Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der – von der Beklagten behaupteten, aber ungeprüft gebliebenen – Konkurseröffnung über das Vermögen der in Tschechien ansässigen Klägerin keine rechtliche Bedeutung zukomme, ist zuzustimmen. Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Tschechien über die gegenseitige Anerkennung der Konkurseröffnungen besteht derzeit nicht. Wird der Konkurs im Ausland eröffnet, dann treten mangels einer staatsvertraglichen Regelung die Wirkungen (ua) der §§ 1, 3, 6 und 7 KO in Österreich nicht ein; der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses bleibt über sein in Österreich befindliches Vermögen verfügungsbefugt (SZ 53/44; ZfRV 1994, 79 [Hoyer] ua). Der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses kann in Österreich seine Rechte gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (EvBl 1984/125; Leitner, Der grenzüberschreitende Konkurs 221 f).
Richtig ist, daß sich die Vorinstanzen nicht mit der Frage befaßt haben, nach welcher Rechtsordnung der vorliegende Sachverhalt mit Auslandsberührung zu beurteilen ist. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu liefern hatte, ist mangels gegenteiliger Vereinbarung (§ 35 IPRG) tschechisches Recht anzuwenden (§ 36 IPRG). Daß die Vorinstanzen dies übersehen haben, ist aber ohne Bedeutung: Auch nach tschechischem Recht ist der Kaufpreis für gelieferte Waren zu zahlen. Gleiches gilt nach Art. 53 UN-Kaufrecht. Da die Tatsachengrundlage für die geltend gemachten Gegenforderungen nicht bewiesen wurde, waren hiezu keine Rechtsfragen zu lösen.