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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage einen bestimmten Geldbetrag als Werklohn für Leistungen, die sie aufgrund eines Vertrages mit der in Schweden ansässigen Beklagten erbracht habe. Die Klägerin stützte ihre Klage auf die in dem Vertrag enthaltene Zuständigkeitsvereinbarung. Das nach Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit mit dem Rechtsstreit befasste Handelsgericht Wien (AT) wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und legte dem Obersten Gerichtshof (AT) mit dem Ersuchen vor, für die Rechtssache aus den sachlich zuständigen Gerichten ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (Ordinationsantrag), da die entsprechende Bestimmung in dem schriftlich Vertrag zwischen den Parteien dahin laute, dass diese die österreichische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbarten.
Der Oberste Gerichtshof gibt dem Ordinationsantrag statt. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung iSv. Art. 23 Abs. 1 Brüssel I-VO bedeute eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung, die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliege. Das Schriftlichkeitserfordernis (Art. 23 Abs. 1 lit. a Brüssel I-VO) sei erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart worden sei, schade wegen der Ordinationsmöglichkeit nicht. Sei die internationale Zuständigkeit wie hier nach der Brüssel I-VO zu bejahen, werde damit die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, finde das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. Aus den österreichischen Verfahrensvorschriften könne die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abgeleitet werden. Die klagende Partei habe ihren Sitz in Wien; es liege ein unternehmensbezogenes Geschäft vor aus dem die Klägerin Entgelt begehre. Als örtlich zuständiges Gericht bestimmt der Gerichtshof daher das Handelsgericht Wien.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die klagende Partei begehrt mit ihrer zunächst beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage 37.192,60 EUR sA als Werklohn für Leistungen, die sie gemäß dem mit der in Schweden ansässigen beklagten Partei am 17. Juli 2007 abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken erbracht habe. Die klagende Partei berief sich in ihrer Klage auf die gemäß Art. 10 des beiliegenden Vertrags vom 17. Juli 2007 getroffene „Zuständigkeitsvereinbarung“ mit der beklagten Partei.
Nach Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit durch das angerufene Bezirksgericht für Handelssachen Wien und Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien wurde die klagende Partei aufgefordert, innerhalb einer Woche darzulegen, worauf sich die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien stütze.
Unter Bezugnahme auf Art. 10 des bereits zitierten Vertrags zwischen den Streitteilen beantragte die klagende Partei, das „angerufene Gericht“ möge die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts für die fragliche Rechtssache gemäß § 28 JN von Amts wegen veranlassen.
Die entsprechende Bestimmung in dem schriftlich vorliegenden Vertrag zwischen den Streitteilen lautet dahin, dass die Vertragsparteien die österreichische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbarten.
Das Handelsgericht Wien wies mit Beschluss vom 25. Jänner 2010 die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und legte den Akt nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses dem Obersten Gerichtshof im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z 3 JN mit dem Ersuchen vor, für die Rechtssache aus den sachlich zuständigen Gerichten ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben:
Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung (Art. 23 Abs. 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art. 23 Abs. 1 lit. a EuGVVO) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 JN nicht (3 Nc 1/07p mwN). Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) – wie hier – nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (3 Nc 1/07p mwN). Aus den Klagebehauptungen ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften eine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abzuleiten. Die klagende Partei hat ihren Sitz in Wien; es liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, aus dem die Klägerin Entgelt (Werklohn) in Höhe von 37.192,60 EUR begehrt. Als örtlich zuständiges Gericht ist daher das Handelsgericht Wien zu bestimmen.