A. − Die Klägerin ist eine auf den Handel mit und die Reparatur von Landmaschinen und Spezialfahrzeugen spezialisierte Aktiengesellschaft. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, ist in den Bereichen Landmaschinen und Umwelttechnik tätig. Der Gründer und heutige Verkaufsleiter der Klägerin, L. S., und der Geschäftsführer der Beklagten, P. K., sind einander seit längerem aus früheren Geschäftsbeziehungen persönlich bekannt. Ende April 1999 und anfangs Mai 1999 lieferte die Klägerin der Beklagten Occasions-Landmaschinen und Ersatzteile im Wert von insgesamt Fr. 57'045.05. In der Folge leistete die Beklagte mehrere Teilzahlungen. Strittig ist die Höhe der verbleibenden Restschuld der Beklagten. B. − Nach unvermitteltem Sühneversuch vom 28. Juni 2004 liess die Klägerin die Beklagte beim Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, am 23. Juli 2004 mit folgenden Anträgen ins Recht fassen:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12'617.05 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 14. Januar 2004 sowie Verzugszinsen in der Höhe von CHF 4'803.35 zu bezahlen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Beklagte habe ihren Sitz in V. –A. , Deutschland, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliege und sich folglich die örtliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) richte. Das angerufene Gericht sei gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nati3 onen über Verträge über internationalen Warenkauf (CISG), wonach bei fehlender Vereinbarung der Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen sei, örtlich zuständig.
In materieller Hinsicht machte die Klägerin geltend, sie habe dem Geschäftsführer der Beklagten, P. K., am 28. März 1999 an ihrem Sitz in O. ein Transportfahrzeug Typ AEBI TP 57 zu einem Preis von Fr. 42'800.00 sowie vier Austausch-Bremsbacken zum Preis von Fr. 148.50, jeweils zahlbar in bar bei Abholung, verkauft. In der Folge habe sich die Beklagte überdies auch am Kauf eines Kleintraktors der Marke Wiesel 222 interessiert gezeigt. Man sei sich im Folgenden einig geworden, dass die Beklagte für den Kleintraktor Wiesel 222 einen Preis von Fr. 10'750.00 bezahle und diesen zusammen mit dem AEBI Transporter und den Bremsbacken am 22. April 1999 abhole. Im Weiteren habe die Beklagte bei einem weiteren Besuch kurz vor dem 22. April 1999 noch neue Seitentüren passend zum Transporter AEBI TP 57 für Fr. 3'051.50 sowie diverse Ersatzteile, namentlich einen Kurz-Kotflügel TT 80 für Fr. 124.95, ein Dichtungsprofil für die Frontscheibe für Fr. 115.45 sowie ein Kugelgelenk für Fr. 55.15 gekauft. Ausser den zusätzlichen Seitentüren, welche am AEBI Transporter montiert und am 22. April 1999 abgeholt worden seien, habe die Beklagte die restliche Ware am 13. und 14. Mai 1999 entgegengenommen. Die Beklagte habe demnach in der Zeit zwischen dem 22. April 1999 und 14. Mai 1999 Ware im Wert von insgesamt Fr. 57'045.05 bezogen.
Die Beklagte habe bei Abschluss der Kaufverträge jeweils versprochen, die Ware bei Abholung in bar zu bezahlen. Am 22. April 1999 habe M. R. im Auftrag der Beklagten ihrer Mitarbeiterin F. S. aber lediglich eine kleine verschlossene Mappe mit einem Check über Fr. 20'000.00 übergeben. F. S. habe den Check über Fr. 20'000.00 aus der Mappe genommen und im Gegenzug eine handschriftliche Empfangsbestätigung in die Mappe zurückgelegt und diese dann M. R. wieder ausgehändigt. Auf anschliessende Anfrage nach dem Verbleib der restlichen Zahlung, habe P. K. der Klägerin versichert, den Restbetrag innerhalb der nächsten Tage zu überweisen, was aber nicht geschehen sei. Nach wiederholtem Mahnen und Nachfragen habe sie von der Beklagten im Juli 1999 schliesslich einen Check erhalten, der sich aber nicht wie vorgängig versprochen auf Fr. 6'808.00 sondern nach Abzug der Bankspesen lediglich auf Fr. 6'798.00 belaufen habe. Wiederum habe sie anschliessend bei der Beklagten in regelmässigen Abständen die ausstehende Zahlung moniert. Am 7. März 2000 habe ihr P. K. anlässlich eines Besuches Fr. 10'000.00 in bar übergeben und einmal mehr versprochen, die Restforderung demnächst zu begleichen. Rund eine Woche später seien dann unangekündigt Fr. 700.00 auf ihr Konto überwiesen worden.
Fortan habe die Beklagte plötzlich behauptet, M. R. habe ihr bzw. F. S. damals am 22. April 1999 nebst dem Check über Fr. 20'000.00 zusätzlich einen Barbetrag von Fr. 10'000.00 übergeben, was aber nicht zutreffe. Sie habe erneut und wiederholt den ausstehenden Betrag gemahnt, wobei ihr von der Beklagten jeweils wiederum die baldige Zahlung in Aussicht gestellt worden sei, ohne dass diese jedoch erfolgt sei. Im Folgenden habe ihr die Beklagte am 9. Mai 2003 einen Betrag von Fr. 4'430.00 und schliesslich am 13. Januar 2004 eine Summe von Fr. 2'500.00 auf ihr Bankkonto überwiesen. Die Restforderung von Fr. 12'617.05 sei bis dato unbeglichen geblieben.
