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Zusammenfassung der Entscheidung Der Kläger ist Verbraucher. Er beabsichtigt, vor dem für seinen Wohnsitz in Österreich zuständigen Bezirksgericht Krems (AT) gegen seinen Vertragspartner, dessen Sitz in der Schweiz liegt, Klage zu erheben. Der Kläger beantragte im Verfahren der sog. "Ordination" beim OGH (AT) die Bestimmung des Bezirksgerichts Krems als das für die Klage örtlich zuständigen Gerichts. Er legte dar, die Vorschriften des LugÜ über den Gerichtsstand in Verbrauchersachen regelten lediglich die internationale nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Da das österreichische Zivilprozessrecht für Verbrauchersachen kein örtlich zuständiges Gericht vorsehe, sei ein solches vom OGH durch Ordination zu bestimmen.
Der OGH weist den Antrag zurück. Er weist darauf hin, dass im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz seit dem 1. Januar 2011 das LugÜ2007 gelte. Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ2007 sei vom Vorliegen einer Verbrauchersache auszugehen. Ziel der Vertragsparteien des LugÜ2007 bei der Überarbeitung des Übereinkommens sei es gewesen, die Grundsätze der Brüssel I-VO im Interesse einer Verstärkung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit auch auf das Luganer Übereinkommen zu übertragen. Art. 16 LugÜ2007 entspreche deshalb wortwörtlich Art. 16 Brüssel I-VO. Zu dem Gerichtsstand des Art. 16 Brüssel I-VO habe der OGH bereits mehrfach entschieden, dass damit neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit geregelt werde. Das Gleiche gelte auch für Art. 16 LugÜ2007. Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts im Wege der Ordination sei im Rahmen von Art. 16 deshalb nicht mehr erforderlich. Das Bezirksgericht Krems sei vielmehr bereits unmittelbar auf der Grundlage dieser Vorschrift international und örtlich zuständig.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (§ 28 Abs. 1 Z 1 JN). Prämisse einer Ordination ist daher das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende Oberste Gerichtshof – in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 1 JN – von Amts wegen zu prüfen hat, wobei diese Prüfung – auch in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 JN – aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage erfolgt (Matscher in Fasching. 2. Aufl., I § 28 JN Rn. 11 mwN).
Im Hinblick auf den Sitz der beklagten Partei in der Schweiz richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am 30. Oktober 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 64 Abs. 2 lit. a LGVÜ 2007, auch LGVÜ II). Der zeitliche Anwendungsbereich des Übereinkommens ist nach seinem Art. 63 im Verhältnis zur Schweiz seit 1. Jänner 2011 eröffnet (ABl L 2011/138, 1).
Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LGVÜ 2007 bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 – nach dem Abschnitt 4 des LGVÜ („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“), wenn der andere Vertragspartner im Heimatstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Von der für die Erfüllung des Verbraucherbegriffs erforderlichen Privatbezogenheit ist nach den maßgeblichen Angaben des Antragstellers auszugehen, ebenso vom Ausrichten der Tätigkeit der beklagten Partei auf Österreich. Reiseverträge unterliegen nach Art. 15 Abs. 3 LGVÜ 2007 dem Abschnitt 4 des Übereinkommens. Es liegt somit im vorliegenden Fall eine Verbrauchersache iSd Art. 15 ff LGVÜ 2007 vor.
Nach der Präambel wollen die Hohen Vertragsparteien des Übereinkommens zwecks Verstärkung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit die Grundsätze der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) auf das LGVÜ 2007 übertragen. In diesem Sinn entspricht auch der Art. 16 LGVÜ 2007 in seinen maßgeblichen Passagen wortwörtlich dem Art. 16 EuGVVO und nicht – wie in der Entscheidung 5 Nc 6/11v unrichtig zum Ausdruck gebracht wird (dort allerdings wegen der Antragstellung vor dem 1. Jänner 2011 nicht enscheidungswesentlich) – dem Art. 14 LGVÜ 1988. Während Art. 14 LGVÜ 1988 nur die internationale Zuständigkeit (und nicht auch die örtliche Zuständigkeit) regelt, bietet Art. 16 LGVÜ 2007 dem Verbraucher einen Wahlgerichtsstand an seinem Wohnsitz und regelt insoweit auch die örtliche Zuständigkeit (Nemeth in Burgstaller/Neumayr, IZVR [9. Lfg 2009] Art. 16 EuGVO Rn. 7; Furrer/Glarner in Dasser/Oberhammer, LugÜ, 2. Aufl., [2011] Art. 16 Rn. 8 9).
Wie der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen nach dem Inkrafttreten der Brüssel I Verordnung zum Ausdruck gebracht hat, ist angesichts der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 eine Ordination nicht mehr erforderlich (9 Nd 502/02 = AnwBl 2002/7828 [zust Mayr] ua; RIS-Justiz RS0106680 [T8, T9]; RS0108686 [T15]). Liegt somit – entgegen der Annahme des Antragstellers – ein Gerichtsstand im Inland vor, ist der Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen (Matscher in Fasching, 2. Aufl., I § 28 JN Rn. 12 mwN).