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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Antragsteller beantragte beim OGH (AT) die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts für eine von ihm gegen die Antragsgegnerin, deren Sitz in der Schweiz liegt, beabsichtigte Schadensersatzklage. Er legte dar, er habe die Antragsgegnerin mit der Verwaltung des Währungsisikos eines von ihm aufgenommenen Darlehns beauftragt. Die Antragsgegnerin habe schuldhaft die rechtzeitige Konvertierung eines Fremdwährungskredits von japanischen Yen in Schweizer Franken versäumt, wodurch ihm ein umfänglicher Schaden entstanden sei. Die mit der Antragsgegnerin geschlossene "Kliententenvereinbarung" sehe zwar die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte vor. Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei jedoch unwirksam, da er Verbraucher sei. Der Kredit sei von ihm zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen worden. Auch im Übrigen seien die Voraussetzungen des Art. 13 LugÜ1988 gegeben. Dem Vertrag mit dem Antragsgegner sei eine Kontaktaufnahme in Österreich vorangegangen. Auch seien die zum Vertragschluss erforderlichen Handlungen des Antragstellers in Österreich vorgenommen worden.
Der OGH stellt fest, es liege eine Verbrauchersache vor. Der Begriff des Verbrauchers in Art. 13 LugÜ1988, der weitgehend dem Verbraucherbegriff in Art. 5 Abs. 1 EVÜ entspreche, sei vertragsautonom auszulegen. Er beziehe sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher. Die Kreditaufnahme des Antragstellers sei seiner Privatsphäre zuzuordnen, weshalb von einer Verbrauchersache im Sinne der Artt. 13 ff. auszugehen sei. Dementsprechend sei die Gerichtsstandsvereinbarung, da bereits vor dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen, gemäß Art. 15 LugÜ1988 unwirksam. Art. 14 LuGÜ1988 gebe lediglich die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte vor. Das örtlich zuständige Gericht sei deshalb im Wege der sog. Ordination zu bestimmen. Als für die Klage örtlich zuständiges Gericht bestimmt der OGH das Landesgericht Feldkirch.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsteller brachte vor, dass ihm mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin bewilligt worden sei. Mit Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer sei ihm ein Verfahrenshelfer bestellt worden. Der beabsichtigten Klagsführung liege eine Klientenvereinbarung mit der Antragsgegnerin zugrunde. Diese sei vom Antragsteller und seiner Frau damit beauftragt worden, das Währungsrisiko eines zuvor aufgenommenen Darlehens zu betreuen und zu verwalten. Die Antragsgegnerin habe es grob fahrlässig verabsäumt, eine Konvertierung des Fremdwährungskredits von japanischen Yen in Schweizer Franken vorzunehmen, wodurch dem Kläger ein Schaden von zumindest 40.000 EUR entstanden sei. In der Klientenvereinbarung sei zwischen den Vertragsparteien Schweizer Recht und als Gerichtsstand das zuständige Gericht in der Schweiz vereinbart worden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei ungültig. Gemäß Art. 13 iVm Art. 14 LGVÜ könne ein Verbraucher den anderen Vertragspartner entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen Wohnsitz habe, oder bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Beim Antragsteller handle es sich um einen Verbraucher. Die der Klientenvereinbarung zugrunde liegende Kreditaufnahme sei zur Anschaffung einer privaten Eigentumswohnung erfolgt. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 13 LGVÜ vor. Es handle sich um einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung, wobei dem Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Antragstellers ein ausdrückliches Angebot vorangegangen sei und der Antragsteller in Österreich auch die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen habe.
Der Antragsteller beantragte daher, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein inländisches Gericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmen. Es werde deswegen um Bestimmung des Landesgerichts Feldkirch ersucht, weil an diesem Gerichtsort ein Verfahrenshelfer bestellt worden sei, der sich schon mit der Rechtssache vertraut gemacht habe. Die Bestimmung dieses Gerichts sei aufgrund der räumlichen Nähe zur Schweiz auch für die Prozessgegnerin günstig.
Der Ordinationsantrag ist ausgehend von den maßgeblichen Angaben des Antragstellers berechtigt.
Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs. 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs. 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs. 1 Z 3). Der Antragsteller leitet die inländische Gerichtsbarkeit daraus ab, dass es sich um eine Verbrauchersache i.S.d. Art. 13 Z 3 LGVÜ handle. Nach dieser Norm bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit, unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist oder der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Der Begriff des Verbrauchers, der weitgehend demjenigen des Art. 5 Abs. 1 des Römer Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ, kundgemacht in BGBl III 1998/208) entspricht, ist vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99 mwN). Die Sonderregelung der Art. 13 ff LGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei dem Gericht des Staats klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher, der einen der in Art. 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Die kompetenzrechtliche Privilegierung soll nur privaten Endverbrauchern zugute kommen; Verträge, die der selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vierten Abschnitts. Art. 14 LGVÜ regelt die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (mit einer Ausnahme) abschließend. Diese Bestimmung beruft nicht örtlich bestimmte, sondern allgemein „die Gerichte“ des Vertragsstaats, in denen die Partei ihren Wohnsitz hat, regelt somit nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit. Ist daher die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach dem Übereinkommen von Lugano zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. Liegt nach innerstaatlichem Recht kein die örtliche Zuständigkeit begründender Sachverhalt vor, ist auf Antrag eine Ordination nach § 28 Abs. 1 Z 1 JN vorzunehmen (vgl. 4 Nc 24/08d mwN).
Gemäß Art. 15 LGVÜ ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig, weiters wenn sie dem Verbraucher noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art. 15 LGVÜ Rn. 2).
Nach dem Vorbringen des Antragstellers ging dem Geschäftsabschluss in Österreich ein Angebot bzw eine entsprechende Werbung der Beklagten voraus und hat der Antragsteller in Österreich die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen. Die Voraussetzung nach Art. 13 Z 3 lit. a und b LGVÜ sind daher erfüllt. Die vom Antragsteller getätigte Kreditaufnahme, welche Grundlage der gegenständlichen Klientenvereinbarung war, ist seiner Privatsphäre zuzuordnen, weshalb seine Verbrauchereigenschaft nicht in Zweifel zu ziehen ist.
Welches Gericht ordiniert wird, bleibt dem Obersten Gerichtshof überlassen; dabei sind Kriterien der Sach- und Parteinähe bzw. der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen (Matscher in Fasching 2, § 28 JN Rn. 176). Entsprechend dem obigen Vorbringen des Antragstellers erweist sich das von diesem bezeichnete Gericht als zweckmäßig, sodass das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht für die Einbringung der gegen die Antragsgegnerin beabsichtigten Schadenersatzklage zu bestimmen war.