I. Aus dem offenen österreichischen Firmenbuch steht fest:
1. Die Fa. U..., registriert bei der Kammer für Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft Genua unter der Nummer ..., mit dem Sitz in Rom ist eine Aktiengesellschaft nach italienischem Recht (Satzung vom 8.5.2008, Doc v. 28.6.2008, veröffentlicht zu ...). Sie gründete am 29.11.2006 eine seit 1.9.2006 bestehende Zweigniederlassung Wien zu ... beim Handelsgericht Wien. Als Geschäftstätigkeitsbereich ist registriert: „Das Halten und Verwalten (Konzernleitung) von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, die dafür erforderlichen Refinanzierungen, die Unterstützung dieser Unternehmen in allen Belangen ihrer Geschäftstätigkeit sowie alle Maßnahmen und Geschäfte, die mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen oder sie zu fördern geeignet sind ausgenommen Geschäfte nach dem österreichischen Bankwesengesetz.“
2. Die Fa. B... ist eine große österreichische Bank in der Rechtsform einer (österreichischen) Aktiengesellschaft. Sie ist beim Handelsgericht Wien zu ... eingetragen. Seit 27.9.2008 lautet ihr Firmenwortlaut: ...
3. Die FN ... ist Alleinaktionärin der FN ... Es besteht eine innige Verflechtung zwischen den beiden Aktiengesellschaften durch Personalunionen der Organwalter:
Beispielsweise ist Dr. .... H... ständiger Vertreter der Zweigniederlassung, Verwaltungsratsmitglied der Antragsgegnerin sowie Vorstandsvorsitzender der FN ... Dr. .... P... wiederum ist CEO sowie Verwaltungsratmitglied der Antragsgegnerin, aber auch Vorsitzender des Aufsichtsrates der ...
II. Problemstellung:
Vorliegend handelt es sich um außerstreitiges Barabfindungsverfahren nach dem österreichischen Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern, BGBl I 2006/75 (ÜbRÄG 2006), im folgenden GesAusG zitiert.
Dieses Verfahren wurde von zahlreichen, am Anfang des Beschlusses ersichtlichen Antragstellern angestrengt als Folge eines sogenannten Squeeze-out der Antragsgegnerin als früherer Hauptgesellschafterin der FN 150714p.
III. Aus dem führenden Akt 75 Fr 6292/08x sowie weiteren hg Akten steht fest:
Die Antragsgegnerin ließ im September 2006 im Wege ihrer Zweigniederlassung Wien feinen Anteilskaufvertrag über 113.989.900 auf Inhaber lautende Stückaktien der FN 150714p mit der B..., registriert beim Amtsgericht München unter dg. HRB 42148, schließen (Beilage 1, ON 36 dA). So wurde die Antragsgegnerin zur Hauptaktionärin der FN 150714p. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.1.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Vorstand der FN 150714p in deutscher und englischer Sprache folgendes mit (deutsche Version zitiert):
„... Verlangen gemäß § 1 Abs. 1 GesAusG ... Sehr geehrte Damen und Herren, Die U... 1 Abs. „und 3 GesAusG. Sie hält unmittelbar 139.647.624 Stammaktien an dem EUR 1.068.920.749,80 betragenden und in 147.031,740 nennwertlose Stückaktien ...
Dies entspricht einer Beteiligung in Höhe von 94,98 % am Grundkapital der ...
Namens der U... richten wir hiermit an Sie als Vorstand der Bank A... das Verlangen nach § 1 Abs. 1 GesAusG, die Hauptversammlung der Bank A... über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die U... gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Bis dahin ersuchen wir den Vorstand der Bank A... um Unterstützung durch die Kompetenten Stellen der Gesellschaft, um mit unserem Team zur Befolgung aller aktuellen rechtlichen Vorschriften zusammenzuarbeiten mit dem Ziel einer Korrekten Umsetzung des squeeze out Verfahrens ...“(Beilage 10 zu ON 44 dA).
