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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin ist für zwei Kinder sorgepflichtig und lebt in Wien (AT). Sie ist selbständig tätig. Sie beabsichtigte die langfristige Vermögensanlage des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie als Altersvorsorge und nahm Kontakt mit Vertretern der in der Schweiz und damit in einem anderen Übereinkommensstaat des LugÜ1988 ansässigen Antragsgegnerin auf. Nach Angabe der Antragstellerin fand die Geschäftsanbahnung in Österreich statt, wo sie der Antragsgegnerin in Wien den Auftrag zur Vermögensverwaltung erteilte. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Transaktionen führten zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Die Antragstellerin beabsichtigt deshalb, gegen die Antragsgegnerin im Verbrauchergerichtsstand des Art. 14 LugÜ1988 Klage auf Schadensersatz zu erheben. Da Art. 14 lediglich die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte bestimmt, hat sie beim OGH (AT) die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts im Wege der so genannten Ordination beantragt.
Der OGH prüft, ob eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 13 LugÜ1988 vorliegt. Der Begriff des Verbrauchers sei übereinkommensautonom zu bestimmen. Durch die Bestimmungen der Artt. 13 ff. LugÜ1988 werde der nicht berufs- oder erwerbsmäßig handelnde Endverbraucher geschützt. Die Antragstellerin habe als Verbraucherin gehandelt. Die langfristige Anlage eines Immobilienerlöses zur Altersvorsorge sei eindeutig ihrer Privatsphäre zuzurechnen, nicht aber ihrer selbständigen Berufstätigkeit. Nach ihren Angaben sei dem Vertragsschluss auch ein ausdrückliches Angebot der Antragsgegnerin in Österreich vorausgegangen. Die österreichischen Gerichte seien damit gemäß Art. 14 LugÜ1988 für die Entscheidung zuständig. Da die Antragstellerin in Wien wohnt, bestimmt der OGH das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragstellerin, eine nunmehr in Wien wohnende für zwei Kinder sorgepflichtige Selbständige, wollte 2007 den Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie als langfristige Altersvorsorge anlegen und trat mit Vertretern der Antragsgegnerin zwecks Vermögensveranlagung in Kontakt. Die Geschäftsanbahnung fand in Österreich statt, die Erteilung des Vermögensverwaltungsauftrags der Antragstellerin in Wien. Nunmehr will sie Schadenersatz infolge fahrlässiger/vorsätzlicher Missachtung der bekannt gegebenen Anlageziele und insbesondere ihrer Risikobereitschaft sowie arglistig herbeigeführter Irrtümer über die geplante Vermögensveranlagung geltend machen. Die von der Antragsgegnerin aufgrund der erteilten Vollmacht vorgenommenen Transaktionen hätten zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals geführt. Zur Zuständigkeit berief sich die Antragstellerin auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, nach dessen Art. 13 Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen habe, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden könne, wenn es sich um Verträge betreffend die Erbringung einer Dienstleistung handle, dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen sei, und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen habe, vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden könnten, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe (Art. 13 LGVÜ). Da kein örtlich zuständiges Gericht in Österreich vorliege, möge der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zur Einbringung der Klage bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist ausgehend von den maßgeblichen Angaben der Antragstellerin (vgl. Mayr in Rechberger3 § 28 JN Rn. 2 mwN) berechtigt.
Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs. 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs. 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs. 1 Z 3). Die Antragstellerin leitet die inländische Gerichtsbarkeit daraus ab, dass es sich um eine Verbrauchersache i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Z 3 lit. a LGVÜ handle.
Nach Art. 13 Abs. 1 Z 3 LGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit, unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5, nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist oder der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Der Begriff des Verbrauchers, der weitgehend demjenigen des Art. 5 Abs. 1 des Römer Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ, kundgemacht in BGBl III 1998/208) entspricht, ist vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99 mwN). Die Sonderregelung der Art. 13 ff LGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei dem Gericht des Staats klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher, der einen der in Art. 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Die kompetenzrechtliche Privilegierung soll nur privaten Endverbrauchern zugute kommen; Verträge, die der selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vierten Abschnitts (3 Nd 501/99 mwN).
Art. 14 LGVÜ regelt die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (mit einer Ausnahme) abschließend. Diese Bestimmung beruft nicht örtlich bestimmte, sondern allgemein „die Gerichte“ des Vertragsstaats, in denen die Partei ihren Wohnsitz hat, regelt somit nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit. Ist daher die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach dem Übereinkommen von Lugano zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. Liegt nach innerstaatlichem Recht kein die örtliche Zuständigkeit begründender Sachverhalt vor, ist auf Antrag eine Ordination nach § 28 Abs. 1 Z 1 JN vorzunehmen (4 Nd 513/96 = SZ 69/227 ua; RIS-Justiz RS0106680).
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ging ihrem in Wien erfolgten Geschäftsabschluss, aus dem sie die nunmehr erhobenen Schadenersatzansprüche ableitet, ein Angebot bzw. eine entsprechende Werbung der Beklagten in Österreich (durch deren Vertreter) voraus. Die Voraussetzung nach Art. 13 Z 3 lit. a und b LGVÜ sind daher erfüllt.
Die von der Antragstellerin angestrebte Veranlagung eines Immobilienverkaufserlöses zu Zwecken der Altersvorsorge ist eindeutig ihrer Privatsphäre zuzuordnen, weshalb ihre Verbrauchereigenschaft nicht in Zweifel zu ziehen ist.
Entsprechend dem Wohnsitz der Antragstellerin in Wien ist daher das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht für die Einbringung der gegen eine Handelsgesellschaft beabsichtigten Schadenersatzklage (vgl. 2 Ob 67/08d = EvBl 2008/150) zu bestimmen.