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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin erhob vor ihrem Wohnsitzgericht in Österreich Klage auf Kaufpreiszahlung gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Polen. Zur Begründung der Zuständigkeit berief sie sich auf eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ. Hilfsweise stützte sie sich auf Art. 5 LugÜ. Die Beklagte wandte hingegen ein, dass durch eine spätere Gerichtsstandvereinbarung eine Abänderung der ursprünglichen herbeigeführt worden sei. Das Erstgericht hat das Zustandekommen der zweiten Vereinbarung nicht geprüft, da es jedenfalls nach Art. 5 LugÜ zuständig sei.
Der OGH (AT) führt aus, dass eine Gerichtsstandvereinbarung gem. Art. 17 LugÜ zu einer ausschließlichen Zuständigkeit führt, welche auch die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 5 LugÜ ausschließt. Für das Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung gem. Art 17 LugÜ sei eine unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft. Das mit der Sache befasste Gericht müsse also prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die klagende Partei nimmt die erstbeklagte Partei, eine Gesellschaft mit dem Sitz in Polen, mit einer Kaufpreisklage bei jenem Gericht in Anspruch, in dessen Sprengel sie selbst ihren Sitz hat. Zur Dartuung der inländischen und örtlichen Gerichtsbarkeit hat sie sich auf eine schriftliche Gerichtsstandvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 LGVÜ berufen und diese auch erwiesen. Hilfsweise hat sie sich auf Art. 5 LGVÜ den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, berufen.
Die beklagte Partei hielt dem entgegen, dass durch eine spätere Gerichtsstandvereinbarung eine Abänderung der ursprünglichen herbeigeführt worden sei. Die klagende Partei hat dies bestritten. Das Erstgericht hat bisher das Zustandekommen der zweiten Vereinbarung nicht geprüft, weil es der Rechtsansicht war, seine internationale und örtliche Zuständigkeit sei jedenfalls durch Art. 5 LGVÜ, den Gerichtsstand des Erfüllungsorts bewirkt. Mit der zutreffenden Begründung, eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 LGVÜ führe zu einer ausschließlichen Zuständigkeit, welche die besonderen Zuständigkeitsregeln und Wahlgerichtsstände ausschließe, hat das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, zu prüfen, ob es tatsächlich zu einer Abänderung der ursprünglichen Gerichtsstandvereinbarung gekommen sei. Zu dieser Frage lägen widersprüchliche Beweisergebnisse vor, es seien noch nicht alle Beweisanträge erledigt, allenfalls sei auch ein kriminologisches Sachverständigengutachten zur Frage der Verfälschung des Urkundentextes der Beilage 13 einzuholen.
Den Rekurs gegen seine aufhebende Entscheidung erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu einem ähnlichem Zuständigkeitsstreit (zwei zeitlich auseinanderliegende, inhaltlich unterschiedliche Zuständigkeitsvereinbarungen, hinsichtlich der späteren überdies divergierende Fotokopien bei Fehlen der Originalurkunde), nicht vorliege.
Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO nicht vor. Dies ist wie folgt kurz zu begründen:
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art. 17 LGVÜ zu einer ausschließlichen Zuständigkeit führt, welche unter anderem auch die Zuständigkeitsregel des Art. 6 LGVÜ (Gerichtsstands des Sachzusammenhangs) ausschließt (OGH ZfRV 2000/76). Art. 17 EuGVÜ schließt auch die Zuständigkeitsregel des Art. 5 LGVÜ aus (vgl Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht E 20 zu Art. 23 EuGVVO zum gleichlautenden Art. 5 EuGVÜ).
Weiters ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art. 17 LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien von der Partei zu beweisen ist, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS00114192 ua). Auch zur Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung im Sinn des Art. 17 LGVÜ liegt ausreichende Rechtsprechung vor. Das Schriftformerfordernis des § 17 LGVÜ zielt darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (JBl 2001, 117). Das mit der Sache befasste Gericht muss also in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Frage, ob eine Willenseinigung eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art. 17 LGVÜ bewirkte, ist vertragsautonom nach letzterer Bestimmung zu lösen. Dem innerstaatlichen Recht bleibt die Klärung bestimmter Vorfragen wie Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc vorbehalten (JBl 2001, 327; RdW 2001/676; EvBl 2002/35; RIS-Justiz RS0114193 ua).
Wenn also das Rekursgericht die Frage, welchen Inhalt die Vereinbarung vom 27. 6. 2002 hinsichtlich einer Gerichtsstandvereinbarung tatsächlich hatte, insbesondere ob eine Willenseinigung hinsichtlich der Abänderung einer früher getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, für aufklärungsbedürfig hielt und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung auftrug, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs. 1 ZPO liegt jedenfalls auch nicht in der Frage begründet, ob eine spätere Vereinbarung über denselben Gegenstand (hier Gerichtsstand) einer früheren derogiert.
Damit erweist sich das Rechtsmittel der klagenden Partei als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.