I. Sachverhalt und Prozessvorbringen der Parteien:
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Dornbirn, Österreich, das Kinderbekleidung erzeugt. Die Beklagte hat ihren Sitz in Rom, Italien. Sie vertreibt Kinderbekleidung in Italien. Die Beklagte hat im Rahmen einer langjährigen Geschäftsbeziehung von der Klägerin Kinderbekleidung gekauft und an Geschäfte in Italien weiterverkauft.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 4. Dezember 2000 beim Erstgericht eingelangten und der Beklagten am 26. März 2001 zugestellten Klage von der Beklagten die Zahlung von 151.371,40 EUR (= 2.082.915,88 ATS) s. A. und brachte dazu zusammengefasst vor, dass laut diversen Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung der Klagsbetrag aushaften würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde kein Agenturvertrag vorliegen. Der Beklagten sei für ihren Bereich lediglich das Alleinvertriebsrecht eingeräumt worden. Die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des Erstgerichtes ergäbe sich aus dem LGVÜ und dem EuGVÜ. Die Zuständigkeit werde auf den Erfüllungsort gemäß Art. 5 Z. 1 LGVÜ bzw. EuGVÜ und den Gerichtsstand der Vereinbarung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b und c LGVÜ bzw. EuGVÜ gestützt. Zwischen den Streitteilen habe eine dauernde Geschäftsbeziehung bestanden. In den Rechnungen der Klägerin sei jeweils angeführt, dass der Gerichtsstand Dornbirn sei. Durch die unwidersprochene Entgegennahme der Rechnungen durch die Beklagte sei schlüssig, aber auch nach den Gepflogenheiten, die zwischen den Parteien entstanden seien, bzw. gemäß dem zwischen Österreich und Italien bestehenden Handelsbrauch, wonach durch die ständige unwidersprochene Entgegennahme von Rechnungen, die jeweils den Vermerk enthalten würden, dass Gerichtsstand und Erfüllungsort Dornbirn sei, im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustandekomme, und den beide Parteien gekannt hätten oder kennen hätten müssen und der in der betreffenden Geschäftswelt gekannt oder regelmäßig beachtet werde, eine Gerichtsstandsvereinbarung für das für Dornbirn sachlich zuständige Gericht (Landesgericht Feldkirch) zustandegekommen.
Die Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes sowie die internationale Streitanhängigkeit gemäß Art. 21 LGVÜ/EuGVÜ ein. Sie brachte vor, dass es sich bei dem der Klage zugrundeliegenden Rechtsverhältnis um einen Agenturvertrag handle. Da die gesamte Tätigkeit der Beklagten ausschließlich in Italien ausgeübt werde, richte sich die Zuständigkeit nach Art. 2 LGVÜ/EUGVÜ. Die Klage wäre daher beim Sitz der Beklagten, sohin beim Landesgericht Rom, einzubringen. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei nicht gegeben. Eine Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor. Die Beklagte habe aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis vor dem Landesgericht Rom eine Klage eingebracht, die gerichtet sei auf a) die Feststellung und Erklärung der eingetretenen Auflösung des Vertrages von Rechts wegen laut Art. 1454 des italienischen Zivilprozessbuchs (Codice Civile); b) subsidiär auf Feststellung und Erklärung der eingetretenen Auflösung des Vertrages wegen Unstimmigkeit; c) Feststellung und Erklärung des Nichtbestehens jeglicher oder irgendeiner Nichterfüllung seitens der Beklagten und infolgedessen das Nichtbestehen irgendeines Anspruches der nunmehrigen Klägerin gegenüber der nunmehrigen Beklagten und demzufolge auf Feststellung und Erklärung der Unrechtmäßigkeit des Verhaltens der nunmehrigen Klägerin; d) der Verurteilung der nunmehrigen Klägerin – auch aufgrund der Verletzung der Regeln der Korrektheit, der Sorgfalt und des guten Glaubens – zur Wiedergutmachung allen von der nunmehrigen Beklagten erlittenen und zu erleidenden Schadens für eine Gesamtsumme von 1.163.993.784,‑ LIT, e) Verurteilung der nunmehrigen Klägerin zur Zahlung des Betrages von 84.560.000,‑ LIT als Erstattung der von der nunmehrigen Beklagten im Interesse der nunmehrigen Klägerin getragenen Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messeveranstaltungen; f) Verurteilung der nunmehrigen Beklagten zur Zahlung von 100.231.000,‑ LIT als Entschädigung für Vertretertätigkeit sowie g) Verurteilung zur Zahlung der Kosten und Prozessgebühren. Die nunmehrige Klägerin habe den Agenturvertrag gesetzwidrig außerhalb der Zeit gekündigt, wodurch der Beklagten ein enormer Schaden entstanden sei, den sie der Klagsforderung kompensando entgegenhalte. Die klagsgegenständliche Ware sei mangelhaft gewesen und nach fristgerechter Rüge teilweise zurückgeschickt worden. Dies betreffe einen Wert von 91.703.260,‑ LIT, der im Klagsbetrag enthalten sei. Eine entsprechende Gegenforderung werde ebenfalls kompensando geltend gemacht. Darüber hinaus würden gegen die Klagsforderung die vor dem Gericht in Rom geltend gemachten und bereits erwähnten Schadenersatzansprüche eingewendet werden.