Zu hg 71 Fr 1707/07s stellte Dr. A... P... in seiner Doppelfunktion als CEO der FN 284731y und als Aufsichtsratvorsitzender der FN 150714p am 9.2.2007 im Wege der Rechtsanwälte Dr. Zottl und Dr. Stern am 9.2.2007 folgenden Antrag auf Bestellung eines Prüfers gem. § 3 Abs. 2 GesAusG:
„... Die U... hat an den Vorstand der B... das Verlangen gerichtet einen Gesellschafterausschluss gemäß § 1 GesAusG durchzuführen. Da nach § 3 Abs. 2 GesAusG für diesen Vorgang zwingend die Prüfung durch einen vom Gericht bestellten Prüfer notwendig ist stellen ... der Aufsichtsrat der B... und der U... sohin den Antrag, das Handelsgericht Wien möge iSd § 3 Abs. 2 GesAusG einen Prüfer bestellen, der sowohl die Richtigkeit des gemeinsamen Berichtes gemäß § 3 Abs. 1 GesAusG des Vorstands der B... mit dem Sitz in Wien und des Hauptgesellschafters U... und die Angemessenheit der Barabfindung prüft ...“(Seite 3 dA 71 Fr 1707/07s).
Hinsichtlich der Einzelvertretungsbefugnis von P... beriefen sich die Anwälte auf den Firmenbuchauszug der Zweigniederlassung Wien. (Seite 3 zu FN 150714p, 71 Fr 1707/07s). Dieser Antrag führte zur Bestellung eines Sachverständigen und zur Begutachtung. Die Antragsgegnerin hatte diesen Schritt schon mit Ad-hoc Meldung vom 23.1.2007 angekündigt. (Beilage 9 zu ON 44 dA).
Der Gemeinsame Bericht der Antragsgegnerin und des Vorstandes der FN 150714p gemäß § 3 Abs. 1 GesAusG zur Hauptversammlung am 3.5.2007 lautete wie folgt:
„Gemeinsamer Bericht der U... gemäß § 3 Abs. 1 GesAusG
Wir, die U..., Zweigniederlassung Wien, und der Vorstand der B... erstatten gemeinsam den nachfolgenden Bericht über den Gesellschafterausschluss gemäß. § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-Ausschlussgesetz, GesAusG):
Punkt 1. Beteiligte Parteien
1.1 Die U... durch ihre österreichische Zweigniederlassung mit der Geschäftsanschrift ..., eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 284731y („U...“), als Hauptgesellschafterin der B... im Sinne des § 1 Abs. 2 GesAusG ...
Punkt 7.2
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Aktionäre der B... gemäß § 6 GesAusG einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsgebots beim Handelsgericht Wien innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem Tag, an dem die Eintragung des Beschlusses gem. § 10 UGB als bekannt gemacht gilt, stellen können, auch wenn sie dem Beschluss über den Gesellschafterausschluss in der Hauptversammlung zugestimmt haben. Eine Anfechtung des Beschlusses kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in diesem Bericht, im Bericht des sachverständigen Prüfers gemäß § 2 Abs. 2 GesAusG oder im Bericht des Aufsichtsrates der B... gemäß § 2 Abs. 3 GesAusG den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen ...“(Bericht vom 3.5.2007 zu 74 Fr 5223/08t).
Die Österreichische Nationalbank veröffentlichte im Internet ihren Bericht vom 6.8.2008 zum Thema: Wertpapierveranlagungen österreichischer Investoren nach Finanzmarktturbolenzen verstärkt im Blickpunkt (Statistiken Q3/08) im Internet. Auf Seite 14 heißt es unter der Fußnote 7: „Zum Ultimo 2007 galt die B... noch als börsennotiertes Unternehmen (Marktwert: 20,7. Mrd EUR). Größter Anteilseigner ist die U... über ihre Zweigniederlassung in Wien, deren Anteile (19,7 Mrd EUR) somit in den 86 Mrd EUR enthalten sind. Im Mai 2008 wurde die B... von der Börse genommen.“(Beilage zu ON 36 dA).
