Der in Deutschland wohnende Beklagte war mit seinen Söhnen Gesellschafter einer GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hatte und Werkstattzubehör sowie Hebebühnen vertrieb. Geschäftsführerin der Gesellschaft war seine Ehefrau. Im Jahr 2008 erwarb er ein Rennfahrzeug ohne Straßenzulassung, das er „hobbymäßig“ auf Rennstrecken fuhr. Zu Werbezwecken und entsprechend der Praxis bei derartigen Fahrzeugen versah er das Fahrzeug mit Werbeaufklebern der GmbH. Er führte mit diesem auch „Taxifahrten“ durch, bei denen er Kunden der GmbH als Beifahrer auf Rennstrecken mitnahm. Die GmbH war nicht Eigentümerin des Fahrzeugs. Dieses gehörte auch („steuerlich“) nicht zu ihrem Betriebsvermögen.
Im Jahr 2009 bot der Beklagte das Fahrzeug auf einer Internetplattform an, auf der unter anderem in Deutschland und in Österreich befindliche Fahrzeuge zum Kauf angeboten werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich dabei als „Händler“ bezeichnete.
Die in Österreich wohnende Klägerin, die nach Erwerb einer Lizenz an Autorennsportveranstaltungen teilnehmen wollte, stieß auf der Internetplattform auf das Fahrzeug und besichtigte es im April 2009 auf dem Betriebsgelände der GmbH: Begleitet wurde sie von zwei Personen, die selbst aktiv im Autorennsport tätig gewesen waren. Der Beklagte teilte ihr mit, dass sich das Fahrzeug im Renneinsatz befunden hätte und sofort renneinsatzfähig sei. Tatsächlich hatte es einen nicht sachgemäß reparierten Unfallschaden, über den die Klägerin nicht informiert wurde. Der Beklagte wies darauf hin, dass er angesichts der früheren Nutzung des Fahrzeugs im Rennsport einen Gewährleistungsverzicht in den Kaufvertrag aufnehmen wollte. Er verkaufte der Klägerin das Fahrzeug um 65.000 EUR. Im Kaufvertrag, der im April 2009 geschlossen wurde und auf den (unstrittig) deutsches Recht anzuwenden ist, wurde die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen.
Die Klägerin begehrte mit der am 20.04.2010 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage 30.000 EUR sA. Sie stützte ihren Anspruch auf Gewährleistungs-, Irrtums- und Schadenersatzrecht. Der Ausschluss der Gewährleistung sei bei einem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten als Unternehmer und der Klägerin als Verbraucherin nicht zulässig. Der Beklagte habe seiner Vertragspartnerin den Vorschaden verschwiegen. Zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts berief sich die Klägerin auf den Verbrauchergerichtsstand des Art. 16 Nr. 1 zweiter Fall iVm Art. 15 Nr. 1 lit. c EuGVVO (auch EuGVO oder Brüssel I VO).
In seiner Einrede der internationalen Unzuständigkeit bestritt der Beklagte das Vorliegen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Nr. 1 EuGVVO, weil er das Fahrzeug als Privatperson verkauft habe. In der Sache selbst berief er sich insbesondere auf den Gewährleistungsausschluss und die Kenntnis der Klägerin von dem Vorschaden.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, soweit sich der geltend gemachte Anspruch auf Gewährleistungsansprüche und die Unwirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsverzichts wegen Vorliegens eines Verbrauchergeschäfts stütze (Punkt 1), wies das Klagebegehren ab (Punkt 2) und die Klage zurück, soweit mit dieser Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Irrtums und Gewährleistungsansprüche wegen bewussten Verschweigens eines Schadens geltend gemacht würden (Punkt 3). Die behauptete Eigenschaft des Beklagten als Unternehmer sei als sogenannte doppelrelevante Tatsache der Prüfung der internationalen Zuständigkeit insoweit zugrunde zu legen, als sie die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses betreffe. Der Beklagte habe den Kaufvertrag nach den getroffenen Feststellungen aber nicht als Unternehmer geschlossen, weshalb der Ausschluss der Gewährleistung wirksam und das auf diesen Anspruchsgrund gestützte Klagebegehren abzuweisen sei. Da keine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 EuGVVO vorliege, sei die Klage in Ansehung jener Anspruchsgründe, bei denen die behauptete Eigenschaft des Verkäufers als Unternehmer keine doppelrelevante Tatsache sei, mangels internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen.
Das nur von der Klägerin angerufene Gericht zweiter Instanz gab ihrem Rekurs gegen den Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung sowie ihrer Berufung gegen deren Punkt 2 Folge, verwarf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit in Ansehung sämtlicher Anspruchsgründe, hob das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung auf und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs sowie den Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO zu. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Eigenschaft des Beklagten als Unternehmer nur insoweit keine doppelrelevante Tatsache sei, als sie die Gewährleistungs-, Irrtums- und Schadenersatzansprüche der Klägerin wegen bewussten (arglistigen) Verschweigens eines Mangels betreffe. Das Erstgericht habe aber die internationale Zuständigkeit rechtskräftig für die Prüfung eines anderen Rechtsgrundes bejaht, weil der Beklagte die Rüge der internationalen Unzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren nicht aufrechterhalten hätte. Dem auf verschiedene Rechtsnormen gestützten Anspruch der Klägerin liege ein und derselbe Sachverhalt zugrunde. Werde ein Anspruch auf mehrere Rechtsgründe gestützt, sei das angerufene Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zuständig, wenn es die Zuständigkeit nur in Ansehung einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitze. Ein „Splitten“ der Rechtsgründe sei nicht zulässig. Das Erstgericht sei daher aufgrund der rechtskräftig für einen Anspruchsgrund bejahten internationalen Zuständigkeit auch für die Prüfung der auf denselben Tatbestand gestützten konkurrierenden Normen zuständig.
In seinem (Revisions )Rekurs beantragt der Beklagte die Wiederherstellung der Punkte 2 und 3 der Entscheidung des Erstgerichts.
Die Klägerin beantragt in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, den gegnerischen Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittel sind zulässig und berechtigt.
1. Die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen ist in den Art. 15 bis 17 der (hier unstrittig anzuwendenden) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO; auch EuGVO oder Brüssel I VO) geregelt. Im Sinn der Definition des Art. 15 Nr. 1 EuGVVO ist Verbraucher die (natürliche) Person, die einen Vertrag im Sinne der lit. a bis c zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Simotta in Fasching/Konecny, 2. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 16; Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR [2011], Art. 15 Brüssel I VO Rn. 1, je mwN).
2. Außer Diskussion steht, dass die Art. 15 bis 17 der EuGVVO nicht gelten, wenn auch der Beklagte den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen hätte (Simotta aaO Rn. 22; Rauscher/Staudinger aaO, Vorbem Art. 15 bis 17 Brüssel I VO Rn. 2, je mwN; vgl Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 4 f zur Auslegung des Verbraucherbegriffs des Art. 15 EuGVO nunmehr im Sinn der Definition des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I]). In diesem Fall könnte sich die Klägerin, die unstrittig Verbraucherin war, nicht auf den Gerichtsstand des Art. 16 Nr. 1 zweiter Fall EuGVVO berufen, der ihr ermöglicht, den Vertragspartner vor dem Gericht des Orts, an dem sie ihren Wohnsitz hat, zu klagen.
3. Der Begriff des Verbrauchers bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung (Simotta aaO Rn. 19; Kropholler/von Hein, EuZPR9 Art. 15 EuGVO Rn. 8, je mwN). Für die Bestimmung des Zwecks des Vertrags kommt es auf die für den Vertragspartner des Verbrauchers objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts an (Simotta aaO Rn. 30 mwN). Bei sowohl privaten als auch beruflich gewerblichen Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflich gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH Rs C-464/01, Gruber/BayWa AG, Slg 2005, I 439; wN bei Simotta aaO Rn. 35).
4. Nach diesen Kriterien liegt hier ein Vertrag zwischen privaten Verbrauchern vor. Autorennsportbegeisterte (natürliche) Personen verhandelten und schlossen einen Kaufvertrag über ein Rennauto, das dessen Eigentümer und Verkäufer als Privatperson erworben hatte und mit dem er hobbymäßig Rennen gefahren war. Dass das Fahrzeug als Werbeträger für eine GmbH, an der er und seine Familie beteiligt waren, eingesetzt worden war, „Werbeaufkleber“ dieser GmbH trug und auf dem Betriebsgelände der GmbH besichtigt wurde, verschaffte dem Beklagten aus objektiver Sicht der Klägerin nicht die Rechtsposition desjenigen, der eine Sache zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken verkauft. Auch im privaten Gebrauchtwagenhandel werden (notorisch) Fahrzeuge verkauft, die Werbeaufschriften tragen. Bei Rennsportautos entspricht das Anbringen von Werbeaufklebern nach dem festgestellten Sachverhalt der üblichen Praxis. Vertragspartner der Klägerin war nicht die GmbH, die Werkstattzubehör und Hebebühnen vertrieb. Der Beklagte, nicht aber ein Organ der GmbH, war ihr Verhandlungspartner. Ein Konnex zu einer (allenfalls) unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten als Gesellschafter der GmbH ist beim Verkauf eines Rennsportfahrzeugs aus der Sicht der klagenden Konsumentin nicht ersichtlich, zumal sie nicht einmal behauptete, dass sich der Beklagte als Gesellschafter des Unternehmens präsentiert oder sonst durch sein Verhalten bei den Verhandlungen gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt hätte, zu seinen beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu handeln. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung (Simotta aaO Rn. 14 mwN; Staudinger/Rauscher aaO Art. 15 Rn. 1) des Art. 15 iVm der Zielsetzung der Art. 15 bis 17 EuGVVO, die den Verbraucher als gegenüber seinem beruflich oder gewerblichen handelnden Kontrahenten typischerweise wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner schützen sollen (vgl Simotta aaO Rn. 1 mwN; Rauscher/Staudinger aaO, Vorbem Art. 15 bis 17 Rn. 1 mwN; vgl Kropholler/von Hein aaO Rn. 7), hat die Negativfeststellung über das Auftreten des Beklagten auf der Internetplattform als Händler zu Lasten der Klägerin zu gehen.
5. Schon aufgrund der Eigenschaft beider Vertragspartner als Verbraucher liegt keine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Nr. 1 EuGVVO vor. Es muss daher nicht geprüft werden, wie die Internetplattform, über die das Fahrzeug angeboten wurde, gestaltet ist und ob deren Nutzung durch den Beklagten den Tatbestand des Ausrichtens nach Art. 15 Nr. 1 lit. c zweiter Fall EuGVVO verwirklicht (vgl dazu EuGH 07.12.2010, verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09; 6 Ob 257/10b).
6. Das Erstgericht wies die Einrede der internationalen Unzuständigkeit ab, soweit sich die Klägerin auf Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsverzichts wegen Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts stützte. Es ist zwar fragwürdig, warum es in diesem Stadium des Verfahrens nach Durchführung eines Beweisverfahrens und ungeachtet seiner Feststellungen noch davon ausging, dass die in der Klage vorgebrachte Unternehmereigenschaft des Beklagten als doppelrelevante Tatsache die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründe. Seine Entscheidung wurde aber in diesem Umfang mangels Anfechtung rechtskräftig. Zu überprüfen bleiben daher die Rechtsfolgen dieser Rechtskraft.
7. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit hatte nach der EuGVVO zu erfolgen, die als sekundäres Unionsrecht nationales Zivilprozessrecht verdrängt (s nur Kropholler/von Hein aaO Einl EuGVO Rn. 40 mwN). Die Frage, ob ein Gericht, das nach den Vorschriften der EuGVVO nur für die Behandlung eines von mehreren Anspruchsgründen zuständig wäre, auch über andere Ansprüche zu entscheiden hat („Gerichtsstand des Zusammenhangs“), ist demnach entgegen der Rechtsansicht der zweiten Instanz im Sinne der EuGVVO und nicht nach österreichischem Prozessrecht zu beurteilen.
8. In seinem Urteil vom 27.09.1988, Rs 189/87, Kalfelis, Slg 1988, 5565, differenzierte der EuGH bei der Überprüfung der internationalen Zuständigkeit (nach Art. 5 Z 3 EuGVÜ) zwischen Anspruchsgrundlagen wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Anspruchsgrundlagen wegen sittenwidriger Schädigung. Er kam zum Ergebnis, dass ein Gericht, das nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über die deliktischen Anspruchsgrundlagen zuständig ist, nicht auch dafür zuständig sei, über diese Klage unter anderen, nicht deliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei war er sich des Umstands bewusst, dass es Nachteile mit sich bringt, wenn über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden wird (Rn 20).
9. Nach der Judikatur des EuGH zu Art. 27 EuGVVO (Nachweise in 6 Ob 122/09y = RIS Justiz RS0118405 [T6 T8]) bestimmt sich der Verfahrensgegenstand (oder Streitgegenstand) durch den Gegenstand und die Grundlage des Anspruchs, wobei letztere den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften umfasst, auf die die Klagen gestützt werden. Selbst bei Annahme desselben Sachverhalts, der den Verfahren zugrundeliegt, kommt es auf die rechtlichen Regelungen an, auf die die beiden Verfahren gestützt werden.
10. Bei einem Privatverkauf könnte sich der Beklagte nach § 444 BGB bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel berufen. Hätte er es hingegen als Unternehmer verkauft (Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB), wäre die Vereinbarung über den Ausschluss der Gewährleistungsrechte der Klägerin jedenfalls unwirksam (vgl Lorenz in MünchKomm [2012], § 475 BGB Rn. 7 mwN). Die Eigenschaft des Beklagten als Unternehmer wäre demnach auch für den Anspruchsgrund „Gewährleistung“ nach dem auf den Kaufvertrag anzuwendenden deutschen materiellen Recht nur insoweit relevant gewesen, als die Gewährleistung unabhängig von der Zusicherung der Rennsporttauglichkeit des Fahrzeugs oder dem arglistigen Verschweigen des Vorschadens durch den Verkäufer ausgeschlossen wurde. Dass das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts für die Ansprüche der Klägerin keine Rolle spielt, soweit sie auf Irrtum und Schadenersatz wegen Verschweigens des Mangels gestützt werden (s §§ 122 f BGB), stand nie in Frage.
11. Mangels Identität der von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlagen waren diese nach den Kriterien der Judikatur des EuGH bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit isoliert zu betrachten (vgl dazu auch die Nachweise bei Kodek in Fasching/Konecny, 2. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 46). Ein einheitlicher Streitgegenstand lag nicht vor. Die rechtskräftig gewordene, nur eine Anspruchsgrundlage umfassende Bejahung der internationalen Zuständigkeit durch das Erstgericht begründete demnach nicht auch seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die anderen Anspruchsgrundlagen.
12. In der Beantwortung des Rekurses der Klägerin, die die Zurückweisung der Klage in Ansehung eines Teils ihre Ansprüche bekämpfte, verwies der Beklagte darauf, dass er nicht Unternehmer sei und die internationale Zuständigkeit deshalb fehle. Von einer Heilung der internationalen Unzuständigkeit (in Ansehung aller Anspruchsgründe) durch rügelose Einlassung im Sinne des Art. 24 EuGVVO kann also keine Rede sein (Simotta aaO Art. 24 EuGVVO Rn. 38 f).
13. Diese Erwägungen führten zu folgendem Ergebnis:
Angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen lag keine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Nr. 1 EuGVVO vor. Die Voraussetzungen des Wahlgerichtsstands im Sinne des Art. 16 Nr. 1 zweiter Fall EuGVVO waren nicht erfüllt. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten ist nach Art. 2 EuGVVO in seinem Wohnsitzstaat (Deutschland) gelegen. Bei der gebotenen nach Anspruchsgrundlagen differenzierenden Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ist die in Österreich eingebrachte Klage in dem Umfang zurückzuweisen, in dem die Einrede der internationalen Unzuständigkeit nicht rechtskräftig abgewiesen wurde.
Das auf den Kaufvertrag anzuwendende materielle deutsche Recht definiert in § 13 BGB den Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Gegenstück dazu ist die in § 14 BGB enthaltene Definition des Unternehmers als (hier relevant) natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Beklagte nicht als Unternehmer zu behandeln. Sie bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er selbständig planmäßig und dauerhaft Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten (Schmidt Räntsch in Beckścher Online Kommentar BGB, Stand 01.02.2012, § 14 BGB Rn. 8 mwN; vgl Micklitz in MünchKomm [2012] § 14 BGB Rn. 19 mwN) bzw als so genannter „Powerseller“ die Internetplattform, in der das von der Klägerin gekaufte Fahrzeug aufschien, regelmäßig für den Verkauf von Fahrzeugen genützt hätte (Schmidt Räntsch aaO Rn. 16 mwN; Micklitz aaO Rn. 29 mwN).
Der Prozessgegenstand des in Österreich zu führenden Verfahrens war ausschließlich auf die Frage der Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses im Verhältnis Verkäufer/Käufer beschränkt. Die hier zu bejahende Wirksamkeit dieses Ausschlusses führt zur Abweisung des Klagebegehrens.