unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-627
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
AT-627
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-627  



LG Graz (AT) 12.11.2008 - 4R268/08y; ECLI:AT:LG00638:2008:00400R00268.08Y.1112.000
Art. 25, 50 LugÜ 1988 – unalexBegriff der Entscheidung, Art. 2 lit. a Abs. 1 Brüssel Ia-VO –unalexEntscheidung eines Gerichts im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO –unalex... im sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO –unalexAls keine Entscheidung iSv Art. 2 wurden qualifiziert –unalexVollstreckbare öffentliche Urkunden –unalexKasuistik - von der Rechtsprechung anerkannte vollstreckbare öffentliche Urkunden

LG Graz (AT) 12.11.2008 - 4R268/08y, unalex AT-627


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Ein "Verlustschein infolge Pfändung" des Schweizer Vollstreckungsrechts ist keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ, welche in den übrigen Übereinkommensstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Es handelt sich um nichts mehr als eine amtliche Bestätigung darüber, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder nur eine ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte. Diese Bestätigung stellt zwar eine öffentliche Urkunde dar, die als solche jedoch nicht vollstreckbar ist, weshalb auch eine Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 50 LugÜ ausscheidet.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Antragstellerin beantragte beim Bezirksgericht Leibnitz (AT) die Erteilung der österreichischen Vollstreckungsklausel zu einem "Verlustschein infolge Pfändung" des Schweizer Betreibungsamts Reuenthal. Ein Betreibungsamt ist ein Vollstreckungsorgan der Schweizer Zivilgerichtsbarkeit. Das Bezirksgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, es handele sich nicht um eine nach dem LugÜ1988 anerkennungsfähige vollstreckbare Entscheidung, sondern um eine Entscheidung im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens. Ein Exequatur nach den Regeln des LugÜ sei deshalb nicht möglich. Die Antragstellerin legte Beschwerde zum Landesgericht Graz (AT) ein.

Das Landesgericht Graz bestätigt die Entscheidung des Bezirksgerichts und weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, ein "Verlustschein infolge Pfändung" des Schweizerischen Zivilprozessrechts sei keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ1988. Es handele sich vielmehr lediglich um eine amtliche Bescheinigung darüber, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers geführt habe. Ein "Verlustschein infolge Pfändung" sei auch keine vollstreckbare öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 50 Abs. 1 LugÜ1988. Es handele sich zwar um eine öffentliche Urkunde, die aber selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise und deshalb auch nicht in einem anderen Übereinkommensstaat des LugÜ mit der dortigen Vollstreckungsklausel versehen werden könne.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Unter Vorlage des „Verlustscheines infolge Pfändung“ (gemäß Art. 149 des [schweizerischen] Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.4.1889 [SchKG]), des Betreibungsamtes Full-Reuenthal vom 18.5.2006, begehrte die Antragstellerin (Rekurswerberin) die „Ausstellung der erforderlichen Amtsbestätigung bzw. Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zur Einleitung exekutionsrechtlicher Schritte in Österreich“.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Es ging (zusammengefasst) davon aus, dass es sich hiebei um eine Entscheidung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren handle. Solche in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene Entscheidungen seien jedoch keine „Entscheidung“ im Sinn weder des Art. 25 LGVÜ noch des allenfalls weiter geltenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (öBGBl 1962/[richtig]125).

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem die Bewilligung anstrebenden Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, dass ein Titel aus einem Zwangsvollstreckungsverfahren, wie im gegenständlichen Fall, einer Entscheidung eines Zivilgerichtes gleichzuhalten sei, zumal ein Zwangsvollstreckungsverfahren nur nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung eines Zivilgerichtes eingeleitet werden könne. Der vorliegende Verlustschein sei insofern am ehesten einem österreichischen Exekutionsbewilligungsbeschluss gleichzusetzen. Im Übrigen rügt die Rekurswerberin die unterlassene Einleitung eines Verbesserungsverfahrens; hätte das Gericht weitere Unterlagen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung benötigt, wie eine Abschrift der dem Pfändungsverlustschein zu Grunde liegenden Entscheidung, hätte es deren Vorlage auftragen sollen. Der Rekurs erweist sich (im Ergebnis) als nicht zielführend.

Zufolge des in § 86 Abs. 1 EO angeordneten Anwendungsvorranges von Völkerrecht oder von Rechtsakten der Europäischen Union gegenüber den §§ 79 ff EO ist hier vom Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Lugano am 16.9.1988, öBGBl 1996/446, (in Kraft zwischen Österreich und der Schweiz seit 1.9.1996) – LGVÜ auszugehen. Dieses Übereinkommen geht somit den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften der §§ 79 ff EO vor (RIS-Justiz RS0109738 [T3]). In dessen Titel III. wird die „Anerkennung und Vollstreckung“ von Entscheidungen (im Sinn der Legaldefinition des Art. 25) und im Titel IV. die Vollstreckung von „Öffentliche[n] Urkunden und Prozeßvergleiche[n]“ geregelt.

Ausgehend von Art. 149 SchKG (siehe die unter www.admin.ch => Dokumentation => Gesetzgebung in der systematischen Sammlung des Bundesrechtes (SR) unter Nr. 281.1 zugängliche Textfassung) handelt es sich beim „Verlustschein nach Pfändung“ nicht um eine „Entscheidung“ im Sinn des LGVÜ. das (schweizer) Bundesgericht hat wiederholt festgehalten (BGE 116 III 66 [68]), der Pfändungsverlustschein sei nichts anderes als eine amtliche Bestätigung darüber, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte. Diese Bescheinigung stellt eine öffentliche (betreibungsrechtliche) urkunde dar (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts7, § 31 Rn. 5), die aber (Naegeli [in Dasser/oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen – LugÜ, 2008] Art. 50 Rn. 33 folgend) keine vollstreckbare öffentliche Urkunde ist. Der vorgelegte Pfändungsverlustschein kann somit auch nicht nach Art. 50 LGVÜ für vollstreckbar erklärt werden (der Oberste Gerichtshof war – soweit feststellbar – noch nicht mit der Frage der „Vollstreckbarerklärung“ eines Pfändungsverlustscheines befasst; der Vollstreckbarkeit von Konkursverlustscheinen nach Art. 265 SchKG steht er ablehnend gegenüber [1 Ob 756/26 = SZ 8/319; 1 Ob 2095/96m = RIS-Justiz RS0106899]).

Der Ansicht der Rekurswerberin, die vorgelegte Urkunde entspreche am ehesten einer „Exekutionsbewilligung“, somit einer „Entscheidung“, die für vollstreckbar erklärt werden könne, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich auch nicht um einen einer Entscheidung eines Zivilgerichtes gleichzuhaltenden Titel aus einem Zwangsvollstreckungsverfahren.

Soweit sich die Rekurswerberin im Rechtsmittel auf den oben genannten Vollstreckungsvertrag vom 16.12.1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beruft, ist dieser durch Art. 55 des LGVÜ ersetzt (verdrängt) worden. Der von ihr zitierte Vertrag vom 26.8.1968 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, öBGBl 1969/354, hat einen anderen Regelungsgegenstand. Da der vorgelegte Pfändungsverlustschein aus den dargelegten Gründen nicht Gegenstand einer Vollstreckbarerklärung sein kann, brauchte das Erstgericht auch kein Verbesserungsverfahren einzuleiten (die von der Rekurswerberin monierte unterlassene Aufforderung zur Vorlage der Abschrift der dem Verlustschein zu Grunde liegenden Entscheidung hätte zum Austausch der für vollstreckbar zu erklärenden Urkunde geführt, was aber nicht Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens sein könnte). Gegenstand einer Vollstreckbarerklärung könnte – unter den sonstigen Voraussetzungen (ob diese erfüllt sind, kann hier nicht beurteilt werden) – nur die dem schweizerischen Betreibungsverfahren zu Grunde liegende Entscheidung sein.

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg nicht zu bescheiden. Die Entscheidung über die Selbsttragung der für den Rekurs verzeichneten Kosten ist eine Folge davon (§ 40 und § 50 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO).

Ein Bewertungsausspruch erübrigt sich, weil dem Verlustschein eine Geldforderung zu Grunde liegt.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.