A. Die Klägerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Elsdorf-Heppendorf, die Beklagte eine Gesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz neuerdings in Luzern, vorher in Littau. Beide sind im Handel mit aus Russland stammenden Metallpressen tätig. Am 11. November 1996 hatte die Beklagte bei der Klägerin zwei Erfurt 1250 Pressen aus einem russischen Werk in Belaja Kalitva zum Preis von je DM 300.000,‑ bestellt, am 16. März 1998 vier kleine Erfurt Pressen für total DM 980.000,‑. Die Pressen wurden nach Genua verschifft. In der Folge wurden die Kaufpreisansprüche der Klägerin und Gewährleistungsansprüche der Beklagten streitig.
B. Mit Klage vom 30. Mai 2000 verlangte die Klägerin von der Beklagten folgende Beträge:
– DM 400.300,‑ nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von DM 98.620,86 vom 1. Juni 1997 bis 20. Februar 2000 sowie 8 % Zins auf DM 400.300,‑ seit 21. Februar 2000, – DM 580.600,‑ nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von DM 59.578,83 vom 1. August 1998 bis 20. Februar 2000 sowie 8 % Zins auf DM 580.600,‑ seit 21. Februar 2000, – US$ 7.000,‑ nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von US$ 654,99 vom 18. September 1998 bis 20. Februar 2000 und DM 519,95 und – DM 14.488,40 für die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Deutschland, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beklagte.
Die Beklagte beantragte, unter Verrechnung verschiedener Gegenansprüche aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen, Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Klägerin. Am 14. August 2001 fällte das Amtsgericht Luzern-Land, 1. Abteilung, folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat der Klägerin zu bezahlen:
a) DM 400.300,- nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von DM 98.620,86 vom 1. Juni 1997 bis zum 20. Februar 2000 sowie 8 % Zins auf DM 400.300,‑ seit dem 21. Februar 2000,
b) DM 580.600,‑ nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von DM 59.578,83 vom 1. August 1998 bis zum 20. Februar 2000 sowie 8 % Zins auf DM 580.600,‑ seit dem 21. Februar 2000,
c) DM 519,95 und US$ 7.000,‑ nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von US$ 654,99 vom 18. September 1998 bis zum 20. Februar 2000 sowie 8 % Zins auf US$ 7.000,‑ seit dem 21. Februar 2000.
2. Anderslautende und weitergehende Begehren werden abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Zustellvermerk)
Das Amtsgericht erwog im Wesentlichen Folgendes: Vorliegend sei das Wiener Kaufrecht und (gemäss dem Haager Übereinkommen betr. das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955) deutsches Recht anzuwenden.
Hinsichtlich des Kaufvertrags über zwei Erfurt 1250 Pressen sei unbestritten, dass als Kaufpreis total DM 600,00,‑ vereinbart worden seien, wovon die Beklagte DM 400.300,‑ noch nicht bezahlt habe. Nachdem F. von der Beklagten die Pressen vorgängig im russischen Werk besichtigt habe, könne offen bleiben, ob die Pressen tatsächlich ungebraucht gewesen seien. Die Vorinstanz ging von einer vertragskonformen Verpackung der Pressen aus; das von der Beklagten akzeptierte, unbestrittenermassen unreine Konnossement beziehe sich auf die Verpackung, ihm lasse sich die angebliche Vertragswidrigkeit der Pressen nicht entnehmen. Die Beklagte habe allfällige Mängel der Pressen so oder anders nicht rechtzeitig substanziiert gerügt, es liege auch kein Verzicht der Klägerin auf den Einwand der nicht gehörig erfolgten Rüge vor. Die verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen aus Minderung und Schadenersatz seien abzuweisen, weil die Beklagte das Recht zur Berufung auf eine Vertragswidrigkeit der Ware verloren habe. Ohnehin habe die Beklagte weder den behaupteten Minderwert genügend substanziiert noch nachgewiesen, dass sie als Weiterverkäuferin überhaupt einen Schaden erlitten habe. Folglich habe die Beklagte der Klägerin die Kaufpreisrestanz von DM 400.300,‑ zu bezahlen. Der Kaufvertrag betreffend die vier kleinen Erfurt Pressen sei unbestritten, als Kaufpreis seien total DM 980.000,‑ vereinbart worden, wovon die Beklagte unbestrittenermassen DM 580.600,‑ noch nicht bezahlt habe. Als vereinbart müsse die Lieferung von fabrikneuen Pressen mit Baujahr 1983 und 1984 gelten. Die Feststellungen im Bericht von C. D. vom 1. Dezember 1998 betreffend Feststellungen am 21./22. Juli 1998 vor Ort bezögen sich nicht auf die Pressen, sondern auf deren Verpackung. Die Mitteilung der Endabnehmerin an C. D. vom 3. August 1998 enthalte den Hinweis, der reklamierte Schaden beziehe sich nur auf eine zu ersetzende Schalttafel und einige Zubehörteile im Gesamtbetrag von lit. 25.000.000,‑. Selbst wenn es diesbezüglich nicht um einen Versicherungsfall des Transporteurs gegangen wäre, sondern um einen von der Klägerin zu vertretenden vertragswidrigen Zustand der Pressen, wäre die erst rund vier Monate später erhobene Rüge zweifellos verspätet erhoben worden, was selbstverständlich auch für die angebliche Vertragswidrigkeit der Pressen bezüglich gebraucht/ungebraucht gelte. Selbst wenn es sich bei den Pressen tatsächlich um gebrauchte Ware gehandelt hätte, hätten das die Endabnehmerin und die Beklagte bereits im August 1998 feststellen können und müssen, so dass eine Rüge im Dezember 1998 verspätet gewesen wäre. Mangels belegter ordnungsgemässer Rüge könne die Beklagte keine Ansprüche aus Minderung und Schadenersatz verrechnen, sondern müsse die Kaufpreisrestanz von DM 580.600,‑ bezahlen. Ohnehin habe die Beklagte den behaupteten Minderwert nicht genügend substanziiert und nicht nachgewiesen, dass ihr überhaupt ein Schaden erwachsen sei. Was den Kaufvertrag über die Smeral Presse mit Gesenkhalter angehe, schulde die Beklagte der Klägerin für den nachträglich bestellten und gelieferten Gesenkhalter US$ 7.000,‑ nebst Zins, ferner seien DM 519,95 belegte Überweisungskosten unbestritten. Die Beklagte habe eine gehörige Mängelrüge nicht nachgewiesen; die zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung von DM 125.000,‑ sei infolge Verlusts allfälliger Gewährleistungsansprüche abzuweisen, so dass die Beklagte der Klägerin noch US$ 7.000,‑ sowie DM 519,95 zu bezahlen habe.
