-
Zusammenfassung der Entscheidung Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags über ein in Italien belegenes Grundstück in Anspruch. Der Kläger hatte zunächst vor dem italienischen Landesgericht Bozen (IT) geklagt. Die Klage war im Berufungsrechtszug von der Corte d'appello Trento (IT) zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Nach Erschöpfung des italienischen Rechtswegs hat der Kläger gegen diese Entscheidung beim EGMR in Straßburg Beschwerde erhoben. Inzwischen hat er vor dem Landesgericht Wels (AT) eine erneute Schadensersatzklage gegen die Beklagten erhoben. Das Gericht hat für die Bestimmung der Rechtskraftwirkungen der italienischen Entscheidung ein Rechtsgutachten zum italienischen Recht eingeholt und sodann entschieden, der Gegenstand der österreichischen Klage sei von diesem bereits rechtskräftig entschieden. Gegen die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Berufungsgericht hat der Kläger Rechtsmittel zum OGH (AT) eingelegt.
Der OGH weist das Rechtsmittel zurück. Die Entscheidungswirkungen der italienischen Entscheidung seien in Österreich mit dem durch das italienische Recht als der lex fori des Erstgerichts vorgegebenen Inhalt anzuerkennen. Ihre Rechtskraft stünde der österreichischen Klage als Prozesshindernis entgegen. Die Rüge des Klägers, das italienische Verfahren sei fehlerhaft entschieden worden, sei wegen des Verbots ihrer Nachprüfung in der Sache in Art. 36 Brüssel I-VO unbeachtlich. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde beim EGMR habe keine Auswirkungen auf das in Österreich geführte Klageverfahren. Anders als bei einem Vorabentscheidungsverfahren, bei dem das vorlegende Gericht sein Verfahren aussetze, habe die Einleitung des Verfahrens vor dem EGMR keine Aussetzung des Verfahrens zur Folge. Im Ergebnis sei das Verfahren des österreichischen Gerichts deshalb nicht zu beanstanden.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs 9 Ob 31/08m holte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ein Rechtsgutachten zum italienischen Recht ein. Das Erstgericht wies in der Folge den Antrag des Klägers auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine – nach Ausschöpfung des italienischen Instanzenzugs – beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebrachte Beschwerde (in der Begründung) ab und die Schadenersatzklage zurück. Es stellte den Verfahrensgang und Inhalt des vom Kläger gegen die Beklagten in Italien erfolglos geführten Prozesses fest und erkannte rechtlich, dass in diesem Verfahren bindend auch über die hier geltend gemachten Ansprüche entschieden worden sei. Die Klage sei wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Dem Unterbrechungsantrag des Klägers sei nicht Folge zu geben, weil Entscheidungen des EGMR für österreichische Gerichtsentscheidungen keine Bindungswirkung entfalten. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags zurück, weil diese Entscheidung gemäß § 192 Abs. 2 ZPO unanfechtbar sei. Im Übrigen gab es dem Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Auf den Einwand des Klägers, dass die Urteile der italienischen Gerichte mangelhaft und unrichtig seien, sei nicht einzugehen, weil ausländische Entscheidungen gemäß Art. 36 EuGVVO nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden dürften. Im italienischen Verfahren sei nicht bloß über einen Teilschaden, sondern über den gesamten Schadenersatzanspruch des Klägers einschließlich des nunmehr geltend gemachten Schadens entschieden worden. Die Klage sei daher wegen entschiedener Sache (§ 411 ZPO) zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig.
1. Nach § 192 Abs. 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS Justiz RS0037071; RS0037003). Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (RIS Justiz RS0037034; RS0037020; 4 Ob 23/10a). Das ist hier aber nicht der Fall. Nur eine bereits ergangene Entscheidung des EGMR entfaltet eine gewisse Bindung des österreichischen Gerichts (vgl 1 Ob 302/04z). Eine Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem EGMR hat nicht stattzufinden (Schragel in Fasching/Konecny II/2 § 190 ZPO Rn. 6). Im Hinblick auf die fehlende Zuordnung zur staatlichen Gerichtsbarkeit fallen Entscheidungen des EGMR nicht unter die EuGVVO (Rassi in Fasching/Konecny V/1 Art. 32 EuGVVO Rn. 13 mwN). Eine vergleichbare Sachlage mit Vorabentscheidungsverfahren (§ 90a GOG) und Tatbeständen, die eine Unterbrechung zwingend vorsehen, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts ist daher zutreffend.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass dann, wenn aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, dieses materielle Rechtskraft äußert. Da im vorliegenden Fall das in Zivilsachen ergangene Urteil eines italienischen Gerichts zur Beurteilung steht, kann kein Zweifel sein, dass gemäß Art. 33 Abs. 1 EuGVVO eine derartige Bindung besteht. Die materielle Rechtskraft ist die wichtigste Urteilswirkung, die nach Art. 33 EuGVVO anzuerkennen ist. Die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft sind nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung dem Recht des Erststaats zu entnehmen. Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann daher im Inland nur jene Wirkung entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion dieses (ausländischen) Gerichts zukommt (9 Ob 31/08m mwN). Ein ausländisches Urteil entfaltet demnach im Anwendungsbereich des EuGVVO in Österreich grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat (3 Ob 212/06g mwN). Bei – wie hier – Identität des Streitgegenstands ist eine neuerliche Klage zwischen denselben Parteien zurückzuweisen (Rassi aaO Art. 33 EuGVVO Rn. 8; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands und Vollstreckungsrecht, Art. 33 Rn. 7; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht Vor Art. 33 EuGVVO Rn. 12).
2.1 Gemäß Art. 36 EuGVVO darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Der Anerkennung und damit auch der Bindung steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, das Urteil des Oberlandesgerichts Trient sei „aktenwidrig und mit schwerwiegenden Mängeln behaftet“. Versagungsgründe nach Art. 34 und 35 EuGVVO liegen nicht vor. (Vermeintliche) Verfahrensrechtliche Fehler sind ebenso wenig im Zweitstaat (Österreich) zu überprüfen wie Fragen der Tatsachenfeststellung (Rassi aaO Art. 36 EuGVVO Rn. 4; Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO Art. 36 Rn. 1; Kropholler aaO Art. 36 EuGVVO Rn. 2).
2.2 Mit seinem Verweis auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des erkennenden Senats übersieht der Revisionsrekurswerber, dass sich die maßgebliche Tatsachengrundlage nach der Verfahrensergänzung durch das Erstgericht verändert hat. Dies kann im Einzelfall ohne weiteres dazu führen, dass rechtliche Erwägungen im genannten Beschluss ihre Relevanz verlieren (vgl 1 Ob 121/08p; Zechner in Fasching/Konecny IV/1 § 511 ZPO Rn. 5). Nach den Feststellungen in Verbindung mit dem eingeholten Sachverständigengutachten zum italienischen Recht machte der Kläger gegenüber den Beklagten im italienischen Zivilverfahren seinen gesamten Schaden aus der streitgegenständlichen Angelegenheit gestützt auf vertragliche und außervertragliche Haftung geltend. Das Oberlandesgericht Trient sprach dem Kläger jeden Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Kassationsgerichtshof ab. Infolge Identität des Streitgegenstands haben die Vorinstanzen zutreffend die neuerliche Klage zwischen denselben Parteien zurückgewiesen.
3. Der Revisionsrekurs ist daher einerseits absolut unzulässig und andererseits mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig.