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Zusammenfassung der Entscheidung Die zwei klagenden Gesellschaften werfen den insgesamt 6 Beklagten den Verrat von Geschäftsgeheimnissen vor, wodurch ihnen erheblicher Schaden entstanden sei. Sie haben in Österreich Klage auf Unterlassung erhoben. Der Wohnsitz von zwei der Beklagten liegt in Deutschland. Sie sind dort bei einer 100%igen Tochtergesellschaft der österreichischen Erstklägerin beschäftigt. Das OLG Innsbruck (AT) stellte in zweiter Instanz fest, dass der Erstbeklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen Wohnsitz in Innsbruck unterhielt. Die beiden deutschen Beklagten rügten die fehlende internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Das OLG Innsbruck (AT) nahm die internationale Zuständigkeit an und gab der Klage statt. Hiergegen richtet sich der Revisionsrekurs der beiden deutschen Beklagten zum OGH (AT).
Der OGH weist das Rechtsmittel zurück. Er stellt fest, dass die Klägerinnen für ihre Klage gegen die beiden deutschen Beklagten den Mehrparteiengerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 Brüssel I-VO in Anspruch nehmen konnten. Er weist zunächst ihren Einwand zurück, es handele sich ihnen gegenüber um eine Klage aus einem individuellen Arbeitsvertrag im Sinne der Artt. 18 - 21 Brüssel I-VO, weshalb die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 ausgeschlossen sei. Allein dass beide Beklagte bei einer 100%igen Tochtergesellschaft der Erstklägerin beschäftigt seien, führe nicht dazu, dass eine Klage aus einem individuellen Arbeitsvertrag vorliege. Die Klägerinnen konnten für ihre auf den Vorwurf des deliktischen Zusammenwirkens der Beklagten zum Nachteil der Klägerinnen gestützte Klage deshalb den Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 in Anspruch nehmen. Die Klage sei auch am Wohnsitz eines der Beklagten, nämlich des Erstbeklagten, erhoben worden. Insoweit sei es ohne Bedeutung, ob dieser auch einen Wohnsitz in Russland habe. Im Rahmen von Art. 6 Nr. 1 reiche es aus, dass einer der Beklagten im Bezirk des Gerichts einen Nebenwohnsitz unterhalte.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Zum Revisionsrekurs des Viert und Fünftbeklagten:
Die Revisionswerber vermögen zunächst nicht überzeugend darzulegen, dass im Verhältnis zwischen ihnen und den Klägerinnen ein individueller Arbeitsvertrag (Art. 18 EuGVVO) vorliegt. Allein der Umstand, dass die deutsche Arbeitgeberin des Viert und Fünftbeklagten eine 100 % Tochter der Erstklägerin ist, indiziert in keiner Weise ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschafterin. Die Klägerinnen berufen sich vielmehr auf ein deliktisches Zusammenwirken (auch) der Viert und Fünftbeklagten am Geheimnisverrat mit dem Erstbeklagten, wodurch den Klägerinnen erhebliche Vermögensschäden entstanden seien. Der Vorrang des 5. Abschnitts der EuGVVO (Art. 18 f) vor Art. 6 EuGVVO ist daher nicht gegeben.