C. − Mit Rechtsantwort vom 9. September 2004 liess die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin beantragen.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen sinngemäss vor, Art. 5 Ziff. 1 LugÜ sei vorliegend mangels vereinbartem oder anzunehmendem Erfüllungsort nicht anwendbar. Dementsprechend finde sich vorliegend auch kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 57 CISG in der Schweiz, weshalb das angerufene Gericht örtlich unzuständig sei.
In der Sache sei zutreffend, dass die Beklagte bei der Klägerin die von ihr bezeichnete Ware erworben habe und dass Zahlung bei Abholung verein5 bart worden sei. Sie habe M. R., einen langjährigen Bekannten von P. K. , mit der Abholung der Ware am 22. April 1999 beauftragt. M. R. habe bei ihr eine Mappe in Empfang genommen, in der sich ein Umschlag mit einem Check in Höhe von Fr. 20'000.00 sowie ein Barbetrag in Höhe von Fr. 10'000.00 in Scheinen befunden habe. Check und Bargeld seien im Beisein von M. K. in die Mappe gelegt worden. M. R. habe die Mappe bei der Klägerin dem am dortigen Empfang tätigen Mitarbeiter verschlossen übergeben. Dieser sei nach hinten ins Büro gegangen und sei nach wenigen Minuten wieder zurückgekommen, um M. R. mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei. Die Restforderung reduziere sich daher um den bereits am 22. April 1999 in bar übergebenen Geldbetrag von Fr. 10'000.00. Ob die Mappe seinerzeit an die klägerseits genannte F. S. übergeben worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis und werde mit Nichtwissen bestritten. Die angebliche Empfangsbestätigung habe sich nicht in der Mappe befunden, ansonsten hätte sie, die Beklagte, sich sofort mit der Klägerin in Verbindung gesetzt und die fehlende Bestätigung abgemahnt. Weil sie mit der Klägerin in den davor liegenden Jahren jedoch in regelmässiger Geschäftsbeziehung gestanden und es keine Unstimmigkeiten gegeben habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Zahlung von der Klägerin auch ohne Empfangsbestätigung ordnungsgemäss verbucht worden sei. Auch in der Vergangenheit sei dies so praktiziert worden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei anschliessend keine Nachfrage nach dem Verbleib der restlichen Zahlung erfolgt. Als für sie, die Beklagte, aber ersichtlich geworden sei, dass die Klägerin den Barbetrag von Fr. 10'000.00 für die Restzahlung nicht berücksichtigt habe, sei es in der Folge zu unterschiedlichen Auffassungen über die von ihr noch zu bezahlende Forderung gekommen. In den folgenden Unterredungen mit der Klägerin habe sie jeweils deutlich gemacht, dass der Barbetrag bei Abholung der Ware bezahlt und somit in Abzug zu bringen sei. Schliesslich werde die Verjährung der Forderung geltend gemacht. Die Zahlung sei nach Angaben der Klägerin am 1. Juni 1999 fällig gewesen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderung sei jedoch erst im Jahr 2004, nahezu fünf Jahre nach dem angeblichen Fälligkeitszeitpunkt, erfolgt, weshalb die Forderung verjährt sei.
E. − Mit separater Eingabe vom 9. September 2004 rügte die Beklagte die Befangenheit des angerufenen Gerichts und machte geltend, der Seniorpartner der Klägerin, L. S. , sei am Kantonsgericht Nidwalden als Beisitzer tätig, weshalb die Verweisung an ein anderes Zivilgericht beantragt werde. F. − Mit Replik vom 19. Oktober 2004 und Duplik vom 6. Dezember 2004 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit sinnvoll und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. − Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wurde der Klägerin die Möglichkeit geboten, gegen die in der Duplik angeführten Beweismittel Beweiseinrede zu erheben, wovon die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 Gebrauch machte.
H. − Am 23. Mai 2005 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, statt. Auf Seiten der Klägerschaft waren L. S. sen. und L. S. jun. sowie ihr Rechtsvertreter anwesend, die Beklagte wurde durch ihren Geschäftsführer P. K. und ihren Rechtsanwalt vertreten. Anwesend waren überdies die auf diesen Termin als Zeuginnen vorgeladenen F. S. und M. K. .
a) Zu Beginn der Verhandlung begrüsste der Präsident die Anwesenden, stellte das Gericht vor und erläuterte den Verfahrensablauf.
b) Anschliessend wurde die als Zeugin vorgeladene M. K. befragt. Sie gab an, Organ der Beklagten zu sein, weshalb mit ihr anstelle der Zeugeneine Parteibefragung durchgeführt wurde. M. K. brachte vor, Kenntnis vom vorliegenden Prozess zu haben. Sie wisse, dass die Parteien miteinander Geschäfte machen würden. Sie sei für die Bürosachen zuständig und habe in diesem Zusammenhang mit ihrem Mann über die Sache gesprochen. Sie erledige nur die Vorbereitungsarbeiten für die Buchungen, die Buchungen selber würden jedoch durch einen Treuhänder vorgenommen. Sie könne sich erinnern, dass sie im April 1999 zur Begleichung einer Rechnung der Klägerin Fr. 10'000.00 bereit gemacht hätte. Überdies habe sie noch einen Check über Fr. 20'000.00 ausgestellt. Das Bargeld von Fr. 10'000.00 und den Check habe sie in die Mappe gelegt. Vom Check habe sie, wie üblich, eine Kopie angefertigt. Auf die Frage, wieso nebst dem Check zusätzlich Bargeld in die Mappe gelegt worden sei, erwiderte M. K. , dass der Check ausgestellt worden sei, weil er über das Geschäft "gelaufen" sei, die Fr. 10'000.00 hätten demgegenüber in "bar laufen sollen". Dies sei, so glaube sie, so ausgemacht gewesen. Das Geld habe sie in eine A5-Geldtasche aus Kunstleder gelegt. An die Stückelung des Geldes könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie meine aber, es seien ein paar 100-er und ein paar 50-er Scheine gewesen. Anschliessend habe ihr Mann den Umschlag Herrn M. R. übergeben. M. K. wurde anschliessend ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 23. Juni 1999 vorgehalten (KB 9), in welchem unter anderem Folgendes festgehalten wird: "a. Konto Zahlung bei Abholung 20'000,-- sfr". M. K. bestätigte, dass sie dieses Schreiben mit der Schreibmaschine abgefasst habe. Auf Nachfrage, warum in KB 9 denn nur eine à conto Zahlung von Fr. 20'000.00 vermerkt worden sei, erwiderte Frau M. K. , dass die Zusammenstellung in jenem Schreiben identisch mit den Zahlen gewesen sei, die sie in ihrer Buchhaltung aufgeführt hätten. Den Betrag von Fr. 10'000.00 hätten sie darum nicht in ihrer Buchhaltung aufgeführt, weil dies so vereinbart gewesen sei. Die Fr. 10'000.00 seien erst später "erschienen". Was genau jedoch vereinbart worden sei, wisse sie aber nicht. Auf Nachfrage, ob sie sich erinnern könne, woher die 100-er oder 50-er Noten stammen würden, erwiderte M. K. , dass die 100-er Noten aus einem vorgängigen Geschäft mit einem anderen Kunden kämen, die sie anschliessend gewechselt hätten. An das Bankinstitut, wo sie das Geld gewechselt hätten, könne sie sich aber nicht erinnern. Auf die Frage, wieso sie für die Fr. 10'000.00 Bargeld keine Quittung vorbereitet habe, meinte sie, dass dies nicht direkt über die Buchhaltung gelaufen sei, darum habe sie es gelassen.
Den Parteivertretern wurde anschliessend die Möglichkeit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen. Während der klägerische Rechtsvertreter davon nicht Gebrauch machte, legte der Rechtsanwalt der Beklagten zwei neue Sammelbelege auf (BB 1 und BB 2). Auf Vorhalt von Sammelbeleg 1 und der Frage, ob es sich dabei um die ihr bekannten Rechnungen handle, die ihr als Vorlage für ihr Schreiben vom 23. Juni 1999 (KB 9 beziehungsweise Seite 1 von Sammelbeleg 1) gedient hätten, antwortete Frau M. K. , dass sie auf den Rechnungen (Sammelbeleg 1, Seite 3 bis 5) den "Gebucht"-Stempel angebracht und handschriftlich auch die Umrechnungskurse vermerkt habe. Gestützt auf diese Rechnungen habe sie dann das Schreiben vom 23. Juni 1999 (KB 9) abgefasst.
c) Anschliessend wurde mit F. S., welche zu Protokoll gab, ein Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin zu sein, ebenfalls eine Parteibefragung durchgeführt. Gefragt, ob sie vom vorliegenden Verfahren Kenntnis habe, erwiderte sie, dass sie ihren Mann jeweils darauf aufmerksam gemacht habe, dass Geld fehle, vom Rechtsstreit selber habe sie aber keine Kenntnis. Sie erledige in der Firma die Administrativarbeiten, alles was täglich so anfalle. Die Buchhaltung erledige sie nicht, sie führe aber die Kasse. Sie könne sich erinnern, von der Beklagten im April 1999 für den Kauf eines "Aebis" eine Zahlung von M. R. erhalten zu haben. Herr M. R. sei damals zu ihnen gekommen und habe ihr ein Mäppchen überreicht. An die Beschaffenheit dieses Mäppchens könne sie sich nicht erinnern, nur noch, dass sie daran etwas habe öffnen müssen. Sie habe diesem einen Check entnommen, diesen bestätigt und die Bestätigung zurück in die Mappe gelegt. Präzisierend fügte Frau F. S. an, sie habe die Mappe geöffnet, sei anschliessend den Block holen gegangen und habe dann die Bestätigung geschrieben. In der Mappe sei ein Check gewesen, sonst nichts mehr. Auf Vorhalt der Empfangsbestätigung vom 22. April 1999 (KB 8a) bestätigte F. S. , dass dies diejenige Bestätigung sei, welche sie für den Empfang des Checks ausgestellt habe. Sie wisse aber nicht, weshalb der Check direkt übergeben worden und nicht über die Bank erfolgt sei. Soweit sie wisse, sei es das erste Geschäft gewesen, das die Parteien miteinander getätigt hätten.
Auf Ergänzungsfrage des klägerischen Rechtsvertreters, ob sie mitbekommen habe, wie es anschliessend mit dem Geschäft "K. " weitergegangen sei, antwortete F. S. , Herr P. K. habe noch andere Maschinen bestellt und, so glaube sie, auch Bremsbacken. Er habe aber nie bezahlt. Man habe ihm telefoniert und mehrere Male mit ihm gesprochen. Später sei er dann zu ihnen gekommen und habe Fr. 10'000.00 in bar überreicht. Wie sie das immer tue, habe sie ihm diesen Empfang quittiert. Sie habe in der Folge ihren Mann immer wieder ermahnt, dass Herr P. K. endlich zahlen solle. An die Stückelung der in bar übergebenen Fr. 10'000.00, die, wie sie bereits gesagt habe, später übergeben worden seien, könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt der handgeschriebenen Rechnungen für den Transporter Aebi TP 57 und den Kleintraktor "Wiesel" (BB 1, Seiten 3 und 4), und der Ergänzungsfrage des beklagtischen Rechtsvertreters, ob das ihre Handschrift sei, erwiderte Frau F. S. , dass dies die Handschrift ihres Mannes sei. Nach anschliessendem Vorhalt der vom Kläger aufgelegten Rechnungen über den Kleintraktor "Wiesel" und den Transporter Aebi TP 57 (KB 4 und 6), meinte sie, dass sie nicht wisse, warum diese Rechnungen im Unterschied zu den ihr eben vorgelegten anderen Kaufpreise aufweisen würden.
d) Anschliessend führte der klägerische Rechtvertreter zu den neu aufgelegten Sammelbelegen aus, dass Herr P. K. damals Herrn L. S. um die Ausstellung dieser Rechnungen ersucht habe, um basierend darauf die Zollformalitäten abwickeln zu können. Herr P. K. habe um Rechnungen mit einem tieferen Betrag gebeten. Gestützt darauf sei dann auch das Zollformular (BB 2) ausgefüllt worden. Sein Mandant sei damit lediglich einem Ansinnen seines Kunden nachgekommen.
e) Schliesslich machten beide Rechtsvertreter von der Möglichkeit Gebrauch, den Prozess in rechtlicher Hinsicht zu erörtern bzw. ein Schlussplädoyer zu halten, wovon gemäss Art. 136 ZPO nichts ins Protokoll aufzunehmen war. Nach Verabschiedung der Parteien und deren Rechtsvertreter beriet und beurteilte das Gericht die Sache abschliessend.
I. − Das Urteilsdispositiv wurde dem klägerischen Rechtsvertreter am 6. Juni 2005 und dem Rechtsvertreter der Beklagten am 20. Juni 2005 zugestellt. Letztere verlangte mit Schreiben vom 28. Juni 2005 fristgerecht die vollständige Ausführung des Urteils.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung :
1. − a) Die Klägerin hat ihren Sitz in O. , Schweiz, die Beklagte in V. -A. , Deutschland. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demnach nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275.11), welches für die Schweiz am 1. Januar 1992 und für Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ können vertragliche Ansprüche vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, eingeklagt werden. Massgeblich ist der Erfüllungsort der eingeklagten Leistung. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich in erster Linie nach einer allfälligen Vereinbarung der Parteien darüber, wenn das anwendbare Recht eine solche zulässt. Fehlt es an einer Vereinbarung, so bestimmt sich der Erfüllungsort nach der lex causae, das heisst, nach dem nationalen Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Gerichtsstaates verweist (Oscar VOGEL / Karl SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Auflage, S. 112, N. 45l ff.).
b) Streitgegenstand bildet vorliegend die Zahlung des Kaufpreises. Zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit ist somit zu prüfen, wo diese Zahlung zu erbringen ist.
Beide Parteien führen dazu aus, sie hätten sich bei Abschluss der Kaufverträge geeinigt, dass die Beklagte die Ware am Sitz der Klägerin in O. durch Herrn M. R. abholen und in bar bezahlen werde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Parteien für die Kaufpreiszahlung einen Erfüllungsort vereinbart haben, beziehungsweise sich konkludent auf den Erfüllungsort O. in der Schweiz geeinigt haben. Der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ liegt demgemäss am Sitz der Klägerin in O. . Gestützt darauf ist das Kantonsgericht Nidwalden örtlich zuständig.
Selbst bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung über den Zahlungs- oder Erfüllungsort, ist das angerufene Gericht gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG, SR 0.211.211.1) − dessen Anwendung noch darzulegen ist - örtlich zuständig. Die Auffassung der Beklagten, wonach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ mangels vereinbartem oder anzunehmendem Erfüllungsort nicht anwendbar sei, hält nach dem Gesagten nicht stand.
c) Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Nidwalden, Kleine Kammer, ergibt sich aus Art. 14 Ziff. 2 Gerichtsgesetz (GerG).
2. − Die Beklagte rügt die Befangenheit des Kantonsgerichts. Sie macht geltend, der Seniorpartner der Klägerin, L. S. , sei ein Mitglied des angerufenen Gerichts, weshalb sie die Überweisung an ein anderes Zivilgericht beantrage. Der offiziellen Internet-Seite des Obergerichtes des Kantons Nidwalden (http://www.nw.ch/index_obergericht_d.html) ist jedoch zu entnehmen, dass L. S. ein Mitglied des Obergerichtes, der Überprüfungsinstanz der erstinstanzlichen Urteile des Kantonsgerichtes, ist. Dem Kantonsgericht gehört L. S. hingegen nicht an, wie aus der offiziellen Internet-Seite des Kantonsgerichtes Nidwalden (http://www.nw.ch/index_ kantonsgericht_d.html) sowie dem Staatskalender des Kantons Nidwalden 2002 − 2006 (S. 72 f.) hervorgeht. Soll12 te die Sache an dieses Gericht weitergezogen werden, dann hätte L. S. gestützt auf Art. 39 Ziff. 4 GerG in Ausstand zu treten. Das Vorbringen der Beklagten ist somit nicht begründet.
3. − Zwischen den Parteien sind unstreitig mehrere Kaufverträge über Occasions-Maschinen und Ersatzteile zustandegekommen. Die Klägerin hat ihre Niederlassung in der Schweiz, die Beklagte ihre in Deutschland. Somit kommt vorliegend das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG), das für die Schweiz am 1. März 1991 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist.
3.1. Das CISG erfasst nicht alle Rechtsfragen die sich aus der Lieferung von Waren ergeben können. Geregelt sind der Abschluss beziehungsweise das Zustandekommen des Vertrages, die Auslegung sowie Inhalt und Wirkung des Kaufvertrages, das heisst, die auf dem Kaufvertrag basierenden Rechte und Pflichten der Parteien (Christoph BRUNNER, UN-Kaufrecht - CISG, Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980, Bern 2004, N 1 zu Art. 4 CISG). In seinem Anwendungsbereich regelt das CISG zudem auch die Frage der Beweislast − zum Teil ausdrücklich, überwiegend aber inzident: In der Regel ist jede Partei für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm, aus der sie Rechte ableitet, beweispflichtig. Fragen des Beweismasses, der notwendige Grad der richterlichen Überzeugung, sind dagegen der lex fori, in casu dem Schweizerischen Privatrecht, zu entnehmen (BRUNNER, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 4 CISG).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt ein Beweis als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Er muss nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen.
Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Unannehmbar ist es, nach blosser Wahrscheinlichkeit zu urteilen, wo richterliche Überzeugung fehlt und der Sachverhalt letztlich doch im Zweifel bleibt oder auf bloss glaubhaft gemachten und somit nicht bewiesenen Sachbehauptungen abzustellen (BGE 118 II 235 E. 3c; Hans SCHMID in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Auflage, Basel 2002, N. 17 zu Art. 8 ZGB). 3.2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien für die Occasions- Maschinen und Ersatzeile einen Kaufpreis von insgesamt Fr. 57'045.05 vereinbart haben. Nicht streitig ist weiter, dass die Klägerin die Ware jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt für die Beklagte zur Abholung bereitgestellt hat und damit ihrer Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag nachgekommen ist. Gemäss Art. 53 CISG ist deshalb die Beklagte und Käuferin als Gegenleistung zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
b) Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe in der Zeit zwischen dem 22. April 1999 und dem 13. Januar 2004 diverse Teilzahlungen von total Fr. 41'928.00 geleistet und schulde ihr bis dato somit den Restbetrag von Fr. 12'617.05. Dem hält die Beklagte entgegen, die Restforderung der Klägerin reduziere sich um Fr. 10'000.00, weil sie der Klägerin diesen Betrag am 22. April 1999 in bar übergeben habe. Von der Beklagten wird demnach anerkannt, der Klägerin aus den Kaufverträgen im Minimum Fr. 2'617.05 (Fr 12'617.05 abzüglich der umstrittenen Fr. 10'000.00) zu schulden. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin am 22. April 1999 einen Bargeldbetrag von Fr.10'000.00 überbracht hatte.
3.3. a) Nachdem die Klägerin ihrer vertraglichen Pflicht nachgekommen und die Ware jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereit gestellt hatte, ist es nach den vorstehenden Ausführungen Sache der Beklagten, den Beweis für die teilweise Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht, nämlich die behauptete Übergabe des Bargeldbetrages in der Höhe von Fr. 10'000.00, zu erbringen.
b) Die Beklagte bringt dazu vor, ihr Geschäftsführer P. K. habe am 22. April 1999 im Beisein von M. K. nebst einem Check über Fr. 20'000.00 einen Barbetrag in der Höhe von Fr. 10'000.00 in eine Mappe gelegt und diese Mappe anschliessend verschlossen M. R. übergeben. Dieser habe die Mappe dann der Klägerin überbracht.
M. K. wurde anlässlich der Verhandlung vom 23. Mai 2005 zu diesem Vorbringen befragt. Sie führte aus, sie könne sich erinnern, dass sie zur Begleichung einer Rechnung der Klägerin im April 1999 Fr. 10'000.00 in bar bereit gemacht und das Bargeld zusammen mit dem von ihr ausgestellten Check über Fr. 20'000.00 in eine Mappe gelegt habe. Vom Check habe sie wie üblich eine Kopie angefertigt. Hingegen habe sie für den Barbetrag keine Quittung vorbereitet, weil dieser Betrag nicht direkt von der Buchhaltung erfasst bzw. nicht über die Buchhaltung "gelaufen" sei (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Demgegenüber sagte die ebenfalls am 23. Mai 2005 befragte F. S. aus, ihr sei von M. R. eine Mappe übergeben worden, in welcher sich lediglich ein Check über Fr. 20'000.00 befunden habe. Sie sei nach dem Öffnen der Mappe den Block holen gegangen, habe eine Bestätigung geschrieben und habe diese anschliessend in die Mappe gelegt (Verhandlungsprotokoll S. 6). Zur Aussage von M. K. ist zunächst festzuhalten, dass M. K. zur Übergabe des Geldes an die Klägerin keine beweiskräftigen Angaben machen kann, weil sie bei der Übergabe gar nicht dabei gewesen war. Ebenso wenig könnte der von der Beklagten als Zeuge angerufene M. R. bestätigen, dass der Klägerin am 22. April 1999 nebst dem Check tatsächlich auch ein Bargeldbetrag von Fr. 10'000.00 übergeben worden ist. Die Beklagte bringt selber vor, dass sie M. R. die Mappe verschlossen übergeben habe und er diese bei der Klägerin dem am dortigen Empfang tätigen Mitarbeiter beziehungsweise Frau F. S. überbracht habe. Diese sei nach hinten ins Büro gegangen und sei nach wenigen Minuten wieder zurückgekommen, um Herr M. R. mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei (Rechtsantwort S. 2 unten). Diese Ausführungen decken sich mit der Aussage von F. S. , die dazu ausführte, sie habe die Mappe an der Empfangstheke geöffnet, sei anschliesssend den Block holen gegangen und habe eine Bestätigung geschrieben (Verhandlungsprotokoll S. 6). M. R. hat demnach weder gesehen, wie die Beklagte das angebliche Bargeld in die Mappe gelegt hatte, noch kann er aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung bestätigen, dass die Klägerin das Bargeld in Empfang genommen hatte. Aus diesen Gründen wurde auf die Zeugeneinvernahme von M. R. verzichtet.
Da weder M. K. noch M. R., die Behauptungen der Beklagten bestätigen können, besteht für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin am 22. April 1999 tatsächlich einen Bargeldbetrag von Fr. 10'000.00 übergeben hatte.
c) Im Weiteren bietet auch die Aktenlage keinerlei Hinweise, welche die Behauptung der Beklagten stützen könnten. Die Beklagte legte im Rahmen des Rechtschriftenwechsels keine Belege auf. Im Gegensatz dazu beruft sich die Klägerin unter anderem auf das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 23. Juni 1999 (KB 9), in welchem die Beklagte vermerkte, am 22. April 1999 bei Abholung der Ware eine à conto Zahlung von Fr. 20'000.00 getätigt zu haben. M. K. führte dazu sinngemäss aus, dass der angeblich zusätzlich übergebene Barbetrag von Fr. 10'000.00 buchhalterisch nicht erfasst worden und darum in diesem Schreiben nicht aufgeführt worden sei. Dies sei so vereinbart gewesen. Weil das Bargeld eben nicht direkt von der Buchhaltung erfasst worden sei, habe sie für dieses auch keine Quittung vorbereitet (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.).
Unabhängig von den beklagtischen Buchhaltungsmodalitäten ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte selber der Klägerin im vorerwähnten Schreiben lediglich eine Teilzahlung von Fr. 20'000.00 bestätigte, obwohl sie ihr angeblich Fr. 30'000.00 übergeben haben will. Im Weiteren leuchtet ebenfalls nicht ein, warum die geschäftserfahrene Beklagte einerseits eine Kopie des von ihr ausgestellten Checks anfertigte (Sammelbeleg 1 S. 2), sich andererseits den angeblich zur gleichen Zeit übergebenen Barbetrag von Fr. 10'000.00 aber nicht quittieren liess. Auch aufgrund dieser Gegebenheiten hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass sich die behauptete Übergabe des Bargeldes am 22. April 1999 tatsächlich ereignet hat.
d) Anlässlich der Verhandlung vom 23. Mai 2003 legte die Beklagte schliesslich zum Beweis ihrer Behauptung drei handgeschriebene Rechnungen für den Transporter Aebi TP 57 für Fr. 16'744.00, den Kleintraktor Wiesel für Fr. 7'440.00 und ein Paar Vollsicht-Türen für Fr. 2'624.00 ins Recht (Sammelbeleg 1 S. 3 bis 5). Es ist jedoch nicht ersichtlich, was die Beklagte daraus zu ihren Gunsten ableiten will, zumal sie in ihren Rechtschriften den Kaufpreis von total Fr. 57'045.05 nicht bestreitet. Diese Rechnungen sind für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung und vermögen insbesondere auch die behauptete Zahlung der Fr. 10'000.00 nicht zu belegen.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Behauptung nicht rechtsgenüglich hat substantiieren können. Weder M. K. noch der Zeuge M. R. können den erforderlichen Nachweis erbringen, noch vermag die Beklagte aufgrund der Akten die behauptete Zahlung zu belegen. Für das Gericht ist demnach nicht bewiesen, dass die Beklagte der Klägerin am 22. April 1999 einen Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 10'000.00 übergeben hatte, weshalb die Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 12'617.05 vollumfänglich gutzuheissen ist.
4. − Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr in der Zeit vom 22. April 1999 bis zum 13. Januar 2004 folgende Teilzahlungen geleistet: − 22. April 1999 Fr. 20'000.00; − 23. Juni 1999 Fr. 6'798.00; − 7. März 2000 Fr. 10'000.00; − 20. März 2000 Fr. 700.00; − 9. Mai 2003 Fr. 4'430.00; − 13. Januar 2004 Fr. 2'500.00.
Demnach habe ihr die Beklagte 5 % Verzugszins
− vom 01.06.99 bis 23.06.99 ( 23 Tage) auf Fr. 37.045.05 = (Fr. 117.70); − vom 24.06.99 bis 07.03.00 ( 258 Tage) auf Fr. 30'247.05 = (Fr. 1'069.00); − vom 08.03.00 bis 20.03.00 ( 13 Tage) auf Fr. 20'247.05 = (Fr. 36.05); − vom 21.03.00 bis 09.05.03 (1145 Tage) auf Fr. 19'547.05 = (Fr. 3'065.95); − vom 10.05.03 bis 13.01.04 ( 249 Tage) auf Fr. 15'117.05 = (Fr. 515.65), somit total Fr. 4'804.35. zu bezahlen. Überdies schulde ihr die Beklagte seit dem 14. Januar 2004 5 % Verzugszins von der eingeklagten Restforderung von Fr. 12'617.05.
4.1. Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei gemäss Art. 78 CISG Anspruch auf Zinsen. Der Zinsanspruch beginnt mit der Fälligkeit der Hauptforderung. Die Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung, hilfsweise nach Art. 58 und Art. 59 CISG (BRUNNER, a.a.O., N 4 zu Art. 78 CISG). Die Höhe des Zinssatzes regelt das CISG hingegen nicht. Nach überwiegender Auffassung der Lehre und Rechtsprechung ist diese Frage nach demjenigen nationalen Recht zu entscheiden, welche durch das internationale Privatrecht des Forumstaates bestimmt wird (BGE vom 28. Oktober 1998, 4C.197/1998 E. 6 mit weiteren Hinweisen = www.cisg-online.ch, Nr. 413; BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 78 CISG).
Gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG gilt für den Kauf beweglicher und körperlicher Sachen das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1995 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.211.211.4). Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt, dass bei fehlender Rechtswahl durch die Parteien, der Vertag dem innerstaatlichen Recht des Landes untersteht, in dem der Verkäufer zum Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Klägerin ihren Sitz in O. in der Schweiz hat, ist die Höhe des Zinses nach dem schweizerischen Recht zu bestimmen. Demnach beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR).
4.2. a) Die Parteien haben sich beim Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages unbestritten geeinigt, dass die Beklagte die Ware bei Abholung am 22. April 1999 sowie am 13. und 14. Mai 1999 in bar bezahlen werde. Folglich wurde der Kaufpreis an den besagten Daten zur Zahlung fällig. Die Beklagte befand sich somit spätestens seit dem 15. Mai 1999 mit der Kaufpreiszahlung in Verzug.
b) Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die Beklagte bei Abholung des Aebi Transporters am 22. April 1999 der Klägerin nicht wie behauptet Fr. 30'000.00, sondern lediglich Fr. 20'000.00 überbracht hatte. Im Weiteren bestreitet die Beklagte nicht, im Zeitraum vom 23. Juni 1999 bis zum 13. Januar 2004 die von der Klägerin angeführten Teilzahlungen geleistet zu haben. Folglich schuldet sie der Klägerin 5 % Verzugszins auf die nach Abzug der jeweiligen Teilzahlung verbleibenden Restforderungen. Das klägerische Begehren ist daher vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Verzugszins in der Höhe von Fr. 4'804.35 sowie 5 % Verzugszins von Fr. 12'617.05 zu bezahlen.
5. − Schliesslich macht die Beklagte die Verjährung der Forderung geltend und bringt vor, die Klägerin führe selber aus, dass die Kaufpreiszahlungen seit dem 1. Juni 1999 fällig seien. Die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderung sei jedoch erst im Jahre 2004, somit erst nach knapp 5 Jahren erfolgt , weshalb die Forderung verjährt sei.
5.1. Die Verjährung kaufrechtlicher Ansprüche wird im CISG nicht geregelt. Das für die Verjährung anwendbare Recht muss deshalb ebenfalls selbständig nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Verjährungsrecht bestimmt werden (BRUNNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 4 CISG). Da die Klägerin und Verkäuferin ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise ihren Sitz in der Schweiz hat, ist die Verjährung vorliegend nach schweizerischem Recht zu beurteilen (Art. 118 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1995 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht).
5.2. Grundsätzlich verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren (Art. 127 OR). Die Verjährung wird jedoch einerseits durch Anerkennung des Schuldners, namentlich durch Zins- und Abschlagszahlungen, andererseits auch durch Klage oder Einrede von einem Gericht sowie durch Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch unterbrochen, wobei mit der Unterbrechung die Verjährung von Neuem beginnt (Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 137 Abs. 1 OR). Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beklagte nebst ihrer Teilzahlung vom 22. April 1999, am 23. Juni 1999, 7. März 2000, 20. März 2000, sowie 9. Mai 2003 und letztmals am 13. Januar 2004 weitere Teilzahlungen geleistet hatte. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, hat die Beklagte mit diesen Handlungen ihre Schuld mehrfach anerkannt und mit jeder Teilzahlung die Verjährung der jeweiligen Restschuld unterbrochen, so letztmals am 13. Januar 2004. Die Einrede der Verjährung ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. − Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO werden den Parteien die Gerichtskosten im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt. Die Gerichtskosten betragen in Anwendung der §§ 4 Abs. 1, 13, 37 und 38 der Prozesskostenverordnung (PKoV) Fr. 1'800.00 (Schreibgebühr und Auslagen inbegriffen) ohne vollständige Ausfertigung der Entscheides und gehen ausgangsgemäss vollumfänglich zu Lasten der Beklagten.
Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Entscheides zuzüglich weiterer Schreibgebühr und Auslagen werden derjenigen Partei auferlegt, welche die vollständige Ausfertigung verlangt (§ 8a PKoV). Da die Beklagte mit Schreiben vom 28. Juni 2005 die Begründung des Urteils verlangt hat, werden ihr die entsprechenden Mehrkosten von Fr. 957.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, zusätzliche Schreibgebühr Fr. 345.00 und zusätzliche Auslagen Fr. 112.00) überbunden.
Die Gerichtskosten betragen somit gesamthaft Fr. 2'757.00. Sie werden dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 entnommen und sind in diesem Umfang bezahlt.
Die Beklagte hat demnach der Klägerin den Betrag von Fr. 1'800.00 intern und direkt zu vergüten (§ 9 Abs. 3 PKoV).
Die Beklagte hat zudem den Betrag von Fr. 957.00 innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
7. − Die Parteien sind ferner verpflichtet, den Gegner im Verhältnis ihres Unterliegens zu entschädigen (Art. 99 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach den Gebührenvorschriften berechnet (Art. 93 ZPO). Gemäss § 53 Abs. 1 PKoV beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr vor erster oder einziger Instanz bei einem Streitwert von Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 Fr. 1'500.00 bis Fr. 4'500.00. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (§ 45 PKoV).
Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte dem Gericht mit Schreiben vom 27. Mai 2005 eine Kostennote im Betrag von Fr. 5'349.35 ein (Honorar Fr. 4'500.00, Auslagen Fr. 471.50 und Mehrwertsteuer Fr. 377.85). In Anbetracht der oben genannten Grundsätze kann die Honorarnote in diesem Umfang genehmigt werden. Die Beklagte wird demnach ausgangsgemäss verpflichtet, die Klägerin im Betrag von Fr. 5'349.35 ausserrechtlich zu entschädigen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht :
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'617.05 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 14. Januar 2004 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'804.35 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat ausgangsgemäss sämtliche Gerichtskosten sowie die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Entscheides zu übernehmen.
Die Gerichtskosten betragen:
Gerichtsgebühr Fr. 2'300.00
Schreibgebühr Fr. 345.00
Auslagen Fr. 112.00
Total Fr. 2'757.00
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 1'800.00 verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt.
Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 1'800.00 intern und direkt zu vergüten (§ 9 Abs. 3 PKoV).
Die Beklagte hat zudem den Betrag von Fr. 957.00 innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
3. Die Honorarnote des klägerischen Rechtsvertreters im Betrag von Fr. 5'349.35 (Honorar Fr. 4'500.00, Auslagen Fr. 471.50 und Mehrwertsteuer Fr. 377.85) wird genehmigt.
Die Beklagte hat demnach die Klägerin mit Fr. 5'349.35 ausserrechtlich zu entschädigen.
4. Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit Zustellung die Appellation an die Kleine Kammer der Zivilabteilung des Obergerichtes Nidwalden erklärt werden (Art. 237 Abs. 3 ZPO).
Die Appellationserklärung zuhanden der Kleinen Kammer des Obergerichtes Nidwalden als Rechtsmittelinstanz ist mit genau formulierten Abänderungsanträgen schriftlich und im Doppel beim Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, Rathausplatz 1, 6371 Stans, einzureichen (Art. 238 ZPO).
5. Das vorliegende Urteil wird dem klägerischen Rechtsvertreter im Doppel (GU) und dem beklagtischen Rechtsvertreter im Doppel (auf dem Rechtshilfeweg) schriftlich eröffnet.
Nach allfälligem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erfolgt Mitteilung an die Gerichtskasse Nidwalden.
Stans, 23. Mai 2005
KANTONSGERICHT NIDWALDEN
ZIVILABTEILUNG / KLEINE KAMMER
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: