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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-763
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-763  



OGH (AT) 27.02.1996 - 4Ob1521/96; ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01521.96.0227.000
Art. EuInsVO2000

OGH (AT) 27.02.1996 - 4Ob1521/96, unalex AT-763



Besteht keine staatsvertragliche Regelung über die Anerkennung von ausländischen Konkurs- und Insolvenzverfahren, haben solche Verfahren im Inland keine Wirkung. Damit bleibt der Schuldner im Hinblick auf sein im Inland belegenes Vermögen verfügungsbefugt. (Die Entscheidung erging zum nationalen österreichischen Recht vor Inkrafttreten der EuInsVO)


-  Entscheidungstext 

Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der – von der Beklagten behaupteten, aber ungeprüft gebliebenen – Konkurseröffnung über das Vermögen der in Tschechien ansässigen Klägerin keine rechtliche Bedeutung zukomme, ist zuzustimmen. Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Tschechien über die gegenseitige Anerkennung der Konkurseröffnungen besteht derzeit nicht. Wird der Konkurs im Ausland eröffnet, dann treten mangels einer staatsvertraglichen Regelung die Wirkungen (ua) der §§ 1, 3, 6 und 7 KO in Österreich nicht ein; der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses bleibt über sein in Österreich befindliches Vermögen verfügungsbefugt (SZ 53/44; ZfRV 1994, 79 [Hoyer] ua). Der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses kann in Österreich seine Rechte gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (EvBl 1984/125; Leitner, Der grenzüberschreitende Konkurs 221 f).

Richtig ist, daß sich die Vorinstanzen nicht mit der Frage befaßt haben, nach welcher Rechtsordnung der vorliegende Sachverhalt mit Auslandsberührung zu beurteilen ist. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu liefern hatte, ist mangels gegenteiliger Vereinbarung (§ 35 IPRG) tschechisches Recht anzuwenden (§ 36 IPRG). Daß die Vorinstanzen dies übersehen haben, ist aber ohne Bedeutung: Auch nach tschechischem Recht ist der Kaufpreis für gelieferte Waren zu zahlen. Gleiches gilt nach Art. 53 UN-Kaufrecht. Da die Tatsachengrundlage für die geltend gemachten Gegenforderungen nicht bewiesen wurde, waren hiezu keine Rechtsfragen zu lösen.





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