Die Klägerinnen stützen die internationale österreichische Zuständigkeit insbesondere auf Art. 6 Z 1 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch verklagt werden, 1.) wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Insbesondere nahmen die Klägerinnen auf den Wohnsitz des Erstbeklagten bei Klagseinbringung in Österreich Bezug. Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Art. 59 EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff (Brenn in Fasching/Konecny2 V/1 Art. 59 EuGVVO Rn. 1, 9). Wesentlich ist daher, ob der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Klageeinbringung (Brenn aaO Rn. 14) einen Wohnsitz in Österreich hatte. Dies bestritten die Viert und Fünftbeklagten. Das Berufungsgericht gelangte durch Auslegung von Urkunden zu einem vertretbaren Ergebnis dahin, dass im relevanten Zeitpunkt der Erstbeklagte in Österreich auch noch einen Wohnsitz hatte. Es erachtete das gegenteilige Beweisvorbringen schon abstrakt als nicht geeignet, weil damit zwar ein weiterer Wohnsitz des Erstbeklagten in Russland erwiesen hätte werden können, der daneben bestehende Wohnsitz in Österreich aber nicht widerlegt worden wäre. In dieser Ansicht liegt das Ergebnis einer zumindest vertretbaren Auslegung des Parteienvorbringens, die keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. Geht man aber von einem Wohnsitz des Erstbeklagten in Österreich aus, ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Anwendung des Art. 6 Z 1 EuGVVO auf Viert und Fünftbeklagten: So kann insbesondere der erforderliche Sachzusammenhang im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (4 Ob 173/09h in RIS Justiz RS0115860 ua). Der erforderliche Sachzusammenhang wurde vom Rekursgericht jedenfalls mit vertretbarer Auffassung angenommen. Auch eine Zuständigkeitserschleichung (Simotta in Konecny/Fasching2 V/1 Art. 6 EuGVVO Rn. 31) ist hier nicht ersichtlich.
Viert und Fünftbeklagter vermögen daher weder eine grobe Verkennung der Rechtslage noch einen erheblichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Zum Revisionsrekurs der Sechstbeklagten:
Diese meint, dass § 93 JN iVm § 27a JN deshalb nicht anzuwenden sei, weil die Klägerinnen sich hinsichtlich des Erstbeklagten, mit dem eine materielle Streitgenossenschaft bestehen solle, nur auf einen Wahlgerichtsstand iSd § 4 ASGG, nicht jedoch auf dessen allgemeinen (Wohnsitz )Gerichtsstand berufen hätten und ortet in der gegenteiligen Beurteilung durch das Rekursgericht eine Aktenwidrigkeit.
Hiebei übersieht die Revisionsrekurswerberin jedoch, dass sich die Klägerinnen (trotz der anfänglich etwas unklaren Formulierung auf AS 32) ausdrücklich auf den Wohnsitz des Erstbeklagten berufen und dies später sogar ausdrücklich klargestellt haben (AS 379). Die Regelung des § 4 ASGG hat nur zur Folge, dass die dort genannten Gerichtsstände neben die in der JN vorgesehenen allgemeinen Gerichtsstände treten (Kuderna ASGG2, 78). Damit stellt sich aber – unter der Annahme des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nach § 93 JN – die Frage nicht, ob auch die Regelung des § 8 Abs. 2 ASGG anwendbar wäre. Im Falle einer (internationalen) Zuständigkeit nach § 93 JN iVm § 27a JN ist nicht erforderlich, dass auch die Kausalgerichtsbarkeit für die gemäß § 93 JN hinzutretende Partei gegeben ist (6 Ob 316/02t; RIS Justiz RS0117283).
Die Revisionswerberin meint weiters, dass die Vorinstanzen auch auf die materiellen Einwendungen Rücksicht nehmen hätten müssen, denen zufolge die Sechstbeklagte an keinen Malversationen des Erstbeklagten beteiligt gewesen sei; dies sei auch für die Frage der (internationalen) Zuständigkeit nach § 93 JN relevant. Dabei übersieht sie jedoch, dass bei der Zuständigkeitsprüfung trotz Gegenbehauptungen des Beklagten dennoch von den Klagebehauptungen auszugehen ist, wenn diese sowohl zuständigkeitsbegründend als auch Anspruchsvoraussetzung sind (sog „doppelrelevante Tatsachen“: RIS Justiz RS0056159, insb 10 Ob 66/06p; 4 Ob 173/09h). Aus dem Vorbringen der Klägerinnen hat das Rekursgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung eine Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO erschlossen, zumal weitere Personen aus dem gleichen tatsächlichen Grund auch dann berechtigt oder verpflichtet sein können, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten; entscheidend ist daher derselbe tatsächliche Grund (RIS Justiz RS0035528, insb [T7]). Ein solcher ist jedenfalls vertretbar dann anzunehmen, wenn, wie behauptet, auch die sechstbeklagte Partei als Tatkomplizin an den behaupteten Malversationen des Erstbeklagten durch deren Finanzierung beteiligt war.
Zusammenfassend vermag daher auch die sechstbeklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen.