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Zusammenfassung der Entscheidung Ein österreichisches Gericht erklärte auf Antrag der Antragstellerin drei Urteile eines polnischen Gerichts aus den Jahren 1991, 1997 und 1998 in Österreich für vollstreckbar und bewilligte die Fahrnisexekution zur Hereinbringung des rückständigen Unterhaltsbetrags, nicht jedoch der laufenden Unterhaltsbeträge. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung. Hiergegen legte die Antragsstellerin Revisionsrekurs zum OGH (AT) ein. Sie hielt das LugÜ für anwendbar.
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück und führte aus, dass die Vorschriften des LugÜ nach seinem Art. 54 Abs. 1 nur auf solche Klagen anzuwenden sind, die erhoben worden sind, nachdem das Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten ist. Es gilt somit das Prinzip der Nichtrückwirkung. Das Übereinkommen ist zum 1.2.2000 in Polen in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall sind alle drei Titelentscheidungen bereits vor Inkrafttreten des LugÜ im Ursprungsstaat (Polen) ergangen, weshalb die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 LugÜ hier nicht vorliegen. Dasselbe gelte auch für Art. 54 Abs. 2 LugÜ, der ebenfalls voraussetzt, dass bei vorher eingebrachter Klage zumindest die Entscheidung nach Inkrafttreten zwischen Ursprungsstaat und ersuchtem Staat erlassen wurde. Demzufolge finde das LugÜ auf die vorliegende Entscheidung keine Anwendung.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die zweite Instanz verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens sowie einen angeblichen Widerspruch des erstinstanzlichen Beschlusses mit sich selbst.
Im Verfahren, das zum 1. polnischen Titelurteil geführt habe, sei dem Verpflichteten eine Abschrift der Klage, eine Belehrung und die Vorladung zur Gerichtsverhandlung zugestellt worden. Er habe sich auf das Verfahren eingelassen und eine Äußerung zur Klage erstattet. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung im Inland nach Art. 48 des polnisch-österreichischen Rechtshilfevertrags lägen vor. Der Verpflichtete habe den Beweis iS dessen Abs. 1 lit d, dass er von dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten habe, und sich daran zu beteiligen, nicht erbracht.
In den zu den beiden späteren Urteilen führenden Verfahren sei jeweils eine Abschrift der Klage und die Ladung zur Gerichtsverhandlung einer mit Anordnung des Rayonsgerichts Szczecin bestellten Kuratorin zugestellt worden, die die Interessen des Verpflichteten in jenen Verfahren vertreten habe. Die Bestellung eines Prozesskurators sei jeweils gemäß Art. 143 poln ZPO erfolgt, da dem Rayonsgericht Szczecin der Aufenthaltsort des Verpflichteten und seine aktuelle Zustelladresse nicht bekannt gewesen sei. Diese Zustellungen seien nach Art. 144 poln ZPO wirksam erfolgt. Der Verpflichtete sei in beiden Verfahren durch die jeweils bestellten Kuratorinnen vertreten gewesen. Daher lägen auch hier die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vor. Demgemäß habe das Erstgericht zu Recht auch die Fahrnisexekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands bewilligt.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu Art. 48 und 53 des polnisch-österreichischen Rechtshilfevertrags Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
a) Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen, was allerdings ohne Auswirkung auf das Ergebnis bleibt, die Anwendbarkeit des LGVÜ im vorliegenden Fall nicht geprüft haben.
Die Republik Österreich hat das am 16. September 1988 in Lugano abgeschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) am 26. Februar 1992 unterzeichnet, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Juni 1996 und Veröffentlichung in BGBl 1996/448 trat es am 1. September 1996 (völkerrechtlich) in Kraft und gilt seit diesem Zeitpunkt. Auch Polen hat dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Beitrittsurkunde am 1. November 1999 hinterlegt (BGBl III 2000/104). Damit ist es seit 1. Februar 2000 auch in Polen in Kraft. Der vorliegende Antrag wurde beim Erstgericht erst danach, nämlich am 8. Februar 2001, gestellt. Unterhaltssachen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des LGVÜ/EuGVÜ (3 Ob 20/02s = JBl 2003, 191 = ÖA 2002, 187). Nach Art. 54 Abs. 1 LGVÜ sind aber die Vorschriften dieses Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem das Übereinkommen im Ursprungsstaat von dem Vollstreckungsstaat in Kraft getreten ist. Es gilt somit das Prinzip der Nichtrückwirkung (3 Ob 31/02h = RdW 2003, 90; 3 Ob 20/02s, Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, Art. 54 Rn. 1). Im vorliegenden Fall sind alle drei Titelentscheidungen bereits vor Inkrafttreten des LGVÜ im Ursprungsstaat (Polen) ergangen, weshalb die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 LGVÜ hier nicht vorliegen. Dasselbe gilt aber auch für Art. 54 Abs. 2 LGVÜ, der ebenfalls voraussetzt, dass bei vorher eingebrachter Klage zumindest die Entscheidung nach Inkrafttreten zwischen Ursprungsstaat und ersuchtem Staat erlassen wurde. Damit kann aber das LGVÜ auf die vorliegende Entscheidung nicht angewendet werden.
Der Revisionsrekurs bezieht sich ausschließlich auf das Fehlen der positiven Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 lit c des Rechtshilfevertrags. Demnach müssen die Rechte der Verteidigung gewahrt worden sein, insbesondere müssen die Parteien dem Gesetz entsprechend vertreten gewesen oder als säumig behandelt worden sein. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann aber von einer Säumnisentscheidung hier keine Rede sein, hat doch das Titelgericht im allein noch zu beurteilenden Verfahren eine Kuratorin für ihn bestellt, der auch die Klage zugestellt wurde. Es kommt daher Art. 53 des Rechtshilfevertrags gar nicht zur Anwendung. Ob der Verpflichtete in jenem Verfahren dem Gesetz (gemeint kann hier nur das polnische Gesetz sein) entsprechend vertreten war, ist, was auch von ihm nicht bezweifelt wird, nach dem Verfahrensrecht des Urteilsstaats, somit nach polnischem Recht zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren sind die Vorinstanzen übereinstimmend zur Auffassung gekommen, dass dem Titelgericht der Aufenthalt des Verpflichteten nicht bekannt war. Diese Feststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rn. 1; RIS-Justiz RS0042903). Der einzige Ausnahmefall, dass Feststellungen auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären (ZVR 1988/130; 1 Ob 256/01f, RIS-Justiz RS0043307), liegt hier evident nicht vor. Bei seiner Auffassung, es sei ihm der Beweis gelungen, seine Wohnanschrift sei dem Titelgericht nicht unbekannt gewesen, übersieht der Verpflichtete offensichtlich, dass er nicht nur mit von ihm selbst vorgelegten Urkunden in Widerspruch stehende Angaben gemacht hat, sondern dass auch diese Urkunden miteinander in Widerspruch stehen. Während eine Wohnungsgesellschaft bestätigte, er habe in einer bestimmten Wohnanlage vom 1. Juni 1989 bis zum 10. März 1999 gewohnt, ergibt sich aus einer Meldebestätigung des Meldeamts der betreffenden Gemeinde, dass er dort zwischen 15. Mai 1990 und 5. Jänner 1995 nicht gemeldet war. Während die Wiederanmeldung von einer Schweizer Adresse erfolgte, war die Abmeldung nach Wien ohne Angabe einer Adresse erfolgt. Im Hinblick auf die aktenkundigen Erhebungsergebnisse des Vertreters des Verfahrenshelfers des Betreibenden kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze, wie dargestellt, in der Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen nicht gesehen werden.
Damit zeigt sich aber, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs. 1 ZPO in Wahrheit nicht zu beantworten sind. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass offensichtlich zu § 48 Abs. 1 lit c des Rechtshilfevertrags keine Rsp des Obersten Gerichtshofs existiert. Auch im vorliegenden Fall ist keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Darüber hinaus releviert auch der Revisionsrekurswerber keine derartige Rechtsfrage, läuft doch seine Argumentation im Wesentlichen nur darauf hinaus, es seien in Wahrheit Schwierigkeiten iSd Art. 143 poln ZPO, die die Bestellung eines Kurators für ihn gerechtfertigt hätten, gar nicht gegeben gewesen. Damit wird, wie schon dargelegt, lediglich unzulässigerweise versucht, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Auch die Beurteilung, dass im konkreten Fall keine Säumnisentscheidung vorliegt, erfordert keine Entscheidung in der Sache.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung betreffend die Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, weil der Betreibende auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.