„Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Fr. 114.593,70,‑ (Gegenwert von ATS 960.953,30,-) nebst Zins zu 6 % ab 30.3.1998 Fr. 280,00,‑ Betreibungskosten Fr. 436,00,‑ Weisungskosten und es sei demzufolge der in der Betreibung Nr. : ... des Betreibungsamtes Zürich: ... erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Korrigiertes Rechtsbegehren:
„Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: ATS 960.953,30,‑ (Umrechnungskurs 11.925, äquivalent zu sFr. 114.593,70,-) nebst Zins zu 6 % ab 30.3.1998 sFr. 280,‑ Betreibungskosten sFr. 436,‑ Weisungskosten und es sei demzufolge der in der Betreibung Nr. : ... des Betreibungsamtes Zürich: ... erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Das Gericht zieht in Erwägung:
I. Am 18. November 1998 gingen die Klageschrift und die Weisung ein (act. 1 und 3). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom 14. Januar 1999 (act. 7) fand am 8. April 1999 eine Referentenaudienz statt, zu welcher die Beklagte unentschuldigt nicht erschien. Mit Beschluss vom 16. April 1999 wurde sie deshalb verpflichtet, die Klägerin für ihr Erscheinen zu entschädigen, und es wurden ihr unabhängig vom Verfahrensausgang die betreffenden Kosten auferlegt (act. 12). Die Klägerin erstattete am 31. August 1999 ihre Replikschrift (act. 16). Mit Verfügung vom 27. September 1999 wurde vorgemerkt, dass die Beklagte innert Frist keine Duplikschrift einreichte, und das Hauptverfahren als geschlossen erklärt (Prot. S. 21)
II. 1. Die von der Klägerin eingeklagte Forderung geht – auf dem Umweg mehrerer Abtretungen – auf die: ... GmbH in Linz A zurück (act. 1 5. 2 f. mit Verweis auf act. 4/3 – 4/6). Diese schloss mit der Beklagten einen oder mehrere Verträge ab, wonach sie in den Monaten September 1997 bis Februar 1998 in den beiden Projekten: ... und: ... EDV installierte und die Mitarbeiter dieser Bahnunternehmungen schulte (act. 1 5. 3; 7).
2. Mit der vorliegenden Klage (im Sinne des korrigierten Rechtsbegehrens) über ATS 960953,30,‑ nebst Zins und Kosten fordert die Klägerin die Bezahlung der folgenden Rechnungen (act. 1 S. 4 mit Verweis auf act. 4/8 – 4/14; 16 S. 2, 13 f.) act. Rg,‑Nr. Datum [...]
3. Die Beklagte bestreitet die Klage (act. 7).
III. 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ohne weiteres gegeben, nachdem der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird, beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, ihren Sitz in der Schweiz haben und die Beklagte sich auf den Prozess eingelassen hat (5 62 GVG; § 12 ZPO; Art. 6 IPRG; Art. 18 LugÜ).
2. Die Änderung des Rechtsbegehrens von Schweizer Franken in österreichische Schillinge erfolgte aufgrund des entsprechenden Hinweises des Gerichts (act. 12 S. 7). Dadurch wird weder die Rechtsstellung des Beklagten benachteiligt noch entsteht eine Verfahrensverzögerung (5 61 Abs. 1 ZPO). Die Klagänderung ist daher zu zulassen.
IV. 1. a) Die in Österreich domizilierte: ... GmbH in Linz (act. 1 S. 2 f.; 4/3 – 4/6) hat sich gegenüber der in der Schweiz ansässigen Beklagten verpflichtet, EDV zu installieren und die Mitarbeiter der Bahnunternehmungen: ... und: ... zu schulen. Dabei haben weder die: ... GmbH und die Beklagte noch die Prozessparteien eine Rechtswahl getroffen.
b) Der einheitliche EDV-Vertrag ist als Innominatkontrakt zu qualifizieren (Schluep/Amstutz, Kommentar zu Art. 1 – 529 OR, 2. Aufl. Basel und Frankfurt a.M. 1996, Einleitung vor Art. 184 ff. N 271), der gesellschaftsrechtliche Züge annehmen kann. Daneben finden sich andere Elemente des Nominatvertragsrechts wie Kauf-, Miet-, Werkvertrag und Auftrag. Werden die Leistungen entkoppelt durch einen einzigen Lieferanten erbracht, ist aufgrund des Parteiwillens und der Umstände festzustellen, ob eine einheitliche oder für jede Leistung getrennte Rechtsfolge-Regelung vorliegt. Wer den Hard-, Software und Zusatzleistungen durch verschiedene Lieferanten erbracht, liegen meistens unabhängige Einzelverträge vor (Schluep/Amstutz, Einleitung vor Art. 184 ff. N 272, 276 ff.).
Bei einem einheitlichen Vertrag über die Beschaffung einer Standardanlage zu Eigentum sind etwa zu unterscheiden (Schluep/Amstutz, Einleitung vor Art. 184 ff. N 277) – Beratung und Information grundsätzlich als Auftragselement, – Verschaffung des Eigentums an der Standardhardware als Kaufselement, – Verschaffung der Benützungsrechte an der Standardsoftware mit Elementen des Kaufs oder evtl. des Lizenzvertrages, – Installation der Hard- und Software sowie Erstellung der Betriebsbereitschaft als werkvertragliches Element, – Einräumung von Testzeit als Element der kaufrechtlichen Prüfung, – Wartung der Anlage und Programmpflege als Innominatelement, nämlich als Dauerschuldverhältnis mit werkvertraglichem oder allenfalls auftragsrechtlichem Element, – Personalschulung als Innominatelement, Personalleihe und weitere Anwenderunterstützung ebenfalls als Innominatelement.
Bei der Beschaffung einer individuellen Anlage für den Kunden (Systementwicklung) liefert der Hersteller regelmässig eine Standardsoftware (kaufvertragliches Element) und entwickelt aufgrund der Bedürfnisse des Bestellers eine individuelle Software (werkvertragliches Element). Daneben erledigt er alle Arbeiten, die im Laufe des EDV-Projekts anfallen und deren Bewältigung EDV-spezifische Kenntnisse voraussetzt (Elemente des Auftrags und des Werkvertrags). Zu weiteren möglichen Leistungen kann auf die Ausführungen über die Beschaffung einer Standardsoftwareanlage verwiesen werden (Schluep/Amstutz, Einleitung vor Art. 184 ff. N 279) c) Der Verkauf von Computerprogrammen, also von Software gilt als Kaufgegenstand im Sinne des Wiener Kauf- rechtes (Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG – 2. Aufl., München 1995, Art. 1 N 21; – vgl. auch Art. 3 CISG), ebenso der gemeinsame Verkauf von Hard- und Software (sinngemäss: Caemmerer/Schlechtriem, Art. 51 N 14). Unter dessen sachlichen Anwendungsbereich fallen nämlich nach Art. 3 Abs. 1 CISG nicht nur reine Warenkäufe, sondern grundsätzlich auch Werklieferungsverträge.
Die Klägerin führt dazu aus, im Vertrag zwischen der: ... GmbH und der Beklagten dominierten in sofern kaufvertragliche Elemente, als dass praktisch ausschliesslich Standardsoftware installiert worden sei. Zwar habe die: ... GmbH auch Anpassungsarbeiten dieser Software (immer im Rahmen der Parameterisierung) vorgenommen und Mitarbeiterschulungen durchgeführt, aber das Kaufelement sei das Typische. Die Elemente des Kaufvertrags überwiegten daher, weshalb auf den Grundvertrag Wiener Kauf recht anzuwenden sei. Die Leistungen der: ... GmbH könnten wie folgt beschrieben werden:
1. Oracle Datenbank geliefert und installiert
2. Software Standard geliefert und installiert
3. Software geschult
4. Spezifische Anpassung der Software an die Bedürfnisse der Kunden im Ausmasse der Parameterisierung
Die Verschaffung der Benutzungsrechte an der Standard Software (inkl, deren Installation) habe 45 % ... die Personalschulung 20 % ... und die auf Standard-Software auf Grund der Bedürfnisse des Bestellers entwickelte individuelle Software (im Ausmass der Parameterisierung) ca. 35 % des gesamten „Auftrags“ ausgemacht (act. 16 5. 6, 9 f.).
Die Beklagte erstattete keine Duplik und verzichtete damit darauf, diese Darstellung zu bestreiten (vgl. Prot 5. 20). Diese Ausführungen der Klägerin gelten so mit in tatsächlicher Hinsicht als anerkannt. Danach bestand der überwiegende Teil der Leistungen der Lieferantin, nämlich der: ... GmbH, nicht in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 2 CISG) Dem Wiener Kaufrecht sind sowohl die Schweiz als auch Österreich beigetreten (Caemmerer/Schlechtriem, 5. 801). Auf den Vertrag zwischen der: ... GmbH und der Beklagten ist somit Wiener Kaufrecht anwendbar.
2. a) Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht vorab dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 145 Abs. 1 IPRG; Dasser, Kommentar zum IPRG, Basel und Frankfurt a.M., 1996, Art. 145 N 23). Eine Vereinbarung über eine solche Rechtswahl untersteht dem gewählten bzw. beabsichtigten Recht (Art. 116 Abs. 2 Satz 2 IPRG; Amstutz/Vogt/Wang, Kommentar zum IPRG, Art. 116 N 33 ff.) und bedarf keiner besonderen Form (Amstutz/Vogt/Wang, Art. 116 N 36), d.h. sie muss lediglich entweder ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Die Klägerin und die: ... GmbH haben die beiden Abtretungen vom 6. Januar 1998 und vom 10. März 1998 mit dem Hinweis auf Art. 164 ff. des schweizerischen Obligationenrechts dem schweizerischen Recht unterstellt (act. 4/3; 4/4). Diese Abtretungserklärungen sind zwar nur von der: ... GmbH unterzeichnet. Mit dem erwähnten Hinweis auf Art. 164 ff. OR und der Entgegennahme dieser Erklärungen durch die Klägerin ergibt sich das Zustandekommen der Vereinbarung über die Rechtswahl aber mit hinreichender Eindeutigkeit (vgl. Art. 116 Abs. 2 IPRG). Umstände, die dagegen sprechen würden, wurden denn auch nicht genannt.
b) Die Form der Abtretung untersteht ausschliesslich dem auf den Abtretungsvertrag anzuwendenden Recht (Art. 145 Abs. 3 IPRG). Dieses Verpflichtungsgeschäft wird somit selbständig angeknüpft (Dasser, Art. 145 N 4). Sofern die am Abtretungsvertrag beteiligten Parteien indessen – wie vorliegend – insoweit nicht zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft der Abtretung unterschieden haben, gilt die Rechtswahl für beide (Dasser, Art. 145 N 9).
c) Damit unterstehen die zwischen der Klägerin und der: ... -GmbH abgeschlossenen Abtretungsverträge vom 6. Oktober 1998 und vom 10. März 1998 sowie die Abtretungsverfügungen von denselben Daten sowohl mit Bezug auf die Form wie auch hinsichtlich aller übrigen Aspekte dem schweizerischen Recht.
d) Das Forderungsstatut, vorliegend also – je nach Vertragsinhalt – das auf die vormalige Forderung der: ... GmbH gegenüber der Beklagten anzuwendende österreichische Recht allein oder in Kombination mit dem Wiener Kaufrecht bleibt jedoch im Verhältnis vom Schuldner zum Zessionar – also vorliegend von der Beklagten zur Klägerin – durch die Abtretung grundsätzlich unberührt (Dasser, Art. 145 N 16).
e) Die vier bei den Akten liegenden Zessionen (act. 4/3 – 4/6) tragen ausnahmslos den Vermerk „nach Massgabe von Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes“ und sind von der Zedentin, der: ... GmbH, unterzeichnet (act. 4/3 – 4/6). Diese Zessionen unterstehen folglich sowohl nach dem Grundgeschäft als auch in Bezug auf die Form dem schweizerischen Recht.
Danach konnten die vorliegenden Forderungen ohne Einwilligung der Beklagten abgetreten werden (vgl. Art. 164 Abs. 1 OR). Die vier Abtretungserklärungen genügen zudem der Schriftform nach Art. 165 Abs. 1 OR (vgl. Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Aufl., Zürich 1998, N 3544) und sind somit gültig.
3. a) Die Beklagte macht geltend, dass sie die nachstehenden eingeklagten Rechnungen direkt an die: ... GmbH bezahlt habe: act. Rg,‑Nr. Datum Betrag in ATS 4/8 970193 27.10.97 119.500,‑ voll, 4/9 970199 17.11.97 184.780,‑ voll, 4/10 970218 18.12.97 186.153.30 voll, 4/11 970225 31.12.97 156.840,‑ teilweise, nämlich ATS 52280,‑, zusammen somit ATS 542. Zudem habe sie die ORACLE Datenbank direkt an die: ... GmbH bezahlt (act. 7 5. 1 f.) Die Klägerin bestreitet dies. Zwar habe die Beklagte die ORACLE Datenbank bezahlt, nicht jedoch die eingeklagten Rechnungen (act. 16 5. 3 f., 9).
Die Bezahlung der Leistungen der Klägerin gehört zu den Vertragspflichten der Beklagten (vgl. Art. 53 CISG). Sie trifft deshalb die Beweislast. Dementsprechend hat sie ihre Behauptung zu substantiieren, das heisst bestimmt und vollständig aufzustellen (54 Abs. 1 und § 113 ZPO). In Anwendung von § 55 ZPO wurde sie mit Beschluss vom 16. April 1999 wie folgt zur Substantiierung in ihrer nächsten Rechtsschrift aufgefordert (act. 12 S. 4 Ziff. 6, S. 8 Ziff. 6.10)
„6.10. Sie machen geltend, dass Sie die nachstehenden eingeklagten Rechnungen direkt an die: ... GmbH bezahlt haben act. Rg,‑Nr. Datum Betrag in ATS 4/8 970193 27.10.97 119.500,‑ voll, 4/9 970199 17.11.97 184T780 ... voll, 4/10 970218 18.12.97 186153.30 voll, 4/11 970225 31.12.97 156840,‑ teilweise, nämlich ATS 52t280 ... (act. 7 5. 1 und 2).
a) Welche Beweismittel haben Sie dafür?
b) Geben Sie diese zu den Akten?
c) Wann haben Sie diese Zahlungen geleistet?
d) Wieviel haben Sie für die ORACLE Datenbank direkt an die: ... GmbH bezahlt?“
Die Beklagte reichte keine Duplik ein und verzichtete damit auf eine entsprechende Substantiierung. Ein Beweisverfahren setzt jedoch substantiierte Vorbringen der Partei voraus, welche die Beweislast trägt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, 113 N 5). Da die Beklagte nicht dargelegt hat, wann und mit welcher Handlung (bar, durch Bank- oder Postüberweisung, etc.) sie diese Rechnungen bezahlt habe, kann über ihre pauschale Behauptung kein Beweis erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Androhung im genannten Beschluss (act. 12 S. 4) ist vielmehr auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, ... 113 N 14, ... 55 N 12). Die Beklagte hat diese Rechnungen somit nicht bezahlt.
b) Die Beklagte macht weiter geltend, die restlichen Rechnungen, nämlich Nr. 970229, Nr. 980047 und den Restbetrag der Rechnung Nr. 970225 von ATS 104560,‑, habe sie nach entsprechender Aufforderung durch die: ... per 16. März 1998 gutgeschrieben (vgl. act. 7 S. 1). Inwiefern allfällige Zahlungen an die: ... die Beklagte gegenüber der Klägerin hätten befreien können, ist weder ersichtlich noch dargelegt worden. Diese Behauptung ist daher nicht erheblich, weshalb sich eine entsprechende Beweisauflage erübrigt (vgl. § 133 ZPO).
c) Selbst wenn aber die Beklagte die angeblichen Zahlungen tatsächlich geleistet haben sollte, konnte sie sich damit nicht mehr gültig befreien. Durch die Zustellung der vorliegenden Rechnungen zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie die entsprechenden Be träge nur noch an sie (und nicht mehr an die: ... GmbH oder weitere Beteiligte) bezahlen dürfe. Diese Rechnungen enthalten jeweils auf S. 1 unten den Vermerk „Im Rahmen des Factoring ist diese Rechnung der: ... AG... abgetreten ...“ (act. 4/8-14). Nach eigener Darstellung erhielt die Beklagte die Rechnungen vor den von ihr behaupteten Zahlungen, und sie bemerkte den genannten Hinweis auf die Klägerin (vgl. act. 7 S. 1?bs. 1). Sie konnte daher nicht mehr mit befreiender Wirkung an die: ... GmbH bezahlen (vgl. dazu Gunter Ertl in Peter Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, 2. Aufl., Wien 1992, 1395 N 2).
4. a) Zum Inhalt des Vertrages oder der Verträge, welche die: ... GmbH und die Beklagte miteinander abgeschlossen haben, behauptete die Klägerin vor erst, die: ... GmbH habe für die Beklagte bei den Projekten: ... und: ... – Softwareprogramme installiert und – die Mitglieder dieser Bahnunternehmungen geschult (act. 1 S. 3). Im Zahlungsbefehl erwähnte sie dagegen, dass die betriebenen Forderungen im Gesamtumfang der Betreibungs- und Streitsumme aus „Warenlieferung der: ... GmbH“ herrühren (act. 4/18). Mangels entsprechender Unterlagen und wegen Fehlens entsprechender Informationen durch die Beklagte sei es ihr aber bis zur Klageschrift nicht möglich gewesen, genauere Angaben zum Inhalt der von der: ... GmbH geleisteten Arbeiten zu machen (act. 1 S. 5).
b) Da die entsprechenden Vorbringen den Vertragsinhalt und die Erfüllungshandlungen der Beteiligten ungenügend umschrieben, wurden die Parteien je zur Substantiierung aufgefordert: „welche der folgenden oder sonstigen Leistungen vereinbart und geleistet worden sind ...“ (act. 12 S. 6 Ziff. 6.4).
c) Die Klägerin hat darauf ausgeführt, die: ... GmbH habe für den Endkunden: ... folgende Leistungen erbracht (act. 16 5. 12 f.):
Schulung vom 22.9.-26.9.1997 (Herr: ... und Frau: ...) Schulung vom 8.10.-9.10.1997 (Herr: ...) BO: act. 4/8 Schulung bei Oracle (betreffend Oracle 7) Kurs 3321 und 3311 Schulung vom 3.11.-7.11.1997 (Herr: ...) Schulung vom 20.10.-24.10.1997 (Herr: ...) BO: act. 4/9 Schulung vom 1.12.-3.12.1997 (Frau: ...) 30: act. 4/11 Schulung vom 16.12. -17.12.1997 (Frau: ...) BO: act. 4/12 Für die: ... seien folgende Leistungen erbracht worden:
Dienstleistung vom 24.1 (Herr: ...) Installation vom 21.11.-23.11.1997 (Herr: ...) Dienstleistung, Installationen vom 24.11. 27.11.1997 (Herr: ...) BO: act. 4/10 Schulung vom 11.12.-13.12.1997 (Frau: ... und Herr: ...) 30: act. 4/11 Schulung vom 16.12.-18.2.1997 (Herr: ...) Schulung vom 9.9.-10.9.1997 (Herr: ...) BO: act. 4/12 Dienstleistungen vom 21.1.-23.1.1998 (Herr: ...) Dienstleistungen vom 26.1.-29.1.1998 (Herr: ...) 30: act. 4/13 Schulung vom 11.2.-13.2.1998 (Frau: ...) 80: act. 4/14 Die Klägerin verweist ferner zur Begründung der entsprechenden Forderungsbeträge auf die eingereichten Rechnungen (act. 4/8-14) und erhebt sie zum integrierenden Bestandteil ihrer Rechtsschrift (act. 16 5. 13). Ein solcher Verweis ist zulässig, denn die Beklagte kann daraus ersehen, für welche einzelnen Leistungen der: ... GmbH die Klägerin welche Beträge fordert. Diese Angaben gelten damit als Behauptungen der Klägerin (vgl. ZR 97 Nr. 87).
Die Beklagte hat sich zu diesen Vorbringen nicht geäussert. Die Behauptungen der Klägerin gelten somit als anerkannt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, 113 N 4 f.). Damit steht fest, dass die beschriebenen Leistungen er bracht wurden.
Die in den eingeklagten Rechnungen aufgeführten Beträge sind nicht bestritten worden (vgl. act. 7). Die Klägerin hat demnach grundsätzlich Anspruch auf deren Bezahlung (Art. 53 CISG).
5. a) Die Beklagte macht jedoch mangelhafte Leistungen geltend. Sie selber sei von der: ... aufgefordert worden, die EU-Software der: ... GmbH durch eine funktionierende und sofort für die täglichen Arbeiten verfügbare Software zu ersetzen. Daraufhin sei die EU-Software vom System der: ... entfernt worden. Dabei habe die Entfernung der ORACLE Datenbank Schwierigkeiten bereitet. Eine Rückfrage bei der ORACLE Schweiz AG habe ergeben, dass die Datenbank-Lizenz für den Kunden: ... nicht bei der ORACLE gemeldet gewesen sei. Weder die: ... noch die Beklagte seien im Besitze von Originalsoftware-Media der ORACLE Datenbank. Sie – die Beklagte – nehme daher an, und dies vermute auch die ORACLE Schweiz AG, dass die: ... GmbH die ORACLE Datenbanklizenz nicht rechtmässig installiert habe (act. 7).
Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte nicht dargelegt, welche Mängel die Leistungen der: ... GmbH aufgewiesen hätten. Nach Art. 39 Abs. 1 CISG hat der Käufer die „Art der Vertragswidrigkeit“ genau zu bezeichnen. Die allgemeine Behauptung, die EU-Software habe nicht funktioniert, ist keine solche Umschreibung (vgl. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, München 1991, Art. 39 N 7). Der Hinweis auf das der Klageantwortschrift beigeheftete Faxschreiben vom 13. Februar 1998 an die: ... GmbH genügt dazu nicht. Die Beklagte hat nicht erklärt, welche Stellen dieses Dokumentes sie als ihre Darstellung vorbringen will (vgl. act. 7 5. 2). Als blosse Beilage kann dieses Schreiben daher nicht als Parteibehauptung gelten (vgl. ZR 97 Nr. 87) Der einzige in der Klageantwortschrift näher umschriebene Vorwurf – dass die Lizenz für die ORACLE Datenbank in der Schweiz nicht gemeldet gewesen sei – wird durch die folgende Darstellung der Klägerin unbehelflich. Danach erwarb die ... GmbH für die: ... anlässlich der Bestellung der ORACLE Datenbank in Österreich eine Lizenz unter der Nr. CSI: ... WIN-NT (act. 16 S. 3). Dies blieb unbestritten, weshalb davon auszugehen ist. Zu Recht macht die Beklagte nicht geltend, diese Lizenz sei in der Schweiz nicht gültig (vgl. Art. 12 Abs. 1 URG). Damit enthalten die Leistungen der Klägerin auch in dieser Hinsicht keine Mängel.
Die Beklagte wurde im erwähnten Beschluss ausdrücklich auf ihr ungenügend substantiiertes Vorbringen hingewiesen (act. 12 5. 8 f. Ziff. 6.11, 6.12 und 6.13). Dennoch reichte sie in der Folge keine Duplik ein. Im Sinne der ausdrücklichen Androhung für den Säumnisfall (act. 12 S. 4) ist folglich auf das mangelhafte Partei- vorbringen abzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, ... 55 N 12). Aufgrund dessen besteht kein Anspruch auf ein Beweisverfahren über die angeblichen Mängel.
b) Selbst wenn aber die Beklagte diese im vorliegenden Verfahren genügend bezeichnet hätte, tut sie in keiner Weise dar, sie gegenüber der: ... GmbH als Verkäuferin resp. Lieferantin ordnungsgemäss gerügt zu haben. Obwohl die Klageantwortschrift überhaupt keine Angaben zu einer Mängelrüge enthielt, wurde die Beklagte in Ausübung der richterlichen Fragepflicht zur entsprechenden Substantiierung aufgefordert (vgl. act. 12 5. 9 Ziff. 6.12). Dennoch hat sie die Gelegenheit nicht benützt, ihr mangelhaftes Vorbringen zu ergänzen. Die Beklagte hat somit das Recht verloren, sich auf eine allfällige Vertragswidrigkeit der Waren und Leistungen der: ... GmbH zu berufen (vgl. Art. 39 Abs. 1 CISG)
6. Die Klägerin behauptet, die Schuld laute auf österreichische Schillinge, was sich aus den Rechnungen der: ... GmbH ergebe (act. 16 S. 11 Ziff. 6.5). Dies blieb unbestritten und wird durch die erwähnten Rechnungen belegt (act. 4/8-14). Die Klägerin hat denn auch ihre Klage in diesem Sinne geändert.
Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von ATS 960.953.30 zu bezahlen.
7. Die beantragten Verzugszinsen zu 6 % ab 30. März 1998 (act. 1 5. 4) blieben sowohl in ihrer Höhe als auch bezüglich der Laufzeit unbestritten (vgl. act. 7). Die Zahlungsbefehlskosten sind im Betrag von Fr. 208,‑ ausgewiesen (vgl. act. 4/18). Diese Forderungen sind daher zuzusprechen.
8. Die Beklagte hat gegen die Betreibung Nr. : ... des Betreibungsamtes Zürich: ... Rechtsvorschlag erhoben. Dieser ist im Betrag in Schweizer Franken zum Umrechnungskurs bei Einleitung der Betreibung (vgl. act. 4/18) zuzüglich Zinsen und Zahlungsbefehlskosten aufzuheben.
V. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (5 64 ff. ZPO). Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren der Klägerin bei Einreichung der Klage (vgl. § 18 ZPO) und beträgt somit Fr. 114.593.70.
Demgemäss beschliesst das Gericht:
Die Klageänderung wird zugelassen und erkennt: