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Zusammenfassung der Entscheidung Der Kläger mit Sitz in Österreich wurde vom in Italien ansässigen Beklagten mit der Lieferung einer speziell für diesen anzufertigenden Anlage beauftragt. Nach dem Rücktritt wegen nicht erfolgter Abnahme durch den Beklagten verlangt der Kläger Schadensersatz für nicht bezahlte erbrachte Teilleistungen am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung nach UN-Kaufrecht. Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig, weil die Primärverpflichtung, wegen deren Verletzung Schadensersatz gefordert werde, die am Standort des Beklagten in Italien zu erbringende Abnahme der Anlage sei. Dieses Ergebnis wurde vom Zweitgericht bestätigt, nach dem die Zahlung des Werklieferungslohns als primäre Verpflichtung aufgrund des anzuwendenden österreichischen Sachrechts ebenfalls am Sitz des Beklagten zu erfolgen habe.
Der OGH (AT) stellt zunächst fest, dass bei sekundären vertraglichen Ansprüchen wie etwa Schadensersatz der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anhand der verletzten primären Verpflichtung bestimmt werden müsse. Da der vorliegende Vertrag als Werklieferungsvertrag unstrittig dem UN-Kaufrecht unterliege, sei auf die Zahlung des Entgelts durch den Beklagten Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG anzuwenden. Weil die Zahlungspflicht des Bestellers hier als diejenige Primärverpflichtung anzusehen sei, auf deren Nichterfüllung der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gestützt werde, befinde sich der Erfüllungsort danach bei der Niederlassung des Verkäufers, hier also beim Kläger. Im Übrigen sei dieser einheitsrechtliche Gerichtsstand nicht nur auf die Kaufpreiszahlung anzuwenden, sondern entsprechend auch auf sonstige Geldansprüche, hier auf Schadensersatz, die ebenfalls am Sitz des jeweiligen Gläubigers zu erfüllen seien.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der in Italien ansässige Beklagte beauftragte den Kläger mit der Lieferung einer spezifisch für ihn entwickelten und konzipierten Farbnebelabsauganlage. Der Beklagte stellte für das Werk kein Material zur Verfügung. Es wurde die Lieferung laut Anbot „Frei Haus“ vereinbart. Die erste Teillieferung der Anlage erfolgte am 23. 3. 1998. Am 9. 2. 1998 legte der Kläger die erste Teilrechnung. In der Folge kam es nicht zu einer fristgerechten Abnahme der vom Kläger zu liefernden Anlage durch den Beklagten.
Der Kläger begehrt mit der am 30. 11. 2000 bei Gericht eingelangten Klage nach Rücktritt vom Vertrag mangels definitiver Abnahme der Anlage und Nichtbezahlung der gelegten Teilrechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen die Bezahlung von Schadenersatz. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes B***** brachte der Kläger vor – soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist -, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVÜ geltend gemacht werde. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a UN-K sei der Zahlungsort des Kaufpreises auch bei Werklieferungsverträgen der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Dies sei auch der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 EuGVÜ.
Der Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit sowie die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Der Kläger mache nicht eine Kaufpreisforderung, sondern einen sekundären vertraglichen Anspruch, nämlich Schadenersatz wegen Nichtabnahme der Ware, geltend. In diesem Falle komme es auf den Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung an, deren Verletzung behauptet werde. Art. 57 Abs. 1 lit. a UN-K sei darauf nicht anzuwenden. Ort der Abnahme sei Brixen gewesen. Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. In rechtlicher Hinsicht kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine sekundäre Verpflichtung aus einem Vertrag geltend mache. Der Erfüllungsort richte sich danach, wo die primäre Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre. Der Kläger fordere vertraglichen Schadenersatz wegen Nichtabnahme der Anlage durch den Beklagten. Erfüllungsort der letzten Abnahme sei der Standort des Beklagten in Italien gewesen. Das Rekursgericht bestätigte im Ergebnis den angefochtenen Beschluss. Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Rückersatzansprüchen oder sekundären vertraglichen Ansprüchen aus einer Leistungsstörung komme es auf den Erfüllungsort jener „primären“ vertraglichen Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruches behauptet werde. Art. 57 UN-K finde seinem Wortlaut nach nur für die Zahlung des Kaufpreises selbst Anwendung. Für andere Geldschulden wie die Rückzahlung des Kaufpreises oder Schadenersatzzahlung bestehe dagegen keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Ortes, an dem diese zu erbringen sei. Somit sei die Regelung des Art. 57 UN-K auch nicht auf diese anderen Zahlungen und Ansprüche anwendbar. Da hier nicht der Kaufpreis Gegenstand des Klagebegehrens sei, lasse sich der Erfüllungsort nicht aus Art. 57 UN-K ableiten. Der Erfüllungsort nach Art. 5 Z 1 EuGVÜ bestimme sich aber nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei. Nach dem hier anzuwendenden § 36 IPRG sei dies das Recht am Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung, hier des Klägers. Es sei daher österreichisches Sachrecht anzuwenden, nach dem sich der Erfüllungsort zu bestimmen habe. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes für die sekundäre Pflicht sei der Ort maßgebend, an dem die primäre, das sei die eigentliche, unmittelbar von den Parteien gewollte Hauptleistungspflicht, zu erfüllen gewesen wäre, nicht hingegen der Ort, an dem die aus einer Leistungsstörung hervorgehende sekundäre Pflicht zu erfüllen sei. Die Hauptleistungspflicht des Beklagten habe hier in der Bezahlung des Kaufpreises bzw Werklieferungslohnes bestanden. Geldschulden seien nach österreichischem Sachrecht gemäß § 905 Abs. 2 ABGB im Zweifel Schickschulden, ihr Erfüllungsort liege daher am Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Daraus folge, dass der Erfüllungsort auch für die geltend gemachten Sekundäransprüche des Klägers die Niederlassung des Beklagten in Italien sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sei. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit einem Abänderungsantrag.
Der Beklagte beantragt in der vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Die vorliegende Klage wurde am 30. November 2000 eingebracht. Zutreffend gingen daher alle Beteiligten davon aus, dass die erst am 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) noch nicht anzuwenden ist (vgl dazu 7 Ob 89/03v). Zwischen den Parteien wurde weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort vereinbart. Aus der Vereinbarung der Lieferung „Frei Haus“ lässt sich die Vereinbarung eines Erfüllungsortes (schon gar nicht für die Kaufpreisschuld – wie in der Folge auszuführen ist) nicht festlegen. Es handelt sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgemäß zu verbinden sind (2 Ob 208/98x, 8 Ob 239/02h).
Nach Art. 5 Z 1 1. Fall des hier anzuwendenden EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ ist autonom zu ermitteln (7 Ob 89/03v, 7 Ob 76/01d mwN). Unter der erfüllten oder zu erfüllenden „Verpflichtung“ versteht Art. 5 Z 1 EuGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (7 Ob 89/03v, RIS-Justiz RS0108474). Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht wie Schadenersatz oder Rückerstattung, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen „primären“ Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruches behauptet wird (6 Ob 27/01s, 4 Ob 116/02s je mwN; RIS-Justiz RS0109445; Czernich/Tiefenthaler, Das Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art. 5 Rn. 12; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4, Art. 5 Rn. 9; Rauscher, Zivilprozessrecht-Kommentar, Art. 5, Rn. 37; Schlosser, EuGVÜ, Art. 5 Rn. 7).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs 12/76 – Tessili-Dunlop, Slg 1976, 1473 sind zur Ermittlung der Zuständigkeit durch das Gericht drei Aufgaben zu erfüllen: 1. Muss es unter Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrundeliegt. 2. Muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt. Ist auf den Vertrag ohnehin materielles Einheitsrecht anzuwenden (etwa das UN-Kaufrechtsabkommen), so erübrigt sich der Rückgriff auf das IPR. Ist das nicht der Fall, muss es 3. auf seine eigene Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) oder seit dessen Inkrafttreten auf das Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist (6 Ob 27/01s, 7 Ob 189/03z je mwN).
Der vorliegende Vertrag ist unstrittig als Werklieferungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1 UN-K dem UN-Kaufrechtsabkommen zu unterstellen. Danach stehen Werklieferungsverträge den Kaufverträgen grundsätzlich gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat (vgl auch Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 3 Rn. 2; Ferrari in Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG -, Art. 3 Rn. 4 ff, Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 3, Rn. 3). Geltend gemacht wird hier die Bezahlung von Schadenersatz nach Vertragsaufhebung (Art. 61 lit. b UN-K (Art. 64 iVm Art. 74 ff UN-K)).
Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a UN-K hat der Käufer mangels anderslautender Vereinbarungen – wie hier – am Ort der Niederlassung des Verkäufers seine Kaufpreiszahlung zu erbringen. Es wird hier also eine Bringschuld normiert. Im Sinne des oben dargelegten Prüfschemas würde sich der Erfüllungsort für die Kaufpreisforderung im Sinne des Art. 5 Z 1 EuGVÜ aus dem Einheitsrecht, nämlich Art. 57 Abs. 1 lit. a UN-K ergeben (vgl auch 4 Ob 191/03x).
Wegen seiner Formulierung ist nicht unzweifelhaft klar, ob Art. 57 UN-K nun nur den Erfüllungsort hinsichtlich der Kaufpreiszahlung, sondern auch hinsichtlich sekundärer vertraglicher Ansprüche wie Schadenersatz regelt. Nach dem bereits Dargelegten richtet sich der Erfüllungsort der Sekundärverpflichtung nach demjenigen für die Primärverpflichtung, nämlich in diesem Fall wieder der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, also mangels anderslautender Vereinbarungen eben nach Art. 57 Abs. 1 lit. a UN-K.
Der Oberste Gerichtshof hat überdies bereits einmal ausgesprochen, dass es als gerechtfertigt anzusehen sei, dass dieser Gerichtsstand auch auf sonstige Geldansprüche analog mit der Wirkung anzuwenden sei, dass auch hier Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers der Geldforderung sei (3 Nd 509/02 mwN, Hager in Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG – Art. 57, Rn. 25; Schnyder-Straub in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 57 Rn. 31). Auch danach ergibt sich für die geltend gemachte Forderung der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers und damit des Klägers. Dies bedeutet, dass ein Rückgriff auf das nationale Recht nicht erfolgt, da Einheitsrecht zur Anwendung kommt.
Für den geltend gemachten Klagsanspruch ist daher die internationale Zuständigkeit zu bejahen.