II. Die Entscheidung des Erstgerichtes:
Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss „das Verfahren gemäß Art. 21 EUGVÜ/ LGVÜ von Amts wegen ausgesetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Tribunale di Roma“ feststehe. Weiters sprach das Erstgericht aus, dass „eine endgültige Entscheidung über die Unzuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch gemäß Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ/ LGVÜ nur über Antrag einer Partei und Vorlage einer übersetzten Entscheidung des Tribunale di Roma zur Zuständigkeit“ erfolge.
Dabei ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen durch zeitlich aufeinander folgende schriftliche Verträge geregelt gewesen sei. Die Klägerin habe über die gelieferten Waren Rechnungen an die Beklagte gestellt, die jeweils den Vermerk „Gerichtsstand Dornbirn“ enthalten hätten. Bei den Bestellungen sei auf den Gerichtsstand Dornbirn von keiner der beiden Seiten hingewiesen worden. Die nunmehrige Beklagte habe beim Landesgericht Rom (Tribunale di Roma) gegen die nunmehrige Klägerin eine Klage eingebracht, die mit 14.4.2000 datiert sei. Die Klage sei am 19.4.2000 bei Gericht überreicht worden. Die Beklagte habe sich in diesen Rechtsstreit eingelassen. Am 16.1.2001 habe eine erste Tagsatzung stattgefunden. Das Verfahren vor dem Landesgericht Rom sei noch anhängig, eine Zuständigkeitsentscheidung sei noch nicht ergangen. Die dortige Klage sei gerichtet auf die Feststellung, dass der Vertrag zwischen den Streitteilen wegen Nichterfüllung und schwerem Vertragsbruch durch die hier klagende Partei aufgelöst sei, in eventu auf die Feststellung, dass der Vertrag wegen gegenseitiger Unstimmigkeit aufgelöst sei. Weiters solle festgestellt werden, dass auf Seiten der nunmehrigen Beklagten keine Nichterfüllung vorliege und deshalb die nunmehrige Klägerin keinerlei Ansprüche gegenüber der nunmehrigen Beklagten habe. Schließlich ist die Klage noch auf die Zahlung der bereits erwähnten Beträge gerichtet. Es sei nicht erwiesen, dass die nunmehrige Klägerin im Verfahren vor dem Landesgericht Rom die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Kaufpreisforderungen kompensando eingewendet habe.
III. Zum Rechtsmittel der Klägerin und zur Rechtsmittelgegenschrift der Beklagten:
Die Klägerin beantragt mit ihrem rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittel die Abänderung dieser Entscheidung dahin, dass „die uneingeschränkte Zuständigkeit“ des Erstgerichtes „für diese Klage ausgesprochen und das Verfahren nicht ausgesetzt wird“. Weiters regt die Klägerin die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Abklärung näher präzisierter Fragen ein.
Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung erstattet und darin beantragt, dem Rekurs und dem Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht Folge zu geben.
Die Einbringung einer Rekursbeantwortung ist in analoger Anwendung des § 521 a Abs. 1 Z. 3 der österreichischen Zivilprozessordnung zulässig, weil die Art. 21 Abs. 1 und 2 LGVÜ/EuGVÜ als eine Einheit zu betrachten sind, sodass diese Entscheidung mit jener über eine mögliche Klagszurückweisung nach Eintritt der Streitanhängigkeit in einem engen Zusammenhang steht. Damit beträgt die Frist zur Einbringung der Rekursbeantwortung vier Wochen, weshalb die Rekursbeantwortung auch rechtzeitig erstattet wurde.
IV. Erwägungen des Rekursgerichtes, die die an den EuGH gerichteten Fragen nur mittelbar berühren:
1. Die vorliegende Klage ist am 4.12.2000 beim Erstgericht eingelangt. Auf dieses Verfahren ist daher das EuGVÜ und nicht mehr das LGVÜ bzw. noch nicht die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 2001/12, 1, auch als Brüssel I Verordnung bezeichnet) anzuwenden.
2. Art. 21 EuGVÜ lautet: Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruches zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht (Abs. 1). Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichtes für unzuständig (Abs. 2).
3. An der Identität der Parteien der beiden maßgeblichen Verfahren ist ungeachtet der umgekehrten Parteirollen nicht zu zweifeln.
4. Als „zuerst angerufenes“ Gericht ist dasjenige anzusehen, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen. Diese Voraussetzungen sind für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu beurteilen (EuGH 7.6.1984, C-129/83, Zelger/Salinitri, Slg. 1984, 2414 = NJW 1984, 2759 = IPRax 1984, 336).
Nach den vom Erstgericht (insofern mit den Prozessbehauptungen der Beklagten übereinstimmend) getroffenen Feststellungen wurde die beim Landesgericht Rom von der nunmehrigen Beklagten eingebrachte Klage dort am 19.4.2000 überreicht. Die nunmehrige Klägerin hat sich in den Rechtsstreit eingelassen, worauf vor dem Landesgericht Rom am 16.1.2001 eine erste Tagsatzung stattfand. Daraus ergibt sich in Verbindung mit den Art. 39, 163 f, 180 des Codice di Procedura Civile (italienische Zivilprozessordnung) in Verbindung mit der Tatsache, dass die beim Erstgericht am 4. Dezember 2000 eingebrachte Klage der nunmehrigen Beklagten am 26. März 2001 zugestellt wurde, dass das Landesgericht Rom das zuerst angerufene Gericht im Sinne des Art. 21 EuGVÜ ist.
5. Der EuGH hat es abgelehnt, Art. 21 EuGVÜ eng auszulegen. Er postuliert vielmehr einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff und orientiert sich dabei an dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ. Nach seiner Ansicht kommt es nicht auf den Klagsantrag an, sondern darauf, ob der „Kernpunkt“ beider Verfahren der gleiche sei (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Rn. 28 zu Art. 21). Hinsichtlich der Frage, ob die Klagen „wegen desselben Anspruches“ anhängig sind, stellt der EuGH auf den Gegenstand und die Grundlage des Anspruches ab. Dabei bezeichnet der „Gegenstand“ des Anspruches den Zweck der Klage, während die „Grundlage“ den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift, auf welche die Klage gestützt wird, umfasst (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Rn. 6 zu Art. 21 mwN).
Art. 21 EuGVÜ greift bei identischen bzw. teilidentischen Klagen gegen denselben Beklagten in verschiedenen Vertragsstaaten ein (Geimer/Schütze aaO, Rn. 31). Von identischen Klagen wird gesprochen, wenn eine Partei auf Leistung und die andere auf negative Feststellung (also auf Nichtbestehen der Leistungspflicht) klagt bzw. eine Partei vor dem Gericht eines Vertragsstaates die Feststellung der Unwirksamkeit oder die Auflösung eines internationalen Kaufvertrages begehrt, während die andere Partei vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Erfüllung desselben Vertrages klagt. Das gleiche gilt für die Klage auf Verurteilung aus einer primären oder sekundären vertraglichen Leistungspflicht einerseits und die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages, auch wenn die negative Feststellungsklage die zeitlich frühere ist. Für die Annahme, dass beide Klagen den „gleichen Gegenstand“ haben, genügt es, dass Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten die Wirksamkeit des Vertrages ist. Dementsprechend betreffen zwei Klagen denselben Gegenstand, wenn die eine auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Kläger für einen vom Beklagten behaupteten Schaden nicht haftet, und die andere – von letzterem erhobene – auf die Zahlung von Schadenersatz geht, da die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haftung im Mittelpunkt beider Verfahren steht (siehe zu alldem Geimer/Schütze aaO, Rn. 31, und Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Rn. 7 zu Art. 21, jeweils unter Hinweis auf EuGH 8.12.1987, C-144/86 – Gubisch/Palumbo-Slg. 1987, 4861 und EuGH 6.12.1994 – C-406/92 – Tatry/Maciej Rataj).
Die vor dem Landesgericht Rom eingebrachte Klage ist unter anderem auf die Feststellung gerichtet, dass auf Seiten der hier Beklagten keine Nichterfüllung vorliege und deshalb die nunmehrige Klägerin keinerlei Ansprüche gegenüber der nunmehrigen Beklagten habe. Sollte die nunmehrige Beklagte gerade mit diesem Begehren durchdringen, so hätte die nunmehrige Klägerin keinen Anspruch auf die in diesem Verfahren geltend gemachten Kaufpreise, ohne dass es darauf ankommen würde, wie die gegenseitige Vertragsbeziehung der Streitteile und die daraus resultierenden Ansprüche in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren sind. Soweit hier maßgeblich ist daher die Identität der Ansprüche der beiden Verfahren zu bejahen. Dabei ist nicht entscheidend, ob einerseits eine Leistungsklage und andererseits eine Feststellungsklage erhoben wurde und welche Klage zuerst eingebracht wurde (EuGH 8.12.1987, C-144/86). Die von der Klägerin in ihrem Rekurs aufgeworfene Frage, ob das zuletzt angerufene Gericht das Feststellungsinteresse für die beim anderen Gericht eingebrachte Feststellungsklage prüfen darf, stellt sich somit nicht. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen noch zu prüfen, ob für die Beurteilung des Vorliegens „desselben Anspruchs“ nur das Vorbringen des Klägers in der späteren Klage maßgebend ist und daher die Einwendungen und Anträge des Beklagten unbeachtlich sind (insbesondere auch das Verteidigungsmittel der prozessualen Aufrechnungseinrede betreffend eine Forderung, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat bereits früher eingebrachten Klage ist), sodass sich insofern die Einholung einer Vorabentscheidung erübrigt. Es sei nur am Rande darauf verwiesen, dass die zuletzt genannten Fragen Gegenstand der vom österreichischen Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 295/00a an den EuGH gerichteten Vorlageentscheidung vom 22.2.2001 sind.
6. Die Beklagte hat unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes eingewendet. Dieses hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung dargelegt, aus welchen Erwägungen es seine Zuständigkeit, abgesehen von einem erst zu fällenden Ausspruch über die Unzuständigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ, für gegeben erachtet. Mit dem Spruch seiner Entscheidung hat das Erstgericht im Ergebnis auch dem Antrag der Beklagten, das Verfahren im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ auszusetzen, entsprochen, sodass deren Eventualantrag, die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, nicht mehr Gegenstand der Entscheidung war. Hätte das Erstgericht unabhängig von Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ seine internationale Zuständigkeit verneint, so hätte es die Klage zurückweisen müssen. Durch die Fassung der bekämpften Entscheidung wurde sohin mit der genannten Einschränkung auch die Zuständigkeit durch das Erstgericht bejaht. Die Klägerin strebt naheliegenderweise mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls nicht eine Entscheidung über die Unzuständigkeit des Erstgerichtes, sondern eine solche an, wonach dessen „uneingeschränkte Zuständigkeit“ ausgesprochen wird. Unter diesen Voraussetzungen ist es aber dem Rekursgericht ausgehend von den vorliegenden Erklärungen und Anträgen verwehrt, die Frage der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichtes neuerlich aufzurollen. Damit ist in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Zustandekommen einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach Art. 17 EuGVÜ nicht mehr maßgeblich (dazu aber noch unten).
V. Erwägungen die die an den EuGH gerichteten Fragen unmittelbar berühren:
1. Das Erstgericht hat zu den oben wiedergegebenen Prozessbehauptungen der Klägerin über das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung festgestellt, dass die von dieser im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung ausgestellten Rechnungen jeweils den Vermerk „Gerichtsstand Dornbirn“ enthalten hätten. Über die darüber hinausgehend von der Klägerin zur geltend gemachten Gerichtsstandsvereinbarung aufgestellten Prozessbehauptungen hat das Erstgericht hingegen keine Feststellungen getroffen. Es stellt sich damit die Frage, ob das Vortragen von Prozessbehauptungen, sei es, dass sie von der Gegenseite bestritten oder nicht (substantiiert) bestritten werden, unter sonst gegebenen weiteren Voraussetzungen für die Befassung des EuGH mit einer entsprechenden Vorlageentscheidung genügen, oder ob und in welchem Ausmaß solche Fragen zunächst auf der Sachverhaltsebene abzuklären sind.
2. Die Klägerin hat auch die Frage aufgeworfen, ob und unter welchen Umständen das später angerufene Gericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes prüfen darf. Der EuGH hat dazu ausgesprochen, dass eine derartige Zuständigkeitsprüfung nur in Ausnahmefällen zu erfolgen hat (9.10.1997, C-163/95; 27.6.1991, C-351/89). Nicht geprüft wurde aber die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn das Zweitgericht nach den Regeln des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist. Nach Ansicht Krophollers aaO, Rn. 17, kann dies nur dann zutreffen, wenn die ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichtes aus Art. 16 EuGVÜ folgt, nicht aber dann, wenn das Zweitgericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 ausschießlich zuständig ist (aaO Rn. 17, 18).
Die Klägerin hat, wie oben dargestellt, Prozessbehauptungen vorgetragen, auf die sie das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ stützt. Würde man das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung bejahen, so wäre das Erstgericht unabhängig davon, dass es seine Zuständigkeit nicht mehr überprüfbar bejahte, im Sinne des Art. 17 EuGVÜ „ausschließlich zuständig“. Damit stellte sich wiederum die Frage, ob das prorogierte, später angerufene Gericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Landesgerichtes Rom prüfen kann.
Dass die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung, die die ausschließliche Zuständigkeit des betreffenden Gerichtes begründen würde, nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ unbedingt und abschließend zu beurteilen ist, bedarf nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen keiner Erörterung. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess sind die in Art. 17 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Der vertragsautonom aufzufassende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Art. 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien „tatsächlich feststeht“. Es soll dadurch vor allem gewährleistet werden, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Allerdings kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch stillschweigend zustandekommen (7 Ob 38/01 s mwN u.a.).
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ muss geschlossen werden a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
Die Voraussetzungen nach lit. a sind selbst nach den Behauptungen der Klägerin nicht gegeben.
Gepflogenheiten im Sinne der lit. b dieser Bestimmung sind Verhaltensweisen, die nicht allgemein, sondern nur zwischen den Parteien regelmäßig beachtet werden. Ob im konkreten Fall von einer solchen individuellen Übung gesprochen werden kann, ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen. Voraussetzung ist eine längerdauernde Geschäftsbeziehung von einiger Intensität. Die Gepflogenheit setzt somit eine gewisse Dauer der Übung voraus, sodass eine Partei auf eine bestimmte Form als zwischen den Parteien üblich vertrauen kann. Mit der genannten Bestimmung soll vermieden werden, dass der Abdruck auf Rechnungen und kaufmännischen Bestätigungsschreiben „blindlings“ zu einer Gerichtsstandsvereinbarung führt. Es ist daher besonders darauf zu achten, dass sich die Vorschrift nur auf die Form der Abmachung bezieht. Das Zustandekommen der Willensübereinstimmung ist daher jeweils gesondert festzustellen. Ein Abdruck einer Gerichtsstandsklausel auf ständig verschickten Rechnungen reicht etwa auch dann nicht aus, wenn diese in zahlreichen Geschäftsfällen über elf Monate lang unbeanstandet gelassen wurden (7 Ob 38/01 s mwN).
Die Klägerin hat zwar abgesehen von der unwidersprochenen Entgegennahme von Rechnungen samt Gerichtsstandsklausel in der langjährigen Geschäftsbeziehung auch das Bestehen von Gepflogenheiten behauptet, ohne diese aber näher zu konkretisieren und damit kein ausreichendes Vorbringen erstattet, aus dem wesentliche Anhaltspunkte im Sinne der obigen Rechtsausführungen in der Richtung gewonnen werden könnten, dass „eine klar und deutlich zum Ausdruck kommende Willenseinigung zwischen den Parteien“ über die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung zustandegekommen wäre (vgl. EuGH 14.12.1976, „Segoura/Bonakdarian“). Damit besteht aber auch kein Anlass, zu dieser Frage beim EuGH die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen (vgl. 7 Ob 38/01s).
Die Klägerin hat allerdings auch Tatsachenbehauptungen zum Bestehen eines Handelsbrauches vorgetragen, bei deren Verifizierung die Verwirklichung des Tatbestandes nach Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVÜ gegeben wäre. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 20.2.1997, Rs C-106/95, „MSG/Les Gravieres Rhenanes“, ausgesprochen, dass auch die wiederholte widerspruchslose Bezahlung von einer Zuständigkeitsklausel enthaltenden Rechnungen der anderen Partei als Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel gelten kann, sofern dieses Verhalten einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Parteien tätig sind, und sofern dieser Brauch ihnen bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muss.
Wie erwähnt hat das Erstgericht allerdings zu diesen Umständen keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Sollte hiezu allerdings bereits das Vorbringen entsprechender Prozessbehauptungen ausreichend sein oder die Klägerin dieses Vorbringen unter Beweis stellen können, so wäre das Erstgericht nach Art. 17 EuGVÜ zur Behandlung dieser Rechtssache ausschließlich zuständig. Damit stellt sich aber die zu Punkt A 2. an den EuGH herangetragene Frage.
3. – 6. Die Klägerin macht unter anderem geltend, dass in romanischen Ländern wie Italien, Griechenland und Frankreich die Verfahren generell nicht nur überdurchschnittlich, sondern unzulässig lange dauern würden. Dadurch wäre sie in ihrem Rechtsschutzinteresse unzulässig eingeschränkt. Die Beklagte führt dazu unter anderem ins Treffen, dass aufgrund des in Italien erlassenen Gesetzes Nr. 89 vom 24.3.2001 Schäden, die durch überlange Verfahren entstehen würden, abgegolten werden könnten.
Schon die Tatsache der Erlassung eines solchen Gesetzes, das ausdrücklich auf Art. 6 EMRK Bezug nimmt und einen Ersatzanspruch für Vermögensschäden und immaterielle Schäden vorsieht, die dadurch entstehen, dass Verfahren nicht innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden, spricht dafür, dass es in Italien tatsächlich häufig zu sachlich nicht begründeten überlangen Verzögerungen von Prozessen kommt, was von der Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Es ist in Österreich, insbesondere bei Gerichten, etwa aufgrund prozessualer Zusammenarbeit mit italienischen Gerichten, bekannt, dass es tatsächlich häufig solche Verzögerungen gibt, die nicht von den Parteien herbeigeführt werden.
Geimer/Schütze aaO, Rn. 47, führen dazu aus, dass eine überlange, unvertretbare Dauer des zuerst anhängig gemachten Verfahrens in Zusammenhang mit dem weiten Verfahrensgegenstandsbegriff des EuGH zur Rechtlosstellung des Klägers führen könne, die weder mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch mit den Zielen des Übereinkommens zu vereinbaren sei. Daher falle in solchen Fällen, an die allerdings strenge Anforderungen zu stellen seien, die von Art. 21 EuGVÜ vorgesehene Blockade für den Erlass einer Sachentscheidung in dem zeitlich später angerufenen (konkurrierend international zuständigen) Vertragsstaat weg, wenn die betroffene Partei nicht selbst die Verzögerung zu vertreten habe (ähnlich Schlosser in EuGVÜ Rn. 11 zu Art. 21).
Art. 6 Z. 3 EuGVÜ (Gerichtsstand der Widerklage) schafft hier keinen vollständigen Ausgleich, da die Partei, wie auch der Kläger ausführt, sozusagen gezwungen wird, vor einem möglicherweise nicht zuständigen Gericht im Ausland ihre Ansprüche geltend zu machen. So verweist dieser auch darauf, dass es allenfalls notwendig sein könnte, zur Verhinderung der Verjährung seiner Ansprüche diese jedenfalls in Italien geltend zu machen, sofern nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist über die Unzuständigkeit rechtskräftig entschieden wurde. Selbst wenn durch die in dem von der Beklagten genannten Gesetz normierten Rechtsfolgen für die einer Partei drohenden Nachteile ein äquivalenter Ausgleich geschaffen werden könnte, kommt diesen Umständen erhebliche Bedeutung zu.
Der EuGH sieht nämlich die Hoheitsgewalt der Gemeinschaften als durch die Grundrechtsnormen gebunden an, die sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedsstaaten ergeben. In diesem Zusammenhang verweist der EuGH auch auf die EMRK. In der Praxis bedeutet das, dass ein Verstoß gegen die EMRK durch Gemeinschaftsorgane als Rechtsverstoß zu werten ist. Der EuGH hat in seiner Rechtssprechung die EMRK auch bereits vielfach berücksichtigt (Frowein/Peukert, EMRK Kommentar 2. Aufl. S. 9 Rn. 14 mit folgenden Zitaten: Rs Nold, EuGRZ 1974, 4; Rs Hauer, EuGRZ 1979, 659 f, 661 f; Rs Hoechst, EuGRZ 1989, 395 f, 401). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es daher gerechtfertigt, zur Frage der Beeinträchtigung des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahren bei einem Vorgehen nach Art. 21 EuGVÜ (in welcher Form auch immer, so etwa durch Diskriminierung) ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
VI. Maßgebliche Entscheidungsgrundlagen:
a) Art. 6 EMRK lautet wie folgt:
„Verfahrensgarantien
1. Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
2. Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
3. Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.“
b) Der wesentliche Teil des italienischen Gesetzes Nr. 89 vom 24.3.2001 lautet:
24 marzo 2001, n. 89. Previsione di equa riparazione in caso di violazione del termine ragionevole del processo e modifica dell'articolo 375 del codice di procedura civile (Gazzetta Ufficiale n. 78 del 3 aprile 2001).
CAPO I.
Definizione immediata del processo civile.
1. Pronuncia in camera di consiglio. – 1. L'articolo 375 del codice di procedura civile è sostituito dal seguente: ...
CAPO II.
Equa riparazione.
2. Diritto all'equa riparazione. – 1. Chi ha subito un danno patrimoniale o non patrimoniale per effeto di violazione della Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali, ratificata ai sensi della legge 4 agosto 1955, n. 848, sotto il profilo del mancato rispetto del termine ragionevole di cui all'articolo 6, paragrafo 1, della Convenzione, ha diritto ad una equa riparazione.
2. Nell'accertare la violazione il giudice considera la complessità del caso e, in relazione alla stessa, il comportamento della parti e del giudice del procedimento, nonché quello di ogni altra autorità chiamata a concorrervi o a comunque contribuire alla sua definizione.
3. Il giudice determina la riparazione a norma dell'articolo 2056 del codice civile, osservando le disposizioni seguenti:
a) rileva solamente il danno riferibile al periodo eccedente il termine ragionevole di cui al comma 1;
b) il danno non patrimoniale è riparato, oltre che con il pagamento di una somma di denaro, anche attraverso adeguate forme di pubblicità della dichiarazione dell'avvenuta violazione.
3. Procedimento. – 1. La domanda di equa riparazione si propone dinanzi alla corte di appello del distretto in cui ha sede il giudice competente ai sensi dell'articolo 11 del codice di procedura penale a giudicare nei procedimenti riguardanti i magistrati nel cui distretto è concluso o estinto relativamente ai gradi di merito ovvero pende il procedimento nel cui ambito la violazione si assume verificata.
2. La domanda si propone con ricorso depositato nella cancelleria della corte di appello, sottoscritto da un difensore munito di procura speciale e contenente gli elementi di cui all'articolo 125 del codice di procedura civile.
3. Il ricorso è proposto nei confronti del Ministro della giustizia quando si tratta di procedimenti del giudice ordinario, del Ministro della difesa quando si tratta di procedimenti del giudice militare, del Ministro delle finanze quando si tratta di procedimenti del giudice tributario. Negli altri casi è proposto nei confronti del Presidente del Consiglio dei ministri.
4. La corte di appello provvede ai sensi degli articoli 737 e seguenti del codice di procedura civile. Il ricorso, unitamente al decreto di fissazione della camera di consiglio, è notificato, a cura del ricorrente, all'amministrazione convenuta, presso l'Avvocatura dello Stato. Tra la data della notificazione e quella della camera di consiglio deve intercorrere un termine non inferiore a quindici giorni.
5. Le parti hanno facoltà di richiedere che la corte disponga l'acquisizione in tutto o in parte degli atti e dei documenti del procedimento in cui si assume essersi verificata la violazione di cui all'articolo 2 ed hanno diritto, unitamente ai loro difensori, di essere sentite in camera di consiglio se compaiono. Sono ammessi il deposito di memorie e la produzione di documenti sino a cinque giorni prima della data in cui è fissata la camera di consiglio, ovvero sino al termine che è a tale scopo assegnato dalla corte a seguito di relativa istanza delle parti.
6. La corte pronuncia, entro quattro mesi dal deposito del ricorso, decreto impugnabile per cassazione. Il decreto è immediatamente esecutivo.
7. L'erogazione degli indennizzi agli aventi diritto avviene, nei limiti delle risorse disponibili, a decorrere dal 1. gennaio 2002.
4. Termine e condizioni di proponibilità. – 1. La domanda di riparazione può essere proposta durante la pendenza del procedimento nel cui ambito la violazione si assume verificata, ovvero, a pena di decadenza, entro sei mesi dal momento in cui la decisione, che conclude il medesimo procedimento, è divenuta definitiva.
5. Comunicazioni. – 1. Il decreto di accoglimento della domanda è comunicato a cura della cancelleria, oltre che alle parti, al procuratore generale della Corte dei conti, ai fini dell'eventuale avvio del procedimento di responsabilità, nonchè ai titolari dell'azione disciplinare dei dipendenti pubblici comunque interessati dal procedimento.
6. Norma Transitoria. – 1. Nel termine di sei mesi dalla data di entrata in vigore della presente legge, coloro i quali abbiano già tempestivamente presentato ricorso alla Corte europea dei diritti dell'uomo, sotto il profilo del mancato rispetto del termine ragionevole di cui all'articolo 6, paragrafo 1, della Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali, ratificata ai sensi della legge 4 agosto 1955, n. 848, possono presentare la domanda di cui all'articolo 3 della presente legge qualora non sia intervenuta una decisione sulla ricevibilità da parte della predetta Corte europea. In tal caso, il ricorso alla corte d'appello deve contenere l'indicazione della data di presentazione del ricorso alle predetta Corte europea.
2. La cancelleria del giudice adito informa senza ritardo il Ministero degli affari esteri di tutte le domande presentate ai sensi dell'articolo 3 nel termine di cui al comma 1 del presente articolo.
7. Disposizioni finanziarie. – 1. All'onere derivante dall'attuazione della presente legge, valutato in lire 12.705 milioni a decorrere dell'anno 2002, si provvede mediante corrispondente riduzione delle proiezioni dello stanziamento iscritto, ai fini del bilancio triennale 2001 – 2003, nell'ambito dell'unità previsionale di base di parte corrente «Fondo speciale» dello stato di previsione del Ministero del tesoro, del bilancio e della programmazione economica per l'anno 2001, allo scopo parzialmente utilizzando l'accantonamento relativo al medesimo Ministero.
2. Il Ministro del tesoro, del bilancio e della programmazione economica è autorizzato ad apportare, con propri decreti, le occorrenti variazioni di bilancio.
c) Die hier wesentlichen Bestimmungen des Codice Civile lauten:
1223. (Risarcimento del danno).
Il risarcimento del danno per l'inadempimento o per il ritardo deve comprendere così la perdita subita dal creditore (1174) come il mancato guadagno (2056), in quanto ne siano conseguenza immediata e diretta (40 c.p.).
1226. (Valutazione equitativa del danno).
Se il danno non può essere provato nel suo preciso ammontare, è liquidato dal giudice con valutazione equitativa (2056; 113, 432 c.p.c.).
1227. (Concorso del fatto colposo del creditore).
Se il fatto colposo del creditore ha concorso a cagionare il danno, il risarcimento è diminuito secondo la gravità della colpa (2055) e l'entità delle conseguenze che ne sono derivate.
Il risarcimento non è dovuto per i danni che il creditore avrebbe potuto evitare usando l'ordinaria diligenza (1175).
2056. (Valutazione dei danni).
Il risarcimento dovuto al danneggiato si deve determinare secondo le disposizioni degli articoli 1223, 1226 e 1227.
Il lucro cessante è valutato dal giudice con equo apprezzamento delle circostanze del caso (113 c.p.c.).
B) Die Aussetzung des Verfahrens bis zum Einlangen der Entscheidung des EuGH ist in § 90a Abs. 1 GOG gedeckt.