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Zusammenfassung der Entscheidung Der Kläger erhob vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AT) gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten Klage, mit der er dessen Verurteilung zur Unterlassung der Verbreitung unwahrer Behauptungen über ihn begehrt. Er legte dar, der Beklagte habe an verschiedene Empfänger in Österreich E-Mails versendet, in denen er den Vorwurf erhoben habe, er, der Kläger, habe als Funktionär extremistischen Organisationen angehört, die für den Genozid von 1994 in Ruanda verantwortlich seien. Als das Gericht den Kläger dazu aufforderte, Vortrag zur Begründung der Zuständigkeit zu führen, beantragte der Kläger beim OGH (AT) die Bestimmung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (AT) als örtlich zuständiges Gericht im Wege der sog. Ordination nach § 28 JN.
Der OGH weist den Ordinationsantrag zurück. Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts sei nicht erforderlich. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für die gegen den deutschen Beklagten erhobene Klage ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO. Der deliktische Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 stehe für Klagen aufgrund einer Ehrbeleidung einschließlich des Anspruchs auf Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu grenzüberschreitenden Veröffentlichungen zur Verfügung. Art. 5 Nr. 3 regle dabei nicht allein die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Zuständig sei das Gericht am Wohnsitz des Empfängers, an dem dieser die inkriminierte Mitteilung empfangen hat. Der Kläger könne seine Klage deshalb ohne Zuständigkeitsbestimmung durch den OGH unter entsprechendem Sachvortrag bei diesem Gericht einbringen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Mit seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Unterlassung der Verbreitung unwahrer Behauptungen über den Kläger, insbesondere, dass der Kläger unter seinem ruandischen Namen N***** als Funktionär extremistischer Hutu Organisationen fungiere, die für den Genozid in Ruanda von 1994 verantwortlich waren, sowie den Widerruf dieser Behauptungen.
Dazu bringt der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe am 29. 12. 2008 an verschiedene Empfänger in Österreich entsprechende E Mails versendet, in denen der Beklagte den Vorwurf erhoben habe, seine Recherchen hätten ergeben, dass der Kläger unter seinem Namen N***** als Funktionär extremistischer Hutu Organisationen bzw Gruppen angehört habe, die für den Genozid von 1994 in Ruanda verantwortlich seien. Dies betreffe insbesondere die Miliz FDLR.
Das Erstgericht trug dem Kläger auf, Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu erstatten.
Daraufhin beantragte der Kläger beim Obersten Gerichtshof, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Für die gegenständliche Rechtssache könne die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts mangels Vorliegens eines ausdrücklichen örtlichen Gerichtsstands nicht ermittelt werden.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder zu ermitteln sind, unter den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre oder die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
Der Kläger übersieht, dass die von ihm zutreffend angezogene Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO neben der internationalen ausdrücklich auch die örtliche Zuständigkeit regelt (Simotta in Fasching/Konecny2, EuGVVO Art. 5 Rn. 4 mwN; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar3 Art. 5 EuGVVO Rn. 1; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art. 5 EuGVVO Rn. 2).
Dass Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden ist, entspricht völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung (vgl die umfangreichen Nachweise bei Simotta aaO Rn. 76). Damit kann der Kläger aber nach dem klaren Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. Dem Kläger hier entsprechende Darlegungen zu erübrigen ist aber nicht Aufgabe des Ordinationsverfahrens nach § 28 JN. Der Antrag des Klägers war daher spruchgemäß zurückzuweisen.