Aus dem Kaufvertrag betreffend die Smeral Presse LZK 4000B stünden der Beklagten keine verrechenbaren Ansprüche zu. Dass ihr aus der Beschlagnahme der Presse und der versehentlichen Falschangabe des Ursprungslands durch die Klägerin (Tschechoslowakei statt Russland) ein Schaden erwachsen sei, sei nicht erstellt. Der Schaden von US$ 103.000,‑ hinsichtlich einer angeblich fehlenden Grundplatte (US$ 60.000,‑) und wegen eines Abzugs der Endabnehmerin vom vereinbarten Kaufpreis (US$ 43.000,‑) sei nicht belegt.
Auch aus dem Kaufvertrag betreffend die Pressen LMZ 1600 und LZK 2500 mit Gesenkhaltern stünden der Beklagten keine verrechenbaren Ansprüche zu. Die Beklagte behaupte, aus der verspäteten Lieferung durch die Klägerin sei ihr ein Schaden entstanden, weil sie ihre Kundin nicht rechtzeitig, sondern erst im Januar 1998 habe beliefern können, wobei sich etliche Mängel herausgestellt hätten. In der Folge habe sie von der Endabnehmerin nur DM 100.000,‑ erhalten, so dass DM 260.000,‑ fehlten. Dass die fehlenden Unterlagen von der Klägerin nicht nachgereicht worden seien, sei weder erstellt noch wahrscheinlich. Im Übrigen fehle wiederum der Nachweis einer rechtzeitigen und ordnungsgemässen Rüge der Beklagten an die Klägerin. Von der Beklagten seien nach eigenen Angaben die Pressen vor 5. August 1997 an die Endabnehmerin geliefert worden, was nur der Fall sein könne, wenn auch von der Klägerin rechtzeitig ab Werk in Russland geliefert worden sei. Abgesehen davon wäre nicht erwiesen, dass die Klägerin eine verspätete Lieferung an die Endabnehmerin zu verantworten hätte. Es sei weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, inwiefern das der Fall wäre.
Die Beklagte bestreite nicht, dass die Fälligkeiten zu den von der Klägerin geltend gemachten Zeitpunkten eingetreten seien. Auch die Ausführungen der Klägerin (inkl. Berechnungen und deren Grundlagen) zu Verzugszins und Säumnisschaden in Form von Kreditkosten seien von der Beklagten nicht bestritten. Mangels substanziierter Bestreitung durch die Beklagte seien der Klägerin der geltend gemachte Verzugszins und der darüber hinausgehende Schadenersatz für die Kreditkosten zuzusprechen, nachdem Schadenersatzansprüche unabhängig vom Verzugszins geltend gemacht werden könnten und eine Vertragsverletzung der Beklagten sowie die Vorhersehbarkeit des Schadens gegeben seien.
Existenz und Umfang des Schadens hinsichtlich Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Deutschland von DM 14.488,40 seien nicht bewiesen, die entsprechende Forderung der Klägerin sei abzuweisen. Der Streitwert betrage Fr. 3.097.115,80,- (Fr. 810.467,‑ Klageforderung per Klagedatum 30.5.2000, Fr. 2.286.648,80,- Verrechnungsforderungen per Datum Klageantwort 23.10.2000).
C. Mit rechtzeitiger Appellationserklärung vom 6. September 2001 beantragt die Beklagte Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Klägerin (OG amtl.Bel. 1). Im Beweispunkt verlangt sie die Einvernahme von E. H. H., S. T., G. G., C. D., W. V. und Herr R. H. als Zeugen (OG amtl.Bel. 12).
Die Klägerin beantragt in ihrer ebenfalls rechtzeitigen Appellationsantwort vom 22. Januar 2002 (Postaufgabe) Abweisung der Appellation und Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts, unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Beklagte (OG amtl.Bel. 16). Auf die Rechtsmittelvorbringen der Parteien (OG amtl.Bel. 12 und 16) wird, soweit nötig, nachfolgend eingegangen.
D. Mit Entscheid vom 15. April 2002 wurde das Kostensicherungsgesuch der Klägerin vom 22. Januar 2002 (Postaufgabe) abgewiesen (OG amtl.Bel. 17).
E. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet (OG amtl.Bel. 18-20).
Erwägungen:
1. Zu einer formrichtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Es muss entweder dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen. Die appellierende Partei hat darzulegen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für falsch hält (LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nr. 423 und 641). Die blosse Verweisung auf erstinstanzliche Akten genügt in der Regel weder in der Appellationsschrift noch in der Appellationsantwort (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 249 ZPO, vgl. N 2 zu § 260 ZPO). Dasselbe gilt für die Wiederholung von Vorbringen, die bereits in erster Instanz erfolgten. Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe des Amtsgerichts gelten als akzeptiert; es wird gehalten, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wären. Die Appellationsinstanz geht in diesem Sinn ausschliesslich von den Rechtsmittelschriften aus. Es ist Aufgabe der appellierenden Partei in ihrer Appellationsschrift im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Umstände genau zu bezeichnen und allenfalls dafür konkret Beweis anzubieten, aus denen sie ihre Kritik ableitet bzw. eine von der Vorinstanz abweichende Rechtsfindung resultieren soll. Zu jeder Ziffer, die ein relevantes Sachverhaltselement enthält, hat die Gegenpartei substanziiert Stellung zu nehmen, eine allgemeine Bestreitung der klägerischen Vorbringen genügt nicht (Studer/Rüegg/Eiholzer, aaO, N 2 zu § 202 ZPO). Mit Beweisanträgen können fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden, da Beweiserhebungen schlüssige Vorbringen voraussetzen (Studer/Rüegg/Eiholzer, aaO, N 4 zu § 70 ZPO; LGVE 1987 1 Nr. 21 E. 5 am Ende). Die Rechtsmittelschriften müssen aus sich selber heraus verständlich sein. Das gilt auch für Stellungnahmen zu Vorbringen der Gegenpartei.
2. Beweispunkt
2.1. Die in zweiter Instanz aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen.
2.2. S. T. ist Angestellte der Beklagten. Sie wurde/wird von dieser in beiden Instanzen als Zeugin angerufen. Das Amtsgericht sah von einer Befragung ab, weil es Frau T. als faktisches Organ der Beklagten betrachtete. Die Vorinstanz kam zu diesem Schluss (AG Urteil 5. 8), weil S. T. das Memorandum of Understanding vom 20. März 1998 seitens der Beklagten allein unterzeichnete (AG kläg.Bel. 38), im Schriftverkehr 1999/2000 zwischen den Rechtsanwälten A. M. bzw. A. P. einerseits und der Beklagten anderseits für diese allein bzw. zusammen mit G. unterschrieb (AG kläg.Bel. 49) sowie die a-meta Vereinbarung zwischen den Parteien vom 25. Juni 1996 (AG bekl.Bel. 21) und die Anwaltsvollmacht M. vom 4. Oktober 2000 für die Beklagte allein unterzeichnete (AG bekl.Bel. 78), sodann zur Verhandlung vom 31. Mai 2001 für die Beklagte erschien (AG VP S. 1) und den am 31. Mai 2001 unter Rückzugsvorbehalt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich für die Beklagte unterzeichnete, neben Rechtsanwalt M. (AG amtl.Bel. 19). Schliesslich hielt die Vorinstanz die faktische Organstellung von Frau T. für gerichtsnotorisch, unter Hinweis auf den Fall 11 99 5 Z.S. L./ Beklagte (Urteil vom 25.1.2000, E. 2 mit Hinw.). Auch ohne Kenntnis der Prozessakten AG 11 99 5 ist dem Amtsgericht beizupflichten, dass S. T. als faktisches Organ der Beklagten gelten muss.
Die Beklagte hält S. T. für eine durchaus taugliche Zeugin, weil sie nicht als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen und somit nicht Organ der Beklagten sei (OG amtl.Bel. 12 S. 3). Mit diesem knappen Vorbringen gibt die Beklagte wohl kund, dass sie punkto Zeugenfähigkeit am formellen Organbegriff festhält. Für die Klägerin kommt es nicht darauf an, dass S. T. im Handelsregister nicht formal als zeichnungsberechtigte Person eingetragen ist. Aus ihrer Sicht genügt es vollkommen, wenn Frau T. als faktisches Organ der Beklagten zu betrachten sei (OG amtl.Bel. 16 S. 2). Die Klägerin geht also vom faktischen Organbegriff aus.
Im Gegensatz zu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 157 und N 1 zu § 161‚ die in diesem Zusammenhang von einem funktionellen/faktischen Organbegriff ausgehen, vertrat das Obergericht noch vor kurzem die Auffassung, massgebend sei der formelle Organbegriff. Es hielt – allerdings noch unter der Herrschaft der ZPO 1913 – fest, ob jemand als Zeuge einvernommen werden könne, entscheide sich einzig danach, ob die betreffende Person formell als Gesellschaftsorgan berufen worden sei oder nicht (LGVE 1991 I Nr. 21‚ vgl. LGVE 1 986 I Nr. 19-21). Diese Auffassung wurde im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren 11 97 21 T.Z./A. AG am 22. Oktober 1997 bestätigt und beigefügt, ein allfälliges Abrücken von dieser konstanten Praxis brauche im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, weil der Kläger nichts vortrage, was für eine wie auch immer geartete Organstellung des Zeugen spreche. Der blosse Hinweis auf ein Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnis genüge dafür jedenfalls nicht. Die soeben wiedergegebene Begründung zeigt immerhin, dass das Obergericht sich seiner Praxis schon damals nicht mehr sicher war. In der Folge änderte es diese mit Urteil vom 18. Januar 2002 i.S. G.H. AG/K.T.SA (OG 11 01 105) in E. 1.2 unter Hinweis auf Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 157 und N 1 zu § 161‚ mit der Feststellung, H.F. sei wirkliches geschäftsführendes Organ der Beklagten und könne wegen seiner faktischen Organqualität nicht als Zeuge einvernommen werden (E. 1.2). In beweisverfahrensrechtlicher Hinsicht ist von ausschlaggebender Bedeutung, wie intensiv eine natürliche Person ohne formelle Organstellung für die juristische Person auftritt, für die sie tätig ist. Verhält sich jene Person in einer Art und Weise, die dem Auftritt einer Person mit formeller Organstellung gleichkommt, was als Handeln mit faktischer Organstellung umschrieben wird, ist sie verfahrensrechtlich gleich zu behandeln wie das formelle Organ. Es kann nicht sein, dass die juristische Person, für die Personen mit faktischer Organstellung auftreten, prozessrechtlich besser gestellt ist, als die juristische Person, für die Personen mit formeller Organstellung handeln. Das wäre aber der Fall, wenn Personen mit faktischer Organstellung als Zeugen einvernommen werden könnten, während Personen mit formeller Organstellung „nur“ als Partei befragt werden dürften, was mit der eigenen Partei unzulässig ist (§157 Abs. 3 ZPO). Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Gericht bedeutet, dass ein Vertreter zu erscheinen hat, der zur Klärung des Prozessstoffs beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (§ 47 Abs. 3 ZPO). Die Formulierung der Bestimmung lässt erkennen, dass eine natürliche Person mit faktischer Organstellung genügt, was dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (B 48, Prot. 3. Kommissionssitzung vom 21.9.1992, S. 16). Mit einem solchen Vertreter ist gegebenenfalls die Parteibefragung durchzuführen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 ZPO), was ebenfalls dafür spricht, dass faktischen Organen keine Zeugenstellung zukommen soll. Weiter ist anzunehmen, die Person mit faktischer Organstellung stehe zur vertretenen juristischen Person in der Regel in einem ausgesprochen engen Verhältnis, so da sie wohl ohnehin meist als befangene Zeugin gelten müsste. Ihre Aussagen zugunsten der vertretenen juristischen Person könnten folglich nicht berücksichtigt werden, was jedenfalls in den Fällen, in der sie von dieser angerufen wurde, in vorweggenommener Beweiswürdigung dazu führte, von einer Zeugenbefragung abzusehen. Auch das führt dazu, dass die faktische Organstellung der formellen in beweisverfahrensrechtlicher Hinsicht gleichzustellen ist. Folglich kommt eine Befragung von S. T. nur als Partei in Frage, was die Beklagte nicht erfolgreich beantragen kann (§ 157 Abs. 3 ZPO).
2.3. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich weitere Beweiserhebungen erübrigen.
3. Dass vorliegend grundsätzlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht/WKR bzw. CISG) und für ungeregelte Fragen das deutsche Recht als Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, anzuwenden ist (Art. 2 und 3 des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15.6.1955 [SR 0.221.211.4]), blieb unangefochten. Dasselbe trifft auf das vom Amtsgericht erläuterte, kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nach WKR zu. Einfachheitshalber wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, insbesondere zu Untersuchungs- und Rügefrist sowie den entsprechenden Beweislastregeln (AG Urteil S. 8 ff.) Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Verrechnungsansprüchen der Beklagten hinreichend. Bestreitungen liegen – soweit nötig – insbesondere hinsichtlich der Abgabe von Mängelrügen, der Einhaltung von Untersuchungs- und Rügefristen sowie der ausreichend substanziierten Geltendmachung von Minderungs- und Schadenersatzansprüchen vor.
4. Kaufvertrag über zwei Erfurt 1250 Pressen
4.1. Entgegen ihrer Behauptung (OG amtl.Bel. 12 S. 3 Ziff. 4.1) ging die Beklagte keineswegs stets von ungebrauchten Maschinen aus. Sie äusserte selbst, die im Hafen von Genua aufgenommenen Fotos würden eindeutig belegen, dass es sich unmöglich um „fabrikneue, also ungebrauchte“ Maschinen handeln könne (AG Klageantwort S. 8 Ziff. 3.1.4). Aus dem Schreiben der Klägerin (ppa. V. T.) an die Beklagte vom 6. Januar 1997 (AG kläg.Bel. 4) ergibt sich eindeutig, dass sie mit Herrn W. von der Beklagten die Erfurt 1250 Pressen, Baujahr 1984, im Werk Belaja Kalitva besichtigt hatte. Das Schreiben enthält keinerlei Hinweis, dass W. die Maschinen angeblich nicht genau verifizieren konnte (OG amtl.Bel. 12 S. 3 Ziff. 4.1). Ein solcher Hinweis wäre zweifellos gemacht worden, wenn es dann überhaupt zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen wäre. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte rechtzeitig wusste, was sie kaufte, selbst wenn bei der Besichtigung durch Herrn W. die Maschinenschilder gefehlt hätten und die Aussenlager ungeordnet gewesen wären, wie die Beklagte geltend macht. Immerhin verkaufte die Beklagte die Pressen der IMC Srl als gebrauchte Anlagen weiter, was sie dieser bereits am 2. Februar 1996 bestätigte (AG ed.Bel. 1.1, 1.2). Das Vorbringen der Beklagten, es habe sich später herausgestellt, dass weder die im Faxschreiben der Klägerin vom 6. Januar 1997 erwähnte Komplettierung noch die weiteren zugesagten Leistungen erfolgt seien (OG amtl.Bel. 12 S. 3 f. Ziff. 4.1), ist eine Wiederholung des entsprechenden Vorbringens in der Klageantwort (S. 8 Ziff. 3.1.3) und stellt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil dar, jedenfalls keine hinreichende, so dass es unbeachtlich ist. Folglich bleibt die Beklagte in diesem Punkt ohne Erfolg.
4.2. Die Beklagte stellt gar keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Pressen zur Verrechnung (AG Klageantwort S. 7-17, 29 f.; Duplik S. 7-13, 19 f.). Ihre zweitinstanzlichen Vorbringen zur Verpackung der Pressen samt Zeugenantrag E. H. H. (OG amtl.Bel. 12 S. 4) sind daher ohne Bedeutung und helfen ihr nicht.
4.3. Die Beklagte macht geltend, die Pressen seien ohne jegliche Dokumentation und Zeichnungen geliefert worden, es seien auch keine Markierungen und keine Maschinenschilder vorhanden gewesen. Daher sei eine Prüfung und Zusammensetzung der Pressen unmöglich gewesen, was die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juli 1997 an die Klägerin (AG bekl.Bel. 38) fristgerecht gerügt habe, da bei solch komplexen Maschinen eine achttägige Rügefrist nicht ausreichend sei. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz in Urteilserwägung 4.2.c bezögen sich nur auf die fehlende Dokumentation. Der Sachmangel, dass die Pressen aufgrund der fehlenden Markierungen und Maschinenschilder nicht hätten zusammengesetzt und geprüft werden können, werde durch das Amtsgericht nicht weiter ausgeführt, obwohl diese Mängel mit Schreiben vom 9. Juli 1997 ebenfalls fristgerecht gerügt worden seien (OG amtl.Bel. 12 5.4 f.).
Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 9. Juli 1997 (AG bekl.Bel. 38) enthält keine Bemängelung, dass die Pressen aufgrund fehlender Markierungen und Maschinenschilder nicht hätten zusammengesetzt und geprüft werden können. Es wird lediglich der Verdacht des Endabnehmers geäussert, dass zusätzlich zu dem der Klägerin bekannten Schaden an den Maschinen nicht passende Stössel geliefert worden seien. Anschliessend wird zuerst erwähnt, dass im Oktober 1996 vereinbart worden sei, Zeichnungen zu Verfügung zustellen und weiter dass die Maschinen ohne jede Dokumentation geliefert worden seien. Es folgt die Bitte um Feststellung des Grundes, warum alle Maschinenschilder entfernt worden seien.
Schliesslich wird die Erwartung geäussert, dass „zur Klärung der nun zusätzlich aufgetretenen Probleme“ umgehende Zusendung der Zeichnungen und Bekanntgabe der Maschinennummern erfolge. Diese Äusserungen stellen bei weitem keine hinreichend umschriebene Rüge des behaupteten und – wie die Beklagte geltend macht – von der Vorinstanz nicht weiter ausgeführten Sachmangels dar. Im Übrigen beanstandet die Beklagte die Feststellung des Amtsgerichts nicht, dass die Pressen am 22. Mai 1997 im Hafen von Genua gelöscht worden seien (AG Urteil S. 12), sondern hält bloss fest, ihre Rüge sei fristgerecht, da bei solch komplexen Maschinen eine achttägige Rügefrist nicht ausreichend sei (OG amtl.Bel. 12 S. 4). Sie übersieht dabei, dass von der Löschung der Ladung in Genua am 22. Mai 1997 und dem Rügeschreiben vom 9. Juli 1997 rund eineinhalb Monate verstrichen, also ein Mehrfaches von acht Tagen und ein Zeitraum, der für die Feststellung, dass die Dokumentationen und Zeichnungen sowie die Markierungen und Maschinenschilder fehlten, weshalb sich die Pressen weder prüfen noch zusammensetzen liessen, sicher nicht benötigt wurde. Die Beklagte selbst spricht nur von einer Rügefrist nach Tagen. Wie das Amtsgericht ist daher von verspäteten Mängelrügen auszugehen, falls sie inhaltlich ausreichend wären. Abgesehen davon verlangt die Beklagte im vorliegenden Prozess weder Minderung noch Schadenersatz wegen fehlender oder zu spät übergebener Dokumentation. Es bleibt ihr also auch in diesem Punkt ein Erfolg versagt.
4.4. Die Beklagte trägt weiter vor, den mangelhaften Zustand der Maschinen mit Schreiben vom 28. Mai 1997 gerügt zu haben (AG bekl.Bel. 36). Wenn das Amtsgericht diese Mängelrüge für inhaltlich ungenügend substanziiert halte, verkenne es, dass es ihr damals schlechterdings unmöglich gewesen sei, wegen der fehlenden Dokumentationen eine genügend substanziiert Mängelrüge vorzunehmen. Mit der Rüge vom 28. Mai 1997 sei daher die Rügefrist mit Sicherheit gewahrt. Weder die Endabnehmerin noch die Beklagte hätten die Dokumente je erhalten. Nachdem die Maschinen trotz der immer noch fehlenden Dokumentation – unter Beanspruchung von viel Zeit – in einen überprüfbaren Zustand hätten gebracht werden können, sei die Prüfung durch die Firma G. vorgenommen und deren Ergebnisse der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 1998 (AG bekl.Bel. 47) mitgeteilt worden. Dieses Schreiben habe die Beklagte umgehend der Klägerin weitergeleitet und somit eine genügend substanziierte Rüge vorgenommen (OG amtl.Bel. 12 S. 5). Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 28. Mai 1997 hält punkto Zustand der Maschinen einzig fest „Die Maschinen sind in einem denkbar schlechten Zustand“ (AG bekl.Bel. 36) und ist daher als Mängelrüge inhaltlich völlig ungenügend. Das Amtsgericht stellt indes gar nicht auf diese Äusserung ab, sondern geht davon aus, dass die Untersuchung der Pressen nicht vor September 1997 abgeschlossen war (AG Urteil S. 12, 18). Auf diesen Zeitpunkt kommt sie, weil die Beklagte in ihrer Mitteilung an die Klägerin vom 5. September 1997 erklärte, dass der Endabnehmer Zahlung zugesagt habe, was von ihm nicht zuletzt auch von der Dokumentation der Maschine abhängig gemacht worden sei, um eine vollständige Prüfung vornehmen zu können und die Schäden kalkulieren zu lassen (AG kläg.Bel. 17). Anschliessend hält die Vorinstanz fest, dass eine allenfalls umgehende Weiterleitung des Berichts der Firma G. vom 28. Februar 1998 durch die Beklagte an die Klägerin auch bei noch so grosszügig angesetzter Rügefrist als Mängelrüge längst verspätet wäre. Für den Fall, dass davon auszugehen wäre, die Untersuchungsfrist habe anfangs September 1997 erst zu laufen begonnen, als die Dokumentationen erstelltermassen vorgelegen seien und die Pressen sich unbestrittenermassen bei der Endabnehmerin befunden hätten, taxiert das Amtsgericht eine Untersuchungsfrist von rund fünfeinhalb Monaten unter der Geltung des WKR und auch für Anlagen wie die vorliegenden als zu lang. Hinzu komme, dass die angemessene Rügefrist auf jeden Fall nicht eingehalten sei, weil die Beklagte nicht nachgewiesen habe, den Bericht der Firma G. innert rund acht Tagen seit 28. Februar 1998 an die Klägerin abgesandt zu haben. Insbesondere hält die Vorinstanz eine allfällige Rüge vom 20. März 1998 für verspätet (AG Urteil S. 18 f.). Dem ist nichts beizufügen. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang noch geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass später irgendwann die Dokumente bei der Endabnehmerin angekommen seien. Das sei unzutreffend, denn weder die Endabnehmerin noch die Beklagte hätten je diese Dokumente erhalten. Das habe die Klägerin auch nie nachgewiesen (OG amtl.Bel. 12 S. 5). Dieses Vorbringen stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Erwägung des Amtsgerichts hinsichtlich der Mitteilung der Beklagten an die Klägerin vom 5. September 1997 (AG kläg.Bel. 17) und der sich daraus ergebenden Folgerungen dar. Die Rechtsfindung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Die Einvernahme des Zeugen G. zur Prüfungsdauer und zum Zustand der Maschinen kommt schon deshalb nicht in Frage, weil Voraussetzung einer Einvernahme substanziiert vorgetragene Beweisthemen sind, die hier nicht vorliegen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, in der Appellationsschrift schlüssige und konkrete Behauptungen zur Prüfungsdauer und zum Zustand der Maschinen aufzustellen, was unterlassen wurde. Wie bereits gesagt (E. 1), können mit Beweisanträgen fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden. Die Beklagte unterliegt somit auch hier.
4.5. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im „Memorandum of Understanding“ vom 20. März 1998 (AG kläg.Bel. 38) ihre Mängelrüge vorbehaltlos anerkannt, weil es keine vergleichsweise Anerkennung von Mängeln der Kaufsache gebe (OG amtl.Bel. 12 S. 6).
Das genannte Memorandum of Understanding der Parteien wird von den Parteien, namentlich von der Beklagten explizit als hinfällig betrachtet bzw. wurde bereits wenige Tage nach Unterzeichnung ausser Kraft gesetzt (AG Urteil S. 19), was unangefochten blieb. Nach eigener Darstellung der Beklagten handelte es sich dabei um vergleichsweise Regelungen. Inwiefern es eine vergleichsweise Anerkennung von Mängeln der Kaufsache nicht geben soll, erläutert die Beklagte nicht und ist auch nicht einzusehen, so dass von einer vorbehaltlosen Anerkennung der Mängelrüge durch die Klägerin nicht gesprochen werden kann. Mithin ist der Beklagten in diesem Punkt ebenfalls nicht geholfen.
4.6. Aus dem bisher Erwogenen ergibt sich zwanglos, dass der Beklagten hinsichtlich der beiden Erfurt 1250 Pressen keine Ansprüche zur Verrechnung zustehen.
