A. Kläger 1, die Klägerin 2 und die Klägerin 3, alle mit Sitz bzw. Wohnsitz in ..., reichten gegen die ... mit Sitz in ... beim Kantonsgericht Zug Klage ein, welche sie mit unbezahlt gebliebenen Rechnungen aus der Lieferung von Fleisch an die Beklagte begründeten. Diese verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass das mit der MV Kronshtadtskiy sowie mit der MV Atlas-Venture verschiffte und am 1. September 1992 bzw. am 21. Oktober 1992 im Hafen von Alexandria in Ägypten eingetroffene Fleisch mangelhaft gewesen sei. Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage mit Urteil vom 30. November 1995 weitgehend gut und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von DM 56.675,73,- und UStiny_mce_markeramp;nbsp;363.861,85,- nebst Zins an den Kläger 1, von DM 66.231,94,- sowie UStiny_mce_markeramp;nbsp;225.020,38,- nebst Zins an die Klägerin 2 und von UStiny_mce_markeramp;nbsp;74.066,64,- nebst Zins an die Klägerin 3.
Eine von der Beklagten erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zug teilweise gut. Mit Urteil vom 24. März 1998, auf Gesuch der Kläger erläutert mit Beschluss vom 29. April 1998, verpflichtete es die Beklagte zur Bezahlung von UStiny_mce_markeramp;nbsp;240.395,‑ sowie DM 56.675,73,- an den Kläger 1, von UStiny_mce_markeramp;nbsp;158.543,‑ sowie DM 66.231,94,- an die Klägerin 2 und von UStiny_mce_markeramp;nbsp;62.001,‑ an die Klägerin 3, jeweils zuzüglich Zins zu 10 % ab unterschiedlichen Fälligkeitsdaten.
B. Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe:
1. Das Obergericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ausgegangen (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods [nachfolgend UN-Kaufrecht, abgekürzt CISG]; SR 0.221.211.1). Die Parteien der Kaufverträge haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten, nämlich in Deutschland und in der Schweiz, die beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG; SR 0.221.211.1, Anhang).
2. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, hinsichtlich des Fleisches, das mit der MV Kronshtadtskiy transportiert worden ist, habe die Beklagte nach den Regeln des CISG lediglich Anspruch auf Minderung und nicht auf gänzliche oder teilweise Aufhebung des Vertrages. Mit der Berufung wird gerügt, das angefochtene Urteil verletze in diesem Punkt die Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
a) Als Rechtsgrund einer Vertragsaufhebung fällt die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG in Betracht, welche voraussetzt, dass die Nichterfüllung einer dem Verkäufer obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG dann, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. Das zentrale Tatbestandselement von Art. 25 CISG liegt darin, ob der vertragstreuen Partei im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung an, sondern es ist ein objektivierter Massstab anzulegen. In einem zweiten Schritt kann sich aus der Vorhersehbarkeitsschranke eine Entlastung für den Verkäufer ergeben (Karollus, in Honsell [Hrsg.], Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin 1996, Rn. 15 und 16 sowie 24 ff. zu Art. 25).
b) Beruht die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit oder einem sonstigen Mangel der Ware, so kommt es darauf an, ob eine anderweitige Verarbeitung oder der Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn auch etwa mit einem Preisabschlag, ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich und zumutbar ist (BGHZ 132, 290-305, E. II/2c aa; Schnyder/Straub, in Honsell [Hrsg.], aaO, Rn. 28 zu Art. 49;- Herber/ Czerwenka, Internationales Kaufrecht, München 1991, Rn. 7 zu Art. 25 CISG). Dabei ist im Auge zu behalten, dass das UN-Kaufrecht vom Vorrang der Vertragserhaltung ausgeht: Der Vertrag soll im Zweifel auch bei Störungen Bestand haben, die Vertragsaufhebung hingegen die Ausnahme sein (Karollus, aaO, Rn. 11 zu Art. 25). Der Käufer soll in erster Linie die anderen Rechtsbehelfe, namentlich Minderung und Schadenersatz, in Anspruch nehmen, während die Rückabwicklung ihm als letzte Möglichkeit zur Verfügung steht, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (BGHZ 132, 290-305, E. II/2c dd). Ob in der gegebenen Situation die Vertragsverletzung nach dem dargelegten Massstab wesentlich und die schärfste Sanktion der Vertragsaufhebung gerechtfertigt ist, hängt dabei entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
c) Das Obergericht hat festgestellt, dass das Fleisch, welches mit der MV Kronshtadtskiy geliefert worden war, einen Minderwert von 23,5 % wegen überhöhten Fettanteils und von 2 % zufolge Blut und Nässe in den Fleischstücken aufwies. Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren auch auf die von Dr. .... festgestellte Ranzigkeit des Fleisches (Minderwert 16,7 %) sowie die bräunliche Verfärbung (Minderwert 2,5 %) bezieht, setzt sie sich in Widerspruch zu den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG), wonach diese Qualitätsverluste erst nach dem Gefahrübergang (Verschiffung in Beverwijk) eingetreten und somit den Klägern nicht anzulasten sind. Der Fettanteil des Fleisches betrug zwischen 43,6 % (Proben Labor Dr. und 53,5 % (Durchschnittswert der von Dr. .... genommenen Proben), während verabredeter Standard für die vorgesehene industrielle Fleischverarbeitung in Ägypten ein Fettanteil von 30 % gewesen wäre. Den Feststellungen der Vorinstanz ist ferner zu entnehmen, dass sich der Minderwert aus dem Fettgewebeverlust bei der Weiterverarbeitung ergibt. Im Übrigen wurde das Fleisch als qualitativ gut beurteilt, namentlich auch bezüglich der Haltbarkeit bzw. in bakteriologischer Hinsicht. Sowohl in der ersten schriftlichen Mängelanzeige vom 16. Oktober wie auch in der zweiten vom 22. Oktober 1992 offerierte die Beklagte, das Fleisch zum tieferen Flankenpreis zu übernehmen.
d) Das Angebot, das Fleisch zum Flankenpreis zu übernehmen, will die Beklagte dahin verstanden wissen, dass es sich lediglich um eine Offerte zur Schadensminderung gehandelt habe, woraus nicht geschlossen werden dürfe, sie selbst betrachte den Mangel nicht als wesentlich im Sinne von Art. 49 in Verbindung mit Art. 25 CISG. Das trifft wohl zu, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte die Möglichkeit sah und nach ihrer eigenen Einschätzung auch hatte, das Fleisch im Rahmen ihrer Handelstätigkeit trotz des Minderwerts zu einem tieferen Preis in Ägypten abzusetzen, dies offenbar selbst unter Berücksichtigung des Minderwerts wegen Ranzigkeit und Verfärbung, der den Klägern nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht anzulasten ist. Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass der Käufer im deutschen Lebensmittelhandel mit Früchten und Gemüsen bei einer Qualitätsabweichung von mehr als 10 % nicht lediglich auf die Minderung verwiesen sei, sondern die Vertragsaufhebung verlangen könne (vgl. Huber, in von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG – 2. Aufl., München 1995, Rn. 36 zu Art. 46, Fussnote 70). Der Vergleich überzeugt nicht, denn es kommt nicht ausschliesslich auf das Ausmass der Oualitätsabweichung an, sondern auch auf deren Art und darauf, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalls die Weiterverarbeitung möglich und zumutbar ist. Das trifft hier gerade zu. Die Qualitätsabweichung bestand im zu hohen Fettanteil und zu grosser Nässe, was bei der industriellen Weiterverarbeitung, welche vorgesehen war, zu Gewichtsverlusten führt. Eine weitergehende Beeinträchtigung lässt sich den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entnehmen. Unter diesen Umständen erscheint die Vertragsabweichung aber nicht als derart erheblich, dass die Vertragsaufhebung die angemessene Rechtsfolge sein muss.
3. a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beklagte bezüglich 5.500 Kartons (entsprechend 133 Tonnen) und bezüglich 6.601 Kartons (entsprechend 162 Tonnen) Mängelrüge erhoben, während sie den Rest der Lieferung von 209 Tonnen nicht bemängelt und damit genehmigt habe. Mit der Berufung wird dazu geltend gemacht, die Mengenangaben in der Mängelrüge vom 22. Oktober 1992 seien irrtümlich erfolgt und im Schreiben vom 26. November 1992 korrigiert worden. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich die Mängelrüge nur auf die mit „NB“ bezeichnete Ware, nicht auf die ganze Liefermenge, bezog. Auch in den erwähnten Schreiben vom 26. November 1992 bezog sich die Beklagte darauf, dass die Kläger ihren Vorschlag, „den Teil der Lieferung mit der Bezeichnung NB als Flanken zu betrachten“, abgelehnt hätten. Um so weniger mussten die Kläger die Mängelrüge nach dem Vertrauensprinzip dahin verstehen, dass sie die ganze Liefermenge umfassen sollte. Wohl wurde schliesslich im Schreiben vom 26. November 1992 die ganze Liefermenge angeführt. Doch wäre eine erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte Mängelrüge verspätet, denn diese muss gemäss Art. 39 Abs. 1 CISG innert einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem der Käufer die Mängel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, angezeigt werden. Die Ladung stand der Beklagten am 5. Oktober 1992 zur Prüfung zur Verfügung, wie sie selber eingeräumt hat. Zu Recht nahm die Vorinstanz an, die am 22. Oktober 1992 erfolgte Anzeige wahre das Erfordernis der „angemessen Frist“, doch trifft dies für die erweiterte Anzeige am 26. November 1992 nicht mehr zu, denn es wäre der Beklagten möglich gewesen, von Anfang an die ganze Lieferung zu prüfen und darauf die Mängelrüge zu beziehen.
b) Mit der Berufung macht die Beklagte weiter geltend, dass ihr die Vorinstanz bezüglich der Ladung der MV Kronshtadtskiy hätte Schadenersatz zusprechen müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar kann über die Minderung hinaus grundsätzlich auch ein Recht auf Schadenersatz bestehen (vgl. Art. 45 CISG). Doch ist zu beachten, dass Schadenersatzansprüche hinsichtlich des unmittelbaren Sachmangels ausgeschlossen sind (Schnyder/Straub, aaO, Rn. 57 zu Art. 50; Huber, aaO, Rn. 43 zu Art. 45: der Minderungsbetrag verringert den zu ersetzenden Gesamtschaden). Die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche stehen in Zusammenhang mit der von der Vorinstanz zu Recht abgelehnten Aufhebung des Vertrages und beziehen sich nicht auf, sonstige Ansprüche, welche neben der Minderung Platz greifen könnten.
4. Bezüglich der Lieferung mit der MV Atlas-Venture bemängelt die Beklagte, dass die Vorinstanz den Klägern die Versicherungsleistung im Betrag von UStiny_mce_markeramp;nbsp;25.495,- gutgeschrieben hat. Sie wendet ein, dass die Versicherungsleistung „nicht das Geringste mit allfälligen von der Beklagten den Klägern aus den Kaufverträgen zu leistenden Zahlungen zu tun“ habe. Im angefochtenen Urteil wurde demgegenüber die Anrechnung unter Verweis auf die eigenen Ausführungen der Beklagten vor Obergericht begründet, wonach die erhaltene Versicherungsleistung für den gesamten Atlas-Schaden anteilmässig an die Forderung gegenüber den Klägern anzurechnen sei. Das Obergericht begründet seinen Entscheid damit rein prozessrechtlich. Die Anwendung des kantonalen Prozessrechts kann jedoch auf Berufung hin nicht überprüft werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
5. a) Die Beklagte wendet sich sodann dagegen, dass die Vorinstanz den von ihr als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von UStiny_mce_markeramp;nbsp;144.000,‑ wegen entgangenen Gewinns zufolge Verlustes eines Kunden nicht zugesprochen hat. Das Obergericht führt hierzu unter Berufung auf Stoll (in von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Rn. 24, 36 und 45 zu Art. 74) aus, zwar möge für den Verkäufer voraussehbar sein, dass bei Belieferung eines Grosshändlers mit vertragswidriger Ware unter den bestehenden Konkurrenzverhältnissen ein erheblicher Teil der Kundschaft, an welche die Ware weiterveräussert werde, abspringe und dadurch beträchtlicher Schaden zusätzlich entstehe. Der Käufer dürfe aber mit der Übernahme eines solchen aussergewöhnlichen Risikos durch den Verkäufer im Allgemeinen nur dann rechnen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen nähere Angaben hierüber gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben habe, entweder insoweit eine Haftung abzulehnen oder die Übernahme bei der Preisvereinbarung zu berücksichtigen; der Käufer müsse sich sagen, dass der Verkäufer den Preis für seine Ware gewöhnlich ohne Berücksichtigung eines solchen Sonderrisikos kalkuliert habe. Da es diesbezüglich an substantiierten Darlegungen fehle, brauche nicht abgeklärt zu werden, ob der geltend gemachte Schaden tatsächlich eingetreten sei.
b) Art. 74 CISG bestimmt, dass der Schadenersatz den Verlust nicht übersteigen darf, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Diese Begrenzung auf den vorhersehbaren Schaden (sog. contemplation rule) geht auf das anglo-amerikanische Recht zurück (Herber/Czerwenka, aaO, Rn. 10 zu Art. 74 CISG; ausführlich: Florian Faust, Die Vorhersehbarkeit des Schadens gemäss Art. 74 Satz 2 UN-Kaufrecht [CISG, Tübingen 1996, S. 75 ff.).
Es trifft zwar zu, dass für die Voraussehbarkeit insbesondere die vertraglichen Absprachen und die sie begleitend en Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses, wie Hinweise auf den Verwendungszweck und spezifische Anforderungen an die Ware, von massgebender Bedeutung sind (Piltz, Internationales Kaufrecht, München 1993, S. 291 f., Rn. 452, 454). Doch lässt sich nicht eine generelle Regel dahin aufstellen, dass bestimmte Schadensarten nur dann voraussehbar sind, wenn sie ausdrücklich Gegenstand der Vertragsverhandlungen gebildet haben. Das gilt auch für Goodwill-Nachteile bzw. für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass der Käufer einen Kunden aufgrund einer mangelhaften Lieferung ganz verliert. Ein derartiger Schaden kann für den Verkäufer voraussehbar sein, wenn der Käufer erkennbar Zwischenhändler in einem empfindlichen Markt ist und zudem keine Möglichkeit hat, durch eigene Vorkehren seine Abnehmer anderweitig fristgerecht mit mangelfreier Ware zu versehen (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1979, abgedruckt in IPRax 1981, S. 96 ff.; zustimmend Herber/Czerwenka, aaO, Rn. 12 zu Art. 74 CISG). Eines ausdrücklichen Hinweises auf ein entsprechendes Risiko bedarf es entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz – nicht, wenn dieses dem Verkäufer auch sonst wie aufgrund der konkreten Umstände bekannt ist oder sein muss, denn mit Voraussehbarkeit hätte dies nichts zu tun (Weitnauer, Nichtvoraussehbarkeit eines Schadens nach Art. 82 S. 2 des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, IPRax 1981, S. 84, IV.l. in fine). Die Kläger wussten, dass sie einen Grosshändler beliefern, der das Fleisch weiterveräussern würde. Es handelte sich bei der Atlas-Lieferung zudem um eine grosse Menge von 172 Tonnen Fleisch. Es musste den Klägern deshalb bei Vertragsschluss bewusst sein, dass eine Schlechtlieferung zu Problemen mit den Abnehmern der Beklagten führen würde, welche von der Beklagten nicht ohne weiteres – etwa durch eine kurzfristige Ersatzlieferung gelöst werden könnten. Sie mussten daher auch damit rechnen, dass die Beklagte bei Schlechtlieferung einen Abnehmer ganz verlieren könnte und ihr dadurch zusätzlicher Schaden entstehen würde.
Die Vorinstanz hat somit die Voraussehbarkeit im Sinne von Art. 74 CISG zu Unrecht verneint. Das angefochtene Urteil erweist sich in diesem Punkt als rechtswidrig, weshalb es aufzuheben ist. Das Bundesgericht kann mangels tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf das Bestehen und die Höhe des behaupteten Schadens nicht selbst über die Schadenersatzforderung von UStiny_mce_markeramp;nbsp;144.000,‑ entscheiden. Die Sache ist deshalb Zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Schliesslich beanstandet die Beklagte die Verpflichtung zur Bezahlung eines Verzugszinses in der Höhe von 10 %. Sie behauptet eine Verletzung von Art. 78 CISG mit der Begründung, dass nach dem hier anwendbaren deutschen Handelsgesetzbuch lediglich ein Verzugszins von 5 % geschuldet sei.
Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, die Beklagte habe im kantonalen Berufungsverfahren zwar die Höhe des Zinses bestritten, aber keine näheren Ausführungen gemacht, inwiefern die Vorinstanz diesen nicht korrekt ermittelt hätte; es werde auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, das heisst des Kantonsgerichts, verwiesen. Soweit das Obergericht damit die vorbringen der Beklagten aus prozessualen Gründen für unbeachtlich erklärt hat, können sie wegen des Novenverbots (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) von der Beklagten vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden.
Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten. Der Zinsanspruch kann sich dem Grundsatz nach auf Art. 78 CISG stützen. Danach hat die Vertragspartei, die es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei für diese Beträge Zinsen zu entrichten. Da der Zinssatz allerdings im CISG nicht geregelt ist, kommt es diesbezüglich auf das nationale Recht an, das kollisionsrechtlich als Vertragsstatut berufen ist (Magnus, in Honsell [Hrsg.), aaO, Rn. 12 zu Art. 78; Herber/Czerwenka, aaO, Rn. 6 zu Art. 78 CISG). Das is t im vorliegenden Fall unstreitig das deutsche Recht, da die Verkäufer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Art. 118 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht [SR 0.221.211.4]). Nach dem Urteil des Kantonsgerichts beträgt der Verzugszins gemäss § 252 HGB 5 %, wobei aber unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gemäss § 286Abs. 1 BGB dann ein höherer Zinsschaden vorliege, wenn der Gläubiger die Aufwendung von Kreditzinsen geltend mache. Diese zweite Frage, die nicht mehr die Höhe des Zinssatzes betrifft, beurteilt sich indes nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem UN-Kaufrecht selbst. Dieses behält in Art. 78 CISG einen allfälligen Schadenersatzanspruch nach Art. 74 CISG ausdrücklich vor, weshalb der Zahlungsgläubiger Säumnisschaden durch Inanspruchnahme von Kredit, der über den Zinsanspruch hinausgeht, geltend machen kann (Herber/ Czerwenka, aaO, Rn. 8 zu Art. 79 CISG; Magnus, aaO, Rn. 10 zu Art. 78). Das deckt sich in rechtlicher Hinsicht mit dem Ergebnis, zu welchem das Kantonsgericht – und durch Verweis auf dessen Erwägungen auch das Obergericht – gelangt ist. In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesgericht an die im kantonalen Verfahren getroffene Feststellung gebunden, dass die Kläger 1 und 2 Kontokorrentkredite zu einem durchschnittlichen Zinsfuss von 10 % beansprucht hätten. Mit der Berufung werden keine nach Art. 63 Abs. 2 oder Art. 64 OG zulässigen Einwände gegen diese tatsächliche Feststellung erhoben. Die von der Beklagten vorgebrachte Rüge einer Verletzung von Art. 78 CISG erweist sich damit als unbegründet, soweit sie zulässig ist.
7. Aus diesen Gründen ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte ist mit ihren Berufungsanträgen nur insoweit durchgedrungen, als die Streitsache in einem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der Beklagten zwei Drittel und den Klägern einen Drittel der bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Beklagte hat zudem den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 24. März 1998, erläutert mit Beschluss vom 29. April 1998, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.