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unalex. Rechtsprechung Entscheidung CH-14
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung CH-14  



Bundesgericht (CH) 18.11.1998 - 124 III 505 - A.F. ./. H.-M.T.
Art. 31, 16 Nr. 5 LugÜ 1988 – unalexAllgemeines –unalexAnwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO –unalexVerfahren, die die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben –unalexAusschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Zwangsvollstreckung –unalexWirkung der Vollstreckbarerklärung

Bundesgericht (CH) 18.11.1998 - 124 III 505 - A.F. ./. H.-M.T., unalex CH-14


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Die Bestimmung, ob der Ort der Zwangsvollstreckung im Sinne von Art 16 Abs. 5 LugÜ in einem bestimmten Vertragsstaat liegt, richtet sich mangels Regelung im Übereinkommen nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaates.

Die Belegenheit von unbeweglichem Nachlassvermögen in einem Vertragsstaat begründet keine Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates gemäß Art. 16 Abs. 5 LugÜ1988 zur Zwangsvollstreckung in den Anspruch eines Miterben gegen die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf einen Anteil an dem Liquidationserlös aus der Verwertung dieses Vermögens, wenn der Schuldner und seine Miterben in einem anderen Vertragsstaat wohnen.

Die Art. 31 ff LugÜ stellen nur Regeln über das Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf und gewähren deshalb - unabhängig davon, ob die Zuständigkeit gemäß Art. 16 Nr. 5 LugÜ gegeben ist - keine Vollstreckungsgarantie für Urteile in anderen Vertragsstaaten.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Beschwerdeführer stellte beim Betreibungsamt Uzwil (CH) gegen den in Berlin (DE) wohnhaften Beschwerdegegner ein Betreibungsbegehren. Er wollte damit - in Vollstreckung eines vom Kammergericht Berlin (DE) gefällten Urteils - die Pfändung des Liquidationsanteils des Beschwerdegegners an einem in Niederuzwil (CH) gelegenen Grundstück erreichen. Das Betreibungsamt Uzwil leistete dem Begehren unter Berufung auf seine örtliche Unzuständigkeit keine Folge. Der daraufhin beschrittene Beschwerdeweg führte nicht zum Erfolg.

Das Bundesgericht (CH) hält eine Zuständigkeit der schweizerischen Vollstreckungsbehörden für nicht gegeben. Der Ort der Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 16 Abs. 5 LugÜ liege nicht in der Schweiz. Ob ein Vermögensgegenstand in der Schweiz belegen sei und hier verwertet werden könne, bestimme für die schweizerischen Vollstreckungsbehörden mangels Regelung im LugÜ das nationale Recht. Sei bei einer Gesamthandsgemeinschaft die Betreibung, wie hier, nur gegen einen der Teilhaber eingeleitet worden, so bestehe der verwertbare Vermögensgegenstand bloß aus dem Anspruch des Teilhabers auf den Liquidationsanteil. Dieser Anspruch sei, selbst wenn Grundstücke Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens bildeten, vollstreckungsrechtlich als Forderung (und nicht etwa als dingliches Recht) zu qualifizieren. Daher begründe die Belegenheit von Nachlassvermögen in der Schweiz keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur Verwertung des Liquidationsanspruchs der Erben, wenn der Schuldner und seine Miterben im Ausland wohnen und sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befunden habe. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass Art. 31 ff. LugÜ nur Regeln über das Verfahren der Vollstreckbarerklärung aufstellen, also - unabhängig davon, ob die Zuständigkeit gemäß Art. 16 Nr. 5 LugÜ gegeben ist - keine Vollstreckungsgarantie für Urteile in den anderen Vertragsstaaten gewähren.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

1. a) Die Weigerung des Betreibungsamtes Uzwil, im vorliegenden Fall den Zahlungsbefehl auszustellen, und der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen stützen sich auf Art. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) und die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 118 III 62; BGE 109 III 90). Danach kann der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einem im Ausland gelegenen Gemeinschaftsvermögen in der Schweiz nicht gepfändet oder mit Arrest belegt werden, auch wenn ein zum Gemeinschaftsvermögen gehörendes Grundstück in der Schweiz liegt. Ist dem aber so – hat die Vorinstanz gefolgert -, so ist das Betreibungsamt selbstredend auch nicht für die Einleitung der Betreibung zuständig, womit Gemeinschaftsvermögen der Zwangsverwertung zugeführt werden soll.

b) Nach der Meinung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht St. Gallen, indem es die erwähnte Verordnung auf den vorliegenden Fall anwandte, Art. 31, 32 und 34 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.11) verletzt. Zu dieser Rüge der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrages ist er nach Art. 19 Abs. 1 SchKG (in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997) befugt.

2. Gemäss Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

a) Ob das Lugano-Übereinkommen auf Verfahrensschritte der Zwangsvollstreckung, in denen kein ordentlicher Richter mitwirkt, überhaupt Anwendung finde, ist kontrovers (Yves Donzallaz, La Convention de Lugano, Bern 1998, Ziff. 6398 ff.; Gabrielle Kaufmann-Kohler, Commandement de payer, mainlevée provisoire, action en libération de dette et Convention de Lugano. Réflexions à l'occasion d'un arrêt du Tribunal Fédéral, in: SJ 1995, 537f.). Einzelne Autoren halten das Lugano-Übereinkommen, das gemäss seinem Titel die gerichtliche Zuständigkeit regelt, im Rahmen von Einzelvollstreckungen für unanwendbar, soweit die Vollstreckungshandlungen – wie dies bei dem vom Betreibungsamt auszustellenden Zahlungsbefehl der Fall ist – nicht in einem kontradiktorischen Verfahren durch den Richter angeordnet werden (Daniel Staehelin, Internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP/PJA 3/1995, S. 260; Donzallaz, aaO, Ziff. 6376, 6381f.; Alexander R. Markus, Lugano-Übereinkommen und SchKG-Zuständigkeiten: Provisorische Rechtsöffnung, Aberkennungsklage und Zahlungsbefehl, Basel und Frankfurt am Main 1997, S. 175, 177). Für andere Autoren fällt der Zahlungsbefehl (teils mit Einschränkungen, welche für den vorliegenden Fall belanglos sind) in den Anwendungsbereich von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ (Kaufmann-Kohler, aaO, S. 539; Ivo Schwander, Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 93; Walter A. Stoffel, Ausschliessliche Gerichtsstände des Lugano-Übereinkommens und SchKG-Verfahren, insbesondere Rechtsöffnung, Widerspruchsklage und Arrest, in: Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 372, 386, 394; Das Lugano-Übereinkommen von 1988. Internationale gerichtliche Zuständigkeit und Urteilsvollstreckung, in: Studientagung zum internationalen Recht vom 27. und 28. Juni 1991 Freiburg, S. 96; A. Volken, Die örtliche Zuständigkeit gemäss Lugano-Übereinkommen, in: ZWR 26/1992, S. 136).

b) Die Frage, ob das Lugano-Übereinkommen durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei, wäre bloss zu beantworten, wenn der Meinung der zuletzt genannten Autoren gefolgt würde. Es ist jedoch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 31 ff. LugÜ nur Regeln über das Verfahren der Vollstreckbarerklärung aufstellen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl. Heidelberg 1996, Rn. 1 zu Art. 31 LugÜ), also – unabhängig davon, ob die Zuständigkeit gemäss Art. 16 Ziff. 5 LugÜ gegeben ist – keine Vollstreckungsgarantie für Urteile in den anderen Vertragsstaaten gewähren.

3. a) Unter welchen Voraussetzungen in einem Vertragsstaat eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, regelt das Lugano-Übereinkommen nicht (Staehelin, aaO, S. 260; Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Nr. 15 zu Art. 46 SchKG, S. 200) und lässt sich diesem auch im Wege vertragsautonomer Begriffsauslegung (Kropholler, aaO, Rn. 9 zu Art. 16 LugÜ) nicht entnehmen. Ebenso wenig regelt das IPRG, wann die Vollstreckung für in ausländischen Urteilen festgestellte Geldforderungen in der Schweiz verlangt werden kann (Staehelin, aaO, S. 260; Jäger/ Walder/Kull/Kottmann, aaO, Nr. 15 zu Art. 46 SchKG, S. 200).

Ob ein Vermögensgegenstand in der Schweiz belegen ist und hier verwertet werden kann, bestimmt – als Konsequenz des Territorialitätsprinzips – für die schweizerischen Vollstreckungsbehörden allein das schweizerische Recht als lex fori (Staehelin, aaO, S. 262). Mangels eigener Regelung im Lugano-Übereinkommen sagt zwangsläufig auch das nationale Recht – für Geldforderungen somit das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs -, ob der Ort der Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ im Hoheitsgebiet der Schweiz liegt.

b) Ist bei einer Gemeinschaft zur gesamten Hand die Betreibung, wie im vorliegenden Fall, nur gegen einen der Teilhaber eingeleitet worden, so besteht der verwertbare Vermögensgegenstand bloss aus dem Anspruch des Teilhabers auf den Liquidationsanteil (vgl. Art. 1 Abs. 1 VVAG; SR 281.41). Dieser Anspruch richtet sich gegen die anderen Teilhaber und ist daher vollstreckungsrechtlich als Forderung (und nicht etwa als dingliches Recht) zu qualifizieren.

Selbst wenn Grundstücke Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens bilden, begründet die Belegenheit von Nachlassvermögen in der Schweiz keine Zuständigkeit der schweizerischen Vollstreckungsbehörden zur Verwertung des Liquidationsanspruchs der Erben, wenn der Schuldner und seine Miterben im Ausland wohnen und sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand (Staehelin, aaO, S. 267; BGE 118 III 62; BGE 109 III 90). An der Aussage des letzteren Entscheides hat sich durch das Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens am 1. Januar 1992 nichts geändert, wenn der Ort der Zwangsvollstreckung weiterhin nach Massgabe des schweizerischen Rechts zu bestimmen ist; und ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass sich der Wohnsitz des Arrestschuldners in dem mit BGE 118 III 62 entschiedenen Fall in den Vereinigten Staaten, die nicht Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens sind, befand.

c) Im vorliegenden Fall gibt es nach dem Gesagten keinen Betreibungsort (Art. 46 ff. SchKG) in der Schweiz. Zu Recht hat deshalb das Betreibungsamt Uzwil dem Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers nicht Folge geleistet





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