5. Kaufvertrag über vier kleine Erfurt Pressen
5.1. Die Beklagte hält daran fest, fabrikneue Pressen mit Baujahr 1983 und 1984 bestellt, aber gebrauchte erhalten zu haben, was sich aus dem Schlussbericht des Gutachters C. D. vom 1. Dezember 1998 ergebe. Die Mängel an den Maschinen (fehlende Unterlagen, gebrauchte Maschinen) seien unmittelbar nach dem Entladen (beendet am 22.7.1998 [AG bekl.Bel. 58 S. 5]) gerügt worden, was sich mit S. T. beweisen lasse. Im August (1998) sei noch keine substanziierte Rüge möglich gewesen, da aufgrund der fehlenden Unterlagen eine abschliessende Prüfung nicht möglich gewesen sei und der Schlussbericht D. habe abgewartet werden müssen. Die vier Pressen hätten bis 29. März 2000 noch nicht vereinbarungsgemäss in Betrieb gesetzt werden können (OG amtl.Bel. 12 S. 7). Die Klägerin bestreitet eine ordnungsgemässe Mängelrüge (OG amtl.Bel. 16 S. 6).
Das Amtsgericht hält eine Rüge – falls sie erfolgt wäre – im Dezember 1998 für verspätet, da die Endabnehmerin und die Beklagte bereits im August 1998 die angebliche Vertragswidrigkeit der Pressen bezüglich gebraucht/ungebraucht hätten feststellen können und müssen (AG Urteil S. 22 f.). Zu dieser Erwägung nimmt die Beklagte nicht substanziiert Stellung, sie behauptet (in zweiter Instanz) nicht einmal, dass der Bericht David (AG bekl.Bel. 58) (umgehend) an die Klägerin weitergeleitet worden sei. Eine Befragung von S. T. auf Antrag der Beklagten ist ausgeschlossen (E. 2.2), so dass die behauptete umgehende Mängelrüge nicht bewiesen ist. Die Beklagte beschwerte sich über die Vorinstanz, sie verkenne, dass für eine Mängelrüge kein Schrifterfordernis bestehe, so dass sie die Zeugen zu Unrecht nicht einvernommen habe. Sie unterlässt es indes in der Appellationsschrift diese Zeugen zu nennen und beantragt neben S. T. nur noch C. D. als Zeugen, für den jedoch nach dem Gesagten ein rechtserhebliches Beweisthema weder bezeichnet noch erkennbar ist. Unter diesen Umständen bleibt der Beklagten der Erfolg hier versagt.
5.2. Die Beklagte behauptet, mit der Klägerin vereinbart zu haben, über (vor der Verladung zu leistende) DM 400.000,‑ hinaus Zahlungen in Abhängigkeit vom Zustand der Maschinen zu erbringen. Nachdem die Maschinen nicht in vertragsgemässem Zustand seien, könne der von C. D. festgehaltene Schaden in Höhe von lit. 25.000.000,‑ (Minderwert [gebraucht statt fabrikneu] und Kosten aus Reparaturen, Umladung etc.) mit dem Anspruch der Klägerin verrechnet werden. Ausgehend von US$ 980.000,‑ (für ungebrauchte Pressen, Baujahr 1991), sei die Herabsetzung auf US$ 400.000,‑ gerechtfertigt (OG amtl. Bel. 12 S. 8). Die Klägerin bestreitet eine derartige Abrede und fügt bei, nachdem sie ordnungsgemäss, insbesondere vertragsgemäss geliefert habe, müsste die Beklagte auf jeden Fall zahlen. Mit dem von D. festgestellten Transportschaden habe sie ohnehin nichts zu tun, er sei der Beklagten übrigens ersetzt worden. Die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Schadensposten seien nicht substanziiert (OG amtl.Bel. 16 S. 7).
Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung ist von der Klägerin bestritten und nicht bewiesen. Schon deshalb ist den hier genannten, angeblich auf einer Abrede beruhenden Verrechnungsanprüchen der Beklagten der Boden entzogen.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorausgehenden Erwägungen, dass der Beklagten auch hinsichtlich der vier kleinen Erfurt Pressen keine Verrechnungsansprüche zustehen.
6. Kaufvertrag betreffend die Smeral Presse mit Gesenkhalter
6.1. Die Beklagte behauptet, die Presse LMZ 1600 an eine M. GesmbH in Österreich weiterverkauft und eine Firma G. damit beauftragt zu haben, die Installation der Maschinen und allfällige Reparaturen vorzunehmen. Dabei habe sich die Mangelhaftigkeit der Maschinen bestätigt, worauf die M. GesmbH die Firma G. beklagt habe. Am 5. November 1998 sei der Klägerin mit Fax-Schreiben umgehend und rechtzeitig mitgeteilt worden, dass die gelieferte Smeral-Presse mit Mängeln behaftet sei. Der genügend substanziierte Schaden von DM 125.000,‑ setzte sich zusammen aus Rechnungen der M. GesmbH (AG bekl.Bel. 80) und der Firma G. (AG bekl.Bel. 81), Zinsvergütung und der Zusendung eines zusätzlichen kostenlosen Gesenkhalters. Da die Mängelrüge fristgerecht erfolgt sei, habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einvernahme von W. V. als Zeugen verzichtet (OG amtl.Bel. 12 S. 8), der zum Beweis des behaupteten Schadens angerufen war (AG Duplik S. 17).
6.2. Das Amtsgericht hatte erwogen, die Beklagte habe es unterlassen, die im Schreiben vom 6. (richtig 5.) November 1998 (AG bekl.Bel. 62) erwähnte Mängelliste aufzulegen, so dass sie den ihr obliegenden Nachweis einer gehörigen Mängelrüge nicht erbracht habe, zumal sie auch keine weiteren Ausführungen bezüglich Lieferung, Untersuchung etc. sowie den entsprechenden Zeitverhältnissen gemacht habe, die Rückschlüsse auf die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Mängelrüge zuliessen. Das erwähnte Schreiben habe überdies offensichtlich eine andere Presse betroffen; es erwähne eine Presse aus Ko…, während es vorliegend um eine Presse aus Kin… gehe (AG Urteil S. 24).
6.3. Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen und damit dem Urteil der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander, weshalb sie schon deshalb erfolglos bleibt (E. 1). Vielmehr begnügt sie sich im Wesentlichen mit einer Wiederholung ihrer Duplikvorbringen (S. 16 f.). Sie äussert sich in zweiter Instanz in zeitlicher Hinsicht ebenfalls völlig ungenügend und legt auch jetzt die dem Faxschreiben vom 5. November 1998 angeblich beigelegte Mängelliste nicht auf. Das Schreiben ist für sich allein als Mängelrüge inhaltlich ungenügend, bemängelt werden Punkte „entsprechend beigefügter Mängelliste“ (AG bekl.Bel. 62). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schaden nicht gehörig substanziiert. Damit ist der Beklagten nicht geholfen, die Einvernahme von W. V. als Zeugen erübrigt sich.
7. Ansprüche betreffend Smeral Presse LZK 4000B 7.1. Die Beklagte macht geltend, die Endabnehmerin habe ihr mit Schreiben vom 24. Juli 1997 mitgeteilt, dass die Grundplatten der Presse nicht vorhanden seien, was mit einem Kostenaufwand von US$ 60.000,‑ verbunden sei (AG bekl.Bel. 66). Ferner bringt sie vor, es liege mangelhafte Erfüllung vor, ob die Grundplatte nun nicht auffindbar oder nicht vorhanden sei, weshalb Minderung sowie Schadenersatz geltend gemacht werden könne. Dass die Maschine beschlagnahmt worden sei, sei unbestritten. In der Folge sei die Endabnehmerin nicht gewillt gewesen, die Zahlung vereinbarungsgemäss zu leisten. Der daraus entstandene Schaden belaufe sich auf US$ 43.000,‑, er sei durch die Auftragsbestätigung und Akkreditivänderung (AG bekl.Bel. 82 und 83) belegt (OG amtl.Bel. 12 S. 9).
7.2. Das Amtsgericht erwog, es sei nicht erstellt, dass der Beklagten aus der Beschlagnahme der Presse ein Schaden erwachsen sei, die Endabnehmerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 10. März 1997 lediglich mitgeteilt, den Zahlungstermin verschieben zu wollen (AG bekl.Bel. 64). Hinsichtlich der Grundplatte gehe aus dem Schreiben der Endabnehmerin an die Beklagte vom 24. Juli 1997 nicht hervor, dass diese bei der Lieferung gefehlt hätte, sondern nur, dass sie im Hafen nicht auffindbar und vermutlich im Zement ertrunken sei. Seitens der Beklagten sei weder behauptet noch belegt, dass eine allfällige Vertragswidrigkeit bei der Klägerin rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden wäre, so dass sie allfällige Gewährleistungsansprüche verloren habe und weder Minderung noch Schadenersatz geltend machen könne. Die zum Nachweis eines Schadens von US$ 43.000,‑ aufgelegte Akkreditivänderung datiere vom 24. Dezember 1996 (AG bekl.Bel. 83) und sei lange vor den erwähnten Vorkommnissen vorgenommen worden, so dass weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern sie vor diesem Hintergrund geeignet sein soll, einen von der Klägerin zu vertretenden Schaden zu belegen (AG Urteil S. 25).
7.3. Die Beklagte erwähnt zwar, die Beschlagnahme der Maschine sei unbestritten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Beschlagnahme setzt sie sich jedoch nicht auseinander, so dass es diesbezüglich schon deshalb beim erstinstanzlichen Urteil bleibt (E. 1). Mit dem Fax-Schreiben der Endabnehmerin an die Beklagte vom 24. Juli 1997 (AG bekl.Bel. 66) ist nicht bewiesen, dass die Grundplatte bei der Lieferung fehlte; vielmehr ist aufgrund der Mitteilung davon auszugehen, dass die Grundplatten im Zement verschwunden sind. Die Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen die Klägerin trotzdem für das Fehlen der Platte verantwortlich und daher minderungs- und schadenersatzpflichtig sei, somit mangelt es in dieser Hinsicht am schlüssigen Vorbringen. Ohnehin ist eine rechtzeitige Mängelrüge der Beklagten auch in zweiter Instanz nicht bewiesen. Auch zu den Erwägungen des Amtsgerichts betreffend Akkreditivänderung äussert sich die Beklagte nicht, die Folgen daraus ergeben sich aus E. 1. Folglich unterliegt die Beklagte mit ihrer Appellation in diesem Punkt ebenfalls.
8. Ansprüche aus den Pressen LMZ 1600 und LZK 2500 mit Gesenkhaltern.
8.1. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe die Pressen nicht vereinbarungsgemäss im Juli 1997 liefern können und sie in der Folge aufgefordert, auch zwei Gesenkhalter zu beziehen, sonst werde überhaupt nicht geliefert. Aus dieser verspäteten Lieferung sei ihr ein Schaden von DM 160.000,‑ entstanden, da sie ihrerseits der Endabnehmerin nicht rechtzeitig habe liefern können. Da die Garantie für die vereinbarte Restzahlung ausgelaufen gewesen sei, habe die Beklagte die Maschine im Inkasso ausliefern müssen, nachdem ihr kein Zahlungsmittel rechtzeitig vorgelegen sei. Bei der Auslieferung habe sie DM 1000.000,‑ erhalten, die Restanz betrage folglich DM 260.000,‑ (AG bekl.Bel. 84-86). Der Zeuge R. H. von der Endabnehmerin könne bezeugen, dass die Lieferung verspätet gewesen und durch die Beklagte zu verantworten sei. Die Maschinen hätten im Januar 1998 der Endabnehmerin geliefert und erst dort überprüft werden können. Die Lieferung der Klägerin sei ohne Zeichnungsunterlagen erfolgt, was der Beklagten durch die Endabnehmerin mit Schreiben vom 27. Januar 1998 (AG bekl.Bel. 87) angezeigt worden sei. Die Mängelrügen vom 29. Januar 1998 der Beklagten an die Klägerin betreffend fehlende Unterlagen (AG bekl.Bel. 88) seien somit fristgerecht und substanziiert erfolgt. Mit Schreiben vom 23. März 1998 habe die Beklagte die Klägerin letztmals um Zusendung der Zeichnungsunterlagen gebeten (AG bekl.Bel. 89), erfolglos. Als Zeugin wird S. T. angerufen (OG amtl.Bel. 12 S. 9 f.).
8.2. Für das Amtsgericht stand fest, dass die Endabnehmerin mit Schreiben vom 27. Januar 1998 das Fehlen von Unterlagen anzeigte, dass die Beklagte diese Anzeige am 29. Januar 1998 an die Klägerin weiterleitete und am 3. Februar 1998 die Klägerin nochmals darauf hinwies, diese Unterlagen dringend zu benötigen. Es hielt jedoch dafür, es sei weder erstellt noch wahrscheinlich, dass die Klägerin die Unterlagen bis heute nicht nachgereicht haben soll, da sonst diesbezüglich mit Sicherheit weitere Aufforderungen und Korrespondenzen seitens der Endabnehmerin und Beklagten vorliegen würden. Gleiches gelte auch bezüglich verspäteter Lieferung und angeblicher Mängel an der Verpackung oder an den Pressen selbst. Betreffend Mängel fehle im Übrigen wiederum der Nachweis einer rechtzeitigen und ordnungsgemässen Rüge der Beklagten an die Klägerin, ein entsprechender Beweisantrag liege nicht vor (AG Urteil S. 26 f.).
