und Gutschriften der Klägerin im Umfang von insgesamt Fr. 1'626'358.45 gegenüber (vgl. S. 9 vorstehend). Damit verbleibt ein offener Betrag von Fr. 221'802.19, welcher der Klägerin von den Beklagten zu zahlen ist.
8 . Die Klägerin beantragt, es sei ihr auf der Forderungssumme zusätzlich noch ein Zins von 5% seit dem 1. April 1995 zuzusprechen. Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen (Art. 78 WKR). Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen für die Zinspflicht autonom und abschliessend, womit eine Berücksichtigung von Erfordernissen des nationalen Rechts (z.B. Mahnung, etc.) unzulässig ist (vgl. Honsell, a.a.O., N. 7 zu Art. 78 WKR, S. 980). Gemäss Art. 59 WKR hat der Käufer den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und dem WKR bestimmbar ist, zu bezahlen, ohne dass es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des Verkäufers bedarf. Währenddem für die Grundlieferung fixe Zahlungstermine vereinbart wurden, haben die Parteien für die Lieferung von Ersatz- und Verschleissteilen bis zu einem Lieferumfang von Fr. 200'000.-- folgende Zahlungsmodalitäten vereinbart: "Anzahlung 50%, 30 Tage nach Lieferung; Bankbürgschaft über Fr. 100'000.-- ist in der Bürgschaft der Schaffhauser Kantonalbank vom 1.11.1992 enthalten; Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt halbjährlich. Die Firma … (Klägerin) kann jederzeit den Lagerbestand überprüfen" (vgl. Auftragsbestätigung vom 4. November 1992, KB 3). Offensichtlich wurde diese Vereinbarung aber nie wie geplant angewandt, stellte die Klägerin doch immer im vollen Lieferungsumfang Rechnung an die Beklagten und diese beriefen sich in der Folge auch nicht auf diese Vertragsklausel. Damit ist vom Fehlen einer vertraglichen Regelung des Fälligkeitszeitpunktes auszugehen und es findet die in Art. 58 WKR getroffene allgemeine Regelung Anwendung. Damit hat der Käufer die Ware zu bezahlen, sobald sie ihm zur Verfügung gestellt wurde und er Gelegenheit zu einer kurzen Begutachtung der Ware hatte (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 WKR). Die letzten von der Klägerin geltend gemachten Lieferungen datieren von Mitte März 1995. Räumt man den Beklagten noch die Frist für einen kurzen, oberflächlichen Augenschein hinsichtlich der Lieferung ein (vgl. Honsell, a.a.O. N. 72 zu Art. 58 WKR, S. 675), so war auch der letzte Kaufpreis sicherlich am 1. April 1995 fällig, womit die Beklagten ab diesem Datum auch eine Verzinsung schulden. Über die Höhe des Zinssatzes schweigt sich das WKR aus. Sie richtet sich daher nach dem nationalen Recht, welches kollisionsrechtlich als Vertragsstatut bestimmt wird (vgl. Honsell, a.a.O. N. 12 zur Art. 78 WKR, S. 98 1). Art. 118 IPRG verweist in diesem Zusammenhang auf das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Haager Übereinkommen, SR 0.221 .211.4). Gemäss Art. 3 des Haager Übereinkommens untersteht der Kaufvertrag bei Fehlen einer Rechtswahl durch die Parteien dem Recht des Landes, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Klägerin ihren Sitz in Italien hat, gilt somit das italienische Recht. Zur Festlegung ist nunmehr - sofern vorhanden - auf den gesetzlichen Zinssatz abzustellen (vgl. Schlechtriem a.a.O., N. 34 zu Art. 78 WKR, 5. 751). Der in diesem Zusammenhang massgebliche in Art. 1284 des italienischen codice civile festgelegte Zinssatz wurde in den letzten Jahren verschiedentlich angepasst. Die Entwicklung sei hier kurz festgehalten: 16. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1996: 10 %; 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998: 5 %; 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000: 2.5 %; 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001: 3.5 % und seit 1. Januar 2002: 3 %. Da der Klägerin nicht mehr zuzusprechen ist, wie sie beantragt hat, ist die Verzinsung der zugesprochenen Forderung wie folgt festzulegen: Vom 1. April 1995 bis 31. Dezember 1998 zu 5%, von 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 zu 2.5 %‚ von 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 zu 3 .5 % und ab 1. Januar 2002 zu 3 %.
9. Bei diesen Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 254 i.V.m. Art. 257 Abs. 1 ZPO).
hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichtes mit Einmut gefunden:
die Klage ist begründet
und
zu Recht erkannt:
1 . Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 221'802.14, zuzüglich Zins zu 5% vom 1. April 1995 bis 31. Dezember 1998, zuzüglich Zins zu 2.5% vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000, zuzüglich Zins von 3.5% vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001, zuzüglich Zins zu 3% ab 1. Januar 2002 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Friedensrichterkosten von Fr. 80.--, einer Staatsgebühr des Kantonsgerichtes von Fr. 14'000.-- und Fr. 450.-- Barauslagen werden den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Klägerin in Höhe ihrer Anwaltsrechnung mit Fr. 78'369.70 prozessual zu entschädigen.
4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung dieses Urteils in vollständiger Ausfertigung an die Parteien und, nach Eintritt der Rechtskraft, im Dispositiv an die Parteien.
Gegen vorstehendes Urteil können die Parteien innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlichen Entscheides die Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich im Doppel bei der Gerichtskanzlei erster Instanz Schaffhausen einzureichen und hat anzugeben, welche Ziffern des Urteilsspruches (nach dem Wort "erkannt" auf Seite 21) angefochten werden und welche Abänderung beantragt wird. Die Abänderungsanträge sind nicht zu begründen.
KANTONSGERICHT SCHAFFHAUSEN
II. Zivilkammer
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: