Der Ordinationsantrag ist nicht begründet.
1. Die Kläger nehmen noch auf das Lugano Übereinkommen vom 16.09.1988 Bezug. Zwischenzeitlich existiert allerdings das revidierte Lugano Übereinkommen (LGVÜ II), das am 30.10.2007 abgeschlossen wurde. Unterzeichner sind die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Island. Während das LGVÜ II für die Europäische Union, Dänemark und Norwegen am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, gilt es für die Schweiz seit 01.01.2011 und für Island seit 01.05.2011.
2.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 LGVÜ II sind die Vorschriften dieses Übereinkommens auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Für die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsnormen durch ein österreichisches Gericht ist somit die Geltung des revidierten Übereinkommens für Österreich maßgebend. Damit ist das Übereinkommen für in seinen Anwendungsbereich fallende Klagen in Österreich ab 01.01.2010 anzuwenden.
2.2 Der Verbrauchergerichtsstand ist nunmehr in Art. 15 bis 17 LGVÜ II geregelt. Nach Art. 16 Abs. 1 leg cit kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Wendung „Gericht des Ortes“ bezieht sich auf die (internationale) örtliche Zuständigkeit. Damit wird – so wie in Art. 16 Abs. 1 EuGVVO – für Aktivklagen des Verbrauchers die örtliche Zuständigkeit (und nicht nur die internationale Zuständigkeit) am Wohnsitz des Verbrauchers begründet.
3. Bei Vorliegen einer Verbraucherstreitigkeit ergibt sich die (internationale) örtliche Zuständigkeit somit nunmehr unmittelbar aus dem LGVÜ II. Für eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN verbleibt damit kein Raum.
Ist – ausgehend von den zuständigkeitsbegründenden Behauptungen der Kläger, die (zunächst) der Zuständigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind – die (internationale) örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts gegeben, so ist der Ordinationsantrag abzuweisen (vgl RIS Justiz RS0121494).