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens von DM 260.000,‑ wegen angeblicher Unfähigkeit der Klägerin, im Juli 1997 zu liefern, und den behaupteten Konsequenzen aus der angeblich daraus resultierenden Lieferungsverzögerung der Beklagten gegenüber der Endabnehmerin hielt das Amtsgericht zunächst fest, es sei nicht einmal dargetan, bis wann die Beklagte ihrerseits gemäss Auftrag vom 26. Mai 1997 der Endabnehmerin hätte liefern müssen. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben an die Endabnehmerin vom 5. August 1997 bestätigt, die Pressen bereits geliefert zu haben (AG bekl.Bel. 84), was nur der Fall gewesen sein könne, wenn auch die Klägerin rechtzeitig ab Werk in Russland geliefert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die am 1. August 1997 ausgestellte Bankgarantie noch rund drei Monate gültig gewesen (AG bekl.Bel. 85). Zudem sei die Beklagte schon anfangs August 1997 wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die in dieser Form ausgestellte Garantie (Ausfallzahlungsgarantie kombiniert mit Akkreditiverfordernissen) problematisch sein könne (AG bekl.Bel. 86). Selbst wenn von einer verspäteten Lieferung an die Endabnehmerin auszugehen wäre, wäre nicht erstellt, dass das von der Klägerin zu vertreten wäre. Vor diesem Hintergrund sei weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Klägerin für den behaupteten Schaden verantwortlich sei. Deshalb erübrige sich die Einvernahme des Zeugen R. H., zumal fehlende tatsächliche Darlegungen nicht durch Beweisanträge ersetzt werden könnten (AG Urteil S. 27).
8.3. Vorab wird darauf hingewiesen, dass S. T. auf Begehren der Beklagten nicht befragt werden kann (E. 2.2). Von einer Einvernahme R. H. als Zeuge hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Klägerin ist schon deshalb abzusehen, weil das ihm zugedachte Beweisthema nicht schlüssig formuliert ist. Die Beklagte hat es nämlich unterlassen, den Grund für die angebliche Verantwortlichkeit der Klägerin zu nennen (E. 1). Schon das Amtsgericht hatte darauf hingewiesen (AG Urteil S. 27), dass Beweiserhebungen schlüssige Vorbringen voraussetzen.
Die Beklagte nimmt zu den oben (E. 8.2) wiedergegebenen Erwägungen des Amtsgerichts keine Stellung und setzt sich daher mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht auseinander. Die Folgen dieser Unterlassung ergeben sich aus E. 1. Hinsichtlich der verspäteten Lieferung erschöpfen sich die Appellationsvorbringen in der Wiederholung von Duplikvorbringen (S. 18). Es fehlen auch in zweiter Instanz Angaben der Beklagten darüber, wann sie von der Klägerin beliefert wurde. Nachdem die Beklagte selbst der Endabnehmerin am 5. August 1997 mit dem Hinweis Rechnung gestellt hatte, die Pressen LMZ 1600 und LZK 2500 geliefert zu haben (AG bekl.Bel. 84), ist die Mängelrüge der Beklagten an die Klägerin vom 29. Januar 1998 betreffend fehlende Unterlagen auf jeden Fall verspätet und es kann daher offen bleiben, ob sie genügend substanziiert ist. Unter all diesen Umständen kann betreffend Lieferungsverspätung auf eine Einvernahme von R. H. als Zeuge verzichtet werden. Nach dem Erwogenen, würde sich auch eine Befragung H. hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Klägerin selbst dann erübrigen, wenn sie grundsätzlich in Frage käme. Folglich bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz, die Beklagte unterliegt mit ihrer Appellation auch in diesem Punkt.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte mit ihrer Appellation vollständig unterliegt und das vorinstanzliche Urteil daher vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Vorbringen der Beklagten zu Verzugszins und Schadenersatz für die Kreditkosten (OG amtl.Bel. 12 S. 10) kommen daher nicht zum Tragen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Appellationsverfahrens hat die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht beträgt Fr. 20.000. und ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten in gleicher Höhe getilgt.
Der Vertreter der Klägerin hat für das Appellationsverfahren eine Kostennote im Betrage von Fr. 48.439,‑ eingereicht (Honorar Fr. 48.314,‑, Auslagen Fr. 125,‑ OG amtl.Bel. 19). Nach § 54 KoV (SRL Nr. 265) beträgt die Anwaltsgebühr im Appellationsverfahren 20 bis 60 % der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr, bemessen nach dem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag. Die von der Vorinstanz abgewiesenen Kosten vorprozessualer Rechtsverfolgung von DM 14.488,40,- (bzw. Fr. 11.618,40,- im Zeitpunkt der Klageeinreichung) sind vor Obergericht nicht mehr streitig, weshalb sich der Streitwert in zweiter Instanz gegenüber dem erstinstanzlichen von rund 3 Mio. Franken (AG Urteil S. 31) um diesen Betrag reduziert. Es rechtfertigt sich deshalb, die zweitinstanzliche Anwaltsgebühr auf Fr. 25.000,‑ festzusetzen, was rund 51 % der erstinstanzlichen Gebühr von Fr. 48.900,‑ entspricht. Der beantragte Zuschlag gemäss § 63 lit. c KoV (OG amtl.Bel. 19) ist nicht zu gewähren, da der klägerische Rechtsvertreter nicht dargetan hat, inwiefern das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse vor Obergericht einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordert hätten. Zu gewähren sind dem klägerischen Rechtsvertreter indes die geltend gemachten Auslagen von Fr. 125,‑(§§ 65 und 66 KoV). Mehrwertsteuer wurde zu Recht keine verlangt, da es sich vorliegend um einen steuerbefreiten Dienstleistungsexport ins Ausland handelt. Die Beklagte hat die Klägerin für das Appellationsverfahren somit mit Fr. 25.125,‑(Fr. 25.000,‑ Honorar und Fr. 125,‑ Auslagen) zu entschädigen.
Urteilsspruch:
1. Die Beklagte hat der Klägerin zu bezahlen: