Der Kläger begehrt in seiner am 7. Juli 2014 beim Erstgericht eingelangten Klage aus dem Titel des Schadenersatzes EUR 25.341,97 und erhebt ein mit EUR 5.000 bewertetes Feststellungsbegehren. Er bringt dazu vor, dass er bei einem Motorradunfall am 22.7.2011 in Kroatien verletzt worden sei. Die gegnerische Unfalllenkerin Renate S*****, die den Unfall durch Überfahren eines StOP-Schildes verursacht habe, sei mit ihrem Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert. Sowohl Österreich als auch Tschechien seien Mitgliedsstaaten der EuGVVO; gemäß Art. 11 Abs. 2 iVm Art. 9 Abs. 1b EuGVVO sei der Kläger berechtigt, die Haftpflichtversicherung des Schädigers direkt am Wohnsitz des Klägers zu klagen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Rechtlich argumentierte das Erstgericht, dass das Wohnsitzgericht des Geschädigten für eine Direktklage gegen den Versicherer des Schädigers mit Sitz im Ausland aus einem Unfall im Ausland mit Beteiligung von Ausländern nicht zuständig sei und der geschädigte Dritte weder Versicherter noch Begünstigter im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO sei. Da im vorliegenden Fall eine unmittelbare Klage des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht zulässig sei, sei die Klage abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Das Erstgericht bezieht sich in seiner rechtlichen Beurteilung auf den Wortlaut der Art. 9 und 11 EuGVVO sowie auf die Entscheidung RIS-Justiz RW0000578 (= 13 R 82/03d des OLG Wien). Die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsansicht, dass der geschädigte Kläger nicht unter Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO zu subsumieren sei, weil dort ausdrücklich nur der Versicherungsnehmer, der Versicherte bzw der Begünstigte genannt seien, kann im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache C-463/06 (FBTO Schadeverzekeringen NV gegen Jack Odenbreit) nicht aufrecht erhalten werden. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO dahin ausgelegt, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist. Damit kann die vom Senat 13 dieses Gerichtshofs vertretene Meinung, der Geschädigte falle nicht unter die Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO, nicht aufrecht erhalten werden. Warum im vorliegenden Fall eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer (Haftpflichtversicherung des Schädigers) unzulässig sein soll, hat das Erstgericht nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
Es war daher dem berechtigten Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.