In der Hauptversammlung am 3.5.2007 wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Dieser Ausschluss wurde am 21.5.2008 im Firmenbuch bei der FN 150714p eingetragen, und veröffentlicht. Die Eintragung lautet wie folgt:
„Hauptversammlungsbeschluss vom 3.5.2007
Übertragung der Inhaberaktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes.“
Seit 6.6.2008 wurden von zahlreichen Minderheitsaktionären 49 Gerichtsverfahren hiergerichtlich anhängig gemacht.
Aus dem Internet war am 1.10.2008 auf der Homepage der FN 150714p folgende Mitteilung abrufbar:
„B...
Squeeze-out
Informationen zum Gesellschafterausschluss gemäß Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (GesAusG) der Inhaberaktionäre der U...
Die Hauptversammlung der Bank A... hat am 3. Mai 2007 über den geplanten Gesellschafterausschluss beschlossen.
Die Barabfindung wurde am 6. August 2008 im Betrag von EUR 129,40 zuzüglich Zinsen von EUR 8,54, sohin im Gesamtbetrag von EUR 137,94 pro Aktie zur Auszahlung gebracht.
Die Barabfindung wurde auf der Grundlage eines Gutachterlichen Berichts der Wirtschaftsprüfer „D...“ festgelegt. Vom Handelsgericht Wien wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „T...“ zum sachverständigen Prüfer bestellt. Der sachverständige Prüfer hat in seinem Bericht vom 27. März 2007 die Richtigkeit des gemeinsamen Berichts der U... und des Vorstandes der Bank A... sowie die Angemessenheit der Barabfindung der U... bestätigt hat.
Dokumente zum Download
Disclaimer: Wie vom Österreichischen Corporate Governance Kodex empfohlen, stellt die U... diese Dokumente ihren Aktionären auch über ihre Website zur Verfügung. Gegenüber Dritten sind diese Dokumente nicht verbindlich...“
Der Gemeinsame Bericht gemäß § 3 Abs. 1 GesAusG ist ins Internet gestellt. (Beilage zu ON 50 dA).
IV. Rechtlich sei vorausgeschickt:
a. Gesetzlicher Richter
Das österreichische Verfassungsrecht sieht im Art. 83 (2) B-VG das strikte Prinzip des gesetzlichen Richters vor. Aus dieser Verfassungsbestimmung leitet sich ab, dass Gerichte (und Verwaltungsbehörden) weder ihre Zuständigkeit gesetzwidrig verneinen, noch sich eine Zuständigkeit gesetzwidrig anmaßen dürfen.
Der in Österreich verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsschutz (Art. 5 StGG, Art.1 1. ZProtEMRK) schließt nach herrschender Lehre und Rechtssprechung auch die Privatautonomie ein. Das bedeutet, dass auch privatrechtliche Verträge grundsätzlich grundrechtlich abgesichert sind und Eingriffe in die Vertragsfreiheit, aber auch Eigentumsbeschränkungen nur unter diesen Implikationen zulässig sind (sogenannte mittelbare Drittwirkung von Grundrechten).
Vorliegend steht die internationale (und somit auch die örtliche) Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien als Firmenbuchgericht für ein Squeeze-out Verfahren des (italienischen) Mehrheitsaktionärs einer österreichischen Aktiengesellschaft in Frage: Wie die vormalige Hauptgesellschafterin und nunmehrige Alleinaktionärin und Antragsgegnerin richtig erkannt hat, bietet die österreichische Rechtsordnung für solche Vorgänge das GesAusG als tragende Rechtsnorm. Seinem Charakter nach ist es ist ein einfaches Bundesgesetz, das – wiewohl wenig elegant in Struktur und Rechtssprache – dem österreichischen Verfassungsrecht im Wege sorgfälltiger Interpretation zu entsprechen hat. Rechtspolitisches Ziel dieser Norm ist es, die verhältnismäßige finanzielle Abgeltung eines schwerwiegenden Eingriffs in die Vermögensrechte von Minderheitsaktionären durch den Mehrheitsaktionär unter Ausnützung seiner wirtschaftlich dominanten Stellung als Hauptgesellschafter zu sichern. Die Norm ist – vom rechtsdogmatischen Standpunkt – als „gemischt“ anzusehen, d.h. sie enthält gleichzeitig und nebeneinander materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Verlangen des Hauptgesellschafters die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.“
Das bedeutet einerseits, dass der Hauptgesellschafter – wie er in Abs. 2 und 3 legcit hinsichtlich seiner Anteile definiert wird – frei ist in seiner Strategie, die übrigen Mitgesellschafter auszuschließen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung der Gewährung einer angemessenen Barabfindung, also einer finanziellen „Entschädigung“ in einer objektiv nachvollziehbaren Höhe.
§ 1 enthält – unter der kuriosen Überschrift „Voraussetzungen“ – weiters Definitionen, aber auch Handlungsanleitungen für eine Satzungsänderung (Abs. 4) und Berechnungsvorschriften.
§ 2 widmet sich der in § 1 Abs. 1 genannten Barabfindung an prominenter Stelle: Die Vorschrift enthält diverse Regeln des materiellen Rechtes sowie zur Berechnung von Stichtagen, Fälligkeiten, Verzinsungen ect.
§ 3 hat die Überschrift: Vorbereitung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter.
Er lautet:
„Abs. 1: Der Vorstand (Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben gemeinsam einen Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Dieser muss zumindest die Voraussetzungen des Ausschlusses darlegen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens ist hinzuweisen. § 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden. Im Bericht ist darauf hinzuweisen, dass jeder Minderheitsgesellschafter eine angemessene Abfindung gem. § 2 zusteht, weiters darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie dem Beschluss zustimmen, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat ... einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können (§ 6). Abs. 2: Die Richtigkeit des Berichts nach Abs. 1 und die Angemessenheit der Barabfindung sind von einem sachverständigen Prüfer zu prüfen. Dieser wird auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft und des Hauptgesellschafters vom Gericht ausgewählt und bestellt ...“
Auch aus dieser Vorschrift ist klar erkennbar, dass die angemessene Festlegung (und Auszahlung) der Barabfindung das wesentliche Kriterium für die Duldung eines Squeeze-out innerhalb des österreichischen Rechtsgebietes ist. Die Festlegung der Zuständigkeit im Abs. 1 legcit ist eine individuelle Zuständigkeit: Sowohl die sachliche als auch örtliche Zuständigkeit des Gerichtes ist durch das Gesetz festgelegt. Das im Abs. 1 genannte Gericht ist auch jenes, das für die Auswahl und Bestellung eines sachverständigen Prüfers zuständig ist.
Weitere Bestimmungen des Gesetzes betonen die Bedeutung des Gemeinsamen Berichtes nach § 3 Abs. 1 legcit (beispielsweise § 3 Abs. 5 lit. 2; § 4 Abs. 2) sowie des Gutachtens (§ 3 Abs. 5 lit. 3 legcit).
§ 4 bezieht sich auf die Beschlussfassung durch die Gesellschafter;
§ 5 auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses im Firmenbuch.
§ 5 Abs. 4 lautet: „Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über, der dies verlangt hat...“.
§ 6 widmet sich der Überprüfung der Barabfindung und lautet:
„Abs. 1: Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gem. § 3 den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen ...“.
Der § 6 Abs. 2 verweist dann auf die Regelungen des § 225c ff im Aktienrecht.
Der klare Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass
1. das Gericht als Firmenbuchgericht im Sprengel der Kapitalgesellschaft, deren Hauptgesellschafter aktiv wird, sachlich und örtlich zuständig ist;
2. das Squeeze-out Verfahren „dreiaktig“ ist, indem es 1. mit dem Antrag bei Gericht auf Auswahl und Bestellung eines sachverständigen Prüfers nach § 3 Abs. 2 legcit beginnt; 2. nach gründlicher Vorbereitung zu einem Hauptversammlungsbeschluss auf Ausschluss führt, welcher in der Folge ins Firmenbuch eingetragen wird und schließlich 3. – wenn die Minderheitsaktionäre die Barabfindung für nicht angemessen halten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften gelten machen wollen – in einem außerstreitigen Barabfindungsverfahren endet. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nach dem Gesetz die Anfechtungsklage aus den oben genannten Gründen.
Das Squeeze-out Verfahren nach dem öGesAusG ist also als einheitliches Verfahren anzusehen:
Die zwei oben genannten Verfahrensabschnitte bis zur Eintragung des Ausschlusses im Firmenbuch lassen sich von einer möglichen Vorgangsweise danach durch die Stellung von Anträgen auf Überprüfung der Barabfindung nicht trennen. Im Gegenteil: In diesem dritten Verfahrensabschnitt geht es um die „Ermächtigung“ der Minderheitsaktionäre, die – meist gegen ihren Willen – ausgeschlossen wurden und nun um eine faire Abgeltung ihres Vermögensnachteiles kämpfen. Eine andere Interpretation als die eben vorgenommene würde die Gefahr in sich bergen, dass das GesAusG möglicherweise verfassungswidrig wäre.
Zur Absicherung des „gesetzlichen Richters“ dient auch das Prinzip der festen Geschäftsverteilung. Die Geschäftsverteilung des Handelsgerichtes Wien geht auf die vorliegende Fallkonstellation in ihren Allgemeinen Grundsätzen unter Punkt 1.8.2 nicht näher ein, welche Gerichtsabteilung für das gesamte Squeeze-out zuständig ist. Die Auswahl und Bestellung des sachverständigen Prüfers sowie die Eintragung des Squeeze-out bei der FN 150714p (1. und 2. Verfahrensabschnitt) gehörte daher als „Sache des Firmenbuches“ nach dem damaligen Anfangsbuchstaben des Firmenwortlautes der FN l50714p mit „Ba“ an die Abteilung 74 (vormals 71), Gerichtsabteilung 7, und somit in die Zuständigkeit der Richterin Dr. R...; das Barabfindungsverfahren (3. Verfahrensabschnitt) ging als „im § 120 JN angeführte gesellschaftsrechtliche Angelegenheit“ an die für den Anfangsbuchstaben des Firmenwortlautes der Hauptgesellschafterin FN 284731y „U“ zuständige Abteilung 75, Gerichtsabteilung 36, und die Richterin Hofrätin Dr. H...
(Der letzte Satz im Punkt 1.8.2 der Geschäftsverteilung, der sich auf „grenzüberschreitende Vorgänge“ bezieht und die Zuständigkeit im Haus nach dem österreichischen Rechtsträger anordnet, wurde erst am 8.7.2008 als Präsidialverfügung veröffentlicht und bezieht sich auf Vorgänge nach dem EU-Verschmelzungsgesetz. Auf das vorliegendeBarabfindungsverfahren, das seine Zuständigkeit vom ersten Antrag am 6.6.2008 herleitet, ist diese Regelung nicht anzuwenden).
Sogesehen ist der gesetzliche Richter nach der Verfassung erfüllt.
b. Rechtliche Beurteilung des Verhalten der Antragsgegnerin als Hauptgesellschafter zur Frage der internationalen (und örtlichen) Zuständigkeit.
1. Rechtswahl:
Das faktische und rechtliche Verhalten der Antragsgegnerin läßt sich bei klarer Vernunft und im Angesicht der österreichischen Rechtslage nicht anders deuten als eine Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung:
a. Zweigniederlassung
Die Gründung der österreichischen Zweigniederlassung Wien gem. § 12 öUGB bedeutet rechtlich, dass die ausländische Rechtsträgerin nicht nur Marktvorteile durch die Nähe gewinnt, sondern sich auch – zumindest partiell – den österreichischen Gesetzen unterwirft. Die Zweigniederlassung ist ihrem Wesen nach unselbständig: Das bedeutet, dass – mit Ausnahme jener lediglich die Zweigniederlassung selbst betreffenden kaufmännischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen – selbstverständlich immer die ausländische Rechtsträgerin im Rahmen ihres rechtlichen Personalstatuts und ihrer Satzung willensbildend sein muss. Vielmehr ist es rechtlich gleichgültig, ob die Zweigniederlassung lediglich als Vermittlerin oder im Namen der ausländischen Rechtsträgerin gehandelt hat oder aufgetreten ist.
Der Betriebsgegenstand der FN 284731y Zweigniederlassung Wien zeigt deutlich, dass sie geradezu „maßgeschneidert“ war und ist für die Durchführung von Rechtsgeschäften auch im Umfeld eines Squeeze-out. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Gründung („... seit 1.9.2007“) und dem Ankauf von Aktien der FN 150714p im großen Stil zur Erlangung der dominanten wirtschaftlichen Stellung eines Hauptgesellschafter in der Terminologie des GesAusG fällt ebenfalls ins Auge.
b. Verfahrenseinleitung nach dem GesAusG
Die Antragsgegnerin hat selbst das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien eingleitet: Durch den Antrag auf Auswahl und Bestellung eines sachverständigen Prüfers zur Angemessenheit der Barabfindung hat sie das Handelsgericht Wien zuständig gemacht. Die Einrede der Unzuständigkeit ist daher – wenn es richtig ist, dass das Barabfindungsverfahren mit den vorangehenden Verfahrensabschnitten (im außerstreitigen Verfahren) nach des GesAusG eine Einheit bildet – verwirkt.
c. Annexverfahren
Selbst dann, wenn die Einleitung des Barabfindungsverfahrens lediglich als Annexverfahren gesehen wird, ergibt sich die Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 legcit „bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat“, also nach dem Sitz der FN 150714p und das ist Wien.
d. Schlüssiges Verhalten
Die Antragsgegnerin hat auch zumindest durch ihr Verhalten eine schlüssige Rechtswahl des öGesAusG getroffen, da sie sich wiederholt auf diese Rechtsnorm bezog und sogar ihre Rechtsbelehrung gem. Punkt 7.2 des Gemeinsamen Berichtes gegenüber den Minderheitsaktionären im Rahmen dieser Norm erteilte. Es bedarf daher keiner ausdrücklichen Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung, weil das öGesAusG sowohl österreichische materiellrechtliche Vorschriften als auch Zuständigkeitsregeln und Verfahrensverweise – jeweils auf österreichische Rechtsnormen wie das AktG und österreichische Gerichte, nämlich das Firmenbuchgericht – enthält. Das vorliegende Barabfindungsverfahren ist daher nur im Zusammenhang mit den vorangegangenen Verfahrensabschnitten der österreichischen Version eines Squeeze-out verständlich und durchführbar. Würde das Gesetz keine individuelle Zuständigkeit des schon bisher tätig gewordenen (damit international und örtlich fixierten) Handelsgerichtes (Wien oder Landes- als Handelsgerichtes) vorsehen, wäre das Gesetz selbst in wesentlichen Teilen unanwendbar, was bei verfassungskonformer Interpretation jedoch sinnvollerweise vermieden werden kann.
2. EuGVVO
Sogesehen sind weitere rechtliche Erwägungen überflüssig.
Zwar ist es richtig, dass die EuGVVO seit 1.3.2002 sowohl für Italien als auch Österreich als sekundäre, aber unmittelbar wirksame supranationale Rechtsquelle grundsätzlich für grenzüberschreitende Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt und keiner innerstaatlichen Transformation bedarf. Auch umfasst der Art. 1 (1) grundsätzlich den vorliegenden Rechtsbereich. Unbeschadet der in Punkt IV. b. 1 dieses Beschlusses vertretenen Rechtsauffassung wäre Art. 5 Nr. 5 heranzuziehen wonach eine Gesellschaft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates belangt werden kann, „wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich d i e s e befindet...“. Aber auch Art. 22 Nr. 2 käme in Betracht, da das österreichische Barabfindungsverfahren (in Deutschland das Verfahren nach dem dSpruchG) expressis verbis Anfechtungsprozesse im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Barabfindung verbietet und damit erspart, um eine rasche und kostengünstige Klärung möglich zu machen.
Schließlich wäre auch eine – dem österreichischen Außerstreitverfahren entsprechende – dynamische Auslegung des Art. 24 in Betracht zu ziehen.
Sogesehen ist die Einrede der Antragsgegnerin zu verwerfen und die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien in all ihren Aspekten zu bejahen.