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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Antragstellerin ließ sich als Spielerin im Internetcasino der auf Curaçao (Niederländische Antillen) ansässigen Antragsgegnerin registrieren. In der Folge erlitt sie hohe Spielverluste, die sie vor den österreichischen Gerichten gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen beabsichtigt. Die Antragsstellerin beantragte daher, ein zuständiges österreichisches Gericht zu bestimmen, da eine Rechtsverfolgung für sie am Sitz der Antragsgegnerin unzumutbar sei.
Der OGH (AT) führt aus, dass der Verbraucher als typischerweise schwächere Partei einem besonderen kollisionsrechtlichen und prozessualen Schutz unterliege (Art. 13-15 EuGVÜ/LugÜ und Art. 5 EVÜ). Dies gelte insbesondere dann, wenn sein Vertragspartner seine geschäftliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet. Insbesondere im Internetverkehr werde dem Verbraucher – anders als bei klassischen Vertriebstechniken – durch die technischen Möglichkeiten, die das Internet bietet, und die damit verbundenen neuen Vermarktungstechniken typischerweise nicht bewusst, dass sein potenzieller Vertragspartner seinen Sitz möglicherweise in großer Entfernung vom Verbraucherstaat hat. Dies gelte speziell dann, wenn sich der Vertragspartner in der Heimatsprache des Verbrauchers an diesen wendet. Für den Verbraucher sei eine Rechtsverfolgung im weit entfernten Sitzstaat des Unternehmers unter Verwendung einer fremden Gerichtssprache als unzumutbar anzusehen. Damit sei das Landesgericht Innsbruck (AT) als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Nach den Behauptungen der Antragstellerin in ihrem Ordinationsantrag betreibt die Antragsgegnerin ein Internetcasino. Die Antragstellerin, Österreicherin mit ständigem Wohnsitz in Tirol, habe sich als Spielerin registrieren lassen und seit Juni 2003 Spielverluste in Höhe von EUR 200.000,- erlitten, die sie nunmehr aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber der Antragsgegnerin klageweise geltend zu machen beabsichtige. Diese habe ihren Sitz auf Curaçao (Niederländische Antillen), wo eine Rechtsverfolgung für die Antragstellering unzumutbar sei, weshalb der Antrag gestellt werde, das Landesgericht Innsbruck gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 JN als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Bei den mit dem Ordinationsantrag vorgelegten vier Beilagen handelt es sich um Ausdrucke aus offensichtlich von der Antragsgegnerin betriebenen Websites, die über die Spielbedingungen, die Registrierung, die Rechtsgrundlagen und den Kundenkontakt – jeweils in deutscher Sprache – informieren.
Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die niederländischen Antillen sind nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und nicht vom räumlichen Geltungsbereich der EuGVVO erfasst (Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR I Art. 1 EuGVO Rn. 33); sie sind daher als Drittstaat iSd Art. 4 Abs. 1 EuGVVO anzusehen. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN scheidet aus, weil der Antragstellerin nach ihren Behauptungen ein reiner Vermögensschaden entstanden ist (SZ 64/123; RIS-Justiz RS0046729; Simotta in Fasching2 I § 92a JN Rn. 3).
§ 28 Abs. 1 Z 2 JN soll die Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rn. 40). Ein genereller inländischer Klägergerichtsstand darf durch diese Ordinationsmöglichkeit allerdings nicht geschaffen werden (Matscher aaO Rn. 44).
Die Klägerin erfüllt die erste der beiden von § 28 Abs. 1 Z 2 JN aufgestellten Voraussetzungen (Naheverhältnis zum Inland) im Hinblick auf ihren Wohnsitz in Österreich. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im konkurrierenden Ausland im Einzelfall) ist zu bedenken, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der materiellen Rechtslage allein für eine Ordination nicht ausreichen kann (9 Nc 109/02g = SZ 2003/55; RIS-Justiz RS0117751). Insbesondere darf die Ordination nicht dazu dienen, dass der Antragsteller einer bestimmten materiellen Rechtslage zu entrinnen vermag, die er subjektiv als Härte oder als ungerecht empfindet (Burgstaller/Neumayr, Beobachtungen zu Grenzfragen der internationalen Zuständigkeit: Von forum non conveniens bis Notzuständigkeit, FS Peter Schlosser [2005] 119 [132]).
Angesichts dessen, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ganz offensichtlich als Verbraucherin aufgetreten ist, sprechen aber folgende Umstände dafür, ausnahmsweise inländischen Rechtsschutz zu gewähren:
§ 28 Abs. 1 Z 2 JN wurde mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl I 1997/140) leicht verändert. Ziel der Neuformulierung war nach den Gesetzesmaterialien (RV 898 BlgNR 20. GP 33 f) unter anderem eine Lockerung der von der Rechtsprechung gelegentlich zu restriktiv gehandhabten Erfordernisse einer Ordination. So sollte etwa die Frage der Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker berücksichtigt werden als zuvor.
Nach der aus den Art. 13 – 15 EuGVÜ/LGVÜ, Art. 15 – 17 EuGVO und Art. 5 EVÜ hervorgehenden Wertung soll der Verbraucher als typischerweise schwächere Partei insbesondere dann, wenn sein Vertragspartner seine geschäftliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet, einem besonderen kollisionsrechtlichen und prozessualen Schutz unterliegen (siehe etwa Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel [1997] Art. 13 Rn. 1; Verschraegen in Rummel3 Art. 5 EVÜ Rn. 2 und 29), der sich unter anderem dadurch auswirkt, dass ihm typischerweise die Möglichkeit eingeräumt wird, an seinem Wohnsitz zu klagen. Dahinter steht, dass dem Verbraucher – anders als bei klassischen Vertriebstechniken – durch die technischen Möglichkeiten, die das Internet bietet, und die damit verbundenen neuen Vermarktungstechniken typischerweise nicht bewusst wird, dass sein potenzieller Vertragspartner seinen Sitz möglicherweise in großer Entfernung vom Verbraucherstaat hat, speziell dann, wenn sich der Vertragspartner in der Heimatsprache des Verbrauchers an diesen wendet.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist eine Rechtsverfolgung im weit entfernten Sitzstaat des Unternehmers unter Verwendung einer fremden Gerichtssprache als unzumutbar anzusehen.
Im Hinblick auf den Wohnsitz der klagenden Partei und den Streitwert ist das Landesgericht Innsbruck zu ordinieren.