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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Antragsteller wurde von einem österreichischen Gericht rechtskräftig zur Leistung von Unterhalt an den Antragsgegner, seinen außerehelichen Sohn, verpflichtet. Später beantragte er, den Unterhaltsanspruch seines in Rumänien lebenden Sohnes wegen geänderter Verhältnisse herabzusetzen. Das Gericht wies den Antrag – ohne Zustellung an den Antragsgegner – zurück. Das zweitinstanzliche Gericht hielt diese Entscheidung aufrecht. Dagegen legte der Antragsteller Rechtsbehelf zum Obersten Gerichtshof (AT) ein.
Der Oberste Gerichtshof (AT) gibt dem Rechtsbehelf statt. Art. 1 Abs. 1 Brüssel I-VO – dessen Zuständigkeitsregeln auch für das außerstreitige Verfahren gälten – erfasse alle privatrechtlichen Ansprüche, worunter auch Unterhaltsansprüche fielen. Das gelte auch für Abänderungsklagen, für die die Brüssel I-VO keine eigene internationale Zuständigkeit vorsehe. Es bestehe keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt habe. Bei einer neuerlichen Klage sei die Zuständigkeit nach der Brüssel I-VO neu zu bestimmen. Dem Unterhaltsschuldner, der wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Änderung des Unterhaltstitels anstrebe, stehe nur die internationale Zuständigkeit nach Art. 2 Brüssel I-VO offen. Wegen der Möglichkeit des Art. 24 Brüssel I-VO dürfe das angerufene Gericht im Anwendungsbereich der Brüssel I-VO eine internationale Unzuständigkeit jedoch nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern habe dem Beklagten bzw Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen seien daher aufzuheben.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 5. 2009 rechtskräftig zur Leistung von Unterhalt an den Antragsgegner, seinen außerehelichen Sohn, verpflichtet. Am 11. 11. 2009 brachte der Antragsteller den Antrag ein, den Unterhaltsanspruch seines in Rumänien lebenden Sohnes wegen geänderter Verhältnisse von monatlich 220 EUR auf 40 EUR herabzusetzen.
Das Erstgericht wies den Antrag – ohne Zustellung an den Antragsgegner – zurück, weil keine geänderten Verhältnisse vorlägen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis und ließ den Revisionsrekurs zu, weil noch keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob bei einer nach der EuGVVO gegebenen Unzuständigkeit des Erstgerichts für ein vom unterhaltspflichtigen Elternteil eingeleitetes Unterhaltsherabsetzungsverfahren vor einer amtswegigen Zurückweisung des Antrags dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben sei, sich auf den Rechtsstreit einzulassen. Die Annahme des Erstgerichts, dass unter Bezugnahme auf die nunmehrigen Antragsbehauptungen im Verhältnis zur Vorentscheidung keine geänderten Verhältnisse vorlägen, sei unrichtig. Für den Fall der Zuständigkeit des Erstgerichts wäre eine meritorische Entscheidung zu treffen. Allerdings sei das Erstgericht (international) unzuständig, weil Art. 5 (Nr. 2) EuGVVO auf den Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten abstelle. Mangels internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts für das vom Vater eingeleitete Unterhaltsherabsetzungsverfahren sei der Antrag daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Herabsetzungsantrag stattzugeben, in eventu die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht geltend, dass das Erstgericht den Unterhaltsherabsetzungsantrag dem Antragsgegner hätte zustellen müssen, um durch dessen Streiteinlassung eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 104 Abs. 3 JN zu begründen.
Dazu wurde erwogen:
1. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO – dessen Zuständigkeitsregeln auch für das außerstreitige Verfahren gelten – erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche, worunter auch Unterhaltsansprüche fallen. Das gilt auch für Abänderungsklagen, für die die EuGVVO keine eigene internationale Zuständigkeit vorsieht. Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. Bei einer neuerlichen Klage (hier: Herabsetzungsantrag) ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen (5 Ob 41/09d mwN, 4 Ob 7/02m).
Dem Unterhaltsschuldner, der wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Änderung des Unterhaltstitels anstrebt, steht nur die internationale Zuständigkeit nach Art. 2 EuGVVO, nämlich am Beklagtenwohnsitz, offen (Simotta in Fasching/Konecny2 Art. 5 EuGVVO Rn. 242, vgl Rn. 236).
2. Gemäß Art. 24 EuGVVO wird ein Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, dadurch zuständig, dass sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art. 22 ausschließlich zuständig ist.
Das angerufene Gericht darf daher im Anwendungsbereich der EuGVVO eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten bzw Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS Justiz RS0111247; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, EuGVVO3 Art. 24 Rn. 4). Dies gilt auch für den vorliegenden Herabsetzungsantrag.
3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben; dem Erstgericht war die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens durch Zustellung des Antrags an den Antragsgegner aufzutragen. Sollte durch allfällige Einlassung des Antragsgegners in das Verfahren die Zuständigkeit des Erstgerichts begründet werden, wäre von diesem in der Sache zu entscheiden.